OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 A 1844/15.Z

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2018:0605.3A1844.15.Z.00
23Zitate
13Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

23 Entscheidungen · 13 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Eine Nutzungsänderung bei einem Bestandsgebäude kann im Hinblick auf die Abstandsflächen und Abstände (§ 6 HBO) im Sinne des Nachbarschutzes erst dann beachtlich sein, wenn die neue Nutzung nicht mehr vom Bestandsschutz gedeckt ist und zudem im Vergleich zur bisherigen Nutzung zu nachteiligeren Auswirkungen auf die Nachbargrundstücke in einem durch die Abstandsfläche geschützten Belang führen kann (vgl. Hess. VGH, Urt. v. 14.3.2008 - 4 UE 2347/06 -, juris). An Nachbarschaftserklärungen sind aufgrund der Grundstücksbezogenheit nachbarlicher Abwehrrechte auch die Rechtsnachfolger im Grundeigentum gebunden, ebenso wie an das Unterlassen von nachbarlichen Abwehransprüchen im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis. Sowohl gegenüber genehmigten als auch gegenüber genehmigungsfreien, ungenehmigten oder illegalen Bauvorhaben kommt eine Verwirkung nachbarlicher Rechte in Betracht. Wird ein mehrgeschossiges (hier: 14-geschossiges) Bürogebäude in ein Wohngebäude umgenutzt, sind - soweit die Kubatur und Lage des Gebäudes unverändert bleiben - im Hinblick auf die Abstandsflächen und Abstände (§ 6 HBO) beachtliche Beeinträchtigungen des Wohnfriedens im Regelfall nicht gegeben.
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 1. September 2015 - 8 K 740/15.F - wird abgelehnt. Die Kläger haben die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig zu erklären sind, zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 15.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Nutzungsänderung bei einem Bestandsgebäude kann im Hinblick auf die Abstandsflächen und Abstände (§ 6 HBO) im Sinne des Nachbarschutzes erst dann beachtlich sein, wenn die neue Nutzung nicht mehr vom Bestandsschutz gedeckt ist und zudem im Vergleich zur bisherigen Nutzung zu nachteiligeren Auswirkungen auf die Nachbargrundstücke in einem durch die Abstandsfläche geschützten Belang führen kann (vgl. Hess. VGH, Urt. v. 14.3.2008 - 4 UE 2347/06 -, juris). An Nachbarschaftserklärungen sind aufgrund der Grundstücksbezogenheit nachbarlicher Abwehrrechte auch die Rechtsnachfolger im Grundeigentum gebunden, ebenso wie an das Unterlassen von nachbarlichen Abwehransprüchen im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis. Sowohl gegenüber genehmigten als auch gegenüber genehmigungsfreien, ungenehmigten oder illegalen Bauvorhaben kommt eine Verwirkung nachbarlicher Rechte in Betracht. Wird ein mehrgeschossiges (hier: 14-geschossiges) Bürogebäude in ein Wohngebäude umgenutzt, sind - soweit die Kubatur und Lage des Gebäudes unverändert bleiben - im Hinblick auf die Abstandsflächen und Abstände (§ 6 HBO) beachtliche Beeinträchtigungen des Wohnfriedens im Regelfall nicht gegeben. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 1. September 2015 - 8 K 740/15.F - wird abgelehnt. Die Kläger haben die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig zu erklären sind, zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 15.000,00 € festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der am 5. Oktober 2015 beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main eingegangene Antrag ist fristgerecht binnen eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils am 4. September 2015 gestellt und rechtzeitig innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils mit am 27. Oktober 2015 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz begründet worden (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). In der Sache hat der Antrag auf Zulassung der Berufung jedoch keinen Erfolg. Die Kläger haben ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht darzulegen vermocht. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist der Fall, wenn der die Zulassung des Rechtsmittels begehrende Beteiligte einen die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage stellt und sich dem Verwaltungsgerichtshof die Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung - unabhängig von der vom Verwaltungsgericht für sie gegebenen Begründung - nicht aufdrängt (vgl. Senatsbeschl. v. 16.11.2009 - 3 A 1542/08.Z -). Die gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderliche Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel verlangt dabei, dass die Antragsbegründung in konkreter und substantiierter Auseinandersetzung mit der Normauslegung oder -anwendung bzw. der Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts Gesichtspunkte für deren jeweilige Fehlerhaftigkeit und damit für die Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung aufzeigt (ständ. Rspr. vgl. Senatsbeschl. v. 16.11.2009 - 3 A 1542/08.Z -; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, Rdnr. 52 zu § 124a). Bei der Prüfung ernstlicher Zweifel ist das Gericht auf die in dem Zulassungsantrag dargelegten Gründe beschränkt (Kopp/Schenke, a.a.O., Rdnr. 50 zu § 124a). Ist das angegriffene Urteil auf mehrere selbstständig tragende Begründungsteile gestützt (sogen. mehrfache bzw. kumulative Begründung), so muss vom Zulassungsantragsteller für jeden dieser Begründungsteile ein Berufungszulassungsgrund dargelegt werden (Kopp/Schenke, a.a.O., Rdnr. 5 zu § 124; Rdnr. 7 zu § 124a). Hinsichtlich der Darlegung ist es Sache des Antragstellers, Umstände geltend zu machen, die eine Zulassung der Berufung als geboten erscheinen lassen. Die Berufung darf nur aufgrund der von dem Antragsteller dargelegten und vorliegenden Gründe zugelassen werden, weitere Ermittlungen finden nicht statt, wobei eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags ebenso wenig genügt, wie ein bloßer Verweis auf diesen (vgl. Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 6. Auflage, 2014, § 124a, Rdnr. 79; Kopp/Schenke, a.a.O., § 124a, Rdnr. 49, jeweils mit weiteren Nachweisen). Die Kläger meinen, ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung bestünden aus folgenden Gründen: - Soweit das Urteil davon ausgehe, die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 320 "Westend" zur Zahl der Vollgeschosse seien in Verbindung mit den Baugrenzen und Baulinien im Sinne des § 6 Abs. 11 HBO als Festsetzungen des Bebauungsplans aufzufassen, die die Tiefe der Abstandsflächen bindend bestimmten und gegenüber § 6 Abs. 1 bis 10 HBO Vorrang hätten, sei dies unzutreffend (Bl. 487 GA). - Damit der Bebauungsplan Nr.320 "Westend" Rechtswirksamkeit beanspruchen könne, hätte er im Rahmen seiner Abwägung erkennen lassen müssen, dass die privaten, durch die Verkürzung der Abstandsfläche betroffenen Belange erkannt worden seien. Hierfür fänden sich in der Begründung des Bebauungsplanes keine Anhaltspunkte (Bl. 489 GA). - Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Wirksamkeit des Bebauungsplans sei nicht entscheidungserheblich, stelle sich als rechtsfehlerhaft dar, da ohne Wirksamkeit des Bebauungsplans auch keine Festsetzung im Sinne des § 6 Abs. 11 HBO wirksam habe getroffen werden können (Bl. 492 GA). - Die Annahme des Verwaltungsgerichts, ein Bebauungsplan, der bestehende Gebäude überplane, dürfe von den Obergrenzen des § 17 BauNVO abweichen, stelle sich als rechtsfehlerhaft dar. Das Verwaltungsgericht habe - wohl - § 17 Abs. 8 BauNVO 1968 angewandt, ohne die Vorschrift zu benennen und deren Voraussetzungen zu prüfen. Für die hohe Überschreitung der GFZ für die Hochhäuser im Plangebiet (* Festsetzungen) lägen keine städtebaulichen Gründe vor (Bl. 493 GA). - Der Bebauungsplan Nr. 320 "Westend" halte einer Inzidentprüfung nicht stand. Ohne dessen Wirksamkeit sei die Klage jedoch wegen Verstoß gegen § 6 HBO als erfolgreich anzusehen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Wirksamkeit des Bebauungsplans sei nicht entscheidungserheblich, da sich das Vorhaben auch nach § 34 BauGB in die Umgebung einfüge. Das Gebäude stelle nämlich einen städtebaulichen Solitär und Fremdkörper dar (Bl. 493 GA). - Soweit das Verwaltungsgericht davon ausgehe, dass von der Baugenehmigung vom 17. Oktober 1967 alle baulichen Änderungen - mit Ausnahme der mit gesondert beantragter Baugenehmigung der unterirdischen Gebäudeteile - abgedeckt seien, sei dies fehlerhaft. Vorhabengegenständlich sei nicht nur eine Nutzungsänderung und Instandhaltung, vielmehr liege eine der Neuerrichtung gleichkommende Änderung des Gebäudes vor (Bl. 496 GA). - Die durchgeführten und durch Nachträge zu der Nutzungsänderung genehmigten streitgegenständlichen Änderungen des Gebäudes hätten entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht mit einer Nutzungsänderungsgenehmigung zugelassen werden dürfen. Die Grenze zwischen einer ohne Baugenehmigung zulässigen - und folglich die Bestandskraft der Altbaugenehmigungen nicht beeinflussenden - Instandsetzung und einer genehmigungsbedürftigen Änderung (gegebenenfalls Nutzungsänderung) des Gebäudes sei anhand des Umfangs des Eingriffs in die Bausubstanz zu bestimmen. Das Bundesverwaltungsgericht habe mit Beschluss vom 18. Juli 1997 (4 B 116/97, juris) entschieden, dass Bauinstandhaltungsmaßnahmen nur solche seien, die keine Veränderung der vorhandenen Bausubstanz bewirkten, weil sie nur geringfügig in den vorhandenen Bestand eingriffen und nicht die Standfestigkeit des gesamtes Bauwerkes berührten, insbesondere keine statischen Neuberechnung erforderten. Liege wie hier ein erheblicher Eingriff in die Bausubstanz vor, könne das Vorhaben nicht lediglich als Nutzungsänderung beurteilt werden (Bl.498 GA). - Aus der Stellungnahme des Prüfingenieurs G. vom 15. Oktober 2013 ergebe sich, dass von wesentlichen Eingriffen in das Tragwerk des Gebäudes auszugehen sei, die eine statische Neuberechnung erforderlich machten (Bl. 499 GA). - Der von dem VGH eingenommene Standpunkt in dem vorausgehenden Eilverfahren, das Skelett des Bauwerks bleibe bestehen, so dass das Tragwerk in seiner ursprünglichen Substanz und damit in seiner für das Bestehen des Bauwerks wesentlichen statischen Funktion unverändert sei, lasse sich nicht aufrecht erhalten (Bl. 500 GA). - Das Urteil des Verwaltungsgerichts sei auch deshalb fehlerhaft, weil es trotz der Unterschreitung des erforderlichen Grenzabstandes und der unterbliebenen Befreiung (§§ 6, 63 HBO) eine Beeinträchtigung des Wohnfriedens verneine (Bl. 505 GA). - Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts stelle sich die Frage der Einhaltung der Abstandsflächen neu, wenn gewerblich genutzte Räume in Wohnräume umgenutzt würden. Was in der innerstädtischen Bebauung an Einsichtnahme und Beeinträchtigungen des Wohnfriedens zulässig sei, bestimme § 6 HBO. Die Umnutzung von Gewerbe in Wohnen führe zu einer stärkeren Beeinträchtigung der nachbarlichen Belange, deren Schutz das Abstandsflächenrecht zu dienen bestimmt sei (Bl. 505, 506 GA). - Der VGH München habe in einem vergleichbaren Fall eines gewerblich vor allem als Lager genutzten Gebäudes, für das später der Einbau einer Wohnung genehmigt worden sei, aufgrund der Umnutzung eine stärkere Beeinträchtigung der nachbarlich geschützten Belange angenommen (Urt. v. 03.12.2014 - 1 B 14.819 - juris). Zwar bestehe in der Rechtsprechung Einigkeit, dass - ungeachtet eines Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelfall - der Wohnfrieden insbesondere bei Einsichtnahmemöglichkeiten in Nachbargrundstücke planungsrechtlich nicht geschützt sei. Demgegenüber sollten die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften jedoch auch dem Interesse dienen, unmittelbare Einblicke zu begrenzen (Bl. 506, 507 GA). - Das Verwaltungsgericht unterstelle, dass Einsichtnahmemöglichkeiten und das Mithören von Lebensäußerungen durch die Umnutzung zu Wohnungen nicht verstärkt würden. Es mache jedoch einen Unterscheid, ob das Gebäude zukünftig auch und gerade am Abend und am Wochenende stark genutzt werde, wenn auch die berufstätigen Kläger ihr Grundstück insbesondere unter Einschluss des Gartens nutzen wollten (Bl. 507 GA). - Der Voreigeneigentümer habe lediglich zu der Altgenehmigung aus dem Jahr 1965 eine Nachbarzustimmung erteilt und dies nur für eine Büronutzung. Die Nutzung des Gebäudes als Hausmeisterwohnung sei erst 1967 gestattet worden. Eine nochmalige Nachbarzustimmung liege nicht vor (Bl. 508 GA). - Die Änderungsgenehmigung sei den Klägern gegenüber nie bestandskräftig geworden. Sie sei den Voreigentümern nicht zugestellt worden, sie hätten auch keine Kenntnis davon erlangt, dass das erste Staffelgeschoss im 14. Stockwerk als Hausmeisterwohnung genutzt werde (Bl. 508 GA). Mit ihrem umfangreichen Vortrag haben die Kläger ernstliche Zweifel an dem von dem Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnis nicht darlegen können. Die Kläger vermengen in unzulässiger Weise Fragen, die sich auf den Bestandsschutz des Altgebäudes beziehen mit Fragen der Genehmigungsbedürftigkeit der von der Beigeladenen durchgeführten Baumaßnahmen sowie Fragen des subjektiven Nachbarschutzes gegen baugenehmigungspflichtige Nutzungsänderungen vorhandener Bausubstanz. Zur Überzeugung des Senats kommt es weder darauf an, ob der der ursprünglichen Baugenehmigung