Beschluss
6 L 2380/23.DA
VG Darmstadt 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2024:0429.6L2380.23.DA.00
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Leitsätze
1. § 29 Abs. 1 Satz 1 KrWG stellt eine Schutznorm sowohl zugunsten des Beseitigungspflichtigen nach § 15 KrWG als auch des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers im Sinne des § 20 KrWG dar. Die Norm dient in objektiver Weise zum Schutz der effektiven Abfallbeseitigung und ermöglicht gleichzeitig in subjektiver Weise den dort genannten Beseitigungspflichtigen und öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern die Erfüllung ihrer Entsorgungspflicht.
2. Eine Mitbenutzungsanordnung gemäß § 29 KrWG, die unter Erteilung einer Ausnahme vfon Anlagenzwang gemäß § 28 Abs. 2 KrWG ergeht, stellt eine Zulassungsentscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG dar.
3. Eine Klageerhebung allein unter Vorlage des angefochtenen Bescheids ohne weitere Ausführungen in der Sache genügt den Begründungsanforderungen des § 6 UmwRG nicht.
4. Im Rahmen einer Anordnung nach § 29 Abs. 1 KrWG hat die Behörde den Grundsatz der gebietsbezogenen Abfallentsorgung zu berücksichtigen.
Tenor
Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 bis 6 des Bescheids des Antragsgegners vom 18.07.2023, Az. RPDA IV/Da 42.2-100 s 02/5-2020/2, wird angeordnet.
Die Gerichtskosten einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Antragsstellers haben der Antragsgegner und die Beigeladene zu 1 jeweils zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Streitwert wird auf 85.680 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 29 Abs. 1 Satz 1 KrWG stellt eine Schutznorm sowohl zugunsten des Beseitigungspflichtigen nach § 15 KrWG als auch des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers im Sinne des § 20 KrWG dar. Die Norm dient in objektiver Weise zum Schutz der effektiven Abfallbeseitigung und ermöglicht gleichzeitig in subjektiver Weise den dort genannten Beseitigungspflichtigen und öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern die Erfüllung ihrer Entsorgungspflicht. 2. Eine Mitbenutzungsanordnung gemäß § 29 KrWG, die unter Erteilung einer Ausnahme vfon Anlagenzwang gemäß § 28 Abs. 2 KrWG ergeht, stellt eine Zulassungsentscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG dar. 3. Eine Klageerhebung allein unter Vorlage des angefochtenen Bescheids ohne weitere Ausführungen in der Sache genügt den Begründungsanforderungen des § 6 UmwRG nicht. 4. Im Rahmen einer Anordnung nach § 29 Abs. 1 KrWG hat die Behörde den Grundsatz der gebietsbezogenen Abfallentsorgung zu berücksichtigen. Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 bis 6 des Bescheids des Antragsgegners vom 18.07.2023, Az. RPDA IV/Da 42.2-100 s 02/5-2020/2, wird angeordnet. Die Gerichtskosten einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Antragsstellers haben der Antragsgegner und die Beigeladene zu 1 jeweils zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert wird auf 85.680 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt die Anordnung der sofortigen Vollziehung der zu seinen Gunsten gegen die Beigeladene zu 1 nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) ergangenen Mitbenutzungsanordnung sowie der damit verbundenen Ausnahme vom abfallrechtlichen Anlagenzwang nach § 28 Abs. 2 KrWG. Infolge der Katastrophe in dem Kernkraftwerk von Fukushima am 11.03.2011 wurde in Deutschland der Ausstieg aus der Atomenergie beschlossen. Gemäß § 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 Atomgesetz (AtG) verlor das Kernkraftwerk Biblis am 06.08.2011 seine Berechtigung zum Leistungsbetrieb. Am 28.03.2012 sprach sich der Hessische Landtag auf gemeinsamen Antrag der Fraktionen der CDU, der SPD, der FDP und von Bündnis 90/Die Grünen für einen zeitnahen Rückbau des Kernkraftwerks Biblis unter Wahrung höchster Sicherheitsanforderungen aus (Drs. 18/5415 des Hessischen Landtags). In seiner Sitzung am 24.03.2021 sprach sich der Hessische Landtag zudem dafür aus, die beim Abbau entstehenden, freigemessenen und daher ungefährlichen Stoffe entsprechend den gesetzlichen Anforderungen auf hessischen Deponien ordnungsgemäß zu entsorgen (LT-Drs. 20/5360). Der Antragsteller ist nach §§ 1, 4 HAKrWG zuständiger öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger für den Kreis Bergstraße, in dessen Gebiet das Kernkraftwerk Biblis gelegen ist. Die Beigeladene zu 2 ist Betreiberin und Rückbauverpflichtete des ehemaligen Kernkraftwerks Biblis; frühere Betreiberin war die E.. Mit zwei vollziehbaren Genehmigungsbescheiden vom 30.03.2017 erteilte das Hessische Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (im Folgenden: HMUKLV) als die nach Atom- und Strahlenschutzrecht zuständige Behörde der E. als damaliger Inhaberin und Betreiberin des Kernkraftwerks die Genehmigung zur Stilllegung und Abbau des Kernkraftwerks Biblis nach § 7 Abs. 3 AtG. Die sofortige Vollziehung der Rückbaugenehmigungen wurde angeordnet. Die Rückbauarbeiten begannen am 01.06.2017. Mit Bescheiden jeweils vom 15.12.2017 genehmigte das HMUKLV den Übergang der alleinigen atomrechtlichen Genehmigungsinhaberschaft der E. auf die Beigeladene zu 2. Beim Rückbau des Kernkraftwerks Biblis fallen Abfälle an, an deren Entsorgung unterschiedliche Anforderungen gestellt werden. Nach Schätzung der Beigeladenen zu 2 werden sich die Abfälle insgesamt auf etwa 1 Mio. t belaufen. Bei einem Teil der Abfälle handelt es sich um mineralische Abfälle mit den Abfallschlüsseln der Abfallverzeichnis-Verordnung AVV-Nr. 17 01 01 (Beton) und AVV-Nr. 17 01 07 (Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen), die dem strahlenschutzrechtlichen Freigabeverfahren unterliegen. Unter dem 02.07.2021, Az.: II 5.b – 99d10.37.04 (F002/21) erteilte das HMUKLV der Beigeladenen zu 2 einen Freigabebescheid zur spezifischen Freigabe nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV). Die Freigabe wurde unter der aufschiebenden Bedingung erteilt, dass der Strahlenschutzverantwortliche die Übereinstimmung mit dem Inhalt des Freigabebescheids feststellt. Zudem ist der Hinweis ergangen, dass der zuständigen Aufsichtsbehörde vor Bestätigung der Übereinstimmung mit dem Inhalt des Freigabebescheids eine Erklärung über den Verbleib der Abfälle und die Annahmeerklärung der Verwertungs- und Beseitigungsanlage oder eine anderweitige Vereinbarung zwischen der Beigeladenen zu 2 und dem Betreiber der Verwertungs- oder Beseitigungsanlage einzureichen ist. Auf Grundlage der Abfallmengenplanung der Rückbauanlage Biblis ergibt sich über den gesamten Zeitraum des Rückbaus eine geschätzte Menge an nicht gefährlichen mineralischen Abfällen aus der spezifischen Freigabe von insgesamt 3.200 t über einen Zeitraum von mehr als 10 Jahren, wobei die prognostizierten jährlichen Mengen zwischen 220 t und 410 t liegen Die Gesamtmenge untergliedert sich in 2.600 t Beton und Setzsteine, die dem Abfallschlüssel AVV-Nr. 17 01 01 unterfallen, sowie weitere 600 t Mischmaterial, die dem Abfallschlüssel AVV-Nr. 17 01 07 unterfallen. Der Antragsteller betrieb bis zur Einführung der TA Siedlungsabfall zum 01.06.2005 die Deponie Lampertheimer Wald, die am 31.05.2005 stillgelegt wurde. Seither verfügt der Antragsteller über keine eigene Deponie. Im Rahmen der Überlassungspflicht angediente, nicht gefährliche und mineralische Abfälle zur Beseitigung werden seitdem in umliegenden Anlagen Dritter, so auch auf der Deponie der Beigeladenen zu 1, entsorgt. Der Antragsteller bemühte sich seit 2018 regional, überregional und bundesweit, eine annahmebereite Entsorgungsanlage für die Entsorgung der nicht gefährlichen, spezifisch freigebbaren mineralische Abfälle aus dem Rückbau des Kernkraftwerks Biblis zu finden. Dafür wurden 260 Adressen von Betreibern und Inhabern von insgesamt 200 Deponien im Bundesgebiet angeschrieben. Keine dieser angefragten 200 Deponien war bereit, die Rückbauabfälle anzunehmen. Die Beigeladene zu 1 ist ein gemeinsames Unternehmen des Beigeladenen zu 3, des B. sowie der V.. Sie betreibt in Büttelborn (WT) im Kreis Groß-Gerau eine Deponie, auf der Abfälle bis zur Deponieklasse II (DK II) gemäß der Deponieverordnung (DepV) abgelagert werden können. Der Beigeladene zu 3 ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit, dessen Mitglieder der Kreis Groß-Gerau und die Städte und Gemeinden dieses Kreises sind. Er ist Eigentümer des Deponiegrundstücks der Beigeladenen zu 1 (G01). Mit Planfeststellungsbeschluss vom 05.06.1989, Az.: V 39 d –79 n 08/11-Bütt, wurde auf Antrag des Beigeladenen zu 3 der Bau und der Betrieb der Klasse-II-Deponie auf dem Abfallzentrum Büttelborn nach dem Abfallgesetz (AbfG) genehmigt. In den Jahren 1989 bis 1993 wurden die ersten beiden Bauabschnitte der Deponie (BA I und BA II mit den Deponiefeldern 1 bis 5) realisiert und in Betrieb genommen. Mit Bescheid vom 02.12.2008, Az.: IV/Da 42.2 100g 18.03 – PO.-DKII, genehmigte das Regierungspräsidium Darmstadt den Plan der Beigeladenen zu 1 auf Errichtung und Betrieb der östlichen Deponiefelder 6 - 10 als Erweiterungsfläche der Kreismülldeponie, Deponieklasse II, zur Ablagerung der im Kreisgebiet Groß-Gerau anfallenden Inertabfälle resp. mineralischen Abfälle in Büttelborn nach § 31 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) – PO.-Deponie. Diese Deponie befindet sich noch bis zum 31.12.2030 in der Ablagerungsphase und soll anschließend stillgelegt werden. Nach dem Eigenkontrollbericht für das Jahr 2022 ist noch ein Restvolumen bis zum 31.12.2030 in Höhe von ca. 696.000 m³ vorhanden. In der Aufsichtsratssitzung des Beigeladenen zu 3 am 06.07.2016 wurde einstimmig beschlossen, auf der Deponie Büttelborn keine Abfälle oder sonstigen Materialien anzunehmen, die aus dem Rückbau atomrechtlich genehmigter Anlagen stammen. Im Rahmen der 36. außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Beigeladenen zu 1 am 21.11.2022 wurde im Einvernehmen mit dem Inhaber des Planfeststellungsbeschlusses vom 05.06.1989, dem Beigeladenen zu 3, beschlossen, keine spezifisch freigebbaren Abfälle gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 KrWG auf der Deponie in Büttelborn anzunehmen. Mit Antrag vom 30.11.2021 in der ergänzten Fassung vom 15.11.2022 beantragte der Antragsteller bei dem Regierungspräsidium Darmstadt, einen geeigneten Betreiber einer Abfallbeseitigungsanlage in dessen Zuständigkeitsbereich nach § 29 KrWG zu verpflichten, dem Antragsteller gegen angemessenes Entgelt die Mitbenutzung dieser Abfallbeseitigungsanlage zu dem Zweck zu gestatten, dort die in der Antragsschrift näher bestimmten nicht gefährlichen, spezifisch freigebbaren mineralischen Abfälle aus dem Rückbau des Kernkraftwerks Biblis zu beseitigen. Zudem wurde die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Verpflichtungsbescheids beantragt. Mit Schreiben vom 15.11.2022 wurden der Beigeladenen zu 1, dem Antragsteller und der Beigeladenen zu 2 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und ein erster Entwurf einer Mitbenutzungsanordnung übergeben, der die Beigeladene zu 1 verpflichtet und auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung enthielt. Mit Schreiben vom 13.12.2022 zeigte die Beigeladene zu 1 gegenüber dem Antragsgegner nach § 35 Abs. 4 KrWG i.V.m. § 15 Abs. 1, 2 BImSchG an, den Abfallschlüssel AVV-Nr. 17 01 01 (Beton) aus ihrem Positivkatalog zu entfernen und diesen Abfall fortan nicht mehr anzunehmen. Mit Schreiben vom 27.12.2022 fragte der Antragsgegner an, ob es sich bei der Erklärung um eine Verzichtserklärung handeln solle. Mit anwaltlichen Schriftsatz vom 11.01.2023 stellte die Beigeladene zu 1 klar, dass es sich um eine Verzichtserklärung handele und Abfälle der AVV-Nr. 17 01 01 sowohl zur Verwertung als auch solche zur Beseitigung davon umfasst seien. Mit anwaltlichen Schreiben vom 13.01.2023 und 06.04.2023 nahm die Beigeladene zu 1 zu dem ersten Anhörungsentwurf Stellung. Ebenso äußerten sich der Antragsteller mit Schreiben vom 09.12.2022 und die Beigeladene zu 2 mit Schreiben vom 16.12.2022 und 13.03.2023. Wegen des Inhalts wird auf diese Schreiben verwiesen. Mit Schreiben vom 26.04.2023 hörte das Regierungspräsidium Darmstadt die Beteiligten zu der Absicht an, abweichend vom ersten Entwurf zusätzlich eine die Mitbenutzungsanordnung flankierende Ausnahmegenehmigung hinsichtlich des Abfallschlüssels AVV-Nr. 17 01 01 zu erlassen. Die Beigeladene zu 2 nahm hierzu mit Schreiben vom 09.05.2023 und die Beigeladene zu 1 mit Schreiben vom 24.05.2023 Stellung, auf deren Inhalt ebenfalls verwiesen wird. Mit Bescheid vom 18.07.2023 verpflichtete der Antragsgegner die Beigeladene zu 1, dem Antragsteller gegen ein angemessenes Entgelt zu gestatten, die in Büttelborn gelegene PO.-Deponie (Deponiefelder 6-10) bis zum 31.12.2030 für bestimmte bei dem Rückbau des Kernkraftwerks Biblis anfallende nicht gefährliche, spezifisch freigebbare mineralische Abfälle bis zu einer Gesamtmenge von 3.200 t mitzubenutzen, soweit die Zuordnungskriterien der Deponie eingehalten werden und sie spezifisch freigegeben worden sind (Ziffer 1). Im Einzelnen handelt es sich bei den erfassten Abfällen um Beton und Setzsteine mit dem Abfallschlüssel AVV-Nr. 17 01 01 bis zu einer maximalen Menge von 2.600 t und um Mischmaterial mit dem Abfallschlüssel AVV-Nr. 17 01 07 bis zu einer maximalen Menge von 600 t. In Ziffer 2 des Bescheids wurde die Annahme der in Ziffer 1 genannten Abfälle mit der AVV-Nr. 17 01 01 durch die Beigeladene zu 1 und deren Ablagerung auf der PO.-Deponie unter dem Vorbehalt des Widerrufs zugelassen. In Ziffer 3 wird angeordnet, dass die Abfälle in Bereichen der Deponiefelder 6 - 10 einzubauen sind und der jeweilige Einbaubereich im Abfallkataster und Raster auszuweisen ist. In Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheids wird angeordnet, dass die bestehenden Regelungen zum Deponiebetrieb, zum Annahmeverfahren und zur Dokumentation zu beachten sind, wobei die Annahmekontrolle auch auf dem Gelände des Abfallerzeugers erfolgen kann. Ziffer 5 regelt Modalitäten der Anlieferung. Ziffer 6 bestimmt, dass die Abfälle zeitnah eingebaut und, sofern sie nicht verpackt angeliefert werden, mit geeigneten mineralischen Abfällen ohne Bezug zum Rückbau des Kernkraftwerks Biblis abgedeckt werden sollen. Unter Ziffer 7 wird die vom Antragsteller und der Beigeladenen zu 2 begehrte Anordnung der sofortigen Vollziehung abgelehnt. In der Begründung des Bescheids wird ausgeführt, Gegenstand der Entscheidung seien ausschließlich Abfallfraktionen, die einem spezifischen Freigabeverfahren unterzogen werden beziehungsweise wurden und nach abfallrechtlichen Regelungen zu deponieren seien. Das Freigabeverfahren garantiere, dass nur solche Abfälle konventionell entsorgt würden, durch die für Einzelpersonen eine maximale effektive Dosis im Bereich von 10 Mikrosievert im Kalenderjahr auftreten könne. Der aus der Rückbauanlage Biblis anfallende Abfall sei als Abfall zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen dem Antragsteller als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger zu überlassen, da eine Beseitigung in eigenen Anlagen nicht erfolge. Überdies sei die Beigeladene zu 2 weder Eigentümerin noch Betreiberin einer geeigneten Deponie. Technisch geeignete Deponien der E. seien der Beigeladenen zu 2 weder als eigene Anlagen zurechenbar, noch kämen die Deponien der E. rechtlich für eine Beseitigung der fraglichen Abfälle in Betracht. Die Deponie Büttelborn sei technisch geeignet zur Annahme der nicht gefährlichen, spezifisch freigebbaren mineralischen Abfälle. Der Abfallschlüssel AVV-Nr. 17 01 07 sei im Positivkatalog der Deponie enthalten. Soweit ein Teilverzicht auf den den Abfallschlüssel AVV-Nr. 17 01 01 betreffenden Genehmigungsumfang erklärt worden sei, werde in Ziffer 2 der Anordnung eine entsprechende Ausnahme zur Annahme und Ablagerung zugelassen. Eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit durch die Annahme und Ablagerung sei ausgeschlossen, da die Deponie bis vor kurzem für den Abfallschlüssel zugelassen gewesen und deponietechnisch unverändert geeignet sei. Das aus der Herkunft der Abfälle, die aus dem Rückbau eines Kernkraftwerks stammten, resultierende Risiko sei vernachlässigbar. Andere Deponien mit einer Zulassung für diese Abfallart, die in der Lage wären, die Abfälle abzulagern, seien im Zuständigkeitsbereich nicht vorhanden. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei abgelehnt worden, weil ein konkretes öffentliches Interesse am Sofortvollzug dieser abfallrechtlichen Anordnung nicht bestehe. Einem drohenden Entsorgungsnotstand in Ermangelung annahmebereiter Deponien werde bereits durch die Anordnung der Mitbenutzung als solcher begegnet. Bei der Mitbenutzungsanordnung handele es sich um einen Verwaltungsakt mit Drittwirkung, an dessen sofortiger Vollziehbarkeit ein privates Interesse der Beigeladenen zu 2 bestehe. Ohne behördliche Anordnung der Gestattung der Mitbenutzung könne ein unverzüglicher Abbau des Kernkraftwerkes nicht stattfinden, da die räumlichen Kapazitäten auf dem Gelände der Rückbauanlage begrenzt seien und ein weiterer Abbau nur stattfinden könne, wenn die anfallenden Stoffe entsorgt würden. Bei der Abwägung der privaten Interessen seien insbesondere aber auch die Auswirkungen einer sofortigen Vollziehung für die Beigeladene zu 1 zu berücksichtigen. Deren Aussetzungsinteresse überwiege in Anbetracht der möglichen faktischen Irreversibilität des Einbaus der Abfälle in den Deponiekörper. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 18.07.2023 verwiesen. Am 02.08.2023 erhob die Beigeladene zu 1 Klage beim beschließenden Gericht mit dem Antrag, die Ziffern 1 bis 6 des Bescheids vom 18.07.2023 aufzuheben. Das Verfahren ist unter dem Aktenzeichen 6 K 1882/23.DA anhängig. Die Klage wurde mit bei Gericht am 04.12.2023 eingegangenem Schriftsatz begründet. Unter dem 16.02.2024 erhob auch der Beigeladene zu 3 Klage gegen den Bescheid der Regierungspräsidiums Darmstadt vom 18.07.2023, die bei dem beschließenden Gericht unter dem Aktenzeichen 6 K 378/24.DA geführt wird. Mit vorliegendem Antrag vom 29.09.2023 hat der Antragsteller die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80a Abs. 3 Satz 1 VwGO beantragt. Einen gleichgerichteten Antrag hat mit Schriftsatz ebenfalls vom 29.09.2023 auch die Beigeladene zu 2 gestellt; das Verfahren wird bei der beschließenden Kammer unter dem Aktenzeichen 6 L 2383/23 geführt. Der Antragsteller ist der Ansicht, der Antrag sei nach § 80a Abs. 3 Satz 1 VwGO statthaft. Bei dem Bescheid des Antragsgegners vom 18.07.2023 handele es sich um einen Verwaltungsakt mit Doppelwirkung, der ihn als Dritten begünstige. Ihm werde dadurch als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger ein eigenes materielles Mitbenutzungsrecht nach § 29 Abs. 1 Satz 1 KrWG hinsichtlich der PO.-Deponie der Beigeladenden zu 1 eingeräumt. Dieses Recht beruhe auf der einfachgesetzlichen Schutznorm des § 29 Abs. 1 Satz 1 KrWG, auf die sich (auch) der Antragsteller berufen könne. Aufgabenzuweisungen und Zuständigkeiten von Hoheitsträgern könnten, auch wenn sie grundsätzlich keine Rechte im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG seien und ihre gerichtliche Durchsetzung mithin nicht verfassungsrechtlich gesichert sei, gleichwohl Rechte im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO begründen. § 29 Abs. 1 Satz 1 KrWG stelle eine Schutznorm sowohl für begünstigte Beseitigungspflichtige nach § 15 KrWG als auch für begünstigte öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Sinne von § 20 KrWG dar. Dem in der Norm genannten Entsorgungspflichtigen solle jeweils die Erfüllung seiner Entsorgungspflicht ermöglicht werden und verleihe auch dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger eine entsprechende verselbständigte Rechtsposition gegenüber der für die Entscheidung über die Mitbenutzungsanordnung zuständigen Behörde. Dies werde auch anhand der Formulierungen gemäß § 29 Abs. 1 Satz 3 KrWG und gemäß § 29 Abs. 1 Satz 5 KrWG deutlich. Zudem könne der Antragsteller die Antragsbefugnis aus der Mitbenutzungsanordnung ableiten, durch die ihm ein Recht zur Mitbenutzung der Deponie der Beigeladenen zu 1 gewährt werde. Es sei zwar richtig, dass sich die Rückbauabfälle derzeit im Besitz der Beigeladenen zu 2 befänden und noch unter das Atom- und Strahlenschutzrecht fielen. Die Freigabe der in Rede stehenden Rückbauabfälle könne erst durchgeführt werden und der damit verbundene Rechtsregimewechsel vom Atom- und Strahlenschutzrecht zum Abfallrecht tatsächlich erst dann eintreten, wenn die streitbefangene Mitbenutzungsanordnung des Regierungspräsidiums Darmstadt nicht nur lediglich existiere, sondern wenn sie darüber hinaus auch vollziehbar sei. Dies sei insbesondere der gesetzlichen Wertung des § 40 Abs. 2 StrlSchV und der Anlage 8 Teil C Nr. 1 StrlSchV zu entnehmen. Aus diesem Grund sei der Antrag des Begünstigten auf Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit nach § 80a Abs. 3 Satz 1 VwGO gerade dann zulässig, wenn die durch den Verwaltungsakt gewährte Begünstigung für den Betreffenden wegen eines Rechtsbehelfs mit aufschiebender Wirkung faktisch nicht bestehe. Der Antragsteller sei auch insoweit antragsbefugt, als das Regierungspräsidium vorliegend die Mitbenutzungsanordnung nach § 29 Abs. 1 Satz 1 KrWG mit einer Ausnahmezulassung nach § 28 Abs. 2 KrWG verbunden habe. Diese sei vorliegend nicht isoliert ausgesprochen, sondern im Rahmen der Mitbenutzungsanordnung nach § 29 Abs. 1 Satz 1 KrWG erteilt und mit dieser verbunden worden. Hinsichtlich des Abfalls mit der AVV-Abfallschlüsselnummer 17 01 01 stehe und falle die Mitbenutzungsanordnung des Regierungspräsidiums mit der Ausnahmezulassung nach § 28 Abs. 2 KrWG gemäß Ziffer 2 des Bescheids. Die Mitbenutzungsanordnung sei insoweit untrennbar mit der Ausnahmezulassung nach § 28 Abs. 2 KrWG verbunden. Bezüglich des Antragstellers sei auch das erforderliche Rechtschutzbedürfnis gegeben. Dass die Vollziehbarkeit eines begünstigenden Verwaltungsakts für den Begünstigten tatsächlich oder rechtlich vorteilhaft sei, ergebe sich schon aus der Natur des betreffenden Verwaltungsakts als begünstigender Verwaltungsakt. Nichts anderes gelte aber für einen Verwaltungsakt mit Doppelwirkung hinsichtlich des dadurch Begünstigten. Auch das erforderliche Rechtschutzbedürfnis sei gegeben. Die Zahlung eines angemessenen Entgelts Zug-um-Zug stelle nach dem Bescheid vom 18.07.2023 und auch nach der zugrunde liegenden Norm des § 29 Abs. 1 KrWG keine Voraussetzung für das Gebrauchmachen des Rechts zur Mitbenutzung dar. Die Beigeladene zu 1 verkenne grundlegend, dass die in Rede stehende Mitbenutzungsanordnung öffentlich-rechtliche