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Urteil

3 C 1892/14.N

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2018:0611.3C1892.14.N.00
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Leitsätze
Zur Antragsbefugnis für eine Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan, der Flächen für ein Notfallzentrum festsetzt. Ein Wohnungseigentümer i.S. des § 13 Abs. 1 WEG kann sich im Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan aus eigenem Recht nur auf abwägungserhebliche Belange berufen, die sein Sondereigentum betreffen (wie BayVGH, Urteil vom 11.11.2004, - 1 N 03.983 -). Die Vorschriften der TA Lärm dienen im Rahmen der tatrichterlichen Kontrolle eines Bebauungsplanes sowohl als Orientierungshilfe zur Bestimmung der Zumutbarkeit von Verkehrsgeräuschen als auch zur Beantwortung der vorgelagerten Frage der Relevanz des dem Planvorhaben zuzurechnenden Verkehrslärms. Die mit dem Einsatz von Martinshörnern für die nähere Umgebung verbundenen Lärmimmissionen sind bei einer Entfernung des betroffenen Eigentums zum Plangebiet von mehr als 200 Metern in der Regel nicht geeignet, eine Antragsbefugnis zu vermitteln.
Tenor
Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Antragsbefugnis für eine Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan, der Flächen für ein Notfallzentrum festsetzt. Ein Wohnungseigentümer i.S. des § 13 Abs. 1 WEG kann sich im Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan aus eigenem Recht nur auf abwägungserhebliche Belange berufen, die sein Sondereigentum betreffen (wie BayVGH, Urteil vom 11.11.2004, - 1 N 03.983 -). Die Vorschriften der TA Lärm dienen im Rahmen der tatrichterlichen Kontrolle eines Bebauungsplanes sowohl als Orientierungshilfe zur Bestimmung der Zumutbarkeit von Verkehrsgeräuschen als auch zur Beantwortung der vorgelagerten Frage der Relevanz des dem Planvorhaben zuzurechnenden Verkehrslärms. Die mit dem Einsatz von Martinshörnern für die nähere Umgebung verbundenen Lärmimmissionen sind bei einer Entfernung des betroffenen Eigentums zum Plangebiet von mehr als 200 Metern in der Regel nicht geeignet, eine Antragsbefugnis zu vermitteln. Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg, denn er ist unzulässig. Er ist zwar statthaft, denn er richtet sich gegen einen nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossenen Bebauungsplan, dessen Gültigkeit gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof überprüft werden kann. Er ist auch innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erhoben, da die Antragstellerin sowohl hinsichtlich des ersten als auch hinsichtlich des zweiten Satzungsbeschlusses den Bebauungsplan innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 VwGO zur Überprüfung gestellt hat. Auf die Frage, ob durch die neue Bekanntmachung hier die Antragsfrist erneut in Lauf gesetzt wird (vgl. OVG Münster, Urteil vom 30.09.2014 - 2 D 87/13.NE -; BVerwG, Urteil vom 18.08.2015 - 4 CN 10/14 - jeweils juris) kommt es daher nicht an. Die Antragstellerin ist jedoch nicht antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach dieser Norm kann den Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb von einem Jahr nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift. Hierbei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen, als sie auch für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten (BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, NJW 1999, 592). Danach genügt ein Antragsteller seiner Darlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in seinen Rechten verletzt wird. An dieser Möglichkeit fehlt es, wenn die Rechte des Antragstellers in einem Normenkontrollverfahren unter Zugrundelegung seines Vorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (BVerwG, Urteil vom 16.06.2011 - 4 CN 1.10 -, NVwZ 2012, 185,186). So liegt der Fall hier. Eine die Antragsbefugnis begründende subjektive Rechtsposition bildet vor allem das im Plangebiet befindliche Grundeigentum, dessen Inhalt und Schranken durch die planerischen Festsetzungen eines Bebauungsplans unmittelbar und rechtssatzmäßig bestimmt und ausgestaltet werden (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Eine in diesem Sinne unmittelbar planungsbedingte Verletzung ihrer Eigentümerposition kann die Antragstellerin nicht geltend machen, weil sich der Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans nicht auf ein ihr gehörendes Grundstück erstreckt, das sich im Plangebiet befindet. Die Antragstellerin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, möglicherweise durch einen Verstoß gegen das planungsrechtliche Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB in eigenen schutzwürdigen Belangen verletzt zu sein. Da das in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltene Abwägungsgebot drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange hat, die für die Abwägung erheblich sind (BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - juris), genügt es für die Antragsbefugnis im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, dass ein Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung möglich erscheinen lassen (BVerwG, Urteil vom 05.03.1999 - 4 CN 18.98 - juris). Allerdings reicht hierfür nicht jeder private Belang aus, sondern nur ein abwägungserheblicher, d. h. einer, der in der konkreten Planungssituation einen städtebaulichen Bezug hat. Nicht abwägungsbeachtlich sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Bebauungsplan nicht erkennbar waren (BVerwG, Urteil vom 30.04.2004 - 4 CN1.03 - und Beschluss vom 12.01.2016 - 4 BN 11.15 -, beide juris). Aus dem Vortrag der Antragstellerin lässt sich eine fehlerhafte Behandlung ihrer abwägungsbeachtlichen Belange nicht entnehmen. Die Antragstellerin kann sich als Miteigentümerin (276,49/10.000 Miteigentumsanteil) des Grundstücks Flur ..., Flurstück .../... aus eigenem Recht nur auf abwägungserhebliche Belange berufen, die ihr Sondereigentum betreffen (vgl. § 13 Abs. 1 WEG). Eine Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums kann sie, anders als ein Teilhaber einer Bruchteilsgemeinschaft (vgl. § 744 Abs. 2 BGB), nur in den engen Grenzen einer Notgeschäftsführung (§ 21 Abs. 2 WEG) und nur in Prozessstandschaft für die Eigentümergemeinschaft abwehren (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.1992 - V ZR 118/91, juris; Bay. VGH Urteil vom 11.11.2004 - 1 N 03.983 - und Beschluss vom 12.09.2005 - 1 ZB 05.42 -, beide juris). Die Voraussetzungen einer Notgeschäftsführung sind weder behauptet noch ist deren Vorliegen ersichtlich. Soweit die Antragstellerin auf Seite 4 ihrer Antragsschrift vom 3. November 2014, 3. Abs. von oben, geltend macht, "durch die strittige Planung in ihrem subjektiven Recht auf Abwägung ihrer eigenen Belange, nämlich u.a. dem Schutz ihres Grundstückseigentums vor Lärmimmissionen infolge des Betriebs des Notfallzentrums verletzt zu sein", legt der Senat dies daher - dem Interesse der Antragstellerin an einer möglichst effektiven Rechtsverfolgung dienend - dahingehend aus, dass sie mit diesem Vorbringen zumindest auch Schutz vor denjenigen Lärmbelastungen beanspruchen will, die vom Planvorhaben auf ihr Sondereigentum zu erwarten sind. Dies zugrunde gelegt ist die Antragstellerin nicht antragsbefugt, da eine mehr als geringfügige konkrete Verletzung ihrer als betroffen benannten Belange durch den Zu- und Abgangsverkehr zum /vom Plangebiet nicht zu erwarten ist (I.) und die von ihr durch den Einsatz von Martinshörnern als verletzt benannten Belange aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls, auf die bei der Beurteilung abzustellen ist (vgl. insofern BVerwG, Urteil vom 18.07.2013 - 4 CN 3/12 -, juris, m.w.N.), nicht schutzwürdig sind (II.). Auch die übrigen als verletzt benannten Belange vermitteln keine Antragsbefugnis (III.). I. Das Interesse eines Eigentümers eines außerhalb des Plangebiets liegenden Grundstückes (bzw. hier: Sondereigentums), von Lärm- bzw. Luftschadstoffimmissionen der im Plangebiet zugelassenen Nutzungen oder des durch sie verursachten An- und Abgangsverkehrs einschließlich des Andienungsverkehrs verschont zu bleiben, ist zwar grundsätzlich ein für die Abwägung erheblicher privater Belang (BVerwG, Beschluss vom 21.07.1989 - 4 NB 18.88 -, juris, Beschluss vom 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, juris; Beschluss vom 06.12.2000 - 4 BN 59.00 , juris). Aber nicht jede durch einen Bebauungsplan hervorgerufene Verkehrszunahme begründet für jeden davon Betroffenen eine Antragsbefugnis. Ist der Lärmzuwachs nur geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden und die Antragsbefugnis entfällt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20.07.2011 - 4 BN 22.11 - und vom 25.04.2007 - 4 BN 16.07- und 4 VR 1.07 -, Hess. VGH, Urteil vom 07.07.2009 - 3 C 1203/08.N -, Urteil vom 07.04.2014 - 3 C 914/13.N -, Beschluss vom 28.03.2011 - 4 C 2708/09 - und Urteil vom 08.12.2011 - 4 C 2108/10.N -, sämtlich juris). In diesem Zusammenhang ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O.) geklärt, dass eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms auch unterhalb der für die jeweiligen Gebietstypen geltenden Grenzwerte grundsätzlich zum Abwägungsmaterial gehört und damit die Antragsbefugnis des Betroffenen begründet. Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen (und damit abwägungsbeachtlich sind), lässt sich allerdings nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 19. Februar 1992 (a.a.O.), darauf hingewiesen, dass selbst eine Lärmzunahme, die - bezogen auf einen rechnerisch ermittelten Dauerschallpegel - für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist, zum Abwägungsmaterial gehören kann. Es bedarf einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (BVerwG, Beschluss vom 19.08.2003 - 4 BN 51.03 - und Urteil vom 18.07.2013 - 4 CN 3/12 -, beide juris). Vorliegend lässt sich dem eingeholten Lärmgutachten keine durch das Planvorhaben hervorgerufene abwägungserhebliche Veränderung der Lärmbelastung des Sondereigentums der Antragstellerin entnehmen. Nach der gutachterlichen Stellungnahme der ITA wird sich die Verkehrsbelastung in der Straße "An den Krautgärten", der Straße, an der sich das Sondereigentum der Antragstellerin befindet, nicht nennenswert verändern. Gleiches gilt für diejenigen auf das Sondereigentum der Antragstellerin einwirkenden Immissionen, die durch den Zu- und Abfahrtsverkehr der bei dem Notfallzentrum tätigen Personen und durch die Geräusche der Einsatzfahrzeuge während der Einsätze (ohne Berücksichtigung der durch die Benutzung des Martinshorn verursachten Emissionen) auf der Oberurseler Straße und auf der L 3006 hervorgerufen werden. Ein Vergleich der Entwicklung der Verkehrsbelastung im Bestand (d.h. ohne Berücksichtigung des Planvorhabens) und unter Berücksichtigung des Planvorhabens ergibt für den Bereich "Oberurseler Straße" vom Hunsrück-Kreisel bis "An den Krautgärten", dem dem Sondereigentum der Klägerin nächstgelegenen Straßenabschnitt, eine nur unwesentliche Zunahme der Verkehrsbelastung - und zwar sowohl für den Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens als auch in der Prognose für das Jahr 2020. So bewegen sich im Abschnitt "Oberurseler Straße" vom "Hunsrück-Kreisel" bis "An den Krautgärten" nach dem Gutachten der ITA tagsüber (d.h. zwischen 6 Uhr und 22 Uhr) pro Stunde 96,88 Pkw und 11,19 Lkw. In der Nacht (zwischen 22 Uhr und 6 Uhr) liegt eine Verkehrsbelastung von 16,63 Pkw und 2,25 Lkw pro Stunde vor. Die Prognose für das Jahr 2020 (ohne Notfallzentrum) geht von 287,50 Pkw und 14,3 Lkw pro Stunde am Tag aus. Für die Nacht nimmt das Gutachten 27,88 Pkw pro Stunde und 2,25 Lkw pro Stunde an (zu allem Tabelle 1 des Gutachtens