Beschluss
5 B 808/25
Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2025:1105.5B808.25.00
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Leitsätze
1. Eine im vereinfachten Verfahren erteilte Baugenehmigung kann weder wegen einer Verletzung von Vorschriften, die nicht zum Prüfprogramm gehören rechtswidrig werden, noch führt ein Verstoß gegen derartige nachbarschützende Vorschriften automatisch zur Rücksichtslosigkeit des Vorhabens im Sinne des § 15 BauNVO.
2. Zu den Voraussetzungen einer abstandsflächenrechtlichen Privilegierung nach § 6 Abs. 6 Satz 4 Nr. 1 HBO für nachträglich angebaute Aufzüge.
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 7. April 2025 - Az.: 8 L 445/25.F - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragsteller zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine im vereinfachten Verfahren erteilte Baugenehmigung kann weder wegen einer Verletzung von Vorschriften, die nicht zum Prüfprogramm gehören rechtswidrig werden, noch führt ein Verstoß gegen derartige nachbarschützende Vorschriften automatisch zur Rücksichtslosigkeit des Vorhabens im Sinne des § 15 BauNVO. 2. Zu den Voraussetzungen einer abstandsflächenrechtlichen Privilegierung nach § 6 Abs. 6 Satz 4 Nr. 1 HBO für nachträglich angebaute Aufzüge. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 7. April 2025 - Az.: 8 L 445/25.F - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragsteller zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € Euro festgesetzt. I. Die Antragsteller wenden sich gegen eine dem Beigeladenen im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilte (fiktive) Baugenehmigung. Die Antragsteller und der Beigeladene sind Eigentümer benachbarter Wohngrundstücke in Bad Soden am Taunus. Das Grundstück der Antragsteller (D.-straße …) grenzt westlich an das des Beigeladenen (D.-straße …) an. Mit Bauschein vom 12. Oktober 1961 wurde auf dem Grundstück des Beigeladenen die Errichtung des jetzigen Wohnhauses D.-straße … als Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung und Garage genehmigt (s. Blatt 149 ff. der Behördenakte 0546 VA 06123.23; im Folgenden: BA). An der Grenze zum Grundstück der Antragsteller wurde wohl anstatt einer Garage ein Carport errichtet. Den westlichen Gebäudeabschluss bildet eine Wand mit einer genehmigten Länge von 11,37 m (Blatt 148), die am Südende eine Höhe von 7,06 m erreicht und ausweislich der zum Bauantrag eingereichten Pläne (Blatt 96 VA) zum Nachbargrundstück einen Grenzabstand von etwa 2,50 bis 2,95 m einhält. In der Folge wurde eine Erweiterung der vorhandenen Terrassenanlage auf Kellergeschossniveau nach Süden hin genehmigt mit einem Grenzabstand von ebenfalls 2,50 m. Aufgrund der Hanglage erreicht die Terrasse am südlichen Ende eine Höhe von etwa 1,10 m über dem Geländeniveau (Blatt 98 BA). Gegenstand der angefochtenen Baugenehmigung ist die Erweiterung des Wohnraums im Erdgeschoss durch Einbeziehung des bisherigen Balkons im Erdgeschoss in die Wohnfläche, Anbau eines Aufzugs in der Länge von 1,95 m im Anschluss an die dem Grundstück der Antragsteller zugewandte Gebäudeabschlusswand und daran anschließend in südöstlicher Richtung die Erweiterung eines neuen Balkons mit einer Gesamtgröße von 42,08 m2; ferner die Ergänzung des Kellergeschosses um einen zusätzlichen Raum für Abstellzwecke, der unterhalb des Carports an der Grundstücksgrenze zu den Antragstellern errichtet werden soll. Zur Erschließung des Abstellraums sieht der Bauantrag eine Treppe im natürlichen Geländeverlauf mit einem geringen Abstand zur Grundstücksgrenze der Antragsteller vor (vgl. Bauantrag vom 15. Juli 2024, Blatt 95 ff. BA). Aufgrund dessen, dass die Grundstücksgrenze nicht parallel zur Gebäudeabschlusswand, sondern leicht schräg in westliche Richtung verläuft, verringert sich der Wandabstand am Ende (der Aufzugsanlage) ausweislich der zur Genehmigung gestellten Pläne auf unter 2,50 m. Genaue Maße sind in den Lageplänen diesbezüglich nicht angegeben (Blatt 95, 96 BA). Der durch die gesamte Gebäudewand (neu) ausgelöste Mindestabstand von 0,4 H wird im Bauantrag mit 2,95 m angegeben (Blatt 95 BA). Mit Schreiben vom 21. Oktober 2024 bestätigte der Antragsgegner das Vorliegen einer fiktiven Baugenehmigung zugunsten des Beigeladenen gemäß § 65 Abs. 2 Satz 3 HBO (Blatt 105 BA). Die Antragsteller legten mit Schreiben vom 26. November 2024 bzw. 5. Februar 2024 Widerspruch gegen diese Baugenehmigung ein. Ihre Anträge auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO lehnte der Antragsgegner mit Schreiben vom 28. November 2024 bzw. 10. Februar 2025 ab. Mit Antrag vom 5. Februar 2025 suchten die Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main um Eilrechtsschutz gem. § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Baugenehmigung nach, welches den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche mit Beschluss vom 7. April 2025 ablehnte. