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Beschluss

3 B 835/14

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2014:0724.3B835.14.0A
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Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 7. April 2014 - 8 L 725/14.F - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig zu erklären sind, zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 7. April 2014 - 8 L 725/14.F - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig zu erklären sind, zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,00 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Eilantrag gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur "Nutzungsänderung von Büro in 40 Wohnungen vom EG bis 13. OG, Nutzungsänderung von Technik-Geschoss in eine Wohnung mit Brandschutz und statisch relevanten Maßnahmen durch innere Umbauten, Rückbau von Fluchtbalkonen, Abbruch einer Gartenhütte" auf dem an ihr Grundstück angrenzenden Grundstück A...straße ....... in Frankfurt am Main. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 320 - Westend I - der Antragsgegnerin vom 9. Mai 1978, der beide Grundstücke als allgemeines Wohngebiet ausweist mit einer für das Grundstück der Antragstellerin zugelassenen dreigeschossigen Bebauung, einer Grundflächenzahl von 0,4 und einer Geschossflächenzahl von 1,2. Für das Grundstück der Beigeladenen ist eine 14-stöckige Bebauung festgesetzt bei einer Grundflächenzahl von 0,4 und einer Geschossflächenzahl vom 2,4. Für das Grundstück der Beigeladenen enthält der Bebauungsplan ferner die Festsetzung einer überbaubaren Grundstücksfläche, die den Bestand eines mit Bauschein Nr. 42415 vom 11. August 1965 genehmigten 14-stöckigen Büro- und Geschäftshauses abbildet. Von der damals geltenden Bausatzung vom 22. Januar 1959, die lediglich eine bis zu dreigeschossige Bebauung in einem ausgewiesenen allgemeinen Wohngebiet vorsah, wurden mit Bescheid vom 29. Juli 1965 hinsichtlich der Festsetzungen zur Anzahl der zulässigen Geschosse, der Gebäudehöhe, der Art der baulichen Nutzung, der Ausnutzungsziffern, der einzuhaltenden Abstände und zur Baulinienüberschreitung Befreiungen erteilt. Die Baugenehmigung wurde erteilt, nachdem die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke - so auch der Voreigentümer des Grundstücks der Antragstellern - zustimmende Nachbarschaftserklärungen abgegeben hatten. In der Folgezeit wurden mehrfach Veränderungen am streitigen Gebäudekomplex genehmigt: Bauschein vom 17. Oktober 1967 - Hausmeisterwohnung im Dachgeschoss unter Veränderung des Technikgeschosses -, Bauschein vom 7. Februar 1994 - Fassadenerneuerung -, Bauschein vom 19. Mai 1995 - Erweiterung der Eingangshalle unter Befreiung der Überschreitung der Baulinie im Erdgeschoss -, Bauschein vom 20. November 1995 - Metallverkleidung des Dachgeschosses -, Bauschein vom 24. April 2007 - Neuaufteilung der Nutzungseinheit mit brandschutzrelevanten Änderungen -, Bauschein vom 29. März 2010 - Beseitigung und Neuanbringung der Fassade - und Bauschein vom 24. September 2010 - brandschutzrelevante Grundrissänderung vom Untergeschoss bis zum 15. Obergeschoss -. Am 13. September 2012 stellte die Beigeladene eine Bauvoranfrage zur Nutzungsänderung des Bürogebäudes in 53 Wohnungen vom Erdgeschoss bis zum 13. Obergeschoss sowie zur Nutzungsänderung des Technikgeschosses in eine Penthousewohnung. Mit Bescheid vom 21. November 2012 wurde die Bauvoranfrage positiv beschieden, wogegen die Antragstellerin Widerspruch einlegte. Die Antragsgegnerin erteilte der Beigeladenen am 29. April 2013 eine Baugenehmigung zur Veränderung, Sanierung und Erweiterung der unter dem Bürohochhaus gelegen Tiefgarage unter Wegfall von 81 über- und unterirdisch angelegten Stellplätzen und der Neueinrichtung von 49 Stellplätzen. Die von den Nachbarn der Antragstellerin, den Eigentümern des Grundstücks B...straße ..., dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 7. April 2014 - 8 K 963/14.F - ab. Der Senat lehnte den dagegen gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 10. Juli 2014 - 3 A 893/14.Z - ab. Mit Bauantrag vom 21. März 2013 beantragte die Beigeladene die "Nutzungsänderung von Büro in 40 Wohnungen vom Erdgeschoss bis 13. Obergeschoss, Nutzungsänderung von Technikergeschoss in eine Wohnung mit Brandschutz und statisch relevanten Maßnahmen durch innere Umbauten, Rückbau von Fluchtbalkonen, Abbruch einer Gartenhütte". Den Bauvorlagen ist ein Stellplatznachweis beigefügt, wonach für die 40 Wohnungen 66 Stellplätze in der Tiefgarage auf dem Grundstück nachgewiesen werden. In der Bau- und Nutzungsbeschreibung zum Bauantrag ist ausgeführt, dass die Nutzung des vorhandenen Bürohochhauses in Wohnungen geändert werden solle. Die Umbaumaßnahmen erzeugten keine wesentlichen statischen oder brandschutztechnischen Eingriffe. Die bestehenden Fluchtbalkone auf der Nord- und Südseite sowie die Fluchttreppe würden abgebrochen und die Öffnungen durch Fenster ersetzt. Zwei von vier Personenaufzügen würden entfernt. Geplant seien maximal 40 Wohnungen mit einer Größe von ca. 90 qm bis ca. 200 qm. Die bestehende Fassade solle demontiert und durch eine neue ersetzt werden. Die Maßnahme werde nach § 6 Abs. 6 HBO durch eine energetische Fassadensanierung der Außenwandverkleidung nach der Energieeinsparverordnung 2009 in nötigem Umfang nach Wärmeschutz und im Sinne der Energieeinsparung ausgeführt. Ein beigefügter Fassadenschnitt belege, dass die Rohbauaußenkante nicht verändert werde, sondern nur die Außenkante der Fassade aufgrund der energetischen Fassadensanierung. Zur Statik wird ausgeführt, dass es sich nach der ursprünglichen Genehmigungsstatik aus dem Jahre 1965 um ein Hochhaus in Stahlbetonskelettbauweise sowie eine zum Teil befahrbare Hofunterkellerung handele. Die Innenaussteifung des Hochhauses sei in Querrichtung durch die vier Giebelwandscheiben und in Längsrichtung durch die zwei Treppenhausscheiben erfolgt. Hinsichtlich der Statik würden keine wesentlichen Vertikallasten aus den neuen Decken und aus der Verlagerung der Treppen in die vorhandene Konstruktion eingeleitet. In die in Längsrichtung ausstreifenden Wandscheiben würden in Wandmitte Durchgänge in Türgröße nachträglich eingeschnitten. Die ausstreifende Funktion der Wand bleibe durch den Einbau von biegesteifen Stahlrahmen als Türumrahmung erhalten. Unter dem Aspekt des Standes der Technik zum Zeitpunkt der Errichtung seien alle Bauteile und Decken, Balken, Wände, Treppen, Podeste und Stützen in F90-Brandwiderstandsqualität hergestellt worden. Die Eingriffe in die Tragstruktur seien unwesentlich. Die Baugenehmigung wurde am 8. Juli 2013 erteilt. Mit dem ersten Nachtrag vom 16. Dezember 2013 wurde ferner eine Befreiung hinsichtlich der Überschreitung der Baulinie durch die Umnutzung des ersten Obergeschosses zu einer Dachterrasse auf der dem Grundstück der Antragstellerin abgewandten Gebäudeseite hin zur Straße A...straße erteilt. Die Antragstellerin hat gegen die Baugenehmigung Widerspruch eingelegt und mit einem am 17. März 2014 beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main eingegangenen Antrag die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 8. Juli 2013 beantragt. Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag mit Beschluss vom 7. April 2014 - dem Bevollmächtigten der Antragstellerin zugestellt am 15. April 2014 - abgelehnt. Die Bevollmächtigten der Antragstellerin haben dagegen am 29. April 2014 Beschwerde eingelegt, die sie mit Schriftsatz vom 13. März 2014 - eingegangen am 14. Mai 2014 - sowie mit weiteren Schriftsätzen umfangreich begründet haben. Im Wesentlichen wird vorgetragen: Das 14-stöckige Bürogebäude genieße keinen so weit reichenden Bestandsschutz, dass die Umwandlung in ein Mehrfamilienluxusappartementhaus davon gedeckt wäre. Die Baugenehmigung sei wegen Verstoßes gegen Abstandsflächenvorschriften (§ 6 HBO) rechtswidrig und deshalb sei die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen. Mit dem vom Verwaltungsgericht so bezeichneten "Umbau und der Umnutzung" des Gebäudes gehe ein Identitätsverlust einher. Das Bauvorhaben sei deshalb auch als "Änderung" im Sinne des § 29 BauGB bzw. § 54 HBO zu behandeln. Änderungen des Gebäudes könnten aber grundsätzlich nicht vom Bestandsschutz gedeckt sein. Auch werde die Kubatur des Gebäudes nicht beibehalten, vielmehr vergrößert. Denn die "Umbauten" des Gebäudes seien mit einer Überschreitung der Baulinie verbunden, die (erst) im Wege der Befreiung vom 16. Dezember 2013 genehmigt worden seien. Das Verwaltungsgericht habe mit der Annahme der Beibehaltung der Kubatur eine Prämisse aufgestellt, unter der ein Vorhaben Bestandsschutz genieße. Dieser Sachverhalt liege nicht vor. Daran änderten Vorschriften zur Berechnung der Abstandsflächen nichts. Im Übrigen lasse sich auch mit § 6 Abs. 6 S. 3 HBO die Überschreitung der Baulinie nicht wegdiskutieren, zumal die dortigen Voraussetzungen, dass die Bauteile über die Bauteilsanforderungen der ENEV nicht hinausgehen dürften, gar nicht geprüft worden seien. Das Verwaltungsgericht habe für den vorliegenden Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nicht einfach ungeprüft unterstellen dürfen, dass (lediglich) eine "Nutzungsänderung und ein Umbau" des bestehenden Gebäudes vorliege. Die Formulierung selbst belege schon, dass die erheblichen Umbauten, allen voran die Umwandlung eines Technikgeschosses mit Hausmeisterwohnung in ein zweigeschossiges Luxus-Penthaus, nicht lediglich eine Nutzungsänderung, sondern auch eine Änderung des Gebäudes sei. In diesem Falle sei die Einhaltung des Abstandsflächenrechts stets zu prüfen. Selbst wenn es sich lediglich um eine Nutzungsänderung "mit Umbau" handeln würde, wäre aufgrund des Identitätsverlustes der baulichen Anlage und der stärkeren Beeinträchtigung der vom Abstandsflächenrecht geschützten Belange die Baugenehmigung zu versagen gewesen. Das Verwaltungsgericht habe ferner den Gesichtspunkt gänzlich übergangen, dass ein Identitätsverlust des Gebäudes, der auch vom Verwaltungsgericht unterstellt werde, den Bestandsschutz entfallen lassen könne. Da die Wohnnutzung mit einer stärkeren Beeinträchtigung des Wohnfriedens zum Nachteil der Antragstellerin verbunden sei, sei die Nutzungsänderung auch vom Bestandsschutz nicht mehr gedeckt. In abstandsflächenrechtlicher Hinsicht werde durch eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung die Genehmigungsfrage neu aufgeworfen, wenn die Nutzung zu nachteiligeren Auswirkungen auf das Nachbargrundstück in zumindest einem der durch die Abstandsfläche geschützten Belang (Belichtung, Belüftung, Besonnung, Brandschutz, Wohnfrieden) führen könne. Die genehmigten Loggien, die erstmals zugelassene Nutzung der Dachterrasse im 13. OG zu Wohnzwecken sowie die neu geplanten Terrassen seien dem Grundstück der Antragstellerin zugewandt. Dasselbe gelte für den Freisitz. Dies führe zusammen mit der Nutzung der Wohnräume "rund um die Uhr" zu einer stärkeren Beeinträchtigung des Wohnfriedens als eine Büronutzung. Dies gelte umso mehr, als die Abstandsflächen nicht eingehalten seien und insofern eine Beeinträchtigung der nachbarlichen Belange zu unterstellen sei. Es gehe hier der Antragstellerin nicht darum, Einsichtnahmemöglichkeiten abzuwehren, die auch bei einer Einhaltung der Abstandsfläche vorliegen würden - vielmehr gehe es um eine inkongruente Wohnnutzung, die sich sprichwörtlich massiv von der Umgebungsbebauung abhebe und deutlich bezüglich des akustisch Wahrnehmbaren, bezüglich der Verkürzung des Sozialabstandes etc. über das hinausgehe, was die Büronutzung hinter geschlossener Fassade "nine to five" mit sich gebracht habe. Da eine Abweichung - anders als in dem vom VGH Kassel entschiedenen Fall (Urteil vom 19.02.2008 - 4 UE 2347/06 - BRS 72 Nr. 121 und juris) - nicht mitgenehmigt worden sei, sei die Baugenehmigung rechtswidrig. Außerdem sei der Bestandsschutz erloschen, weil insbesondere die Statik neu habe berechnet werden müssen. Schon der Austausch der Bausubstanz, erst recht aber das Erfordernis einer statischen Nachberechnung des Gebäudes entziehe diesem den Bestandsschutz. Es sei klar, dass eine solche der Neuerrichtung gleichkommende Veränderung des Gebäudes rechtlich nicht anders als eine Neuerrichtung behandelt werden könne. Dabei sei es vorliegend offensichtlich, dass das Gebäude lediglich aus Rechtsgründen nicht vollständig abgerissen und neu errichtet worden sei. Die komplette Fassade sei abgehängt. Es bestehe nur noch das Betonskelett, auch - und dies sei für den Identitätsverlust erheblich - würden die aussteifenden Bauteile (Treppenhäuser, Aufzugsschächte) neu organisiert und Wanddurchbrüche in tragende Bauteile eingebracht. So sei die angegriffene Baugenehmigung vom 8. Juli 2013 unter der aufschiebenden Bedingung Nr. B 1120 erteilt worden, dass mit den Bauarbeiten erst begonnen werden dürfe, wenn der vom beauftragten Bauingenieur noch vorzulegende Prüfbericht zu den bautechnischen Nachweisen der Standsicherheit geprüft