zugrunde liegende Bebauungsplan Nr. 320 "Westend" wirksam ist, noch ob die im Jahr 1965 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Büro- und Geschäftshauses sowie der dazu erteilte Befreiungsbescheid und die im Laufe der Jahre erteilten Änderungsbescheide rechtswirksam sind. Im baurechtlichen Nachbarstreit kann sich der Nachbar nämlich nur dann gegen baurechtliche Verfügungen mit Erfolg zur Wehr setzen, wenn er hierdurch in seinen eigenen Rechten verletzt ist. Dies entspricht § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, nach dem das Gericht einen Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid aufhebt, soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Ein Abwehrrecht eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung kann nur bestehen, wenn die Vorschriften, die er als verletzt ansieht, seinem Schutz zu dienen bestimmt, mithin nachbarschützend sind (vgl. st. Rspr., Hess. VGH, Urt. v. 08.02.2000 - 4 UE 3421/94 -, juris; Hess. VGH, Urt. v. 24.08.2012 - 3 A 565/12 -, juris). Die Kläger haben ihr Grundstück mit einer Situationsbelastung durch das benachbarte Büro und Geschäftshaus einschließlich der im 14. OG befindlichen Hausmeisterwohnung erworben. Dies hat Einschränkungen ihrer nachbarlichen Abwehrrechte insoweit zur Folge, dass sie sich nicht erfolgreich gegen den Bestand des Gebäudes wenden können, dessen Baugenehmigungen von ihren Rechtsvorgängern nie angegriffen worden sind. Die sich hieraus ergebende Rechtsfolge, dass der Gebäudealtbestand einer gerichtlichen Nachprüfung auf die Einhaltung subjektiver Rechte der Kläger entzogen ist, gilt grundsätzlich auch für Nutzungsänderungen des Gebäudealtbestandes, auch wenn diese einer erneuten Baugenehmigung bedürfen, da in der offenen Bebauung Abstandsflächen unabhängig von der Art der Nutzung der jeweiligen baulichen Anlagen einzuhalten sind und auch die Bemessung der einzuhaltenden Abstandsflächen durch die Nutzungsart nicht beeinflusst wird. Die Bestimmung des § 6 HBO differenziert hinsichtlich der Abstandsfläche nicht nach Nutzungsarten, sondern in Absatz 5 lediglich nach einzelnen Baugebieten (vgl. Hess. VGH, Urt. v. 09.06.2001 - 9 UE 1809/97 -, juris; Bay. VGH, Urt. v. 26.11.1979 - Nr. 51 XIV 78 -, BRS 36 Nr. 181; Sächsisches OVG, Beschl. v. 15.3.1994 - 1 S 633/93 -, DÖV 1994, 614, 615 = LKV 1995, 119; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 27.8.1998 - 3 M 65/98 -, BauR 1999, 624 = LKV 1999, 197, 198; a. A. OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 7.2.1995 - 1 L 41/94 -). Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Art der Nutzung der baulichen Anlage - ausnahmsweise - im früheren Baugenehmigungsverfahren für die abstandsrechtliche Prüfung von Bedeutung war, mit anderen Worten, wenn die neue Nutzung an die Stelle einer in der Abstandsfläche privilegiert zulässigen Nutzung tritt (vgl. Hess. VGH, Urt. v. 09.06.2001 - 9 UE 1809/97 -, juris). Zudem ist mit der in der Rechtsprechung überwiegend vertretenen Auffassung davon auszugehen, dass eine Nutzungsänderung dann abstandsflächenbeachtlich ist, wenn die neue Nutzung vom Bestandsschutz nicht mehr gedeckt ist und wenn sie (einschließlich auf sie bezogener baulicher Veränderungen am Gebäude) im Verhältnis zur bisherigen Nutzung zu nachteiligeren Auswirkungen auf die Nachbargrundstücke in einem der durch die bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften geschützten Belange führen kann. Dies bedeutet, dass die Nutzungsänderung dann nicht abstandsflächenbeachtlich ist, wenn sie nicht zu nachteiligeren Auswirkungen auf das Nachbargrundstück in einem der durch die Abstandsfläche geschützten Belange (Belichtung, Belüftung, Besonnung, Brandschutz, Wohnfrieden) führen kann (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 15.05.1997, a. a. O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 13.07.1995 - 11 B 1543/95 - BRS 57 Nr. 135; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 13.07.1988 - 7 A 2897/86 - BRS 48 Nr. 139; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 10.09.1998 - 8 S 2137/98 - zitiert nach Juris; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 12.06.1991, a. a. O.; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 15.05.1991 - 3 S 1200/91 - zitiert nach Juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 27.08.1998 - 3 M 65/98 - BRS 60 Nr. 115). Diese Beschränkung der abstandsrechtlichen Relevanz von Nutzungsänderungen dient dem sachgerechten Ausgleich der Interessen des Eigentümers, der sein Eigentum regelmäßig nur im Rahmen des Bestandsschutzes nutzen darf, und den Interessen des Nachbarn, von anderen Beeinträchtigungen als denjenigen verschont zu bleiben, die er im Rahmen erteilter Nachbarzustimmungen oder verwirkter Nachbarrechte hinzunehmen hat (Hess. VGH, Urt. v. 14.03.2008 - 4 UE 2347/06 -, juris; vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 13.07.1988, a. a. O.). Der Voreigentümer der Kläger hat am 2. Dezember 1964 eine sogenannte Nachbarschaftserklärung abgegeben, nach der er die Pläne für das Bauvorhaben G.-Straße ...-..., Parzellennummer .../..., .../... und .../... eingesehen und sich als Grundstückseigentümer der Liegenschaft A-Straße, Parzelle .../..., Flur ... mit der Bebauung einverstanden erklärt hat. In der Folgezeit ist der Voreigentümer gegen erteilte Baugenehmigungen oder Nutzungsänderungen - auch gegen die hinsichtlich der Nutzung des 14. OG als Hausmeisterwohnung - nicht vorgegangen. An die Nachbarschaftserklärung sind aufgrund der Grundstücksbezogenheit nachbarlicher Abwehrrechte auch die Rechtsnachfolger im Grundstückseigentum - hier die Kläger - ebenso gebunden (vgl. Hess. VGH, Urt. v. 24.08.2012 - 3 A 565/12 -, juris; Hess. VGH, Urt. v. 15.12.1988 - 4 UE 2318/86 -, juris; Hornmann, Kommentar zur HBO, 2. Aufl. 2011, Rdnr. 95 zu § 62) wie an das Unterlassen von nachbarlichen Abwehransprüchen im nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis. Sowohl gegenüber genehmigten als auch gegenüber genehmigungsfreien, ungenehmigten oder illegalen Bauvorhaben kommt eine Verwirkung nachbarlicher Rechte in Betracht. Die Verwirkung wirkt zulasten des Rechtsnachfolgers des Nachbarn und zu Gunsten des Rechtsnachfolgers der Bauherrschaft (vgl. Hornmann, a.a.O., § 64 Rdnr. 221 ff.). Die Verwirkung der verfahrensrechtlichen Position, das heißt die Möglichkeit, die Baugenehmigung mit dem Nachbarwiderspruch angreifen zu können, tritt in entsprechender Anwendung der §§ 58 Abs. 2, 70 VwGO binnen eines Jahres ein. Die Frist für die Verwirkung beginnt mit der positiven Kenntnis des Nachbarn von der Verletzung seiner Abwehrrechte. Sie beginnt