Urteil
3 A 3040/16.A
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2017:0606.3A3040.16.A.0A
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Leitsätze
Rückkehrenden Wehrdienstentziehern, die aus einer (vermeintlich) regierungsfeindlichen Zone (hier: Dara'a) stammen, wird durch den syrischen Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt, an die er Verfolgungshandlungen i.S.d. § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG anknüpfen wird.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Rückkehrenden Wehrdienstentziehern, die aus einer (vermeintlich) regierungsfeindlichen Zone (hier: Dara'a) stammen, wird durch den syrischen Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt, an die er Verfolgungshandlungen i.S.d. § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG anknüpfen wird. Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die vom Senat zugelassene Berufung ist zulässig, insbesondere am 20. Januar 2017 rechtzeitig begründet worden, nachdem der Berufungszulassungsbeschluss des Senats vom 22. Dezember 2016 - 3 A 2852/16.Z.A - der Beklagten am 2. Januar 2017 zugestellt worden ist. Die Berufung ist aber nicht begründet. Der Kläger hat in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz - AsylG -) einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4, Abs. 1 AsylG (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte im Ergebnis zu Recht verpflichtet, dem Kläger - ungeachtet des ihm mit Bescheid vom 28. Juli 2016 zugesprochenen subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG - die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen. A. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK -), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK -) keine Abweichung zulässig ist. Gleiches gilt nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG für eine Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Nach § 3a Abs. 2 AsylG können als Verfolgung die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (Nr. 1), gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (Nr. 2), eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Nr. 3), die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung (Nr. 4) sowie die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen gemäß § 3 Abs. 2 AsylG umfassen würde, gelten. Zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG in Verbindung mit den in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss nach § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen. Ein solcher Zusammenhang zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund setzt gemäß § 3b Abs. 2 AsylG voraus, dass gerade dem Kläger ein entsprechendes Merkmal von seinem Verfolger zugeschrieben wird. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anhand des inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, ob eine spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin wegen eines geschützten Merkmals erfolgt (BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 -, - 2 BvR 1000/86 -, - 2 BvR 96/86 -, BVerfG, Beschluss vom 20.12.1989 - 2 BvR 958/86 -, alle juris; Marx, AsylVfG, Kommentar, 8. Aufl., § 3d, Rdnr. 54). Dem Begriff der Verfolgung wohnt danach ein finales Element inne, da nur dem auf bestimmte Merkmale einzelner Personen oder Personengruppen zielenden Zugriff erhebliche Wirkung zukommt. Das Kriterium "erkennbare Gerichtetheit der Maßnahme" und das Erfordernis, dass die Verfolgung an geschützte Merkmale anknüpfen muss, verdeutlichen, dass es auf die in der Maßnahme objektiv erkennbar werdende Anknüpfung ankommt, nicht aber auf die subjektiven Vorstellungen der Verfolger (OVG Schleswig, Urteil vom 23.11.2016 - 3 LB 17/16 -, juris; Marx, a.a.O.). In diesem Sinne sieht § 3b Abs. 2 AsylG vor, dass es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich ist, ob er tatsächlich die Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Es müssen Umstände ermittelt werden, die es rechtfertigen, dass die Verfolger einen Verfolgungsgrund unterstellen (vgl. Marx, a.a.O., § 3b, Rdnr. 78). Ob eine Verfolgung der vorstehend näher umschriebenen Art droht, d.h. der Ausländer sich im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG aus begründeter Furcht vor einer solchen Verfolgung außerhalb des Herkunftslandes befindet, ist anhand einer Verfolgungsprognose zu beurteilen, die auf der Grundlage einer zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand hat (BVerwG, Urteil vom 06.03.1990 - 9 C 14.89 -, juris, m.w.N.). Die Prognose in Bezug auf eine bei Rückkehr in den Heimatstaat drohende Verfolgung hat nach Umsetzung der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes einheitlich anhand des Maßstabs der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit" zu erfolgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.06.2011 - 10 C 25/10 -, BVerwG vom 01.03.2012 - 10 C 7/11, beide juris, m.w.N.). Bei der Bewertung, ob die im Einzelfall festgestellten Umstände eine die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 1 AsylG rechtfertigende Verfolgungsgefahr begründen, ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer drohenden Verfolgungshandlung (Verfolgungsgefahr) gemäß §§ 3a Abs. 1 und 2, 3 Abs. 1 AsylG als solcher und der ebenfalls dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit unterliegenden Frage der Verknüpfung (§ 3a Abs. 3 AsylG) der angenommenen Verfolgungshandlung mit den in Betracht zu ziehenden Verfolgungsgründen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG. Für den Bereich des Asylrechts hat das Bundesverfassungsgericht diese Verknüpfung von Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund dahingehend konkretisiert, dass es für eine politische Verfolgung ausreiche, wenn der Ausländer "der Gegenseite oder dem politischen Umfeld einer anderen Person zugerechnet wird, die ihrerseits Objekt politischer Verfolgung ist" (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.11.1996 - 2 BvR 1753/96 -, juris). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 07.02.2008 - 10 C 33/07 -, juris) ist dabei eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Klägers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne begründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn aufgrund einer "quantitativen" Betrachtungsweise weniger als 50 % Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist deshalb anzunehmen, wenn bei der im Rahmen der Prognose vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 07.02.2008 - 10 C 33.07 -, juris). Maßgebend ist damit nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.07.1991 - 9 C 154.90 - und vom 05.11.1991 - 9 C 118.90 -, beide juris), d.h. die Frage, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Klägers nach Abwägung aller Umstände eine Rückkehr in den Herkunftsstaat unzumutbar erscheint. Ergeben die Gesamtumstände des Falles die "reale Möglichkeit" einer politischen Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung mit einbeziehen (BVerwG, Vorlagebeschluss vom 07.02.2008 - 10 C 33.07 -, juris). B. Diese Maßstäbe zu Grunde gelegt, hält sich der Kläger aus begründeter Furcht (4.) vor Verfolgung (1.) wegen einer seitens des syrischen Staates bei ihm vermuteten politischen Überzeugung (2.) außerhalb seines Heimatlandes Syrien auf. Die zu besorgenden Verfolgungshandlungen knüpfen auch an eine dem Kläger vom syrischen Staat zugeschriebene politische Gesinnung an (3.). Der Kläger ist zwar nicht vorverfolgt aus Syrien ausgereist. Umstände, aus denen sich eine bereits erlittene oder im Zeitpunkt der Ausreise unmittelbar bevorstehende Verfolgung durch den syrischen Staat oder den sonstigen Akteuren im Sinne des § 3c Nr. 2 und 3 AsylG ergäben, hat der Kläger nicht geltend gemacht. Eine begründete Furcht vor Verfolgung besteht für den Kläger, der bereits Wehrdienst geleistet hat, jedoch deshalb, weil er sich als Reservist durch seinen Auslandsaufenthalt dem Militärdienst entzogen hat und zudem aus einer vermeintlich regierungsfeindlichen Zone Syriens stammt (sog. Nachfluchtgrund, § 28 Abs. 1a AsylG). Denn es ist beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger bei einer (hypothetischen) Einreise über den Flughafen Damaskus oder einen anderen offiziellen Grenzübergang menschenrechtswidrige Maßnahmen drohen, insbesondere Folter als schwerwiegende Verletzung eines notstandsfesten Menschenrechts (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG, Art. 15 Abs. 2, Art. 3 EMRK), die an eine unterstellte Regimegegnerschaft anknüpfen. 