OffeneUrteileSuche
Urteil

3 A 1322/16.A

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2016:1104.3A1322.16.A.0A
26Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

26 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Bulgarien steht der Durchführung eines Asylverfahrens sowie der erneuten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Bundesgebiet derzeit nicht entgegen, da das Asylsystem in Bulgarien insbesondere hinsichtlich bereits anerkannter Flüchtlinge unter systemischen Mängeln leidet und betroffene Flüchtlinge daher nicht auf eine bereits in Bulgarien erfolgte Flüchtlingsanerkennung verwiesen werden können. Parallelfall zu 3 A 1292/16.A mit der Besonderheit, dass der in Bulgarien anerkannte Flüchtling nach Abschiebung nach Bulgarien in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist.
Tenor
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 21. Juli 2015 2 K 1757/14.WI.A und der Bescheid der Beklagten vom 24. November 2014 werden aufgehoben. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens beider Instanzen zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Bulgarien steht der Durchführung eines Asylverfahrens sowie der erneuten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Bundesgebiet derzeit nicht entgegen, da das Asylsystem in Bulgarien insbesondere hinsichtlich bereits anerkannter Flüchtlinge unter systemischen Mängeln leidet und betroffene Flüchtlinge daher nicht auf eine bereits in Bulgarien erfolgte Flüchtlingsanerkennung verwiesen werden können. Parallelfall zu 3 A 1292/16.A mit der Besonderheit, dass der in Bulgarien anerkannte Flüchtling nach Abschiebung nach Bulgarien in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 21. Juli 2015 2 K 1757/14.WI.A und der Bescheid der Beklagten vom 24. November 2014 werden aufgehoben. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens beider Instanzen zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung. Die vom Senat zugelassene Berufung ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere am Montag, dem 13. Juni 2016 rechtzeitig begründet worden, nachdem der Berufungszulassungsbeschluss des Senats vom 4. Mai 2016 dem Bevollmächtigten des Klägers am 12. Mai 2016 zugestellt worden war. Die Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht die Klage abgewiesen. Sie ist zulässig, insbesondere ist gegen den Bescheid vom 24. November 2014, mit dem der Asylantrag nach § 26 a AsylVfG als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung angeordnet wird, eine Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt.1 VwGO) statthaft (OVG Saarland, Urteil vom 25.10.2016 - 2 A 95/16 - juris, OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.04.2016 - 3 B 16.15 -, juris). Trotz vollzogener Abschiebung fehlt einer Klage gegen die Abschiebungsanordnung nicht das Rechtschutzinteresse. Das folgt schon daraus, dass die Abschiebungsanordnung gemäß § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG unbeschränkt für alle Zukunft Grundlage künftiger Aufenthaltsbeendigungen im Falle eines Folgeantrages sein soll (Funke-Kaiser in: GK-AsylG, Stand: September 2016, § 34a Rn. 70). Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 24. November 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat es zu Unrecht abgelehnt, ein Asylverfahren durchzuführen und die Abschiebung nach Bulgarien angeordnet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Durchführung eines Asylverfahrens im Bundesgebiet. Dem steht eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Bulgarien durch Bescheid vom 13. April 2014 nicht entgegen, da das Asylsystem in Bulgarien insbesondere hinsichtlich bereits anerkannter Flüchtlinge unter systemischen Mängeln leidet und betroffene Flüchtlinge daher nicht auf eine bereits in Bulgarien erfolgte Flüchtlingsanerkennung verwiesen werden können. Die in Bulgarien erfolgte Anerkennung des Klägers als Flüchtling entfaltet keine Rechtswirkungen, insbesondere kann sie bei europarechtskonformer Auslegung von § 60 Abs. 1 AufenthG den Ausschluss der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens im Bundesgebiet nicht rechtfertigen. Nach Satz 1 dieser Norm darf in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, Genfer Flüchtlingskonvention-GK) ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt nach Satz 2 auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist (Satz 3). Die Regelung des § 60 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AufenthG hat nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, zur Folge, dass grundsätzlich kein Anspruch auf eine neuerliche Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder der Feststellung subsidiären Schutzes oder eine hieran anknüpfende Erteilung eines Aufenthaltstitels in Deutschland besteht, wenn bereits eine Anerkennung außerhalb des Bundesgebietes erfolgt ist. Vielmehr ist das BAMF bei Vorliegen einer ausländischen Anerkennungsentscheidung zur Feststellung von subsidiärem Schutz oder der (erneuten) Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Deutschland weder verpflichtet noch berechtigt. Ein gleichwohl gestellter Antrag ist unzulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.2014 - 10 C 7.13 - Rdnr. 29 m.w.N.). Damit korrespondierend regelt Art. 3 Abs. 1 der Dublin-III-VO (Verordnung (EU) Nr. 640/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahrens zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. Nr. L 180 S. 31) - Dublin III VO -), dass der Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III bestimmt wird. Der von dem Gesetzgeber zulässigerweise vorgesehene Ausschluss der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens in einem anderen Mitgliedstaat greift allerdings dann nicht, wenn aufgrund systemischer Mängel im Asylsystem davon auszugehen ist, dass elementare Rechte der Schutzberechtigten bzw. anerkannten Flüchtlings nicht gewährleistet werden, die sich insbesondere aus Kapitel VII der Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 337 S. 9, Qualifikationsrichtlinie - QRL -) ergeben und die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz allenfalls dazu dient, die betroffene Person aus dem Asylverfahren und den dort gewährten Rechtspositionen zu entlassen. Allerdings trifft es zu, dass die QRL, was die Existenzbedingungen der Schutzberechtigten betrifft, in der Regel nur eine Inländergleichbehandlung verspricht (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 10.11.2014 - A 11 S 1778/14 - InfAuslR 2015, 77 sowie juris). Gem. Kapitel VII der QRL, das sich mit dem Inhalt des internationalen Schutzes befasst, haben die Mitgliedstaaten insbesondere den Schutz vor