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, der Antrag sei bereits unzulässig, da die Antragsteller nicht antragsbefugt seien. Eine mögliche Verletzung von nachbarschützenden Vorschriften könnten sie nicht geltend machen. Soweit die Antragsteller im Hinblick auf verschiedene Aspekte des Bauvorhabens des Beigeladenen vorbringen, diese hielten die Regelung über die Abstandsflächen nicht ein (§ 6 HBO), sei darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung von Abstandsflächen bei der Erteilung von Baugenehmigungen im hier vorliegenden vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 65 HBO nicht Gegenstand der behördlichen Prüfung sei. Soweit sie eine fehlerhafte Berechnung der GRZ II sowie die angebliche Genehmigung von zwei Vollgeschossen durch die Baugenehmigung rügten, handele es sich dabei um das Maß der baulichen Nutzung, das keinen Drittschutz vermittele. Der Rüge eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot fehle es an einer substantiierten Darlegung. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsteller. Sie sind der Auffassung, das Verwaltungsgericht überspanne die Anforderungen an die Klagebefugnis. Eine mögliche Verletzung der Antragsteller in ihren subjektiven Rechten sei durch die Berufung auf die Intensivierung der Nutzung infolge der Verlängerung der Gebäudewand in südlicher Richtung, durch den der Baukörper in seiner Wirkung verstärkt werde, und einer hierdurch eintretenden Einschränkung der Belichtung bzw. Besonnung des Grundstücks sowie einer erhöhten und unzumutbaren Schall- und Lärmbelästigung durch den Aufzugsbetrieb ausreichend dargelegt worden. Nach diesem Vorbringen sei nicht auszuschließen, dass offensichtlich und eindeutig unter keiner möglichen Betrachtungsweise die behaupteten Rechtspositionen bestehen oder verletzt sein könnten. Die Antragsbefugnis der Antragsteller sei auch im Hinblick auf die Berechnung der GRZ II bzw. die Genehmigung von zwei Vollgeschossen durch den Antragsgegner gegeben. Der zugrunde liegende Bebauungsplan Nr. 1b „Südlich der D.-straße“ weise sowohl Festsetzungen hinsichtlich der Geschossigkeit als auch der zulässigen GRZ auf, die nach der Konzeption des Plangebers auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt seien. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass das Plangebiet einerseits durch seine Hanglage und andererseits durch seinen villenartigen Gebietscharakter geprägt sei. Hinsichtlich der Begründetheit halten sie an ihrem Vorbringen fest. Der Gesetzgeber habe innerhalb des § 6 Abs. 6 HBO zwei Privilegierungsfälle angefügt, die aktuellen Entwicklungen bezogen auf Barrierefreiheit und Klimaschutz Rechnung trügen. In beiden Fällen des § 6 Abs. 6 Satz 4 HBO habe der Gesetzgeber für Bestandsgebäude erlaubt, dass diese Bauteile - wie auch die untergeordneten Bauteile nach § 6 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 bis 3 HBO - in die Abstandsfläche hineinragen dürften. Die Vorschrift des § 6 Abs. 6 HBO beziehe sich demnach auch im Falle des § 6 Abs. 6 Satz 4 HBO auf die bauliche Situation, dass (untergeordnete) Bauteile eines Gebäudes vor die Außenwand vortreten und deshalb in die Abstandsfläche hineinragen. Genau dies sei aber in Bezug auf die streitgegenständliche Aufzugsanlage nicht der Fall, weil diese nicht vor die Außenwand vortrete, sondern seitlich neben dieser angeordnet werden solle. Nicht nachvollziehbar sei der Hinweis der Beigeladenen, dass der Gesetzgeber sich bei Bestandsgebäuden bewusst dazu entschieden habe, dem Bauherrn nicht vorzugeben, den Aufzug an eine dem Nachbarn genehme Örtlichkeit anzubauen. Richtigerweise heiße es hierzu in der Gesetzesbegründung: „Im neuen Satz 4 wird unter der Nummer 1 der Anbau von Aufzügen an bei Inkrafttreten des Gesetzes bestehenden Gebäuden zugelassen. Sie werden damit entsprechend der in Satz 1 geregelten untergeordneten Bauteile behandelt. […]“ (vgl. Landtags-Drs. 19/5379, S. 71). Hiernach habe sich der Gesetzgeber bewusst dafür entschieden, eine Privilegierung von Aufzugsanlagen in Bestandsgebäuden nur dann vorzusehen, wenn diese vor eine Außenwand vortreten und somit nachträglich die Abstandsflächenvorschriften verletzt werden, weil der Aufzug bspw. wegen der Lage des dazu gehörigen Treppenhauses nur im Bereich der Abstandsfläche realisiert werden könne. Soweit der Beigeladene zum Abstellraum ferner ausführe, dass die Länge der zulässigen Grenzbebauung nicht überschritten sei, da mit der erteilten Baugenehmigung lediglich eine solche auf einer Länge von 10,75 m genehmigt wurde, handelt es sich wiederum um einen absichtlichen Fehlschluss. Maßgeblich für die Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften des § 6 Abs. 10 Satz 2 HBO sei nicht nur die jeweils zur Genehmigung eingereichte bauliche Anlage. Vielmehr sei auf den gesamten Bestand baulicher Anlagen abzustellen, wie sich schon aus dem Gesetzeswortlaut ergebe (vgl. § 6 Abs. 10 Satz 1 HBO: „sind je Baugrundstück zulässig:“). Die Antragsteller beantragen, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 7. April 2025 die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die fiktive Baugenehmigung zugunsten des Beigeladenen vom 21. Oktober 2024 anzuordnen. Der Antragsgegner stellt im Beschwerdeverfahren keinen Antrag. Der Beigeladene beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er ist der Auffassung, die Rüge eines Verstoßes gegen die Rechtsvorschrift des § 6 HBO könne die erteilte Baugenehmigung nicht zu Fall bringen. Dies habe entgegen der Rechtsauffassung der Antragsteller auch keine Verkürzung oder Einschränkung von Rechtsschutz zur Folge. Konsequenz sei lediglich, dass der hier ausschließlich gegenständliche Eilantrag gemäß § 80a Abs. 3 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 VwGO nicht auf diesbezügliche Verstoßgründe gestützt werden könne. In diesem Kontext sei unerheblich, ob der Antragsgegner inhaltlich teilweise in eine Prüfung der Abstandsflächenvorschriften eingetreten sei. Eine drittschützende Wirkung der Festsetzungen von GRZ und Vollgeschossen könne nicht erkannt werden. Auch der nochmals behauptete Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot gemäß § 15 Abs. 1 BauNVO führe nicht zu einer gegenteiligen rechtlichen Würdigung. Die Antragsteller ließen in der Beschwerdebegründungsschrift erneut die Substantiierung eines entsprechenden Verstoßes vermissen. II. Die auf Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 7. April 2025 und Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche vom 26. November 2024 bzw. 5. Februar 2024 gegen die dem Beigeladenen von dem Antragsgegner im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilte (fiktive) Baugenehmigung gerichtete Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet. Der Einwand der Antragsteller, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht das Vorliegen der Antragsbefugnis verneint und seinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs als unzulässig abgelehnt, greift durch. Die Antragsteller können als Nachbarn des streitgegenständlichen Bauvorhabens eine mögliche Rechtsbeeinträchtigung im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat der Kläger mit seiner Klage jedenfalls darzulegen, dass eine Verletzung seiner Rechte möglich ist. Es darf auf der Grundlage der Darlegung des Klägers nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen sein, dass die vom Kläger behaupteten Rechte bestehen oder ihm zustehen können (sog. Möglichkeitstheorie, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1994 - 1 C 24/92 -, juris Rdnr. 11; ebenso Wahl/Schütz in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht - VwGO, 47. EL Februar 2025, § 42 Abs. 2Rdnrn. 67 ff.). Nach § 42 Abs. 2 VwGO sind die Tatsachen darzulegen, die eine Rechtsverletzung möglich sein lassen. Ob diese Tatsachen zutreffen, ist nicht die Frage der Klagebefugnis und damit der Zulässigkeit der Klage, sondern die Frage ihrer Begründetheit (BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2014 - 3 B 70/13 -, juris Rdnr. 18). Kommt eine solche Rechtsverletzung in Ansehung der dargelegten Tatsachen offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise in Betracht, so fehlt die Klagebefugnis (Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 42 Rdnrn. 111, 113). Hier können sich die Antragsteller zwar nicht auf die mögliche Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung infolge einer Verletzung von Abstandsflächen berufen, da die Prüfung von Abstandsflächenvorschriften gem. § 65 Abs. 1 Satz 1 HBO im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren entfällt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat. Eine mögliche Rechtsverletzung im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO kann insoweit nicht eintreten, denn eine solche, im vereinfachten Verfahren erteilte Baugenehmigung entfaltet keine Feststellungswirkung in Bezug auf Vorschriften, die nicht zum Prüfprogramm im vereinfachten Verfahren gehören (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 28. November 2005 - 3 TG 2774/05 -, juris Rdnr. 12 unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 1997 - 4 B 244/96 -, juris Rdnr. 3, ferner Hess. VGH, Beschluss vom 3. Januar 2023 - 3 B 518/22 - juris Rdnr. 17; Hornmann, HBO, 4. Auflage 2022, § 65 Rdnr. 16). Nach § 74 Abs. 1 2. Halbsatz HBO „darf“ die Bauaufsichtsbehörde den Bauantrag ablehnen, wenn das Vorhaben gegen sonstige (nicht im Genehmigungsverfahren zu prüfende) öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt. Damit ist der Bauaufsichtsbehörde lediglich die Befugnis eingeräumt, auch außerhalb des Prüfprogramms des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens liegende öffentlich-rechtliche Vorschriften zur Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens heranzuziehen und die Erteilung einer Baugenehmigung