1. Personen, die der Opposition zugerechnet werden, droht bei Rückkehr Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG, denn die syrischen Machthaber gehen um des Erhalts ihrer infolge militärischer Auseinandersetzungen bedrohten Herrschaft willen mit äußerster Härte gegen tatsächliche oder vermeintliche Oppositionelle vor (so auch Bay. VGH, Urteil vom 12.12.2016 - 21 B 16.30372 -, juris). Eine Auswertung der Erkenntnismittel zeigt, dass das Herrschaftssystem des syrischen Präsidenten Bashar al-Assad durch den seit dem Ausbruch des Bürgerkrieges im Jahr 2011 andauernden Kampf gegen verschiedene feindliche Organisationen und infolge internationaler Sanktionen militärisch sowie wirtschaftlich zunehmend unter Druck geraten ist (so auch Bay. VGH, a.a.O.). Die direkte Beteiligung der Bündnispartner Assads - des Iran mit seiner libanesischen Hisbollah-Miliz und Russland mit seinem Militäreinsatz - sowie die Bildung eines internationalen Bündnisses unter Führung der Vereinigten Staaten gegen die islamistische Terrorgruppe "IS" machte aus dem Kampf innerhalb Syriens einen regionalen Stellvertreterkrieg zwischen dem schiitischen Iran auf der einen und dem sunnitischen Saudi-Arabien mit seinen Verbündeten Türkei und (bislang) Katar auf der anderen Seite. Seit Beginn des Krieges wurden 400.000 Menschen getötet und die Hälfte der Bevölkerung zur Flucht gezwungen. Rund 11,8 Millionen Syrer sind auf der Flucht, davon 7 Millionen innerhalb Syriens; mindestens 4,8 Millionen Flüchtlinge hat UNHCR bisher in den Nachbarländern Jordanien, Libanon, Irak, Türkei und Nordafrika registriert (UNO - Flüchtlingshilfe, Zahlen und Fakten 2015). Die syrische Regierung hat die Kontrolle über größere Teile des Staatsgebietes verloren. Im Osten werden nach wie vor weite Teile des besiedelten Gebietes durch den sog. Islamischen Staat - IS - kontrolliert. Die Grenzregionen zu Jordanien und der Türkei werden von verschiedenen oppositionellen Rebellengruppen kontrolliert und der mehrheitlich kurdische Teil Syriens, besonders im Norden und Nordosten des Landes hat sich selbst zur föderalen Provinz erklärt. Die Gebiete zwischen den größten Städten im Westen des Landes (vor allem Damaskus und Umland, Hama, Homs, Latakia und mit Abstrichen auch Aleppo) werden mittlerweile bis auf wenige Gebiete von der Regierung kontrolliert (Deutsches Orient-Institut an Hess. VGH vom 01.02.2017). In dieser Situation gehen die syrischen Sicherheitskräfte mit unverminderter Härte gegen vermeintliche Oppositionelle vor. Nach den dem Senat vorliegenden Berichten sind seit Beginn des Bürgerkrieges Zehntausende inhaftiert und schwerster Folter sowie unmenschlicher Behandlung ausgesetzt worden. Jeder, der unter dem Verdacht steht, regimekritisch zu sein, unterliegt dem Risiko willkürlicher Inhaftierung, Folter und anderer Misshandlungen, des Verschwindenlassens und des Todes während der Haft. Nach dem Länderbericht zur Menschenrechtspraxis 2015 des US Außenministeriums, Büro für Demokratie, Menschenrechte und Arbeit, zur Lage in Syrien stellt sich die Lage in Syrien wie folgt dar: "Das syrische Gesetz verbietet Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Das Strafgesetzbuch sieht bis zu drei Jahre Haft bei Verstößen vor. Dennoch berichteten Aktivisten, die COI und lokale NGOs über Tausende glaubhafter Fälle, in denen Regierungsoberbehörden Folter zur Bestrafung von mutmaßlichen Gegnern, auch während Vernehmungen, einsetzten. Wie Beobachter berichteten, trugen sich die meisten Fälle von Folter oder Misshandlung in Haftanstalten zu, die jeweils von einer der Abteilungen der Sicherheitsdienste der Regierung unterhalten werden. Die Menschenrechtsorganisation "Human Rights Watch" (HRW) und die COI berichteten über regelmäßige Ingewahrsamnahmen und Folter von Regierungsgegnern an Kontrollpunkten und in Einrichtungen der Luftwaffe, des Amtes für Politische Sicherheit, der Direktion für Allgemeine Sicherheit und der Direktion für Militärische Aufklärung. Sie ermittelten Hafteinrichtungen, in denen gefoltert wurde, darunter die Hafteinrichtung am Flughafen al-Mazzeh, die militärischen Sicherheitsabteilugen 215 (die "Abteilung für Überfälle"), 227 (die "Regionale Abteilung Damaskus"), 235 (die Abteilung "Palästina"), 248 und 291 (die "Nachrichtendienste in Kafr Sousa"), die Gefängnisse in Adra und Sednaya, das Luftwaffenamt für Aufklärung in Harasta, das Harasta Militärkrankenhaus, das al-Mazzeh Militärkrankenhaus 601 und das Tishreen Militärkrankenhaus. ....Aktivisten führten Tausende glaubhafter Fälle an, in denen Sicherheitskräfte Gefangene und Inhaftierte misshandelten und folterten, und behaupteten, dass viele Übergriffe nicht gemeldet wurden." Dem Amnesty Report 2016 vom 2. März 2016 ist u.a. zu entnehmen: "Die staatlichen Sicherheitskräfte hielten nach wie vor Tausende Menschen ohne Anklageerhebung über lange Zeit in Untersuchungshaft. Viele von ihnen waren unter Bedingungen inhaftiert, die den Tatbestand des Verschwindenlassens erfüllten. Zehntausende Menschen, die seit Ausbruch des Konflikts im Jahr 2011 inhaftiert worden waren, blieben "verschwunden". Unter ihnen befanden sich friedliche Regierungskritiker und -gegner sowie Familienangehörige, die anstelle ihrer von den Behörden gesuchten Angehörigen inhaftiert worden waren. ... Folter und andere Misshandlungen von Inhaftierten in Gefängnissen sowie durch den staatlichen Sicherheitsdienst und die Geheimdienste waren auch 2015 weit verbreitet und wurden systematisch angewendet, was erneut zu vielen Todesfällen in Gewahrsam führte. ... 10.000 Personen, darunter auch friedliche Aktivisten, wurden von Sicherheitskräften der Regierung festgenommen. Viele von ihnen verbrachten lange Zeiträume in Untersuchungshaft, wo sie gefoltert und anderweitig misshandelt wurden. Andere erhielten unfaire Prozesse vor dem Antiterrorgericht oder vor militärischen Feldgerichten." Aus einem am 1. Februar 2017 veröffentlichten Bericht von Amnesty International ergibt sich, dass zwischen 2011 und 2015 im Militärgefängnis Saydnaya zwischen 5000 und 13000 Zivilpersonen, die als Regimegegner angesehen wurden, außergerichtlich hingerichtet worden seien. Das wären im Durchschnitt 300 Todesfälle pro Monat. Laut Angaben der Human Rights Data Analysis Group sind die Personen, die besonders Gefahr laufen, festgenommen und in staatlichen Gefängnissen wie Saydnaya gefoltert und getötet zu werden, solche, die als vermeintliche Regierungsgegner angesehen werden. Den Recherchen von Amnesty International zufolge sind die Fälle von Mord, Folter, Verschwindenlassen und Ausrottung, wie sie sich seit 2011 in Saydnaya ereignen, Teil eines groß angelegten und systematischen Angriffs auf die Zivilbevölkerung mit dem die Regierung die Förderung eigener Ziele verfolgt. Diese gezielte physische Vernichtung von Menschen in syrischen Gefängnisse dokumentiert auch der Fotograf "Caesar" in seinem Buch "Codename Caesar" von Garance Le Caisne, das 2016 in Deutschland erschienen ist. Er berichtet von Assads System der Folter, von der Routine des Mordens, dem Zynismus der Folternden, von physischen und psychischen Qualen unvorstellbarer Art. Auch der vom Deutschen Orient-Institut aufgrund des Beweisbeschlusses des Senats vom 23. Januar 2017 erteilten Auskunft ist zu entnehmen, dass "..es zu systematischer Anwendung von Gewalt oder Folter durch die syrischen Sicherheitskräfte kommt. Bereits vor 2011 "verschwanden" in Syrien regelmäßig Personen, die als Oppositionelle, mutmaßliche Agenten oder anderweitig vermeintlich gegen den Staat agierende Personen eingestuft wurden. ... Im Rahmen der Entwicklungen seit 2011 haben solche Berichte eher zu, denn abgenommen. Befragungen, Inhaftierungen mit oder ohne Anklage, Folter, bis hin zu Exekutionen verfolgen ein klares Freund-Feind-Schema und werden gezielt gegen vermeintliche Oppositionelle angewendet." Der vierten aktualisierten Fassung der "UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen" vom November 2015 (Fußnote 74) sind sogar Hinweise auf Sippenhaft zu entnehmen: "Verläuft die Fahndung nach einem Regierungsgegner bzw. einer Person, die man für einen Regierungsgegner hält, erfolglos, gehen die Sicherheitskräfte Berichten zufolge dazu über, die Familienangehörigen einschließlich der Kinder der betreffenden Personen festzunehmen oder zu misshandeln. Dies geschieht entweder zur Vergeltung