Zurückweisung zu gewährleisten, sie haben dafür Sorge zu tragen, dass der Familienverband aufrecht erhalten werden kann, dass den Flüchtlingen und subsidiär Geschützten Aufenthaltstitel nach Maßgabe von Art. 24 QRL zuerkannt werden, dass den Flüchtlingen Reisedokumente ausgestellt werden, dass sie Zugang zur Beschäftigung, Zugang zur Bildung, Zugang zu Verfahren über die Anerkennung von Befähigungsnachweisen erhalten, dass sie notwendige Sozialhilfe wie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaates erhalten (Art. 29 QRL), dass sie zu denselben Bedingungen wie Staatsangehörige des diesen Schutz gewährenden Mitgliedstaates Zugang zu medizinischer Versorgung haben (Art. 30 QRL) und dass unbegleitete Minderjährige als besonders Schutzbedürftige eine den Vorgaben des Art. 31 QRL entsprechende Betreuung erfahren. Des Weiteren sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, Zugang zu Wohnraum unter Bedingungen erhalten, die den Bedingungen gleichwertig sind, die für andere Drittstaatsangehörige geltend, die sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten (Art. 32 QRL). Ferner wird die Freizügigkeit innerhalb des Mitgliedstaates garantiert sowie der Zugang zu Integrationsmaßnahmen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte berücksichtigt in seiner Rechtsprechung (vgl. EGMR, Urteil vom 21.01.2011, Az. 30696/09, juris) im Kontext des Art. 3 EMRK ausdrücklich den Umstand, dass der hier zu betrachtende und zu würdigende Personenkreis in besonderem Maße verletzlich und hilfsbedürftig ist und entwickelt die mit Blick auf Art. 3 EMRK einzuhaltenden Standards spezifisch auch unter diesem Gesichtspunkt sowie den Verheißungen des gemeinsamen europäischen Asylsystems. So führt der EGMR beispielsweise aus, dass Art. 3 MRK die Staaten verpflichtet, sich zu vergewissern, dass auch die Haftbedingungen mit der Achtung der Menschenwürde vereinbar sein müssen und dass durch Art und Methode des Vollzugs den Gefangenen nicht Leid oder Härten zugefügt werden, die das mit einer Haft unvermeidbar verbundene Maß an Leiden übersteigen. Weiter sind die Gesundheit und das Wohlbefinden unter Berücksichtigung der praktischen Erfordernisse der Haft sicher zu stellen. Ebenso schreibt das positive Recht vor, dass bedürftigen Asylbewerbern Unterkunft und angemessene materielle Bedingungen gewährt werden müssen (vgl. EGMR, Urteil vom 21.01.2011, Az. 30696/09, juris). Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass das gemeinsame europäische Asylsystem von den einzelnen Mitgliedstaaten ein Mindestmaß an Fürsorge gegenüber Schutzsuchenden und Schutzberechtigten fordert. Dabei muss ein entsprechend dimensioniertes und den besonderen Bedürfnissen des hier zu betrachtenden Personenkreises, insbesondere besonders vulnerablen Personen, gegenüber gerecht werdendes Integrationsprogramm gewährleisten, dass jedenfalls die Inländergleichbehandlung faktisch und nicht nur formalrechtlich gewährleistet und sichergestellt wird. Dieser Standard stellt im Kontext des Unionsrechts ein flüchtlings- und menschenrechtliches Minium dar. Die Gewährleistung eines an menschenrechtlichen Standards zu messenden Minimums gegenüber Schutzbedürftigen und Schutzberechtigten ist die Rechtfertigung und der Geltungsgrund des gemeinsamen europäischen Asylsystems, namentlich des dieses entscheidend prägenden Dublin-Systems, das es den Flüchtlingen grundsätzlich verwehrt, Flüchtlingsschutz auch in einem anderen Mitglieds- oder Vertragsstaat zu suchen. Dieses flüchtlings- und menschenrechtliche Minimum muss als unerlässlicher Bestandteil des Dublin-Systems begriffen werden. Vor diesem Hintergrund muss das gemeinsame europäische Asylsystem dann, wenn nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die spezifischen menschenrechtlichen Anforderungen in einem Mitglieds- oder Vertragsstaat nicht zuverlässig sichergestellt sind und infolgedessen die Betroffenen nicht auf den dort formal gewährten Schutz verwiesen werden können, gewährleisten, dass in einem anderen Staat die Möglichkeit besteht, ein neues Schutzgesuch zu stellen, das konsequenter Weise nicht als Folgeschutzgesuch behandelt werden darf (vgl. EGMR, Urteil vom 21.01.2011 - 30696/09 -, juris). Der hier zwar nicht unmittelbar einschlägige, seinem Sinngehalt nach jedoch entsprechend anzuwendende Art. 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Dublin III-VO regelt Folgendes: Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da wesentliche Gründe für die Annahme systemischer Schwachstellen sprechen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien zwar fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann aber eine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaats oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, nicht vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat. Der Europäische Gerichtshof hat in mehreren Entscheidungen erkannt, dass ein Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Asylbewerber nicht an den ursprünglich als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen und - vorbehaltlich der Wahrnehmung der Befugnis, den Antrag selbst zu prüfen - die Prüfung der Kriterien des genannten Kapitels fortzuführen, wenn der Asylbewerber in dem ursprünglich zuständigen Mitgliedstaat tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte (Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 12.12.2007, ABl. Nr. C 303 S.1, Grundrechtecharta - GR-Charta) ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, Urteil vom 14.11.2013 - C-4/11 - juris; EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 - juris m.w.N.). Der Europäische Gerichtshof führt in seiner Entscheidung aus dem Jahre 2011 im Wesentlichen aus: "Art. 4 GR-Charta ist dahin auszulegen, dass es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliegt, einen Asylbewerber nicht an den zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. Nr. L 50 S.1 Dublin II-VO) zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden. ... Der Mitgliedstaat, in dem sich der Asylbewerber befindet, hat darauf zu achten, dass eine Situation, in der die Grundrechte des Asylbewerbers verletzt werden, nicht durch ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats verschlimmert wird. Erforderlichenfalls muss er den Antrag nach den Modalitäten des Art. 3 Abs. 2 der Dublin II-VO selbst prüfen. Die Art. 1, 18 und 47 der GR-Charta führen zu keinem anderen Ergebnis(vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, juris)." Diese vom EuGH für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates im Dublin-Verfahren entwickelten Standards müssen erst Recht Geltung beanspruchen hinsichtlich festgestellter