auch dann, wenn der Nachbar die Rechtsverletzung hätte erkennen müssen. Die Erkennbarkeit muss nicht von dem Baugrundstück aus gegeben sein; bei fehlender Einsichtsmöglichkeit reicht z. B. ein vom Straßenraum aus sichtbarer Baukran. Aus dem zwischen der Bauherrschaft und dem Nachbarn bestehenden nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis folgt die Pflicht, durch ein zumutbares aktives Handeln mitzuwirken, einen wirtschaftlichen Schaden der Bauherrschaft zu vermeiden oder den Vermögensverlust möglichst gering zu halten. Das materielle Abwehrrecht des Nachbarn kann bereits früher als die verfahrensrechtliche Position verwirkt sein. Das materielle Abwehrrecht verwirkt, d.h. es kann nicht mehr ausgeübt werden, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Voraussetzung für die Verwirkung ist neben der längeren Untätigkeit des Berechtigten, dass die Bauherrschaft darauf vertrauen durfte, dass der Nachbar das Abwehrrecht nicht mehr ausüben würde (Vertrauensgrundlage), dass die Bauherrschaft tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Abwehrrecht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand) und dass die Bauherrschaft sich infolgedessen in ihren Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihr durch die verspätete Durchsetzung des Abwehrrechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (Vertrauensbetätigung) (vgl. Hornmann a.a.O., § 64 Rn. 204. 20 ff., 227 ff.). Unter Einstellung dieser Vorgaben kommt es weder entscheidungserheblich darauf an, ob der Bebauungsplan Nr. 320 "Westend" rechtswirksam ist, ob die ursprünglichen Baugenehmigungen rechtsfehlerfrei erteilt worden sind und ob die von der Beigeladenen durchgeführten Baumaßnahmen genehmigungspflichtig sind - was jedoch zweifellos und unstreitig der Fall sein dürfte -. Allein entscheidend für den hier anhängigen Nachbarstreit ist die Frage, ob die Baumaßnahmen der Beigeladenen im Verhältnis zur bisherigen Nutzung des Gebäudes zu nachteiligeren Auswirkungen auf die Nachbargrundstücke in einem der durch die bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften geschützten Belange führen können und daher das Abstandsflächenrecht erneut aufgerufen wird. Dass dies entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts der Fall ist, haben die Kläger durch ihren Zulassungsantrag nicht substantiiert darlegen können. Das Verwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Beklagten zu dem Ergebnis gelangt, dass aufgrund der Umnutzung des Büro- und Geschäftshauses in ein Wohnhaus keine abstandsflächenrechtlich relevanten neuen Belastungen und Beeinträchtigungen für die Kläger zu erwarten sind, dies auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Hausmeisterwohnung im 14. OG bereits im Jahre 1967 genehmigt und entsprechend genutzt worden ist. Eine weitergehende Beeinträchtigung der Kläger in ihren nachbarschaftlichen Rechten ist weder aufgrund der Kubatur des Gebäudes noch aufgrund der Nutzung als Wohngebäude ersichtlich. Der Senat hat bereits in seiner Beschwerdeentscheidung vom 24. Juli 2014 (3 B 835/14) ein anderes Nachbargrundstück betreffend hinsichtlich der Beeinträchtigung von Nachbarbelangen ausgeführt: "Dem Verwaltungsgericht ist auch darin zu folgen, dass sich die Kubatur des bestehenden Gebäudes nicht in nachbarschutzrelevanter Weise verändert hat. Das Verwaltungsgericht belegt seine Auffassung durch einen Vergleich der vorhandenen und geplanten Gebäudehöhe und kommt zu dem Ergebnis, dass sich eine Höhenveränderung zum ursprünglich genehmigten Zustand durch die nach der Energiesparverordnung gebotene Wärmeschutzmaßnahmen erklären lässt. Sowohl aus § 248 BauGB als auch aus § 6 Abs. 6 Satz 3 HBO folgt, dass Außenwand- und Dachdämmungen an bestehenden Gebäuden, die dem Wärmeschutz und der Energieeinsparung dienen, grundsätzlich zulässig sind, selbst wenn sie das Maß der baulichen Nutzung oder die überbaubare Grundstücksfläche überschreiten und in die Tiefe der Abstandsfläche weiter hineinragen. Bei einem verbleibenden Grenzabstand von mehr als 14 m ist eine Erweiterung der Kubatur des Gebäudes um 30 cm durch wärmeschutzbedingte Fassadenveränderungen als geringfügig anzusehen und beeinträchtigt die Antragstellerin nicht in nachbarschützenden Rechten. Es ist auszuschließen, dass es dadurch zu einer spürbaren Veränderung im Hinblick auf die durch die Abstandsfläche geschützten Belange der Belichtung, der Besonnung, der Belüftung, des Brandschutzes oder des Wohnfriedens kommen kann. Der Antragstellerin kann auch nicht darin gefolgt werden, dass eine Veränderung der Kubatur des Gebäudes darin zu sehen ist, dass hinsichtlich des Anbaus zur G.-Straße hin eine Befreiung erteilt wurde. Denn die Befreiung betrifft nicht die Kubatur des Gebäudes sondern die Umnutzung des bestehenden Anbaus zu einer Dachterrasse. Eine dadurch bedingte Rechtsbeeinträchtigung der Antragstellerin ist allein deshalb auszuschließen, weil sich dieser Anbau auf der ihrem Grundstück abgewandten Gebäudeseite befindet. Führen mithin die Umbaumaßnahmen am Gebäude der Beigeladenen nicht zu Beeinträchtigungen der Grundstückssituation der Antragstellerin, die über die durch den bisherigen - geschützten - Bestand hinausgehen, so gilt dies ebenfalls für die genehmigte Nutzungsänderung. Denn im Verhältnis zur bisherigen Nutzung des Gebäudes als Büro- und Geschäftshaus führt die genehmigte Wohnnutzung nicht zu einer rechtsrelevanten stärkeren Belastung nachbarschützender Belange. Dies gilt auch im Hinblick auf die von der Antragstellerin geltend gemachte Beeinträchtigung ihres Wohnfriedens. Bei dem durch das Abstandsflächenrecht des § 6 HBO neben der Belichtung, der Belüftung, der Besonnung und des Brandschutzes geschützten Wohnfrieden handelt es sich nicht um eine messbare absolute Größe. Die Beantwortung der Frage, ob und wann und in welchem Umfang der Wohnfriede beeinträchtigt ist, hängt vielmehr von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Insgesamt erfordert deshalb die von der Antragstellerin geltend gemachte Beeinträchtigung des Wohnfriedens eine Bewertung und Gewichtung der Nachbarinteressen in dem konkreten Grenzverhältnis. Dabei kommt es maßgeblich auf die jeweilige städtebauliche Situation an, in der sich die Nachbargrundstücke befinden. Das Grundstück der Antragstellerin liegt in der Kernstadt von A-Stadt, die durch eine kompakte Bebauung geprägt ist. Ihr Grundstück ist dabei Teil einer nahezu durchgängigen Blockbebauung in der Telemannstraße. Prägend für die Grundstückssituation ist ferner das bereits 1965/66 mit Zustimmung des Voreigentümers des Grundstücks der Antragstellerin errichtete 