der Aktivitäten bzw. des Loyalitätsbruchs der gesuchten Person oder zwecks Einholung von Informationen über ihren Aufenthaltsort oder mit der Absicht, die betreffende Person dazu zu bewegen, sich zu stellen bzw. die gegen sie erhobenen Anschuldigungen anzuerkennen." Auch nach der Auskunft der Deutschen Botschaft in Beirut an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 3. Februar 2016 ist davon auszugehen, dass der syrische Staat mit brutaler Härte gegen seine tatsächlichen oder vermeintlichen Gegner vorgeht und dabei - etwa beim Einsatz von tausenden von Fassbomben über Oppositionsgebieten seit dem Jahr 2012 - Opfer unter der Zivilbevölkerung billigend in Kauf nimmt. Das hohe Verfolgungsinteresse des syrischen Staates an jedweder (auch vermeintlichen) Opposition wird durch eine weitreichende Beobachtung von oppositionsverdächtigen Syrern durch den syrischen Geheimdienst im Ausland bestätigt. So verfügen die syrischen Geheimdienste mit ihren Verbindungen zur syrischen Botschaft in der Bundesrepublik Deutschland über ein Agentennetz, mit dem die im Ausland lebenden Syrer flächendeckend überwacht werden. Seit Beginn des sog. "Arabischen Frühlings" hat sich nach den Erkenntnissen des Verfassungsschutzes die Aktivität der syrischen Geheimdienste in der Bundesrepublik Deutschland intensiviert. Der Verfassungsschutzbericht 2015 des Bundesministeriums des Innern stellt insoweit fest, dass die syrischen Nachrichtendienste ungeachtet des Bürgerkrieges und damit einhergehender Auflösungserscheinungen in Teilen des Machtapparates unverändert über leistungsfähige Strukturen verfügten. Ihr Aufgabenschwerpunkt sei die Ausforschung von Gegnern des syrischen Regimes, zu denen sowohl islamistische und islamistisch-terroristische Gruppierungen als auch die breit gefächerte säkulare und kurdische Opposition zählten. Dies deckt sich mit den Erkenntnissen aus den Verfassungsschutzberichten der Länder. Der Verfassungsschutz des Landes Sachsen geht in seinem Verfassungsschutzbericht 2015 davon aus, dass Regime wie das syrische versuchten, vor allem geflüchtete Oppositionelle im Ausland auszuspionieren mit dem Ziel von Repressalien gegen Verwandte, Freunde und Angehörige und möglicherweise auch Aktivitäten gegen im Ausland aktive Oppositionelle. Die Ausforschung persönlicher Umstände könnte zur Repression gegen spätere Rückkehrer oder gegen in der Heimat verbliebene Verwandte genutzt werden. Als Agenten könnten vermeintliche Flüchtlinge oder seit längerem in Deutschland lebende Landsleute zum Einsatz kommen. Dem Verfassungsschutzbericht 2015 des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport ist folgendes zu entnehmen: "Der überwiegende Teil der im Berichtsjahr in die Bundesrepublik eingereisten Flüchtlinge stammt aus Ländern, in denen staatliche Strukturen nur noch begrenzt vorhanden sind, wie etwa Syrien und Irak. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Nachrichtendienste dieser Länder nach wie vor existent sind. Daher gilt für die in Deutschland ankommenden Flüchtlinge: Wer sich im Heimatland gegen das Regime engagierte, gerät eventuell auch in Deutschland in das Visier fremder Nachrichtendienste. Flüchtlinge und deren Familie in der Heimat können ausgespäht werden, gegebenenfalls versuchen fremde Nachrichtendienste, sie als menschliche Quelle zu gewinnen. Darüber hinaus ist nicht auszuschließen, dass ausländische Nachrichtendienste daran interessiert sind, Informationen über bestimmte Flüchtlingsgruppen und das Agieren der in den Herkunftsländern verbliebenen Opposition zu erhalten." Nach dem Verfassungsschutzbericht der Freien und Hansestadt Hamburg 2015 haben verschiedene Nachrichtendienste des Mittleren und Nahen Ostens sowie Afrikas, die in Deutschland und zum Teil auch in Hamburg aktiv sind, ein besonderes Interesse an oppositionellen Gruppierungen, die als Bedrohung für das eigene Regime angesehen werden. 2. Dies zugrunde gelegt droht dem Kläger bei Rückkehr Verfolgung, die auf Verfolgungsgründen im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG beruht. Es kann an dieser Stelle dahinstehen, ob jeder aus dem westlichen Ausland zurückkehrende Asylbewerber in Syrien Gefahr läuft, einer menschenrechtswidrigen Behandlung unterzogen zu werden, weil er allein aufgrund des Auslandsaufenthalts als vermeintlich Oppositioneller angesehen würde. Zwar stellte noch für das Jahr 2015 die Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde Kanadas (Immigration and Refugee Board of Canada) in ihrem Jahresbericht Syrien 2015 vom 19. Januar 2016 fest, dass Personen, die erfolglos im Ausland um Asyl nachgesucht hätten, im Falle ihrer Rückkehr regelmäßig inhaftiert würden und in konkreter Gefahr stünden, gefoltert zu werden, um die Gründe ihrer Ausreise zu offenbaren. Zudem werde in vielen Fällen der Vorwurf gegen die Rückkehrer erhoben, der Regierung gegenüber feindselig eingestellt zu sein und im Ausland falsche Informationen über Syrien verbreitet zu haben. In diesen Fällen riskiere der erfolglose Asylsuchende eine lange Inhaftierung oder Folter. Zwar bestehe insoweit kein Automatismus. Während traditionell ausgerichtete Entscheidungsträger einen Rückkehrer immer als potentiellen Oppositionellen erachten würden, gebe es auch Fälle, in denen etwa eine Ausreise aus wirtschaftlichen Gründen als berechtigt anerkannt werde. Die Zuspitzung des Bürgerkrieges habe jedoch die Schwelle für Verdächtigungen erheblich gesenkt. Besonderes Augenmerk werde bei Rückkehrern zudem auf die Form der Ausreise aus Syrien gerichtet. Da eine Genehmigung der Regierung für die Ausreise erforderlich sei und Frauen zudem die Erlaubnis eines männlichen Verwandten vorlegen müssten, könne die Regierung jederzeit feststellen, ob eine Person das Land legal verlassen habe und zu welchem Zeitpunkt dies erfolgt sei. Demgegenüber bestätigt das Auswärtige Amt in seiner Auskunft an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 2. Januar 2017 (zu 5 K 7221/16.A) zwar, dass es Berichte über Befragungen des syrischen Regimes nach einer Rückkehr aus dem Ausland gibt. Zum Inhalt derartiger Befragungen könnten jedoch keine Aussagen gemacht werden. Zu einer systematischen Anwendung von schwerwiegenden Eingriffen in die Rechtsgüter Leben, körperliche Unversehrtheit oder physische Freiheit bei derartigen Befragungen lägen keine Erkenntnisse vor. Es sei jedoch bekannt, dass die syrischen Sicherheitsdienste de facto im rechtsfreien Raum agierten und im Allgemeinen Folter in größerem Maßstab anwendeten. Jedenfalls wird dem Kläger als Wehrdienstentzieher, der aus einer vermeintlich regierungsfeindlichen Zone (Dara'a) stammt, zur Überzeugung des Senats eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden, an die der syrische Staat Verfolgungshandlungen im unter B. 1. beschriebenen Sinne anknüpfen wird. Für den Kläger besteht die Gefahr, bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien im Rahmen der zu erwartenden Rückkehrerbefragung bzw. einer etwaigen anschließenden Verbringung in ein Haft- oder Verhörzentrum einer menschenrechtswidrigen Behandlung (Folter) ausgesetzt zu sein. Eine vom staatlichen Regime als bedrohlich für den eigenen Machterhalt eingestufte und daher nicht geduldete oppositionelle Gesinnung stellt einen Verfolgungsgrund im Sinne einer "politischen Überzeugung" gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG dar (vgl. Marx, AsylVfG, a.a.O., § 3b Rdnr. 61). Da es im vorliegenden Fall an einer politischen Positionierung des Klägers fehlt und es daher im Hinblick auf § 3b Abs. 2 AsylG maßgeblich auf die Zuschreibung der geschützten Merkmale durch die Verfolger ankommt, sind die konkreten Umstände des staatlichen Vorgehens sowie die praktische Handhabung von Sanktionsnormen von wesentlicher Bedeutung (vgl. zur alten Rechtslage BVerwG, Urteil vom 17.05.1983 - 9 C 874/82 -, juris; Marx, a.a.O. § 3b, Rdnr. 80) für die Prüfung des Vorliegens eines Verfolgungsgrundes. a) Bereits die Entziehung von der Wehrpflicht wird seitens des syrischen Regimes als illoyal wahrgenommen und der Wehrdienstpflichtige gerät in den Verdacht, eine abweichende, oppositionelle politische Einstellung zu vertreten (so auch Bay. VGH, a.a.O.). Die Ausreise des Klägers - eines Reservisten - wird vom syrischen Staat als Wehrdienstentziehung angesehen werden. Auch wenn der Wehrdienst bereits verrichtet wurde, werden seit Anfang 2011 männliche Staatsangehörige bis zu einem Alter von 42 Jahren erneut