systemischer Mängel in einem Mitgliedstaat, die sich nicht vordringlich auf die Durchführung des Asylverfahrens, sondern auf die Lebensverhältnisse anerkannter Flüchtlinge beziehen. Das gemeinsame europäische Asylsystem beschränkt sich nicht darauf, die Phase der Aufnahme der Flüchtlinge und des Verfahrens auf Zuerkennung eines internationalen Schutzstatus menschenwürdig und zweckentsprechend in einer Art und Weise zu regeln, die geeignet ist, einen effektiven Flüchtlingsschutz zu gewährleisten (vgl. 2., 8, 9., 10 und 11. Erwägungsgründe der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen vom 26.06.2013, ABl. L 180, S. 96 - Aufnahmerichtlinie - bzw. Erwägungsgründe 2., 11, 15. und 25. der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des Internationalen Schutzes, ABl. L 180 S.60 vom 26.06.2013 - Verfahrensrichtlinie -). Vielmehr nimmt das gemeinsame europäische Asylsystem erst Recht diejenigen Personen in den Blick, die nach Durchlaufen des Verfahrens von dem zuständigen Mitgliedstaat den internationalen Schutzstatus oder subsidiären Schutz zuerkannt bekommen haben (vgl. Art. 20 ff. QRL). Ein effektives und menschenwürdiges gemeinsames europäisches Asylsystem steht und fällt sowohl mit den genannten Aufnahme- und Verfahrensgarantien als auch mit den für anerkannte Flüchtlinge geltenden Mindeststandards. Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass für anerkannte Flüchtlinge bzw. subsidiär Geschützte geringere Anforderungen anzulegen wären als für Schutzsuchende, die sich im Asylverfahren befinden. Das gemeinsame europäische Asylsystem mit dem Mechanismus des Dublin-Systems (VO[EG] Nr. 343/2003 - Dublin II-VO; VO[EU], Nr.604/2013 - Dublin-III-VO) verwehrt den Asylsuchenden zwar grundsätzlich die freie Wahl des Zufluchtlandes und eröffnet ihnen nur ein Verfahren in dem für sie zuständigen Mitgliedstaat. Notwendige und zwingende Kehrseite dieses Mechanismus ist es jedoch, dass sowohl Asylsuchende als auch anerkannte Flüchtlinge bzw. subsidiär Geschützte in dem betreffenden Mitgliedstaat ein an den Kriterien der QRL sowie der GR-Charta zu messendes menschenwürdiges Leben führen können. Es wäre systemwidrig, die Rückführung eines Asylsuchenden in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat wegen dort festgestellter systemischer Mängel für unzulässig zu erklären, dem in einem mit systemischen Mängeln behafteten Mitgliedstaat anerkannten Flüchtling jedoch die Durchführung eines (weiteren/erneuten) Asylverfahrens im Land seines dauerhaften Aufenthaltes zu verweigern und ihn damit von den mit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verbundenen Aufenthalts- und Teilhaberechten auszuschließen. Denn von der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzes hängen weitreichende Teilhabe- und Aufenthaltsrechte ab, von denen der sich anderenfalls allenfalls geduldet im Bundesgebiet aufhaltende Flüchtling dauerhaft ausgeschlossen wäre. Dies würde dem Anspruch eines effektiven und gerechten Asylsystems widersprechen, wie es von der GFK und der QRL gefordert ist. Die Durchführung eines Asylverfahrens mit Erfassung des Schutzsuchenden und Überprüfung seines Begehrens im Bundesgebiet ist nach Auffassung des Senats auch deshalb geboten, weil anderenfalls nicht gewährleistet ist, dass das Asylbegehren des Betroffenen einer ordnungsgemäßen Überprüfung unterzogen wird. Dies gilt sowohl hinsichtlich der von dem Schutzsuchenden vorgetragenen Asylgründe, als auch hinsichtlich sicherheits- und ordnungsrechtlicher Gesichtspunkte. Der Kläger in dem am selben Tag verhandelten Verfahren 3 A 1321/16.A hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat und im Beisein eines Vertreters der Beklagten dargelegt, dass er, der dortige Kläger, in Bulgarien als Flüchtling anerkannt worden sei, ohne dass ein Dolmetscher seinen Vortrag bzw. die Fragen der bulgarischen Behördenmitarbeiter oder das bei seiner Befragung angefertigte Protokoll übersetzt hat (vgl. S. 4 der Verhandlungsniederschrift). Dies bedeutet, dass Asylanerkennungen in Bulgarien ohne inhaltliche Prüfung des Sachvortrags und ohne Überprüfung der Personenidentität erfolgen. § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG ist daher unions- und konventionskonform dahingehend auszulegen, dass der dort geregelte Ausschluss der (erneuten) Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nur dann greift, wenn in dem Land der (Erst-)Anerkennung keine systemischen Mängel herrschen. Die Gewährung internationalen Schutzes durch einen mit systemischen Mängeln behafteten Mitgliedstaat entfaltet nach unionskonformer Auslegung keine Rechts- und Bindungswirkung für den Mitgliedstaat des neuerlichen Aufenthalts, so dass das Gesuch auf Zuerkennung internationalen Schutzes und Anerkennung von Asyl wie ein Erstantrag zu behandeln und zu bescheiden ist. Hinsichtlich der Unzulässigkeitsregelungen in § 29 AsylG i.d.F. der Bekanntmachung vom 6. August 2016 kann daher nichts anderes gelten. Dem steht auch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2014 (10 C 7.13, a.a.O.) nicht entgegen, da im dortigen Fall von einem anderen Sachverhalt, nämlich dem Nichtvorliegen systemischer Mängel in dem Mitgliedstaat der ersten Anerkennung, auszugehen gewesen ist. Zum Tatsächlichen ist Folgendes auszuführen: Das Asylsystem in Bulgarien leidet insbesondere hinsichtlich bereits anerkannter Flüchtlinge an systemischen Mängeln. Dabei ist dem Senat bewusst, dass nicht jeder im Asylsystem festgestellte Mangel zur Annahme systemischer Mängel führen kann und darf. Handelt es sich doch bei der Annahme systemischer Mängel um Extremfälle, bei denen es unter Berücksichtigung der gemeinschaftsrechtlich vereinbarten und übernommenen Verpflichtungen zur Gewährleistung effektiven und unter menschenrechtlichen Aspekten unabdingbar notwendigen Standards nicht mehr hinnehmbar erscheint, einen Flüchtling auf diesen Mitgliedstaat zu verweisen. Die Verhältnisse in Bulgarien stellen sich für den Senat unter Auswertung der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen hinsichtlich anerkannter Flüchtlinge wie folgt dar: Nach der Auskunft von PRO ASYL vom 17. Juni 2015 ist für Asylsuchende und besonders für Flüchtlinge mit einem Schutzstatus die sie treffende Obdachlosigkeit in Bulgarien eines der drängendsten Probleme. In Bulgarien haben nur Asylsuchende, die sich noch im Asylverfahren befinden, ein Recht auf Unterbringung in einer der Unterkünfte. Nach der Anerkennung bleiben den Flüchtlingen in der Regel nur 14 Tage, bevor sie des Lagers verwiesen werden. Nur in Ausnahmefällen können besonders Schutzbedürftige bis zu sechs Monate nach Anerkennung in den Lagern bleiben. Anerkannte Flüchtlinge