Beschluss
3 A 2706/15.Z
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2017:0213.3A2706.15.Z.0A
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Leitsätze
Aus der gemeindlichen Planungshoheit folgt das Recht, bis zu dem Zeitpunkt, in dem eine Baugenehmigung erteilt wird, die planungsrechtlichen Voraussetzungen zu Lasten des Bauherrn im Wege der Bauleitplanung zu ändern.
Was den Bebauungsplan in seinen "Grundzügen", was seine "Planungskonzeption" verändert, lässt sich nur durch eine Planänderung ermöglichen und darf nicht durch einen einzelfallbezogenen Verwaltungsakt der Baugenehmigungsbehörde zugelassen werden.
Eine Befreiung von einer Festsetzung, die für die Planung tragend ist, darf nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen.
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 15. Oktober 2015 - 4 K 1399/13.GI - wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Aus der gemeindlichen Planungshoheit folgt das Recht, bis zu dem Zeitpunkt, in dem eine Baugenehmigung erteilt wird, die planungsrechtlichen Voraussetzungen zu Lasten des Bauherrn im Wege der Bauleitplanung zu ändern. Was den Bebauungsplan in seinen "Grundzügen", was seine "Planungskonzeption" verändert, lässt sich nur durch eine Planänderung ermöglichen und darf nicht durch einen einzelfallbezogenen Verwaltungsakt der Baugenehmigungsbehörde zugelassen werden. Eine Befreiung von einer Festsetzung, die für die Planung tragend ist, darf nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 15. Oktober 2015 - 4 K 1399/13.GI - wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt. I. Die Klägerin begehrt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 15. Oktober 2015 - 4 K 1399/13.GI -, mit dem ihre Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung für einen bereits errichteten Geräteschuppen und ein bereits errichtetes Vordach abgelehnt wurde. Die Klägerin ist zu 1/7 Eigentümerin an dem im Grundbuch der Stadt Braunfels Blatt ... eingetragenen mit dem Erbbaurecht verbundenen Wohnungserbbaurecht an dem Grundstück Flur ... Flurstück .../..., auf dem sich das Haus der Klägerin Zeisigweg ... befindet. Es ist Teil einer Wohnanlage, die aus sieben versetzt angeordneten Reihenhäusern besteht und liegt innerhalb des Braunfelser Ferienhausgebiets "Wintersburg" sowie innerhalb des Geltungsbereichs des am 4. Februar 1999 rechtskräftig gewordenen Bebauungsplans Nr. 4.1 "Braunfels-Wintersburg I". Der Beklagte lehnte einen von der Klägerin am 11. Juli 2012 gestellten Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Legalisierung des illegalen Anbaus eines Geräteschuppens und eines Vordaches auf ihrem Grundstück mit Bescheid vom 6. November 2012 ab. Der Geräteschuppen und das Vordach lägen außerhalb der in dem Bebauungsplan Nr. 4.1 "Braunfels-Wintersburg I" festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche. Der deshalb nach § 31 Abs. 2 BauGB gestellte Befreiungsantrag sei abzulehnen, da der Magistrat der Stadt Braunfels zu Recht sein Einvernehmen für den Befreiungsantrag nach § 36 BauGB versagt habe, denn es seien die Grundzüge der Planung betroffen. Darüber hinaus sei auch der Abweichungsantrag bezüglich der nach § 6 Abs. 5 Satz 4 HBO vorgeschriebenen Abstandsflächen abzulehnen. Die Voraussetzungen einer Abweichung seien nicht gegeben. Den am 19. November 2012 erhobenen Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juli 2013 zurück. Zur Begründung nahm der Beklagte Bezug auf den angefochtenen Bescheid und führte aus, dass die Ablehnung des Antrages auch aus Gesichtspunkten der Gleichbehandlung erfolgen müsse, da der Magistrat der Stadt Braunfels sein Einvernehmen in allen anderen vergleichbaren Fällen versagt und die Bauaufsicht dementsprechend alle Befreiungsanträge für dieses Baugebiet abgelehnt habe. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Gründe des Widerspruchsbescheides vom 2. Juli 2013 Bezug genommen. Das Verwaltungsgericht Gießen wies die Klage der Klägerin, die auf Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 6. November 2012 und des Widerspruchsbescheides vom 2. Juli 2013 sowie auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der mit Antrag vom 11. Juli 2012 begehrten Baugenehmigung gerichtet ist, mit Urteil vom 15. Oktober 2015 - 4 K 1399/13.GI - ab. Das Verwaltungsgericht führt in der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen aus, dass der Erteilung einer Baugenehmigung für den Geräteschuppen und das Vordach bereits bauplanungsrechtliche Vorschriften (§ 30 Abs. 1 BauGB) entgegenstünden, so dass ein darüber hinausgehender Verstoß gegen Bauordnungsrecht nicht geprüft werden müsse. Das Baugrundstück der Klägerin liege im Geltungsbereich des zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltenden, seit dem 4. Februar 1999 rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 4.1 "Braunfels - Wintersburg I", dessen Festsetzungen der Geräteschuppen und das Vordach widersprächen. Da eine Legalisierung illegaler Anbauten mit Erlass des Bebauungsplans Nr. 4.1 "Braunfels - Wintersburg I" nicht erfolgt sei, sei der zwischen den Beteiligten geführte Streit, wann der Geräteschuppen und das Vordach tatsächlich erbaut wurden, nicht entscheidungsrelevant. Die Voraussetzungen einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 4.1 "Braunfels - Wintersburg I" nach § 31 Abs. 2 BauGB lägen nicht vor. Da die Klägerin eine Befreiung von den Festsetzungen der überbaubaren Grundstücksflächen, welche Ausdruck der planerischen Grundkonzeption des Bebauungsplanes seien, in dem bereits schon dicht bebauten Plangebiet eine weitere Verdichtung der Bebauung zu verhindern, begehre, handele es sich vorliegend um eine Abweichung von tragenden und maßgeblichen Festsetzungen. Auf die Frage, ob die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offensichtlich nicht beabsichtigten Härte führen würde (§ 31 Abs. 2 Nr. 3 BauGB) komme es daher nicht mehr an. Diese liege auch nicht vor, denn die Bebaubarkeit des klägerischen Grundstücks werde nicht unangemessen eingeschränkt, da es andere, den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widersprechende Alternativen gebe, ein Vordach auf dem streitgegenständlichen Grundstück zu errichten. Persönliche Besonderheiten seien darüber hinaus nicht geeignet, eine nicht beabsichtigte Härte i. S. d. § 31 Abs. 2 BauGB zu begründen. Ermessensfehler des Beklagten, insbesondere unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten, seien nicht gegeben. Die Klägerin hat gegen das ihr am 3. November 2015 zugestellte Urteil am 2. Dezember 2015 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und den Zulassungsantrag mit bei Gericht am 4. Januar 2016 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage begründet. Wegen der Einzelheiten des Zulassungsvorbringens nimmt das Berufungsgericht auf die Antragsbegründung vom 4. Januar 2016 Bezug. Darüber hinaus wird auf die im Zulassungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen. II. Der gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 15. Oktober 2015 - 4 K 1399/13.GI - hat keinen Erfolg. Die Berufung ist weder wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen, noch weist die Rechtsache besondere tatsächliche und/oder rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Auch rechtfertigt die behauptete Abweichung (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) des angefochtenen Urteils vom Beschluss des Hessischen VGH vom 30.Mai 2003 - 4 TG 2700/02 - die Zulassung der Berufung nicht. Die Klägerin hat ferner ohne Erfolg den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend gemacht. Gleiches gilt für die erhobene Grundsatzrüge gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Ernstliche Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist der Fall, wenn der die Zulassung des Rechtsmittels begehrende Beteiligte einen die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage stellt und sich dem Verwaltungsgerichtshof die Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung - unabhängig von der vom Verwaltungsgericht für sie gegebenen Begründung - nicht aufdrängt (vgl. Senatsbeschluss vom 14.04.2016 - 3 A 981/15.Z - m. w. N.). Die gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderliche Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel verlangt dabei, dass die Antragsbegründung in konkreter und substantiierter Auseinandersetzung mit der Normauslegung oder - anwendung bzw. der Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts Gesichtspunkte für deren jeweilige Fehlerhaftigkeit und damit für die Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung aufzeigt. Bei der Prüfung ernstlicher Zweifel ist der Verwaltungsgerichtshof auf die in dem Zulassungsantrag dargelegten Gründe beschränkt. Ist das angegriffene Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungsteile gestützt (sogenannte kumulative Begründung-, so muss vom Zulassungsantragsteller für jeden dieser Begründungsteile ein Berufungszulassungsgrund dargelegt werden. Die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts kann in der Regel nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden, wenn das Verwaltungsgericht bei der Sachverhaltsermittlung sachgerecht und prozessordnungsgemäß vorgegangen ist, die getroffenen Feststellungen das Entscheidungsergebnis tragen und die Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts nachvollziehbar, in sich stimmig und angesichts von Rechtsprechung und Literatur gut vertretbar sind (vgl. Senatsbeschluss vom 14.04.2016 - 3 A 981/15.Z. -, m. w. N.). Daran gemessen ist das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen nicht ernsthaft zweifelhaft. Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung der von der Klägerin beantragten Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB auf mehrere die Entscheidung selbständig tragende Gründe gestützt, ohne dass es die Klägerin vermocht hat, auch nur einen dieser Gründe ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Das Verwaltungsgericht ist dabei rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass hinsichtlich des geltend gemachten Baugenehmigungsanspruchs auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen ist. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 64 HBO. Danach ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind. D.h. es kommt auf die zum Zeitpunkt der Genehmigungsentscheidung geltenden baurechtlichen Vorschriften an. Es ist deshalb nicht entscheidend, wann die - wie hier - baugenehmigungspflichten Anlagen errichtet wurden. Ihre bauplanungsrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich mithin gegenwärtig nach § 30 Abs. 1 BauGB, da das Baugrundstück im Geltungsbereich des seit 4. Februar 1999 rechtkräftigen Bebauungsplans Nr. 4.1. "Braunfels-Wintersburg l" liegt. Denn aus der gemeindlichen Planungshoheit folgt das Recht, bis zu dem Zeitpunkt, in dem eine Baugenehmigung erteilt wird, die planungsrechtlichen Voraussetzungen zu Lasten des Bauherrn im Wege der Bauleitplanung zu ändern. Erst die erteilte Baugenehmigung setzt der gemeindlichen Planungshoheit eine Grenze (BVerwG, Urteil vom 13.12. 2007 - 4 C 9/07 -, BVerwGE 130, 113-122, Rn. 10; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 09. 11. 1995 - 4 UE 2704/90 -, Rn. 39, juris). Der strittige Geräteunterstand und das zur Genehmigung gestellte Vordach liegen außerhalb der durch den Bebauungsplan Nr. 4.1. "Braunfels-Wintersburg l" durch Baugrenzen festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche. Sind Baugrenzen festgesetzt, so dürfen gemäß § 23 Abs. 3 BauNVO Gebäude oder Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Zweifelsfrei handelt es sich bei dem Vordach und dem Geräteunterstand um einen Gebäudeteil des Hauptgebäudes und nicht etwa um eine untergeordnete Nebenanlage i.S.v. § 23 Abs. 5 i.V.m. § 14 BauNVO. Denn die strittigen Anlagen sind mit dem Hauptgebäude fest verbunden und stellen sich als dessen Erweiterung dar mit der Folge, dass sie dem Verbot des § 23 Abs. 3 BauNVO unterliegen. Für ihre Legalisierung ist mithin die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB erforderlich. Die Voraussetzungen hierfür liegen indes nicht vor. Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Gründe des Wohls der Allgemeinheit eine Befreiung erfordern (Nr. 1) oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist (Nr. 2) oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde (Nr. 3) und wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die Befreiungsvoraussetzungen bereits deshalb nicht vorliegen, weil eine Genehmigung der strittigen Anlagen mit den Grundzügen des Bebauungsplan Nr. 4.1. "Braunfels- Wintersburg l" nicht vereinbar ist. Ob die Grundzüge der Planung berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Was zum planerischen Grundkonzept zählt, beurteilt sich nach dem im Bebauungsplan zum Ausdruck kommenden Planungswillen der Gemeinde. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwider läuft. Je tiefer die Befreiung in den mit der Planung gefundenen Interessenausgleich eingreift, desto eher liegt es nahe, dass das Planungskonzept in einem Maße berührt wird, das eine (Um)Planung erforderlich macht. Was den Bebauungsplan in seinen "Grundzügen", was seine "Planungskonzeption" verändert, lässt sich nur durch eine Planänderung ermöglichen und darf nicht durch einen einzelfallbezogenen Verwaltungsakt der Baugenehmigungsbehörde zugelassen werden. Denn die Änderung eines Bebauungsplans obliegt nach § 2 BauGB der Gemeinde und nicht der Bauaufsichtsbehörde; hierfür ist ein Bebauplanungsverfahren unter Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange vorgeschrieben, von dem nur unter engen Voraussetzungen abgesehen werden kann. Von Bedeutung für die Beurteilung, ob die Zulassung eines Vorhabens im Wege der Befreiung die Grundzüge der Planung berührt, können auch Auswirkungen des Vorhabens im Hinblick auf mögliche Vorbild- und Folgewirkungen für die Planbetroffenen sein. Eine Befreiung von einer Festsetzung, die für die Planung tragend ist, darf nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen (Bay. VGH, Beschluss vom 01.04. 2016 - 15 CS 15.2451 -, Rdnr. 21, m. w. N. juris; Söfker in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Kommentar, Februar 2015, § 31 Rdnr. 36 m. w. N.). Zweifelsfrei handelt es sich bei der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche im Bebauungsplan der Beigeladenen Nr. 4.1. "Braunfels-Wintersburg l" um eine die Grundzüge dieser Planung (mit-) tragende Konzeption, die entgegen der Annahme der Klägerin nicht nur den Waldabstand sicherstellen soll. Aus der Begründung der Stadtverordnetenversammlung der Beigeladenen zur Neuaufstellung des Bebauungsplans Nr. 4.1 "Braunfels-Wintersburg I", Kernstadt, ist zu entnehmen, dass sie diese Neuaufstellung des Bebauungsplans beschlossen hat, um eine auf der Grundlage des bis dahin gültigen Bebauungsplanes mögliche verdichtete Bebauung zu verhindern, weil dies mit der vorhandenen Infrastruktur nicht vereinbar wäre. Außerdem scheitert die Erteilung der beantragten Befreiung auch daran, dass sie Vorbildwirkung für andere Planbetroffene haben könnte und mithin eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle betreffen kann. Denn die baurechtliche Situation - Überschreitung der überbaubaren Grundstücksfläche -, für die die Befreiung begehrt wird, beschränkt sich nicht auf eine Ausnahmesituation eines einzelnen Planbetroffenen, sondern kann sich auf jedem von der Festsetzung betroffenen Grundstück wiederholen. Die Erteilung der beantragten Befreiung kann mithin eine faktische Außerkraftsetzung der bauplanungsrechtlichen Festsetzung der Beigeladenen einleiten, was weder städtebaulich vertretbar i. S. d. § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB noch mit den Grundzügen der Planung vereinbar ist. Hinzu kommt, dass nichts dazu vorgetragen wurde oder sonst ersichtlich ist, dass gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Erteilung der beantragten Befreiung erfordern. Die Durchführung