Beschluss
3 B 2591/16
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2016:1222.3B2591.16.0A
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Leitsätze
Regelungen eines Bebauungsplans zum Maß der der baulichen Nutzung vermitteln grundsätzlich keinen Nachbarschutz.
Es besteht kein Individualanspruch auf Sicherung der Bauleitplanung.
Aus einer Baumschutzsatzung lassen sich keine subjektiv-öffentlichen Rechte gegen eine Baugenehmigung herleiten.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 23. September 2016 - 8 L 2503/16.F - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Regelungen eines Bebauungsplans zum Maß der der baulichen Nutzung vermitteln grundsätzlich keinen Nachbarschutz. Es besteht kein Individualanspruch auf Sicherung der Bauleitplanung. Aus einer Baumschutzsatzung lassen sich keine subjektiv-öffentlichen Rechte gegen eine Baugenehmigung herleiten. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 23. September 2016 - 8 L 2503/16.F - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 23. September 2016 - 8 L 2503/16.F -, über die der Berichterstatter im Einvernehmen der Beteiligten gemäß § 87a Absätze 2 und 3 VwGO anstelle des Senats entscheidet, ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie hat jedoch mit den dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), die der Prüfung allein zugrunde zu legen sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag des Antragstellers gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung - einschließlich der erteilten Befreiungen und der Abweichung - zu Recht abgewiesen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob - wie das Verwaltungsgericht meint - der Bebauungsplan Nr. 2 "Burgberg II" der Stadt Bad Soden am Taunus vom 10. Juli 1975 wegen eines Bekanntmachungsfehlers unwirksam und das Vorhaben des Beigeladenen deshalb nach § 34 BauGB zu beurteilen ist. Denn die Beschwerde hat auch dann keinen Erfolg, wenn mit dem Antragsteller von der Wirksamkeit dieses Bebauungsplanes ausgegangen wird. Der Bebauungsplan setzt für das Gebiet reines Wohngebiet - WR - mit einer Grundflächenzahl 0,4 und einer Geschossflächenzahl 0,8 damit eine zulässige zweigeschossigen Bebauung (II) fest. Ferner legt er sowohl straßenseitig als auch bergseitig Baugrenzen fest und bestimmt als zulässige Gebäudehöhen bergseits maximal 6,50 m, bei Flachdächern gemessen vom gewachsenen Boden bis Obergrenze Flachdach und bei Satteldächern gemessen vom gewachsenen Boden bis zur Traufe. Diese Höhenfestsetzung begegnet - wie der Antragsgegner im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu Recht vorgetragen hat - deshalb Bedenken, weil nicht hinreichend bestimmt ist, wie bei einem auch seitwärts hängigen Gelände "bergseits" eine maximale Gebäudehöhe von 6,50 m vom gewachsenen Boden aus zu messen ist. Aber auch darauf kommt es nicht entscheidend an, denn der Antragsteller wird durch das Vorhaben des Beigeladenen nicht in seinen nachbarschützenden Rechten verletzt. Die Baugenehmigung wurde im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß § 57 HBO nach dem in § 57 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 HBO bestimmten Prüfungsumfang erteilt. Aus dem Bauplanungsrecht folgende nachbarschützende Rechte des Antragstellers werden durch sie nicht verletzt. Zweifelsfrei fügt sich das geplante Wohnbauvorhaben des Beigeladenen in die vom Bebauungsplan vorgegebene Art der baulichen Nutzung- WR - ein. Auch werden die vorgegebenen Geschoss- und Grundflächenzahlen und die darauf beruhende Geschossigkeit (II) eingehalten. Der Antragsteller wird auch nicht durch die erteilten Befreiungen hinsichtlich der Überschreitung der Gebäudehöhe auf - geplant 8,65 m - und die Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze durch das geplante therapeutische Schwimmbad und den Therapieraum im Untergeschoss von 72,81 qm, durch zugelassene Erweiterungen im Erdgeschoss von 13,72 qm sowie im Obergeschoss von 13,3 qm in seinen Rechten verletzt. Soweit der Antragsteller meint, die Befreiungen würden eine Umgehung der Festsetzungen des Bebauungsplanes darstellen, wodurch die Vorstellungen der Gemeinde für das Plangebiet keine Beachtung mehr finden würden, geänderte Planvorstellungen könnten nur durch Erlass eines neuen Bebauungsplanes festgesetzt werden, an dem die Öffentlichkeit und damit auch er zu beteiligen sei, weshalb er in seinen Beteiligungsrechten verletzt werde, kann dem nicht gefolgt werden. Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB besteht kein Anspruch des Einzelnen auf Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplanes. Vielmehr haben die Gemeinden dann Bauleitpläne aufzustellen oder zu ändern, sobald und soweit es für die städtebauliche Ordnung und Entwicklung erforderlich ist. Das Planverfahren dient deshalb ausschließlich dem öffentlichen Interesse und vermittelt keinen Individualschutz. Im Übrigen hat der Gesetzgeber gerade mit § 31 BauGB und § 63 Abs. 2 BauGB den am Bau beteiligten ein Instrumentarium zur Verfügung gestellt, um im konkreten Einzelfall unter Beachtung der jeweiligen Voraussetzungen Ausnahmen oder Befreiungen von Festsetzungen des Bebauungsplanes sowie Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Vorschriften zuzulassen. Daraus folgt, dass dem Einzelnen gerade kein genereller Anspruch auf Planeinhaltung zusteht. Sieht sich hingegen die im Befreiungsverfahren gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu beteiligende Gemeinde in ihrer Planungshoheit betroffen, kann sie über § 15 BauGB - Zurückstellung des Baugesuchs - sowie über den Erlass einer Veränderungssperre ihre Planvorstellungen sichern. Auch diese Vorschriften dienen ausschließlich der Sicherung der Bauleitplanung, auf die gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB kein individueller Anspruch besteht. Vermitteln bauplanungsrechtliche Verfahrensregelungen mithin keinen Nachbarschutz, so gilt dies grundsätzlich auch für Festsetzungen eines Bebauungsplanes zum Maß der baulichen Nutzung (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss v. 30.12.2014 - 3 B 936/14 -) Dazu gehören die vorliegend betroffenen Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche gemäß § 23 BauNVO und zur Höhe von Gebäuden gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO. Bei einer Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kommt es für den Nachbarschutz darauf an, ob die Festsetzung, von deren Einhaltung Befreiung erteilt wird, dem Nachbarschutz dient oder nicht. Bei einer Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung ist der Nachbar bereits dann in seinen Rechten verletzt, wenn die Befreiung in rechtswidriger Weise erteilt wurde, weil eine der Voraussetzungen des § 31Abs. 2 BauGB nicht erfüllt ist. Bei einer Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Regelung des Bebauungsplanes ist es für den Nachbarschutz hingegen zusätzlich erforderlich, dass der Nachbar durch das Vorhaben infolge einer zu Unrecht erteilten Befreiung unzumutbar beeinträchtigt wird. Denn grundsätzlich ist zum Schutze des Nachbarn bei der Erteilung einer Befreiung das in § 31 Abs. 2 BauGB verankerte drittschützende Rücksichtnahmegebot ausreichend, da es eine Abwägung der nachbarlichen Interessen ermöglicht und den Nachbarn vor unzumutbaren Beeinträchtigungen schützt. Ein von einer realen Beeinträchtigung unabhängiger Anspruch des Nachbarn auf Einhaltung der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung kann ein Bebauungsplan deshalb nur dann vermitteln, wenn dies dem Willen des Plangebers entspricht und sich dieser Wille aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes selbst oder zumindest aus der Begründung des Bebauungsplanes hinreichend deutlich entnehmen lässt (vgl. Senatsbeschluss vom 25.09.2014 - 3 A 2454/13.Z - m. w. N.). Ein solcher - nachbarschützender - Planungswille durch die Festsetzung zur Gebäudehöhe oder der überbaubaren Grundstücksfläche folgt indes aus dem Bebauungsplan Burgberg II der Stadt Bad Soden nicht. Ziffer 7 der Begründung zum vorgenannten Bebauungsplan macht dabei deutlich, dass der Bebauungsplan die vorgefundene tatsächliche bauliche Situation widerspiegeln soll. Auch durch die Ausführung "im Übrigen sind zur Erhaltung des Gebietscharakters die nicht überbaubaren Flächen abgegrenzt" lässt sich nicht entnehmen, dass über die Gestaltung des Ortsbildes hinaus ein Individualanspruch für jeden vom Plan betroffenen Grundstückseigentümer oder sonstigen Berechtigten auf Einhaltung dieser Festsetzungen unabhängig davon vermittelt werden sollte, ob durch ihre Überschreitung eine tatsächliche Rechtverletzung eintritt. Gleiches gilt für die Festsetzung hinsichtlich der Gebäudehöhen. Auch insoweit liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass hierdurch ein Nachbarschutz im Sinne eines Gebietserhaltungsanspruchs für jeden Planbetroffenen - unabhängig von der Lage seines Grundstücks zum Bauvorhaben - begründet werden sollte. Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung dienen im Regelfall der Gestaltung des Ortsbildes, so dass im Sinne der Anwendung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses der Wille des Plangebers, durch Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung Nachbarschutz vermitteln zu wollen, mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Bebauungsplan oder der Begründung hervortreten muss. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der von der Beschwerde reklamierte Gebietserhaltungsanspruch besteht deshalb nur innerhalb der jeweils nach den §§ 2 ff. BauNVO festgesetzten Baugebiete und damit hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 24.02.2015 - 4 B 2151/114 - m. w. N.). Zweifelsfrei entspricht das Wohnhausvorhaben des Beigeladenen der im Bebauungsplan festgesetzten Art -WR -, so dass ein Gebietserhaltungsanspruch ausscheidet. Die Befreiung von der Gebäudehöhenfestsetzung verletzt den Kläger auch sonst nicht in seinen nachbarschützenden Rechten. Dadurch wird das bundesrechtliche Rücksichtnahmegebot aus § 15 Abs. 1 BauNVO nicht verletzt. Für die Anwendung dieses Gebots bleibt aus tatsächlichen Gründen regelmäßig dann kein Raum, soweit die durch dieses Gebot geschützten Belange auch durch bauordnungsrechtliche Vorschriften geschützt werden und das angegriffene Bauvorhaben diesen Anforderungen genügt. Denn die Festsetzungen eines Bebauungsplanes über die überbaubare Grundstücksfläche oder die Gebäudehöhen korrespondieren mit den bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften des § 6 HBO, wobei diese im Interesse der Wahrung des Wohnfriedens darauf abzielen, einen ausreichenden Abstand zwischen der baulichen Nutzung auf Nachbargrundstücken sicherzustellen. Der Nachbar, der sich gegen die Verwirklichung eines Bauvorhabens zur Wehr setzt, kann hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung unter diesem Blickwinkel grundsätzlich keine Rücksichtnahme verlangen, die über den Schutz der bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften hinausgeht. Denn die landesrechtlichen Grenzabstandsvorschriften stellen insoweit eine Konkretisierung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.12.1996 - 4 B 215.96 - juris). Es besteht kein Zweifel daran, dass das Bauvorhaben des Beigeladenen die Abstandsflächenregelungen des § 6 HBO mehr als erforderlich einhält. So beträgt der Grenzabstand zum Grundstück des Antragstellers auf der Ebene des Erd- und Untergeschosses ca. 4 m und erweitert sich durch die Staffelgeschossbauweise bezogen auf das Dachgeschoss, das kein Vollgeschoss ist, auf ca. 5,80 m. Trotz Einhaltung bauordnungsrechtlicher Abstandsvorschriften können indes ausnahmsweise nachbarliche Belange dann in unzumutbarer Weise beeinträchtigt sein, wenn das Nachbaranwesen durch die Ausmaße eines Bauvorhabens geradezu erdrückt, eingemauert oder abgeriegelt wird und die Belichtungs-, Belüftungs- und Sichtverhältnisse in einem nicht mehr zumutbaren Maße beeinträchtigt werden. Dies kommt regelmäßig nur bei nach Höhe und Volumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zur benachbarten Wohnbebauung in Betracht. Eine solche Wirkung kommt dem Bauvorhaben des Beigeladenen ersichtlich nicht zu. Durch dieses Bauvorhaben wird das Grundstück des Antragstellers auch nicht unzumutbar verschattet, wobei auch insoweit davon ausgegangen werden muss, dass bei Einhaltung des auch die Belichtung und Besonnung schützenden Abstandsflächenrechts eine gleichwohl eintretende Verschattung des Nachbargrundstücks hinzunehmen ist. Dass im vorliegenden Verfahren die Grenze der Zumutbarkeit überschritten wird, ist nicht anzunehmen. Denn das als Staffelgeschoss ausgebaute Dachgeschoss des angefochtenen Bauvorhabens weist zum Grundstück des Klägers lediglich eine Fläche von 9 m Breite und 2,80 m Höhe bei einem Grenzabstand von ca. 5,80 m auf, so dass dadurch eine unzumutbare Verschattung des Grundstücks des Antragstellers nicht eintreten kann. Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme ist auch nicht hinsichtlich der Überschreitung der hinteren Baugrenze zu konstatieren, denn das im Untergeschoss vorgesehene Therapiebecken und der Therapieraum halten ebenso wie die übrigen Baugrenzenüberschreitungen die Grenzabstandsregelungen der HBO zweifelsfrei ein, so dass auch insoweit eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme nicht angenommen werden kann. Dies gilt auch, soweit der Antragsteller eine Beschädigung oder gar Zerstörung seines in diesem Grenzbereich stehenden Mammutbaumes befürchtet. Zu Recht weist das Verwaltungsgericht auf § 64 Abs. 1 HBO hin, wonach eine Baugenehmigung zu erteilen ist, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind. In Ergänzung dazu ist auf § 64 Abs. 5 HBO hinzuweisen, wonach die Baugenehmigung unbeschadet der Rechte Dritter erteilt wird. Eine durch die Ausführung der Baugenehmigung eintretende Beeinträchtigung zivilrechtlicher Rechtspositionen ist mithin im Baugenehmigungsverfahren nicht zu prüfen. Dazu gehören der Bewuchs auf dem Nachbargrundstück und damit hier der Mammutbaum, dessen Beschädigung oder Zerstörung der Antragsteller befürchtet. Für die Abwehr solcher Beeinträchtigungen steht dem Antragsteller der Zivilrechtsweg offen, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Baumschutzsatzung der Stadt Bad Soden am Taunus vom 25. November 2015. Die Vorschriften dieser Satzung dienen ausschließlich öffentlichen Interessen und räumen dem Eigentümer eines geschützten Baumes jedenfalls kein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung dieser Vorschriften ein. Dies folgt zweifelsfrei aus dem in § 1 Abs. 2 formulierten Schutzzweck der Baumschutzsatzung, in dem es heißt, der Schutzzweck bestehe darin, das Orts- und Landschaftsbild zu beleben und zu gliedern, zur Verbesserung der Lebensqualität und des Kleinklimas beizutragen, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu fördern und zu sichern, der Luftreinhaltung zu dienen und vielfältige Lebensräume darzustellen. Entgegen der Annahme der Beschwerde folgt aus § 7 der Baumschutzsatzung - Verfahren bei Bauvorhaben - nichts anderes. Dabei handelt es sich - dem Titel der Norm entsprechend - um eine Verfahrensvorschrift im Rahmen eines baurechtlichen Genehmigungsverfahrens, die das Ziel verfolgt, den in § 1 der Satzung definierten Schutzzweck sicherzustellen (vgl. zur drittschützenden Wirkung einer Baumschutzsatzung im Zivilprozess: OLG München, Urteil vom 11.05.2016 - 20 U 4831/15 -, RWN 30, und zum öffentlich-rechtlichen Nachbarschutz: OVG Münster, Beschluss vom 22.05.2015 - 7 B 513/15 - und OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.06.2015 - 2 L 102/13 -, alle juris). Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob es sich unter Auflage Ziffer 2 der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung um eine Auflage im Sinne von § 64 Abs. 4 HBO i. V. m. § 36 Abs. 2 Nr. 4 HVwVfG im Rechtsinne oder lediglich um einen rechtlichen Hinweis auf das Bestehen und die Einhaltung der Baumschutzsatzung der Stadt Bad Soden am Taunus handelt, wie das Verwaltungsgericht meint. Denn auch insoweit gilt, dass diese Nebenbestimmung zur Baugenehmigung des Beigeladenen dem Schutzzweck der Baumschutzsatzung der Stadt Bad Soden am Taunus entsprechend ausschließlich dem öffentlichen Interesse dient. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil er mit seiner Beschwerde keinen Erfolg gehabt hat (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil er im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt hat und damit auch kein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO). Bei der Streitwertfestsetzung folgt der Senat der Vorinstanz. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).