der ITA, S. 21/34). Demgegenüber geht das Gutachten in diesem Straßenabschnitt unter Berücksichtigung des vom Betrieb des Notfallzentrums verursachten Verkehrs von einer Verkehrsbelastung für den Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens an der Strecke "Oberurseler Straße" vom "Hunsrück-Kreisel" bis "An den Krautgärten" von 106 Pkw und 11,63 Lkw pro Stunde am Tag sowie 24,38 Pkw und 4 Lkw pro Stunde in der Nacht aus. Die Prognose (mit Notfallzentrum) für das Jahr 2020 beläuft sich auf 296,63 Pkw pro Stunde und 14,75 Lkw pro Stunde am Tag sowie 35,63 Pkw pro Stunde und 4 Lkw pro Stunde in der Nacht. Das bedeutet, dass in einem Abstand zum Sondereigentum der Antragsteller von wenigstens 204 m die Pkw-Belastung durch den Betrieb des Notfallzentrums am Tag um (aufgerundet) 9 Pkw pro Stunde und knapp 1 Lkw im 2-Stunden-Zeitraum zunehmen wird. Im Nachtzeitraum ist aufgrund des Gutachtens von einer Zunahme des Pkw-Verkehrs pro Stunde von ca. 8 Pkw und 2 Lkw auszugehen. Eine Mehrbelastung in ungefähr gleicher Höhe ergibt sich auch für die Prognose für das Jahr 2020, jedoch bei einer deutlich erhöhten Belastung durch nicht vom Notfallzentrum verursachten Verkehr gegenüber dem jetzigen Zeitpunkt. Daraus errechnet sich eine ungefähre Mehrbelastung in einer Entfernung von mindestens 204 m zum Sondereigentum der Antragstellerin von 208 PKW-Bewegungen und 24 LKW-Bewegungen im 24-Stunden Zeitraum, die durch das Notfallzentrum verursacht werden, wenn der Berechnung der Tagzeitraum mit 16 Stunden von 6 Uhr bis 22 Uhr und der Nachtzeitraum mit 8 Stunden von 22 Uhr bis 6 Uhr zu Grunde gelegt werden. Zwar kommt nach der Rechtsprechung der Bausenate des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs die Annahme einer nur geringfügigen Beeinträchtigung durch Verkehrslärm grundsätzlich bei bis zu ca. 200 Fahrzeugbewegungen pro Tag in Betracht (Urteile vom 07.04.2014 - 3 C 914/13.N -, 14.11.2013 - 4 C 2414/11.N -, vom 23.03.2011 - 4 C 1708/09.N - und vom 07.07.2009 - 3 C 1203/08.N -, alle juris). Diese Zahl wird vorliegend allerdings nur unwesentlich (um ca. 6,25 Prozent) übertroffen. Zudem ist diese Rechtsprechung entwickelt worden für die Beurteilung von Situationen, in denen die Grundstücke der Antragsteller direkt an der Straße anliegen, auf der die planbedingten Verkehrsbewegungen stattfinden, während das Sondereigentum der Antragstellerin mehr als 200 Meter vom nächsten Straßenabschnitt, auf dem planbedingter Verkehr stattfinden wird, entfernt ist. Die Entfernung zwischen dem Sondereigentum der Antragstellerin und dem Ort der Verkehrsbewegungen rechtfertigt die Annahme der Geringfügigkeit der mit dem Planvorhaben verbundenen Immissionen. Denn nach den in der gutachterlichen Stellungnahme der ITA ermittelten Lärmbelastungen am IO 11 und den Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung befindet sich das Sondereigentum der Antragstellerin außerhalb des Einwirkungsbereiches des Notfallzentrums im Sinne der Nr. 2.2 des Anhangs der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA-Lärm - und ist damit lediglich einer für die Abwägung im Rahmen der Bauleitplanung irrelevanten Geräuschbelastung ausgesetzt. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass der unter Inanspruchnahme einer öffentlichen Straße abgewickelte Zu- und Abfahrtsverkehr der baulichen Anlage, durch deren Nutzung er ausgelöst wird, zuzurechnen ist, sofern er sich innerhalb eines räumlich überschaubaren Bereichs bewegt und vom übrigen Straßenverkehr unterscheidbar ist (BVerwG, Urteil vom 27.08.1998 - 4 C 5.98 -, juris). Auf diesen anlagebezogenen Zu- und Abfahrtsverkehr finden die normativen Lärmgrenzwerte der 16. BImSchV keine unmittelbare Anwendung, weil sie im Zusammenhang mit der Aufstellung von Bauleitplänen nur gelten, wenn diese Pläne den Neubau oder die wesentliche Änderung von Verkehrswegen zum Gegenstand haben. Die Zumutbarkeit von Verkehrsgeräuschen, auf welche die Verkehrslärmschutzverordnung nicht unmittelbar anwendbar ist, ist stets anhand einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und insbesondere der speziellen Schutzwürdigkeit des jeweiligen Baugebiets zu bestimmen (BVerwG, Beschlüsse vom 23.06.2003 - 4 BN 7.03 -, vom 23.06.2003 - 4 BN 8.03 -, beide juris). Durch die vorgenannten Entscheidungen ist ferner geklärt, dass die TA-Lärm im Rahmen der tatrichterlichen Kontrolle eines Bebauungsplans als Orientierungshilfe zur Bestimmung der Zumutbarkeit von Verkehrsgeräuschen herangezogen werden darf, soweit der zu beurteilende Verkehrslärm seiner Art nach zu den Geräuschimmissionen gehört, deren Beurteilung die TA-Lärm dient. Dem steht nicht entgegen, dass die TA-Lärm sich nicht unmittelbar an die planende Gemeinde richtet, sondern dazu bestimmt ist, auf der Ebene der Anlagenzulassung die Anforderungen bei der Beurteilung von Lärmimmissionen zu konkretisieren, die gewerbliche Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz erfüllen müssen ( zu allem: BVerwG, Beschluss vom 13.12.2007 - 4 BN 41/07 -, juris). Sind danach die Vorgaben der TA Lärm geeignet als Orientierungshilfe zu dienen, um die Zumutbarkeit von Lärmimmissionen in der Bauleitplanung zu beurteilen, sind sie erst recht geeignet, die der Zumutbarkeit vorgelagerte Frage der Relevanz des dem Planvorhaben zuzurechnenden Verkehrslärms zu klären. Denn erst bei relevanten Geräuschen kann sich überhaupt die Frage der Zumutbarkeit stellen. In welcher Entfernung und auf welchen Flächen der vom Planvorhaben ausgehende Lärm noch relevant ist, richtet sich nach Nr. 2.2 der TA Lärm (vgl. Reidt in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, Kommentar, 13. Aufl. § 10 Rdnr. 15). Nach der dortigen Legaldefinition erstreckt sich der Einwirkungsbereich einer Anlage auf die Flächen, in denen die von der Anlage ausgehenden Geräusche einen Beurteilungspegel verursachen, der weniger als 10 