jedenfalls dann zu versagen, wenn sie für den Bauherrn wegen des Rechtsverstoßes ersichtlich nutzlos wäre, da er schlechterdings von ihr keinen Gebrauch machen kann. Die Antragsteller weisen zwar zutreffend darauf hin, dass die Regelungen zum Abstandsflächenrecht in § 6 HBO ein subjektiv-öffentliches Recht vermitteln. Eine mögliche Verletzung dieser Rechte kann jedoch nur durch das Gebäude selbst, nicht aber durch die im vereinfachten Verfahren erteilte Baugenehmigung eintreten. Demnach steht dem Nachbarn gegen den Verstoß nachbarrechtlicher Vorschriften, die die Bauaufsichtsbehörde nicht geprüft hat, nicht die Möglichkeit der Anfechtungsklage offen. Er muss vielmehr die Baueinstellung durch die Bauaufsichtsbehörde nach § 81 HBO begehren und ggf. zur Sicherung eine Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO gegen die Bauaufsicht erwirken (Schild in Spannowsky/Pützenbacher, Bauordnungsrecht Hessen, 30. Ed., Stand 1. Mai 2025, HBO § 65 Rdnr. 38). Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass das Bauamt des Beklagten außerhalb des vorgegebenen Prüfprogramms eine Prüfung der Einhaltung des Abstandsflächenrechts vorgenommen hat. Auch in dem Fall, in dem die Bauaufsichtsbehörde in unzulässiger Weise bestimmte bauordnungsrechtliche Vorschriften prüft, die nicht zum Prüfprogramm gehören, ist der Nachbar im Anfechtungsstreit gegen die Baugenehmigung nicht befugt, sich auf einen möglichen Verstoß gegen die faktisch geprüfte bauordnungsrechtliche Norm zu berufen (Hornmann, HBO, 4. Aufl. 2022, § 65 Rdnr. 17). Im Verfahren nach § 65 HBO kann die Bauaufsichtsbehörde außer im Fall der Versagung nach § 74 Abs.1, 2. Halbsatz HBO den beschränkten Prüfungsumfang auch nicht selbst erweitern. Ob etwaigen derartigen Ausführungen in den Entscheidungsgründen eines Baugenehmigungsbescheids eine Feststellungswirkung zukommen kann (so z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. November 2011 - 8 A 10636/11 -, juris Rdnr. 23; VG Düsseldorf, Urteil vom 3. Dezember 2020 - 9 K 2356/19 -, juris Rdnr. 42; a.A. Bay. VGH, Beschluss vom 7. Dezember 2016 - 9 CS 16.1822 -, juris Rdnr.17), muss hier nicht entschieden werden, da die angefochtene Baugenehmigung bzw. die Mitteilung über den Eintritt der Genehmigungsfiktion vom 24. Oktober 2024 keine derartigen Feststellungen enthält. Den Antragstellern ist deshalb auch nicht darin zuzustimmen, dass die Mitteilung des Antragsgegners über die fiktive Baugenehmigung vom 21. Oktober 2024 ungeachtet eines reduzierten Prüfungsumfangs jedenfalls geeignet sei, den Rechtsschein der Rechtmäßigkeit in Bezug auf das Bauvorhaben insgesamt zu setzen. Die Antragsteller können sich aber auf die mögliche Verletzung weiterer nachbarschützender Rechte berufen. Es kann im Ergebnis dahinstehen, ob dies bereits im Hinblick auf die gerügten Maßüberschreitungen der zulässigen GRZ und der zulässigen Vollgeschosszahl in dem nach Errichtung des Bestandsgebäudes in Kraft getretenen Bebauungsplan Nr. 1 b „Südlich der D.-straße“ gilt. Hierbei handelt es sich um Maßfestsetzungen, die zwar nach gefestigter Rechtsprechung in der Regel selbst den Eigentümern von innerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücken regelmäßig keinen Abwehranspruch im Sinne eines Gebietsgewährleistungsanspruchs vermitteln, was auch das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat. Allenfalls ausnahmsweise ist unter besonderen Voraussetzungen eine drittschützende Wirkung von Maßfestsetzungen denkbar. Maßgeblich ist der Wille der Gemeinde als Planungsträger. Dieser ist durch Auslegung anhand des Wortlauts sowie des Sinns und Zwecks der betreffenden Festsetzung und der zugrunde liegenden Ermächtigungsgrundlage im jeweiligen Einzelfall zu ermitteln. Dabei ist zu prüfen, ob der Ortsgesetzgeber mit den Planausweisungen nicht nur städtebauliche Ziele verfolgen, sondern auch (einzelne) Grundeigentümer schützen oder begünstigen wollte (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1995 - 4 B 215.95 -, juris Rdnr. 3). Ob die diesbezügliche Auffassung der Antragsteller, aus dem Umstand, dass das Plangebiet einerseits durch seine Hanglage und andererseits durch seinen villenartigen Gebietscharakter geprägt sei, ergebe sich zwanglos, dass der Plangeber mit den entsprechenden Festsetzungen den villenähnlichen Charakter des Plangebietes auch zu Gunsten der Planbetroffenen erhalten wolle, von vornherein und nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen erscheint oder ob diese Frage der Prüfung im Rahmen der Begründetheit vorbehalten bleiben muss, erscheint zumindest fraglich. Schließlich sind die Antragsteller nach Auffassung des Senats jedenfalls deshalb antragsbefugt, da sie eine mögliche Verletzung des aus § 15 BauNVO abzuleitenden baurechtlichen Rücksichtnahmegebots geltend machen können. Diesbezüglich tragen sie substantiiert vor, aus welchen Gründen das Vorhaben des Beigeladenen gegen Abstandsflächenvorschriften