worden sei. Das Verwaltungsgericht übersehe auch geflissentlich, dass die Baugenehmigung von 1965 dem Gebäude keinen Bestandsschutz mehr vermitteln könne. Dies liege zum einen daran, dass die Nutzung, die dem Gebäude Bestandsschutz verliehen habe, bereits durch Zeitablauf beendet worden sei. Ferner liege dies daran, dass die Baugenehmigung von 1965 auf einem Befreiungsbescheid fuße, der derart über den vom Bebauungsplan gezogenen Rahmen hinausgehe, dass dieser als nichtig zu behandeln sei. Die Nichtigkeit des Befreiungsbescheids führe trotz der Bestandskraft der Baugenehmigung vom 11. August 1965 zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen Nutzungsänderungsgenehmigung, da anders als in dem vom Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 24. August 2012 - 3 A 565/12 - (juris) entschiedenen Fall es vorliegend aufgrund des Verstoßes des Baukörpers gegen die Abstandsflächenvorschriften des § 6 HBO nicht fraglich sei, dass subjektive Nachbarrechte durch das Bauvorhaben beeinträchtigt würden und das Bauvorhaben sich aufgrund seiner erdrückenden Wirkung als rücksichtslos erweise. Wie der Verwaltungsgerichtshof habe auch das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss zwar zwischen der bestandskräftigen Ursprungsbaugenehmigung einerseits und dem von der Antragstellerin als nichtig erachteten Befreiungsbescheid andererseits unterschieden und sei der Auffassung, dass die Befreiung, selbst wenn sie nachträglich entfiele, unerheblich sei. Damit übersehe das Verwaltungsgericht aber, dass unter Rückgriff auf die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 24. August 2012 (a.a.O.) den Fall der nichtigen Befreiung dem einer fehlenden Befreiung gleichgestellt und hierzu entschieden habe, dass Rechtsschutz des Nachbarn in entsprechender Anwendung des Rücksichtnahmegebots des § 15 Abs. 1 BauNVO erreicht werden könne. Auch sei die Befreiung vom 29. Juli 1965 nicht durch die Bestandskraft der Baugenehmigung vom 11. August 1965 der rechtlichen Beurteilung entzogen. Rücksichtlos sei auch die nunmehr zugelassene Wohnnutzung gerade, weil sie auf dem Bruch des damals geltenden Baurechts durch den nicht nachvollziehbaren Umfang der Befreiung aufbaue. Ob sich ein solches Bestandsgebäude bei seiner Umwandlung als rücksichtslos erweise, habe der VGH noch nicht entschieden, da die Prüfung des § 15 BauNVO mangels einer Verletzung subjektiver Rechte unterblieben sei. Aufgrund der geplanten Bebauung könne - wie schon für den Bestand - nicht mehr von einem nachbarschaftlichen Austauschverhältnis gesprochen werden. Die angegriffene Baugenehmigung verletze daher das Rücksichtnahmegebot aufgrund der erdrückenden Wirkung des Gebäudes, die sie legalisiere. Dies ergebe sich aus höchstrichterlicher Rechtsprechung. Die Errichtung eines Hochhauses in einem Bereich, der durch zwei- und dreigeschossige Wohnbebauung geprägt sei, führe zu einem "derartigen bodenrechtlich relevanten Widerspruch" zur vorhandenen Bebauung, dass es das Vorhaben an der gebotenen Rücksichtnahme fehlen lasse. Demnach stehe ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot des § 15 BauNVO fest, der die Antragstellerin auch in ihren Rechten verletze (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die Antragsgegnerin und die Beigeladene sind dem Beschwerdevorbringen entgegengetreten. II. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 7. April 2014 - 8 L 725/14.F - ist zulässig. Sie hat aber mit den dargelegten Gründen, die von dem Beschwerdegericht ausschließlich zu prüfen sind (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 9. Mai 2013 gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 8. Juli 2013 anzuordnen, zu Recht abgelehnt, weil der Antragstellerin kein Abwehrrecht gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung zusteht. Das Abwehrrecht des Dritten gegenüber der dem Bauherrn erteilten Baugenehmigung besteht nur dann, wenn ein genehmigtes Vorhaben gegen Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt und die Voraussetzungen für eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung nicht vorliegen. Ferner muss die verletzte Vorschrift auch zum Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt, also nachbarschützend und durch das rechtswidrige Vorhaben eine tatsächliche Beeinträchtigung der geschützten nachbarlichen Belange zu befürchten sein. Nachbarschutz kann sich dabei u. a. ergeben aus bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften, in beplanten Gebieten aus Grundsätzen zur Gebietserhaltung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung, aus ausdrücklich nachbarschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplanes, dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme, das in beplanten Gebieten seinen gesetzlichen Ausdruck in § 15 BauNVO gefunden hat, das aber ebenso in unbeplanten Gebieten unter dem Gesichtspunkt des "sich Einfügens" im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB zu beachten ist, sowie bei der Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen, bei denen auch die nachbarlichen Interessen zu berücksichtigen sind (Beschluss des Senats vom 28.08.2013 - 3 B 1486/13 - m.w.N.). Entgegen der Annahme der Antragstellerin verletzt die angefochtene Baugenehmigung sie nicht in nachbarschützenden Rechten aus der Abstandsflächenregelung des § 6 HBO. Dabei kommt es nicht darauf an, ob - wie die Antragstellerin meint - die ursprünglich erteilte Baugenehmigung für ein Büro- und Geschäftshaus vom 11. August 1965 erloschen oder der Bestandsschutz für das errichtete 14stöckige Gebäude untergegangen ist. Selbst wenn die angefochtene Baugenehmigung eine Neuerrichtung des beantragten Vorhabens beinhalten würde, kann sich die Antragstellerin nicht auf eine Verletzung des Abstandflächenrechts berufen. Denn § 6 Abs. 11 HBO bestimmt, dass Festsetzungen eines Bebauungsplanes oder einer anderen bauplanungs- oder bauordnungsrechtlichen Satzung, die die Tiefe der Abstandsfläche bindend bestimmen, gegenüber den Abstandsflächenregelungen der vorangegangenen Absätze des § 6 HBO Vorrang haben. Durch die bauplanungsrechtliche Festsetzung von überbaubaren Grundstücksflächen durch Baulinien und Baugrenzen - wie hier im Bebauungsplan Nr. 320 - Westend 1 - der Antragsgegnerin vom 9. Mai 1978 - ist die Zulässigkeit der Bebauung auf einer konkreten räumlich bestimmbaren Fläche bauplanungsrechtlich geregelt. Zwar bestimmt § 29 Abs. 2 BauGB, dass die Vorschriften des Bauordnungsrechts für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen unberührt bleiben mit der Folge, dass ein Vorhaben grundsätzlich beiden Regelungen genügen muss. D. h., eine durch Baulinien und Baugrenzen festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche kann danach nur soweit ausgeschöpft werden, als die bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandsflächen eingehalten bleiben. Für eine darüber hinausgehende Ausschöpfung bedarf es danach grundsätzlich einer bauordnungsrechtlichen Abweichungszulassung. Mit § 6 Abs. 11 HBO hat der hessische Landesgesetzgeber indes die Reichweite des Geltungsanspruchs bauordnungsrechtlicher Regelungen begrenzt und sich für den Vorrang von Festsetzungen des Bebauungsplanes in Bezug auf die Tiefe von Abstandsflächen entschieden (vgl. Hornmann, Hessische Bauordnung, 2. Aufl., § 6 Rdnr. 167). Der für das Grundstück der Beigeladenen getroffenen Festsetzungen im Bebauungsplan Nr. 320 - Westend 1 - kommt ein solcher Vorrang zu. Denn die für dieses Grundstück geltenden bauplanungsrechtlichen Festsetzungen über die überbaubare Grundstücksfläche und die Anzahl der Vollgeschosse bilden die Stellung und die Ausmaße des aufgrund des Bauscheines vom 11. August 1965 genehmigten und errichteten Büro- und Geschäftshauses ab. Der Bebauungsplan hat dabei gerade zum Ziel, die unter erheblichen Befreiungen von der Bausatzung vom 22. Januar 1959 in Bezug auf die Anzahl der zulässigen Geschosse, die Gebäudehöhe, der Art der baulichen Nutzung, der Ausnutzungsziffern sowie der einzuhaltenden Grenzabstände errichteten Gebäude zu legalisieren. Unter 5.1.2.5. der Begründung des Bebauungsplanes heißt es dazu, dass mit den festgelegten Baulinien und Baugrenzen die bereits überbauten Grundstücksflächen berücksichtigt worden sind. Gleiches gilt nach 5.1.2.6 der Begründung hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung und die Anzahl der zulässigen Vollgeschosse. Nach Auffassung des Senats folgt daraus, dass der Plangeber bewusst abweichend von der Bauwichregelung des § 7 Abs. 3 der Hessischen Bauordnung i.d.F. vom 16. Dezember 1977 (BGBl. I S. 1 ff.), wonach ein 14stöckiges Gebäude einen Grenzabstand von 21 m (für das erste und zweite Vollgeschoss mindestens 3 m und für alle anderen Vollgeschosse je Geschoss mindestens 1,5 m) einzuhalten hatte, durch Übernahme des vorhandenen Bestandes auf dem Grundstück der Beigeladenen eine überbaubare Grundstückfläche in einem Abstand von lediglich ca. 15 m zum Grundstück der Antragstellerin auch bauordnungsrechtlich bindend festgesetzt hat. Dies hat zur Folge, dass gemäß § 6 Abs. 11 HBO innerhalb dieses bauplanungsrechtlich vorgegebenen Rahmens ein nach § 30 BauGB zulässiges Vorhaben unter Verkürzung der Tiefe der Abstandsfläche baugenehmigungsfähig ist. Die von der Antragstellerin angegriffene Baugenehmigung entspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 320 der Antragsgegnerin, so dass die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens nicht in Frage steht. Dies gilt auch, soweit die Fassade die überbaubare Grundstücksfläche überschreitet. Denn nach § 23 Absätze 2 und 3 BauNVO kann bei der Festsetzung von Baulinien oder Baugrenzen ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß zugelassen werden. Darüber hinaus sind gemäß § 248 BauGB u. a. in Gebieten mit Bebauungsplänen bei Maßnahmen an bestehenden Gebäuden zum Zwecke der Energieeinsparung geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Maßen der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig, soweit dies mit nachbarlichen Interessen und baukulturellen Belangen vereinbar ist. In Anbetracht eines zum Grundstück der Antragstellerin verbleibenden Grenzabstandes von über 14 m ist eine Überschreitung der überbaubaren Grundstücksfläche durch eine energetisch bedingte Fassadenerweiterung um ca. 30 cm als geringfügig zu bezeichnen. Eine dadurch bedingte Beeinträchtigung nachbarlicher Interessen ist auszuschließen. Ungeachtet dessen ist weder die Baugenehmigung für das Büro- und Geschäftshaus vom 11. August 1965 erloschen, noch ist aufgrund von Umbauarbeiten oder der Nutzungsänderung ein Substanz- oder Identitätsverlust eingetreten mit der Folge, dass wegen einer stärkeren Beeinträchtigung der vom Abstandsflächenrecht geschützten Belange die Baugenehmigung zu versagen gewesen wäre, wie die Antragstellerin meint. Hinsichtlich eines Erlöschens der Ursprungsbaugenehmigung verweist der Senat auf seine Ausführungen in dem den Bevollmächtigten der Antragstellerin und der Beigeladenen sowie der Antragsgegnerin zugestellten Beschluss vom 10. Juli 2014 - 3 A 893/14.Z -. Darin heißt es: "Soweit die Kläger meinen, das Verwaltungsgericht sei von der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen und deshalb ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung bestünden, wonach eine endgültige Nutzungsaufgabe auch zum Erlöschen des Bestandsschutzes führen könne und das Verwaltungsgericht den Rechtssatz aufgestellt habe, dass wegen § 43 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - das "Zeit-Modell" des Bundesverwaltungsgerichts überholt und mit der Bestandskraft von Verwaltungsakten nicht zu vereinbaren sei, können diese Darlegungen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils nicht begründen. Zu Unrecht meinen die Kläger, dass das Verwaltungsgericht dem Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Frage eines untergegangenen Bestandsschutzes keine Gefolgschaft geleistet habe. Zum einen hat das Bundesverwaltungsgericht seine "Zeit-Modell-Rechtsprechung" auf der Grundlage des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB entwickelt, ob nämlich ein durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörtes Gebäude aufgrund Bestandsschutzes an gleicher Stelle wieder errichtet werden kann und insoweit die Frage erörtert, ob und wie sich eine Nutzungsunterbrechung auf die Frage der Wiedererrichtungsmöglichkeit auswirkt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.07.1994 - 4 B 48.94 -juris), während das vorliegende Verfahren die Zulässigkeit einer beantragten Nutzungsänderung eines als Bürogebäude errichteten und bestehenden Baukörpers in eine Wohnnutzung betrifft. Zum anderen ist das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Urteil vom 7. November 1997 - 4 C 7.97 -, BRS 59 Nr. 109, zu dieser Entscheidung auf Distanz gegangen und hat den Unterschied zwischen dem materiellen Bestandsschutz und der Bestandskraft einer für die Errichtung des Gebäudes erteilten Baugenehmigung hervorgehoben. Dazu hat es