des Bebauungsplanes führt für das Grundstück der Klägerin auch nicht zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte i.S.v. § 31 Abs. 2 Nr. 3 BauGB. Der Bebauungsplan der Beigeladenen hat durch die Festsetzungen von Baugrenzen bewusst und gewollt Flächen auf den Baugrundstücken von einer Bebaubarkeit ausgenommen und das Grundstück der Klägerin weist keine Besonderheiten gegenüber anderen planbetroffenen Grundstücken in einem Maße auf, das die Annahme zulässt, diese Festsetzung stelle sich gerade für ihr Grundstück als nicht beabsichtigte Härte dar. Denn sie kann auf ihrem Grundstück die nach dem Bebauungsplan zulässige Grundflächen- und Geschossflächenzahl - wie alle andern Planbetroffenen auch - ohne Überschreitung der Baugrenzen realisieren. Bei der Entscheidung der Frage, ob eine Befreiung für eine vorhandene Überbauung wegen einer offenbar nicht beabsichtigten Härte i.S.v. § 31 Abs. 2 Nr. 3 BauGB erteilt werden kann, kommt es insbesondere nicht darauf an, ob der Klägerin die Überschreitung der Baugrenze als verschuldet anzulasten ist oder nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.07.1984 - 4 C 22/80 -, BVerwGE 69, 344-351, Rdnr. 21, juris). Die Erteilung einer Befreiung scheitert deshalb bereits am Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB, so dass es - wie das Verwaltungsgericht zu Recht annimmt - auf die Entscheidung der Frage, ob die Beklagte das ihr bei der Entscheidung über die Erteilung einer Befreiung zustehende Ermessen rechtmäßig ausgeübt und sich die begehrte Ermessensentscheidung im Sinne einer Ermessensreduzierung auf Null zu einem Anspruch auf Erteilung verdichtet hat, nicht ankommt. Im Übrigen hat es die Klägerin mit ihrem Zulassungsantrag nicht vermocht, die Voraussetzungen einer solchen Ermessensreduzierung darzulegen. Denn - wie aufgeführt - kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin an der Überschreitung der Baugrenze ein Verschulden trifft und/oder sie im Laufe des baurechtlichen Verfahrens depressiv erkrankt ist. Denn das baurechtliche Verfahren ist grundstücksbezogen mit der Folge, dass höchstpersönliche Belange des Bauherrn bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines baurechtlichen Vorhabens grundsätzlich unbeachtlich sind. Soweit die Klägerin vorträgt, die angefochtene Entscheidung widerspreche dem Beschluss des Hessischen VGH vom 30. Mai 2003 (4 TG 2700/02) und sich insoweit auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO beruft, genügt das Vorbringen bereits nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Eine Divergenz im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht in einer für seine Entscheidung erheblichen Rechts- oder Tatsachenfrage eine Position eingenommen hat, die von derjenigen abweicht, die das übergeordnete Oberverwaltungsgericht oder ein anderes in der vorgenannten Vorschrift genanntes Divergenzgericht in einer seiner Entscheidungen tragend zugrunde gelegt hat. Dabei hat sich die Darlegung des Zulassungsgrundes der Divergenz zu allen genannten Voraussetzungen zu verhalten. Will in einem Zulassungsverfahren ein Antragsteller eine Divergenz in einer Rechtsfrage beanstanden, so bedarf es der Bezeichnung eines inhaltlich bestimmten, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragenden Rechtssatzes zu einer Rechtsfrage, mit dem es von einem - gleichfalls vom Antragsteller darzulegenden - aufgestellten Rechtssatz eines Divergenzgerichtes zur selben Rechtsfrage abweicht. Dieser Rechtssatz muss zudem die Entscheidung des Divergenzgerichtes tragen. Die Gegenüberstellung bestimmt bezeichneter, aus der Sicht des Antragstellers voneinander abweichender Rechtssätze ist dabei für die Darlegung einer Divergenz unverzichtbar (vgl. Senatsbeschluss v. 07.10.2013 - 3 A 590/13.Z -). Der schlichte Hinweis auf eine angeblich der angefochtenen Entscheidung widersprechende Entscheidung eines Obergerichts reicht mithin für die Darlegung einer Divergenz nicht aus, wobei auch nach Durchsicht der benannten Entscheidung des Hess. VGH vom 30.Mai 2003 (4 TG 2700/02) sich für den Senat nicht erschließt, worin die entscheidungserhebliche Abweichung bestehen könnte. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist ebenfalls nicht hinreichend dargelegt. Eine Rechtssache weist besondere Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, wenn die Klärung einer (auch) für die Berufungsentscheidung erheblichen Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art in qualitativer Hinsicht überdurchschnittliche Anforderungen stellt, also eine im konkreten Fall entscheidungserhebliche Normauslegung oder -anwendung bzw. Tatsachenfeststellung einen außergewöhnlichen Aufwand erfordert. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes verlangt vom Zulassungsantragsteller, dass er in konkreter Auseinandersetzung mit den einzelnen Feststellungen des angefochtenen Urteils dartut, aus welchen Erwägungen heraus die Klärung einer sich aufgrund des erstinstanzlichen Urteils entscheidungserheblich stellenden Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art mit das übliche Maß deutlich überschreitenden Problemen verbunden ist. Erforderlich hierfür sind ins Einzelne gehende und aus sich heraus verständliche, auf bestimmte rechtliche Würdigungen oder Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts bezogene und geordnete Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 01.11.2012 - 7 A 1256/11.Z -; juris). Die den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO betreffenden Ausführungen in der Antragsbegründung der Klägerin verfehlen diese Anforderungen. Es mangelt an einer ins Einzelne gehenden Auseinandersetzung mit den rechtlichen Würdigungen und Tatsachenfeststellungen des Gerichts und einer hinreichend deutlichen Herausarbeitung bestimmter entscheidungserheblicher Rechts- bzw. Tatsachenfragen sowie an substantiierten Ausführungen zu mit der Klärung entsprechender Fragen verbundenen überdurchschnittlichen Schwierigkeiten. Die Klägerin vermengt in der Antragsbegründung vielmehr angebliche Verfahrensmängel des Verwaltungsgerichts, eine von ihm für fehlerhaft erachtete verwaltungsgerichtliche Sachverhaltswürdigung sowie eine aus seiner Sicht materiell-rechtlich unzutreffende Rechtsauslegung und schließt aus diesen vermeintlichen Defiziten auf rechtliche bzw. tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache. Für die Darlegung das übliche Maß deutlich überschreitender Probleme der gerichtlichen Rechtsanwendung bzw. Tatsachenfeststellung reicht ein solcher Vortrag nicht aus. Unabhängig davon ist die Beantwortung der Frage, ob der Klägerin ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung zusteht, in rechtlicher Hinsicht nicht mit überdurchschnittlichen Schwierigkeiten verbunden. Gleiches gilt für die Feststellung der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht. Zur Zulassung der Berufung führen auch nicht die vorgetragenen Verfahrensrügen. Denn damit ist kein Zulassungsgrund i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO hinreichend dargetan. Zur Darlegung eines Verfahrensmangels i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist es erforderlich aufzuzeigen, warum die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf einem Verfahrensverstoß beruhen kann. Es müssen tatsächliche oder rechtliche Ausführungen des Urteils bezeichnet werden, zu denen die Klägerin aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs gehindert war, vorzutragen bzw. ihr Vortrag nicht beachtet wurde. Außerdem muss der Verfahrensmangel rechtserheblich sein, d.h. die angefochtene Entscheidung muss auf ihm beruhen können (Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., § 124a Rdnr. 56). Eine ordnungsgemäße Aufklärungsrüge setzt die Darlegung voraus, welche konkret zu bezeichnenden Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Sichtweise des Verwaltungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären. Darzulegen ist ferner, welche einzelnen zu benennenden Beweismittel zu welchen