verstoße und inwieweit hierdurch eine Beeinträchtigung ihrer nachbarlichen Interessen eintrete, die sie für rücksichtslos halten. Ob allein ein Verstoß gegen nachbarschützende Abstandsflächenvorschriften ein Vorhaben in diesem Sinne rücksichtslos werden lässt, erscheint jedenfalls nicht von vornherein und nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen. Denn nach gefestigter Rechtsprechung stellt das Abstandsflächenrecht in Bezug auf die nachbarlichen Belange der ausreichenden Belichtung, Belüftung und Besonnung und des ausreichenden Sozialabstands eine Konkretisierung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme dar, sodass der Grundstücksnachbar in Bezug auf ein Bauvorhaben, das die landesrechtlichen Abstandsflächen wahrt, in der Regel keine darüber hinausgehende Rücksichtnahme einfordern kann (vgl. schon BVerwG, Beschluss vom 22. November 1984 - 4 B 244/84 -, juris Rdnr. 4, Urteil vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 -, juris Rdnr. 22, Beschluss vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 -, juris Rdnr. 4 und vom 15. Juni 2016 - 4 B 52.15 -, juris Rdnr. 9; Hess. VGH, Beschlüsse vom 22. Dezember 2016 - 3 B 2591/16 -, juris Rdnr. 18 und 11. Juni 2019, - 3 B 731/18 -, juris Rdnr. 25; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11. November 2010 - 1 MB 16/10 -, juris Rdnr. 14). Ob im umgekehrten Fall ein Verstoß gegen derartige Vorschriften eine automatische Verletzung des Rücksichtnahmegebots nach sich zieht, ist im Rahmen der Begründetheit zu prüfen. 2. Der danach insgesamt zulässige Antrag hat jedoch im Ergebnis keinen Erfolg, weil sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aus anderen Gründen als richtig erweist. Wenn die Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses durch die Beschwerdebegründung erfolgreich in Zweifel gezogen ist, kann das Beschwerdegericht - wie in einem Hauptsacheverfahren auch - selbst in der Sache entscheiden und ist nicht auf eine - dem Eilbedürfnis im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ohnehin widersprechende - Zurückverweisung entsprechend § 130 VwGO beschränkt (vgl. Schenke, in Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, § 146 Rdnr. 43). Der Senat als Beschwerdegericht ist auch nicht aufgrund der Vorschrift des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO daran gehindert, zugunsten des in erster Instanz obsiegenden Beschwerdegegners - hier des Antragsgegners - zu prüfen, ob die fehlerhaft begründete Entscheidung des Verwaltungsgerichts aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 23. Oktober 2002 - 9 TG 2712/02 -, juris Rdnr. 9, Beschluss vom 27. Januar 2003 - 9 TG 6/03 -, juris Rdnr. 4 und Beschluss vom 25. November 2019 - 4 B 544/19 -, juris Rdnr. 7). Die Vorschrift ist dahingehend auszulegen, dass sich die Beschränkung der gerichtlichen Sachprüfung nur auf die vom Beschwerdeführer darzulegenden Gründe gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bezieht, aber nicht die tatsächlichen und rechtlichen Gründe erfasst, die für deren Richtigkeit (im Ergebnis) sprechen. Insoweit gilt der in § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO normierte Untersuchungsgrundsatz in den Grenzen, die für ein Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bestehen. Das Beschwerdegericht hat daher stets zu prüfen, ob eine nach den Darlegungen des Beschwerdeführers fehlerhaft begründete Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis gleichwohl richtig ist (so auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. November 2004 - 8 S 1870/04 -, juris Rdnr. 6). Bei der danach gemäß nach §§ 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Halbsatz VwGO gebotenen Abwägung der gegenläufigen Interessen überwiegt hier das Interesse an der sofortigen Vollziehung der erteilten Baugenehmigung. Das Aufschub- bzw. Aussetzungsinteresse der Antragsteller vermag sich nach gegenwärtigem Sachstand nicht durchzusetzen, weil die von ihnen erhobenen Widersprüche nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen, aber auch nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich keinen Erfolg haben werden. Ein Abwehrrecht eines Dritten gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung besteht nur, wenn ein genehmigtes Bauvorhaben objektiv gegen Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt und die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung nicht vorliegen und die verletzten Vorschriften auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt, also nachbarschützend sind und durch das rechtswidrige Vorhaben eine tatsächliche Beeinträchtigung des Nachbarn hinsichtlich der durch die Vorschriften geschützten nachbarlichen Belange eintritt. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf verwiesen, dass eine Verletzung von Nachbarrechten nur insoweit in Betracht kommt, als die gerügte Rechtsverletzung auch Gegenstand des Prüfprogramms im Baugenehmigungsverfahren war. Die Einhaltung des gemäß § 6 HBO dem Bauordnungsrecht zugeordneten Abstands-flächenrechts ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 65 HBO ohne Stellung eines Abweichungsantrags nicht Prüfprogramm einer Baugenehmigung, die im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilt wird. Wie im Rahmen der Zulässigkeit bereits festgestellt, können Verstöße gegen § 6 HBO die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung daher nicht berühren; eine Anfechtung der Baugenehmigung geht insoweit ins Leere. Rechtsschutz kann nur mit einem Antrag auf Verpflichtung zum bauaufsichtlichen Einschreiten gegen das Vorhaben selbst begehrt werden (BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 1997 - 4 B 244/96 -, juris Rdnr. 3; Hess. VGH, Beschluss vom 24. März 2020 - 4 B 2146/19 -, juris Rdnr. 70 und vom 28. November 2005 - 3 TG 2774/05 -, juris Rdnr. 12; Bayerischer VGH, Beschluss vom 7. Dezember 2016 - 9 CS 16.1822 -, juris Rdnr. 16; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18. November 1991 - 8 B 11955/91 -, juris Ls. 2; Sächsisches OVG, Beschluss vom 25. Februar 1998 - 1 S 38/98 -, juris Ls. 3). Auch eine Verletzung nachbarschützender Rechte durch Überschreitungen von Maßfestsetzungen in dem Bebauungsplan Nr. 1 b „D.-straße“ kommt nicht in Betracht. Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung wie die GRZ (Grundflächenzahl) oder die Zahl der zulässigen Vollgeschosse können drittschützende Wirkung entfalten, wenn sie nach dem Willen der Gemeinde als Plangeber darauf gerichtet sind, auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen (BVerwG, Urteil vom 9. August 2018 - 4 C 7/17 -, juris Rdnr. 14). Der baurechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses, in dem der nachbarliche Interessenkonflikt durch Merkmale der Zuordnung, der Verträglichkeit und der Abstimmung benachbarter Nutzungen geregelt und ausgeglichen ist. Dieser Gedanke prägt nicht nur die Anerkennung der drittschützenden Wirkung von Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung, sondern kann auch eine nachbarschützende Wirkung von Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung rechtfertigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 1995 - 4 B 215/95 -, juris Rdnr. 3). Dies ist auch nicht ausgeschlossen, wenn der Bebauungsplan aus einer Zeit stammt, in der man an einen nachbarlichen Drittschutz noch nicht gedacht hat (BVerwG, Urteil vom 9. August 2018 - 4 C 7/17 -, juris Rdnrn. 15-16). Hier haben die Antragsteller nicht näher begründet, welchen Unterlagen oder Äußerungen sie eine derartige Absicht des Plangebers entnehmen. Entgegen ihrer Auffassung versteht sich dies auch nicht von selbst, denn der Erhalt einer villenartigen Bebauung hat in erster Linie städtebauliche Gründe sowie möglicherweise ein Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes, welches durch eine kleinteilige Bebauung weniger beeinträchtigt wird. Der über die Web-Seite der Stadt Bad Soden einsehbaren Begründung zu dem am 11. Juli 2024 in Kraft getretenen Bebauungsplan Nr. 1 b „Südlich der D.-straße“ ist auf Seite 3 zum Planungsziel zu entnehmen, dass der villenartige Gebietscharakter im Bereich der im Planbereich befindlichen sechs Bestandsgebäude planungsrechtlich gesichert und erhalten werden solle. Als weiteres Planungsziel sei der Schutz des Landschaftsbildes und die Sicherung des Freiraums von besonderer Bedeutung, weshalb lediglich begrenzte bauliche Erweiterungen im Bereich der bereits bestehenden Bebauung ermöglicht würden. Ein Wille des Plangebers, mit den getroffenen Festsetzungen auch dem Nachbarschutz zu dienen, lässt sich diesen Ausführungen nicht entnehmen. Vielmehr handelt es sich bei den getroffenen Maßfestsetzungen allein um städtebauliche Gründe. Auch führt die Verletzung von Abstandsflächen durch das Bauvorhaben des Beigeladenen im Ergebnis nicht zu einer Verletzung des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots zu Lasten der Antragsteller. Zwar ist der Senat aufgrund summarischer Prüfung der Auffassung, dass das Bauvorhaben des Beigeladenen insbesondere durch den Anbau des Aufzugs die nach § 6 HBO - sowohl nach der bisherigen Fassung als auch nach der seit dem 14. Oktober 2025 geltenden geänderten Fassung der Hessischen Bauordnung (GVBl. Nr. 66) -erforderlichen Abstandsflächen unterschreitet. Bislang unterschreiten unstreitig sowohl die bestehende Gebäudeabschlusswand als auch die Aufzugsanlage den erforderlichen Mindestabstand zur Grundstücksgrenze des Antragstellers. Daran hat sich auch durch die Neufassung der HBO und die Herabsetzung des Mindestabstands von 3 m auf 2, 50 m in § 6 Abs. 5 Satz 4 HBO nichts geändert. Der Mindestabstand bemisst sich hier weiterhin in erster Linie nach § 6 Abs. 4 Satz 3, Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 HBO. Danach beträgt der Mindestabstand 0,4 H der mittleren Wandhöhe von