14 -stöckige Büro- und Geschäftshaus. Für die Grundstückssituation der Antragstellerin maßgebliche Bedeutung hat darüber hinaus der Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 320 - Westend I - vom 9. Mai 1978, der für das Gebiet ein allgemeines Wohngebiet festsetzt und auf dem Grundstück der Beigeladenen in einer zum Teil zum Grundstück der Antragstellerin in der Abstandsfläche gelegene und das vorhandene Büro- und Geschäftshaus vollständig abbildende überbaubare Grundstücksfläche eine 14-stöckige Wohnbebauung zulässt. Soweit die Antragstellerin meint, dass die genehmigte Wohnnutzung mit einer stärkeren Beeinträchtigung des Wohnfriedens deshalb verbunden sei, weil es durch die genehmigten Loggien, die zugelassene Nutzung der Dachterrasse zu Wohnzwecken durch die geplante Errichtungen von Freisitzen gegenüber der Büronutzung zu nachteiligeren Auswirkungen auf ihr Grundstück insbesondere durch die Verstärkung von Einsichtsmöglichkeiten komme, kann ihr nicht gefolgt werden. Die genehmigte Nutzung des Bestandsgebäudes zu Wohnzwecken beeinträchtigt sie nicht nachteiliger in ihren durch die Abstandsvorschriften geschützten Belangen als die vorhergehende Büronutzung. Soweit die Antragstellerin meint, dass der Wohnfrieden nunmehr "rund um die Uhr" gestört werde, während die vormalige Büronutzung hinter geschlossener Fassade "nine to five" stattgefunden habe, verkennt sie bereits, dass die ursprüngliche Baugenehmigung für die Nutzung des Gebäudes zu Büro- und Geschäftszwecken eine solche zeitliche Eingrenzung nicht enthalten hat und dies auch nicht freiberuflicher oder gewerblicher Büronutzung sowie geschäftlicher Nutzung entspricht. Hinzu kommt, dass die Hausmeisterwohnung auf dem Dachgeschoss bereits 1966 genehmigt worden ist und bereits dadurch Einsichtsmöglichkeiten "rund um die Uhr" gegeben waren. Darüber hinaus befand sich eine Vielzahl der für die Büronutzung angelegten Stellplätze oberirdisch auf dem Grundstück der Beigeladenen, davon 7 Stellplätze unmittelbar an der Grenze zum Grundstück Antragstellerin. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass die genehmigte Nutzung des Grundstücks der Beigeladenen hinter einer geschlossenen Fassade ohne Auswirkungen auf den Wohnfrieden der Antragstellerin stattgefunden hat. Dagegen führt die genehmigte Nutzungsänderung dazu, dass die oberirdisch angelegten Stellplätze entfallen, so dass sich dadurch jedenfalls die Lärmemissionen an der Grundstücksgrenze zur Antragstellerin eher verbessern als verschlechtern dürften. Im Übrigen ist die Wahrnehmbarkeit üblicher Lebensäußerungen auf benachbartem Wohngrundstücken wie spielende Kinder, Gespräche auf einer Terrasse, anwesende Personen im Außenbereich, Gartenarbeiten und ähnliches grundsätzlich hinzunehmen (vgl. Beschluss des Senats vom 22. März 2012 - 3 A 731/11.Z -). Dies gilt umso mehr in einem - wie hier - kompakten innerstädtischen Bereich mit dicht zusammenhängenden Grundstücksnutzungen. Soweit die Antragstellerin beklagt, dass der Wohnfriede durch die Schaffung von für sie unzumutbaren Einsichtsmöglichkeiten auf ihr Grundstück verletzt werde, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg ihrer Beschwerde. Ungeachtet dessen, dass ihr Grundstück bereits seit Jahrzehnten durch die ursprüngliche auf dem Grundstück der Beigeladenen genehmigte Nutzung und durch die umgebende Reihenhausbebauung Einsichtsmöglichkeiten ausgesetzt gewesen ist, gehören Einsichtsmöglichkeiten auf andere Grundstücke zu den üblichen Beeinträchtigungen, die mit der Wohnnutzung von Grundstücken verbunden und grundsätzlich hinzunehmen sind. Auch das Abstandsflächenrecht des § 6 HBO verfolgt erkennbar nicht das Ziel, Einblickmöglichkeiten von Nachbargrundstücken vollständig auszuschließen. So bleiben gemäß § 6 Abs. 6 Nr. 3 HBO u.a. Balkone bei der Bemessung der Abstandsfläche außer Betracht, wenn sie nicht mehr als 1,5 m vor die Außenwand vortreten und von Nachbargrenzen mindestens 2 m entfernt bleiben. Auch können gemäß § 6 Abs. 8 Nr. 3 und 4 HBO unter den dort genannten Voraussetzungen Freisitze und Terrassen an der Nachbargrenze zugelassen werden, womit regelmäßig Einblickmöglichkeiten in das angrenzende Nachbargrundstück verbunden sind und vom Gesetzgeber in Kauf genommen werden. Soweit die Antragstellerin dazu vorträgt, dass es ihr nicht darum gehe, Einsichtsnahmemöglichkeiten abzuwehren, die auch bei einer Einhaltung der Abstandsfläche vorliegen würden, vielmehr gehe es ihr um die Verletzung des Wohnfriedens durch eine inkongruente Wohnnutzung, die sich massiv von der Umgebungsbebauung abhebe, kann dies ebenfalls nicht zum Erfolg der Beschwerde führen. Denn diese Inkongruenz, die in der von der Antragstellerin angegriffenen 14-stöckigen Wohnnutzung auf dem Grundstück der Beigeladenen und der auf ihrem Grundstück realisierten zweigeschossigen Wohnbebauung besteht, ist den Vorgaben des Bebauungsplans Nr. 320 - Westend I - geschuldet, der auf dem Grundstück der Beigeladenen eben diese 14-geschossige Wohnnutzung zulässt, während er für das Grundstück der Antragstellerin eine dreigeschossige Wohnbebauung festsetzt. Überdies sind die Entfernungen zwischen der Grundstücksgrenze der Antragstellerin und dem Gebäude auf dem Grundstück der Beigeladenen mit 14 m Abstand zum Erdgeschoss so groß, dass eine rechtlich relevante Beeinträchtigung des Wohnfriedens durch Geräusche oder Einblickmöglichkeiten nicht anzunehmen ist. Von der Penthousewohnung beträgt die Sichtentfernung zum Grundstück der Antragstellerin mehr als 45 m, so dass eine tatsächliche Beeinträchtigung des Wohnfriedens ausgeschlossen erscheint. Außerdem folgt aus dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis, dass derjenige Nachbar, der eine Verletzung des Wohnfriedens für sich reklamiert, gehalten ist, seine Privatsphäre zunächst durch eigene zumutbare Maßnahmen zu schützen. Dem Erfordernis ist die Antragstellerin offenkundig nachgekommen, denn nach dem genehmigten Freiflächenplan für das Vorhaben der Beigeladenen sind zwei Bäume auf dem Grundstück der Antragstellerin als Bestand eingetragen, so dass dadurch Einblickmöglichkeiten weitgehend verhindert werden." Hieran hält der Senat auch nach erneuter Überprüfung fest. Soweit die Kläger auf Entscheidungen des VGH München (Urt. v. 03.12.2014 - 1 B 14.819 - juris) und des OVG Münster (Urt. v. 15.05.1997 - 11 A 7224/95 -, juris) verweisen, handelt es sich bei diesen Entscheidungen ganz offensichtlich um andere Sachverhalte. Im Fall des OVG Münster ging es um ein vormals als Getränkelager und Trockenraum genutztes Gebäude, das lediglich in einem Grenzabstand von 2,50 m zu dem Nachbargrundstück