Rechte und Pflichten und kein zivilrechtliches Leistungsverhältnis begründe. Die von der Beigeladenen zu 1 angeführte Vorschrift § 320 BGB greife hier schon aus diesem Grunde nicht ein. Die Mitbenutzungsanordnung fingiere gerade keinen zivilrechtlichen Entsorgungsvertrag, wie er zwischen zwei Privatrechtssubjekten als Vertragsparteien verhandelt und geschlossen würde. Vielmehr entstehe die Nutzungsberechtigung unmittelbar durch die behördliche Verpflichtung. Darüber hinaus sei die Entrichtung eines angemessenen Entgelts nach § 29 Abs. 1 KrWG gemäß der Konzeption des Gesetzgebers keine Voraussetzung der Mitbenutzung durch den Begünstigten, sondern dessen Folge. Das ergebe sich aus der gesetzlichen Systematik sowie dem Sinn und Zweck der Regelung, mit dem es nicht vereinbar wäre, wenn mit der Durchführung der bezweckten gemeinwohlverträglichen Beseitigung der betreffenden Abfälle gegebenenfalls so lange zugewartet werden müsste, bis die Frage der Angemessenheit des zu entrichtenden Entgelts abschließend geklärt sei. Vielmehr dürfe der Begünstigte regelmäßig von einer vollziehbaren Mitbenutzungsanordnung auch dann Gebrauch machen, wenn das angemessene Entgelt zunächst noch zwischen den Beteiligten vereinbart oder – im Falle des Scheiterns einer Vereinbarung – behördlich ermittelt werden müsse. Eine für sofort vollziehbar erklärte Mitbenutzungsanordnung bilde im Hinblick auf § 40 Abs. 2 StrlSchV auch eine ausreichende Grundlage für die Erteilung einer Freigabe. Die wirksame und vollziehbare Mitbenutzungsanordnung nach § 29 Abs. 1 KrWG würde im vorliegenden Fall die ansonsten nach § 40 Abs. 2 Satz 1 StrlSchV erforderliche Annahmeerklärung des Deponiebetreibers bzw. die danach alternativ erforderliche anderweitige Vereinbarung ersetzen. Deren Bestandskraft bedürfe es insoweit nicht. Zwar könne eine wirksame und vollziehbare Mitbenutzungsanordnung, die (noch) nicht bestandskräftig sei, im Rechtsbehelfsverfahren noch aufgehoben werden. Dies unterscheide sie jedoch nicht von der Annahmeerklärung und der anderweitigen Vereinbarung, denen ebenfalls eine potentielle Aufhebbarkeit innewohne. Der Antrag gemäß § 80a Abs. 3 VwGO auf Anordnung der sofortigen Vollziehung sei auch begründet. In Fällen, in denen der angefochtene Verwaltungsakt dem begünstigten Dritten eine Rechtsposition einräume, sei dessen privates Interesse an der Beibehaltung der ihm mit dem Verwaltungsakt eingeräumten Rechtsposition nicht von vornherein weniger gewichtig als das private Interesse des Adressaten des Verwaltungsakts. Deshalb sei Ausgangspunkt der gerichtlichen Interessenabwägung in einem Verfahren nach § 80a Abs. 3 VwGO in erster Linie die im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes mögliche und gebotene summarische Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Ergebe die summarische Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, dass der angefochtene Verwaltungsakt aller Voraussicht nach einer gerichtlichen Kontrolle im Hauptsacheverfahren Stand halten werde, und erweise sich daneben die Vollziehung der Entscheidung auch als eilbedürftig, so sei dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem privaten Interesse des begünstigten Dritten, von der eingeräumten Rechtsposition Gebrauch machen zu können, Vorrang gegenüber dem privaten Aufschubinteresse des Adressaten des Verwaltungsakts einzuräumen. Sei es jedoch etwa wegen der besonderen Dringlichkeit einer alsbaldigen Entscheidung oder wegen der Komplexität der aufgeworfenen Sach- und Rechtsfragen nicht möglich, die Erfolgsaussichten in der Hauptsache summarisch zu beurteilen, so seien durch das Gericht allein die einander gegenüberstehenden Interessen zu gewichten. Im vorliegenden Fall bestehe die Besonderheit, dass die hier in Rede stehende Angelegenheit den Antragsteller in seiner öffentlich-rechtlichen Entsorgungsverantwortung als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger betreffe. Damit nehme der Antragsteller im vorliegenden Fall keine privaten Interessen wahr, sondern verkörpere das öffentliche Interesse. Entsprechendes gelte für die Beigeladende zu 1, bei der es sich um ein kommunal beherrschtes gemischtwirtschaftliches Unternehmen handele, das zudem die öffentliche Aufgabe der Daseinsvorsorge im Bereich der Abfallentsorgung wahrnehme. Lediglich die Beigeladende zu 2 habe in dieser Angelegenheit ein eigenes privates Vollziehungsinteresse. Im vorliegenden Verfahren nach § 80a Abs. 3 VwGO komme es in Ermangelung privater Interessen mithin ausnahmsweise allein auf das besondere öffentliche Interesse an der Vollziehbarkeit der streitbefangenen Verfügungen an, gegebenenfalls flankierend auf das private Vollzugsinteresse der Beigeladenden zu 2. Der Antragsteller ist der Ansicht, die Klage der Beigeladenen zu 1 habe in der Hauptsache keine Aussicht auf Erfolg. Ihr gesamtes Vorbringen zur Klagebegründung sei im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von vornherein unbeachtlich. Die Beigeladene zu 1 habe nämlich im Hauptsacheverfahren die gem. § 6 Satz 1 UmwRG geltende Klagebegründungsfrist von zehn Wochen nicht eingehalten. Die daraus folgende Präklusion der Beigeladenen zu 1 im Hauptsacheverfahren sei auch für das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entsprechend zu berücksichtigen, weil sich das summarische Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes insbesondere nach den Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache richte. So dürften diese Teile der Klagebegründung auch im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden. Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz sei hier anwendbar. Bei der Mitbenutzungsanordnung handele es sich auch um eine Entscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG. Die von der Beigeladenen zu 1 betriebene Deponie sei eine technische Anlage, deren Betrieb als ein Vorhaben gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG zu verstehen sei. Der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG sei unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung weit auszulegen, was dem vom Europäischen Gerichtshof vertretenen Verständnis entspreche. Wenngleich mit der Mitbenutzungsanordnung keine wesentliche Änderung des Betriebs einer Deponie im Sinne des § 35 Abs. 2 Satz 1 KrWG in Rede stehe, sei die durch die Gestattung der Mitbenutzung bewirkte Änderung der Deponie bzw. des Betriebs bei der gebotenen weiten Auslegung als ein Vorhaben anzusehen. Denn hiervon umfasst seien insbesondere auch solche Entscheidungen, die lediglich Elemente einer Zulassungsentscheidung enthielten. Entsprechende Elemente einer Zulassungsentscheidung beinhalte auch die Mitbenutzungsanordnung nach § 29 Abs. 1 KrWG, indem sie dem Begünstigten die Mitbenutzung der Deponie gestatte und spiegelbildlich den Deponiebetreiber zur Gestattung der Mitbenutzung der Deponie durch den Dritten verpflichte. So beziehe sich die Mitbenutzungsanordnung auf die betreffende Deponiezulassung und gestalte den Betrieb im Sinne einer umweltrelevanten Behördenhandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention und des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG. Dies gelte hier noch mehr, weil die Mitbenutzungsanordnung zumindest teilweise im Zusammenhang mit einer damit verbundenen Ausnahmezulassung nach § 28 Abs. 2 KrWG stehe, die den Zulassungsumfang der Deponie ausnahmsweise punktuell erweitere. Außerdem knüpfe die Mitbenutzungsanordnung gem. § 29 Abs. 1 Satz 4 KrWG auch unmittelbar an umweltbezogene Bestimmungen an, denn das nach § 15 Abs. 2 Satz 2 KrWG zu beachtende Wohl der Allgemeinheit könne insbesondere auch bei umweltbezogenen Beeinträchtigungen bzw. umweltbezogenen Gefährdungen und/oder umweltbezogenen schädlichen Beeinflussungen beeinträchtigt werden. Auch die Entscheidung nach § 28 Abs. 2 KrWG sei davon abhängig, dass dadurch nicht das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigt werde, knüpfe also ebenfalls an umweltbezogene Bestimmungen an. Dass das Vorbringen der Beigeladenen zu 1 in vollem Umfang unbeachtlich sei, ergebe sich insbesondere aus dem Zweck der Präklusionsvorschrift, den Verfahrensstoff zu fixieren. Bei der Präklusionswirkung sei so nicht zwischen einem Vortrag zu Tatsachen und Beweismitteln und einem Vortrag zu Rechtsausführungen zu unterscheiden. Weil die Klage der Beigeladenen zu 1 mangels einer nicht präkludierten Klagebegründung keinen Erfolg haben könne, sei der Klage auch im Rahmen der summarischen Prüfung im vorliegenden Verfahren keine Erfolgsaussicht zuzusprechen. Das verfassungsrechtlich gewährte rechtliche Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG sei nicht verletzt, da es durch die Präklusionsvorschrift in verfassungsrechtlich zulässiger Weise eingeschränkt sei. Denn in § 6 Satz 1 UmwRG sei insbesondere eine hinreichend klare Präklusionsfrist geregelt, die es dem Betroffenen ermögliche, sich vor Ablauf der Frist im Klageverfahren zu äußern. Dies gelte erst recht, wenn der Betroffene – wie hier die Beigeladene zu 1 – anwaltlich vertreten sei und sogar schon (ebenfalls anwaltlich vertreten) im Verwaltungsverfahren beteiligt gewesen sei. Die bloße Vorlage des angegriffenen Bescheids genüge zur Klagebegründung nicht, denn diese lasse nicht ansatzweise erkennen, gegen welche im Bescheid enthaltenen tatsächlichen und/oder rechtlichen Annahmen der Behörde sich der Rechtsbehelfsführer konkret wenden wolle. Der Bescheid vom 18.07.2023 erweise sich darüber hinaus auch dann als rechtmäßig, wenn man das Vorbringen der Beigeladenen zu 1 vollumfänglich beachte. Die Verfügungen unter Ziffern 1 bis 6 des angegriffenen Bescheids seien entgegen der Auffassung der Beigeladenen zu 1 hinreichend bestimmt gemäß § 37 Abs. 1 HVwVfG. Richtig sei, dass die betreffenden Abfälle in dem Bescheid auch als „nicht gefährliche, spezifisch freigebbare mineralische Abfälle“ (Seite 1 des Bescheids) bezeichnet würden. Aus den Erläuterungen werde jedoch deutlich, dass mit der Formulierung „freigebbar“ zum Ausdruck gebracht werde, „dass die fraglichen Abfälle derzeit noch nicht freigegeben seien, sie aber für eine künftige Freigabe vorgesehen seien (Seite 5 des Bescheids). Ferner werde aus den Erläuterungen im Bescheid deutlich, dass sich dem Verständnis des Regierungspräsidiums zufolge ein Wechsel von „spezifisch freigebbar“ zu „spezifisch freigegeben“ allein nach den strahlenschutzrechtlichen Anforderungen richte. Vorliegend stehe strahlenschutzrechtlich allein eine „spezifische Freigabe zur Beseitigung“ in Rede. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Mitbenutzungsanordnung gemäß § 29 Abs. 1 KrWG lägen vor. Wie von § 29 Abs. 1 Satz 1 KrWG vorausgesetzt, handele es sich vorliegend um Abfälle zur Beseitigung. Denn nach Anlage 8 Teil C Nr. 1 StrlSchV setze eine spezifische Freigabe zur Beseitigung voraus, dass die Stoffe, für die eine wirksame Feststellung nach § 42 Absatz 1 StrlSchV getroffen werde, auf einer Deponie abgelagert oder in einer Verbrennungsanlage beseitigt werden. Damit werde die abfallrechtliche Beseitigung des Materials strahlenschutzrechtlich verbindlich vorgegeben. Soweit die Beigeladene zu 1 in diesem Zusammenhang die Abfallhierarchie des Art. 4 der Richtlinie 2008/98/EG (Abfallrahmenrichtlinie) bemühe, übersehe sie den unionsrechtlichen Anwendungsausschluss gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. d) der Richtlinie 2008/98/EG. Danach fielen „radioaktive Abfälle“ ausdrücklich nicht in den Anwendungsbereich der Abfallrahmenrichtlinie. Soweit also die deutsche Vorschrift § 2 Abs. 2 Nr. 6 KrWG „Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe im Sinne des Atomgesetzes oder des Strahlenschutzgesetzes“ aus dem Geltungsbereich des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ausnehme, geschehe dies in Umsetzung des unionsrechtlichen Anwendungsausschlusses des Art. 2 Abs. 1 Buchst. d) der Richtlinie 2008/98/EG. Auch in unionsrechtlicher Hinsicht gelte mithin der Vorrang des Atom- und Strahlenschutzrechts. Dass das Material den Vorgaben der Strahlenschutzverordnung zufolge einer abfallrechtlichen Beseitigung zuzuführen sei, kollidiere somit nicht mit Art. 4 der Richtlinie 2008/98/EG. Zu Unrecht meine die Beigeladene zu 1 in diesem Zusammenhang, es komme für den unionsrechtlichen Anwendungsausschluss für „radioaktive Abfälle“ allein auf physikalische Eigenschaften des Materials an, denn die Legaldefinition in Art. 5 Nr. 1 der Richtlinie 2006/117/Euratom beinhalte ebenfalls eine normative Begriffskomponente. Es sei auch zweckmäßig, dass die in Rede stehenden Abfälle nicht auf andere Weise beseitigt würden als auf der Deponie der Beigeladenen zu 1. Es bestehe keine Rechtspflicht der Beigeladenen zu 2 zur Nutzung etwaiger eigener Anlagen. Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen seien nach der gesetzgeberischen Grundsatzentscheidung des § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG der Entsorgungsverantwortung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zugewiesen. Nur soweit die Erzeuger/Besitzer diese Abfälle in eigenen Anlagen beseitigten, bestehe nach § 17 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 KrWG ausnahmsweise keine Entsorgungsverantwortung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger für diese Abfälle zur Beseitigung und – damit korrespondierend – keine Überlassungspflicht der Erzeuger/Besitzer gegenüber den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern. Auch für den von der Beigeladenen zu 1 bemühten hypothetischen Beispielfall eines Entsorgungsnotstands, der darauf zurückgehe, dass ein überlassungspflichtiger Erzeuger/Besitzer seine Beseitigungsabfälle selbst beseitigen könne, dies aber nicht möchte und die Abfälle stattdessen lieber dem ohnehin grundsätzlich entsorgungsverantwortlichen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassen wolle, dem es jedoch an einer eigenen geeigneten Entsorgungsanlage fehle, habe der Gesetzgeber § 29 Abs. 1 Satz 1 KrWG vorgesehen. Der zuständigen Behörde sei es nach § 29 Abs. 1 Satz 1 KrWG in einem entsprechend gelagerten konkreten Einzelfall nicht verwehrt, eine Mitbenutzungsanordnung gegenüber einem überlassungswilligen und -pflichtigen Erzeuger/Besitzer zu erlassen, falls dieser selbst über eine geeignete Beseitigungsanlage verfüge. Auf die von der Beigeladenen zu 1 angesprochene E. komme es nicht an, denn Anlagenbetreiber gemäß § 7 Abs. 3 Satz 4 AtG sei vorliegend die Beigeladene zu 2. Dementsprechend sei diese im abfallrechtlichen Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes als Erzeugerin und Besitzerin der Rückbauabfälle anzusehen. Im Übrigen könne aus dem bloßen Abschluss eines Planfeststellungsverfahrens für eine Erweiterung der Deponie HG. nicht geschlossen werden, dass damit ad hoc neue Deponiekapazitäten zur Verfügung stünden. Auch hätte das Regierungspräsidium Darmstadt in der vorliegenden Angelegenheit jedenfalls nicht vorrangig eine Gesellschaft des QC.-Konzern in Anspruch nehmen müssen, sofern dies überhaupt möglich gewesen wäre. Ermessensfehler seien ebenfalls keine zu verzeichnen. Der Antragsgegner habe alle maßgeblichen Gesichtspunkte in seine Ermessensentscheidung einbezogen, sodass keine Ermessensfehler mit Blick auf die Sachverhaltsaufklärung vorlägen. Soweit die Beigeladene zu 1 meine, das Regierungspräsidium habe keine eigenen Ermittlungen zu der Frage angestellt, ob es auf dem freien Entsorgungsmarkt keine zur Annahme der Abfälle bereiten Anlagenbetreiber gebe und es auch ungeprüft geblieben sei, ob der Antragsteller die gebotenen Anstrengungen unternommen habe, für die anordnungsgegenständlichen Abfälle Abnehmer am freien Entsorgungsmarkt ausfindig zu machen, enthalte § 29 Abs. 1 Satz 1 KrWG derartige Voraussetzungen gar nicht. Auch auf Ermessensebene müsse die zuständige Behörde nicht etwa selbst ermittelt haben, ob auf dem „freien Entsorgungsmarkt“ überhaupt keine Anlage zur Annahme der in Rede stehenden Abfälle in Betracht komme. Im Übrigen habe der Antragsgegner sehr wohl eigene Sachverhaltsermittlungen angestellt. Im Übrigen verwahre sich der Antragsteller gegen den unzutreffenden Vorwurf der Beigeladenen zu 1, im vorliegenden Fall selbst nicht genug veranlasst zu haben. Die Deponie in Brandenburg sei entgegen der unzutreffenden Darstellung der Beigeladenen zu 1 nicht übergangen worden. Der Antragsgegner habe zu Recht angenommen, eine Annahme durch eine Deponie in Brandenburg scheide aufgrund landespolitischer Vorgaben des Landes Brandenburg aus. Das HMUKLV habe sich dazu bereit erklärt, auf Ebene der Ministerien beider Länder die Möglichkeiten zu sondieren. Am 10.02.2021 habe das HMUKLV dem Antragsteller telefonisch mitgeteilt, dass es keine Möglichkeit gebe, die freigemessenen Abfälle aus Biblis auf einer Deponie in Brandenburg zu entsorgen. Somit erweise sich, dass auch bezüglich der betreffenden Deponie in Brandenburg letztlich keine Möglichkeit der Beseitigung der in Rede stehenden Rückbauabfälle bestanden habe. Ein Ermessensfehler sei auch insoweit nicht gegeben, als der Antragsgegner keine vermeintlichen „strukturellen Defizite“ auf Seiten des Antragstellers in seine Ermessenserwägungen einbezogen habe. Es bestünden keine vermeintlichen „strukturellen Defizite“, insbesondere seien öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nicht dazu verpflichtet, ihnen zur Beseitigung überlassene nicht gefährliche mineralische Abfälle notwendig in eigenen Deponien zu beseitigen. Es bestehe auch keine Veranlassung für den Antragsteller, eine eigene Deponie einzurichten, da es problemlos möglich sei, umliegende Deponien auf vertraglicher Basis zu nutzen. Lediglich hinsichtlich der freigemessenen Abfälle aus dem Rückbau des Kernkraftwerks Biblis habe sich kein Entsorgungsweg finden lassen. Selbst mit der Beigeladenen zu 1 bestehe eine Kooperation bei der Beseitigung nicht gefährlicher mineralischer Abfälle. Die Deponie Büttelborn habe insoweit als Beseitigungsanlage für die nicht gefährlichen mineralischen Abfälle aus dem Gebiet des Kreises Bergstraße, die nicht verwertet werden, zur Verfügung gestanden und stehe dies immer noch. Unzutreffend sei ferner die Kritik der Beigeladenen zu 1, der Antragsgegner habe ermessensfehlerhaft die Möglichkeit und Zweckmäßigkeit alternativer Maßnahmen nicht erwogen. Die Frage einer „Inanspruchnahme von QC.-Gesellschaften“ sei ausweislich des Verwaltungsvorgangs des Regierungspräsidiums im Vorfeld des Bescheids vom 18.07.2023 breit diskutiert worden, was auch aus der Begründung des besagten Bescheids ersichtlich sei. Das Regierungspräsidium Darmstadt habe alternativ auch keinen Entsorgungsausschluss nach § 20 Abs. 3 KrWG für die in Rede stehenden Rückbauabfälle verfügen können und dürfen. Hypothetische Erwägungen dazu, was gewesen wäre, wenn der Antragsteller (dann wohl rechtswidrig) die in Rede stehenden Abfallarten von der Entsorgung ausgeschlossen hätte, müsse der Antragsgegner bei seiner Ermessensentscheidung über die Mitbenutzungsanordnung jedenfalls nicht anstellen. Dies gelte auch hinsichtlich der Frage, ob bzw. inwieweit der Antragsteller seinen Antrag auf Erlass einer Mitbenutzungsanordnung nach § 29 Abs. 1 KrWG auch bei einer anderen Behörde hätte stellen können. Es handele sich hierbei nicht um Ermessensgesichtspunkte, die in die Erwägungen hätten eingestellt werden müssen. Der Antragsgegner habe seine Ermessensausübung auch nicht etwa in räumlicher Hinsicht unzulässig verengt. Die Beigeladene zu 1 interpretiere in diesem Zusammenhang das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.07.1992, 7 C 21/91, in unzutreffender Weise. Der besagten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sei zu entnehmen, dass der vom Gericht angenommene Grundsatz der „gebietsbezogenen Abfallentsorgung“ Ausdruck einer zugleich rationellen wie umweltschonenden Abfallentsorgung sei. Es handele sich um einen Gesichtspunkt, der abfallwirtschaftlich heute nach wie vor bzw. erst recht allgemein anerkannt sei, und zwar als abfallrechtlicher Grundsatz der Nähe im Sinne von Art. 16 Abs. 3 der Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG. Danach seien Beseitigungsabfälle in einer der ihrem Entstehungsort am nächsten gelegenen geeigneten Anlagen zu beseitigen. Bezüglich der Deponie GQ. erschließe sich nicht, weshalb ein im Entscheidungszeitpunkt offenbar nicht abgeschlossenes abfallrechtliches Planfeststellungsverfahren bezüglich einer Erweiterung jener Deponie relevant sein solle. Die Deponie FU. komme für eine Beseitigung der in Rede stehenden Abfälle schon deshalb nicht in Betracht, weil sie sich bereits seit längerer Zeit in der Stilllegungsphase befinde, so dass eine Ablagerung von Beseitigungsabfällen dort schlicht nicht mehr möglich sei. Die Mitbenutzungsanordnung sei gegenüber der Beigeladenen zu 1 auch nicht unverhältnismäßig. Sie müsse gemäß der Mitbenutzungsanordnung die Mitbenutzung ihrer Deponie im Hinblick auf bestimmte nicht gefährliche mineralische Abfälle ermöglichen, die dort ohnehin bereits als Deponat vorzufinden seien, und für deren Ablagerung die PO.-Deponie geeignet sei. Die Beigeladene zu 1 werde dafür zudem ein angemessenes Entgelt erhalten. Den Bedenken der Beigeladenen zu 1 in Bezug auf das Ende der Ablagerungsphase der PO.-Deponie mit Ablauf des 31.12.2030 habe der Antragsgegner dadurch Rechnung getragen, dass die Mitbenutzungsanordnung gemäß Ziffer 1 des Bescheids vom 18.07.2023 ebenfalls nur bis zum 31.12.2030 gelte, und dass die darin bezeichnete Abfallmenge ersichtlich als Maximalmenge gekennzeichnet sei. Rechtmäßig sei auch die mit der Mitbenutzungsanordnung verbundene Ausnahmezulassung nach § 28 Abs. 2 KrWG. Es handele sich im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorliegend um eine behördliche Einzelfallentscheidung, denn ausweislich Ziffer 2 des Bescheids vom 18.07.2023 werde lediglich die Annahme der in Ziffer 1 genannten Abfälle mit der AVV-Nr. 17 01 01 und deren Ablagerung auf der PO.-Deponie zugelassen. Eine generelle Änderung der Anlage für eine gewisse Dauer durch die Maßnahme liege gerade nicht vor. Hier gehe es um eine klar umgrenzte Ausnahme vom Zulassungsumfang einer bestehenden und abfallrechtlich zugelassenen Deponie – also um eine Einzelfallausnahme. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seiner jüngeren Entscheidung bezüglich einer Ausnahmezulassung des Weiteren auf einen „atypischen Fall“ abstelle, läge ein solcher vor. Die in Rede stehenden nicht gefährlichen mineralischen Abfälle unterschieden sich von anderen nicht gefährlichen mineralischen Abfällen dadurch, dass sie aus dem Rückbau des Kernkraftwerks Biblis stammten und aufgrund ihrer speziellen Herkunft sich kein Deponiebetreiber finde, der diese Abfälle freiwillig zur Ablagerung auf seiner Deponie annehme. Die Klage des Beigeladenen zu 3 habe ebenfalls keine Aussicht auf Erfolg. Sie sei bereits unzulässig. Dem Beigeladenen zu 3 fehle es bereits an der erforderlichen Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO. Dieser möge zwar Eigentümer des Grundstücks sein, die Mitbenutzungsanordnung beschwere ihn jedoch nicht. Insbesondere sei er nicht eigentumsbetroffen. Auf Art. 14 GG könne er sich als Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht berufen. Wenn man dem Beigeladenen zu 3 grundsätzlich zugestehen wolle, sich wie ein privater Grundstückseigentümer auf sein zivilrechtlich geschütztes Eigentum im Sinne der §§ 903 ff. BGB zu berufen, so bewirke die streitbefangene Mitbenutzungsanordnung jedenfalls keine Verletzung seines zivilrechtlichen Eigentums, denn sie regele (nur) öffentlich-rechtliche Pflichten und Rechte. Im Übrigen seien die Befürchtungen des Beigeladenen zu 3, wonach eine Deponierung der streitgegenständlichen nicht gefährlichen mineralischen Rückbauabfälle eine Folgenutzung des Deponiegeländes als Erholungs- und Freizeitgelände der begründeten Sorge vor gesundheitlichen Schäden aussetzen würde, im Lichte des strahlenschutzrechtlichen Verfahrens der spezifischen Freigabe durch nichts begründet. Darüber hinaus überrasche der Vortrag, denn auf der Deponie Büttelborn seien in der Vergangenheit bereits nach der Strahlenschutzverordnung freigegebene Abfälle aus atomrechtlich genehmigten Anlagen in nicht unerheblichen Mengen abgelagert worden. Die Klage sei zudem verfristet, denn der Beigeladene zu 3 habe nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids vom 18.07.2023 Klage erhoben. Aufgrund der bestehenden Verflechtungen mit der Beigeladenen zu 1 und der Übersendung des Bescheids mit E-Mail des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 20.07.2023 sei von einer Bekanntgabe auszugehen. Zudem sei die Klage unbegründet. Denn der Bescheid vom 18.07.2023 sei rechtmäßig. Jedenfalls werde der Beigeladene zu 3 aus den zur Zulässigkeit genannten Gründen nicht in seinen Rechten verletzt. Das erforderliche besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung ergebe sich aufgrund der Verzahnung von Atom- und Strahlenschutzrecht mit dem Abfallrecht. Daher bedürfe es bei der Entsorgung von Rückbauabfällen im vorliegenden Fall einer vollziehbaren Mitbenutzungsanordnung nach § 29 Abs. 1 KrWG. Die Beigeladende zu 2 könne andernfalls die gesetzliche Pflicht gemäß § 7 Abs. 3 Satz 4 AtG zum unverzüglichen Rückbau ihrer atomrechtlichen Anlage nicht bzw. nicht wie geplant erfüllen. Es bestehe ein rechtsregimeübergreifender Entsorgungsnotstand, dem durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung notwendig zeitnah abgeholfen werden müsse. Auch der Antragsteller sei mangels einer eigenen Deponie ohne Vollziehbarkeit der Verfügungen nicht in der Lage, den Anspruch der Beigeladenden zu 2 auf Überlassung der freigegebenen Abfälle zu erfüllen. Die Dringlichkeit habe auch der Antragsgegner zunächst angenommen. Weshalb er in der Folgezeit seine Auffassung bezüglich der Anordnung der sofortigen Vollziehung geändert habe, erschließe sich nicht. Er versuche, in unzulässiger Weise die hier übergreifend maßgeblichen Rechtsregime des Atom- und Strahlenschutzrechts und des Abfallrechts in formaler Hinsicht „gegeneinander auszuspielen“. Die These des Antragsgegners, einem drohenden Entsorgungsnotstand werde „bereits durch die Anordnung der Mitbenutzung als solche begegnet“, verkenne, dass ohne einen tatsächlich zu nutzenden Entsorgungsweg für freigebbare Rückbauabfälle auch der weitere Rückbau des Kernkraftwerks Biblis vereitelt bzw. zumindest verzögert werde. Ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit bestätige auch der Beschluss des Hessischen Landtags vom 19.03.2021 (Drs. 20/5360). Das ebenfalls in den Blick zu nehmende private Interesse der Beigeladenden zu 2 korrespondiere im Wesentlichen mit dem vorstehend dargelegten öffentlichen Interesse. Hinzu komme noch das ebenfalls beachtliche erhebliche wirtschaftliche Interesse der Beigeladenden zu 2. Für diese ergäben sich wegen der fehlenden Vollziehbarkeit der in Rede stehenden Verfügungen und wegen der daraus bis auf Weiteres resultierenden Verzögerung des Rückbaus des Kernkraftwerks Biblis beachtliche nachteilige wirtschaftliche Auswirkungen. Soweit sich die Beigeladene zu 1 im Zusammenhang mit der Interessenabwägung auf den Gesichtspunkt der unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache berufe, enthalte § 80a Abs. 3 VwGO schon kein solches Verbot. Ein Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache könne gegebenenfalls in Konstellationen im Sinne des § 123 VwGO eine Rolle spielen. Dessen ungeachtet werde die Hauptsache jedoch im vorliegenden Fall faktisch auch gar nicht vorweggenommen, da es der Beigeladenden zu 1 nicht unmöglich sei, erforderlichenfalls einen Wiederausbau der Abfälle zu realisieren. Es bestünden keine echten, belastbaren Anhaltspunkte für eine Irreversibilität des Einbaus der hier in Rede stehenden Abfälle. Dies ergebe sich letztendlich auch aus einer internen E-Mail des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 23.06.2023. Überdies sei fraglich, ob diesem Gesichtspunkt im Rahmen des § 80a Abs. 3 VwGO dem Grunde nach überhaupt eine Relevanz beizumessen sei, weil im dreiseitigen Rechtsverhältnis schon wegen des fortwährenden Zeitablaufs ohnehin nicht rückgängig zu machende Tatsachen für einen Beteiligten zwangsläufig immer geschaffen würden. Der Antragsteller beantragt, gemäß § 80a Abs. 3 Satz 1 VwGO die sofortige Vollziehbarkeit der Verfügungen gemäß Ziffern 1. bis 6. des Tenors des Bescheids des Antragsgegners vom 18.07.2023, Az. RPDA IV/Da 42.2-100 s 02/5-2020/2, anzuordnen. Der Antragsgegner hat keinen Antrag gestellt. Er ist der Ansicht, der Antrag sei unzulässig, da dem Antragsteller bereits die Antragsbefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO fehle. Als Körperschaft des öffentlichen Rechts sei er gemäß Art. 19 Abs. 3 GG nicht grundrechtsfähig. Er könne sich also weder auf Grundrechte berufen noch private Interessen wahrnehmen. § 29 Abs. 1 Satz 1 KrWG stelle keine Schutznorm zugunsten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27.09.2018 - Az. 7 C 23.16) bedürfe es einer hinreichend deutlichen gesetzlichen Regelung, damit die betreffende Vorschrift (hier: § 29 Abs. 1 Satz 1 KrWG) als Schutznorm zu Gunsten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers angesehen werden könne. Eine Antragsbefugnis stehe dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, der nicht grundrechtlich geschützt sei, nur zu, wenn „wegen des Vorbehalts des Gesetzes eine hinreichend deutliche normative Entscheidung gerade für die Möglichkeit einer gerichtlichen Geltendmachung des Gegenrechts" bestehe. Eine ausdrückliche Aussage, nach der der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger eine Mitbenutzungsanordnung nach § 29 Abs. 1 Satz 1 KrWG einklagen könne, enthalte das Gesetz nicht. Dem Antragsteller stehe auch keine Antragsbefugnis aus der Mitbenutzungsanordnung selbst zu, da er derzeit nicht faktisch begünstigt sei. Zurzeit lägen keine bereits freigegebenen Abfälle vor. Damit würden die Abfälle nach der Vorgabe des § 2 Abs. 2 Nr. 6 KrWG noch nicht in den Anwendungsbereich des Kreislaufwirtschaftsgesetzes fallen. Allein die Beigeladene zu 2 sei durch den Bescheid faktisch begünstigt, da durch die Mitbenutzungsanordnung ein Entsorgungsweg aufgezeigt werde und die Abfälle vor diesem Hintergrund freigegeben werden könnten. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen zu 1 fehle dem Antragsteller jedoch nicht das Rechtsschutzinteresse an dem vorliegenden Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung. Im Falle der Stattgabe wäre die Pflicht der Beigeladenen zu 1 zur Gestattung der Mitbenutzung ihrer Deponie durch den Antragsteller gegen angemessenes Entgelt sofort vollziehbar, so wie es Ziffer 1 der Mitbenutzungsanordnung regele. Auch eine „Zug-um-Zug-Gestattungspflicht“ könne für sofort vollziehbar erklärt werden. Der Antragsteller hätte einen Vorteil aus der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Mitbenutzungsanordnung, denn die Beigeladene zu 1 wäre zu Verhandlungen mit dem Antragsteller über ein angemessenes Entgelt verpflichtet und der Antragsteller könne bei Erfolglosigkeit der Verhandlungen einen Antrag nach § 29 Abs. 1 Satz 2 KrWG stellen, den der Antragsgegner zu bescheiden hätte. Soweit das Fehlen eines Rechtsschutzbedürfnisses damit begründe werde, dass lediglich eine für sofort vollziehbar erklärte Mitbenutzungsanordnung im Hinblick auf § 40 Abs. 2 StrlSchV eine ausreichende Grundlage für die Erteilung einer Freigabe bilde, und dabei auf Ausführungen des Antragsgegners verwiesen werde, der dies ebenso vertrete, sei dies unzutreffend. Er habe nur darauf hingewiesen, dass eine für sofort vollziehbar erklärte Mitbenutzungsanordnung keine vergleichbare Gewissheit der tatsächlichen Durchführung der Deponierung biete wie eine Annahmeerklärung. Das bedeute aber nicht, dass eine Erfüllung der aufschiebenden Freigabe-Bedingungen A-5 und A-8 i.V.m. Hinweis H-2 des Freigabebescheids des HMUKLV vom 02.07.2021 – Az. II 5.b – 99d10.37.04 (F002/21) – auf der Grundlage einer für sofort vollziehbar erklärten Mitbenutzungsanordnung nicht möglich wäre. Für den Fall, dass die vorliegend erkennende Kammer auf den im vorliegenden Eilverfahren gestellten Antrag des Antragstellers hin die Mitbenutzungsanordnung des Antragsgegners für sofort vollziehbar erklären sollte, würde diese anschließend vollzogen werden. Es sei davon auszugehen, dass das Verfahren der Beigeladenen zu 1 in der Hauptsache (Az. 6 K 1882/23.DA) erfolglos bleiben und der erlassene Verwaltungsakt damit Bestand haben werde. Daraus folge jedoch nicht, dass die Vollziehung der Entscheidung als eilbedürftig anzusehen sei. Der Antragsgegner ist zunächst der Ansicht, die Klagebegründung der Beigeladenen zu 1 sei wegen Nichteinhaltung der Begründungsfrist nach § 6 Satz 1 und Satz 2 UmwRG in weiten Teilen unbeachtlich. Der Vortrag zu Tatsachen und Beweismitteln sei durch die innerprozessuale Präklusion ausgeschlossen, zu berücksichtigen sei lediglich der Vortrag der Beigeladenen zu 1 bezüglich ihrer rein rechtlichen Ausführungen. Die Mitbenutzungsanordnung stelle einen Verwaltungsakt im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG dar, weil sie bestimme, dass die aus dem Rückbau des Kernkraftwerks Biblis anfallenden Abfälle auf der Deponie der Beigeladenen zu 1 abgelagert werden sollen. Damit ziele die Mitbenutzungsanordnung – jedenfalls in Bezug auf die in Ziffer 1 und Ziffer 2 genannten Abfälle mit der AVV-Nr. 17 01 01 – auf die Erweiterung des Kreises zugelassener Abfälle und damit auf die Änderung der Art und Weise des Betriebes der Deponie. Als abfallrechtliche Entscheidung sei die Mitbenutzungsanordnung unter Anwendung der abfallrechtlichen Vorschriften des § 29 i.V.m. § 28 KrWG erlassen worden, die sich auf Faktoren i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG, nämlich Abfälle bezögen, sodass die Voraussetzung der Anwendung umweltbezogener Vorschriften des § 1 Abs. 4 Nr. 2 UmwRG erfüllt sei. Die Präklusion im Hauptsacheverfahren sei für das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes von Bedeutung, weil die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache nur anhand der gem. § 6 Satz 1 UmwRG fristgerecht zur Begründung der Klage vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel erfolgen könne. Darüber hinaus sei die Mitbenutzungsanordnung vom 18.07.2023 nicht zu beanstanden. Die Ansicht der Beigeladenen zu 1, die Mitbenutzungsanordnung vom 18.07.2023 sei unzureichend bestimmt, weil die Bedeutung des Kriteriums der „spezifischen Freigebbarkeit“ unklar sei, treffe nicht zu. In Ziffer 1 der Mitbenutzungsanordnung würden die von der Anordnung erfassten Abfälle hinreichend genau bezeichnet. Auch aus dem Wortlaut sowie aus der Begründung der Mitbenutzungsanordnung unter I.1. auf Seite 3 und unter II.1. auf Seite 5 folge eindeutig, dass die spezifische Freigabe eine solche nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Anlage 8 Teil A Nr. 1 und Teil C StrlSchV sein müsse, die die Beseitigung fester Stoffe auf Deponien zulasse. Die Frage, ob die Beigeladene zu 1 zur Annahme von freigebbaren Abfällen nicht verpflichtet sein solle, wenn die Voraussetzungen der spezifischen Freigebbarkeit nicht vorgelegen hätten, stelle sich nicht, da für den Vollzug der Freigabevorschrift des § 36 Abs. 1 Nr. 3 StrlSchV die zuständige Atom- und Strahlenschutzbehörde berufen sei. Erteile diese eine Entscheidung über eine spezifische Freigabe nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 StrlSchV, sei damit wirksam festgestellt worden, dass die betreffenden Abfälle spezifisch freigebbar seien. § 29 Abs. 1 KrWG erfasse bereits nach dem Wortlaut allein Abfälle zur Beseitigung. Um solche Abfälle gehe es im vorliegenden Fall. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen zu 1 beziehe sich die Mitbenutzungsanordnung offenkundig nicht auf Abfälle zur Verwertung. Denn sie beziehe sich bereits mit dem Tenor unter Ziffer 1 auf Abfälle zur Deponierung auf der Deponie der Beigeladenen zu 1. Die Ausführungen der Beigeladenen zu 1 zum Verhältnis zwischen dem deutschen und dem europäischen Abfallrecht, mit denen sie einen Verstoß des deutschen Strahlenschutz- und Abfallrechts (§§ 31 ff. StrlSchV, § 2 Abs. 2 Nr. 6 KrWG) gegen den unionsabfallrechtlichen Verwertungsvorrang (Art. 2 Abs. 1 Buchst. d) i.V.m. Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2008/98/EG) darlegen wolle, kranke an dem grundlegenden Missverständnis, der Begriff „radioaktive Abfälle“ in Art. 2 Abs. 1 Buchst. d) der Richtlinie 2008/98/EG hänge „allein von den tatsächlichen Eigenschaften des Abfalls ab“. Richtigerweise sei der Begriff der „radioaktiven Abfälle“ in Art. 2 Abs. 1 Buchst. d) der Richtlinie 2008/98/EG ein Rechtsbegriff, der der regulatorischen Konkretisierung bedürfe. Diese nötige regulatorische Konkretisierung habe zunächst der europäische Richtliniengeber in Art. 3 Nr. 7 der Richtlinie 2011/70/Euratom vorgenommen. Danach seien es die in Umsetzung der Richtlinie von den Mitgliedstaaten erlassenen nationalen Vorschriften, deren Anwendung und Vollzug durch die nationalen Behörden darüber entscheiden, ob ein Abfall radioaktiv im Rechtssinne sei oder als nicht radioaktiver Abfall qualifiziert werden könne. Die einschlägigen mitgliedstaatlichen Rechtsvorschriften seien in Deutschland die Vorschriften des Atomgesetzes i.V.m. der Strahlenschutzverordnung. Erst wenn also in Anwendung und Vollzug dieser atom- und strahlenschutzrechtlichen Vorschriften im jeweiligen Einzelfall feststehe, dass die betreffenden Abfälle kein radioaktiver Abfall i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 6 KrWG sind, finde das konventionelle unionsrechtliche und deutsche Abfallrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. d) der Richtlinie 2008/98/EG und § 2 Abs. 2 Nr.6 KrWG Anwendung. Das sei unionsrechtskonform. Das konventionelle Abfallrecht der EU-Abfallrahmenrichtlinie und des Kreislaufwirtschaftsgesetzes finde also im Geltungsbereich des Atom- und Strahlenschutzrechts, der gemäß § 42 Abs. 1 StrlSchV bis zur Feststellung der Übereinstimmung mit dem Inhalt des Freigabebescheides reiche, keine Anwendung. Eine anderweitige Beseitigung, insbesondere in „eigenen“ Entsorgungsanlagen der Beigeladenen zu 2 sei nicht möglich. § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG regele keine Pflicht, sondern lediglich die Möglichkeit zur Beseitigung von Abfällen in eigenen Anlagen. Das ergebe sich explizit aus dem Wortlaut des § 17 Abs. 1 Satz 3 KrWG. Aus der Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG folge, dass eine Überlassungspflicht für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen bestehe, soweit sie diese Abfälle nicht in eigenen Anlagen beseitigen. In der von der Beigeladenen zu 1 angeführten Fallkonstellation, in der der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger selbst über keine Entsorgungsmöglichkeit verfüge, könne eine Mitbenutzungsanordnung nach § 29 Abs. 1 Satz 1 KrWG auch gegen den Abfallerzeuger oder -besitzer erlassen werden. Abfallerzeugerin sei vorliegend nach den Maßstäben der einschlägigen Rechtsprechung die Beigeladene zu 2, welche die Abbrucharbeiten durchführe; die E. sei nach diesen Maßstäben hingegen keine Abfallerzeugerin der hier in Rede stehenden Abfälle. Denn abzustellen sei auf die Durchführung der Rückbaumaßnahmen als abfallerzeugender Tätigkeiten. Vor diesem Hintergrund könne dahinstehen, ob eine Eigenentsorgung der E. in der Deponie HG. hätte stattfinden können. Im Übrigen würde eine Deponierung der Abfälle auf einer Deponie, die im Vergleich zur Deponie der Beigeladenen zu 1 deutlich weiter entfernt liege, unweigerlich bzw. generell zu deutlich mehr schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. § 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KrWG führen. Die Länge des Transportweges mit all seinen nachteiligen Umweltauswirkungen sei ein Aspekt, der auch gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 KrWG unter dem Tatbestandsmerkmal des Wohls der Allgemeinheit zu berücksichtigen sei. Soweit die Beigeladene zu 1 meine, der Grundsatz der ortsnahen Entsorgung begründe keine Pflicht zur Nutzung der nächstgelegenen Deponie, sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Möglichkeit einer gebietsnahen Entsorgung jedoch grundsätzlich dem extensiven Transport von Abfällen vorzuziehen. Dies gelte auch, obwohl das Bundesverwaltungsgericht anführe, dass die gebietseigene Entsorgung keinen unbedingten Vorrang genieße. Auch Art. 15 Abs. 1 und Art. 16 Richtlinie 2008/98/EG würden den Grundsatz der Nähe unterstreichen, der § 29 Abs. 1 KrWG zugrunde zu legen sei. Im vorliegenden Fall gebe es keine gewichtigen Gründe, aus denen sich die Notwendigkeit einer Entsorgung in einer gebietsfremden Anlage ergebe. Vielmehr sei die besondere Nähe der gewählten Deponie zum Anfallort des Abfalls (Standort des Kernkraftwerks Biblis) ein gewichtiges Argument für die Auswahl der Deponie der Beigeladenen zu 1. Der Vortrag der Beigeladenen zu 1, die Entsorgungsmöglichkeit in einer eigenen Anlage hindere die Mitbenutzungsanordnung auch insoweit, als die angebliche Deponierungsmöglichkeit der E. der Beigeladenen zu 2 zuzurechnen sei, laufe ins Leere. Eine Pflicht zur Eigendeponierung bestehe nicht. Auch sei hier keine Eigendeponierung der Beigeladenen zu 2 möglich, da diese keine eigenen Abfallentsorgungsanlagen betreibe und die E. nicht Abfallerzeugerin sei. Insbesondere sei die Deponie HG. (ebenso wie die (Werks-)Deponien LC., MH., LD. und NS.) keine „eigene“ Anlage der Beigeladenen zu 2 im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG. Denn die Beigeladene zu 2 habe keine Bestimmungsgewalt bzw. Verfügungsbefugnis über die von der E. betriebene Deponie HG. inne. Darüber hinaus könnten derzeit keine Abfälle der Abfallschlüsselnummern AVV-Nr. 17 01 01 und AVV-Nr.17 01 07 auf der Deponie HG. abgelagert werden. Auf dem bestehenden Deponieabschnitt für Aushub- und Abbruchmassen sei die Ablagerung bereits im Jahr 2009 beendet worden und der Abschnitt befinde sich in der Stilllegungsphase. Das Vorhaben der Erweiterung um einen Deponieabschnitt der Deponieklasse I für mineralische Abfälle habe die Bezirksregierung Arnsberg per Planfeststellungsbeschluss vom 20.09.2023, Az.: 61.v2-3.7-2014-2, zwar zugelassen. Bis zum Beginn des Ablagerungsbetriebes seien hier allerdings zuvor die vorbereitenden Arbeiten samt behördlicher Abnahmen durchzuführen, die nach Einschätzung der Bezirksregierung Arnsberg noch vier Jahre in Anspruch nehmen würden. Die Ermessensentscheidung sei fehlerfrei erfolgt. Der Antragsgegner habe den Sachverhalt hinreichend aufgeklärt. Eine eigene Anfrage hinsichtlich der Beseitigung der Abfälle durch den Antragsgegner sei in Anbetracht des im Entsorgungsgebiet bestehenden Mangels an anderen geeigneten Deponien nicht vonnöten gewesen. Es lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Anfragen des Antragstellers gegenüber anderen Entsorgungsanlagenbetreibern fehlerhaft oder unglaubwürdig oder sonst in irgendeiner Hinsicht defizitär gewesen seien. In Bezug auf die Deponien der E. seien weitreichende Nachforschungen seitens des Antragsgegners angestellt worden – allesamt mit einem negativen Ausgang. Auch sei vorliegend keine annahmebereite Deponie „übergangen“ worden. Eine Beseitigung auf der brandenburgischen Deponie sei aufgrund landespolitischer Vorgaben nicht möglich gewesen, wie unter II.10 auf Seite 13 der Mitbenutzungsanordnung vom 18.07.2023 ausgeführt werde. In den Ausführungen der Beigeladenen zu 1 zu strukturellen Defiziten bleibe unklar, was mit Blick auf den Antragsteller die Alternative zur Mitbenutzungsanordnung vom 18.07.2023 hätte sein sollen. Im Übrigen bestehe keine unmittelbare gesetzliche Pflicht für öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, ausnahmslos jede Entsorgungsanlagen-Art mit einer gesonderten Kapazität mindestens einmal selbst vorhalten zu müssen. Auch wäre es sicher nicht allgemeinwohldienlich, die von der Beigeladenen zu 1 bemängelten strukturellen Defizite zu beheben, indem für 3.200 t Abfälle im Gebiet des Antragstellers eine Deponie auf einer neuen Fläche geschaffen werde, obwohl die Deponie der Beigeladenen zu 1 nicht nur über ein sehr großes eingerichtetes und nutzbares Ablagerungsvolumen verfüge, sondern auch ortsnah ansässig und verfügbar sei. Der Antragsgegner habe sich auch nicht unzureichend mit alternativen Maßnahmen auseinandergesetzt. Für den hier in Rede stehenden Abfall komme keine andere Beseitigungsanlage als die Deponie der Beigeladenen zu 1 in Betracht. Die E. sei nicht Abfallerzeugerin und könne daher nicht als solche in Anspruch genommen werden. Die Beigeladene zu 2 verfüge über keine eigene Deponie, zu deren Nutzung sie verpflichtet werden könne. Die von der Beigeladenen zu 1 erörterte Möglichkeit eines Entsorgungsausschlusses nach § 20 Abs. 3 KrWG, die vermeintlich eine anschließende Heranziehung dieser Beteiligten ohne Weiteres ermöglicht hätte, sei fernliegend bzw. unmöglich. Erstens sei ein Ausschluss nichts, was der Antragsgegner selbst unmittelbar hätte anordnen können, sondern § 20 Abs. 3 KrWG sehe insoweit zunächst eine Entscheidung und einen Antrag des betreffenden öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers vor, dem der Antragsgegner hätte zustimmen müssen. Auch in materieller Hinsicht hätten die sachlichen Voraussetzungen für die Zustimmungserteilung nicht vorgelegen. Aber selbst bei unterstellter Möglichkeit eines Entsorgungsausschlusses hätte dieser nicht zur Folge gehabt, dass die E. und/oder die Beigeladene zu 2 zur Deponierung hätten verpflichtet werden können. Im Übrigen hätte sich die Anordnung auch ohne einen solchen Entsorgungsausschluss rein rechtstheoretisch gegen die E. als „Betreiber einer Abfallbeseitigungsanlage“ i.S.d. § 29 Abs. 1 Satz 1 KrWG richten können, und umgekehrt hätte sich die Mitbenutzungsanordnung vom 18.07.2023 auch dann gegen die Beigeladene zu 1 richten können, wenn ein Entsorgungsausschluss nach § 20 Abs. 3 KrWG vorgenommen worden wäre. Denn auch dann wäre die Beigeladene zu 1 weiterhin „Betreiber einer Abfallbeseitigungsanlage“ i.S.d. § 29 Abs. 1 Satz 1 KrWG und damit taugliche Adressatin der Mitbenutzungsanordnung gewesen. Der Antragsteller hätte zwar auch einen entsprechenden Antrag auf Mitbenutzung bei der für die Deponie HG. zuständigen Behörde stellen können. Eine Ablagerung der hier in Rede stehenden Abfälle auf dieser Deponie sei jedoch allein schon angesichts der weitaus größeren Entfernung nicht allgemeinwohlverträglich. Im Übrigen könne eine Ablagerung der Abfälle auf der Deponie HG. auch derzeit sowohl aus rechtlichen als auch aus tatsächlichen Gründen nicht stattfinden. Der Ansicht der Beigeladenen zu 1, auf die Ortsnähe der Entsorgungsstätte komme es nicht ausschlaggebend an, sei zu widersprechen. Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.07.1993 (7 C 21/91) folge, dass der Grundsatz der möglichst ortsnahen Beseitigung von Abfällen zur Beseitigung im Rahmen der Ermessenserwägungen nur „zugunsten gewichtiger Gründe“ zurückgedrängt werden könne, die ihrerseits mit dem Gebot der Allgemeinwohlverträglichkeit der Abfallbeseitigung gemäß § 15 Abs. 2 KrWG übereinstimmten bzw. darin ihre sachliche Grundlage haben müssten. Erneut sei darauf hinzuweisen, dass offenkundig eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit vorliege, wenn die Nutzung einer gebietsfremden Deponie in einem anderen Bundesland zu erheblich größeren Umweltauswirkungen führen würde als die Nutzung einer möglichst ortsnahen Deponie. Dies gelte insbesondere, wenn im Übrigen die Nutzung der gebietsfremden Deponie keine besonderen Vorteile mit sich bringe, also im Ergebnis sachlich nicht gerechtfertigt sei. So liege der Fall aber hier: Es lägen keine „gewichtigen Gründe“ vor, warum anstatt der Deponie der Beigeladenen zu 1 eine gebietsfremde Deponie genutzt werden sollte. Die Deponie GQ. in Wiesbaden sei nicht geeignet, die nicht gefährlichen, spezifisch freigebbaren mineralischen Abfälle anzunehmen. Sie habe sich zur Zeit des Erlasses der Mitbenutzungsanordnung bereits an der Kapazitätsgrenze befunden. Drei Planfeststellungsanträge der Betreiberin auf Erweiterung der Deponie zur Schaffung zusätzlicher Deponiekapazitäten für Abfälle der Deponieklassen DK I und DK II in den Deponieabschnitten III und IV der Deponie seien noch nicht beschieden gewesen, wie auch der Begründung der Mitbenutzungsanordnung vom 18.07.2023, dort Seite 16, entnommen werden könne. Wann auf der Deponie GQ. neue nutzbare Deponiekapazitäten zur Ablagerung zur Verfügung stünden, könne nach jetzigem Stand weiterhin nicht konkret vorhergesagt werden. Lediglich für die Erweiterung der Deponie um den Deponieabschnitt IV für Abfälle der Deponieklasse DK I sei mit Planfeststellungsbeschluss vom 13.12.2023 inzwischen die Zulassung erlassen worden. Voraussetzung für den Ablagerungsbeginn sei jedoch die Erteilung der behördlichen Abnahme, die zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht beantragt sei. Die Ablagerung der hier in Rede stehenden Abfälle auf der Deponie FU. habe nicht in Betracht gezogen werden müssen, weil die Kapazitätsgrenze der Deponie bereits erreicht gewesen sei und sich die Deponie in der Stilllegungsphase befinde. Eine unangemessene Belastung der Beigeladenen zu 1 liege in der Mitbenutzungsanordnung vom 18.07.2023 nicht. Soweit die hier in Rede stehenden Abfälle voraussichtlich bis in das Jahr 2033 anfielen, sich die Deponie der Beigeladenen zu 1 aber lediglich noch bis zum 31.12.2030 in der Ablagerungsphase befinde, sei nicht ersichtlich, worin insoweit eine unangemessene Belastung der Beigeladenen zu 1 liegen sollte. Ziffer 1 der Mitbenutzungsanordnung nenne ausdrücklich das Datum des 31.12.2030 und entspreche insoweit der Deponiezulassung der Deponie der Beigeladenen zu 1. Ob nach Ablauf des Jahres 2030 tatsächlich noch Abfälle anfielen und wie mit diesen dann umzugehen sei, müsse gegebenenfalls zu einem späteren, künftigen Zeitpunkt geprüft, bewertet und entschieden werden. In der Konsequenz bedeute das, dass die Beigeladene zu 1 für den Fall, dass bis zum Ablauf des 31.12.2030 noch nicht die gesamten 3.200 t Abfall angeliefert worden seien, umso weniger belastet werde. Auch im Übrigen sei die Mitbenutzungsanordnung gegenüber der Beigeladenen zu 1 zumutbar, also verhältnismäßig im engeren Sinne. Zu beurteilen sei die Zumutbarkeit nicht nur nach wirtschaftlichen, sondern vor allem auch nach abfallpolitischen Gesichtspunkten. So komme es beispielsweise darauf an, ob die Duldung der Mitbenutzung zur Folge habe, dass beispielsweise die Kapazität einer Deponie wesentlich früher erschöpft werde. Dies sei hier jedoch gerade nicht der Fall. Die anfallende Abfallmenge sei im Verhältnis zum zugelassenen und nutzbaren Verfüllvolumen der Deponie der Beigeladenen zu 1 nur sehr gering. Die vom Antragsgegner unter Ziff. 2 der Mitbenutzungsanordnung vom 18.07.2023 ausgesprochene Ausnahme nach § 28 Abs. 2 KrWG sei rechtmäßig. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme lägen vor. Es handele sich offensichtlich um einen Einzelfall. Sowohl Menge als auch Art und Herkunft des hier in Rede stehenden Abfalls stünden konkret fest und seien bereits durch die Mitbenutzungsanordnung selbst festgelegt worden. Der Bescheid erteile damit für die Deponie der Beigeladenen zu 1 keine generelle Erlaubnis für die Abfallart AVV-Nr. 17 01 01 oder allgemein für sämtliche Abbruchabfälle im Kontext von Kernkraftwerksabbruchmaßnahmen oder ähnlichen Vorhaben. Eine Anlagenzulassung werde hiermit ganz offensichtlich nicht gewährt. Auch eine allgemeine Regelung oder eine Dauerregelung für einen sehr langen Zeitraum sei nicht getroffen worden. Weiter mache die quantitativ äußerst geringe Menge von 1.900 m³ im Vergleich zum Gesamtvolumen der Deponie von 696.000 m³ lediglich einen minimalen Anteil von lediglich 0,27 % aus. Auch die Atypik des Falls sei zu bejahen. Soweit die Beigeladene zu 1 meine, eine atypische Situation könne nur dann vorliegen, wenn der bestehende Entsorgungsbedarf nicht auf dem grundsätzlich vorgeschriebenen Weg der Entsorgung in einer dafür zugelassenen Anlage möglich sei, sei darauf hinzuweisen, dass vorliegend für die in Rede stehenden Abfälle aus dem Kernkraftwerk Biblis ein Entsorgungsbedürfnis bestehe und dieses am effektivsten und am effizientesten durch die Nutzung der Deponie der Beigeladenen zu 1 gedeckt werde. Die Klage des Beigeladenen zu 3 habe ebenfalls keine Erfolgsaussichten. Sie sei sowohl unzulässig als auch unbegründet. Konkrete Pläne, den Deponieberg nach der Stilllegungsphase als Erholungs- und Erlebnisraum für die örtliche und regionale Bevölkerung auszuweisen und zu gestalten, seien dem Antragsgegner nicht bekannt. Der Beigeladene zu 3 sei in der Hauptsache schon nicht nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Für ihn folgten aus der Mitbenutzungsanordnung vom 18.07.2023 keine öffentlich-rechtlichen Pflichten. Auch andere rechtliche Interessen des Beigeladenen zu 3 seien durch die Mitbenutzungsanordnung nicht berührt. Insbesondere habe der Ausgang dieses Verfahrens keinen Einfluss auf die unmittelbaren Rechtsbeziehungen der an dem Streit Beteiligten untereinander. Der Beigeladenen zu 1 habe er den Betrieb der Deponie in einem Umfang gestattet, der auch die Ablagerung der hier in Rede stehenden Abfälle umfasse. In Bezug auf die Nutzung des Grundstücks als Deponie seien aufgrund der öffentlich-rechtlichen Festlegung des Zwecks des Grundstücks zur Deponienutzung im Rahmen der abfallrechtlichen Planfeststellung die Befugnisse des Beigeladenen zu 3 aus seinem zivilrechtlichen Eigentum zudem rechtmäßig und wirksam eingeschränkt. Hinsichtlich des gemeinsamen Basisabdichtungssystems sei klarstellend darauf hinzuweisen, dass das Sickerwasser von beiden Deponien in Sickerwassersammlern gesammelt und dann in die Sickerwasserreinigungsanlage (SIRA) weitergeleitet werde, die von der ON. betrieben werde. Zudem habe der Beigeladene zu 3 schon nicht vorgetragen, wie hier ein vermeintlicher Eintrag von Nukliden überhaupt erfolgen können solle, denn aufgrund der Freigabebedingungen stehe fest, dass eine relevante radiologische Belastung des Deponiesickerwassers ausgeschlossen sei. Auch liege keine Betroffenheit in seinen Eigentumsrechten bzw. in seinen Dispositionen hinsichtlich der situationsadäquaten Nutzung des Grundstücks vor. Eine Nachnutzung müsse je nach konkreter Deponienutzung gefunden werden. Ein zukünftig aufzustellender Bebauungsplan könne unproblematisch die Ablagerung der in Rede stehenden Abfälle auf der Deponie berücksichtigen. Insoweit bleibe durchaus jede situationsadäquate Deponiefolgenutzung weiterhin völlig unberührt. Die Klage sei zudem unbegründet, was sich aus dem bisherigen Vortrag ergebe. Trotz Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Mitbenutzungsanordnung vom 18.07.2023 sei die sofortige Vollziehung der Verfügung nicht anzuordnen. Weder aus dem Beschluss des Hessischen Landtags vom 24.03.2021 noch aus der gesetzgeberischen Entscheidung in § 7 Abs. 3 Satz 4 AtG, die Anlage nach endgültiger Beendigung des Leistungsbetriebes „unverzüglich stillzulegen und abzubauen", lasse sich ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der getroffenen Mitbenutzungsanordnung ableiten. Die Formulierung des § 7 Abs. 3 Satz 4 AtG ziele allein darauf ab, dass stillgelegt und abzubauen sei. Dass auch eine sofortige Deponierung stattzufinden habe, habe der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Die Erklärung des Hessischen Landtags könne lediglich als ein den politischen Willen wiedergebendes Dokument angesehen werden. Aus abfallrechtlicher Sicht bestehe ebenfalls keine besondere Dringlichkeit, da die anfallende Abfallmenge im Verhältnis zum Verfüllvolumen der PO.-Deponie nur sehr gering sei. Des Weiteren unterliege die Zwischenlagerung der spezifisch freigebbaren Abfälle mangels möglicher Freigabe durch die Strahlenschutzbehörde weiterhin den atom- und strahlenschutzrechtlichen Vorgaben. Zudem entstehe durch das Belassen der Stoffe auf dem Gelände der Rückbauanlage kein rechtswidriger Zustand, da dies keine endgültige Ablagerung darstelle, sondern lediglich die Übergangsphase zwischen Anfall der spezifisch freigebbaren Abfälle und der Annahme durch und die Ablagerung auf einer Deponie. Durch das zeitlich begrenzte Belassen der nicht freigegebenen Abfälle auf dem Gelände des Kernkraftwerks Biblis sei die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht beeinträchtigt. Es liege zudem auch kein Entsorgungsnotstand vor. Es bestehe daher kein über das Anordnungsinteresse hinausgehendes Vollziehungsinteresse. Ein erhebliches öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Mitbenutzungsanordnung ergebe sich auch nicht aus dem Kreislaufwirtschaftsgesetz, das erst mit dem Vollzug der Freigabe zur Anwendung komme. Damit liege auch keine Verletzung der jeweiligen Pflichten nach § 17 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 Satz 1 KrWG vor. Schließlich stehe das private Interesse der Beigeladenen zu 2 an der sofortigen Vollziehung hinter dem Aussetzungsinteresse der Beigeladenen zu 1 zurück. Dies resultiere aus der Irreversibilität eines Einbaus von Abfällen in den Deponiekörper. Die Beigeladene zu 1 beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie ist der Ansicht, der Antrag sei bereits unzulässig. Dem Antragsteller fehle gegenwärtig das Rechtsschutzbedürfnis für den vorliegenden Antrag, weil er seine Rechtstellung durch den Antrag nicht verbessern könne. Durch die Formulierung „gegen Entgelt“ bringe sowohl das Gesetz als auch der Bescheid zum Ausdruck, dass die Zahlungspflicht mit der Leistung der Mitbenutzung synallagmatisch verknüpft sei. Das bedeute, dass Leistung und Gegenleistung Zug um Zug zu erbringen seien (§ 320 BGB). Auf öffentlich-rechtliche Schuldverhältnisse sei mangels Sonderregelung grundsätzlich das allgemeine Schuldrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs analog anzuwenden. Selbst im Falle der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids sei die Beigeladene zu 1 mithin berechtigt, die Annahme der angedienten Abfälle abzulehnen, falls nicht zugleich die Zahlung des von dem Antragsteller zu entrichtenden Entgelts angeboten werde. Denn weder aus dem Gesetz noch aus dem Bescheid ergebe sich eine Vorleistungspflicht der Beigeladenen zu 1. Voraussetzung für die Anlieferung der Abfälle sei mithin, dass das zu entrichtende Entgelt bereits der Höhe nach feststehe und angeboten werde. Da sich die Beteiligten über das Entgelt noch nicht geeinigt hätten, müsse das Festsetzungsverfahren nach § 29 Abs. 1 Satz 2 KrWG noch durchlaufen werden. Es sei daher nicht absehbar, wann der Antragsteller im Falle einer angeordneten sofortigen Vollziehung hiervon Gebrauch machen könne. Das Rechtsschutzbedürfnis fehle auch deshalb, weil von der Mitbenutzungsanordnung selbst im Falle einer Vollziehbarkeitserklärung mangels strahlenschutzrechtlicher Freigabe kein Gebrauch gemacht werden könne. Eine nur sofort vollziehbare Mitbenutzungsanordnung genüge nicht den strahlenschutzrechtlichen Anforderungen an die Sicherstellung eines Entsorgungswegs, da lediglich eine vorläufige, aber keine endgültige Entsorgungsmöglichkeit gesichert werde. Es sei daher eine bestandskräftige Mitbenutzungsanordnung erforderlich. Daher sei davon auszugehen, dass eine Freigabe für Abfälle, die von der Mitbenutzungsanordnung umfasst seien, auch im Falle der Vollziehbarkeitserklärung nicht erteilt werden würde. Damit würde die Vollziehbarkeitserklärung faktisch leerlaufen, weil ohne Freigabe eine Überlassung der in Rede stehenden Abfälle nicht erfolgen könne. Eine Verbesserung der Rechtsposition des Antragstellers durch den vorliegenden Antrag sei damit nicht erkennbar. Bezüglich Ziffer 2 des Bescheids fehle dem Antragsteller zudem die Antragsbefugnis. Die dort geregelte Ausnahme vom Anlagenzwang nach § 28 Abs. 1 KrWG sei keine Annex-Regelung zu der Mitbenutzungsanordnung, sondern hinsichtlich der Abfälle mit dem Abfallschlüssel AVV-Nr. 17 01 01 deren Voraussetzung. Es handele sich bei den Verfügungen unter Ziffer 1 und Ziffer 2 mithin um unabhängige Verwaltungsakte, die lediglich in einem Bescheid zusammengefasst worden seien. Ein Antrag nach § 80a Abs. 3 Satz 1 VwGO erfordere eine Verfügung, die den Adressaten zum Vorteil eines bestimmten Dritten belaste. Vorliegend handele es sich bei der Verfügung unter Ziffer 2 des Bescheids jedoch nicht um einen Verwaltungsakt mit Doppelwirkung, die den Antragsteller begünstige. § 28 Abs. 2 KrWG regele lediglich das Rechtsverhältnis zwischen dem Adressaten und der Behörde, begünstigt werde mithin allein der Adressat. Soweit Dritte wie hier von einer erteilten Ausnahme nach § 28 Abs. 2 KrWG profitierten, stelle dies keine Begünstigung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 HVwVfG dar, denn es werde kein Recht oder ein rechtlich erheblicher Vorteil begründet. Eine rein faktische Betroffenheit reiche nicht aus. Der Antrag sei zudem unbegründet. Das Gericht habe nach § 80a Abs. 3 VwGO eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen, für die die summarische Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache der wesentliche Gesichtspunkt sei. Darauf, wie Beteiligte des Rechtsstreits die Erfolgsaussichten beurteilten, komme es nicht an. Dabei sei anerkannt, dass es im gerichtlichen Eilverfahren bei Vorliegen eines Verwaltungsakts mit Drittwirkung aufgrund prinzipiell gleichwertiger Rechtspositionen maßgeblich auf die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs ankomme. Bei summarischer Rechtmäßigkeitsprüfung stelle sich die Mitbenutzungsanordnung vom 18.07.2023 als offensichtlich rechtswidrig dar. Die Beigeladene zu 1 ist zunächst der Ansicht, der mit ihrer Klagebegründung erfolgte Vortrag sei nicht präkludiert. Das Umwelt-Rechtbehelfsgesetz finde auf die vorliegende Anfechtungsklage gegen die mit Bescheid vom 18.07.2023 erteilte Mitbenutzungsanordnung nach § 29 KrWG sowie die gleichzeitig erteilte Ausnahme nach § 28 Abs. 2 KrWG keine Anwendung. Der sachliche Anwendungsbereich sei hier nicht eröffnet. Bei den einzelnen in dem Bescheid geregelten Ziffern handele es sich um eigenständige Regelungen, auf die das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz jeweils nicht anwendbar sei. Die Mitbenutzungsanordnung nach § 29 KrWG (Ziffer 1 des Bescheids) sei keine Zulassung eines Vorhabens im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG. Die Verpflichtung zur Gestattung der Mitbenutzung führe nämlich weder zu einer Erweiterung oder einer sonstigen Änderung eines bestehenden Anlagenbetriebs, noch werde dadurch ein neuer oder anderer Eingriff in Natur und Landschaft zugelassen. Die Vorschrift des § 29 KrWG setze einen bereits bestehenden Anlagenbetrieb voraus. Es könne nur eine solche Mitbenutzung angeordnet werden, welche den gesetzlichen Anforderungen vollständig entspreche. Auch könne durch die Mitbenutzungsanordnung der Betreiber nicht zu einer Änderung seiner Anlage verpflichtet werden. Somit bewege sich die Pflicht zur Mitbenutzung stets innerhalb des bereits zugelassenen Nutzungszwecks der Anlage. Ein Element einer Zulassungsentscheidung weise die Anordnung nicht auf, da eine Mitbenutzungsanordnung nicht einmal eine begrenzte Zulassungswirkung entfalte. Die Subsumtion der Anordnung unter § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG sei ferner verfassungswidrig, weil eine beliebige Erweiterung der Präklusionsvorschrift auf der Ebene der Rechtsanwendung gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verstieße. Ein Prozessbeteiligter müsse mit einer Anwendung der Präklusionsregelung nach § 6 UmwRG nicht immer schon dann rechnen, wenn es um einen Verwaltungsakt gehe, bei dem auch umweltbezogene Rechtsvorschriften anzuwenden seien. Die Frage der Präklusion sei erstmals im Schriftsatz des Antragstellers vom 19.01.2024 aufgeworfen worden. Ersichtlich seien bis zu diesem Zeitpunkt weder das Gericht noch die übrigen Beteiligten von der Anwendbarkeit des § 6 UmwRG ausgegangen. Auch bei der Entscheidung nach § 28 Abs. 2 KrWG handele es sich nicht um eine Zulassungsentscheidung, vielmehr werde dadurch lediglich eine Ausnahme von der Pflicht zur Benutzung zugelassener Anlagen erteilt. Eine solche Ausnahme stelle nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Zulassungsentscheidung dar. Ferner sei selbst bei Anwendung der Präklusionsvorschrift deren Wirkung auf den Vortrag beschränkt, welcher sich auf die betreffende Regelung beziehe. Auch beziehe sich die Wirkung allein auf Tatsachen und Beweismittel, nicht hingegen auf reine Rechtsausführungen. Auch Tatsachen, die sich aus dem angegriffenen Bescheid ergäben, seien nicht erfasst, weil dieser bereits bei Klageerhebung vorgelegt worden sei. Ferner seien Tatsachen zu berücksichtigen, mit denen sich die Beteiligten bereits umfassend auseinandergesetzt hätten und so keiner weiteren Ermittlung durch das Gericht bedürften. Dem Bescheid vom 18.07.2023 mangele es an der nach § 37 Abs. 1 HVwVfG erforderlichen Bestimmtheit. Es verblieben wesentliche Unklarheiten hinsichtlich der von dem Bescheid erfassten Abfälle. Ausreichend deutlich werde in Tenor und Begründung des Bescheides noch, dass für die anordnungsgegenständlichen Abfälle eine Freigabe nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Anlage 8 Teil A Nr. 1 und Teil C StrlSchV durch die zuständige Strahlenschutzbehörde tatsächlich vorliegen müsse. Unklar bleibe indes, ob die erteilte Freigabe für sich genommen hinreichend dafür sein solle, dass ein Abfall unter den Bescheid vom 18.07.2023 falle oder ob dem Kriterium der „spezifischen Freigebbarkeit“ eine eigenständige Bedeutung zukomme, mit der Folge, dass die Beigeladene zu 1 zur Annahme von freigegebenen Abfällen nicht verpflichtet sei, wenn die Voraussetzungen der spezifischen Freigebbarkeit nicht vorlägen. Im Ergebnis bleibe insbesondere unklar, ob Abfälle nur dann von dem Bescheid umfasst sein sollten, wenn eine andere Freigabemöglichkeit als nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Anlage 8 Teil A Nr. 1 und Teil C StrlSchV nicht bestehe. Die Regelungen normierten nur eine von mehreren Freigabemöglichkeiten. Eine danach erfolgte Freigabe beschränke auf der Rechtsfolgenseite die anschließende Entsorgung auf eine Beseitigung auf einer Deponie. Andere für Abfälle mit dem Abfallschlüssel AVV-Nr. 17 01 01 oder AVV-Nr. 17 01 07 denkbare spezifische Freigabemöglichkeiten, beispielsweise nach § 36 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 5 oder Nr. 6 StrlSchV seien mit einer solchen Einschränkung des Entsorgungswegs nicht verbunden. Dass eine Freigabe nicht nach diesen Regelungen, sondern lediglich nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 StrlSchV erteilt werde, könne im Einzelfall darauf beruhen, dass die Voraussetzungen der übrigen Freigabetatbestände nicht vorliegen würden, aber auch darauf, dass sich der strahlenschutzrechtlich Verantwortliche trotz Vorliegens der materiellen Voraussetzungen von vornherein nicht um eine alternative Freigabe bemühe. § 29 KrWG setze nach seinem Sinn und Zweck das Fehlen anderer Entsorgungsmöglichkeiten voraus und greife daher in Fällen, in denen der Verantwortliche einen „Entsorgungsnotstand“ durch Nicht-Ausschöpfung rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten künstlich herbeiführe, schon tatbestandlich nicht ein. Im Bescheid vom 18.07.2023 bleibe letztlich offen, welche der in Betracht kommenden Fallgestaltungen erfasst seien. Soweit sich der Bescheid – was wegen der fehlenden Bestimmtheit des Anordnungsgegenstands nicht klar sei – auch auf Abfälle beziehen sollte, die verwertbar seien, wäre die Mitbenutzungsanordnung insoweit wegen Verstoßes gegen die Abfallhierarchie rechtswidrig. Soweit anstelle einer Freigabe der Abfälle zur Beseitigung auch eine Freigabe zur Verwertung erteilt werden könne, beanspruche dieses Verfahren Vorrang. Der Antragsgegner meine zwar, ein Vorrang der Verwertung bestehe im strahlenschutzrechtlichen Freigabeverfahren nicht, weil das Abfallrecht wegen der Bereichsausnahme nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 KrWG erst nach der Freigabe anwendbar sei. Diese Betrachtungsweise greife jedoch zu kurz. Der Vorrang der Verwertung vor der Beseitigung ergebe sich nämlich auch aus dem Unionsrecht, namentlich aus Art. 4 der Richtlinie 2008/98/EG. Die Abfallrahmenrichtlinie finde zwar nach Art. 2 Abs. 1 Buchstabe d) Richtlinie 2008/98/EG auf „radioaktive Abfälle“ ebenfalls keine Anwendung. Hieraus folge indes kein Ausschluss der Anwendbarkeit der Abfallrahmenrichtlinie während eines strahlenschutzrechtlichen Freigabeverfahrens für Abfälle, die anschließend konventionell entsorgt werden sollten. Denn im Gegensatz zu § 2 Abs. 2 Nr. 6 KrWG, der für den Anwendungsausschluss vom Kreislaufwirtschaftsgesetz daran anknüpfe, ob Abfälle dem Atom- oder Strahlenschutzrecht unterliegen, hänge der Anwendungsausschluss nach Art. 2 Abs. 1 Buchstabe d) Richtlinie 2008/98/EG allein von den tatsächlichen physikalischen Eigenschaften des Abfalls als radioaktiv ab. Abfälle, die nicht radioaktiv im Sinne der Richtlinie seien, aus Vorsorgegründen vom nationalen Gesetzgeber aber gleichwohl zunächst dem Strahlenschutzregime unterworfen würden, unterlägen daher schon während eines strahlenschutzrechtlichen Freigabeverfahrens dem Unionsabfallrecht. Sofern die Voraussetzungen für eine Freigabe nach Strahlenschutzrecht vorlägen, seien Abfälle gerade nicht radioaktiv im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Buchstabe d) Richtlinie 2008/98/EG. Insbesondere könne Art. 2 Abs. 1 Buchstabe d) Richtlinie 2008/98/EG schon wegen der vielen Stoffen anhaftenden geringfügigen natürlichen Radioaktivität nicht so ausgelegt werden, dass jede noch so kleine Strahlungsaktivität zur Unanwendbarkeit des europäischen Abfallrechts führe. Aus der Richtlinie 2011/70/Euratom ergebe sich kein anderes Verständnis des Begriffs „radioaktiv“ in Art. 2 Abs. 1 Buchstabe d) Richtlinie 2008/98/EG. Im Gegenteil: Auch nach der Begriffsbestimmung in Art. 3 Nr. 7 Richtlinie 2011/70/Euratom komme dem Erfordernis der Entsorgung unter einem besonderen Rechtsregime ausschlaggebende Bedeutung zu. Im Übrigen sei fraglich, ob die Begriffsbestimmung inhaltlich für die Auslegung anderer Rechtsakte – hier der Richtlinie 2008/98/EG – herangezogen werden könne. Vor diesem unionsrechtlichen Hintergrund sei eine richtlinienkonforme Auslegung und Anwendung der Strahlenschutzverordnung geboten, nach der die Abfallhierarchie des Art. 4 Richtlinie 2008/98/EG im Rahmen des strahlenschutzrechtlichen Freigabeverfahrens zu beachten sei. Soweit eine Verwertung mit den Schutzzwecken des Strahlenschutzrechts vereinbar sei, seien die deutschen Behörden verpflichtet, eine solche Verwertung zu ermöglichen und gegebenenfalls auch durchzusetzen. Von einer solchen Vereinbarkeit der Verwertung mit den Schutzzwecken des Strahlenschutzrechts könne immer dann ausgegangen werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt seien, die die Strahlenschutzverordnung selbst für eine Freigabe zur Verwertung vorsehe. Dass § 2 Abs. 2 Nr. 6 KrWG für den Ausschluss von Abfällen aus dem Anwendungsbereich des Kreislaufwirtschaftsgesetzes darauf abstelle, dass diese als „radioaktive Stoffe“ unter das Atom- oder das Strahlenschutzgesetz fielen, sei für sich genommen mit der Richtlinie 2008/98/EG vereinbar. Für Abfälle, die unionsrechtlich nicht von der Bereichsausnahme für „radioaktive Abfälle“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchstabe d) der Richtlinie 2008/98/EG erfasst seien und deshalb unter diese Richtlinie fielen, müsse dann allerdings durch die Regelungen des Atom- und Strahlenschutzrechts sichergestellt werden, dass diese keiner Entsorgung unter Missachtung der Abfallhierarchie zugeführt werden. Ausreichend sei es insoweit, dass sich die Regelungen des Atom- und Strahlenschutzrechts in einer Weise unionskonform auslegen ließen. Dies sei im Hinblick auf die strahlenschutzrechtlichen Freigaberegelungen schon deshalb der Fall, weil sie der zuständigen Strahlenschutzbehörde ein Ermessen einräume, sodass die Strahlenschutzbehörde durch Ablehnung von Freigabeanträgen, die trotz Möglichkeit einer Verwertung auf eine Beseitigung gerichtet seien, im Ermessenswege sicherstellen könne – und wegen des Gebots der richtlinienkonformen Auslegung auch müsse –, dass die Abfallhierarchie im Ergebnis eingehalten werde. Dies bedeute im vorliegenden Kontext, dass Abfälle, für die nach Art. 4 RL 2008/98/EG vorrangig eine Freigabe zur Verwertung nach § 36 Abs. 1 Nr. 1, 2, 5, 6 oder 7 StrlSchV zu erteilen sei, aber unionsrechtswidrig nur zur Beseitigung freigegeben würden, rechtswidrigerweise von der Mitbenutzungsanordnung umfasst seien. Der streitgegenständlichen Mitbenutzungsanordnung stehe darüber hinaus entgegen, dass der Abfallerzeuger – die E. – und der Abfallbesitzer – die Beigeladene zu 2 – zu einer Entsorgung in eigenen Anlagen in der Lage seien. Entgegen der im Bescheid vom 18.07.2023 vertretenen Auffassung des Antragsgegners seien Abfallerzeuger und Abfallbesitzer zur Nutzung eigener Beseitigungsanlagen verpflichtet, wenn der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger – wie hier – zur Entsorgung tatsächlich nicht in der Lage sei. Nach den §§ 7 und 15 KrWG seien grundsätzlich der Abfallerzeuger und -besitzer zur Entsorgung der Abfälle verpflichtet. Dies sei Ausdruck der gesetzgeberischen Grundentscheidung für die Geltung des Verursacherprinzips. Von dieser grundsätzlichen Verantwortung der Abfallerzeuger und -besitzer begründe § 17 KrWG, wonach Abfälle aus privaten Haushaltungen sowie Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen aus Gründen der staatlichen Daseinsvorsorge dem zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen seien, eine Ausnahme. In Fällen, in denen die Überlassungspflicht ausnahmsweise nicht zur Sicherstellung einer Entsorgung führe, weil der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger selbst über keine Entsorgungsmöglichkeit verfüge, müsse nach Sinn und Zweck der Regelung die Entsorgungsverpflichtung der Erzeuger und Besitzer wieder aufleben. Nur dieses Verständnis werde der ordnungsrechtlichen Zielsetzung des Gesetzes gerecht. Außerdem würde es einen erheblichen Wertungswiderspruch darstellen, wenn in solchen Fällen zur Verhinderung eines Entsorgungsnotstands zwar unbeteiligte Dritte in Anspruch genommen werden könnten (§ 29 KrWG), nicht aber der nach dem Verursacherprinzip für die Abfälle verantwortliche Erzeuger oder Besitzer selbst. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 15.10.2014 – 7 C 1/13) sei die E. als Abfallerzeuger anzusehen, weil die für den Anfall der Abfälle wesentlichen Entscheidungen noch in die Zeit fielen, in der diese Gesellschaft Betreiberin des Kernkraftwerks Biblis gewesen sei. Für das in § 29 Abs. 1 Satz 1 KrWG vorausgesetzte Fehlen eigener Entsorgungsmöglichkeiten sei damit nicht allein auf die Entsorgungsmöglichkeiten der Beigeladenen zu 2 – als Abfallbesitzerin –, sondern auch auf die Entsorgungsmöglichkeiten der E. – als Abfallerzeugerin – abzustellen. Der E. als Abfallerzeugerin stehe für die Beseitigung der streitgegenständlichen Abfälle jedenfalls mit der Deponie HG. eine eigene Abfallbeseitigungsanlage zur Verfügung, die zur Annahme und Beseitigung der streitgegenständlichen Abfälle geeignet sei. Der Weiterbetrieb der Deponie sei zwischenzeitlich mit Planfeststellungsbeschluss vom 20.09.2023 (Az.: 61.v2-3.7-2014-2) planfestgestellt. Die hier streitgegenständlichen Abfälle könnten auf der Deponie beseitigt werden, da die Abfälle AVV-Nr. 17 01 01 und AVV-Nr. 17 01 07 im Positivkatalog der Deponie enthalten seien. Die QC.-Deponie sei zwar primär eine Werksdeponie zur Entsorgung eigener Abfälle aus den Braunkohlekraftwerken des Rheinischen Reviers; da jedoch diese Abfallart aufgrund des Braunkohleausstieges rückläufig sei, sollten zukünftig auch weitere geeignete mineralische Abfälle Dritter dort entsorgt werden (vgl. Planfeststellungsbeschluss, Seite 2 und 98). Der Grundsatz der ortsnahen Entsorgung stehe einer Entsorgung der Abfälle auf dem von der E. betriebenen Deponieabschnitt der HG. nicht entgegen. Weder aus Art. 16 der Richtlinie 2008/98/EG ergebe sich eine Pflicht, die nächstgelegene Deponie zu benutzen, noch aus dem aktuellen Abfallwirtschaftsplan Hessen (Stand: 09.09.2021). In Übereinstimmung damit habe auch der Antragsteller als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger seine Umfrage nicht auf Hessen beschränkt, sondern Deponien in ganz Deutschland angeschrieben. Eine Entsorgungsmöglichkeit in einer eigenen Anlage bestehe darüber hinaus auch dann, wenn nicht die E., sondern die Beigeladene zu 2 als Abfallerzeugerin angesehen werde. Das Vorliegen einer eigenen Anlage im Sinne von §§ 17 Abs. 1 Satz 2, 29 Abs. 1 Satz 1 KrWG setze nicht voraus, dass der Abfallerzeuger und/oder -besitzer die Anlage selbst betreiben müsse. Es müsse lediglich sichergestellt sein, dass der Abfallerzeuger und/oder -besitzer seine Abfälle mit der gleichen Planungssicherheit wie in einer in seinem Alleineigentum oder in seiner Betreiberschaft stehenden Anlage beseitigen könne. Dabei sei bereits die Zugehörigkeit zu einem Konzern für das Vorhandensein einer „eigenen Anlage“ im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG als ausreichend anzusehen. Der Antragsgegner habe das in § 29 Abs. 1 KrWG eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Die Ermächtigung zum Erlass einer Mitbenutzungsanordnung diene dem Ausgleich von Anlagen- und Kapazitätsengpässen im Falle eines Entsorgungsnotstands; eine Mitbenutzungsanordnung dürfe daher nur im äußersten Notfall ergehen. Dabei sei insbesondere relevant, ob andere zumutbare Entsorgungsmöglichkeiten für die in Rede stehenden Abfälle vorhanden seien. Die in das Ermessen einzustellenden Alternativen beschränkten sich dabei nicht auf solche, welche die entscheidende Behörde in eigener Zuständigkeit durchsetzen könne. Der Antragsgegner habe den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt. Dies betreffe bereits die Annahme, auf dem freien Entsorgungsmarkt gebe es keine zur Annahme der Abfälle bereiten Anlagenbetreiber. Der Antragsgegner habe insoweit die Behauptungen des Antragstellers zur fehlenden annahmebereiten Entsorgungsanlage ungeprüft übernommen. Ungeprüft geblieben sei dabei insbesondere, ob der Antragsteller die gebotenen Anstrengungen unternommen habe, für die anordnungsgegenständlichen Abfälle Abnehmer am freien Entsorgungsmarkt ausfindig zu machen. Nach dem der Beigeladenen zu 1 bekannten Sachverhalt bestünden jedoch bereits Zweifel daran, dass der Antragsteller diesen Anforderungen gerecht geworden sei. Denn jedenfalls die der Beigeladenen zu 1 vorliegende Anfrage habe schon gar nicht dazu führen können, eine Entsorgungsanlage für die anordnungsgegenständlichen Abfälle zu finden, da sich die Anfrage zum einen ausdrücklich lediglich auf den Abfallschlüssel mit der AVV-Nr. 17 01 07 bezogen habe. Zum anderen habe das Schreiben zwar die Information enthalten, dass die Abfälle aus dem Rückbau eines Kernkraftwerks stammten; ein Versuch, die erwartbaren Bedenken gegen eine Ablagerung solcher Abfälle zu entkräften, sei in dem Schreiben indes nicht unternommen worden. Weiter ergebe sich aus dem Schreiben des Antragstellers vom 30.11.2021, Seite 20, Bl. 3910/4032 f. der Verwaltungsvorgänge, dass die Deponie LP. aus Brandenburg bereit gewesen sei, die Abfälle anzunehmen. Die mit dem Deponiebetreiber geführten Gesprächen seien aus nicht ersichtlichen Gründen jedoch nicht weiter verfolgt worden. In dem Bescheid vom 18.07.2023 werde dazu lediglich angeführt, dass die Annahme durch die Deponie LP. aufgrund landespolitischer Vorgaben des Landes Brandenburg ausscheide. Um welche „Vorgaben“ es sich im Einzelnen gehandelt habe, lasse sich dem Bescheid nicht entnehmen. Es sei auch nicht ersichtlich, aus welchem Grund diesen „landespolitischen Vorgaben“ überhaupt Bedeutung zukommen sollte. Denn der Abschluss von Entsorgungsverträgen unterliege in Deutschland keinem ministeriellen Zustimmungsvorbehalt. Rein politische Vorgaben hinderten die Nutzung eines rechtlich zulässigen Entsorgungswegs somit nicht. Der Erlass einer Mitbenutzungsanordnung entspreche vorliegend nicht dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, da der Entsorgungsnotstand auf strukturelle Defizite auf Seiten des Antragstellers zurückzuführen sei. Da der Antragsteller gegenwärtig über keine Deponie für die Beseitigung andienungspflichtiger nicht gefährlicher mineralischer Abfälle verfüge und solche Abfälle ohne vertragliche Absicherung in umliegenden Anlagen Dritter entsorgt würden, verletze der Antragsteller fortwährend seine gesetzlichen Pflichten als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger. Die Funktion des § 29 Abs. 1 Satz 1 KrWG bestehe darin, Anlagen- und Kapazitätsengpässe auszugleichen, sei jedoch nicht dazu da, es einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu ermöglichen, sich seiner eigenen Verantwortung zulasten Dritter zu entledigen. Vorrangig sei es in solchen Fällen vielmehr, den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger mit den zur Verfügung stehenden aufsichtsrechtlichen Maßnahmen zur Pflichterfüllung anzuhalten. Ermessensfehlerhaft sei es zudem, dass die Möglichkeit und Zweckmäßigkeit alternativer Maßnahmen zur Verhinderung des vermeintlichen Entsorgungsnotstands vom Antragsgegner nicht erwogen worden seien. Dies betreffe insbesondere Maßnahmen, die auf eine Inanspruchnahme der Entsorgungspflichtigen nach §§ 7 und 15 KrWG, also der E. – als Abfallerzeugerin – und der Beigeladenen zu 2 – als Abfallbesitzerin –, abgezielt hätten. Selbst wenn man – unzutreffend – eine unmittelbare Heranziehung dieser Gesellschaften nach § 62 KrWG nicht für zulässig erachten würde, wäre zumindest die naheliegende Möglichkeit eines Entsorgungsausschlusses nach § 20 Abs. 3 KrWG in den Blick zu nehmen gewesen. Für ein solches Vorgehen streite hier maßgeblich das Verursacherprinzip. In Bezug auf den von der E. betriebenen DK I-Abschnitt der Deponie HG. hätte eine fehlende Zulassung – wie bei der Beigeladenen zu 1 – durch Erlass einer Einzelausnahme nach § 28 Abs. 2 KrWG überwunden werden können. Ermessensfehlerhaft sei es zudem, dass der Antragsgegner allein die bei Erlass des Bescheids vom 18.07.2023 bestehende Genehmigungslage in den Blick genommen habe. Durch die Mitbenutzungsanordnung würden der Beigeladenen zu 1 Pflichten auferlegt, die über einen mehrjährigen Zeitraum zu erfüllen seien. Eine solche zeitlich gestreckte Anordnung setze voraus, dass die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage und die tragenden Ermessenserwägungen nicht nur im Erlasszeitpunkt, sondern voraussichtlich während der gesamten Geltungsdauer des Verwaltungsakts vorliegen. Die Deponie HG. sei jedenfalls seit Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vom 20.09.2023 (Az.: 61.v2-3.7-2014-2), also seit Ende September 2023 dafür geeignet und zugelassen, die anordnungsgegenständlichen Abfälle anzunehmen und zu beseitigen. Mit entsprechenden Ermessensfehlern seien auch die Ausführungen des Antragsgegners zu weiteren von der E. betriebenen Deponien behaftet. In den Kraftwerksreststoffdeponien NS., MH. sowie LC. könnten in gesondert ausgewiesenen Deponiebereichen auch eigene mineralische Abfälle, die nicht Kraftwerksreststoffe seien, beseitigt werden, sodass auch diese Deponien für die in Rede stehenden Abfälle grundsätzlich geeignet seien. Auch insoweit hätte also erwogen werden müssen, etwaige Zulassungshindernisse durch eine Ausnahme nach § 28 Abs. 2 KrWG zu überwinden. Zu Unrecht sei der Antragsgegner bei seiner Ermessensausübung zudem davon ausgegangen, dass nach dem Grundsatz der Gebietsbezogenheit der Abfallentsorgung ausschließlich Entsorgungsanlagen in Hessen und vorrangig in seinem eigenen Zuständigkeitsbereich für die Entsorgung der Abfälle in Frage kämen. Das in Bezug genommene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.07.1992 (7 C 21/91) äußere sich zum Grundsatz der Gebietsbezogenheit dahin, dass Abfälle zur Beseitigung derjenigen Gebietskörperschaft als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger zu überlassen seien, in dessen Zuständigkeitsbereich sie anfielen. Im Rahmen der Ermessenserwägungen hinsichtlich der Anordnung einer Mitbenutzung könne einer gebietsfremden Entsorgungsanlage jedoch Vorrang eingeräumt werden, wenn gewichtige Gründe dafür sprächen. Gemessen an diesem Maßstab habe der Antragsgegner das ihm zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt, da er gebietsfremde Anlagen im Rahmen seiner Ermessenserwägungen nicht in Betracht gezogen und diese lediglich auf die in seinem Zuständigkeitsbereich gelegenen Deponien in Wiesbaden und Büttelborn beschränkt habe. Insoweit habe der Antragsgegner die grundsätzliche Geeignetheit der Deponie GQ. nicht in ausreichender Weise im Rahmen der Ermessensentscheidung berücksichtigt. Die Betreiberin der Deponie habe bereits im Jahr 2017 einen Planfeststellungsantrag bei der zuständigen Genehmigungsbehörde eingereicht und ein Ablagerungsvolumen von rund 2,9 Mio. m³ beantragt, was rund 4,6 Mio. t entspreche. Das Regierungspräsidium Darmstadt habe als zuständige Behörde unter dem 19.10.2022 (Az.: RPDA - Dez. IV/Wi 42-100 g 20/1-2020/10) den vorzeitigen Beginn der Errichtung zur Erweiterung der Deponie GQ. um den neuen Deponieabschnitt auf der Grundlage dieses Antrags aus dem Jahr 2019 für einen Zeitraum von sechs Monaten zugelassen. Der Bescheid äußere sich weder zu dem Planfeststellungsantrag noch zur Zulassung des vorzeitigen Beginns. Im Rahmen der Prüfung der regionalen Beseitigungsmöglichkeiten sei auch die OW. in FU. kontaktiert worden, trotz Aufforderung des Antragsgegners die ablehnende Antwort der OW. jedoch nicht vorgelegt worden. Der Grund dafür, diese Entsorgungsmöglichkeit nicht weiter zu verfolgen, sei offenbar ein Beschluss der Gesellschafter der MTR gewesen, wonach keine Materialien aus dem Bereich kerntechnischer Anlagen auf der Deponie FU. entsorgt werden dürfen. Es sei willkürlich, dass bei Erlass der Mitbenutzungsanordnung vom 18.07.2023 gleichlautende Gesellschafterbeschlüsse für die PO.-Deponie keinerlei Berücksichtigung gefunden hätten. Die Mitbenutzungsanordnung sei schließlich unverhältnismäßig, da sie nicht angemessen sei. Der Antragsgegner habe unberücksichtigt gelassen, dass sich die Deponie der Beigeladenen zu 1 in Büttelborn lediglich noch bis zum 31.12.2030 in der Ablagerungsphase befinde. Der in der Anlage 2 des Antrags vom 30.11.2021 enthaltenen Abfallmengenplanung des Rückbaus sei jedoch zu entnehmen, dass die Abfälle voraussichtlich bis in das Jahr 2033 anfallen würden. Der Bescheid äußere sich nicht dazu, was mit den Abfällen geschehe, die nach Erlöschen der Genehmigung der PO.-Deponie anfallen. Die unter Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids erteilte Ausnahme nach § 28 Abs. 2 KrWG sei ebenfalls rechtswidrig. Die Vorschrift des § 28 Abs. 2 KrWG lasse lediglich Ausnahmen im Einzelfall zu, die im Ergebnis nicht die Qualität einer dauerhaften Anlagenzulassung erreichen könnten. Zudem müsse der Einzelfall „atypisch“ sein. Es handele sich vorliegend schon nicht um einen Einzelfall. Der vorliegende Entsorgungsbedarf sei weder einmalig noch geringfügig. Die hier in Rede stehenden Abfälle seien zwar nach ihrer Art (strahlenschutzrechtlich freigegebene Betonabfälle mit dem Abfallschlüssel AVV-Nr. 17 01 01), nach ihrer Herkunft (anfallend beim Rückbau des Kernkraftwerks Biblis) und auch der Menge nach (ca. 2.600 t bis voraussichtlich zum 31.12.2030) umgrenzt. Es handele sich bei den 2.600 t jedoch um eine größere Abfallmenge, deren Beseitigung zudem nicht einmalig erfolgen solle, sondern vielmehr mehrere Jahre in Anspruch nehmen werde. Es werde daher eine über einen langen Zeitraum währende Dauerregelung geschaffen. Zudem fehle es vorliegend auch an der für einen Einzelfall im Sinne des § 28 Abs. 2 KrWG erforderlichen „Atypik“. Ein solcher atypischer Fall erfordere, dass spezifische Besonderheiten vorlägen, die von solchem Gewicht seien, dass sie eine ausnahmsweise Beseitigung der Abfälle außerhalb einer zugelassenen Abfallbeseitigungsanlage rechtfertigen könnten. Das sei nur der Fall, wenn für die zu entsorgenden Abfälle keine zugelassenen Beseitigungsanlagen zur Verfügung stünden. Es existierten jedoch Deponien, welche für die in Rede stehenden Betonabfälle zugelassen seien. Im Rahmen der umfassenden Interessenabwägung überwögen die Interessen der Beigeladenen zu 1 an der Aussetzung des Sofortvollzugs. Durch die begehrte Anordnung der sofortigen Vollziehung und dem damit einhergehenden Vollzug der streitbefangenen Mitbenutzungsanordnung liefe der begehrte Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren der Beigeladenen zu 1 aufgrund der faktischen Unmöglichkeit, eingebaute Abfälle aus dem Deponiekörper wieder auszubauen, ins Leere. Damit würde zugleich die Entscheidung in der Hauptsache in einer dem Zweck des einstweiligen Rechtsschutzes widersprechenden Weise endgültig vorweggenommen. Durch die deponiefachliche Stellungnahme vom 23.06.2023 werde lediglich klargestellt, dass ein Wiederfinden der Abfälle möglich sei. Der Vermerk befasse sich jedoch nicht mit der Folgefrage, ob Abfälle nach ihrem Wiederfinden anschließend auch mit verhältnismäßigen Mitteln geborgen werden könnten. Jedenfalls an dieser Möglichkeit fehle es vorliegend. Diesem erheblichen Suspensivinteresse der Beigeladenen zu 1 stünden keine gleichermaßen gewichtigen öffentlichen oder privaten Interessen gegenüber. Die Beseitigung der anordnungsgegenständlichen Abfälle sei nicht dringlich. Es fehle damit ein besonderes Vollzugsinteresse. Bei dem Beschluss des Hessischen Landtags, in dem dieser sich für den zeitnahen Rückbau des Atomkraftwerks Biblis ausspreche, handele es sich um eine politische Absichtserklärung, die mangels Rechtsverbindlichkeit keine rechtliche Dringlichkeit zum Sofortvollzug begründen könne. Da die anordnungsgegenständlichen Abfälle bis zum Abschluss des strahlenschutzrechtlichen Freigabeverfahrens dem Atom- und Strahlenschutzrecht unterlägen und deshalb nicht in den Anwendungsbereich des Kreislaufwirtschaftsgesetzes fielen (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 KrWG), bestehe folglich keine Überlassungspflicht der Beigeladenen zu 2 nach § 17 Abs. 1 KrWG und auch keine korrespondierende Übernahmepflicht des Antragstellers. Die fehlende Vollziehbarkeit der Mitbenutzungsanordnung führe auch nicht zu einer Verletzung des Rückbaugebots nach § 7 Abs. 3 Satz 4 AtG. Die Anordnung betreffe mit höchstens 3.200 t einen äußerst geringen Anteil der beim Rückbau des Kernkraftwerks Biblis insgesamt entstehenden Abfälle. Der weit