können auch in kommunalen Obdachlosenunterkünften oder Sozialwohnungen keine Unterkunft finden. Dafür müsste mindestens ein Familienmitglied die bulgarische Staatsbürgerschaft besitzen und schon seit einer gewissen Zeit ununterbrochen in der jeweiligen Gemeinde gemeldet gewesen sein. Für Flüchtlinge, die weder Arbeit noch die finanzielle Unterstützung von Verwandten aus dem Ausland haben, bleibt nur die Obdachlosigkeit. Das bedeutet für die oft traumatisierten Flüchtlinge eine unvorstellbare Belastung und erneute vollkommene Schutzlosigkeit. Erschwerend kommt nach der Auskunft von Pro Asyl hinzu, dass ohne Wohnung auch der Zugang zu anderen staatlichen oder medizinischen Leistungen unmöglich ist. In Bulgarien gibt es kein funktionierendes nationales Integrationsprogramm für anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Geschützte. Ihnen ist es praktisch unmöglich, ihre sozialen Rechte wahrzunehmen. Eine Arbeitsmarktintegration findet nicht statt, ebenso wenig besuchen Flüchtlingskinder in Bulgarien die Schule. Der Zugang zur Gesundheitsversorgung für anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Geschützte ist nicht gewährleistet. Sobald das Asylverfahren abgeschlossen ist, müssen die Flüchtlinge - wie beschrieben - die Aufnahmeeinrichtungen verlassen. Danach müssen sie eine Reihe von Hürden überwinden, um Zugang zum Gesundheitssystem zu bekommen. Den monatlichen Beitrag für die Gesundheitsversorgung müssen anerkannte Flüchtlinge selbst bezahlen, eine staatliche Unterstützung gibt es nicht. Selbst wenn der Betrag aufgebracht werden kann, sind davon Arzneimittel und psychologische Behandlung nicht abgedeckt. Gerade diese sind aber für traumatisierte Flüchtlinge und für Folteropfer von besonderer Bedeutung. Selbst bei schweren Erkrankungen können anerkannte Flüchtlinge in Bulgarien oft keine Behandlung finden und sind schwerwiegenden gesundheitlichen Risiken ausgesetzt. Zudem vermerkt PRO ASYL in Bulgarien schwere rassistische Übergriffe auf Flüchtlinge (vgl. insgesamt PRO ASYL an VG Köln, 17.06.2015). Die Einschätzung von PRO ASYL zur Lage anerkannter Flüchtlinge in Bulgarien wird vom Auswärtigen Amt in seinen Auskünften vom 23. Juli 2015 und 30. November 2015 bestätigt. In letztgenannter Auskunft weist das Auswärtige Amt erneut darauf hin, dass für anerkannte Flüchtlinge keine staatlichen Unterkunfts-, Hilfs- oder Integrationsprogramme vorgesehen sind (vgl. Auswärtiges Amt an VG Stuttgart vom 23.07.2015 und Auswärtiges Amt an VG Hamburg vom 30.11.2015). UNHCR bestätigt in einer Auskunft vom 31. Juli 2015, dass anerkannte Flüchtlinge die Aufnahmeeinrichtungen der Staatlichen Flüchtlingsagentur innerhalb von 14 Tagen nach Anerkennung verlassen müssen. In Ausnahmefällen könne bei besonders schutzbedürftigen Personen ein Verbleib von bis zu sechs Monaten möglich sein. Personen mit internationalem Schutzstatus, die aus anderen Mitgliedstaaten nach Bulgarien zurückgeführt werden, hätten keinen Anspruch auf Unterbringung in den Aufnahmeeinrichtungen der staatlichen Flüchtlingsagentur. Trotz bestehender Verbesserungen der Aufnahmebedingungen existiere in Bulgarien kein Integrationsprogramm für Flüchtlinge (UNHCR an VG Meiningen vom 31.07.2015). Nach Auskunft der Frau Dr. phil. Valeria Ilareva vom 27. August 2015 existiert in Bulgarien kein Integrationsplan, der Integrationsmaßnahmen vorsieht. Zwar können die international Schutzberechtigten auf dem freien Arbeitsmarkt Arbeit suchen und diese antreten. Dies stelle sich in der Praxis jedoch häufig als schwierig und mit unüberbrückbaren Hürden versehen dar. Eine der Möglichkeiten, um in Bulgarien eine Arbeit zu finden, sei es, sich beim Jobcenter der Agentur für Arbeit in der Gegend, in der der Schutzberechtigte dauerhaft wohnhaft ist, als arbeitssuchend zu melden. Die Registrierung bei einem Jobcenter sei eine der Voraussetzungen für das Stellen eines Antrags auf Sozialhilfe. Für die Registrierung müsse man zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Ausweisdokument vorlegen. Um jedoch ein Ausweisdokument ausgestellt zu bekommen, müsse man eine Meldebestätigung vorlegen, d. h., man müsse eine Unterkunft gefunden haben. Das Fehlen einer Unterkunft und einer Meldebestätigung sei eine praktische Erschwernis für die Ausstellung eines bulgarischen Ausweisdokumentes und für die Ausübung weiterer Rechte. Die zivile Adressregistrierung, die den Nachweis einer Unterkunft voraussetze, könne zu einem Teufelskreis führen, in dem die Menschen keine Sozialhilfe beantragen könnten, weil sie keine Unterkunft, keine Meldebescheinigung, keine Ausweiskarte haben. Dies zwinge viele Schutzberechtigte dazu, "falsche" Adressen zu kaufen, um auf diese Weise so schnell wie möglich einen bulgarischen Reiseausweis zu erhalten, mit dem sie dann in andere europäische Länder reisen könnten. Hinsichtlich der Zahlung ihrer Beiträge zur Krankenversicherung seien die Flüchtlinge selbst verantwortlich. Schutzberechtigte hätten kein Recht auf Unterstützung in diesem Verfahren und seien oftmals nicht informiert über die Schritte, die sie unternehmen müssten. Wenn man z. B. in einem Zeitraum von 36 Monaten vor Beginn des Monats, in dem man die medizinische Versorgung erhalte, nicht mehr als drei Raten der Krankenversicherung gezahlt habe, werde die Krankenversicherung ausgesetzt und man müsse die Kosten einer medizinischen Versorgung selbst tragen. Sollte derjenige nicht versichert sein und die medizinische Dienstleistung nicht bezahlen können, dann sei es möglich, dass er lediglich eine Notfallversorgung erhalte. Hinsichtlich von Verfahrensrechten, also Beistand in gerichtlichen Verfahren, erhielten Schutzberechtigte keine Informationen. Da ein staatliches Integrationsprogramm nicht bestehe, seien auch die vor Juli 2014 angebotenen bulgarischen Sprachkurse eingestellt worden (vgl. Dr. phil. Valeria Ilareva an VGH Baden-Württemberg vom 27.08.2015). Laut einer Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 23. September 2015 hat die Europäische Kommission insgesamt 40 Vertragsverletzungsverfahren hinsichtlich der Bewältigung der Flüchtlingskrise eingeleitet, bei denen mehrfach Bulgarien genannt wurde. So hat Bulgarien die Anerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) weder umgesetzt noch die Kommission über nationale Umsetzungsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt. Gleiches hat für die überarbeitete Asylverfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU(1)) sowie die Richtlinie über die Aufnahmebedingungen (Richtlinie 2013/33/EU(4)) zu gelten. Das von der Europäischen Kommission verfasste Aufforderungsschreiben stellt die erste förmliche Stufe eines Vertragsverletzungsverfahrens