ausgeführt, dass Inhalt, Umfang und Dauer der Bestandskraft eines Verwaltungsaktes durch das "einfache" Recht bestimmt wird. Daran anknüpfend hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 5. Juni 2007 - 4 B 20.07 - (juris) ausgeführt, dass der Bestandsschutz, der durch eine Baugenehmigung vermittelt wird, erlischt, wenn die Genehmigung unwirksam wird. Mit dieser Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht einen Antrag der beklagten Bauaufsichtsbehörde auf Zulassung der Revision gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs München vom 1. Februar 2007 - 2 B 05.2470 - (juris) zurückgewiesen, in dem ausgeführt wird, dass das (bayerische) Bauordnungsrecht keine Nutzungsobliegenheiten kenne und folglich eine Nutzungsunterbrechung unabhängig von ihrer Dauer die Wirksamkeit einer Baugenehmigung unberührt lasse (vgl. Gatz, Anmerkung zur vorgenannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, juris PR-BVerwG 19/207 Anmerkung 4-juris-). Das Verwaltungsgericht hat zu der Frage, ob eine ursprünglich erteilte und ausgenutzte Baugenehmigung weiterhin wirksam ist, ausgeführt, dass sich dies nach den Regelungen in § 43 Abs. 2 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz - HVwVfG - beurteile. Dies steht mit der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Einklang und begegnet auch keinen aus dem hessischen Landesrecht folgenden Bedenken. In § 64 Abs. 7 HBO ist das Erlöschen einer Baugenehmigung lediglich für den Fall der Nichtausnutzung dahingehend geregelt, dass eine Baugenehmigung erlischt, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen oder die Bauausführung ein Jahr unterbrochen worden ist. Für die Beurteilung des Erlöschens einer bestandskräftig erteilten und ausgenutzten Baugenehmigung enthält die Hessische Bauordnung keine spezialgesetzliche Regelung, so dass das Verwaltungsgericht für die Beurteilung dieser Fallkonstellation auf die allgemeine Regelung des § 43 Abs. 2 HVwVfG zurückgreifen durfte. Danach bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, so lange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Es kann dabei dahinstehen, ob der vom Verwaltungsgericht geprüfte Tatbestand der Erledigung "auf andere Weise" in § 43 Abs. 2 HVwVfG immer nur dann vorliegt, wenn aus der Nichtweiterführung einer genehmigten Nutzung auf einen dauerhaften Verzichtwillen des Berechtigten zu schließen ist. Denn das Verwaltungsgericht hat ein Erlöschen der ursprünglich für das Bürogebäude erteilten Baugenehmigung aufgrund des von den Klägern behaupteten, seit Ende 2009 dauernden Leerstands deshalb nicht angenommen, weil die vormaligen Eigentümer noch 2010 die Genehmigung für brandschutzrelevante Grundrissänderungen an allen Geschossen des Gebäudes beantragt haben und die Baugenehmigung hierfür am 24. September 2010 erteilt worden ist. Aus der Regelung des § 64 Abs. 7 Satz 1 HBO, wonach von dieser Baugenehmigung drei Jahre Gebrauch gemacht werden kann, hat das Verwaltungsgericht gefolgert, dass in dieser Zeit ein Erlöschen der Grundbaugenehmigung ausscheide, weil andernfalls die gesetzliche Frist für die Ausnutzung der Änderungsbaugenehmigung verkürzt werde. Dagegen ist nichts zu erinnern. Hinzu kommt, dass das Bundesverwaltungsgericht mit dem "Zeit-Modell" - unabhängig von der Frage, ob die für Bauwerke im Außenbereich entwickelte Rechtsprechung Anwendung auf eine Bebauung im Innenbereich beanspruchen kann - keine absoluten Fristen für die Beurteilung der Frage festgelegt hat, nach welchem Zeitablauf ein Wechsel der Grundstückssituation auf den Bestandsschutz durchschlägt. In seinem Urteil vom 18. Mai 1995 (a.a.O.) ist dazu ausgeführt: "Im ersten Jahr nach der Zerstörung eines Bauwerks rechnet die Verkehrsauffassung stets mit dem Wiederaufbau. Eine Einzelfallprüfung erübrigt sich. Im zweiten Jahr nach der Zerstörung spricht für die Annahme, dass die Verkehrsauffassung einen Wiederaufbau noch erwartet, eine Regelvermutung, die im Einzelfalls jedoch entkräftet werden kann, wenn Anhaltspunkte für das Gegenteil vorhanden sind. Nach Ablauf von zwei Jahren kehrt sich diese Vermutung um. Es ist davon auszugehen, dass die Grundstückssituation nach so langer Zeit für eine Neuerrichtung nicht mehr offen ist. Der Bauherr hat besondere Gründe dafür darzulegen, dass die Zerstörung des Gebäudes noch keinen als endgültig erscheinenden Zustand herbeigeführt hat". Maßgeblich ist mithin eine nach der Verkehrsauffassung zu bewertende Einzelfallprüfung. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Beschluss vom 2. Oktober 2007 - 4 B 39.07 - (juris) zur Frage, wie lange eine aufgegebene Nutzung für den Gebietscharakter eines unbeplanten Innenbereichs im Sinne von § 34 BauGB noch prägend wirkt, bestätigt. Danach dauert die Prägung fort, solange mit einer Wiederbebauung oder eine Wiederaufnahme der Nutzung zu rechnen ist. Innerhalb welcher zeitlichen Grenzen Gelegenheit besteht, an die früheren Verhältnisse wieder anzuknüpfen, richtet sich auch nach dieser Entscheidung nach der Verkehrsauffassung. Die Kläger haben nichts dafür vorgetragen, dass - bezogen auf baurechtliche Verhältnisse in der Frankfurter Innenstadt - erfahrungsgemäß davon auszugehen ist, ein länger andauernder Leerstand eines bestandkräftig genehmigten Bürohochhauses führe generell zur Aufgabe des genehmigten Nutzungskonzeptes. Ungeachtet der Tatsache, dass der frühere Bauherr durch die 2010 gestellten und genehmigten Bauanträge deutlich zum Ausdruck gebracht hat, jedenfalls so lange an dem genehmigten Nutzungskonzept festzuhalten zu wollen, wie keine andere Nutzung genehmigt ist, dürfte dies auch generell den baurechtlichen Verhältnissen in Ballungsräumen mit begrenzten und teuren Bauflächen entsprechen. Der Senat hat deshalb keine ernstlichen Zweifel an der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die ursprünglich für das Gebäude mit Bauschein Nr. 42415 vom 11. August 1965 erteilte Baugenehmigung noch zum Zeitpunkt der im vorliegenden Verfahren streitigen Erteilung der Baugenehmigung vom 29. April 2013 zur Veränderung, Sanierung und Erweiterung der damals mitgenehmigten Tiefgarage gültig gewesen ist." Das Vorbringen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren gibt dem Senat keinen Anlass, davon abzuweichen. Ungeachtet des Fortbestehens der ursprünglichen Baugenehmigung ist auch nicht der Bestandsschutz für das aufgrund dieser Baugenehmigung errichtete Gebäude untergegangen. Entgegen der Annahme der Antragstellerin führt auch nicht ein "Identitätsverlust" dazu, dass die angefochtene Baugenehmigung vom 8. Juli 2013 wegen einer stärkeren Beeinträchtigung nachbarlicher Belange zu versagen gewesen wäre. Dabei steht außer Frage, dass es sich bei der von der Beigeladenen mit Bauantrag vom 21. März 2013 beantragten Baugenehmigung für die "Nutzungsänderung von Büro in 40 Wohnung vom Erdgeschoss bis 13. Obergeschoss, Nutzungsänderung von Technikergeschoss in eine Wohnung mit Brandschutz mit statisch relevanten Maßnahmen durch innere Umbauten, Rückbau von Fluchtbalkonen, Abbruch einer Gartenhütte" um ein baugenehmigungspflichtiges Vorhaben im Sinne von § 29 BauGB und § 54 HBO handelt. Die Antragstellerin wird dadurch jedoch nicht in einem Maße in ihren nachbarlichen Belangen beeinträchtigt, das über den bestehenden und hinzunehmenden Zustand hinausgeht. Einen Verstoß gegen das Abstandflächenrecht des § 6 HBO kann sie nicht für sich reklamieren. Eine Nutzungsänderung ist dann abstandsflächenbeachtlich, wenn die neue Nutzung vom Bestandsschutz nicht mehr gedeckt ist und wenn sie - einschließlich auf sie bezogener baulicher Veränderungen am Gebäude - im Verhältnis zur bisherigen Nutzung zu nachteiligeren Auswirkungen auf die Nachbargrundstücke in einem der durch die bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften geschützten Belange führt. Diese Beschränkung der abstandsrechtlichen Relevanz von Nutzungsänderungen dient dem sachgerechten Ausgleich der Interessen des Eigentümers, der sein Eigentum regelmäßig nur im Rahmen des Bestandsschutzes, d. h. im Rahmen der bisherigen Funktion nutzen darf, wenn es mit Rechtsvorschriften nicht mehr in Einklang steht und den Interessen der Nachbarn, die sich bisher nur auf bestimmte Auswirkungen des bestandsgeschützten Gebäudes einzurichten hatten (Hess. VGH, Urteil vom 19.02.2008 - 4 UE 2347/06 - juris). Entgegen der Annahme der Antragstellerin führen die vorgesehenen Veränderungen am Gebäudebestand nicht zu einem Untergang der gesamten Gebäudesubstanz, weil der Eingriff in den vorhandenen Bestand so intensiv ist, dass er die Standfestigkeit des gesamten Bauwerks berührt und eine statische Nachberechnung erforderlich macht oder die Bausubstanz ausgetauscht wird und die Baumaßnahmen praktisch einer Neuerrichtung gleich kommen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.10.2005 - 4 B 60/05 - juris). Das ist hier nicht der Fall. Soweit die Antragstellerin dazu vorträgt, dass von dem alten Büro- und Geschäftshaus nur noch das Betonskelett bestehen bleibe, weil die komplette Fassade abgehängt und aussteifende Bauteile neu organsiert sowie Wanddurchbrüche in tragende Bauteile eingebracht worden seien, führt dies nicht zum Untergang des Bestandsschutzes des vorhandenen Gebäudes. Anders als bei einer Massivbauweise wird bei einem Skelettbau der Rohbau des Bauwerks aus Elementen zusammengesetzt, die die primär tragende Funktion erfüllen. Soweit das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Frage, ob das Vorhaben weiter Bestandsschutz genießt, darauf abgestellt hat, dass die Kubatur des gesamten Gebäudes erhalten geblieben ist, ist dagegen nichts zu erinnern. Denn auch die Antragstellerin räumt ein, dass das "Skelett" des Bauwerks bestehen bleibt. Damit bleibt aber das Tragwerk in seiner ursprünglichen Substanz und damit in seiner für das Bestehen des Bauwerks wesentlichen statischen Funktion erhalten. In der Baubeschreibung heißt es dazu, dass die Innenaussteifung des Hochhauses in Querrichtung durch die vier Giebelwandscheiben und in Längsrichtung durch zwei Treppenhausscheiben erfolgt sei. Hinsichtlich der Statik würden keine wesentlichen Vertikallasten aus den neuen Decken und aus der Verlagerung der Treppen in die vorhandene Konstruktion eingeleitet. Die Eingriffe in die Tragstruktur seien unwesentlich. Im Widerspruch dazu steht nicht, dass von Seiten der Antragsgegnerin eine statische Nachberechnung für erforderlich gehalten wurde. Denn allein die vorgesehenen Veränderungen an den Aufzugssystemen und die Neugestaltung des Treppenhauses machen zwangsläufig eine Überprüfung und Neubewertung der Statik erforderlich. Dadurch wird aber die Substanz und damit der Bestandsschutz für das gesamte Gebäude nicht in Frage gestellt. Dem Verwaltungsgericht ist auch darin zu folgen, dass sich die Kubatur des bestehenden Gebäudes nicht in nachbarschutzrelevanter Weise verändert hat. Das Verwaltungsgericht belegt seine Auffassung durch einen Vergleich der vorhandenen und geplanten Gebäudehöhe und kommt zu dem Ergebnis, dass sich eine Höhenveränderung zum ursprünglich genehmigten Zustand durch die nach der Energiesparverordnung gebotene Wärmeschutzmaßnahmen erklären lässt. Sowohl aus § 248 BauGB als auch aus § 6 Abs. 6 Satz 3 HBO folgt, dass Außenwand- und Dachdämmungen an bestehenden Gebäuden, die dem Wärmeschutz und der Energieeinsparung dienen, grundsätzlich zulässig sind, selbst wenn sie das Maß der baulichen Nutzung oder die überbaubare Grundstücksfläche überschreiten und in die Tiefe der Abstandsfläche weiter hineinragen. Bei einem verbleibenden Grenzabstand von mehr als 14 m ist eine Erweiterung der Kubatur des Gebäudes um 30 cm durch wärmeschutzbedingte Fassadenveränderungen als geringfügig anzusehen und beeinträchtigt die Antragstellerin nicht in nachbarschützenden Rechten. Es ist auszuschließen, dass es dadurch zu einer spürbaren Veränderung im Hinblick auf die durch die Abstandsfläche geschützten Belange der Belichtung, der Besonnung, der Belüftung, des Brandschutzes oder des Wohnfriedens kommen kann. Der Antragstellerin kann auch nicht darin gefolgt werden, dass eine Veränderung der Kubatur des Gebäudes darin zu sehen ist, dass hinsichtlich des Anbaus zur Straße A...straße hin eine Befreiung erteilt wurde. Denn die Befreiung betrifft nicht die Kubatur des Gebäudes sondern die Umnutzung des bestehenden Anbaus zu einer Dachterrasse. Eine dadurch bedingte Rechtsbeeinträchtigung der Antragstellerin ist allein deshalb auszuschließen, weil sich dieser Anbau auf der ihrem Grundstück abgewandten Gebäudeseite befindet. Führen mithin die Umbaumaßnahmen am Gebäude der Beigeladenen nicht zu Beeinträchtigungen der Grundstückssituation der Antragstellerin, die über die durch den bisherigen - geschützten - Bestand hinausgehen, so gilt dies ebenfalls für die genehmigte Nutzungsänderung. Denn im Verhältnis zur bisherigen Nutzung des Gebäudes als Büro- und Geschäftshaus führt die genehmigte Wohnnutzung nicht zu einer rechtsrelevanten stärkeren Belastung nachbarschützender Belange. Dies