d(B)A unter dem für diese Fläche maßgebenden Immissionsrichtwert liegt (Buchst. a) oder Geräuschspitzen verursacht, die den für deren Beurteilung maßgebenden Immissionsrichtwert erreichen (Buchst. b). Beides trifft für das Sondereigentum der Antragstellerin nicht zu. Das Lärmgutachten legt seiner Betrachtung zu Grunde, dass am IO 11 der Immissionsrichtwert nach Ziffer 6.1 e) der TA-Lärm von am Tag 55 d(B)A und in der Nacht 40 d(B)A einschlägig ist, da für das angrenzende Plangebiet, in dem sich auch das Sondereigentum der Antragstellerin befindet, ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt ist. Diese Beurteilungspegel werden, wie sich aus der Tabelle 3 auf S. 24 des Gutachtens ergibt, für den IO 11 mit einem Beurteilungspegel von 28 d(B)A tags und 30 d(B)A nachts um mehr als die in Nr. 2.2 a) der TA Lärm vorgegebenen 10 dB (A) und damit deutlich unterschritten. Auch die Alternative b) der Ziffer 2.2 der TA-Lärm ist nicht erfüllt, denn auch das Spitzenpegelkriterium im Sinne der Ziffer 6.1 Satz 2 der TA-Lärm ist eingehalten. Nach Vorgabe in Nr. 2.2 b) der TA Lärm dürfen einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen die Immissionsrichtwerte am Tag um nicht mehr als 30 d(B)A und in der Nacht nicht um mehr als 20 d(B)A überschreiten. Die danach zugrunde zu legenden Spitzenpegelkriterien von 85 d(B)A tags und 60 d(B)A nachts sind mit den Spitzenbeurteilungspegeln von 45 d(B)A tags und 42 d(B)A nachts am IO 11 ebenfalls deutlich unterschritten (vgl. Tabelle 4, S. 25 des Gutachtens). Die gutachterliche Stellungnahme legt ihrer Bewertung für den IO 11 zutreffend die in der TA Lärm Ziff. 6.1 e) für allgemeine Wohngebiete vorgesehenen Immissionsrichtewerte von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts zugrunde. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist der Bebauungsplan Nr. 194, in dem ihr Sondereigentum belegen ist, nicht zwischenzeitlich funktionslos geworden mit der Folge, dass die in der TA Lärm vorgesehenen niedrigeren Immissionsrichtwerte für ein reines Wohngebiet einschlägig wären. Ein Bebauungsplan ist erst dann funktionslos, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse in dem Gebiet eines Bebauungsplanes so entwickeln, dass seine Festsetzungen ganz oder teilweise ihre Funktion verlieren oder als Ergebnis einer planerischen Abwägung schlechterdings nicht mehr vertretbar wären. Dies ist in Bezug auf einen Bebauungsplan insgesamt, einen räumlichen Teilbereich oder einzelne Festsetzungen dann der Fall, wenn die tatsächlichen Verhältnisse, auf die sich die Planfestsetzungen beziehen, ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließen und dies so offensichtlich ist, dass ein in ihre (Fort-)Geltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient (Reidt, a. a. O., § 10, Rdnr. 8, m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall. Allein, dass im Plangebiet gemeinschaftliches Eigentum im Sinne des WEG begründet ist, macht den Bebauungsplan hinsichtlich der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets noch nicht funktionslos. Die für ein allgemeines Wohngebiet typischen Nutzungen sind hierdurch nicht ausgeschlossen. Zum einen kann sich Sondereigentum auch auf nicht Wohnzwecken dienende Räume beziehen (vgl. § 1 Abs. 3 WEG), so dass auch andere als die derzeit vorhandenen Nutzungen sogar in den Wohnungseigentumsanlagen im Plangebiet verwirklicht werden könnten. Zum anderen sind auch hinsichtlich der nicht im Wohnungseigentum stehenden Gebäude im Plangebiet Umnutzungen von derzeit bestehendem Wohnraum für Zwecke im Sinne des § 4 Abs. 2 und 3 BauNVO nicht offensichtlich und endgültig ausgeschlossen. Der Wechsel von einem reinen Wohngebiet zu einem allgemeinen Wohngebiet bedarf lediglich der (Wieder-)Aufnahme insofern typischer Nutzungen. Zudem werden nach der Prognose der ITA die durch Straßenverkehrslärm verursachten Geräuschimmissionen für den dem Sondereigentum der Antragstellerin nächstgelegenen IO 11 durch den Betrieb des Notfallzentrums gegenüber dem derzeitigen Zustand nicht nennenswert ansteigen. Ohne Berücksichtigung des nach der Inbetriebnahme des Notfallzentrums zu erwartenden Verkehrslärms ermittelt das Gutachten für den IO 11 einen Beurteilungspegel von 57 d(B)A tags in allen vier Stockwerken, was den maßgeblichen Immissionsgrenzwert nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 der 16. BImSchV von 59 d(B)A unterschreitet. Für den Nachtzeitraum ergibt sich ein Beurteilungspegel (ohne Notfallzentrum) von 49 d(B)A im Erdgeschoss und 1. OG sowie 48 d(B)A im 2. und 3. OG, wobei der Immissionsgrenzwert § 2 Abs. 1 Nr. 1 der 16. BImSchV in der Nacht 49 d(B)A beträgt (Anlage 4 des Gutachtens, Seite 142 der BA f.). Demgegenüber ergeben sich hinsichtlich der Beurteilungspegel für den Straßenverkehr unter Berücksichtigung des auf den Betrieb des Notfallzentrums zurückzuführenden Lärms für den IO 11 nahezu identische Werte, lediglich der Beurteilungspegel in der Nacht steigt für den IO 11 im 2. und 3. OG von 48 d(B)A auf 49 d(B)A an. Dieser für das menschliche Gehör im vom IO 11 noch weiter entfernten Sondereigentum der Antragstellerin keinesfalls feststellbare Lärmzuwachs kann aber eine Antragsbefugnis nicht vermitteln. II. Auch diejenigen Geräusche, die durch den Gebrauch von Martinshörnern während einzelner Einsatzfahrten hervorgerufen werden, sind nicht geeignet, eine Antragsbefugnis der Antragstellerin zu vermitteln. Das Interesse der Antragstellerin, von dem durch Martinshörner verursachten Immissionen verschont zu bleiben, ist aufgrund der konkreten Situation im Einzelfall nicht schutzwürdig. Die Annahme der Schutzunwürdigkeit führt nicht nur zum Ausscheiden solcher Interessen, die mit einem Makel behaftet sind und aus diesem Grunde keinen Schutz verdienen. Nicht schutzwürdig in dem hier in Rede stehenden Sinne sind Interessen vielmehr auch dann, wenn sich