errichtet worden war und das in der dem Nachbargrundstück zugewandten Außenwand (nunmehr) 14 Fenster aufwies. Dem VGH München lag bei seiner Entscheidung der Fall eines vormals gewerblich als Lager genutzten Gebäudes vor, für das später der Einbau einer Wohnung genehmigt werden sollte. In beiden Fällen handelt es sich um Gebäude, die nicht dem Aufenthalt von Menschen dienten und bei denen daher die damit in Verbindung stehenden Nutzungskonflikte wie etwa Einsichtsmöglichkeiten auf das Nachbargrundstück nicht gegeben waren. Die genannten Fälle sind vergleichbar mit dem vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 14. März 2008 (4 UE 2347/06, juris) entschiedenen Fall, in dem ein vormals als Scheune auf der Grundstücksgrenze errichtetes Gebäude nunmehr zu Wohnzwecken umgebaut werden sollte. So liegt der Fall jedoch hier gerade nicht, da die von den Klägern befürchteten abstandsflächenrechtlich relevanten Beeinträchtigungen des Wohnfriedens, insbesondere durch Einsichtsmöglichkeiten von dem 14-geschossigen Gebäude auf ihr Grundstück bereits bestanden haben und von dem Voreigentümer nicht beanstandet worden sind. Soweit die Kläger vortragen, die nach der Erteilung der Nachbarzustimmung durch den Voreigentümer im Jahr 1964 erfolgte Genehmigung der Umnutzung des Technikgeschosses in eine Hausmeisterwohnung im Jahr 1967 sei dem Voreigentümer nicht zugestellt worden, auch sei diese Nutzung dem Voreigentümer nicht bekannt gewesen, führt auch dies zu keinem anderen Ergebnis in der Sache. Zum einen haben die Kläger ihre Aussage, dem Voreigentümer sei die Nutzung des ehemaligen Technikgeschosses als Hausmeisterwohnung nicht bekannt gewesen, durch nichts belegt. Es kann zum anderen davon ausgegangen werden, dass entsprechende Baumaßnahmen dem unmittelbaren Nachbarn nicht verborgen geblieben sind. Sollte dies jedoch gleichwohl der Fall sein und auch die Kläger die entsprechende Nutzung nicht wahrgenommen haben, würde dies wiederum dafür sprechen, dass auf Grund der großen Entfernung des 14. OG zum Grundstück der Kläger eine Beeinträchtigung von Nachbarbelangen ohnehin nicht stattfindet. Da die Baugenehmigung für das Gebäude G.-Straße 76 - 78 die täglich zulässige Nutzungsdauer des Büro- und Gewerbegebäudes nicht beschränkt hat, erhöhen sich die Beeinträchtigungen der Kläger durch die nunmehr genehmigte Wohnnutzung nicht. Auch Büro und Gewerberäume können, gerade bei modernen Arbeitsabläufen und -anforderungen, länger als "nine to five" genutzt werden. Die Kläger haben auch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht darlegen können. Grundsätzliche Bedeutung weist eine Rechtsstreitigkeit dann auf, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedarf. Die Entscheidung muss aus Gründen der Rechtssicherheit, der Einheit der Rechtsordnung oder der Fortbildung des Rechts im allgemeinen Interesse liegen, was dann zutrifft, wenn die klärungsbedürftige Frage mit Auswirkungen über den Einzelfall hinaus in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden kann (vgl. Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 23. Aufl. 2017, § 124 Rdnr.10 m.w.N.). Die Kläger halten für grundsätzlich klärungsbedürftig zunächst die Frage, ob allein die Tatsache, dass bei üblicherweise anzunehmenden Raumhöhen pro Geschoss von 2,50 m bis 3,50 m aufgrund der Festsetzung eines Bebauungsplans zu der Zahl der Vollgeschosse und den Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche bei deren gemeinsamer vollständiger Ausschöpfung der erforderliche Grenzabstand nicht gewahrt ist, von einer Festsetzung im Sinne des § 6 Abs. 11 HBO auch ohne explizite Darlegung zur planerisch zugelassenen Unterschreitung der Abstandsfläche ausgegangen werden kann. Die von den Klägern als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage ist nicht entscheidungserheblich, da es auf die Wirksamkeit der Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 320 "Westend" ebenso wenig ankommt, wie auf die Auslegung seiner Festsetzungen oder die in den Jahren 1965 ff. erteilten und nicht angefochtenen Vorgängerbaugenehmigungen. Soweit die Kläger auf den Seiten 11 und 17 ihres Zulassungsbegründungsschriftsatzes vom 27. Oktober 2015 (Bl. 496 und 502 GA) die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aufwerfen, fehlt es an der Benennung der für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltenen Fragen, sodass sie mit ihrem Zulassungsantrag auch insoweit nicht durchdringen können. Auch soweit die Kläger für grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage halten, ob bei einer Nutzungsänderung von Gewerbe zu Wohnen stets eine stärkere Beeinträchtigung der nachbarrechtlich geschützten Belange auszuschließen ist, da die Abstandsflächenvorschrift des § 6 HBO nicht bezüglich der Art der baulichen Nutzung differenziert, rechtfertigt dies die Zulassung der Berufung nicht. Zum einen liegt, was sich aus den oben gemachten Ausführungen ergibt, ausreichend obergerichtliche Rechtsprechung zu der Frage vor, unter welchen Voraussetzungen Nutzungsänderungen unter dem Gesichtspunkt subjektiver Nachbarrechte und der diesen dienenden Abstandsflächenvorschriften zu einem erneuten Aufrufen der Abstandsflächenvorschriften führen. Zum anderen handelt es sich hierbei um Einzelfallentscheidungen, die die konkrete Grundstückssituation unter Berücksichtigung der beiderseitigen Nutzungen ebenso wie die vorhandenen Abstandsflächen einzustellen haben. Einzelfallbezogene Fragestellungen sind einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Soweit die Kläger schließlich den grundsätzlichen Klärungsbedarf der Rechtssache aufrufen wegen von ihnen angenommener unterschiedlicher Rechtsprechung des OVG Münster (Urt. v. 15.05.1997 - 11 A 7224/95 -), des VGH München (Urt. v. 03.12.2014 - 1 B 14.819 - juris) sowie des Hess. VGH - gemeint ist wohl die Entscheidung des Hess. VGH in dem einen anderen Nachbarn des hier streitigen Bauvorhabens betreffenden Eilverfahrens (Beschl. v. 24.07.2014 - 3 B 835/14 -) - rechtfertigt dies bereits deshalb die Zulassung der Berufung nicht, da die von den Klägern angeführten Urteile des OVG Münster einerseits sowie des VGH München andererseits andere Sachverhalte betreffen. Wie bereits ausgeführt standen bei den zitierten Entscheidungen Nutzungskonflikte im Raum, die von der Nutzung von Gebäuden ausgingen, die zuvor nicht dem Aufenthalt von Menschen gedient hatten. Im Übrigen stehen die Entscheidungen des OVG Münster sowie des VGH München nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, was sich insbesondere aus der bereits dargelegten Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. März 