Beschluss
3 B 556/18
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2018:0724.3B556.18.00
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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen einer Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80a Abs. 3 Satz 1 VwGO
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 6. März 2018 - 8 L 532/18.F - wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben. Die sofortige Vollziehung der der Antragstellerin durch die Antragsgegnerin erteilten Abbruchgenehmigung vom 16. Mai 2017 (Az. 63.414 JÄ X-2016-79-4) wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben.
Der Streitwert wird auch für die Beschwerdeinstanz auf 500.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen einer Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80a Abs. 3 Satz 1 VwGO Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 6. März 2018 - 8 L 532/18.F - wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben. Die sofortige Vollziehung der der Antragstellerin durch die Antragsgegnerin erteilten Abbruchgenehmigung vom 16. Mai 2017 (Az. 63.414 JÄ X-2016-79-4) wird angeordnet. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben. Der Streitwert wird auch für die Beschwerdeinstanz auf 500.000,- € festgesetzt. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den im Tenor genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft sowie nach am 6. März 2018 erfolgter Zustellung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts mit am 15. März 2018 dort eingegangenem Schriftsatz rechtzeitig eingelegt und fristgerecht begründet worden. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die Antragstellerin hat mit ihren Ausführungen in der Beschwerdebegründung, nach denen sich der Umfang der rechtlichen Prüfung durch den Senat im Beschwerdeverfahren grundsätzlich bestimmt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), die Richtigkeit der maßgeblichen Erwägungen entscheidend in Frage gestellt, die das Verwaltungsgericht zu seiner ablehnenden Entscheidung bewogen haben. Mit ihrem Beschwerdevorbringen rügt die Antragstellerin zutreffend die den angefochtenen Beschluss tragende Rechtsauffassung, der Antrag sei abzulehnen, da kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der der Antragstellerin unter dem 16. Mai 2017 erteilten Baugenehmigung bestehe und die Antragsgegnerin darüber hinaus zunächst die Anordnung der sofortigen Vollziehung bei der Antragsgegnerin hätte beantragen müssen. Die Prüfung ihres Rechtsschutzbegehrens durch den Senat an den allgemeinen Maßstäben des § 80a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 VwGO führt zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung und zur Anordnung der sofortigen Vollziehung der der Antragstellerin unter dem 16. Mai 2017 erteilten Abrissgenehmigung. Der Antrag ist zulässig, insbesondere statthaft. Das Gericht kann nach § 80 a Abs. 3 Satz 1 VwGO auf Antrag der begünstigten Antragstellerin die sofortige Vollziehung anordnen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, hat der Widerspruch der Beigeladenen gegen die der Antragstellerin erteilte Abbruchgenehmigung nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung, da eine Abbruchgenehmigung keine bauaufsichtliche Zulassung i.S. des § 212a BauGB darstellt (vgl. Hornmann in Spannowsky/Uechtritz, BauGB, Kommentar, 3. Aufl., 2018, § 212a Rdnr. 12 a; Széchényi/Jäde/Dirnberger, BauGB/BauNVO, Kommentar, 9. Aufl. 2018, § 212a Rdnr. 6). Die Antragstellerin verfügt über das erforderliche Rechtschutzinteresse. Es entspricht der Rechtsprechung beider Bausenate des Hess. VGH (vgl. insofern Beschlüsse vom 26.03.2002 - 3 TG 481/02 - und vom 01.08.1991 - 4 TH 1244/91 -, beide juris), dass das Rechtschutzinteresse für einen Antrag auf Anordnung der Vollziehung auch dann zu bejahen ist, wenn der Antragsteller sich nicht zuvor erfolglos mit einem entsprechenden Antrag an die Behörde gewandt hat (so auch Schenke in: Kopp, VwGO, Kommentar, 23. Aufl., § 80a Rdnr. 21 m.w.N., auch zur Gegenansicht). Denn die Verweisung in § 80 a Abs. 3 Satz 2 VwGO auf § 80 Abs. 6 Satz 6 VwGO ist als Rechtsgrundverweisung aufzufassen (Saurenhaus/Buchheister in: Wysk, Kommentar, VwGO, 2. Aufl., § 80a Rdnr. 13 m.w.N.). Aufgrund eines Antrags nach § 80 a Abs. 3 VwGO ist dem Gericht die Möglichkeit eröffnet, nicht nur die Behörde zur Anordnung des Sofortvollzuges zu verpflichten, sondern ihn anstelle der Behörde selbst auszusprechen. Das Gericht trifft in diesem Fall eine eigene Ermessensentscheidung. Der Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch begründet. Das ist dann der Fall, wenn aufgrund einer umfassenden Güter- und Interessenabwägung davon auszugehen ist, dass das Vollzugsinteresse des Antragstellers das Suspendierungsinteresse des belasteten Dritten überwiegt. Dies wiederum hängt im Wesentlichen von den Erfolgsaussichten des Nachbarrechtsbehelfs in der Hauptsache ab. Die tragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Anordnung der sofortigen Vollziehung komme lediglich in Betracht, wenn öffentliche Interessen dies geböten, was vorliegend nicht der Fall sei, greift zu kurz. Die Antragsteller weisen in diesem Zusammenhang zu Recht in ihrer Beschwerdebegründung darauf hin, dass das grundsätzlich bestehende Interesse daran, rechtmäßige Verwaltungsakte auch umsetzen zu können, anerkannt sei und in der Gesamtabwägung der Frage, ob ein öffentliches Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung besteht, mit zu berücksichtigen sei. Dies