deren Träger vernünftigerweise darauf einstellen müssen, dass "so etwas geschieht", und wenn deshalb ihrem etwaigen Vertrauen in den Bestand oder Fortbestand etwa einer bestimmten Verkehrslage die Schutzbedürftigkeit fehlt (BVerwG, Beschluss vom 09.11.1979 - 4 N 1/78 u.a. -, juris). Die Antragstellerin konnte nicht darauf vertrauen, dass sowohl die Eschborner Straße als auch die L 3006 nur im bisherigen Maße von Einsatzfahrzeugen benutzt würden. Das Sondereigentum der Antragstellerin befindet sich nahe der Außenbereichsgrenze und ist deshalb bereits vorbelastet, da sie mit der Verwirklichung außenbereichstypischer Nutzungen ohnehin rechnen musste. Die ruhige Wohnlage, die einem an den bisherigen Außenbereich angrenzenden Grundstück im allgemeinen faktisch zukommt, begründet als solche keine Antragsbefugnis; denn einen Rechtsanspruch oder auch nur ein schutzwürdiges Interesse auf Beibehaltung dieser Außenbereichslage gibt es nicht (BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1999 - 4 CN 1/98 -, juris). Bei der derzeit wohl ausschließlich landwirtschaftlichen Nutzung des Plangebiets handelt es sich daher um einen rechtlich nicht geschützten Lagevorteil. Über diese Vorbelastung hinaus existiert eine weitere Vorbelastung des Sondereigentums der Antragstellerin, weil sowohl die der überörtlichen Erschließung dienende L 3006 als auch die dem innerörtlichen Verkehr dienende Oberurseler Straße östlich von ihrer Wohnung verlaufen. Der Annahme der Schutzunwürdigkeit des Interesses der Antragstellerin von Geräuschimmissionen verschont zu bleiben, die durch den im Rahmen der §§ 35 Abs. 1 und Abs. 5a, 38 Abs. 1 StVO erlaubten Gebrauch von Martinshörnern hervorgerufen werden, stehen auch die konkreten Verhältnisse im vorliegenden Einzelfall nicht entgegen. Dies gilt, obwohl der von den vom Notfallzentrum ausrückenden Fahrzeugen durch Martinshörner verursachte Lärm sowohl hinsichtlich seines Immissionspegels als auch seines Spitzenpegels oberhalb des von Anwohnern durch Straßenverkehr oder Anlagen verursachten hinzunehmenden Lärms liegt. Allerdings findet die TA-Lärm keine unmittelbare Anwendung auf soziale Zwecke wie dem Einsatz von Rettungsfahrzeugen (vgl. Nr. 1 Buchst. h TA-Lärm). Die Schutzgedanken der TA Lärm könnten daher ohnehin allenfalls analog herangezogen werden. Nach der in Anlage 5 zum Gutachten enthaltenen Prognose der Geräuschimmissionen in der Nachbarschaft erreicht der Immissionspegel der Einsatzhörner auf der "Oberurseler Straße" am IO 11 einen Beurteilungspegel von tags 50 d(B)A und nachts 53 d(B)A. Als Spitzenimmissionspegel für das Einsatzhorn nimmt das Gutachten für den IO 11 einen Wert von 109 d(B)A an. Die Ermittlung dieser Werte begegnet keinen Bedenken. Der Gutachter weist zu Recht darauf hin, dass weder die 16. BImSchV noch die RLS 90 einen Ansatz zur Beurteilung von Einsatzfahrten mit Signalhörnern enthalten. Die vom Gutachter gewählte Vorgehensweise, den Schallleistungspegel einer Signalanlage von 138 d(B)A in eine Linienschallquelle umzuwandeln, ist sachgerecht, gibt er doch die tatsächliche Schallwirkung wirklichkeitsnah wieder und entspricht der Vorgehensweise bei der Beurteilung sonstiger, sich bewegender Schallquellen. Die mit dem Einsatz von Martinshörnern für die nähere Umgebung verbundenen Auswirkungen sind als sozialadäquat zu verstehen mit der Folge, dass nicht zu vermeidende Beeinträchtigungen - jedenfalls im hier vorliegenden Maße und einer Entfernung von mehr als 200 m - von der Nachbarschaft hingenommen werden müssen. § 38 Abs. 1 StVO erlaubt das Einschalten des Einsatzhorns nur dann, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten. Diesen überragenden Schutzgütern gegenüber ist das Interesse, von Lärm im vorliegenden Umfang verschont zu werden, nicht schutzwürdig. Die gutachterliche Stellungnahme hat ihrer Berechnung einen Einsatz der Feuerwehr mit Martinshorn pro Tag (im Sinne einer Maximalwertbetrachtung in der lautesten Nachtstunde) zugrunde gelegt. Für die Einsatzfahrten des ASB legt das Gutachten zwei Drittel der Bewegungen im Tageszeitraum zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr und ein Drittel der Bewegungen für den Nachtzeitraum zugrunde. Daraus ergeben sich mit sieben Fahrbewegungen am Tag und einer Fahrbewegung in der lautesten Nachtstunde in 204 m Entfernung zum Sondereigentum der Antragstellerin Belastungen, die im städtischen Bereich üblich sind. Hier ist weiter zu berücksichtigen, dass nach der Planung eine Notfallauffahrt auf die L 3006 geschaffen wird, so dass die Fahrt zum Einsatz grundsätzlich über die von der Wohnung der Antragstellerin weiter entfernte L 3006 vorgenommen wird und nur im Einzelfall die "Oberurseler Straße" für den Weg zum Einsatz benutzt werden wird. Gleichwohl sind Aufweckreaktionen durch den Einsatz des Martinshorns im Sondereigentum der Antragstellerin nicht ausgeschlossen, auch wenn sich das Einsatzfahrzeug im schlechtesten Fall noch immer 204 m von ihrer Wohnung auf der "Oberurseler Straße" befindet. Diese Aufweckreaktionen sind aber hinzunehmen. Die Fahrzeuge befinden sich beim Einsatz des Martinshorns bereits auf öffentlichen Straßen. Eine Zurechnung zum Planvorhaben kann insoweit nicht uneingeschränkt erfolgen. Denn dies hätte zur Folge, dass immer dann, wenn die Bauleitplanung dazu führte, dass sich die Verkehrssituation in anderen Bereichen verändert, jeder von ihr Betroffene - auch wenn sein Grundstück möglicherweise kilometerweit entfernt liegt - ein abwägungsbeachtliches Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes besäße. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits entschieden, dass es sich verbietet, einen Nachteil im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO immer schon dann anzunehmen, wenn die Ausweisung eines neuen Baugebiets zu einer Verstärkung des Verkehrs führt. Vielmehr kommt es dann darauf an, ob das (verständliche) Vertrauen auf den Fortbestand einer bestimmten Verkehrslage noch als schutzwürdiges Interesse angesehen werden kann (BVerwG, Beschluss vom 28.11.1995 - 4 NB 38/94 -, juris). Das ist hier nicht der Fall. Ein funktionierendes Gemeinwesen und eine effektive Daseinsvorsorge setzen einen schnellen und effektiven Schutz im Notfall voraus - gerade bei einer alternden Gesellschaft. Da die Bundesrepublik Deutschland ein dicht besiedeltes Land ist und nach § 15 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes eine Hilfsfrist (Zeitraum vom Eingang einer Notfallmeldung bei der zuständigen Zentralen Leitstelle bis zum Eintreffen eines geeigneten Rettungsmittels am Notfallort) von 10 Minuten einzuhalten ist, ist ein dichtes Netz an Rettungspunkten unabdingbar. Daraus folgt aber auch, dass gerade im städtischen Bereich die Mehrzahl der Anwohner - wie die Antragstellerin auch - die regelmäßigen Immissionen von Martinshörnern auf Ein- und Ausfallstraßen hinzunehmen haben (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.03.2006 - 7 D 92/04 -, juris) und der Einsatz von Martinshörnern auf der Eschborner Straße und der L 3006 auch ohne das Planvorhaben oder bei einer Verschiebung des Planvorhabens weiter in den Außenbereich hinein zu erwarten wäre. Der Antragsgegner wird zudem im nachgeordneten Verfahren erwartbar die Immissionen durch Martinshörner auf das unvermeidbare Minimum reduzieren. Die Verkehrsführung ist bereits so angelegt, dass die Einsatzfahrten in aller Regel über die L 3006 erfolgen und nur die Rückfahrt auf der "Oberurseler Straße" durchgeführt wird. Die Proben der Martinshörner sollen in geschlossenen Hallen durchgeführt werden. Die Grenze der erheblichen Belästigung i.S. d. § 3 Abs. 1 BImSchG, jenseits derer nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 29.04.1988 - 7 C 33/87 -, juris) der Lärm einer Feuerwehrsirene unzumutbar ist, ist vorliegend offensichtlich nicht erreicht. III. Soweit die Antragstellerin befürchtet, durch Aktivitäten auf dem Rettungsdienstgelände im Freien gestört zu werden, folgt auch daraus keine Antragsbefugnis. Das Plangebiet ist von ihrem Sondereigentum über 200 Meter entfernt und bei etwaigen Verstößen gegen ordnungsrechtliche Vorgaben ist mit Mitteln des Ordnungsrechts und nicht des Bauplanungsrechts zu reagieren. Wenn die Antragstellerin ein "Minus an Verkehrssicherheit" rügt, ist ihr entgegen zu halten, dass die Straße, an der sich ihr Sondereigentum befindet, von dem ohnehin geringen Verkehrszuwachs durch das Planvorhaben nicht betroffen ist. Überdies handelt es sich bei dem Belang der Verkehrssicherheit um ein öffentliches, nicht privates Interesse, auf das eine Antragsbefugnis nicht erfolgreich gestützt werden kann. Weiterhin bezieht sich die Antragstellerin zur Begründung einer Antragsbefugnis auf die Überlegung, dass die Errichtung des Rettungszentrums das Kleinklima beeinflussen könne. Angesichts der Lage des Rettungszentrums in der freien Flur und mit großem Abstand zur näheren Bebauung ist es allerdings fernliegend, dass Kaltluftströme das Sondereigentum der Antragstellerin nicht mehr erreichen sollten. Die von der Antragstellerin besorgte Störung der Totenruhe durch den Einsatz von Martinshörnern in der Nähe des Friedhofes vermittelt ihr ebenfalls keine Antragsbefugnis, handelt es sich doch bei der Wahrung der Totenruhe um ein öffentliches Interesse. Auch aus dem von der Antragstellerin ins Feld geführten Stellplatzbedarf des Notfallzentrums ergibt sich keine Antragsbefugnis. Interessen der Antragstellerin sind ersichtlich nicht betroffen. Ihre Wohnung befindet sich in einem derart großen Abstand zum Notfallzentrum, dass nicht zu besorgen ist, dass Feuerwehrleute oder Mitarbeiter des ASB in unmittelbarer Nähe ihres Sondereigentums parken werden, um zum Einsatz zu gelangen, zumal im Plangebiet ausreichend Parkraum vorgehalten wird. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan Nr. 243 "Notfallzentrum", der im nördlichen Außenbereich des Stadtgebiets der Antragsgegnerin im Bereich der Kreuzung der Oberurseler Straße mit der L 3006 ein Sondergebiet "Notfallzentrum" festsetzt. Die Antragstellerin ist Eigentümerin einer in der Liegenschaft "An den Krautgärten ..." gelegenen Eigentumswohnung (276,49/10.000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Flur ..., Flurstück .../..., verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. A ...). Die Wohnung der Antragstellerin befindet sich in einem Mehrfamilienhaus, das in ca. 204 m Entfernung vom westlichen Rand des Plangebiets liegt. An der der Wohnung der Antragstellerin zugewandten Seite des Plangebietes verläuft die Oberurseler Straße. Die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin beschloss am 17. Februar 2011 die Aufstellung des streitgegenständlichen Bebauungsplanes und mit weiterem Beschluss vom 28. Juni 2012 die Offenlegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sowie die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB. Die Veröffentlichung dieser Beschlüsse erfolgte im Höchster Kreisblatt vom 7. Juli 2012. Der Entwurf des Bebauungsplanes wurde in der Zeit vom 23. Juli 2012 bis 7. September 2012 öffentlich ausgelegt. Unter dem 5. September 2012 brachte die Antragstellerin im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung Anregungen vor, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 303 f. der Behördenakten Bezug genommen wird. Die Antragstellerin wandte sich insbesondere gegen eine von ihr befürchtete verstärkte Lärmbelastung. Am 5. September 2013 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin über die im Rahmen der öffentlichen Auslegung, der Anhörung der betroffenen Öffentlichkeit unter Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen sowie den Bebauungsplan Nr. 243 "Notfallzentrum" als Satzung. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte im Höchster Kreisblatt, der Frankfurter Rundschau sowie der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 2. November 2013. Mit Schriftsatz vom 3. November 2014, einem Montag, eingegangen beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof am selben Tag, hat die Antragstellerin den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin fasste am 14. Juli 2015 den Beschluss, ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB durchzuführen. Die erneute öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplanes in der Fassung vom 12. Juni 2015 fand in der Zeit vom 24. August 2015 bis 30. September 2015 statt, ebenso die erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange. Am 6. August 2015 erfolgte die Bekanntmachung (mit einer Auflistung der umweltbezogenen Informationen). Am 4. Mai 2017 fasste die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin sodann den Beschluss über die Abwägung der eingegangenen Anregungen und Bedenken im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB unter Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sowie den Satzungsbeschluss. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte im Höchster Kreisblatt, der Frankfurter Rundschau und der Frankfurter Allgemeinen Zeitung am 19. Juni 2017 und wurde am 5. Juli 2017 an denselben Orten nochmals dahingehend berichtigt, dass der Bebauungsplan rückwirkend zum 2. November 2013 in Kraft trete. Die Antragstellerin vertritt die Ansicht, ihr Normenkontrollantrag sei zulässig. Zwar verfüge sie nicht über Grundeigentum im Plangebiet, allerdings liege ihr Eigentum im immissionsmäßigen Einwirkungsbereich des Notfallzentrums. Durch die streitige Planung sei sie in ihrem subjektiven Recht auf Abwägung ihrer Belange, nämlich dem Schutz ihres Grundstückes vor Lärmimmissionen in Folge des Betriebs des Notfallzentrums, verletzt. Das eingeholte schalltechnische Gutachten (Lärmgutachten Nr. P 160/11 der ITA Ingenieurgesellschaft für technische Akustik mbH vom 22. März 2012, Stand 22. Mai 2015, im Folgenden: ITA) sei nicht geeignet, die auftretenden Lärmimmissionen in der Abwägung gerecht zu bewerten, was insbesondere für die Fahrten unter Verwendung des Martinshorns gelte. Die dort getroffene Aussage, eine Bewertung der Lärmpegel sei nicht möglich, mache deutlich, dass keine gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange stattgefunden habe. Der Ansatz des Gutachtens, vom Einsatz des Signalhorns abzusehen, widerspreche der geltenden Rechtslage. Zudem folge aus dem Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG, dass die Gemeinde die Schutzbedürftigkeit vorhandener Wohnbebauung in ihrer Abwägung einzustellen habe. Zwar sei die Wohnbebauung "An den Krautgärten" und damit auch die Liegenschaft der Antragstellerin im Lärmgutachten gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 194 "Verlängerter Dörnweg" als allgemeines Wohngebiet bewertet worden, allerdings befinde sich dort ausschließlich Wohnbebauung, die in Form von Mehrfamilienwohnungseigentumsanlagen realisiert worden sei. Damit sei die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets funktionslos geworden; stattdessen liege ein faktisches reines Wohngebiet vor, denn die Realisierung der für ein allgemeines Wohngebiet typischen nicht-wohnartigen Nutzung sei schon aufgrund der Regelungen des Wohnungseigentumsrechts ausgeschlossen. Daher seien die strengeren Bewertungsmaßstäbe für ein reines Wohngebiet anzuwenden. Die Annahme im Gutachten der ITA, dass 50 % der Fahrbewegungen der Feuerwehr über die L 3006 und 50 % über die Oberurseler Straße erfolgen würden, erweise sich als unzutreffend. Es werde nur eine sogenannte Einsatzauffahrt auf die L 3006 geschaffen, d. h. der Rückweg erfolge stets innerorts über die Oberurseler Straße. Die Einsatzfahrten auf der Oberurseler Straße erzeugten deutlich höhere Lärmpegel und lägen deutlich über den Richtwerten der TA-Lärm. Die errechnete Erhöhung des Verkehrslärms sei auch nicht etwa geringfügig und die Antragstellerin habe eine solche Entwicklung nicht erwarten müssen. Zudem fehle eine lärmtechnische Bewertung der im Plangebiet zu erwartenden Aktivitäten im Freien. Auch sei die Verkehrssicherheit tangiert und im Flächennutzungsplan sei die beplante Fläche als Grünfläche/Parkanlage sowie als Vorbehaltsgebiet für besondere Klimafunktionen und für den Grundwasserschutz dargestellt. Der Standort des geplanten Notfallzentrums befinde sich in der Nähe des Eschborner Friedhofs, dessen objektiv-rechtliche Zweckbestimmung in der Ermöglichung einer angemessenen und geordneten Leichenbestattung liege. Mit Martinshorn vorbeifahrende Einsatzfahrzeuge seien in besonderem Maße geeignet, diese Zweckbestimmung eines Friedhofs nachhaltig zu stören. Der Bebauungsplan sei auch materiell unwirksam, weil er nicht den Anforderungen des bauplanungsrechtlichen Abwägungsgebots genüge. Die Fahrten mit Martinshorn seien nicht ausreichend immissionsrechtlich und damit im Hinblick auf die Belange der Antragstellerin und anderer planbetroffener Grundstückseigentümer bewertet worden, indem im Lärmgutachten lediglich die rechtlich untaugliche Empfehlung zum Verzicht der Nutzung des Martinshorns ausgesprochen werde. Die Antragstellerin beantragt, den am 5. September 2013 und 4. Mai 2017 beschlossenen und am 2. November 2013 und 5. Juli 2017 öffentlich bekannt gemachten Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 243 "Notfallzentrum" für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie vertritt die Auffassung, der Normenkontrollantrag sei bereits unzulässig. Die Antragstellerin sei zur Geltendmachung von Rechten aus ihrem ideellen Anteil am gemeinschaftlichen Eigentum nicht befugt. Die Befugnis stehe grundsätzlich nur den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zu. Es sei auch auszuschließen, dass die Antragstellerin durch den Bebauungsplan