2008 ( - 4 UE 2347/06 - juris) ersehen lässt. Die Kläger haben auch eine Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht darlegen können. Gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Die Abweichung kann sich auf eine Rechtsfrage beziehen oder auf eine Tatsachenfrage, wenn diese ihrer Natur nach verallgemeinerungsfähig und nicht fallspezifisch ist. Erforderlich ist, dass ein tragender Grund der Entscheidung in Widerspruch zu einem tragenden Grund der Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte steht und dieser Widerspruch dieselbe Rechtsvorschrift betrifft. Eine bloße Vergleichbarkeit der Regelungsinhalte genügt nicht (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O. § 124 VwGO Rdnr. 11). Soweit die Kläger auf Seite 11 ihres Berufungsbegründungszulassungsschriftsatzes vom 27. Oktober 2015 (Bl. 496 GA) eine Divergenz rügen, fehlt es für eine ordnungsgemäß erhobene und dargelegte Rüge bereits an der Gegenüberstellung der divergierenden Rechtssätze der Divergenzgerichte. Soweit sie auf Seite 15 bis 17 des Zulassungsbegründungsschriftsatzes (Bl. 500 bis 502 GA) eine Divergenz von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 14.04.2000 - 4 C 5.99 - und Beschl. v. 10.10.2005 - 4 B 60.05 und BVerwG, Urt. v. 18.10.1974 - 4 C 75.71 -) rügen, rechtfertigt auch dies die Zulassung der Berufung nicht, zumal es auch hier an der Gegenüberstellung sich divergierender Rechtssätze fehlt. Bei der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2000 (4 C 5.99, juris) ging es zudem um eine Beseitigungsanordnung hinsichtlich des Umbaus einer Bootshütte als illegales Außenbereichsvorhaben. Hier relevant konnten allenfalls Fragen der Genehmigungsfähigkeit der Umnutzungsmaßnahmen, nicht jedoch Fragen des subjektiven Nachbarschutzes sein. In dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2005 (4 B 60.05, juris) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass Eingriffe in die vorhandene Bausubstanz eine Änderung im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB darstellen, wenn das Bauwerk dadurch seiner ursprünglichen Identität beraubt wird. Ein solcher Identitätsverlust trete nicht nur ein, wenn der Eingriff in den vorhandenen Bestand so intensiv sei, dass er die Standfestigkeit des gesamten Bauwerkes berühre und eine statische Nachberechnung erforderlich mache, sondern erst Recht, wenn die Bausubstanz ausgetauscht werde oder die Baumaßnahmen sonst praktisch einer Neuerrichtung gleichkämen. Die Entscheidung bezieht sich damit auf die Frage, wann Nutzungsänderungen oder Neuerrichtungen die Genehmigungsfrage neu aufwerfen, nicht jedoch auf den hier zu entscheidenden Aspekt des Nachbarschutzes bei Umnutzungen vorhandenen Baubestandes. Dabei folgt der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dem Urteil des Verwaltungsgerichts sowie den Ausführungen in seinem Beschluss vom 24. Juli 2014 (3 B 835/14) insoweit, als eine vollständige Beseitigung des Gebäudes hier nicht stattgefunden hat, auch wenn sich die Genehmigungsfrage aufgrund der umfangreichen Veränderungen zweifelsfrei neu stellt. Dies hat jedoch, wie bereits oben ausgeführt, auf die Frage des Umfangs des Nachbarschutzes keine Auswirkungen. Auch in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Oktober 1974 - 4 C 75.71 - (BVerwGE 47, 126 ff.) hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Frage befasst, welche Baumaßnahmen vom Bestandsschutz gedeckte Reparaturen darstellen und welche die Genehmigungsfrage neu stellen. Wie sich aus den oben gemachten Ausführungen ergibt, ist die Frage des Nachbarschutzes nicht alleine danach zu beantworten, ob die Veränderungen des Bestandsgebäudes genehmigungspflichtig sind, sondern vielmehr danach, ob die Veränderungen im Verhältnis zur bisherigen Nutzung nachteilige Auswirkungen auf die Nachbargrundstücke und die durch die bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften geschützten Belange haben können. Eine Divergenz zu den genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts konnten die Kläger daher mangels Vergleichbarkeit der zur Entscheidung anstehenden Sachverhalte nicht darlegen. Auch die von den Klägern gerügten Verfahrensfehler rechtfertigen eine Zulassung der Berufung nicht. Gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Kläger rügen zunächst, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht den Beweisantrag abgelehnt, festzustellen, ob die Erhöhungen von den angenommenen 44,155 m auf 44,515 m bzw. von 48,98 m auf 49,50 m auch tatsächlich auf Wärmedämmmaßnahmen zurückzuführen seien. Da die Erhöhung des Gebäudes auf Ersatz der beiden Staffelgeschosse durch ein Penthouse zurückzuführen sei, sei dies selbstverständlich nicht der Fall. Die Beklagte weist in ihrem Schriftsatz vom 15. Dezember 2015 zu Recht darauf hin, dass ein derartiger Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt wurde. Ausweislich der Verhandlungsniederschrift des Verwaltungsgerichts vom 1. September 2015 (Bl. 380 ff GA) hat der Bevollmächtigte der Kläger in der mündlichen Verhandlung die Beweisanträge aus dem Schriftsatz vom 1. September 2015 verlesen und den Antrag zu 8) um den Buchstaben d: Einholung eines Sachverständigengutachtens ergänzt. Ausweislich des in der Gerichtsakte befindlichen Schriftsatzes vom 1. September 2015 ist der oben formulierte Beweisantrag der Kläger dort nicht enthalten und somit in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt worden, so dass hierauf ein Verfahrensmangel wegen unsachgemäßer Ablehnung eines Beweisantrages nicht gestellt werden kann. Die Kläger rügen des Weiteren, der unter Ziffer 4) in dem Schriftsatz vom 1. September 2015 angekündigte und in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag, Beweis zu erheben zu der Tatsache, dass die Erhöhungen im Bereich der Attika des 13. OG (Brüstungen der Dachterrasse des Staffelgeschosses) ebenso wie die genehmigten Erhöhungen der Oberkante des Technikgeschosses nicht auf wärmeschützende Maßnahmen zurückzuführen sind, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens sei zu Unrecht mit der Begründung abgelehnt worden, es handele sich um einen unsubstantiierten Ausforschungsbeweis und der Grund für eine - hier nicht konkret benannte - Erhöhung sei eine innere Tatsache, zu der ein Sachverständiger nichts mitteilen könne. Der Beweisantrag sei zu Unrecht abgelehnt worden, zumal das Verwaltungsgericht selbst von Maßnahmen des Wärmeschutzes, durch die die Erhöhung des Gebäudes bzw. der Brüstung eingetreten seien, ausgehe. Ob die Kubaturveränderungen des Gebäudes - wie das Verwaltungsgericht ohne Beweiserhebung