nunmehr 7,385 m = 2,95 m (vgl. die Berechnung zum Bauantrag, Seite 95 BA). Die Privilegierung des § 6 Abs. 6 Satz 4 Nr. 1 HBO dürfte der Aufzugsanlage nicht zugutekommen. Zwar wird der Aufzug „an ein Gebäude angebaut“, wie die Vorschrift fordert, wenn es auch lediglich einen Berührungspunkt am Ende der Gebäudeabschlusswand gibt. Der bestehende Balkon kann den Gebäudeabschluss nicht bilden, da Balkone lediglich Plattformen an einem Gebäude sind, die über dem Geländeniveau liegen, aus dem Baukörper hinausragen und von einer Brüstung oder einem Geländer eingefasst sind (Hornmann, a.a.O., § 6 Rdnr. 122a). Jedoch wird aus der Formulierung, dass ein nachträglich angebauter Aufzug bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht bleibt, wenn er „nicht mehr als 1,70 m vor die Außenwand vortritt“ deutlich, dass der Anbauten von Aufzügen vor eine bestehende Gebäudewand gemeint sind. Andernfalls hätte sich der Gesetzgeber auch mit der Regelung begnügen können, dass ein nachträglich angebauter Aufzug mindestens 2 m von der Grundstücksgrenze entfernt bleiben muss. Das gegenüber anderen untergeordneten Bauteilen erhöhte Maß von 1,70 m ergibt sich dabei aus den für Aufzüge erforderlichen Mindestabmessungen. Bei einem geringeren Maß wäre ein Aufzug nicht ohne Eingriff in tragende Teile eines Gebäudes anzubauen (Hornmann, a.a.O., § 6 Rdnr. 15a). Hier wird der Aufzug jedoch nicht in diesem Sinn an eine bestehende Wand angebaut, sondern lediglich an die Vorderkante des bisherigen Balkons gesetzt. Mit seinen Abmessungen von 1,95 x 1,95 m überschreitet er zudem das Maß von 1,70 m. Ebenfalls erscheint fraglich, ob die weitere Voraussetzung, dass die Höhe der Außenwand nicht überschritten werden darf, erfüllt ist. Denn der entstehende zusätzliche Wandteil erreicht zwar die Höhe der bestehenden Wand, erzeugt aber aufgrund des abfallenden Geländes eine höhere mittlere Wandhöhe und führt im Ergebnis dazu, dass sich der erforderliche Mindestabstand bezüglich des gesamten Gebäudes erhöht. Ob diese Abweichungen nach § 73 Abs. 1 HBO zugelassen werden könnten, erscheint ebenfalls fraglich, da die Befreiung von nachbarschützenden Vorschriften lediglich in besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommen dürfte. Es entspricht der Rechtsprechung der Baurechtssenate des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, dass die Zulassung einer Abweichung nur in Betracht kommt, wenn Umstände von ausreichendem Gewicht vorliegen, die eine Grundstückssituation begründen, die nicht dem vorgesehenen Regelfall der Norm entspricht, von der abgewichen werden soll. Hinzukommen muss, dass die etwaigen Einbußen an geschützten Nachbarrechtspositionen vertretbar erscheinen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 4. April 2017 - 4 B 449/17 -, juris Rdnrn. 7 ff.; Bay. VGH, Urteil vom 22. Dezember 2011 - 2 B 11.2231 -, juris Rdnr. 16). Dabei können außergewöhnliche bodenrechtliche Gegebenheiten zu einer atypischen Situation führen, die eine Abweichung für ein Bauvorhaben rechtfertigen können. Es ist zu fragen, ob im konkreten Einzelfall eine besondere Situation vorliegt, die sich vom gesetzlichen Regelfall derart unterscheidet, dass die Nichtberücksichtigung oder Unterschreitung des normativ festgelegten Standards gerechtfertigt ist (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 4. April 2017, a.a.O.). Im Übrigen müssen bei einer Ermessensentscheidung nach § 63 Abs. 1 HBO der Zweck des Abstandsflächenrechts, die Belange der beteiligten Grundstücksnachbarn und die öffentlichen Belange berücksichtigt werden (Hess. VGH, Beschluss vom 15. November 2019 - 4 B 1276/19 -, juris Rdnr. 4). In einem derartigen Fall wären zunächst Standort- und Planungsalternativen zu berücksichtigen (vgl. Hornmann, a.a.O., § 73 Rdnr. 30). Trotz dieses Abstandsflächenverstoßes verstößt das Bauvorhaben nach summarischer Prüfung nicht gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme gem. § 15 BauNVO. Wie bereits im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit ausgeführt, stellt das landesrechtlich geregelte Abstandsflächenrecht in Bezug auf die nachbarlichen Belange der ausreichenden Belichtung, Belüftung und Besonnung und des ausreichenden Sozialabstands zwar eine Konkretisierung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme dar. Der Senat folgt jedoch der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, dass hieraus nicht der Gegenschluss gezogen werden kann, eine Verletzung der Abstandsflächenvorschriften indiziere auch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots (vgl. BayVGH, Beschluss vom 8. August 2016 - 9 ZB 14.2808 - juris Rdnr. 9, und Beschluss vom 22. Juni 2011 - 15 CS 11.1101 -, juris Rdnr. 17). Dies folgt schon aus der Zugehörigkeit der Abstandsflächenvorschriften und des Rücksichtnahmegebots aus § 15 BauNVO zu verschiedenen Rechtsgebieten mit unterschiedlicher Zweckrichtung und unterschiedlicher