bestimmten Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten und welches Ergebnis eine Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte. Darüber hinaus ist aufzuzeigen, inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil unter Zugrundlegung der materiell-rechtlichen Sichtweise des Verwaltungsgerichts auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann. Schließlich ist darzutun, dass sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Verwaltungsgericht hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.03.2010 - 5 B 7/10 - ; juris), denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Prozessbevollmächtigten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen von förmlichen Beweisanträgen, zu kompensieren. Die Beanstandungen der Klägerin begründen danach keine für das Urteil erheblichen Verfahrensverstöße, denn ihr diesbezüglicher Vortrag erschöpft sich in der Aufzählung einzelner Verfahrensverstöße ohne darzutun, inwiefern das angegriffene Urteil auf der unterbliebenen Sachaufklärung bzw. Verletzung des rechtlichen Gehörs beruht. Soweit die Klägerin vorträgt, das Verwaltungsgericht sei der Frage nicht nachgegangen, ob der materielle Bestandsschutz nicht dazu führe, dass die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung habe, begründet dies weder einen Aufklärungsmangel noch eine Verletzung rechtlichen Gehörs. Denn das Verwaltungsgericht hat sich mit diesem Vorbringen befasst und ist auf der Grundlage des § 64 HBO zu dem - zutreffenden - Ergebnis gekommen, dass eine Baugenehmigung nur erteilt werden kann, wenn die baulichen Anlagen den gegenwärtig geltenden Vorschriften entspricht. Die Frage baulichen Bestandsschutzes für Anlagen, die nach früherem Recht rechtmäßig waren, stellt sich deshalb nicht. Weshalb das erstinstanzliche Gericht gegen § 104 Abs. 1 und 3 VwG0 verstoßen hat, weil es den Bebauungsplan der Beigeladenen erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung entgegen genommen hat, erschließt dem Senat ebenso wenig, wie die Behauptung, es liege ein Verstoß gegen § 108 VwGO was die planerische Zielsetzung und damit die Grundzüge der Planung in Sinne von § 31 BauGB anbelange. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache kann nur angenommen werden, wenn ein Verfahren eine in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht bedeutsame Frage aufwirft, die für das Berufungsverfahren entscheidungserheblich ist und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedarf. In einem Zulassungsantrag, der auf die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache gestützt wird, ist die Rechts- oder Tatsachenfrage, die grundsätzlich geklärt werden soll, zu bezeichnen und zu formulieren. Ferner ist substantiiert zu begründen, warum sie für grundsätzlich klärungsbedürftig gehalten wird, weshalb sie entscheidungserheblich ist und weshalb ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist (vgl. Senatsbeschluss v. 07.10.2013 - 3 A 590/13.Z - m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind durch die Ausführungen der Klägerin, die zur Begründung der von ihr formulierten Rechtsfrage, " ob Bestandsschutz einen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung und nicht lediglich eines Duldungsverwaltungsakts vermittelt", lediglich auf eine Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg und eine Meinung in der Rechtslehre verweist, ohne jedoch darzulegen, aus welchen Gründen die Klärung dieser Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten wird, nicht erfüllt. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig (§ 162 Abs. 3 VwGO), da sie keinen Antrag gestellt und sich somit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Unter diesen Umständen entspricht es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten im Zulassungsverfahren für nicht erstattungsfähig zu erklären. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG und folgt der des Verwaltungsgerichts. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 GKG).