dar (vgl. Pressemitteilung Europäische Kommission, Mehr Verantwortung bei der Bewältigung der Flüchtlingskrise: Europäische Kommission bringt gemeinsames Europäisches Asylsystem auf Kurs und leitet 40 Vertragsverletzungsverfahren ein, Brüssel, 23.09.2015). In einem Bericht über eine Informationsreise des Europäischen Wirtschaft- und Sozialausschusses nach Bulgarien vom 25./26. Januar 2016 wird ausgeführt, dass Sprachunterricht anders als in Deutschland nicht angeboten wird, obwohl Investitionen in intensive Sprachkurse für Asylbewerber, die in Bulgarien bleiben, nötig sind, um die Integration voran zu treiben. Trotz einer Diskussion über eine Integrationsstrategie gebe es kein derartiges Programm für Menschen, denen der Schutzstatus gewährt wurde. Dies sei auch der Grund, weshalb viele Flüchtlinge das Land wieder verließen. Bestätigt wird hierin auch die von PRO ASYL beschriebene Praxis, dass Sozialwohnungen nur dann in Anspruch genommen werden können, wenn einer der Ehegatten die bulgarische Staatsangehörigkeit besitzt und bereits im Land gearbeitet hat. Flüchtlingskindern steht kein Recht auf einen Kindergartenplatz zu, wobei jedoch selbst bulgarische Bürger Schwierigkeiten haben, einen Platz für ihr Kind zu finden. Sehr wenige Asylbewerber gehen in Bulgarien gegen Asylentscheidungen vor, da sie keinen Zugang zur Rechtsberatung haben (vgl. Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss, Bericht über die Informationsreise nach Bulgarien, 25.26.01.2016). ACCORD (Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation, Forschung und Dokumentation zu Asyl- und Menschenrechten) kommt in einem Bericht vom 14. April 2016 zu dem Ergebnis, dass kein Flüchtling in Bulgarien eine reelle Chance habe, sich ein Existenzminimum zu schaffen. Die Rückführung von Personen, die in Bulgarien einen Status erhalten haben, verstoße daher gegen Art. 3 EMRK und auf nationaler Ebene gegen § 60 Abs. 5 AufenthG. Bei kranken und vulnerablen Personen liege eine konkrete erhebliche Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zu Bulgarien: Konsequenzen für einen in Bulgarien subsidiär ("humanitär") Schutzberechtigten bei Rücküberstellung, z. B. gemäß Dublin-Übereinkommen aus einem anderen EU-Land; Kann der humanitäre Schutz von Bulgarien wieder entzogen werden?, 14.04.2016). Die Neue Züricher Zeitung berichtet am 13. August 2016 über eine Untersuchung der UNO zur bulgarischen Asylpraxis: Unhygienische Unterkünfte, willkürliche Internierungen und eine Regierung, die den Fremdenhass schürt und Bürger ermuntert, an der Grenze Jagd auf Migranten zu machen - das UNO Hochkommissariat für Menschenrechte zeichne ein düsteres Bild vom Umgang mit Asylsuchenden in Bulgarien. Ein Team aus Genf habe das Balkanland Ende Juli 2016 zum zweiten Mal innerhalb von acht Monaten besucht und eine Bilanz gezogen. Zwar vermerkten die UNO Experten auch Fortschritte, etwa bei den administrativen Verfahren. Angesichts der gravierenden Mängel scheine deren Erwähnung aber primär der diplomatischen Höflichkeit geschuldet. Zeid Raad al-Hussein, UNO Hochkommissar, habe scharfe Kritik an der Praxis geübt, Personen, die irregulär nach Bulgarien einreisten, zu internieren. Noch schlimmer sei, dass Gefängnisstrafen von über einem Jahr drohten, wenn jemand versuche, das Land wieder zu verlassen. Damit missachte Bulgarien internationales Recht. Bulgarien habe im ersten Halbjahr 2016 rund 14.000 Migranten festgenommen; in der entsprechenden Vorjahresperiode seien es noch 21.000 Personen gewesen. Nur wenige wollten im ärmsten EU-Mitgliedstaat bleiben (vgl. NZZ, Internieren und Abschieben, die UNO rügt Bulgariens Asylpraxis, 13.08.2016). Aufgrund der dargestellten Auskunftslage steht zur Überzeugung des Senats fest, dass Bulgarien in fundamentaler Weise seine Verpflichtungen aus den Art. 20 ff. QRL verletzt und nach wie vor kein funktionierendes und ausreichend finanziertes Integrationsprogramm für anerkannte Schutzberechtigte aufgestellt hat und praktiziert. Dies ergibt sich aus den insoweit übereinstimmenden Auskünften insbesondere von PRO ASYL, Prof. Dr. phil. Valeria Ilareva, dem Auswärtigen Amt sowie weiterer Auskunftsstellen. Etwas anderes folgt nicht aus der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung im o.g. Parallelverfahren eingereichten "Äußerung des bulgarischen Finanzministeriums zu Aufwendungen u. a. für Personen mit gewährten Schutzstatus". Abgesehen davon, dass sich für den Senat schon nicht erschließt, wieso das bulgarische Finanzministerium federführend für die Integrationsprogramme von Flüchtlingen zuständig ist - zuständig hierfür ist nach der Auskunft von Dr. phil. Valeria Ilareva das Ministerium für Arbeit und Soziales - (vgl. Dr. phil. Valeria Ilareva, Bericht über die derzeitige rechtliche, wirtschaftliche und soziale Lage anerkannter Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigter in Bulgarien, 27.08.2015), enthält die dem Senat vorgelegte "Arbeitsübersetzung", die von einem Mitarbeiter des Bundesamtes gefertigt wurde, keine der oben beschriebenen Auskunftslage substantiiert widersprechenden Aussagen. Zum einen betrifft diese Ausarbeitung finanzhaushaltsrechtliche Aspekte, zum anderen werden zwar teils weitreichende Hilfeleistungen beschrieben, zu der Frage, ob diese in der Realität auch umgesetzt werden und bei den Schutzberechtigten ankommen, verhält sich die Stellungnahme des Finanzministeriums jedoch nicht. Es werden Etatansätze für Integrations- und Hilfsmaßnahmen beschrieben, ohne dass nachvollziehbar dargelegt wird, ob und wie sie eingesetzt werden. Im Übrigen fehlt es an einer von den zuständigen Stellen in Bulgarien erfolgten Autorisierung des vorgelegten Papiers. Soweit in dem Papier davon die Rede ist, die Integration in das gesellschaftliche und wirtschaftliche Leben des Landes geschehe auf dem Wege einer Integrationsvereinbarung, die zwischen dem Schutzberechtigten und einem kommunalen Verwaltungsvertreter geschlossen werde - im Integrationsprozess begäben sich die Personen zu Ortschaften, deren kommunale Verwaltungen einen entsprechenden Bedarf bzw. Interesse angezeigt hätten - ist durch nichts belegt, dass und wenn ja in welchem Umfang kommunale Verwaltungsvertreter in Bulgarien Interesse und Bedarf an der Aufnahme von Flüchtlingen geäußert haben sollten. Im Übrigen zeigen auch die in dem Papier genannten Zahlen, dass, auch wenn ein Integrationsprogramm aufgelegt sein sollte, dies ganz offensichtlich wirkungslos ist. So haben auch nach den Angaben des Finanzministeriums im Jahr 2014 von 7.000 anerkannten Schutzberechtigten lediglich 75 an dem Integrationsprogramm teilgenommen, was einem Prozentsatz von 1 % entspricht. Im