hinsichtlich ihres Sondereigentums verletzt werde, weil aufgrund der erheblichen Entfernung des Grundstücks der Antragstellerin zum Plangebiet bereits in tatsächlicher Hinsicht ausgeschlossen sei, dass sie substantiellen Einwirkungen durch den Plan ausgesetzt werden könne. Von eventuellen Geräuschen des Martinshorns sei die Antragstellerin nicht relevant betroffen. Außerdem dienten diese Schallereignisse dem Schutz und der Rettung von Menschenleben. Auf dem Rückweg vom Einsatz sei es den Einsatzfahrzeugen ohnehin nicht erlaubt, ein Martinshorn einzuschalten. Das Grundstück, auf dem sich die Wohnung der Antragstellerin befinde, liege in erheblicher Entfernung zum Plangebiet. Das Risiko, vorbeifahrende Rettungsfahrzeuge mit eingeschaltetem Signal wahrzunehmen, sei in einem funktionierenden Gemeinwesen unvermeidlich. Das schalltechnische Gutachten setze sich ausführlich auch mit dem Einsatz des Signalhorns und dessen Geräuscheinwirkung auseinander. Für den im Verhältnis zur Wohnung der Antragstellerin erheblich näher an der Oberurseler Straße gelegenen Immissionspunkt 11 (- IO 11 -, "An den Kräutergärten" 17) sei lediglich mit einem Spitzenpegel von 109 d(B)A durch den Einsatz des Martinshorns zu rechnen. Damit dürfe der Pegel in der Wohnung der Antragstellerin aufgrund der Entfernung deutlich niedriger ausfallen. Die Antragstellerin übersehe, dass nicht jede zu erwartende Zunahme des Verkehrslärms durch die Planung eines neuen Gebietes einen schutzwürdigen privaten Belang berühre. Die Antragsgegnerin habe sich mit den Auswirkungen der Verkehrsgeräusche auf die Umgebungsbebauung auseinander gesetzt. Ausweislich der Ziffer 6.3 auf S. 28 sowie Anlage 3 des von der Antragsgegnerin eingeholten schalltechnischen Gutachtens würden die Grenzwerte der 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung) durch den zu erwartenden Zusatzverkehr nicht überschritten. Ein Vergleich der Verkehrsgeräusche mit und ohne Notfallzentrum für den Messpunkt IO 11 belege, dass es lediglich im zweiten und dritten OG in der Nacht zu einer minimalen Erhöhung der Immissionswerte um 1 d(B)A komme. Hierdurch würden aber keine Grenzwerte überschritten. Im Übrigen blieben die Werte bei Inbetriebnahme des Notfallzentrums unverändert gegenüber dem derzeitigen Zustand. Für das Grundstück der Antragstellerin, welches von der Oberurseler Straße deutlich weiter entfernt liege als der Messpunkt IO 11, sei eine Überschreitung der Grenzwerte erst Recht ausgeschlossen. Die einschlägigen Richtwerte der TA-Lärm und der Verkehrslärmschutzverordnung seien am Messpunkt IO 11 auch für den Fall der Annahme eines reinen Wohngebietes eingehalten. Mögliche Aktivitäten im Freien auf dem Gelände des Notfallzentrums seien aufgrund der Entfernung auf dem Grundstück der Antragstellerin nicht mehr wahrzunehmen. Überdies könnte evtl. drohenden Geräuschimmissionen durch Auflagen in der Baugenehmigung vorgebeugt werden. Der durch den Bebauungsplan provozierte Verkehr werde nicht an der Straße "An den Kräutergärten", an dem sich die Eigentumswohnung der Antragstellerin befinde, vorbeigeführt. Inwiefern die Verkehrssicherheit der Antragstellerin durch Verkehr, der gar nicht über ihre Straße führe, betroffen sein solle, sei nicht nachvollziehbar. Der von der Antragstellerin aufgerufene Klimaschutz stelle ein ausschließlich öffentliches Interesse dar. Angesichts der das Anwesen der Antragstellerin auch weiterhin umgebenden unbebauten Flächen sei davon auszugehen, dass die Kaltluftströme auch zukünftig ihr Grundstück erreichten. Die Rüge der Antragstellerin, durch das geplante Notfallzentrum sei das Gedenken an die Toten auf dem Eschborner Friedhof beeinträchtigt, begründe keinen eigenen rechtlich geschützten Belang der Antragstellerin. Ihr Vortrag, der Stellplatzbedarf sei nicht ordnungsgemäß ermittelt worden, lasse offen, warum sich hieraus eine Beeinträchtigung ihrer privaten Belange ergeben solle. Die Straße "An den Krautgärten" sei durch ein Parken im öffentlichen Verkehrsraum in der Nähe des Plangebietes aufgrund der Entfernung in keinem Fall betroffen. Der Normenkontrollantrag sei auch unbegründet. Soweit die Antragstellerin bemängele, das schalltechnische Gutachten habe zu Unrecht auf eine Gegenüberstellung der durch den Martinshorneinsatz ausgelösten Immissions- und Spitzenpegel mit Grenz- und Richtwerten verzichtet, möge sie darlegen, welcher Rechtsgrundlage solche Grenzwerte ihrer Ansicht nach zuzuordnen seien. Beurteilungsgrundlage sei die 16. BImSchV, die allerdings keine Regelungen für die immissionsschutzrechtliche Einordnung von Signaltönen enthalte. Selbst wenn man immissionsschutzrechtliche Grenzwerte für anwendbar halte oder eine Überschreitung derselben unterstelle, seien - so die Rechtsprechung - die durch den Einsatz eines Martinshorns ausgelösten Geräusche sozialadäquat und damit zumutbar. Hinsichtlich der gerügten Geräuschzunahme durch Erhöhung der Verkehrsbelastung seien alle maßgeblichen Grenzwerte eingehalten. Durch den vom Notfallzentrum ausgelösten Verkehr werde die allgemeine Verkehrssicherheit nicht unzumutbar beeinträchtigt, denn sämtliche zum und vom Notfallzentrum fahrenden Fahrzeuge unterlägen den Vorgaben der StVO. Der Umweltbericht komme auf S. 29 zu dem Ergebnis, dass von dem geplanten Notfallzentrum keine wesentlichen klimatischen Beeinträchtigungen des Kleinklimas zu erwarten seien. Auch die Beeinträchtigung der Totenruhe sei nicht zu befürchten. Die maßgeblichen Beurteilungspegel würden nicht überschritten und die Antragsgegnerin habe sich im Rahmen der Abwägung mit diesen Belangen auseinandergesetzt. Ein Nachweis des exakten Stellplatzbedarfs habe zulässigerweise dem Genehmigungsverfahren vorbehalten werden dürfen. Das Plangebiet sei ausreichend groß, um die erforderlichen Stellplätze ausweisen zu können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen (6 Aktenordner).