gilt auch im Hinblick auf die von der Antragstellerin geltend gemachte Beeinträchtigung ihres Wohnfriedens. Bei dem durch das Abstandsflächenrecht des § 6 HBO neben der Belichtung, der Belüftung, der Besonnung und des Brandschutzes geschützten Wohnfrieden handelt es sich nicht um eine messbare absolute Größe. Die Beantwortung der Frage, ob und wann und in welchem Umfang der Wohnfriede beeinträchtigt ist, hängt vielmehr von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Insgesamt erfordert deshalb die von der Antragstellerin geltend gemachte Beeinträchtigung des Wohnfriedens eine Bewertung und Gewichtung der Nachbarinteressen in dem konkreten Grenzverhältnis. Dabei kommt es maßgeblich auf die jeweilige städtebauliche Situation an, in der sich die Nachbargrundstücke befinden. Das Grundstück der Antragstellerin liegt in der Kernstadt von Frankfurt am Main, die durch eine kompakte Bebauung geprägt ist. Ihr Grundstück ist dabei Teil einer nahezu durchgängigen Blockbebauung in der B...straße. Prägend für die Grundstückssituation ist ferner das bereits 1965/66 mit Zustimmung des Voreigentümers des Grundstücks der Antragstellerin errichtete 14-stöckige Büro- und Geschäftshaus. Für die Grundstückssituation der Antragstellerin maßgebliche Bedeutung hat darüber hinaus der Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 320 - Westend I - vom 9. Mai 1978, der für das Gebiet ein allgemeines Wohngebiet festsetzt und auf dem Grundstück der Beigeladenen in einer zum Teil zum Grundstück der Antragstellerin in der Abstandsfläche gelegene und das vorhandene Büro- und Geschäftshaus vollständig abbildende überbaubare Grundstücksfläche eine 14-stöckige Wohnbebauung zulässt. Soweit die Antragstellerin meint, dass die genehmigte Wohnnutzung mit einer stärkeren Beeinträchtigung des Wohnfriedens deshalb verbunden sei, weil es durch die genehmigten Loggien, die zugelassene Nutzung der Dachterrasse zu Wohnzwecken durch die geplante Errichtungen von Freisitzen gegenüber der Büronutzung zu nachteiligeren Auswirkungen auf ihr Grundstück insbesondere durch die Verstärkung von Einsichtsmöglichkeiten komme, kann ihr nicht gefolgt werden. Die genehmigte Nutzung des Bestandsgebäudes zu Wohnzwecken beeinträchtigt sie nicht nachteiliger in ihren durch die Abstandsvorschriften geschützten Belangen als die vorhergehende Büronutzung. Soweit die Antragstellerin meint, dass der Wohnfrieden nunmehr "rund um die Uhr" gestört werde, während die vormalige Büronutzung hinter geschlossener Fassade "nine to five" stattgefunden habe, verkennt sie bereits, dass die ursprüngliche Baugenehmigung für die Nutzung des Gebäudes zu Büro- und Geschäftszwecken eine solche zeitliche Eingrenzung nicht enthalten hat und dies auch nicht freiberuflicher oder gewerblicher Büronutzung sowie geschäftlicher Nutzung entspricht. Hinzu kommt, dass die Hausmeisterwohnung auf dem Dachgeschoss bereits 1966 genehmigt worden ist und bereits dadurch Einsichtsmöglichkeiten "rund um die Uhr" gegeben waren. Darüber hinaus befand sich eine Vielzahl der für die Büronutzung angelegten Stellplätze oberirdisch auf dem Grundstück der Beigeladenen, davon 7 Stellplätze unmittelbar an der Grenze zum Grundstück Antragstellerin. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass die genehmigte Nutzung des Grundstücks der Beigeladenen hinter einer geschlossenen Fassade ohne Auswirkungen auf den Wohnfrieden der Antragstellerin stattgefunden hat. Dagegen führt die genehmigte Nutzungsänderung dazu, dass die oberirdisch angelegten Stellplätze entfallen, so dass sich dadurch jedenfalls die Lärmemissionen an der Grundstücksgrenze zur Antragstellerin eher verbessern als verschlechtern dürften. Im Übrigen ist die Wahrnehmbarkeit üblicher Lebensäußerungen auf benachbartem Wohngrundstücken wie spielende Kinder, Gespräche auf einer Terrasse, anwesende Personen im Außenbereich, Gartenarbeiten und ähnliches grundsätzlich hinzunehmen (vgl. Beschluss des Senats vom 22. März 2012 - 3 A 731/11 .Z -). Dies gilt umso mehr in einem - wie hier - kompakten innerstädtischen Bereich mit dicht zusammenhängenden Grundstücksnutzungen. Soweit die Antragstellerin beklagt, dass der Wohnfriede durch die Schaffung von für sie unzumutbaren Einsichtsmöglichkeiten auf ihr Grundstückstück verletzt werde, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg ihrer Beschwerde. Ungeachtet dessen, dass ihr Grundstück bereits seit Jahrzehnten durch die ursprüngliche auf dem Grundstück der Beigeladenen genehmigte Nutzung und durch die umgebende Reihenhausbebauung Einsichtsmöglichkeiten ausgesetzt gewesen ist, gehören Einsichtsmöglichkeiten auf andere Grundstücke zu den üblichen Beeinträchtigungen, die mit der Wohnnutzung von Grundstücken verbunden und grundsätzlich hinzunehmen sind. Auch das Abstandsflächenrecht des § 6 HBO verfolgt erkennbar nicht das Ziel, Einblickmöglichkeiten von Nachbargrundstücken vollständig auszuschließen. So bleiben gemäß § 6 Abs. 6 Nr. 3 HBO u. a. Balkone bei der Bemessung der Abstandsfläche außer Betracht, wenn sie nicht mehr als 1,5 m vor die Außenwand vortreten und von Nachbargrenzen mindestens 2 m entfernt bleiben. Auch können gemäß § 6 Abs. 8 Nr. 3 und 4 HBO unter den dort genannten Voraussetzungen Freisitze und Terrassen an der Nachbargrenze zugelassen werden, womit regelmäßig Einblickmöglichkeiten in das angrenzende Nachbargrundstück verbunden sind und vom Gesetzgeber in Kauf genommen werden. Soweit die Antragstellerin dazu vorträgt, dass es ihr nicht darum gehe, Einsichtsnahmemöglichkeiten abzuwehren, die auch bei einer Einhaltung der Abstandsfläche vorliegen würden, vielmehr gehe es ihr um die Verletzung des Wohnfriedens durch eine inkongruente Wohnnutzung, die sich massiv von der Umgebungsbebauung abhebe, kann dies ebenfalls nicht zum Erfolg der Beschwerde führen. Denn diese Inkongruenz, die in der von der Antragstellerin angegriffenen 14-stöckigen Wohnnutzung auf dem Grundstück der Beigeladenen und der auf ihrem Grundstück realisierten zweigeschossigen Wohnbebauung besteht, ist den Vorgaben des Bebauungsplans Nr. 320 - Westend I - geschuldet, der auf dem Grundstück der Beigeladenen eben diese 14-geschossige Wohnnutzung zulässt, während er für das Grundstück der Antragstellerin eine dreigeschossige Wohnbebauung festsetzt. Überdies sind die Entfernungen zwischen der Grundstücksgrenze der Antragstellerin und dem Gebäude auf dem Grundstück der Beigeladenen mit 14 m Abstand zum Erdgeschoss so groß, dass eine rechtlich relevante Beeinträchtigung des