unterstelle - auf Wärmedämmmaßnahmen zurückzuführen seien, sei nicht geklärt. Im Schriftsatz vom 3. Juli 2015 sei die Stellungnahme des Prüfingenieurs G. vorgelegt worden, die den Umfang der wesentlichen Änderungen des Gebäudes genau beschreibe. Dort werde mitgeteilt, dass die Technikaufbauten abgebaut würden und das gesamte Staffelgeschoss mit dem einstmaligen Technikgeschoss durch ein zweigeschossiges Penthouse ersetzt werde. Dies sei keine Maßnahme des Wärmeschutzes. Die Kläger haben eine prozessordnungswidrige Ablehnung ihres in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrages nicht darlegen können. Zum einen haben sie in der mündlichen Verhandlung gegen die Ablehnung des Beweisantrages keine Gegenvorstellung mit den nunmehr vorgebrachten Einwendungen erhoben. Zum anderen ist die Ablehnung eines Beweisantrages als Ausforschungsbeweis von der Prozessordnung vorgesehen und hier gerechtfertigt. Beweisermittlungs- oder Ausforschungsanträge, die dazu dienen, die möglicherweise entscheidungserheblichen Tatsachen erst aufzudecken, machen eine Beweiserhebung nicht notwendig und können aus diesem Grund abgelehnt werden (vgl. Stuhlfauth in Bader/Funke/Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, a.a.O., § 86 Rdnr. 22 m.w.N.). Durch den von den Klägern gestellten Beweisantrag Nr. 4 wollen sie die Tatsachen ermittelt wissen, die eine Beeinträchtigung ihrer Nachbarbelange belegen könnten. Es wäre jedoch Aufgabe der Kläger gewesen, darzulegen, dass das Gebäude der Beigeladenen sich in bestimmter Art und Weise durch die Baumaßnahmen erhöht hat und dies zu einer Beeinträchtigung ihrer Nachbarbelange führt, was wiederum unter Beweis gestellt hätte werden können. Dies ist jedoch durch den von den Klägern gestellten Beweisantrag so nicht geschehen. Die Kläger rügen weiter unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensfehlers gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, dass die Ablehnung zweier Beweisanträge zur Feststellung des Umfangs des Eingriffs in die Bausubstanz verfahrensfehlerhaft sei. Aufgrund der unter I. und II. dargelegten Zulassungsgründe, dass es auf die Festsetzungen des Bebauungsplans bzw. auf diesen selbst für den vorliegenden Rechtsstreit nicht ankommen könne, erweise sich diese offensichtliche Unrichtigkeit und der aufgestellte divergierende Rechtssatz als ergebnisrelevant, so dass die Berufung zuzulassen sei (S. 11 des Berufungszulassungsschriftsatzes, Bl. 496 GA). Die Ausführungen lassen sich dem Zulassungsgrund eines Verfahrensfehlers nicht hinreichend zuordnen, so dass sie bereits deshalb die Zulassung der Berufung nicht rechtfertigen können. Schließlich rügen die Kläger einen Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, weil das Verwaltungsgericht verfahrensfehlerhaft die Beweisanträge Nr. 6 und 8, die in der mündlichen Verhandlung gestellt worden seien, abgelehnt habe. Ausweislich des Schriftsatzes vom 1. September 2015 sowie der Verhandlungsniederschrift des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 1. September 2015 haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung beantragt, Beweis zu erheben zu der Tatsache, dass die Baumaßnahme zur Umsetzung des durch die Nutzungsänderungsgenehmigung genehmigten Vorhabens so wesentlich gewesen sind, dass sie bautechnisch einer Neuerrichtung gleichgekommen sind, durch Vernehmung des Dipl.-Ing. G., H-Straße ..., ... A-Stadt als sachverständigen Zeugen; Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis zu erheben zu der Tatsache, dass eine statische Neuberechnung des Gebäudes erforderlich gewesen ist durch Vernehmung des Prof. Dr. Ing. F., H-Straße ..., ... A-Stadt als sachverständigen Zeugen; Vernehmung des Dipl.-Ing. G., H-Straße ..., ... A-Stadt als sachverständigen Zeugen; Vernehmung des Dipl.-Ing. H. und des Dipl.-Ing. I., I-Straße ..., ... B-Stadt als sachverständige Zeugen. Das Verwaltungsgericht hat ausweislich der Verhandlungsniederschrift die Beweisanträge zu 6) und 8) abgelehnt, da es sich um keine Beweisanträge handele, da sie sich auf Wertungen und rechtliche Subsumtionsergebnisse bezögen, die kein zulässiges Beweisthema darstellten. Hiergegen wenden sich die Kläger mit dem Argument, es treffe zwar zu, dass Beweisanträge nur als solche zu behandeln seien, wenn sie bestimmte Tatsachen benennen. Hieran fehle es hier jedoch nicht. Die mit dem Beweisantrag Nr. 8 behauptete Tatsache, dass eine statische Neuberechnung des Gebäudes erforderlich gewesen sei, gebe zwar zum einen ein Tatbestandsmerkmal der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, aber auch eine Tatsache an. Es handele sich folglich um einen Beweisantrag, dem das VG hätten nachgehen müssen. Nicht anders verhalte es sich mit dem Beweisantrag Nr. 6, ob bautechnisch die Änderungen des Gebäudes einer Neuerrichtung im Aufwand gleich kämen. Die Ablehnung der Beweisanträge sei verfahrensfehlerhaft erfolgt. Das Verwaltungsgericht sei zwar der Auffassung, es sei aufgrund der Bestandskraft der Altbaugenehmigung unerheblich, ob der Bestandsschutz entfiele, dieser Auffassung liege aber die Annahme eines Sachverhaltes einer nicht als rechtliche Änderung zu behandelnden erheblichen baulichen Änderung des Gebäudes zugrunde. Hätte das Verwaltungsgericht aufgrund der Beweisaufnahme eine Änderung des Gebäudes annehmen müssen, hätte es auch erkannt, dass der Bestandsschutz für das Altgebäude durch den Funktionsverlust untergegangen sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Das Verwaltungsgericht hat in prozessordnungsgemäßer Art und Weise die Beweisanträge der Kläger abgelehnt, im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass auch das Verwaltungsgericht in seinem Urteil davon ausgegangen ist, dass es sich vorliegend um eine Baumaßnahme handelt, die einer Baugenehmigung (auch im Hinblick auf die planungsrechtliche Zulässigkeit) bedarf. Es gehe allein um die Frage, ob der Umbau und die Umnutzung des bestehenden Gebäudes erneut auch eine Überprüfung der erforderlichen Tiefe der Abstandsflächen erforderlich mache oder nicht (vgl. S. 18 Urteilsabdruck unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 07.11.1997 - 4 C 7.97 -, juris). Dem folgt der Senat. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher insgesamt mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Zulassungsverfahren sind für erstattungsfähig zu erklären, da sie einen Abweisungsantrag gestellt und sich damit am Prozesskostenrisiko beteiligt haben (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung, bei der der Senat der Vorinstanz folgt, beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).