eingezogen. In der Praxis ist die Wehrpflicht bis zum 50. bzw. sogar 52. Lebensjahr ausgeweitet worden (Auswärtiges Amt an VG Düsseldorf vom 02.01.2017; Deutsche Botschaft Beirut, Auskunft vom 02.03.2016; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee vom 30.07.2014). Diese Erkenntnisse werden gestützt durch eine Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 28. März 2015 ("Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee"), wonach das Regime im Herbst 2014 verschiedene Maßnahmen erließ, um die Ausreise wehrdienstpflichtiger Männer zu verhindern. Bereits seit dem Ausbruch des Krieges verlangten die syrischen Behörden bei der Ausreise von Männern, die zwischen 18 und 42 Jahre alt sind, eine offizielle Beglaubigung des Militärs, dass sie vom Dienst freigestellt seien. Am 20. Oktober 2014 habe die General Mobilisation Administration des Departement of Defence allen Männern, die zwischen 1985 und 1991 geboren sind, die Ausreise verboten. Der Annahme, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr als Wehrdienstentzieher angesehen werden wird, steht nicht entgegen, dass eine erneute Einberufung vor seiner Ausreise nicht erfolgt war. Das Auswärtige Amt teilt in seiner Auskunft an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 2. Januar 2017 mit, dass Berichten zufolge ein Wehrdienstentzug durch "illegale" Ausreise von nicht gemusterten bzw. nicht einberufenen Wehrpflichtigen mit Geldbuße oder Gefängnis bestraft werden könne. Dies bestätigt auch die Auskunft des UNHCR (aktuelle Herkunftslandinformation vom Februar 2017 in Ergänzung der Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der arabischen Republik Syrien fliehen - 4. Aktualisierte Fassung), wonach eine Wehrdienstentziehung auch "präventiv" erfolgen könne, indem die betreffende Person noch vor Eintreffen des eigentlichen Erfassungs- oder Einberufungsbefehls handelt und z.B. das Land verlässt. Der UNHCR berichtet weiter: "Männer im wehrfähigen Alter zwischen 18 und 42 benötigen für eine legale Ausreise eine Genehmigung des Rekrutierungsamtes. Gemäß Informationen, die UNHCR zur Verfügung stehen, trifft dies in der Praxis auch auf Personen zu, die (etwa aus medizinischen Gründen) vom Militärdienst befreit wurden oder deren Militärdienst (wie etwa bei Studenten) aufgeschoben wurde. Nach Ende der Aufschubfrist wird erwartet, dass diese Personen zurückkehren, um Militärdienst zu leisten. Sofern sie nicht wie vorgesehen zurückkehren, gelten sie, wie aus Berichten hervorgeht, als Wehrdienstentzieher." Der Auskunft des Deutschen Orient-Instituts an das OVG Schleswig vom 17. November 2016 ist ebenfalls zu entnehmen, dass dann, wenn die Ausreise unter anderem dem Zweck diente, sich dem Wehrdienst zu entziehen (durch Flucht oder Bestechung eines direkten Vorgesetzten), dies eine harte Bestrafung bis hin zur Todesstrafe, aber auch oft Folter, zur Folge habe. Die an eine Wehrdienstentziehung anknüpfende zu erwartende Behandlung durch den syrischen Staat stellt nicht lediglich die Verfolgung kriminellen Unrechts dar, sondern dient zur Überzeugung des Senats der Ahndung einer (vermeintlich) oppositionellen Überzeugung. Denn das Verhaltensmuster der syrischen Streitkräfte bzw. der syrischen Strafverfolgungsbehörden gegenüber Wehrdienstentziehern entspricht dem allgemeinen Vorgehen der syrischen Regierung gegen Personen, die im Verdacht stehen, Oppositionsbewegungen zu unterstützen. Schon dieser Umstand weist darauf hin, dass militärdienstpflichtige Personen (Wehrpflichtige, Reservisten), die sich im Bürgerkrieg nicht den Regierungstruppen zur Verfügung gestellt, sondern durch Flucht ins Ausland ihren staatsbürgerlichen Pflichten entzogen haben, aus Sicht des syrischen Regimes als oppositionell eingestuft werden. Auch ist insbesondere den Ausführungen des UNHCR in seiner Herkunftslandinformation vom Februar 2017 in Ergänzung der Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der arabischen Republik Syrien fliehen (4. Aktualisierte Fassung) zu entnehmen, dass die Regierung Wehrdienstentziehung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung betrachtet, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen "terroristische" Bedrohungen zu schützen. Der in diesem Zusammenhang geäußerten Auffassung des OVG NordrheinCWestfalen in seinem Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A -, wonach die vom UNHCR angegebenen Quellen diese Einschätzung nicht trügen, folgt der Senat nicht. Davon, dass die Auskunft ausschließlich von einer eher politisch als rechtlich motivierten Auffassung getragen ist (so aber OVG NordrheinCWestfalen, a.a.O.), geht der Senat nicht aus. Denn allein die in der Auskunft des UNHCR vom Februar 2017 enthaltene rechtliche Würdigung lässt den Schluss auf eine mangelnde Tragfähigkeit der Argumentation des UNHCR nicht zu. Zudem belegt der UNHCR seine Einschätzung durch mit Schreiben vom 30. Mai 2017 vorgenommene namentliche Benennung seiner Quellen (verschiedene Wissenschaftler, z.B. der Oklahoma Universität, der Georgtown Universität, des Institute for the Study of War und der Abteilung für den Mittleren Osten und Nordafrika, Beirut, von Human Rights Watch) sowie die wörtliche Wiedergabe der Einlassungen der benannten Wissenschaftler. Auch nach dieser Auskunft des UNHCR in Ergänzung der aktuellen Herkunftslandinformation vom Februar 2017 betrachtet die Regierung Wehrdienstentziehung gleichzeitig als politische oder regierungsfeindliche Aktivität, gegen die Sanktionen verhängt werden - offiziell wie inoffiziell (Christoher Kozak, Syrien Research Analyst beim Institute for the Study of War). Joshua Landis, Direktor des Center for Middle East Studies und Associate Professor, Oklahoma Universität, wird vom UNHCR dahingehend zitiert, dass "syrische Beamte Wehrdienstentzieher und jene, die nicht bereit sind im Militär zu dienen, oftmals als Zeichen von Opposition und Subversion" sähen. Der UNHCR zitiert weiter: Rochelle Davis, Associate Professor der Kulturanthropologie, Georgetown Universität : "(...) auf Grundlage von Interviews, die ich durchgeführt habe sowie aufgrund von Zeugenaussagen, die ich überprüft habe, kann ich guten Gewissens sagen, dass Wehrdienstentziehung von der Regierung als regierungsfeindliche Aktivität angesehen wird. Dies gilt insbesondere bei Männern, die ohne die Erlaubnis der Regierung ins Ausland gereist sind (d.h. nicht auf legalem Weg). Um das Land legal zu verlassen, hätten die Betroffenen einen regulären Grenzkontrollpunkt mit Hilfe einer Zurückstellung vom Militärdienst aufgrund eines Studiums oder Arbeitsplatzes im Ausland passieren müssen. und Lama Fakih, Stellvertretende Direktorin der Abteilung für den Mittleren Osten und Nordafrika, Direktorin Beirut, Human Rights Watch "(...) nach meinem Verständnis der Verhältnisse in Syrien und insbesondere der Praktiken bezüglich des Wehrdienstes, halte ich es für angemessen zu sagen, dass Wehrdienstentziehung von der Regierung als "regierungsfeindlicher" Akt angesehen wird, der auf vielfältige Weise strafbar ist, einschließlich durch Festnahme, incommunicado Inhaftierung, Folter und Misshandlung." Auch das Argument, die Lebenserfahrung spreche dafür, dass diejenigen, die vor dem Bürgerkrieg ins Ausland geflohen sind, in den Augen der syrischen Machthaber in aller Regel keine Bedrohung darstellten, sondern lediglich dem Konflikt aus dem Weg gegangen seien (so OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 100922/16 -; OVG Münster, Urteil vom 04.05.2017 - 14 A 2023/16 -; beide juris) stellt nach Ansicht des Senats diese sachverständigen Äußerungen nicht in Frage. Der syrische Staat stellt in Anbetracht der unbeschreiblichen Menschenrechtsverstöße ein willkürlich handelndes Unrechtssystem dar, das sich der Messung an Maßstäben wie der "Lebenserfahrung" - jedenfalls der der Mitglieder des erkennenden Senats, die ihr bisheriges Leben in Mitteleuropa und in Friedenszeiten verbracht haben - entzieht. Der Senat folgt insoweit auch nicht den Ausführungen des OVG Münster in seinem Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A - wonach es für jedermann auf der Hand liege, dass angesichts des kulturübergreifenden Phänomens der Furcht vor einem Kriegseinsatz als Motivation zur Wehrdienstentziehung in Kriegszeiten, Flucht und Asylbegehren syrischer Wehrpflichtiger regelmäßig nichts mit politischer Opposition zu tun hätten. Das OVG Münster führt a.a.O. weiter aus, "es hieße dem syrischen