Wohnfriedens durch Geräusche oder Einblickmöglichkeiten nicht anzunehmen ist. Von der Penthousewohnung beträgt die Sichtentfernung zum Grundstück der Antragstellerin mehr als 45 m, so dass eine tatsächliche Beeinträchtigung des Wohnfriedens ausgeschlossen erscheint. Außerdem folgt aus dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis, dass derjenige Nachbar, der eine Verletzung des Wohnfriedens für sich reklamiert, gehalten ist, seine Privatsphäre zunächst durch eigene zumutbare Maßnahmen zu schützen. Dem Erfordernis ist die Antragstellerin offenkundig nachgekommen, denn nach dem genehmigten Freiflächenplan für das Vorhaben der Beigeladenen sind zwei Bäume auf dem Grundstück der Antragstellerin als Bestand eingetragen, so dass dadurch Einblickmöglichkeiten weitgehend verhindert werden. Schließlich spricht einiges dafür, dass die Antragstellerin sich auch dann nicht mit Erfolg gegen das Vorhaben der Beigeladenen wenden kann, wenn die vorgesehene Nutzungsänderung die Genehmigungsfrage auch in abstandsflächenrechtlicher Hinsicht neu aufwerfen würde. Denn in diesem Falle käme eine Legalisierung des beantragten Vorhabens im Wege einer Abweichung nach § 63 HBO in Betracht. Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 HBO kann eine Abweichung zugelassen werden, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Der 4. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat dazu in der auch von der Antragstellerin zitierten Entscheidung vom 14. März 2008 - 4 UE 2347/06 - (juris) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 16. Mai 1991 - BVerwG 4 C 17.90 - (juris) ausgeführt, dass die bauordnungsrechtlichen Befreiungsvorschriften vor dem Hintergrund der eigentumsrechtlichen Gewährleistung einerseits und der Sozialpflichtigkeit des Eigentums andererseits auszulegen sind. Die Abstandsflächenregelungen und die Ermächtigung zur Befreiung bzw. Abweichung hiervon im Einzelfall bestimmen gemeinsam den Inhalt des Grundeigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Um vor der Verfassung Bestand zu haben, muss eine solche Inhaltsbestimmung des Eigentums verhältnismäßig sein, d. h. die das Privateigentum einschränkende Regelung muss vom geregelten Sachbereich her geboten und auch in ihrer Ausgestaltung sachgerecht und angemessen sein. Die Anwendung des bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenrechts auch auf die Umgestaltung und die Nutzungsänderung vorhandener Gebäude einschließlich der Handhabung der Abweichungsvorschriften darf nicht dazu führen, dass die Nutzbarkeit einer vorhandenen und verwertbaren Gebäudesubstanz künftig verhindert wird, wenn dem nicht berechtigte und mehr als geringfügige Belange entweder des Allgemeinwohls oder eines Nachbarn entgegenstehen. Wird die Privatnützigkeit des Eigentums eingeschränkt, so muss die Gewichtigkeit der Gründe, die dieses rechtfertigen sollen, einer Begrenzung des Verwertungsinteresses entsprechen (Hess. VGH, Urteil vom 14.03.2008, a.a.O.). Dem folgt der Senat. Bei der Prüfung der Abweichungsvoraussetzungen des § 63 HBO dürften die Interessen der Beigeladenen an einer Verwertung und Erhaltung des vorhandenen Baubestandes durch Umnutzung zu einem Wohngebäude den Interessen der Allgemeinheit und der Antragstellerin an der Einhaltung der Abstandsvorschriften überwiegen, zumal - wie ausgeführt - ihr Vorhaben mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 320 - Westend I - übereinstimmt. Die Antragstellerin geht auch fehl in der Annahme, dass das Bauvorhaben der Beigeladenen gegen das Rücksichtnahmegebot aus § 15 Abs. 1 BauNVO deshalb verstoße, weil es erdrückend wirke. Die nunmehr zugelassene Wohnnutzung beruhe auf der für die Errichtung des Gebäudes erteilten Baugenehmigung aus dem Jahre 1965, die wiederum auf den - nach ihrer Meinung - nichtigen Befreiungsbescheid vom 29. Juli 1965 zurückzuführen sei. Der Senat hält bereits die tatsächlichen Voraussetzungen für die Annahme eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot durch eine erdrückende Wirkung eines Baukörpers auf einem Nachbargrundstück für nicht gegeben. Denn ein solcher Verstoß setzt voraus, dass ein Nachbaranwesen durch die Ausmaße eines Bauvorhabens geradezu "erdrückt", "eingemauert" oder "abgeriegelt" wird und die Belichtung- und Belüftungsverhältnisse in einem nicht mehr zumutbaren Maß beeinträchtigt werden (vgl. Beschluss des Senats vom 13.08.2013 - 4 B 1558/13 -). Angesichts eines Abstandes von mehr als 14 m von der Grundstücksgrenze der Antragstellerin spricht nichts dafür, dass das Gebäude der Beigeladenen eine solche Wirkung entfaltet. Zudem hat der Voreigentümer des Grundstücks der Antragstellerin mit seiner Nachbarschaftserklärung vom 23. November 1964 der Errichtung des Gebäudes und damit auch im Hinblick auf Standort und Höhe zugestimmt, woran aufgrund der Grundstücksbezogenheit nachbarlicher Abwehrrechte auch die Rechtsnachfolger im Grundstückseigentum gebunden sind (vgl. Urteil des Senats vom 24.08.2012 - 3 A 565/12 - juris). Der Senat hat in dem vorgenannten Urteil ferner darauf hingewiesen, dass Abwehrrechte eines Nachbarn eingeschränkt sind, wenn er sein Grundstück mit einer Situationsbelastung durch ein benachbartes Hochhaus erworben hat. Dies hat zur Folge, dass er sich nicht erfolgreich gegen den Bestand des Gebäudes wenden kann, dessen Baugenehmigung von dem Rechtsvorgänger nie angegriffen worden ist. Deshalb kommt es entgegen der Annahme der Antragstellerin nicht darauf an, ob die ursprünglich erteilte Befreiung tatsächlich nichtig gewesen ist. Überdies entspricht Art und Maß des Gebäudes der Beigeladenen - einschließlich der überbauten Grundstücksfläche - seit 1978 mit Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 320 - Westend I - den bauplanungsrechtlichen Vorgaben, die auch Grundlage der für das Gebäude erteilten Baugenehmigungen vom 7. Februar 1994, 19. Mai 1995, 20. November 1995, 24. April 2007, 29. März 2010 und 24. September 2010 gewesen sind. Es kann deshalb keine Rede davon sein, dass wegen einer 1965 - möglicherweise - nichtigen Befreiung der gegenwärtige Gebäudebestand als "Schwarzbau" zu qualifizieren ist. Die Beschwerde ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sich aus Billigkeitsgründen zu erstatten, da sie einen Antrag gestellt und sich damit auch am Prozesskostenrisiko beteiligt hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). Bei der Streitwertfestsetzung folgt der Senat der Vorinstanz (§§ 52, 57, 53 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).