hat das Verwaltungsgericht verkannt. Wird von einem privaten Dritten die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Genehmigung angegriffen, bedarf es weder nach dem einfachen Recht noch wegen Art. 19 Abs. 4 GG der Prüfung eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung. Denn in dieser Situation stehen sich konkrete Rechtspositionen Privater gegenüber, die grundsätzlich gleichrangig sind. Die Frage, wer bis zur Hauptsacheentscheidung das Risiko der Herbeiführung vollendeter Tatsachen tragen muss, bestimmt sich nach dem materiellen Recht, also der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs. Art. 19 Abs. 4 GG lässt sich nicht entnehmen, dass hier eine der beiden Rechtspositionen bevorzugt wäre oder dass für ihre sofortige Ausnutzung zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse vorliegen müsse (zu allem: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 01.10.2008 - 1 BvR 2466/08 -, juris). Stellt sich die angefochtene Verfügung nach summarischer Prüfung als rechtmäßig (auch hinsichtlich möglicherweise tangierter Nachbarrechte) dar, überwiegt im Regelfall das Interesse des Adressaten an deren sofortigen Vollziehung, da die Verwirklichung des Verwaltungsaktes grundrechtlich geschützt ist; zu Recht weist die Antragstellerin in diesem Zusammenhang auf die in Art. 14 GG grundgesetzlich geschützte Baufreiheit hin. Es wäre unbillig, den Begünstigten an der Ausübung dieses Rechts nur deswegen zu hindern, weil ein Dritter den Verwaltungsakt mit einem aussichtslosen Rechtsbehelf angegriffen hat (Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpann, Vorläufiger Rechtschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl., Rdnr. 1095, unter Verweis auf Bay. VGH, Beschluss vom 08.08.2008 - 22 CS 08.1326 -, juris). Nach der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren begegnet die der Antragstellerin erteilte Genehmigung für den Abriss des auf dem Grundstück Flur ..., Flurstück .../..., Gemarkung Frankfurt am Main - Frankfurt Bezirk 01 (Zeil ...) errichteten Geschäftshauses keinen rechtlichen Bedenken. Die rechtliche Prüfung der Genehmigung richtet sich nach dem im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung geltenden Recht, hier der HBO in der bis zum 28. Mai 2018 gültigen Fassung (im Folgenden: HBO). Maßgeblicher Zeitpunkt, auf den bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit im Rahmen der Anfechtungsklage des Nachbarn abzustellen ist, ist der Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung (BVerwG, Urteil vom 14.04.1978 - IV C 96.76 -, NJW 1979, 995). Denn eine Rechtsposition, die der Bauherrschaft nach zum Zeitpunkt der Baugenehmigungserteilung geltenden Recht bereits eingeräumt worden ist und die der Dritte zu dulden verpflichtet war, darf der Bauherrschaft im Hinblick auf die grundgesetzlichen Vorgaben in Art. 14 Abs. 1 und 3 GG nachträglich nicht ohne ausdrückliche, auch die Entschädigung regelnde Rechtsgrundlage entzogen werden. Diese Erwägung greift auch in Verfahren des § 80a Abs. 3 VwGO (Hess. VGH, Beschluss vom 22.03.2004 - 9 TG 2671/03 -, juris). Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 HBO bedarf (außer bei Vorliegen von hier nicht einschlägigen Fallgestaltungen) auch der Abbruch von baulichen Anlagen oder Teilen baulicher Anlagen der Baugenehmigung. Eine Baugenehmigung ist nach § 64 Abs. 1 Satz 1 HBO zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind. Die Vorschriften, die die Beigeladenen verpflichten, für ihre Liegenschaft einen Rettungsweg vorzuhalten, sind keine, die im Verfahren über die Baugenehmigung für das streitgegenständliche Grundstück der Antragstellerin zu prüfen wären. Wenn durch den Abriss des auf dem Grundstück der Antragstellerin errichteten und bisher für beide Gebäude gemeinsam als Rettungsweg genutzten Treppenhauses der erste Rettungsweg für das Gebäude der Beigeladenen wegfällt, hat dies zwar die Baurechtswidrigkeit des auf ihrem Grundstück (Zeil Nr. ...) errichteten Gebäudes zur Folge, nicht aber die Rechtswidrigkeit der der Antragstellerin erteilten Abbruchgenehmigung. Eine eingetragene Baulast, die grundsätzlich geeignet sein könnte, zumindest den Beigeladenen zu 1. bis 3. als Eigentümern des Grundstückes Zeil ... einen Abwehranspruch gegen die der Antragsgegnerin erteilte Abbruchgenehmigung zu vermitteln, existiert nach dem übereinstimmenden Vortrag aller Beteiligter nicht. In einem auf Eintragung einer Baulast gerichteten Gerichtsverfahren sind die Beigeladenen unterlegen. Das Urteil ist nach ihren eigenen Angaben rechtskräftig. Sofern privatrechtliche Verpflichtungen bestehen sollten, die die Beigeladenen berechtigen würden, von der Antragstellerin zu verlangen, den bisherigen Rettungsweg beizubehalten bzw. ihnen einen Rettungsweg vorzuhalten, hätte dies auf die Rechtmäßigkeit der streitigen Abbruchgenehmigung keinen Einfluss, denn sie wird nach § 64 Abs. 5 HBO unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt. Die Antragsgegnerin hat als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Ihr sind allerdings nicht aus Billigkeit gemäß § 162 Abs. 3 VwGO die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese keinen Antrag gestellt und somit nicht am Kostenrisiko teilgenommen haben (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach der Bedeutung der Sache für die Antragstellerin (§§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG) und folgt der nicht angegriffenen Wertfestsetzung durch die erste Instanz. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).