Regime ohne greifbaren Anhalt Realitätsblindheit zu unterstellen, wenn angenommen werde, es könne dies nicht erkennen und schreibe deshalb jedem Wehrdienstentzieher eine gegnerische politische Gesinnung zu". Bei dieser Beurteilung der Lage hat das OVG Münster die aktuelle - bereits zitierte - Auskunftslage noch nicht in den Blick nehmen können, wonach gerade syrischen Wehrdienstentziehern eine das Vaterland bedrohende Einstellung zugeschrieben wird. b) Letztlich kann aber dahinstehen, ob allein die Wehrdienstentziehung für die Zuschreibung einer oppositionellen Gesinnung durch den syrischen Staat ausreichend ist. Denn vorliegend kommt verschärfend hinzu, dass der Kläger aus einer vermeintlich regierungsfeindlichen Zone Syriens stammt und die Auskunftslage zeigt, dass der syrische Staat durchgängig den Bewohnern bestimmter Gebiete eine oppositionelle Haltung zuschreibt. Der UNHCR stellt insoweit in seinen Erwägungen zum Schutzbedarf syrischer Flüchtlinge in der aktualisierten Fassung vom November 2015 fest: "Eine sich verstärkende Besonderheit des Konflikts ist der Umstand, dass die verschiedenen Konfliktparteien oftmals größere Personengruppen, einschließlich Familien, Stämmen, religiösen bzw. ethnischen Gruppen sowie ganzen Städten, Dörfern und Wohngebieten, eine politische Meinung unterstellen. So sind die Mitglieder größerer Einheiten, ohne dass sie individuell ausgewählt werden, aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen Unterstützung einer gegnerischen Konfliktpartei zum Ziel von Gegenschlägen verschiedener Akteure geworden, einschließlich Streitkräften die Regierung, ISIS und bewaffneter oppositioneller Gruppen. Laut übereinstimmenden Berichten sind ganze Gemeinden, denen eine bestimmte politische Meinung oder die Unterstützung einer bestimmten Konfliktpartei unterstellt wird, von Luftangriffen, Beschießungen, Belagerungen, Selbstmordattentaten und Autobomben, willkürlichen Verhaftungen, Geiselnahmen, Folterungen, Vergewaltigungen und sonstigen Formen sexueller Gewalt und extralegalen Hinrichtungen betroffen. Die Annahme, dass eine Person eine bestimmte politische Meinung hat, oder eine bestimmte Konfliktpartei unterstützt, basiert oft nur auf wenig mehr als der physischen Anwesenheit dieser Person in einem bestimmten Gebiet oder ihrer Abstammung aus diesem Gebiet oder auf ihrem ethnischen oder religiösen Hintergrund oder ihrer Stammeszugehörigkeit. Es besteht die große und reale Gefahr eines Schadens und diese ist keineswegs durch den Umstand gemindert, dass ein Verletzungsvorsatz nicht speziell auf die betreffende Person gerichtet ist." In seiner Herkunftslandinformation vom Februar 2017 führt der UNHCR aus: "Berichten ist zu entnehmen, dass die Regierung davon ausgeht, dass Zivilpersonen, die aus Gebieten stammen oder in Gebieten wohnen, in denen es zu Protesten der Bevölkerung kam und/oder in denen bewaffnete oppositionelle Gruppen in Erscheinung treten oder (zeitweise) die Kontrolle übernommen haben, generell Verbindungen zur bewaffneten Opposition haben. Diese Zivilpersonen werden daher von der Regierung als regierungsfeindlich angesehen." In Ergänzung dieser Auskunft teilt der UNHCR in seinem Schreiben vom 30. Mai 2017 mit, dass bei der Bestimmung der Risiken, denen der Einzelne aufgrund der Wehrdienstentziehung ausgesetzt ist, u.a. der Herkunftsort/Wohnort und konfliktbezogene Entwicklungen in der Region (z.B. Regionen, in denen Proteste gegen die Regierung stattfanden, oder Regionen, die unter der Kontrolle von regierungsfeindlichen bewaffneten Gruppen stehen, sowie Regionen, die durch die Regierung von der Opposition zurückerobert wurden) im Profil einer Person dazu beitragen, dass diese als nicht hinreichend loyal gegenüber der Regierung und / oder als Unterstützer der (politischen oder bewaffneten) Opposition wahrgenommen wird. Diese Einschätzung wird bestätigt durch die jüngste Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 23. März 2017 (Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion), der unter Bezugnahme auf den Danish Immigration Service ausführt: "Auch im Bericht des Danish Immigration Service weist eine befragte Person darauf hin, dass die Bestrafung vom Profil, von der Herkunftsregion oder vom Beziehungsnetz der betroffenen Person abhängen kann. Komme der Verdacht auf, dass Kontakte zur Opposition bestehen, würden die Untersuchungen und die Folter intensiviert. Bei Wehrdienstentzug droht je nach Profil und Umständen sofortiger Einzug in den Militärdienst, Einzug an die Front oder Haft und Folter. .." 3. Zwischen der dem Kläger drohenden Verfolgungshandlung gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG und den in Betracht zu ziehenden Verfolgungsgründen nach §§ 3 Abs. 1, 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG besteht die nach § 3a Abs. 3 AsylG erforderliche kausale Verknüpfung. Die dem Senat vorliegenden Erkenntnisquellen belegen, dass Rückkehrer im militärdienstpflichtigen Alter (Wehrpflichtige, Reservisten), die sich durch Flucht ins Ausland einer in der Bürgerkriegssituation drohenden Einberufung zum Militärdienst entzogen haben, jedenfalls dann bei einer Wiedereinreise über den Flughafen Damaskus einer strengen Einreisekontrolle sowie Befragung über ihren Auslandsaufenthalt durch den syrischen Geheimdienst unterzogen werden, in deren Rahmen ihnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung bis hin zu Folter droht, wenn sie - wie der Kläger - zudem aus einer vermeintlich regierungsfeindlichen Zone Syriens stammen. Dass die unter B.1. beschriebenen Repressalien vor dem Hintergrund einer erheblichen Einschränkung der Freiheitsrechte in einem Staat zu sehen sind, unter der mehr oder weniger jeder Bürger zu leiden hat, steht der Annahme der erforderlichen Verknüpfung nicht entgegen, denn allein der Verbreitungsgrad von Verfolgungshandlungen schließt nicht aus, dass Verfolgungen auf den Einzelnen abzielen und an einen Verfolgungsgrund anknüpfen können (vgl. Marx, a.a.O., § 3b, Rdnr. 80 m.w.N.). Für die Verknüpfung i.S. von § 3a Abs. 3 AsylG reicht ein Zusammenhang i.S. einer Mitverursachung aus. Denn angesichts einer häufig komplexen und multikausalen Situation, die zu Verfolgungsmaßnahmen führt, kann im Hinblick auf die Schutzintention der Genfer Flüchtlingskonvention nicht verlangt werden, dass ein bestimmter Verfolgungsgrund die zentrale oder die alleinige Ursache einer Verfolgungsmaßnahme ist (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Aktualisierung Juni 2014, § 3a Rdnr. 41 m.w.N.). Die erforderliche Verknüpfung ist insbesondere auch dann zu bejahen, wenn die Verfolgungsmaßnahme erst der Ermittlung einer oppositionellen Gesinnung dient (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.10.2013 - A 11 S 2046/13 - juris). Vorliegend droht dem Kläger über die allgemeine und jedem Rückkehrer drohende Gefahr, Opfer der syrischen Sicherheitskräfte bei Einreise zu werden, die für die Annahme der erforderlichen Kausalität zwischen Verfolgungsgründen und Verfolgungshandlung nicht ausreichen würde, eine besondere, an eine ihm durch seine Wehrdienstentziehung und Herkunft zugeschriebene oppositionelle Gesinnung anknüpfende Gefahr. Die Annahme einer politischen Zielrichtung dieser dem Kläger als Wehrdienstentzieher drohenden Maßnahmen steht nicht entgegen, dass diese u.U. auf alle Personen angewandt werden, die sich der Wehrpflicht entzogen haben, und denen deshalb nach dem Military Penal Code eine Bestrafung droht, die für sich genommen nicht asylerheblich ist. Denn auch generellen Maßnahmen oder Regelungen wie der Verpflichtung zum Waffendienst können Verfolgungstendenzen innewohnen. Anhaltspunkte für derartige Intentionen können sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus der besonderen Ausformung der die Wehrpflicht begründenden Regelungen, aus ihrer praktischen Handhabung, aber auch aus ihrer Funktion im allgemeinen politischen System der Organisation ergeben. Der totalitäre Charakter einer Staatsform, die Radikalität ihrer Ziele, der Rang, den sie dem Einzelnen und seinen Belangen einräumt, sowie das Maß an geforderter und durchgesetzter Unterwerfung sind gewichtige Gradmesser für Verfolgungstendenzen in Regelungen, denen eine gezielte Diskriminierung nicht ohne weiteres anzusehen ist. Deutlich werden kann der politische Charakter von Wehrdienstregelungen etwa daran, dass Verweigerer oder Deserteure als Verräter an der gemeinsamen Sache angesehen und deswegen übermäßig hart bestraft, zu besonders gefährlichen Einsätzen kommandiert oder allgemein geächtet werden (vgl. insofern BVerwG, Urteil vom 31.03.1981 - 9 C 6.80 - juris). So liegt der Fall hier. Die dem Senat vorliegenden Auskünfte (z.B. des UNHCR und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe) belegen die Durchführung gezielter Folter und anschließende Verwendung bei gefährlichen Einsätzen an der Front für Wehrdienstentzieher. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 15. Oktober 2015 ebenfalls die Ansicht von Human Rights Watch zugrunde gelegt, wonach rückkehrende syrische junge Männer im wehrfähigen Alter von Haft und Misshandlung besonders bedroht seien (vgl. EGMR, Urteil vom 15.10.2015 - 40081/14, 40127/14 - L.M. u.a. ./. Russische Föderation, NVwZ 2016, 1779, Rdnr. 123 - 125). Auch den Antworten auf die Informationsanfragen SYR 105361.E vom 19. Januar 2016 der Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde von Kanada ist zu entnehmen: "Quellen zufolge umfassen die von den Grenzbehörden am Flughafen Damaskus und an anderen Grenzübergangsstellen durchgeführten Sicherheitskontrollen auch die Überprüfung, ob der Rückkehrer seinen Militärdienst abgeleistet hat. (..) Verschiedene Quellen stellen fest, dass Männer im wehrfähigen Alter besonders gefährdet sind, von Sicherheitsbehörden am Flughafen und anderen Grenzübergangsstellen misshandelt zu werden. (..) Die emeritierte Professorin beschrieb Männer im wehrfähigen Alter als die "am stärksten gefährdete" Gruppe in Bezug auf die Behandlung durch syrische Behörden an Grenzübergangsstellen, "insbesondere, wenn sie noch nie im Militär gedient haben". Laut der Programmbeauftragten werden junge Männer zwischen 16 und 40 von Grenzbehörden "besonders verfolgt" und unterliegen "allseits der Zwangsrekrutierung", auch wenn sie ihren Wehrdienst bereits abgeleistet haben." "Außerdem gibt es laut Quellenangaben ein größeres Risiko harter Behandlung für Rückkehrer aus Regionen mit stärkerer Oppositionsaktivität (...) oder Kämpfen (...). Zum Beispiel kann das Risiko für Menschen aus Homs (...) und der Provinz Dara'a größer sein als das für Menschen aus Damaskus, wo es weniger Kämpfe gibt." Es stellt eine gängige Praxis dar, Wehrpflichtige und Reservisten nach begrenzter oder ganz ohne militärische Ausbildung an den Frontlinien einzusetzen (vgl. UNHCR in seiner Herkunftslandinformation vom Februar 2017 in Ergänzung der Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der arabischen Republik Syrien fliehen, 4. Aktualisierte Fassung). Wehrdienstentzieher werden demnach festgenommen und unterschiedlich lange inhaftiert und müssen danach in ihrer militärischen Einheit Dienst leisten. Aus Berichten geht hervor, dass sie während der Haft dem Risiko der Folter und anderen Misshandlungen ausgesetzt sind. Zu den möglichen Folgen für Wehrdienstentzieher gehören danach die umgehende Einziehung nach der Festnahme, der Einsatz an vorderster Front, Folter und/oder Inhaftierung (vgl. UNHCR, a.a.O.). Im Falle des Klägers kommt hinzu, dass er aus einem vermeintlich regierungsfeindlichen Gebiet Syriens - hier: Dara'a, das seit Beginn der Auseinandersetzungen unter der Kontrolle der Rebellen-Milizen steht - stammt und nach der Auskunft des UNHCR (in seiner Herkunftslandinformation vom Februar 2017 in Ergänzung der Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der arabischen Republik Syrien fliehen, 4. Aktualisierte Fassung) damit zu den Personen gehört, deren Profil Verdacht erregt. Als Rückkehrer, der aus einem Gebiet, in denen die Opposition aktiver ist oder kämpft, sei er dem Risiko einer längeren incommunicado Haft oder Folter ausgesetzt. Der UNHCR (vgl. UNHCR in seiner Herkunftslandinformation vom Februar 2017 in Ergänzung der Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der arabischen Republik Syrien fliehen, 4. Aktualisierte Fassung) führt hierzu weiter aus: "...außerdem sind Quellen zufolge Rückkehrer aus Gebieten, in den die Opposition aktiver ist oder kämpft, einem größeren Risiko harter Bestrafung ausgesetzt... ...So kann beispielsweise das Risiko für Menschen aus Homs und aus der Provinz Dara'a höher sein, als für Menschen aus Damaskus, wo weniger Kämpfe stattfinden... Wie aus Berichten hervorgeht, werden Personen an Kontrollstellen in Damaskus und in anderen von der Regierung kontrollierten Gebieten allein aufgrund ihrer im Ausweis dokumentierten Herkunft oder ihres Aufenthalts in einem Gebiet, das sich unter Oppositionskontrolle befindet, inhaftiert. So wurde im Juli 2013 Berichten zufolge eine Frau an einem Kontrollpunkt in Damaskus festgenommen, weil sie laut ihrem Ausweis zuvor in Dara'a gelebt hatte. Der Unabhängigen UN- Untersuchungskommission zu Syrien zufolge "haben derartige Praktiken die Bewegungsfreiheit von Zivilisten eingeschränkt, insbesondere von Männern und Jungen, die älter sind als 12 Jahre." Weiter führt die Kommission aus, dass "Mitarbeiter der Regierung Personen an Kontrollstellen aufgrund ihrer im Ausweis dokumentierten Herkunft inhaftieren," UN Human Rights Council, Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic, 12. Februar 2014. ...." Personen mit Wohnort oder Herkunftsort in Gebieten, die sich derzeit oder vormals unter der Kontrolle von regierungsfeindlichen bewaffneten Gruppen befanden bzw. befinden." Nach der Auskunft des UNHCR vom 30. Mai 2017 in Ergänzung der Herkunftslandinformation vom Februar 2017 sind Männer und Jungen im Alter von über zwölf Jahren aus Gebieten, die unter der Kontrolle regierungsfeindlicher bewaffneter Kräfte stehen, zudem generell dem Risiko ausgesetzt, aufgrund ihrer vermeintlichen Teilnahme an feindlichen Auseinandersetzungen mit Regierungskräften, ihrer vermeintlichen Unterstützung bewaffneter Gruppen oder allgemeiner, ihrer vermeintlichen regierungsfeindlichen Ansichten gezielt verhaftet, zwangsverschleppt, gefoltert und extralegal hingerichtet zu werden, wenn Regierungskräfte ihrer habhaft werden. 4. Als vermeintlich Oppositionellem ist eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Klägers auch beachtlich wahrscheinlich. Der Kläger wird bei einer Einreise als Wehrdienstentzieher von den syrischen Behörden erkannt werden. Nach einer Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe ("Syrien: Rekrutierung durch die syrische Armee") vom 30. Juli 2014 können auch Personen, die während des Auslandsaufenthalts zum Wehrdienst einberufen wurden, bei ihrer Einreise durch die syrischen Behörden identifiziert werden, da ihr Name auf einer entsprechenden Suchliste zu finden ist. Das Auswärtige Amt bestätigt dies in seiner Auskunft vom 12. Oktober 2016 an das Verwaltungsgericht Trier und führt folgendes aus: "An den syrischen Flughäfen finden umfangreiche Personen- und Grenzkontrollen durch die Geheimdienste statt. Den Sicherheitselementen an den Flughäfen werden Listen gesuchter Personen (darunter Mitglieder und Sympathisanten bewaffneter regimefeindlicher Gruppierungen, Kriminelle, politisch Verfolgte, Wehrdienstverweigerer) zur Verfügung gestellt... Die Passagierbewegungen werden an syrischen Flughäfen von drei verschiedenen syrischen Geheimdiensten kontrolliert. ..." Dass Rückkehrer zur Überprüfung ihrer Loyalität mit einer Befragung durch die Sicherheitsorgane rechnen müssen, deutet auch eine Äußerung des syrischen Präsidenten Bashar al-Assad Ende 2015 in einem Interview im tschechischen Fernsehen an, wonach es sich bei der Mehrheit der syrischen Flüchtlinge um "gute Syrer" handele, es aber "natürlich eine Unterwanderung durch Terroristen" gebe. Dies ist ein deutlicher Hinweis darauf, dass die syrischen Sicherheitsbehörden alle Rückkehrer schon deshalb jedenfalls einer eingehenderen Befragung unterziehen werden, damit sie einschätzen können, ob Verdachtsmomente für terroristische Aktivitäten - oder möglicherweise auch nur für eine regimegegnerische Haltung des Betroffenen oder Kenntnisse über oppositionelle Aktivitäten Dritter - gegeben sind (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -; Bay. VGH, Urteil vom 14.02.2017 - 21 B 17.30073 -, beide juris). Die obligatorische Befragung von Rückkehrern nach Syrien durch syrische Sicherheitskräfte und die Sicherheitskontrollen, die von Grenzbeamten am Flughafen Damaskus und anderen Eingangshäfen durchgeführt werden, dient nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnisquellen nicht nur der allgemeinen Informationsgewinnung über die Exilszene (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 02.02.2017 - 2 A 515/16 -, juris), sondern der Feststellung, ob sie im Zusammenhang mit sicherheitsbezogenen Vorfällen, wie Straftaten, tatsächliche oder vermeintliche regierungsfeindliche Aktivitäten oder Ansichten, Kontakte zu politischen Oppositionellen im Ausland, Einberufung etc. gesucht werden (vgl. Auskunft des UNHCR-Herkunftslandinformation Februar 2017 in Ergänzung der Erwägungen zum Schutzbedarf Personen, die aus der arabischen Republik Syrien fliehen - 4. Aktualisierte Fassung). Dabei stellt sich die Gefahrenlage mit Blick auf die in quantitativer Hinsicht zu erwartenden Eingriffshandlungen so dar, dass für jeden aus Deutschland zurückkehrenden Wehrdienstentzieher, der zudem aus einer vermeintlich regierungsfeindlichen Zone Syriens stammt, nicht nur die bloße theoretische Möglichkeit, sondern die aktuelle reale Gefahr eigener Betroffenheit besteht. Zwar gibt es seit Beginn der gewaltsamen Auseinandersetzungen nahezu keine Informationen über die Behandlung westlicher Rückkehrer nach Syrien. Die anzustellende Prognose der für den Kläger bestehenden Verfolgungsgefahr ergibt sich jedoch aus den oben dargestellten Erkenntnissen über gegen (vermeintliche) Oppositionelle in Syrien gerichtete Maßnahmen, die wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das auch dem Kläger innewohnt (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 -, - 2 BvR 515/89 -, - 2 BvR 1827/89 -; BVerwG, Urteil vom 18.07.2006 - 1 C 15/05 -; beide juris). Angesichts der Vielzahl der nach den oben wiedergegebenen Auskünften gefolterten und getöteten vermeintlichen Regimegegnern besteht auch für den Kläger nicht nur eine geringe Wahrscheinlichkeit, sondern die reale Möglichkeit, dass er ebenfalls Opfer solcher gezielten Repressalien wird, so dass ein verständiger, sich an die Stelle des Klägers versetzender Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen wird (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urteil vom 05.11.1991 - BVerwG 9 C 118.90 - juris). Entscheidende Bedeutung kommt im Rahmen der Verfolgungsprognose der mit einzubeziehenden Schwere der zu befürchtenden Verfolgungshandlungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.11. 1991 - 9 C 118.90 -, juris) zu, die - wie oben dargestellt - bis hin zu Tötungen durch Folter oder als Folge der Haftbedingungen reicht. Der Annahme einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer individuellen politischen Verfolgung des Klägers steht auch nicht das erhebliche Mobilisierungsinteresse des syrischen Staates entgegen (so aber OVG Saarlouis, Urteil vom 18.05.2017 - 2 A 176/17 - juris). Denn die zu befürchtenden Verfolgungsmaßnahmen schließen - wie dargestellt - eine Rückführung des Klägers an die Front nach erlittener Folter mit ein. Etwas anderes ergibt sich weder aus der neuen, gelockerten Passpraxis bei der Erteilung syrischer Reisepässe, die seit April 2015 zur Ausstellung von mehr als 800.000 Pässen geführt hat, noch aus einer möglichen Überlastung syrischer Sicherheitskräfte im Falle massenhafter Rückkehr/Abschiebung syrischer Flüchtlinge aus Deutschland. Einen Zusammenhang zwischen syrischer Passpraxis und geringerer Rückkehrgefährdung vermag der Senat nicht zu erkennen, denn der syrische Staat ist aufgrund des Bürgerkrieges darauf angewiesen, seine Einnahmesituation zu verbessern, so dass der Senat aufgrund der Auskunftslage davon ausgeht, dass (auch) finanzielle Interessen der gelockerten Erteilungspraxis zugrunde liegen. Die Botschaft Beirut/Referat 313 führt in ihrer Auskunft vom 3. Februar 2016 hierzu folgendes aus: "Seit April 2015 werden von syrischen Stellen innerhalb Syriens, aber auch von den syrischen Auslandsvertretungen wieder vermehrt syrische Reisepässe ausgestellt. Ein neuer Pass kostet außerhalb Syriens (beispielsweise in der syrischen Botschaft in der Türkei oder in Libanon) derzeit 400 USD. Nach im Internet einsehbaren Gebühren kostet ein neuer Pass innerhalb Syriens (Damaskus) derzeit 40 USD. Laut syrischer Botschaft in JOR (Quelle: AP) werden allein dort jeden Monat 10.000 syrische Pässe neu ausgestellt oder verlängert. Diese Pässe erhält bei Bezahlung grundsätzlich jeder Syrer. ... Die wirtschaftliche Lage des syrischen Regimes hatte sich im ersten Quartal 2015 vermutlich weiter verschlechtert, worauf damalige intensive Verhandlungen über neue Kreditlinien mit RUS und IRN, steigende Inflation, Verfall von Infrastruktur, Verlust von Wirtschaftsräumen (Grenzübergänge Nassib, Ölfelder) hindeuten. Letztlich liegen der Botschaft Beirut aber keine konkreten Erkenntnisse zur Verwendung syrischer, staatlicher Einnahmen vor. Es ist zu vermuten, dass speziell Einnahmen aus Passgebühren dem allgemeinen, syrischen Staatshaushalt zu Gute kommen." Auch nach der aufgrund des Beweisbeschlusses vom 23. Januar 2017 durch die Deutsche Orient-Stiftung vom 1. Februar 2017 dem Senat erteilten Auskunft ist von einem finanziellen, aber auch außenpolitischen Beweggrund der syrischen Regierung bei der vermehrten Passerteilung auszugehen. So wird dort ausgeführt: "Die Motivation der syrischen Regierung liegt zum einen darin, dass eine solche Änderung in internationalen Verhandlungen über die politische Zukunft des Landes als positives Zeichen gewertet würde. Zum anderen dient diese Novelle auch der Beschaffung an Fremddevisen, denn zugleich verdoppelte sich der Preis auf rund 400 US-Dollar für einen neuen Reisepass sowie rund 200 US-Dollar für die Verlängerung eines existierenden. Ein dritter Grund dürfte des Weiteren sein, dass oppositionelle Gruppen Anfang 2015 Berichten zufolge damit begannen, eigene syrische Reisedokumente auszustellen (mutmaßlich von Katar aus). Auch um dem entgegenzuwirken dürfte die syrische Regierung einen einfacheren Weg der Antragstellung forciert haben." Der UNHCR legt - ebenfalls aufgrund des Beweisbeschlusses vom 23. Januar 2017 vom 24. April 2017 - dar: "Syrien hat in diesem Jahr nach der Erhöhung der im Ausland zu entrichtenden Passgebühren mehr als 500 Mio. US-Dollar eingenommen und konnte dadurch seien Devisenreserven aufstocken, wie die Regierung in einem am Montag veröffentlichten Bericht bekannt gab (...). ...So teuer ein syrischer Pass auch erscheinen mag - die Absicht der Regierung besteht nicht darin, arme Flüchtlinge von einer Rückkehr abzuhalten, sondern darin, Kapital zu beschaffen. Mit den höheren Gebühren und der Abschaffung bürokratischer Hindernisse will die syrische Regierung angesichts der derzeitigen Währungsreservekrise und der dringend benötigten Devisen ihre Einnahmen erhöhen." Da der syrische Staat die Ausreise der militärdienstpflichtigen Männer zudem von dem Erfordernis einer behördlichen Ausreisgenehmigung abhängig macht, lässt diese gelockerte Ausstellungspraxis im Hinblick auf die festgestellte Rückkehrgefährdung keine Rückschlüsse auf eine geänderte Haltung bei deren Einreise zu (so auch Bay. VGH, a.a.O.). Der Senat hat auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, dem syrischen Staat ermangele es zwischenzeitlich an den erforderlichen Ressourcen und Kapazitäten für Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Rückkehrern, was zum Ausschluss der staatlichen Verfolgung wegen Verlusts der staatlichen Hoheitsgewalt führen würde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 -, juris). Es ist zwar nicht anzunehmen, dass das syrische Regime in der Lage wäre, über 4,8 Millionen gleichzeitig zurückkehrende Flüchtlinge zu erfassen. Die Annahme mangelnder Verfolgungskapazität der syrischen Behörde würde eine solche Annahme in unzulässiger Weise auf der Hypothese aufbauen (müssen), die nach Europa geflüchteten Syrer würden massenhaft gleichzeitig zurückkehren und die Einreisekontrollen (ggf. am Flughafen) durchlaufen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.10.2013 - A 11 S 2046/13 -, juris). Die aus dem westlichen Ausland Zurückkehrenden werden vielmehr nicht "auf einen Schlag" in die Heimat zurückkehren, sondern nach und nach über den Flughafen Damaskus oder andere offizielle Grenzübergänge. Dabei muss davon ausgegangen werden, dass die Rückkehrer allenfalls in Gruppen von einigen Hundert bis wenigen Tausend Personen pro Tag zurückgeführt werden. Diese Größenordnung dürften auch auf lange Sicht durch einen effektiven Sicherheitsapparat, der faktisch keinen verfahrensrechtlichen oder sonstigen rechtsstaatlichen Beschränkungen unterliegt, zu bewältigen sein (vgl. VG