Jahr 2015 sind von 5.600 anerkannten Schutzberechtigten 106 in das Integrationsprogramm aufgenommen worden, mithin 1,8 %. Bereits diese Zahlen belegen, dass die ansonsten ausführlich dargestellten vorgeblichen Unterstützungsmaßnahmen (die bis zu Taxifahrten von Flüchtlingskindern zum Kindergarten reichen) bei den Flüchtlingen - gewollt oder ungewollt - nicht ankommen. Zudem differenziert das Papier nicht ausreichend, welcher Anteil der dargestellten Finanzmittel tatsächlich für Integrationsmaßnahmen und welcher für den "Schutz der Zentren", mit anderen Worten den Grenzschutz bereitgestellt werden. Die prekäre Situation anerkannter Flüchtlinge in Bulgarien wird auch bestätigt durch den Vortrag des Klägers, der nach seiner Abschiebung mehrere Monate in Bulgarien verbrachte. Ihm wurde keinerlei humanitäre Hilfe zu Teil, er war auf sich selbst gestellt. Er übernachtete im Freien und ernährte sich von Essensresten, die ihm andere Flüchtlinge zukommen ließen. Aufnahme in einer Flüchtlingsunterkunft konnte der Kläger nicht erreichen und auch ärztliche Hilfe war ihm nicht zugänglich. Selbst wenn in Bulgarien entsprechende Hilfsangebote für anerkannte Flüchtlinge vorgehalten werden sollten, sind sie jedenfalls nicht so angelegt, dass Flüchtlinge sie aus eigener Kraft erreichen können oder auch nur von ihnen Kenntnis nehmen könnten. Nach europarechtskonformer Auslegung von § 60 Abs. 1 AufenthG sowie aus Gründen effektiver Gewährleistung von Flüchtlingsschutz ist es daher geboten, dem Kläger die Durchführung eines Asylverfahrens im Bundesgebiet zu ermöglichen, da er nur so in den Genuss ihm im Falle einer positiven Entscheidung über seinen Antrag auf Zuerkennung von Flüchtlingsschutz zustehender Aufenthalts- und Teilhaberechte gelangen kann. Hier ist sein ständiger Aufenthaltsort seit Juni 2014 mit Ausnahme des kurzen Zeitraumes, in dem er sich infolge der Abschiebung in Bulgarien aufhielt. Eine Rückkehr nach Syrien kommt auch nach Auffassung der Beklagten nicht in Betracht. Die Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe steht der Auffassung des Senats nicht entgegen bzw. überzeugt nicht. Die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 10. November 2014 (A 11 S 1778/14, juris), 18. März 2015 (A 11 S 2042/14, juris) und vom 1. April 2015 (A 11 S 106/15) stehen dem von dem Senat gefundenen Ergebnis bereits deshalb nicht entgegen, weil sie die Rückführung von Personen im Asylverfahren und nicht von anerkannten Asylberechtigten betreffen und die Entscheidungen vor den insoweit einen Wendepunkt darstellenden und für den Senat entscheidungserheblichen Auskünften von PRO ASYL vom 17. Juni 2015, dem Auswärtigen Amt vom 23. Juni 2015 und 30. November 2015 und der Dr. phil. Valeria Ilareva vom 27. August 2015 ergangen sind. Das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichthof Baden-Württemberg mit dem Aktenzeichen A 11 S 1095/15, das zu der Auskunftserteilung von Dr. phil. Valeria Ilareva geführt hat und mit einer umfangreichen Beweiserhebung hinsichtlich der Lebensbedingungen anerkannter Schutzberechtigter in Bulgarien einhergegangen ist, hat offensichtlich kein streitiges Ende gefunden. Auch die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Juni 2015 (14 A 1233/15.A, juris), 13. Mai 2015 (14 B 525/15.A, juris) und vom 11. Mai 2015 (14 A 926/15.A, juris) stehen dem von dem Senat gefundenen Ergebnis nicht entgegen, da sämtliche Entscheidungen vor den bereits oben genannten entscheidenden Auskünften von PRO ASYL, Auswärtigem Amt und Dr. phil. Valeria Ilareva ergangen sind. Dies hat auch für die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Januar 2015 (13a B 14.50039, juris) zu gelten, in der der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zu dem Ergebnis gelangt ist, bulgarische Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen litten nicht an systemischen Schwachstellen, die befürchten ließen, dass Asylbewerber einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen werden. Auch diese Entscheidung erging vor den oben genannten, für den Senat entscheidenden Auskünften. Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Dezember 2015 (13a B 15.50173, juris) besagt für die hier zu entscheidende Fragestellung nichts, da es dort um den Zuständigkeitsübergang in Dublin-Verfahren bei nicht fristgerechter Überstellung des Asylbewerbers nach Aufnahme des Wiederaufnahmegesuchs durch den Mitgliedstaat ging. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes des Landes Sachsen-Anhalt vom 29. März 2016 (3 L 47/16, juris), nach der das bulgarische Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen nicht an systemischen Schwachstellen leiden, die befürchten ließen, dass Asylbewerber einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen werden, besagt ebenfalls für den hier zu entscheidenden Fall nichts, da es dort um die Situation von Asylbewerbern im Asylverfahren, nicht jedoch um anerkannte Flüchtlinge in Bulgarien ging. Ob der Senat nach den oben näher dargestellten Erkenntnissen der Auffassung des OVG Sachsen-Anhalt für Personen im Asylverfahren folgen würde, ist fraglich, aber nicht entscheidungserheblich und kann daher unbeantwortet bleiben. Die Entscheidung des OVG Saarland vom 23. März 2016 (2 A 38/16, juris) verhält sich zu der hier zu entscheidenden Frage des Vorliegens systemischer Mängel für anerkannte Flüchtlinge in Bulgarien sowie eines Anspruchs auf Durchführung eines erneuten Asylverfahrens im Bundesgebiet nicht. Es handelt sich um eine Zulassungsentscheidung, die sich mit den hier entscheidungserheblichen Rechts- und Tatsachenfragen nicht befasst. Gleiches hat für die Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz vom 18. Februar 2016 (1 A 11081/14, juris) zu gelten. Das OVG Rheinland-Pfalz hat in der genannten Entscheidung ausgeführt, die in der jüngsten Rechtsprechung umstrittene Frage, ob es sich bei Bulgarien um einen sicheren Drittstaat in diesem Sinne handele oder aber die durch § 26a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG begründete Vermutung, dass die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention, der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Grundrechtecharta der Europäischen Union in den Mitgliedstaaten der EU sichergestellt ist, aufgrund systemischer Mängel des bulgarischen Asylverfahrens und der dortigen Aufnahmebedingungen als widerlegt gelten müsse, könne offenbleiben. Auch wenn es sich bei Bulgarien nicht um einen sicheren Drittstaat im Sinne des § 26a Abs. 1 AsylG handeln sollte, wären die Kläger dort gleichwohl über einen solchen eingereist. Die dort abgehandelten Fragen, die zur Zulassung der Revision durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 2016 (1 B 57/16, juris) geführt hat, besagen zu einer europarechtskonformen Auslegung von § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG und der hier entscheidungserheblichen Frage, ob dem Kläger trotz Zuerkennung internationalen Schutzes in Bulgarien gleichwohl ein Anspruch auf Durchführung eines Verfahrens zur Zuerkennung internationalen Schutzes in Deutschland zusteht, nichts. Zwar mögen die Ausschlussregelungen hinsichtlich der Zuerkennung als Asylberechtigten i.S.d. Art.16 a GG gleichgelagerte Fragestellungen aufwerfen, hinsichtlich der Zuerkennung internationalen Schutzes bedarf es jedoch einer europarechtskonformen Auslegung. Zu dieser Fragestellung verhält sich die Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz nicht. Aufzuheben ist auch die in Ziffer 2 des Bescheides vom 24. November 2014 ausgesprochene Anordnung der Abschiebung nach Bulgarien. Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet, wenn ein Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylG) abgeschoben werden soll, das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm liegen nicht vor. Der Durchführung der Abschiebung stehen sowohl tatsächliche als auch rechtliche Hindernisse entgegen. Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ist es allein Aufgabe des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, zu prüfen, ob "feststeht", dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Das Bundesamt hat damit sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse zu prüfen, so dass daneben für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde zur Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG kein Raum verbleibt (BVerfG, Beschluss vom 17.09.2014 - 2 BvR 1795/14 -, juris, m. w. N.). Zu den tatsächlichen Vollzugshindernissen, die einen Duldungsanspruch auslösen, gehört der Umstand, dass die Abschiebung aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist (§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Fehlende Übernahmebereitschaft des Staates, in den abgeschoben werden soll, ist ein solcher Umstand. Da die Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht etwa nur zu unterlassen ist, wenn ein solcher Duldungsgrund vorliegt, sondern erst ergehen kann, wenn der Duldungsgrund ausgeschlossen ist ("feststeht, dass sie durchgeführt werden kann"), muss die Übernahmebereitschaft positiv geklärt sein (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.02.2016 - 1 A 11081/14 -, juris, unter Bezugnahme auf OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.04.2015 - 14 B 502/15.A -, juris, m. w. N.). Daran fehlt es hier in Bezug auf Bulgarien; die Durchführbarkeit ist im Hinblick auf die Übernahmebereitschaft des bulgarischen Staates im gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. AsylG für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung ungeklärt. Denn die bulgarische Staatliche Flüchtlingsverwaltung hat das auf der Grundlage der Dublin III-VO gestellte Übernahmeersuchen der Beklagten vom 26. August 2014 mit Schreiben vom 23. Oktober 2014 abgelehnt, weil aufgrund des in Bulgarien bereits gewährten Flüchtlingsstatus die Wiederaufnahmeregelungen der Dublin III-Verordnung vorliegend nicht anwendbar seien, und auf die Zuständigkeit der bulgarischen Grenzpolizei verwiesen. Später wurde der Kläger dann nach Bulgarien abgeschoben - auf welcher Grundlage lässt sich den Akten nicht entnehmen. Am Tag der gerichtlichen Entscheidung steht aber nicht fest, dass eine Abschiebung (nochmals) durchführbar ist. Nach Art. 7 Abs. 3 Satz 1 des deutsch-bulgarischen Abkommens über die Übernahme und Durchbeförderung von Personen (Rückübernahmeabkommen) vom 7. März 2006 (BGBl. II, S. 259 ff.) hat die Übernahme unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von drei Monaten, nachdem die ersuchte Vertragspartei der Übernahme zugestimmt hat, zu erfolgen. Diese Frist wird zwar gemäß Satz 2 der Vorschrift auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei im Falle rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse für die Übergabe verlängert. Vorliegend ist jedoch die Dreimonatsfrist längst abgelaufen, ohne dass die Beklagte Anhaltspunkte für eine Verlängerung der Frist durch die bulgarischen Behörden geltend gemacht hätte. Im Übrigen besteht nach wie vor die rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung aufgrund der oben beschriebenen systemischen Mängel. Dies gilt im Falle des Klägers insbesondere im Hinblick auf den fehlenden Zugang zu erforderlicher medizinischer Behandlung. Zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 10. März 2016 - 3 B 2796/15.A - (Seite 4, zweiter Absatz, bis Seite 7, erster Absatz, des amtlichen Beschlussumdrucks) Bezug genommen. Nach alledem ist der Berufung mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Es stellt sich als grundsätzlich klärungsbedürftig dar, ob bei Vorliegen systemischer Mängel hinsichtlich anerkannter Flüchtlinge in einem Mitgliedstaat § 60 Abs. 1 AufenthG europarechtskonform dahingehend auszulegen ist, dass trotz vorheriger Zuerkennung von Flüchtlingsschutz in diesem Mitgliedstaat ein Anspruch auf Durchführung eines Asylverfahrens im Bundesgebiet besteht. Der Kläger wurde nach dem im Asylverfahren vorgelegten syrischen Personalausweis am .... Januar 1978 in Abujaradah, Syrien, geboren. Er ist kurdischer Volkszugehörigkeit und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Am 31. Juli 2014 beantragte der Kläger seine Anerkennung als Asylberechtigter in der Bundesrepublik Deutschland. Anlässlich seiner Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 31. Juli 2014 erklärte der Kläger, er habe sein Herkunftsland am 9. Oktober 2013 verlassen und sei auf dem Landweg über die Türkei und Bulgarien in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. In der Türkei habe er sich knapp zwei Monate, in Bulgarien sechs Monate aufgehalten. In Bulgarien habe er Asyl beantragt und auch zuerkannt bekommen. In Syrien lebten seine Eltern, sechs Brüder, zwei Schwestern sowie Onkel und Tanten. Er habe sechs Jahre lang die Schule besucht und dann das Handwerk des Malers und Lackierers gelernt. In diesem Beruf habe er 15 Jahre gearbeitet. Wehrdienst habe er nicht geleistet. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2014 teilte die Republik Bulgarien auf entsprechende Anfrage der Beklagten mit, dass der Antragsteller bereits am 13. April 2014 dort als Flüchtling anerkannt worden sei. Daraufhin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 24. November 2014 fest, dass dem Antragsteller in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zustehe und ordnete die Abschiebung nach Bulgarien an. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger könne sich aufgrund seiner Einreise aus Bulgarien, einem sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, nicht auf ein Asylrecht berufen. Die Abschiebung sei nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG anzuordnen gewesen, da feststehe, dass die Abschiebung durchgeführt werden könne, denn mit Schreiben vom 23. Oktober 2014 habe Bulgarien Ausführungen zu den Überstellungsmodalitäten gemacht und damit zum Ausdruck gebracht, dass es mit der Abschiebung einverstanden und zur Übernahme des Klägers bereit sei. Mit am 29. November 2014 beim Verwaltungsgericht Wiesbaden eingegangenen Schriftsatz erhob der Kläger Klage gegen diesen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge und stellte einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Zur Begründung führte er aus, es handele sich bei dem Antrag um einen (zulässigen) Zweitantrag, der inhaltlich zu prüfen und zu bescheiden sei. Zudem weise das bulgarische Asylsystem systemische Mängel auf. Mit Beschluss vom 2. Januar 2015 lehnte das Verwaltungsgericht Wiesbaden unter dem Aktenzeichen 2 L 1758/14.WI.A den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ab, da sich der angefochtene Bescheid aller Wahrscheinlichkeit nach als rechtmäßig darstellen werde. Die europarechtlichen Bestimmungen stünden einer Anwendung des § 26a AsylVfG nicht entgegen, da der Kläger bereits als Flüchtling anerkannt worden sei, und daher von vornherein kein Raum für die Ausübung des in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung geregelten Selbsteintrittsrechts der Mitgliedsstaaten bestehe. Systemische Mängel des Asylverfahrens in Bulgarien habe der Kläger nicht glaubhaft gemacht. Sie wurden zudem vom Verwaltungsgericht verneint. Unter dem 29. April 2015 beantragte der Kläger, den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 2. Januar 2015 abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Mit weiterem Schriftsatz vom 20. Mai 2015 beantragte er zusätzlich, die Aufhebung der Vollziehung des Bescheides der Beklagten vom 24. November 2014 anzuordnen und ihn, der zwischenzeitlich nach Bulgarien abgeschoben worden war, zurückzuholen. Auch diese Anträge lehnte das Verwaltungsgericht Wiesbaden ab (Beschluss vom 23. Juni 2015 - 2 L 523/15.WI.A -). Im erstinstanzlichen Klageverfahren hat der Kläger die Ansicht vertreten, die Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG lägen nicht vor, denn das Asylverfahren in Bulgarien weise systemische Mängel auf. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. November 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Folgen des Vollzugs der Abschiebungsanordnung vom 24. November 2014 rückgängig zu machen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 21. Juli 2015 - 2 K 1757/14.WI.A - die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, der Kläger genieße in Bulgarien, einem sicheren Drittstaat, Flüchtlingsschutz. Daher sei die Feststellung, dass ihm in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zustehe, rechtmäßig. Das Gericht gehe auch nicht davon aus, dass der Kläger wegen seiner psychischen Erkrankung in Bulgarien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein werde. Eine beachtliche psychische Erkrankung liege auch nicht vor. Gegen das seinem Bevollmächtigten am 16. September 2015 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 16. Oktober 2015 beim Hess. VGH eingegangenem Schriftsatz die Zulassung der Berufung beantragt. Mit weiterem Antrag vom 23. Dezember 2015 hat der Kläger begehrt, die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 2. Januar 2015 und 23. Juli 2015 abzuändern, worauf der erkennende Senat mit Beschluss vom 10. März 2016 - 3 B 2796/15.A - die aufschiebende Wirkung der Klage des Klägers gegen die Anordnung der Abschiebung nach Bulgarien anordnete. Zur Begründung führte der Senat aus, es bestünden Kapazitätsengpässe und Zugangsschwierigkeiten im Hinblick auf erforderliche medizinische Behandlung im Zielland der Abschiebung. Auch der Zugang zu einer Unterkunft sei fraglich. Mit Beschluss vom 4. Mai 2016 - 3 A 1909/15.Z.A - hat der Senat die Berufung zugelassen; zwischenzeitlich war der Kläger wieder in die Bundesrepublik Deutschland zurückgereist. Mit am 13. Juni 2016 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz begründete der Kläger die Berufung damit, dass in Bulgarien für international Schutzberechtigte systemische Mängel bestünden und dem Kläger daher eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 EUGRCh drohe. Der Kläger sei im Falle seiner Abschiebung nach Bulgarien erwartbar erneut vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig, und werde sich wieder behördlicher Gleichgültigkeit gegenüber sehen, obwohl er sich erneut in ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befinden werde. Dies sei mit der Menschenwürde unvereinbar. Bei einer solchen Sachlage liefe es elementaren Grundsätzen der Achtung der Menschenwürde entgegen, Personen wie den Kläger, der ohne Unterkunft in Bulgarien sein werde und auch nicht in der Lage sein werde, sich eine zu verschaffen, auf das Wohlwollen dritter Personen oder Stellen in Bulgarien zu verweisen. Nach seiner Rückführung nach Bulgarien sei ihm mitgeteilt worden, er dürfe sich nun frei bewegen. Da er kein Geld und keine Unterkunft besessen habe, habe er nichts gegessen und im Freien geschlafen. Dann habe er sich zu der Aufnahmeeinrichtung begeben, in der er vor seiner Weiterreise in die Bundesrepublik untergebracht gewesen sei. Dort sei er nicht aufgenommen worden, da keine Plätze mehr frei gewesen seien. Er habe sich drei bis vier Monate vor dem Lager aufgehalten. Die Flüchtlinge im Lager hätten ihm manchmal Essensreste zukommen lassen. Es sei ihm gesundheitlich sehr schlecht gegangen, mangels Geldes habe er keinen Arzt aufsuchen können. Humanitäre Hilfe habe er nicht erhalten. Auch lägen die Voraussetzungen für die Anordnung der Abschiebung nicht vor, denn die Anwendung des § 34a AsylVfG setze voraus, dass die Durchführung der Rückführung feststehe; sie müsse auch in nächster Zeit tatsächlich möglich sein. Dies bedinge die positive Klärung der Übernahmebereitschaft Bulgariens, die hier gerade nicht gegeben sei. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 21. Juli 2015 abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 12. Dezember 2014 aufzuheben. Die Beklagte stellt keinen Antrag. Mit Schriftsätzen vom 7. und vom 17. Oktober 2016 haben die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie der Verfahren 2 L 523/14.WI.A und 2 L 1758/14.WI.A sowie die Behördenakte der Beklagten (1 Hefter).