Gesetzgebungskompetenz. Die landesrechtliche Vorschrift des § 6 HBO gehört zum Bauordnungsrecht, wohingegen § 15 BauNVO eine bundesrechtliche Norm des Bodenrechts ist. Soweit beide Vorschriften gebieten, dass von baulichen Anlagen keine unzumutbaren Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft ausgehen dürfen, dürften sie im Ergebnis zwar regelmäßig übereinstimmen (vgl. zu Stellplätzen: BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2000 - 4 C 3/00 -, juris Rdnr. 14). In diesem Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht auch formuliert, dass für die Anwendung des Rücksichtnahmegebots aus § 15 Abs. 1 BauNVO insoweit kein Raum sei, wie die durch dieses Gebot geschützten Belange auch durch spezielle bauordnungsrechtliche Vorschriften geschützt werden und das konkrete Vorhaben deren Anforderungen genügt (BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1985 - 4 CB 49 und 50.85 -, juris Ls., Urteil vom 15. September 1993 - 4 C 28.91 -, juris Ls. 5). Für den umgekehrten Fall ist hierdurch jedoch keine Aussage getroffen worden. Dies ist auch schon deshalb kaum möglich, da die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften unterschiedliche Regelungen enthalten können, während das bundesrechtlich determinierte Rücksichtnahmegebot eine hiervon unabhängige Betrachtung ermöglichen muss. Ein eingeschränkter Rechtsschutz ist mit einer derartigen Sichtweise nicht verbunden, denn gegen ein Bauvorhaben, das im vereinfachten Genehmigungsverfahren geprüft und genehmigt wurde und das die anerkannt nachbarschützenden Abstandsflächenvorschriften nicht wahrt, kann ein Nachbar Rechtsschutz im Wege der (ggf. vorbeugenden) Verpflichtungsklage auf bauaufsichtliches Einschreiten, flankiert durch Rechtsschutz nach § 123 VwGO, erlangen (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23. September 2010 - 2 A 196/10 -, juris Rdnr. 12 und vom 10. Mai 2012 - 2 B 48/12 -, juris Rdnr. 14; OVG LSA, Beschluss vom 20. Juni 2012 - 2 M 38/12 -, juris Rdnr. 6). Das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ebenso wie in § 34 Abs. 1 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Nachbarn nicht das Recht, von jeglicher Beeinträchtigung der Licht- und Luftverhältnisse oder der Verschlechterung der Sichtachsen von seinem Grundstück aus verschont zu bleiben. Eine Rechtsverletzung ist erst zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht. Zur Beurteilung einer „abriegelnden“ oder „erdrückenden“ Wirkung kommt es entscheidend auf eine Gesamtschau des konkreten Einzelfalls an. Nachbarliche Belange können dadurch in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden, dass ein Nachbaranwesen durch die Ausmaße eines Bauvorhabens geradezu „erdrückt“, „eingemauert“ oder „abgeriegelt“ wird und die Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse in einem nicht mehr zumutbaren Maß beeinträchtigt werden. Eine derartige Rücksichtslosigkeit ist nur anzunehmen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich "die Luft nimmt", wenn für die Nachbarn das Gefühl des "Eingemauertseins" oder eine „Gefängnishofsituation“ entsteht, oder wenn die Größe des "erdrückenden" Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls derartig übermächtig ist, dass das "erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem herrschenden Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird (Hess. VGH, Beschluss vom 13. August 2013 - 4 B 1458/13 -, juris Rdnr. 11; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. Mai 2017 - 2 A 130/16 -, juris Rdnrn. 49 - 52; BVerwG, Urteil vom 13. März 1981 - 4 C 1.78 -, juris Rdnr. 38: 12-geschossiges Gebäude in 15 m Entfernung zu 2,5-geschossigem Nachbarwohnhaus; Urteil vom 23. Mai 1986 - 4 C 34.85 -, juris Rdnr. 15: drei 11,05 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem 2-geschossigen Wohnanwesen). Nach Aktenlage wird das Bauvorhaben des Beigeladenen nach summarischer Prüfung den Antragstellern nicht das Gefühl eines „Eingemauertseins“ vermitteln und voraussichtlich die Belichtungs- und Belüftungssituation in unzumutbarer Weise beeinträchtigen. Die Antragsteller haben diesbezüglich nichts Substantiiertes vorgetragen. Derartiges ist auch nicht ersichtlich. Da die Grenzbebauung im Westen an das Grundstück der Antragsteller angrenzt und deren Wohngebäude samt Terrasse gegenüber dem Wohngebäude des Beigeladenen ohnehin nach Norden deutlich zurückversetzt ist, wird sich die Verlängerung der Grenzwand um 1,95 m lediglich marginal auf die Besonnung der Aufenthaltsbereiche in den Vormittagsstunden auswirken. Unzumutbare Lärmimmissionen sind ebenfalls nicht zu erwarten. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren für erstattungsfähig zu erklären. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und berücksichtigt, dass im Beschwerdeverfahren lediglich noch die Baugenehmigung angegriffen wurde. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).