Trier, Urteil vom 07.10.2016 - 1 K 5093/16.TR -, juris), zumal die syrischen Sicherheitskräfte alle Einreisepunkte unter ihrer Kontrolle haben, über die eine (hypothetische) Rückführung erfolgen würde, und so die Zahl der Rückkehrer selbst ihren Kapazitäten anpassen könnten. Zudem ist davon auszugehen, dass unter den mehr als 4,8 Millionen Flüchtlingen, die Syrien seit dem Beginn des Bürgerkrieges verlassen haben, sich nur zu einem untergeordneten Teil Personen befinden, die - wie der Kläger - in das westliche Ausland geflohen sind. Die weit überwiegende Mehrzahl verbleibt in den Nachbarstaaten Syriens, dem Libanon, Jordanien, Irak, Ägypten und der Türkei. Nur ca. ein Siebtel der aus Syrien ausgereisten Personen hat in anderen als den genannten Staaten um internationalen Schutz nachgesucht (vgl. UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. aktualisierte Fassung, November 2015), so dass nicht damit zu rechnen ist, dass es aufgrund einer massenhaften Wiedereinreise zu einem Zusammenbruch staatlicher Strukturen kommen könnte. In Anbetracht dessen erscheint es dem Senat eher wahrscheinlich, dass der geringeren Anzahl an Personen, die aus dem westlichen Ausland in das Heimatland zurückkehren im Vergleich zu den in der Region verbleibenden Kriegsflüchtlingen eine eher erhöhte Aufmerksamkeit seitens der Sicherheitskräfte zuteilwerden wird. Denn das hohe Interesse des syrischen Staates an den ins westliche Ausland geflohenen Bürgern wird eindrucksvoll durch die nach wie vor anhaltenden Aktivitäten des syrischen Geheimdienstes im Bundesgebiet dokumentiert (vgl. oben). Auch diese Aktivitäten sprechen deutlich gegen die Annahme mangelhafter Ressourcen des syrischen Staates. Zudem kann der Wahrscheinlichkeitsprognose des individuellen Asylsuchenden nicht zulässigerweise zugrunde gelegt werden, dass er erst zu einem Zeitpunkt in das Heimatland zurückgeführt wird, in dem das Sicherheitssystem zusammengebrochen ist und daher keine effektive Verfolgung mehr stattfindet. Im Gegenteil muss auch die Möglichkeit berücksichtigt werden, dass er vor diesem Zeitpunkt nach Syrien gelangt und (noch) Opfer systematischer Verfolgung wird oder dass seine Rückkehr in die Phase des Zusammenbruchs fällt (VG Trier, a.a.O.). 5. Eine inländische Fluchtalternative im Sinne von § 3e Asyl steht dem Kläger nicht zur Verfügung, weil der Zugriff der Sicherheitsorgane - wie dargestellt - unmittelbar bei der Einreise nach Syrien am Flughafen Damaskus oder einem anderen offiziellen Grenzübergang erfolgen wird. Außerdem gibt es derzeit keine Zonen, in denen die Möglichkeit besteht, sich dem Militärdienst zu entziehen (vgl. Auswärtiges Amt an VG Düsseldorf vom 02.01.2017). Danach hat der Kläger aufgrund seiner Wehrdienstentziehung und seiner Herkunft aus Dara'a landesweit mit Verfolgung zu rechnen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit findet ihre Grundlage in § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10 sowie 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision durch den Senat liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Der Kläger, dem bereits der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, begehrt zusätzlich die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Er ist syrischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit und stammt nach den Angaben in seiner syrischen ID-Karte, bei deren Überprüfung die Beklagte keine Manipulationen feststellte, aus der Provinz Dara'a. Eigenen Angaben zufolge reiste er am 17. November 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 19. Juli 2016 einen Asylantrag. Bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 20. Juli 2016 gab er an, er sei wegen des in Syrien herrschenden Krieges geflohen. Es habe Massenverhaftungen gegeben. Wenn er zurückkehre, werde er sterben. Mit Bescheid vom 28. Juli 2016 erkannte die Beklagte dem Kläger subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zu (Ziffer 1) und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab (Ziffer 2). Mit seiner am 22. September 2016 erhobenen Klage begehrt der Kläger die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Zur Begründung hat er vorgetragen, ihm drohe bei Rückkehr nach Syrien aufgrund der illegalen Ausreise, der Asylantragstellung und dem längeren Auslandsaufenthalt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Er habe Wehrdienst geleistet. Bei einer etwaigen Rückkehr bestehe die Gefahr seiner Zwangsrekrutierung. Er sei Pazifist und verweigere den Wehrdienst. Ihm drohe daher die Todesstrafe. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 28. Juli 2016 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid Bezug genommen. Durch Urteil vom 11. November 2016 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte unter entsprechender Aufhebung von Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die Furcht des Klägers vor einer Verfolgung im Falle einer Rückkehr unter Berücksichtigung der gegenwärtigen politischen Verhältnisse in Syrien, der Asylantragstellung in Deutschland und dem Aufenthalt im westlichen Ausland begründet sei. Es sei davon auszugehen, dass bereits die bei Rückkehr zu erwartende Befragung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefährdung in Form menschenrechtswidriger Behandlung beinhalte. In Anbetracht der anhaltenden Eskalation der politischen Konflikte und der Intensität der kriegerischen Auseinandersetzungen in Syrien sei davon auszugehen, dass sich die Gefährdungslage weiter erheblich verschärft habe und der syrische Staat die (illegale) Ausreise, den Aufenthalt im westlichen Ausland und die Asylantragstellung inzwischen generell als Ausdruck einer regimekritischen Überzeugung ansehe. Nach Einschätzung des UNHCR, dem angesichts der ihm durch die Genfer Flüchtlingskonvention übertragenen Rolle besondere Bedeutung zukomme, sei es wahrscheinlich, dass die meisten asylsuchenden Syrer die Kriterien für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention erfüllten. Angesichts der Zuspitzung der Situation und des Überlebenskampfes des Assad- Regimes sei nicht anzunehmen, dass die Regierung den Verfolgungsdruck auf aus dem westlichen Ausland zurückkehrende Staatsangehörige mildere oder gar aufgebe. Dem Kläger stehe auch keine sichere innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne von § 3e AsylG zur Verfügung, da er bei einer - allein möglichen - Einreise über den Flughafen von Damaskus keinen für ihn verfolgungsfreien Landesteil sicher und legal erreichen könne. Mit der mit Beschluss des Senats vom 22. Dezember 2016 zugelassenen Berufung verfolgt die Beklagte die Abweisung der Klage unter Abänderung des Urteils vom 11. November 2016 weiter. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, es gebe keine gesicherten Anhaltspunkte dafür, dass abgeschobenen Rückkehrern grundsätzlich ungeachtet besonderer persönlicher Umstände oppositionelle Tätigkeit unterstellt werde und die bei Rückkehr zu erwartenden Befragungen und die teilweise mit ihnen einhergehenden Misshandlungen in Anknüpfung an ein asylrechtliches Merkmal erfolgten. Weder die Asylantragstellung, noch der Auslandsaufenthalt seien allein ein Grund für Verhaftung oder Repressalien. Dass Rückkehrer generell der Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt seien, begründe einen Anspruch auf Abschiebungsschutz. Weder aus den nach der Auskunftslage zur Verfügung stehenden Einzelfällen, noch nach der vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung ließen sich belastbare Erkenntnisse für das Vorliegen einer asylrechtlich erheblichen Gefahr einer politischen Verfolgung herleiten. Auch die zwischenzeitliche Ausstellungspraxis bei syrischen Reisepässen spreche dafür, dass die staatlichen Stellen nicht bzw. nicht mehr undifferenziert gegenüber jedem Rückkehrer die (illegale) Ausreise, die Asylantragstellung und den Aufenthalt im westlichen Ausland als Ausdruck einer regimefeindlichen Gesinnung ansähen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 11. November 2016 - 5 K 1854/16.KS.A - zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Senat hat mit Beschluss vom 23. Januar 2017 Beweis erhoben durch Einholung gutachterlicher Stellungnahmen des UNHCR und des Deutschen Orient-Instituts. Wegen der Einzelheiten der Gutachten wird auf die Gerichtakten (Bl. 120 - 125 und Bl. 127 - 157) Bezug genommen. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf die Gerichtsakten.