überwiegende Teil der Rückbaumaßnahmen könne daher durchgeführt werden, ohne dass dabei Abfälle der anordnungsgegenständlichen Art entstünden. In rechtlicher Hinsicht gebiete es § 7 Abs. 3 Satz 4 AtG zwar, Kernkraftanlagen „unverzüglich stillzulegen und abzubauen“. Dies bedeute ein Handeln ohne schuldhaftes Zögern. Die Regelung des § 7 Abs. 3 Satz 4 AtG verlange nicht, dass das Kernkraftwerk Biblis zurückzubauen sei, soweit und solange für die beim Rückbau anfallenden Abfälle keine gesicherte Entsorgungsmöglichkeit bestehe. Auch die grundrechtlich geschützten privaten Interessen der Beigeladenen zu 2 überwögen das Suspensivinteresse der Beigeladenen zu 1 nicht. Auf die Interessen der Beigeladenen zu 2 komme es bei der hier vorzunehmenden Interessenabwägung nicht an, denn weder § 29 Abs. 1 Satz 1 KrWG noch § 28 Abs. 2 KrWG seien gegenüber der Beigeladenen zu 2 drittschützend. Im Übrigen genüge eine lediglich sofort vollziehbare Mitbenutzungsanordnung nicht den strahlenschutzrechtlichen Anforderungen an die Sicherstellung eines Entsorgungswegs im Sinne des § 40 Abs. 2 StrSchV. Die Beigeladene zu 2 hat keinen Antrag gestellt. Die Beigeladene zu 2 ist der Ansicht, der Tatsachenvortrag der Beigeladenen zu 1 sei jedenfalls im Rahmen des von ihr selbst angestrengten Hauptsacheverfahrens aufgrund der Fristüberschreitung des § 6 Abs. 1 Satz 1 UmwRG präkludiert. Die Beigeladene zu 1 habe durch ihren Verzicht auf den Abfallschlüssel AVV-Nr. 17 01 01 und den dadurch bewirkten Teilverzicht auf den Umfang der Genehmigung ihrer Deponie eine Zulassungsentscheidung nach § 28 Abs. 2 KrWG veranlasst. Diese Zulassungsentscheidung erfülle die Merkmale einer sonstigen umweltbezogenen Zulassung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG, die den Anwendungsbereich des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes eröffne. In ihrem eigenen Eilverfahren 6 L 2383/23.DA und im Klageverfahren 6 K 1882/23.DA trägt sie darüber hinaus vor, es gebe keine Umstände, die gegen das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis sprächen. Die Anordnung der Vollziehbarkeit stelle die letzte notwendige Voraussetzung für die Erteilung der Freigabebestätigung durch das HMUKLV im Rahmen des strahlenschutzrechtlichen Freigabeprozesses dar, da erst dadurch tatsächlich auch ein verlässlicher Entsorgungspfad für den Verbleib der betreffenden Abfälle sichergestellt werde. Sobald also eine vollziehbare Anordnung nach § 29 Abs. 1 KrWG gegenüber der Beigeladenen zu 1 vorliege, habe diese keine Möglichkeit mehr, die Annahme der Abfälle grundsätzlich zu verweigern. Die Frage des insoweit zwischen dem Antragsteller und der Beigeladenen zu 1 zu vereinbarenden Entgeltes sei diesem Aspekt gegenüber nachgelagert. Zunächst müsse die grundsätzliche Entscheidung darüber getroffen werden, dass die betreffenden Abfälle an eine bestimmte Anlage anzuliefern seien, bevor die Details der Abwicklung der damit befassten Beteiligten zu klären seien. Im Zusammenhang mit einem Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsaktes nach § 80a Abs. 3 VwGO komme es maßgeblich auf die Erfolgsaussicht des gegen die behördliche Regelung eingelegten Rechtsbehelfs an. Denn in drei- oder mehrpoligen Rechtsverhältnissen stünden sich konkrete Rechtspositionen Privater gegenüber, die grundsätzlich gleichrangig seien. Darüber hinaus bedürfe es grundsätzlich keiner zusätzlichen Abwägungsentscheidung mehr (BVerfG, Beschl. vom 1. Oktober 2008, 1 BvR 2466/08). Vor dem Hintergrund einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfs der Beigeladenen zu 1 könne also weder dem Antragsteller noch der Beigeladenen zu 2 zugemutet werden, das Risiko der Herbeiführung „vollendeter Tatsachen" zu tragen. Denn nicht nur aus Sicht der Beigeladenen zu 1 drohe eine Herbeiführung (mehr oder weniger) „vollendeter" Tatsachen, sondern dies wäre in gleicher Weise in Bezug auf den Antragsteller und die Beigeladenen zu 2 der Fall. Die Beigeladene zu 2 könne ihrem gesetzlichen Auftrag zum Rückbau des ehemaligen Kernkraftwerks Biblis jedenfalls solange nicht wie geplant entsprechen, wie die Mitbenutzungsanordnung in ihrer Vollziehbarkeit gehemmt sei, da dies den gesamten, auf den Abfluss der von der Mitbenutzungsanordnung betroffenen Abfallmengen hin getakteten Rückbauprozess in Biblis faktisch lahmlege. Eine massive Verzögerung des Rückbauprozesses und teilweise erhebliche Kostensteigerungen auf Seiten der Beigeladenen zu 2 seien davon die Folge. In ähnlicher Weise wäre der Antragsteller daran gehindert, seinem gesetzlichen Auftrag nach § 20 Abs. 1 KrWG zu entsprechen. In einem solchen Fall sei eine Ermessensverdichtung anzunehmen, dem ein Rechtsanspruch auf Anordnung der sofortigen Vollziehung gegenüberstehe. Das Hauptsacheverfahren der Beigeladenen zu 1 habe darüber hinaus auch deshalb keine Aussicht auf Erfolg, weil sich die Mitbenutzungsanordnung vom 18.07.2023 als rechtmäßig erweise. Die Anordnung sei inhaltlich hinreichend bestimmt im Sinne des § 37 HVwVfG. Die Verwendung der Formulierung „spezifisch freigebbare Abfälle" an dieser Stelle der Mitbenutzungsanordnung diene mithin dazu, die für die Deponierung in Büttelborn bestimmten Abfälle zunächst hinsichtlich ihrer Beschaffenheit und ihrer Menge zu spezifizieren, bevor die Pflicht der Beigeladenen zu 1 unter Ziffer 1. der Mitbenutzungsanordnung unter den zusätzlichen Vorbehalt gestellt werde, dass diese Abfälle tatsächlich auch spezifisch freigegeben worden seien, bevor sie der Deponie der Beigeladenen zu 1 angeliefert werden dürften. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Mitbenutzungsanordnung lägen vor. Im Rahmen dieses Verfahrens gehe es nicht um radioaktiven oder auch nur potenziell radioaktiven Abfall aus der Rückbauanlage, sondern ausschließlich um nicht gefährliche, spezifisch freigebbare mineralische Abfälle der Abfallschlüssel AVV-Nr. 17 01 01 (Beton) sowie AVV-Nr. 17 01 07 (Gemische aus Beton u.a.). Bei den Abfällen handele es sich also im Wesentlichen um konventionellen Bauschutt, der nach dem Durchlaufen eines besonderen atomrechtlichen Verfahrens der spezifischen Freimessung eine Strahlenbelastung aufweise, die mit nur maximal 10 Mikrosievert um ein Vielfaches unterhalb der natürlichen Strahlenbelastung liege, der nach den Angaben des Bundesamtes für Strahlenschutz ein Mensch in Deutschland durchschnittlich aufgrund diverser Umwelteinflüsse ausgesetzt sei. Diese lägen bei durchschnittlich 2,1 Millisievert im Jahr, also mehr als das 200-fache der zulässigen Strahlungsdosis, die von den hier maßgeblichen Abfällen ausgehe. Für diese Abfälle fehle es an einer geeigneten Entsorgungsmöglichkeit. Bei den hier maßgeblichen Abfällen handele es sich um Abfälle zur Beseitigung, die auf eine Deponie zu verbringen und zu lagern seien. Es könne in Anbetracht der Abfallhierarchie des § 6 Abs. 1 KrWG auch keine Freigabe der Abfälle zur Verwertung erteilt werden, da aufgrund der vorrangigen Regelungen des Strahlenschutzrechts sowohl nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 als auch nach § 36 Abs. 1 Nr. 4 StrlSchV ausschließlich eine Beseitigung der spezifisch freigegebenen Abfälle zulässig sei. Ein Vorrang der Verwertung der Abfälle ergebe sich auch nicht aus Art. 4 der Richtlinie 2008/98/EG, die keinesfalls ganz oder teilweise fehlerhaft durch die Bundesrepublik Deutschland umgesetzt worden sei. Vielmehr seien die Regelungen der Abfallhierarchie in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2008/98/EG bzw. in § 6 Abs. 1 KrWG praktisch identisch. Im Übrigen hätten die abfallrechtlichen Regelungen des Unionsrechts keinen rechtlichen Einfluss auf den strahlenschutzrechtlichen Freigabeprozess. Denn Art. 2 Abs. 1 lit. d) der Richtlinie 2008/98/EG bestimme ausdrücklich, dass die Richtlinie nicht auf radioaktive Abfälle anwendbar sei. Die Begrifflichkeiten seien nicht unterschiedlich zu verstehen. Auch § 2 Abs. 1 Satz 1 AtG bzw. § 3 Abs. 1 Satz 1 StrlSchG stelle zur Definition eines radioaktiven Stoffes ausschließlich auf solche rein physikalischen Umstände ab. Darüber hinaus sei es logisch zwingend, dass auch das Unionsrecht ein normativ bestimmtes Dosiskriterium voraussetze. Schließlich verkenne die Beigeladene zu 1 auch den Inhalt und die Funktion des strahlenschutzrechtlichen Freigabeverfahrens. Bei den Abfällen, die als spezifisch freigebbare Abfälle im Sinne der Strahlenschutzverordnung für das Freigabeverfahren vorgesehen seien, handele es sich vor dem Abschluss des Verfahrens um radioaktive Stoffe im Sinne des Strahlenschutzrechts. Erst nach dem Durchlaufen des strahlenschutzrechtlichen Freigabeverfahrens, das mit der Freigabebestätigung gemäß § 33 Abs. 3 StrlSchV und damit dem Nachweis, dass das Dosiskriterium von 10 Mikrosievert gemäß § 31 Abs. 2 StrlSchV hinsichtlich der betreffenden Abfälle tatsächlich auch eingehalten werde, ende, könnten diese aus dem strahlenschutzrechtlichen Regime entlassen werden. Unzutreffend sei die Behauptung der Beigeladenen zu 1, die Beigeladene zu 2 verfüge über eine eigene Anlage oder habe zumindest hinreichenden Zugriff auf eine solche Anlage, in der sie die betreffenden Abfälle entsorgen könne. Bei der Beigeladenen zu 2 handele es sich zunächst um die Erzeugerin und Besitzerin von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 KrWG. Danach sei sie grundsätzlich zur Überlassung der betreffenden Abfälle an den für sie zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger — hier den Antragsteller — verpflichtet. Eine Ausnahme von dieser Pflicht bestünde nur dann, wenn die Beigeladene zu 2 die Abfälle in einer eigenen Anlage beseitigen könne (§ 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG). Dies sei aber nicht der Fall. Die Beigeladene zu 2 verfüge über keine derartige eigene Anlage. Es sei zwar zutreffend, dass inzwischen der Planfeststellungsbeschluss zur Zulassung des neuen Deponieabschnitts der Deponie HG. in Nordrhein-Westfalen zugunsten der E. erlassen worden sei. Damit stünde die Deponie aber keinesfalls auch schon kurz- oder mittelfristig für die Aufnahme der hier relevanten Abfälle zur Verfügung. Die Deponie HG. wäre vielmehr erst dann tatsächlich auch betriebsbereit, wenn und sobald die insofern noch erforderlichen vorbereitenden Arbeiten samt den notwendigen behördlichen Abnahmen durchgeführt worden und abgeschlossen seien. Die Inbetriebnahme des neuen Deponieabschnitts sei nach Informationen der Bezirksregierung Arnsberg nicht vor dem Jahr 2028 zu erwarten. Im Übrigen werde die Deponie HG. von der E. betrieben. Auch wenn es sich dabei um ein verwandtes Konzernunternehmen der Beigeladenen zu 2 handele, könne sie über die Deponie HG. gleichwohl nicht verfügen wie über eine eigene Anlage. Insofern bleibe es zunächst bei der Überlassungspflicht der Beigeladenen zu 2 gemäß § 17 Abs. 1 KrWG gegenüber dem für sie zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Der für die Beigeladene zu 2 zuständige öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, der Antragsteller, verfüge selbst nicht über eine geeignete Deponie, um die Abfälle zu entsorgen. Er habe ohne Erfolg 260 Adressen von Betreibern und Inhabern von insgesamt 200 Deponien im gesamten Bundesgebiet angeschrieben. Demgegenüber betreibe die Beigeladene zu 1 eine Abfallbeseitigungsanlage, die grundsätzlich für die Deponierung der Abfälle der Beigeladenen zu 2 geeignet sei. Soweit die Beigeladene zu 1 in dieser Hinsicht versucht habe, die Eignung ihrer Deponie durch einen „Verzicht auf den Abfallschlüssel mit der AVV-Nr. 17 01 01 (Beton)" zu unterlaufen, komme einem solchen „Verzicht" zum einen schon keine konstitutive Wirkung zu und sei im Übrigen auch als rechtsmissbräuchliches Verhalten von Seiten der Beigeladenen zu 1 zu qualifizieren. Die Anordnung sei für die Beigeladene zu 1 auch zumutbar. Der Antragsgegner habe zu Recht darauf hingewiesen, dass die maximale abzulagernde Gesamtmenge der Abfälle, die sich auf ein Volumen von ca. 1.900 m³ bemesse, im Verhältnis zu dem vorhandenen Restvolumen der PO.-Deponie, die aktuell ca. 696.000 m³ (Stand Eigenkontrollbericht 2022) betrage, als äußerst gering zu betrachten sei. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit der Deponie stehe deshalb objektiv nicht zu befürchten. Schädliche radiologische Auswirkungen seien schon aufgrund ihrer Eigenschaft als spezifisch freigebbare, nicht gefährliche mineralische Abfälle, die einem behördlich überwachten Messverfahren unterlägen, nicht zu befürchten. Sofern und soweit aus dem Kreis der Beigeladenen zu 1 gegenüber der Öffentlichkeit Zweifel an der Tragfähigkeit des 10 Mikrosievert-Kriteriums des § 31 Abs. 2 StrlSchV vorgebracht worden seien und würden, seien diese rechtlich nicht beachtlich. Zum einen konstituiere dieses Kriterium ein Schutzniveau, das insoweit anerkanntermaßen den größtmöglichen Schutz in radiologischer Hinsicht gewähre. Zum anderen handele es sich bei der Beigeladenen zu 1 um ein gemischtwirtschaftliches Unternehmen, das sich überwiegend in öffentlicher Hand befinde und das einen öffentlichen Auftrag wahrnehme. Die Beigeladene zu 1 sei daher schon im Rahmen des Rechtsstaatsprinzips zur Befolgung des geltenden Rechts verpflichtet und könne sich nicht auf eine Unzumutbarkeit hinsichtlich der Beachtung staatlich bestimmter Grenzwerte oder eines fehlenden Vertrauens in die Befolgung dieser Grenzwerte durch die zuständigen staatlichen Stellen berufen. Auch eine Berufung auf Grundrechte sei der Beigeladenen zu 1 als gemischtwirtschaftliches Unternehmen verwehrt. Dem Antragsgegner seien im Rahmen der Anordnung nach § 29 Abs. 1 KrWG keine Ermessensfehler unterlaufen. Der Antragsgegner habe seine Pflicht zu einer hinreichenden Aufklärung des Sachverhalts nicht dadurch verletzt, dass er die Ermittlung einer annahmebereiten Entsorgungsanlage für die Aufnahme der Abfälle weitgehend dem Antragsteller überlassen habe. Denn dies sei zunächst dessen Aufgabe als zuständiger öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger zur Erfüllung seiner Pflichten aus §§ 17 Abs. 1 und 20 Abs. 1 KrWG gewesen. Der Antragsgegner habe sich auch auf das Ergebnis der entsprechenden Abfragen verlassen dürfen, da der Antragsteller als Zweckverband eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, mithin selbst ein Hoheitsträger sei, der gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz gebunden sei. Im Übrigen habe der Antragsgegner zumindest bei der Beigeladenen zu 2 wiederholt aus eigenem Antrieb nachgefragt, ob ihr eine eigene Anlage zur Entsorgung der Abfälle zur Verfügung stehe. Darüber hinaus habe sich der Antragsgegner auch mit der Frage, ob in ihrem Zuständigkeitsbereich nicht andere Deponien für die Aufnahme der Abfälle in Betracht kommen, auseinandergesetzt, wie die Ausführungen zur Ausübung des Ermessen im Rahmen der Mitbenutzungsanordnung zeigten. Soweit die Beigeladene zu 1 auf die angebliche Möglichkeit eines Entsorgungsausschlusses nach § 20 Abs. 3 KrWG als Alternative zu einer Anordnung nach § 29 Abs. 1 KrWG hinweise, lägen schon die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen solchen Ausschluss nicht vor. Hätte der Antragsteller einen solchen Entsorgungsausschluss erklärt, wäre vollends unklar gewesen, auf welche Weise und in welcher Anlage die Abfälle zu entsorgen seien. Die Herbeiführung eines solchen Zustands wäre evident rechtswidrig gewesen. Der Vortrag der Beigeladenen zu 1, der Antragsgegner habe sich in unzulässiger Weise eine zu enge räumliche Beschränkung auferlegt, sei unzutreffend. Dies beweise schon die wiederholte Nachfrage gegenüber der Beigeladenen zu 2 zu einer möglichen Entsorgung der Abfälle in einer eigenen Anlage. In Anbetracht des sich auch aus Art. 16 Abs. 4 der Richtlinie 2008/98/EG ergebenden Grundsatzes der Nähe und dem Beschluss, den der Hessische Landtag erst im März 2021 im Sinne der Entsorgung der Abfälle in einer „hessischen Deponie" bzw. einer „geeigneten, ortsnahen Deponie" getroffen habe, werde man jedenfalls keinen Ermessensfehler des Antragsgegners annehmen können, wenn sich dieser schließlich tatsächlich für eine ortsnahe hessische Deponie entschieden habe. Soweit in der Anordnung unter Nr. 2 zusätzlich auch eine Ausnahme zur Annahme und Ablagerung von Abfällen mit der AVV-Nr. 17 01 01 zugelassen worden sei, sei diese tatsächlich und rechtlich nicht erforderlich. Der Abfallschlüssel der Deponie, wie er maßgeblich im Rahmen des entsprechenden Planfeststellungsverfahrens festgelegt worden sei, bestehe vielmehr in unveränderter Form fort. Daran ändere auch der sog. „Verzicht", den die Beigeladene zu 1 mit Schreiben vom 13. Dezember 2022 gegenüber der Antragsgegnerin erklärt habe, nichts, da einem solchen Verzicht keinerlei (einseitige) konstitutive Rechtswirkungen zukomme. Darüber hinaus sei ein solcher Verzicht auch rechtsmissbräuchlich. Diese rechtlich überflüssige Regelung führe jedoch nicht zu einer Rechtswidrigkeit der Anordnung. Sie stelle lediglich eine unschädliche — inhaltlich aber redundante — Regelung dar. Das Aussetzungsinteresse der Beigeladenen zu 1 überwiege nicht das bestehende öffentliche Interesse sowie das private Interesse der Beigeladenen zu 2 und das besonderes Interesse des Antragstellers an der sofortigen Vollziehung der Mitbenutzungsanordnung. Wie der Antragsgegner selbst noch im Rahmen des Anhörungsschreibens festgestellt habe, bestehe im Hinblick auf die freigebbaren Abfälle aus der Rückbauanlage ein akuter „Entsorgungsnotstand“. Einen solchen schnellstmöglich zu beenden, liege im öffentlichen Interesse. Aus der politischen Entscheidung für einen generellen und umfassenden Ausstieg aus der friedlichen Nutzung der Kernenergie auf Bundesebene sowie aus den ausdrücklichen Stellungnahmen des Hessischen Landtags vom 28. März 2012 und vom 24. März 2021 ergebe sich ebenfalls ein konkretes öffentliches Interesse nicht nur an der Abschaltung von Atomkraftwerken, sondern auch an deren zeitnahen Rückbau und der Entsorgung der anfallenden Abfallstoffe. Darüber hinaus begründe die zwischenzeitlich erfolgte Regelung des § 7 Abs. 3 Satz 4 AtG, wonach ein vom Netz genommenes Kernkraftwerk „unverzüglich stillzulegen und abzubauen" sei, ebenfalls ein hinreichendes öffentliches Interesse für den nicht nur „zeitnahen", sondern sogar „unverzüglichen" Rückbau eines solchen Kernkraftwerks. Es bestehe auch ein privates Interesse an der sofortigen Vollziehung der Mitbenutzungsanordnung. Ohne Anordnung des Sofortvollzugs könne ein unverzüglicher Abbau des Kernkraftwerks nicht stattfinden, da die räumlichen Kapazitäten auf dem Gelände der Rückbauanlage begrenzt seien und ein weiterer Abbau nur stattfinden könne, wenn die anfallenden Stoffe entsorgt würden. Die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung aus § 7 Abs. 3 Satz 4 AtG zum Rückbau und der von der Beigeladenen zu 2 detailliert geplante Rückbauprozess würden bei einem möglicherweise jahrelangen Rechtsstreit über mehrere Instanzen somit erheblichen Verzögerungen unterliegen und gegebenenfalls zusätzliche Kosten von 10,8 Mio. und 14,4 Mio. EUR begründen. Soweit der Antragsgegner maßgeblich auf die (angebliche) „faktische Irreversibilität des Einbaus" der Abfälle in die Deponie abstelle und insbesondere damit das Absehen von dem Erlass der sofortigen Vollziehung begründet habe, sei dies eine einseitige Überbetonung dieses Umstandes zugunsten der Beigeladenen zu 1. Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass auch der Antragsgegner eine spätere Bergung bereits eingebauter Abfälle lediglich für „nicht auszuschließen" halte. In einem Aktenvermerk des Antragsgegners vom 23.06.2023 werde außerdem davon ausgegangen, dass das Wiederfinden der Abfälle im Deponiekörper und damit der Ausbau möglich sein sollte. Ein solches „Bergungsszenario" würde sich aber nur dann stellen, wenn sich die Anordnung nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens insgesamt als rechtswidrig erweise. Als zu Unrecht in Anspruch genommene Partei hätte die Beigeladene zu 1 dann jedoch zumindest einen Anspruch auf Schadenersatz. Angesichts der schon in grundrechtlicher Hinsicht gleichgewichtigen Positionen in einem mehrpoligen Rechtsverhältnis verbiete es sich von vornherein, lediglich die möglichen Folgen der Vollziehung des Verwaltungsaktes für die Partei, die den Rechtsbehelf gegen den sie belastenden Verwaltungsakt eingelegt habe, zu berücksichtigen. Der Beigeladene zu 3 hat keinen Antrag gestellt und bezieht sich zur Begründung auf den Vortrag der Beigeladenen zu 1, den er sich zu eigen macht. Insbesondere fehle dem Antragsteller bereits das Rechtsschutzinteresse, da eine lediglich für sofort vollziehbar erklärte Mitbenutzungsanordnung im Hinblick auf § 40 Abs. 2 StrlSchV keine ausreichende Grundlage für die Erteilung einer Freigabe bilde. Der Antrag sei zudem unbegründet, weil neben der von der Beigeladenen zu 1 erhobenen Klage auch seine Klage überwiegende Erfolgsaussichten habe. Der angegriffene Bescheid vom 18.07.2023 werde im Hauptsacheverfahren aufzuheben sein, weil er den Beigeladenen zu 3 in seinem Eigentumsrecht an dem Deponiegrundstück verletze. Der Beigeladene zu 3 verfüge aufgrund seines Eigentums an dem Deponiegrundstück und der Betroffenheit in seinen Eigentumsrechten sowie in seinen Dispositionen hinsichtlich der situationsadäquaten, sich gegenwärtig und künftig anbietenden Nutzung des Grundstücks über die erforderliche Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Durch die Mitbenutzungsanordnung nach § 29 Abs. 1 Satz 1 KrWG und die damit verbundene Ausnahme nach § 28 Abs. 2 KrWG werde in sein durch §§ 903 ff. BGB gegenüber jedermann geschütztes Grundstückseigentum eingegriffen. Die angeordnete Maßnahme führe zu einer dauerhaften Beeinträchtigung der Sachsubstanz, denn die einzubauenden Rückbauabfälle würden aller Voraussicht nach niemals wieder aus dem Grundstück ausgebaut werden. Außerdem verfügten die von der Anordnung betroffenen Deponiefelder der Beigeladenen zu 1 und die Deponiefelder des Beigeladenen zu 3 über ein gemeinsames Basisabdichtungssystem. Das habe zur Folge, dass sich Nuklide als Rückstand aus den streitgegenständlichen Abfällen im Klärschlamm des Beigeladenen zu 3 wiederfinden könnten. Weiter werde der Beigeladene zu 3 durch die Inanspruchnahme des Deponiegrundstücks an einer anderenfalls möglichen und situationsadäquaten Deponiefolgenutzung gehindert. Er als Grundstückseigentümer und die Gemeinde Büttelborn als Träger der örtlichen Planungshoheit planten als Deponiefolgenutzung den Deponieberg nach der Stilllegungsphase als Erholungs- und Erlebnisraum für die örtliche und regionale Bevölkerung auszuweisen und zu gestalten. Die Deponierung radioaktiv belasteter Abfälle aus dem Rückbau des Kernkraftwerks Biblis würde eine solche Folgenutzung der begründeten Sorge vor gesundheitlichen Schäden aussetzen. Hinzu komme die fehlende notwendige Akzeptanz in der Bevölkerung. Indem diese Auswirkungen auf die Folgenutzung des Deponiegrundstücks nicht berücksichtigt worden seien, habe der Antragsgegner auch gegen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme verstoßen. Die Klage sei auch nicht verfristet. Die angegriffene Mitbenutzungsanordnung sei gegenüber dem Beigeladenen zu 3 nicht bekannt gegeben worden. Die Klage sei zudem begründet, da der Bescheid des Antragsgegners vom 18.07.2023 rechtswidrig sei und den Beigeladenen zu 3 in seinen Eigentumsrechten verletze. Ein Ermessensfehler liege bereits darin, dass beim Erlass des Bescheids die Belange des Beigeladenen zu 3 ersichtlich keine Berücksichtigung gefunden hätten. Im Falle offener Erfolgsaussichten in der Hauptsache sei der Antrag ebenfalls unbegründet, da wegen der faktischen Unmöglichkeit eines Wiederausbaus der Abfälle aus dem Deponiekörper auch der Beigeladene zu 3 von einer sofortigen Vollziehung irreversibel betroffen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Eilverfahrens, des Eilverfahren der Beigeladenen zu 2 unter dem Az.: 6 L 2383/23.DA, des Klageverfahrens der Beigeladenen zu 1 unter dem Az.: 6 K 1882/23.DA sowie des Klageverfahrens des Beigeladenen zu 3 unter dem Az.: 6 K 378/24.DA und der beigezogenen elektronischen Behördenakte verwiesen, der Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung gewesen ist. II. Der Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80a Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 und § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO ist zulässig. Der Antrag ist nach § 80a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 VwGO statthaft. Danach kann das Gericht auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung des an den Betroffenen gerichteten belastenden Verwaltungsakts anordnen, der den Dritten begünstigt. Eine solche Sachlage liegt hier vor. Bei dem Bescheid des Antragsgegners vom 18.07.2023 handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Drittwirkung, der die Beigeladene zu 1 belastet und den Antragsteller begünstigt. Jedenfalls durch die am 02.08.2023 erhobene Klage der Beigeladenen zu 1, die bei dem beschließenden Gericht unter dem Aktenzeichen 6 K 1882/23.DA anhängig ist, ist aufgrund der Suspensivwirkung die Vollziehbarkeit dieses Bescheids gehemmt. Der Antragsteller ist begünstigter Dritter des Bescheids des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 18.07.2023 und damit auch antragsbefugt nach § 80a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 VwGO. Die unter Ziffer 1 des Bescheids vom 18.07.2023 ausgesprochene Verpflichtung der Beigeladenen zu 1 zur Gestattung der Mitbenutzung nach § 29 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) stellt einen Verwaltungsakt mit Drittwirkung dar. Begünstigter einer solchen Mitbenutzungsanordnung ist derjenige, dem die Mitbenutzung gestattet wird (vgl. Spoerr in: Jarass/Petersen, 2. Aufl. 2022, KrWG § 29 Rn. 14.; Kropp in: Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, 68. Ed. Stand 01.01.2023, KrWG § 29 Rn. 24). Das ist vorliegend der Antragsteller, dem in seiner Funktion als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger im Sinne von § 20 KrWG das Recht zur Mitbenutzung der Deponie der Beigeladenen zu 1 (PO.-Deponie) eingeräumt wird. Er ist damit auch als Dritter begünstigt i.S.d. § 80a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 VwGO. Dagegen spricht auch nicht der Umstand, dass der Antragsteller als Körperschaft des öffentlichen Rechts zwar grundsätzlich nicht grundrechtsfähig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.05.2009, 1 BvR 1731/05, juris Rn. 15 ff.) und insoweit keine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten geltend machen kann. Im Falle der Ablehnung der begehrten Mitbenutzungsanordnung hätte der Antragsteller jedoch die erforderliche Antragsbefugnis für eine Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 2 VwGO aus der einfachgesetzlichen Norm des § 29 Abs. 1 Satz 1 KrWG ableiten können, die sowohl eine Schutznorm zugunsten des Beseitigungspflichtigen nach § 15 KrWG als auch des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers im Sinne des § 20 KrWG darstellt. Im Falle einer Verpflichtungsklage muss der Kläger gemäß § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen können, durch die Ablehnung des begehrten Verwaltungsakts in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt zu sein und einen Anspruch auf Erlass des begehrten Verwaltungsaktes zu haben. Es muss mithin die Verletzung einer Norm vorliegen, die auch dem Schutz seiner Rechte zu dienen bestimmt ist, und die die Behörde zum Erlass dieses Verwaltungsakts verpflichtet oder wenigstens ermächtigt und zugleich einen subjektiven Anspruch darauf gewährt sowie den jeweiligen Kläger in den Kreis der Berechtigten einbezieht. Eine solche Schutznorm ist gegeben, wenn die Vorschrift neben dem mit ihr allgemein verfolgten öffentlichen Interesse zumindest auch den individuellen Schutz eines abgrenzbaren Personenkreises zu dienen bestimmt ist, und diesen die Rechtsmacht verleiht, eine Verletzung der Norm insbesondere vor Gericht geltend zu machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.09.2018, - 7 C 23/16 -, juris Rn. 10 und 14; Schmidt-Kötters in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, § 42 Rn. 151, m.w.N.). Dies ist der Fall, wenn in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. Schmidt-Kötters in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, § 42 Rn. 152a, m.w.N.). Aufgabenzuweisungen an und Zuständigkeiten von Hoheitsträgern sind zwar grundsätzlich keine Rechte im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG, so dass deren gerichtliche Durchsetzung verfassungsrechtlich nicht gewährleistet ist. Sie können gleichwohl Rechte im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO sein, sofern die Rechtsordnung dem einzelnen Rechtsträger eine verselbständigte Rechtsposition einräumt, die im Konfliktfall auch gegenüber anderen Hoheitsträgern durchsetzbar sein soll. Solche wehrfähigen Rechtspositionen im staatlichen Binnenbereich sind durch ihre Gemeinwohlorientierung gekennzeichnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.09.2018, - 7 C 23/16 -, juris Rn. 14.; Schmidt-Kötters in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, § 42 Rn. 145 und Rn. 145.1, m.w.N.). Ob eine Rechtsnorm den qualifizierten Schutz subjektiver Interessen bezweckt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend, so wie er sich dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Bestimmung entnehmen lässt (vgl. Sodan in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 5. Aufl. 2018, § 42 Rn. 391; Schmidt-Kötters in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, § 42 Rn. 155). § 29 Abs. 1 Satz 1 KrWG stellt eine solche Schutznorm sowohl zugunsten des Beseitigungspflichtigen nach § 15 KrWG als auch des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers im Sinne des § 20 KrWG dar. Danach kann die zuständige Behörde unter bestimmten Voraussetzungen den Betreiber einer Abfallentsorgungsanlage verpflichten, einem Beseitigungspflichtigen nach § 15 KrWG sowie den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern im Sinne des § 20 KrWG die Mitbenutzung der Abfallbeseitigungsanlage zu gestatten. Bereits dem Wortlaut der Vorschrift lässt sich entnehmen, dass sowohl die Beseitigungspflichtigen nach § 15 KrWG als auch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Sinne des § 20 KrWG Begünstigte einer Mitbenutzungsanordnung sein können. Dies wird auch anhand der Formulierungen gemäß § 29 Abs. 1 Satz 3 KrWG („der durch die Gestattung Begünstigte“) und gemäß § 29 Abs. 1 Satz 5 KrWG („demjenigen Beseitigungspflichtigen, der durch die Gestattung begünstigt werden soll“) deutlich. Die Gestattung der Mitbenutzung dient dem Ausgleich von Anlagen- und Kapazitätsengpässen (vgl. Kropp in: Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, 68. Ed. Stand 01.10.2023, KrWG § 29 Rn. 7). Damit dient die Norm in objektiver Weise dem Schutz der effektiven Abfallbeseitigung und ermöglicht gleichzeitig in subjektiver Weise den dort genannten Beseitigungspflichtigen und öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern die Erfüllung ihrer Entsorgungspflicht. Nach dem darin zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers sollte nicht nur einem Beseitigungspflichtigen nach § 15 KrWG, sondern auch dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger eine gerichtlich durchsetzbare Rechtsposition eingeräumt werden, um die ihm übertragenen Aufgaben der gemeinwohlverträglichen Abfallentsorgung durchsetzen zu können (vgl. Kropp in: Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, 68. Ed. Stand 01.10.2023, KrWG § 29 Rn. 24.1; Spoerr in: Jarass/Petersen, 2. Aufl. 2022, KrWG § 29 Rn. 28). Der Antragsteller ist auch tatsächlich Begünstigter im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 KrWG, denn auf seinen Antrag wurde ihm durch die Anordnung unter Ziffer 1 des Bescheids vom 18.07.2023 das Recht zur Mitbenutzung der Deponie der Beigeladenen zu 1 eingeräumt. Dies verleiht ihm die Antragsbefugnis für den vorliegenden Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80a Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 VwGO. Seiner Antragsbefugnis steht auch nicht entgegen, dass er derzeit noch keinen faktischen Nutzen aus der ihm eingeräumten Rechtsposition ziehen kann. Es trifft zwar zu, dass aufgrund des Suspensiveffekts der gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 18.07.2023 erhobenen Klage die Mitbenutzungsanordnung nicht vollziehbar ist. Dies hat zur Folge, dass die auf dem Gelände der Beigeladenen zu 2 anfallenden freigebbaren Rückbauabfälle weiterhin dem Atom- und Strahlenschutzrecht unterfallen. Denn eine Freigabe und der damit verbundene Rechtsregimewechsel vom Atom- und Strahlenschutzrecht zum Abfallrecht kann nach § 40 Abs. 2 Strahlenschutzverordnung in der Fassung vom 29.11.2018 (StrlSchV) erst erfolgen, wenn der erforderliche Entsorgungsweg sichergestellt ist. Solange die auf dem Gelände der Beigeladenen zu 2 anfallenden spezifisch freigebbaren Rückbauabfälle noch nicht freigegeben sind, fallen sie nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 KrWG noch nicht in den Anwendungsbereich des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Das bedeutet, dass der Antragsteller als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger nicht gegen seine Verpflichtung aus § 20 Abs. 1 KrWG zur Entsorgung der beseitigungspflichtigen Abfälle verstößt, solange der Regimewechsel vom Atom- und Strahlenschutzrecht hin zum Abfallrecht noch nicht stattgefunden hat. Dennoch ist der Antragsteller bereits vor der Freigabe antragsbefugt. Im Rahmen seiner Aufgabe als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger, für eine umweltverträgliche und effektive Abfallentsorgung zu sorgen, muss er nicht abwarten, bis der abfallrechtliche Entsorgungsnotstand eingetreten ist. Vielmehr ist ein solcher präventiv zu verhindern, indem für die zukünftig zu überlassenden Abfälle ein Entsorgungsweg sichergestellt wird. Der Antragsteller ist daher berechtigt, bereits dann einen Antrag auf Gestattung der Mitbenutzung einer anderen Abfallbeseitigungsanlage bzw. insoweit einen Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit zu stellen, wenn absehbar ist, dass ihm Abfälle angedient werden, für die ihn eine Annahmeverpflichtung im Rahmen des § 20 KrWG treffen wird, die er aber nicht erfüllen können wird, weil keine eigene Entsorgungsmöglichkeit besteht. Dies ergibt sich auch aus dem Gedanken des § 3 Abs. 1 KrWG, wonach Stoffe und Gegenstände nicht erst als Abfall anzusehen sind, denen sich ihr Besitzer bereits entledigt hat, sondern auch solche, denen er sich erst noch entledigen will. Im Übrigen lagern bereits jetzt zu beseitigende Abfälle auf dem Gelände der Beigeladenen zu 2, nur, dass diese mangels Freigabe noch dem Atom- und Strahlenschutzrecht unterfallen. Auch hinsichtlich der unter Ziffer 2 des Bescheids des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 18.07.2023 angeordneten Ausnahmezulassung bezüglich Abfälle mit dem Abfallschlüssel der AVV-Nr. 17 01 01 (Beton) ist der Antragsteller Drittbegünstigter und damit antragsbefugt. Rechtsgrundlage für die Ausnahmezulassung stellt § 28 Abs. 2 KrWG dar. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 KrWG dürfen Abfälle zum Zweck der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt, gelagert oder abgelagert werden. Nach § 28 Abs. 2 KrWG kann die zuständige Behörde im Einzelfall unter dem Vorbehalt des Widerrufs Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 zulassen, wenn dadurch das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Auf dieser Grundlage können Ausnahmen im Einzelfall vom Zulassungsgegenstand und Zulassungsumfang einer vorhandenen Abfallentsorgungsanlage für das Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen zugelassen werden (BVerwG, Urteil vom 09.07.1992, 7 C 21.91 -, juris Rn 14 f.; BVerwG, Urteil vom 08.07.2020, - 7 C 19.18 -, juris Rn 37 ff.). Vorliegend wurde eine Ausnahme bezüglich der Abfälle mit dem Abfallschlüssel AVV-Nr. 17 01 01 (Beton) erteilt, mithin vom Zulassungsgegenstand, auf den die Beigeladene zu 1 mit Schreiben vom 13.12.2022 und mit anwaltlichem Schriftsatz vom 11.01.2023 verzichtet hatte. Es kann dahinstehen, ob die Erteilung einer auf § 28 Abs. 2 KrWG gestützten isolierten Ausnahmezulassung generell von Amts wegen ergehen kann oder einen Antrag voraussetzt (so VG Karlsruhe, Urteil vom 29.04.2022 – 9 K 4536/20 –, juris Rn. 105 ff.), der hier seitens der Beigeladenen zu 1 nicht gestellt wurde. Ein Antrag ist jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn die Ausnahmezulassung nicht isoliert, sondern – wie vorliegend - im Rahmen einer Mitbenutzungsanordnung nach § 29 Abs. 1 Satz 1 KrWG erteilt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.1992 - 7 C 21.91 -, juris Rn 14). Die vorliegende Erweiterung des Abfallartenkatalogs ohne Antrag der Beigeladenen zu 1 dient der Mitbenutzungsanordnung in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids, indem die Erteilung der Ausnahme nach § 28 Abs. 2 KrWG den Erlass der den Antragsteller begünstigenden Mitbenutzungsanordnung nach § 29 KrWG hinsichtlich der Abfälle mit dem Abfallschlüssel AVV-Nr. 17 01 01 erst ermöglicht. Diese Ausnahmezulassung gegen den Willen der Beigeladenen zu 1 begünstigt damit den Antragsteller, während sie die Beigeladene zu 1 gleichzeitig belastet. Würde die Ausnahmenzulassung vorliegend – wie von der Beigeladenen zu 1 geltend gemacht – tatsächlich nur ein Rechtsverhältnis allein zwischen ihr und der Behörde begründen, das sie als Adressatin begünstigt, würde ihr für die Klage gegen Ziffer 2 des Bescheids vom 18.07.2023 wohl auch das Rechtsschutzinteresse fehlen. Dem Antragsteller fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Mitbenutzungsanordnung vom 18.07.2023. Soweit die Beigeladenen zu 1 und zu 3 einwenden, es fehle das Rechtsschutzinteresse, weil der Antragsteller aus einer lediglich für sofort vollziehbar erklärten Mitbenutzungsanordnung keinen rechtlichen Vorteil erlangen könne, können sie damit nicht durchdringen. Soweit sie geltend machen, eine lediglich sofort vollziehbare Mitbenutzungsanordnung genüge nicht den strahlenschutzrechtlichen Anforderungen an die Sicherstellung eines Entsorgungswegs, da lediglich eine vorläufige, aber keine endgültige Entsorgungsmöglichkeit gesichert werde, weshalb es einer bestandskräftigen Mitbenutzungsanordnung bedürfe, trifft dies nicht zu. Nach § 40 Abs. 2 StrlSchV ist der für die Freigabe zuständigen Behörde vor Erteilung der Freigabe eine Erklärung über den Verbleib des künftigen Abfalls und eine Annahmeerklärung des Betreibers der Verwertungs- oder Beseitigungsanlage oder eine anderweitige Vereinbarung zwischen dem Antragsteller und dem Betreiber der Verwertungs- oder Beseitigungsanlage vorzulegen. Die Mitbenutzungsanordnung nach § 29 Abs. 1 KrWG ersetzt dabei die nach der Strahlenschutzverordnung eigentlich geforderte Annahmeerklärung des Deponiebetreibers bzw. die entsprechende Vereinbarung zwischen dem die Freigabe Beantragenden und dem Deponiebetreiber. Dies folgt aus einer analogen Anwendung bzw. erweiternden Auslegung des § 40 Abs. 2 StrlSchV, durch die eine planwidrige Gesetzeslücke sachgerecht geschlossen wird. Durch die Mitbenutzungsanordnung gemäß § 29 Abs. 1 KrWG trifft den Anlagenbetreiber eine Duldungspflicht hinsichtlich der Anlagennutzung, ohne dass es einer weiteren Annahmeerklärung bedarf. Der streitgegenständliche Bescheid setzt dies stillschweigend voraus. Letztendlich ist dies zwischen den Beteiligten auch unumstritten. Umstritten ist lediglich die Frage, ob es einer bestandskräftigen Mitbenutzungsanordnung bedarf, um den für die Freigabe erforderlichen Entsorgungsweg endgültig sicherzustellen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung bewirkt, dass die Mitbenutzungsanordnung vorläufig umgesetzt und der aufgezeigte Entsorgungsweg zu einer bestimmten Entsorgungsanlage tatsächlich genutzt werden kann. Aufgrund dessen kann die Freigabe erteilt werden. Die dann freigegebenen Rückbauabfälle können anschließend auf der Deponie der Beigeladenen zu 1 beseitigt werden. Einer bestandkräftigen Mitbenutzungsanordnung bedarf es hierfür nicht. Denn dies würde bedeuten, dass in Fällen wie diesen, in denen eine Mitbenutzungsanordnung gemäß § 29 Abs. 1 KrWG die nach der Strahlenschutzverordnung eigentlich geforderte Annahmeerklärung des Deponiebetreibers bzw. die entsprechende Vereinbarung zwischen dem die Freigabe Beantragenden und dem Deponiebetreiber ersetzt, kein vorläufiger Rechtsschutz möglich wäre. Dies aber ist mit dem Grundsatz der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG nicht vereinbar. Es liegt im Wesen des vorläufigen Rechtsschutzes, dass eine Seite bis zur Hauptsacheentscheidung das mit der sofortigen Vollziehung oder der Aussetzung der Vollziehung verbundene Risiko des Zeitablaufs, gegebenenfalls auch das der Herbeiführung vollendeter Tatsachen, und einer eventuellen abweichenden Hauptsacheentscheidung zu tragen hat (vgl. Puttler in: Sodan/Ziekow, 5. Aufl. 2018, VwGO § 80a Rn. 25, 26). Die Frage, wer bis zur Hauptsacheentscheidung dieses Risiko tragen muss, bestimmt sich nach den Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs (BVerfG, Beschluss vom 01.10.2008, 1 BvR 2466/08, juris). Dem Rechtsschutzinteresse steht auch nicht entgegen, dass bisher noch keine Einigung über das zu entrichtende Entgelt erfolgt ist und gegebenenfalls das Festsetzungsverfahren nach § 29 Abs. 1 Satz 2 KrWG zu durchlaufen ist. Dabei kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob die Zahlungspflicht mit der Leistung der Mitbenutzung synallagmatisch verknüpft ist und die Beigeladene zu 1 aus diesem Grund berechtigt wäre, die Annahme der angedienten Abfälle abzulehnen. Zweifel bestehen hier insoweit, als durch die Mitbenutzungsanordnung öffentlich-rechtliche Rechte und Pflichten begründet werden und in erster Linie Gemeinwohlinteressen, nämlich die effektive und umweltschonende Abfallentsorgung, verfolgt werden. Jedenfalls führt bereits die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Gestattung der Mitbenutzung der PO.-Deponie gegen angemessenes Entgelt zu einer Verbesserung der Rechtsstellung des Antragstellers. Sobald eine vollziehbare Anordnung nach § 29 Abs. 1 KrWG gegenüber der Beigeladenen zu 1 vorliegt, hat diese nämlich keine Möglichkeit mehr, die Annahme der Abfälle grundsätzlich zu verweigern. Die Beigeladene zu 2 legt insoweit zutreffend dar, dass die Frage des insoweit zu vereinbarenden Entgeltes der Gestattung der Mitbenutzung nachgelagert ist. Es handelt sich um ein gestuftes Verfahren. Zunächst muss die grundsätzliche Entscheidung darüber getroffen werden, dass die betreffenden Abfälle an eine bestimmte Anlage anzuliefern sind, bevor die Details der Abwicklung zu klären sind (vgl. auch Spoerr in: Jarass/Petersen, 2. Aufl. 2022, KrWG § 29 Rn. 29). Der Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffern 1 bis 6 des Bescheids vom 18.07.2023 gemäß § 80a Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 und § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO ist auch begründet. Gemäß § 80a Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 und § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO entsprechend kann das Gericht auf Antrag des begünstigten Dritten die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen, wenn das Interesse des begünstigten Dritten an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts (Vollzugsinteresse) dem Interesse des Betroffenen am vorläufigen Nichtvollzug (Aussetzungsinteresse) überwiegt. Das Gericht nimmt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Aussetzungsinteressen der Beteiligten vor. Bei Dritt-Konstellationen wie der vorliegenden stehen sich nicht allein das öffentliche Vollzugsinteresse und das private Interesse an einer Beibehaltung des status quo gegenüber. Eine vorläufige gerichtliche Regelung muss vielmehr auch das Interesse des durch den Verwaltungsakt Begünstigten an der Umsetzung der eingeräumten Rechtsposition berücksichtigen. Dieses Interesse ist nicht von vornherein weniger gewichtig als das Interesse des Betroffenen. Vielmehr stehen sich gleichrangige Rechtspositionen gegenüber. Dies führt letztlich dazu, dass Ausgangspunkt der Interessenabwägung in erster Linie eine – im Rahmen des Eilrechtsschutzes allein mögliche und gebotene – summarische Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache ist (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 01.10.2008, - 1 BvR 2466/08 -, juris Rn. 21). Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig und wird der Betroffene hierdurch in seinen Rechten verletzt, weshalb er im Hauptsacheverfahren voraussichtlich einen Aufhebungsanspruch erfolgreich wird durchsetzen können, überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse das Vollzugsinteresse. Denn an der sofortigen Vollziehung eines derart rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein vorrangiges öffentliches Interesse und auch kein Interesse des begünstigten Dritten am Sofortvollzug bestehen. Umgekehrt ist dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem privaten Interesse des Begünstigten, von der eingeräumten Rechtsposition schon Gebrauch machen zu können, Vorrang gegenüber dem Aufschubinteresse des Betroffenen einzuräumen, sofern die summarische Prüfung der Erfolgsaussichten ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt aller Voraussicht nach einer gerichtlichen Kontrolle im Hauptsacheverfahren Stand halten wird (vgl. Hess. VGH, Beschlüsse vom 10.03.2022 - 9 B 1348/20 –, juris Rn. 40; vom 14.01.2021 – 9 B 2223/20 –, juris Rn. 6; vom 24.01.2019 – 9 B 2455/18 –, juris Rn. 7; vom 24.10.2017 – 9 B 1789/17.T, Rn. 33; vom 25.07.2017 - 9 B 2522/16 -, juris Rn. 4; vom 28.01.2014, - 9 B 2184/13 – juris Rn. 8 und vom 20.07.2011 - 9 B 996/11; vom 24.7.2018 – 3 B 556/18 -, juris Rn. 10 ff.). Ist es - wegen der besonderen Dringlichkeit einer alsbaldigen Entscheidung oder wegen der Komplexität der aufgeworfenen Sach- und Rechtsfragen - nicht möglich, die Erfolgs-aussichten in der Hauptsache summarisch zu beurteilen, so sind allein die einander gegenüberstehenden Interessen unter Berücksichtigung der mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung einerseits und deren Ablehnung andererseits verbundenen Folgen zu gewichten. Bei der Gewichtung der einander gegenüberstehenden Vollzugs- und Suspensivinteressen ist von maßgeblicher Bedeutung, ob der Gesetzgeber dem Vollzugsinteresse, wie etwa mit § 212a Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) oder § 63 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) geschehen, ein erhebliches Gewicht beimisst (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.12.2019 – 7 VR 6.19 –, juris Rn. 9 f. m. w. N.). Kann kein Überwiegen des Interesses einer Seite festgestellt werden, bleibt es bei der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs. Besteht ein überwiegendes Interesse des Begünstigten am Sofortvollzug, ist i.d.R. auch ein Anspruch des Begünstigten auf Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben (vgl. Puttler in: Sodan/Ziekow, 5. Aufl. 2018, VwGO § 80a Rn. 29). Die bei dem beschließenden Gericht unter dem Aktenzeichen 6 K 1882/23.DA anhängige Klage der Beigeladenen zu 1 gegen die Mitbenutzungsanordnung des Antragsgegners vom 18.07.2023 hat bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sachlage keine Aussicht auf Erfolg. Damit überwiegt das Vollzugsinteresse des Antragstellers das Suspensivinteresse der Beigeladenen zu 1, ohne dass es einer weiteren Abwägung der widerstreitenden Interessen bedarf. Die Klage der Beigeladenen zu 1 hat in der Hauptsache bereits deshalb keine Aussicht auf Erfolg, weil sie mit ihrem gesamten dortigen Vorbringen nach § 6 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG - präkludiert ist. Die Vorschrift des § 6 Satz 1 UmwRG ist bei Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zwar nicht unmittelbar anwendbar. Sie entfaltet aber im Eilverfahren mittelbare Wirkung. Richtet sich der Ausgang eines Eilverfahrens – wie hier - nach den Erfolgsaussichten der Hauptsache, die in den Anwendungsbereich von § 6 UmwRG fällt, und wurde im Hauptsacheverfahren die Klagebegründungsfrist versäumt, ist eine dortige Präklusion bei der Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage im Eilverfahren zu berücksichtigen (vgl. Fellenberg/Schiller in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 102. EL September 2023, UmwRG § 6 Rn. 26). Nach § 6 Satz 1 UmwRG hat eine Person oder eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung ihrer Klage gegen eine Entscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder gegen deren Unterlassen dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Nach § 6 Satz 2 UmwRG sind Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, nur zuzulassen, wenn die Voraussetzung nach § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO erfüllt ist. Der Zweck dieser Vorschrift liegt darin, zur Straffung des Gerichtsverfahrens beizutragen, indem der Prozessstoff zu einem frühen Zeitpunkt handhabbar gehalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.2018 - 9 A 8.17 -, juris Rn. 14) und der mit der Klage geltend gemachte prozessuale Anspruch alsbald hinreichend umrissen wird. Danach hat der Kläger innerhalb der Begründungsfrist fundiert die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen zu benennen und den Prozessstoff dergestalt darzulegen, dass für das Gericht und die übrigen Beteiligten klar und unverwechselbar feststeht, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.07.2023 – 9 B 7.23 -, juris Rn. 7 m.w.N.). Späterer lediglich vertiefender Tatsachenvortrag ist nicht ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.2018 – 9 A 8.17, juris Rn. 14). Zur Festlegung des Prozessstoffs muss der Kläger aber zunächst alle Tatsachenkomplexe benennen, die im Rahmen des geltenden Rechts seine Klage begründen (vgl. Fellenberg/Schiller in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand September 2023, § 6 UmwRG Rn. 56, 59). Zur Fixierung des Verfahrensstoffs ist weiter erforderlich, dass der Vortrag ein Mindestmaß an Schlüssigkeit und Substanz aufweist und dem Gericht einen Eindruck von der Sicht des Klägers auf den jeweiligen Tatsachenkomplex verschafft (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.12.2021 – 4 A 2.20 –, juris Rn. 24; Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand September 2023, § 6 UmwRG Rn. 56 und 61). Die Vorschrift begründet damit eine prozessuale Obliegenheit. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Fristablauf vorgebracht werden, sind so nach § 6 Satz 2 UmwRG ausgeschlossen, sofern nicht der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt oder es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung der Beteiligten zu ermitteln (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.2018 – 9 A 8.17, juris Rn. 14 und 15). Diesen Maßstäben zufolge liegen die Voraussetzungen des § 6 Satz 1 UmwRG hier vor. Der persönliche und sachliche Anwendungsbereich der Norm ist eröffnet. Die Zehn-Wochen-Frist ist ohne die Angabe der der Begründung der Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel abgelaufen. In persönlicher Hinsicht gilt § 6 UmwRG für Klagen von in § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG genannten Personen und Vereinigungen. Die Zehn-Wochen-Frist ist damit nicht nur von Umweltvereinigungen zu beachten. Sie gilt auch für natürliche und juristische Personen als Beteiligte nach § 61 Nr. 1 VwGO (Marquard: Klagebegründungsfrist und innerprozessuale Präklusion: § 6 UmwRG in der Praxis, NVwZ 2019, 1162, beck-online). Die Beigeladene zu 1 als GmbH und so juristische Person des Privatrechts fällt damit in den persönlichen Anwendungsbereich der Vorschrift. In sachlicher Hinsicht gilt die zehnwöchige Klagebegründungsfrist für Klagen gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen. Im vorliegenden Fall wendet sich die Beigeladene zu 1 gegen die Mitbenutzungsanordnung des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 18.07.2023. Diese stellt eine Entscheidung i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG dar. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG setzt insoweit einen Verwaltungsakt voraus, durch den andere als in den § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 2b UmwRG genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden. Die Norm dient dem Ziel einer vollständigen Umsetzung von Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens vom 25. Juni 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Konvention - AK -, BGBl. 2006 II S. 1251; vgl. BVerwG, Urteile vom 02.11.2017 – 7 C 25.15 -, juris Rn. 19 und vom 19.12.2019 - 7 C 28.18 - juris Rn. 25). Sie hat Auffangcharakter und ist mit Blick auf die den mitgliedstaatlichen Gerichten obliegende Verpflichtung, das nationale Recht so weit wie möglich im Einklang sowohl mit den Zielen von Art. 9 Abs. 3 AK als auch mit dem Ziel eines effektiven Rechtsschutzes zu interpretieren, weit auszulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.2019 - 7 C 28.18 -, juris Rn. 25 m. w. N. zur EuGH-Rechtsprechung). Der Begriff des zugelassenen Vorhabens in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG orientiert sich an der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung – UVPG – und knüpft an jenen der Zulassungsentscheidung im Sinne von § 2 Abs. 6 UVPG an. Erfasst sein kann daher die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage, der Bau einer anderen Anlage oder die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme sowie jeweils deren Änderung bzw. Erweiterung. Als Zulassungsentscheidung gelten damit beispielsweise auch Teilgenehmigungen und Vorbescheide (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.11.2017 - 7 C 25.15 - juris Rn. 19). Er ist aber nicht hierauf begrenzt, sondern erstreckt sich auch auf Entscheidungen, die nur Elemente einer Zulassungsentscheidung enthalten (BVerwG, Urteile vom 19.12.2019 - 7 C 28.18 -, juris Rn. 25 und vom 08.11.2022 – 7 C 7/21 –, juris Rn. 19). Ausreichend ist es, wenn über einzelne Aspekte der Zulässigkeit des Vorhabens verbindlich entschieden und auf diese Weise die Vorhabenrealisierung (mit)ermöglicht wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.11.2022 – 7 C 7.21 -, juris Rn. 20). Danach handelt es sich bei der angegriffenen Mitbenutzungsanordnung vom 18.07.2023 um einen Verwaltungsakt, welcher die Zulassung eines Vorhabens betrifft, das nicht schon in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 2b UmwRG genannt ist und unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften ergeht. Grundsätzlich ist mit der Beigeladenen zu 1 davon auszugehen, dass eine Mitbenutzungsanordnung nach § 29 Abs. 1 KrWG dann keine Zulassungsentscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG darstellt, wenn die Gestattung der Mitbenutzung ohne Änderung des zugelassenen Umfangs der Anlage ergeht. Die Nutzung der Anlage durch den Begünstigten muss sich nämlich grundsätzlich in den bestehenden Anlagenbetrieb einfügen. Geht die Mitbenutzungsanordnung – wie hier – jedoch einher mit einer Ausnahmenzulassung gemäß § 28 Abs. 2 KrWG, führt die im Rahmen der Mitbenutzungsanordnung ergangene Zulassung einer Ausnahme vom Anlagenzwang zu einer Erweiterung des bestehenden Anlagenbetriebs. So liegt der Fall hier. Vorliegend bezieht sich die Mitbenutzungsanordnung vom 18.07.2023 auf die von der Beigeladenen zu 1 betriebene Deponie in Büttelborn. Bei dieser handelt es sich um eine technische Anlage, da sie ein Mindestmaß an maschineller Konstruktion aufweist (vgl. Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 102. EL September 2023, UmwRG § 1 Rn. 105). Der Betrieb dieser Deponie wird durch die verfahrensgegenständliche Mitbenutzungsanordnung erweitert, da sie unter Zulassung einer Ausnahme gemäß § 28 Abs. 2 KrWG vom Zulassungsgegenstand ergangen ist. Unter Ziffer 2 der Verfügung vom 28.07.2023 wird die Annahme der in Ziffer 1 genannten Abfälle mit dem Abfallschlüssel AVV-Nr. 17 01 01 zugelassen, auf die die Beigeladene zu 1 zuvor mit anwaltlichem Schreiben vom 11.01.2023 (Bl. 720 BA) verzichtet hat. Dies stellt eine Erweiterung des zugelassenen Abfallkatalogs mit dem Abfallschlüssel AVV-Nr. 17 01 01 und damit eine Zulassungsentscheidung bezogen auf das Deponievorhaben dar. Die Zulassung war aufgrund des von der Beilgeladenen zu 1 erklärten Verzichts auf den Abfallschlüssel AVV-Nr. 17 01 01 (Beton) auch erforderlich, weshalb der Zulassung auch ein eigenständiger Regelungsgehalt zukommt. Die Kammer geht bei summarischer Prüfung im vorliegenden Eilverfahren davon aus, dass die Beigeladene zu 1 wirksam auf den Abfallschlüssel AVV-Nr. 17 01 01 (Beton) verzichtet hat, die damit nicht mehr im Positivkatalog der zugelassenen PO.-Deponie enthalten ist. Der (Teil-)Verzicht des Begünstigten auf eine erteilte Genehmigung stellt eine (teilweise) Erledigung eines Verwaltungsakts auf andere Weise im Sinne des § 43 Abs. 2 HVwVfG dar. Erforderlich ist die endgültige Aufgabe der Wahrnehmung der Rechte aus dem begünstigenden Verwaltungsakt (vgl. Sachs in: Stelkens/ Bonk/Sachs, 10. Aufl. 2022, VwVfG § 43 Rn. 209a). Der Verzicht hat rechtsgestaltende Wirkung. Einen behördlichen Bescheid, der die Genehmigung entsprechend dem erklärten Verzicht aufhebt oder beschränkt, bedarf es nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 4 C 36/86 -, juris Rn. 23). Die Beigeladene zu 1 hat mit anwaltlichem Schriftsatz vom 11.01.2023 (Bl. 720 BA) unmissverständlich und unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Teil-Verzichtserklärung handelt, die die Abfälle des Abfallschlüssels AVV-Nr. 17 01 01 sowohl zur Verwertung als auch zur Beseitigung betrifft. Leichte Zweifel an der endgültigen Aufgabe dieses Abfallschlüssels bestehen seitens der Kammer in Anbetracht des unbestrittenen Vortrags des Antragstellers, mit Ausnahme der hier streitigen Rückbauabfälle aus dem Kernkraftwerk Biblis stand und stehe die Deponie in Büttelborn als Beseitigungsanlage für die nicht gefährlichen mineralischen Abfälle aus dem Gebiet des Kreises Bergstraße, die nicht verwertet werden, zur Verfügung. Nicht dargelegt wurde insoweit jedoch, um welchen Abfallschlüssel es sich bei diesen Abfällen handelt. Außerdem bleibt fraglich, ob die weitere Annahme von Beton-Abfällen des Abfallschlüssels AVV-Nr. 17 01 01 zu einer Unwirksamkeit des Verzichts oder zu einem Verstoß gegen den Zulassungsumfang führen würde. Auch ist der Kammer der Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses vom 01.08.2023, Az. IV/Da 42.2-100 g 08/1-2020, nicht bekannt, mit dem offensichtlich eine Erweiterung der PO.-Deponie zugelassen wurde. Mit Schreiben vom 27.12.2022 (Bl. 990 f. BA) hatte der Antragsgegner darauf hingewiesen, dass die AVV-Nr. 17 01 01 (Beton) im Positivkatalog der Antragsunterlagen für das Planfeststellungsverfahren, Az.: IV/Da 42.2-100 g 08/1-2020, enthalten sei. Dem Gericht ist nicht bekannt, ob die Antragsunterlagen diesbezüglich überarbeitet wurden, so dass dieser Abfallschlüssel nicht mehr enthalten ist. Ausgehend von einem wirksamen Verzicht auf den Abfallschlüssel AVV-Nr. 17 01 01 ist unter Ziffer 2 der Mitbenutzungsanordnung vom 18.07.2023 eine Ausnahme gemäß § 28 Abs. 2 KrWG bezüglich der in Ziffer 1 genannten Abfälle mit der AVV-Nr. 17 01 01 zugelassen worden. Beide Regelungen des Bescheids vom 18.07.2023 stehen in einem rechtlich untrennbaren inneren Zusammenhang und sind daher nicht teilbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.11.1997 – 3 C 33/96 –, juris Rn 23). Die Gestattung der Mitbenutzung unter Ziffer 1 des Bescheids vom 18.07.2023 und die Ausnahmenzulassung unter Ziffer 2 könnten ohne Änderung des Inhalts unabhängig voneinander in sinnvoller und rechtmäßiger Weise nicht bestehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.01.2010 – 6 C 22/08 –, juris Rn. 53). Die Ausnahmezulassung unter Ziffer 2 des Bescheids vom 18.07.2024 ist Voraussetzung der Mitbenutzungsanordnung unter Ziffer 1 des Bescheids. Um eine Mitbenutzungsanordnung zu ermöglichen, wurde der Katalog der zugelassenen Abfälle zeitlich befristet erweitert. Die hier erfolgte Erweiterung des zugelassenen Abfallkatalogs mit dem Abfallschlüssel AVV-Nr. 17 01 01 durch die Ausnahmenzulassung in Ziffer 2 dient einzig der Mitbenutzungsanordnung in Ziffer 1, die ohne die Zulassung in rechtmäßiger Weise nicht hätte erlassen werden können. Gleichzeitig macht die Ausnahmenzulassung unter Ziffer 2 wiederum ohne die Mitbenutzungsanordnung keinen Sinn, da sie sich nur auf die in Ziffer 1 genannten Abfälle bezieht. Beide Regelungen konnten in rechtmäßiger und sinnvoller Weise daher nur zusammen ergehen und sind daher nicht teilbar. Damit stellt die Mitbenutzungsanordnung mit Bescheid vom 18.07.2023, die unter Erweiterung des zugelassenen Abfallkatalogs mit dem Abfallschlüssel AVV-Nr. 17 01 01 durch die Ausnahmenzulassung unter Ziffer 2 ergangen ist, eine Zulassungsentscheidung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG dar. Das Vorhaben ist auch nicht von einer anderen Nummer des § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG erfasst. Zudem ist es unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften zugelassen worden. Umweltbezogene Rechtsvorschriften sind nach § 1 Abs. 4 UmwRG Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 1 des Umweltinformationsgesetzes – UIG - (Nr. 1) oder Faktoren im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG (Nr. 2) beziehen. Umweltbestandteile sind hiernach u.a. Luft, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume, die Artenvielfalt sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen. Faktoren sind u.a. Stoffe, die sich auf die Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken. Dazu zählen explizit Abfälle aller Art. Darüber hinaus darf die Mitbenutzungsanordnung vorliegend nur ergehen, wenn Rechtsvorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nicht entgegenstehen und die Erfüllung der Grundpflichten gem. § 15 KrWG ausdrücklich sichergestellt ist. Dabei ist eine Nichtbeeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit unter Einbeziehung umweltbezogener Gefährdungen, Beeinträchtigungen und schädlichen Beeinflussungen sicherzustellen. Die Beigeladene zu 1 ist mit ihrem Vortrag im Hauptsacheverfahren gemäß § 6 Abs. 1 UmwRG vollständig präkludiert. Sie hat die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel nicht innerhalb der Zehn-Wochen-Frist angegeben. Die Klagebegründung erfolgte erst am 04.12.2023, nachdem die Klage bereits am 02.08.2023 erhoben wurde und die Zehn-Wochen-Frist so bereits mit Ablauf des 11.10.2023 endete. Eine Klageerhebung allein unter Vorlage des angefochtenen Bescheides ohne weitere Ausführungen in der Sache genügt den Anforderungen an eine Begründung nicht (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 07.09.2023 – 8 A 1424/22 -, juris Rn. 13 m.w.N.); vielmehr sind auch die maßgeblichen Tatsachen mit einem Mindestmaß an Schlüssigkeit und Substanz vorzutragen. Nur so kann der Vortrag geeignet sein, dem Gericht und den übrigen Verfahrensbeteiligten einen hinreichenden Eindruck zu verschaffen, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten die behördliche Entscheidung angegriffen wird. Aus dem Bescheid selbst ist hingegen nicht zu entnehmen, auf welche Gesichtspunkte die Klägerseite ihre Klage stützen will. Die Voraussetzungen des § 6 Satz 3 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO liegen ebenfalls nicht vor. Danach tritt die Präklusion nicht ein, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln. Dieser Ausnahmetatbestand ist eng auszulegen. Andernfalls wäre der mit der Klagebegründungsfrist des § 6 UmwRG verfolgte Zweck, den Prozessstoff durch frühzeitige Fixierung und Begrenzung handhabbar zu halten, nicht zu erreichen. Die Ermittlung des Sachverhalts „mit geringem Aufwand“ kommt deshalb nur in Betracht, wenn die klägerische Beschwer derart auf der Hand liegt, dass sich die Angabe von Klagegründen im Einzelfall als bloße Förmlichkeit erweisen würde (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 01.12.2022 – 8 A 21.40033 –, juris Rn. 49 ff. m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 07.09.2023 – 8 A 1424/22 -, juris Rn. 19). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Allein durch die Vorlage des angefochtenen Bescheids ist für das Gericht nicht erkennbar, inwieweit der Sachverhalt zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Es kommt auch nicht darauf an, dass das Gericht den Sachverhalt ohne Mitwirkung der Beteiligten ermitteln kann. Allein durch die Vorlage des angefochtenen Bescheids wird zudem nicht erkennbar, inwiefern die behördliche Entscheidung im gerichtlichen Verfahren (noch) angefochten wird. Die Klageerhebung impliziert nämlich nicht, dass sämtliche Einwendungen, die im Verwaltungsverfahren erhoben wurden, im Klageverfahren aufrechterhalten bleiben sollen; eine solche Unterstellung durch das Gericht wäre rein spekulativ (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.07.2023 - 9 B 7.23 -, juris Rn. 17; Bay. VGH, Urteil vom 01.12.2022 – 8 A 21.40033 –, juris Rn. 51; OVG NRW, Beschluss vom 07.09.2023 – 8 A 1424/22 -, juris Rn. 15 ff.). Ein eigenständiges Durchsuchen umfangreicher Verfahrensakten nach Einwendungen oder anderen Stellungnahmen der Klagepartei stellt zudem keinen Aufwand dar, der als gering i.S.d. § 6 Satz 3 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO anzusehen wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.07.2023 - 9 B 7.23 -, juris Rn. 18.; OVG NRW, Beschluss vom 07.09.2023 – 8 A 1424/22 -, juris Rn. 21; Bay. VGH, Urteil vom 01.12.2022 – 8 A 21.40033 –, juris Rn. 51), zumal, wenn die Behördenvorgänge – wie hier - über 4000 Seiten umfassen. Die Anwendung des § 6 UmwRG verstößt auch nicht gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG. Präklusionsvorschriften schränken die Möglichkeit zur Wahrnehmung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, der das Gericht verpflichtet, das tatsächliche und rechtliche Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, zwar ein. Er gewährt den Beteiligten aber keinen Schutz dagegen, dass das Gericht ihr Vorbringen aus Gründen des materiellen oder formellen Rechts unberücksichtigt lässt, und steht der Einführung einer gesetzlich geregelten Präklusion nicht entgegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.07.2023 – 9 B 7/23 –, juris Rn. 5). Vorliegend kann im Hinblick auf das rechtliche Gehör auch nicht ausnahmsweise von der Präklusionswirkung abgesehen werden. Die innerprozessuale Präklusion nach § 6 Satz 2 UmwRG tritt kraft Gesetzes und als zwingende Rechtsfolge ein und hängt nicht davon ab, ob die Anwendbarkeit des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes offensichtlich ist oder vom Gericht erkannt wird (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 16.03.2021 – 8 ZB 20.1873 –, juris Rn. 21, 22), was im Übrigen ohne Klagebegründung hier auch nicht hätte gewährleistet werden können. Es besteht auch keine Pflicht des Gerichts zur Belehrung des Klägers über die Klagebegründungsfrist und die nach Fristablauf eintretenden Rechtsfolgen (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 16.03.2021 – 8 ZB 20.1873 –, juris Rn. 24), zumal die Beigeladene zu 1 vorliegend anwaltlich vertreten ist (vgl. Fellenberg/Schiller in: Landmann /Rohmer, UmweltR, 102. EL September 2023, UmwRG § 6 Rn. 45, 50). Folge der prozessualen Präklusion nach § 6 Satz 1 UmwRG ist, dass die Beigeladene zu 1 nach § 6 Satz 2 UmwRG im gerichtlichen Hauptsacheverfahren mit allen Tatsachen und Beweismitteln ausgeschlossen ist, da sie die Klage nicht innerhalb der zehnwöchigen Frist begründet hat. Dies führt dazu, dass auch ihre mit dem Sachvortrag verbundenen Rechtsausführungen unbeachtlich sind. Rechtliche Ausführungen knüpfen an den Tatsachenvortrag an. Die Darlegung, unter welchen rechtlichen Gesichtspunkten ein Verwaltungsakt angegriffen wird, setzt zunächst ein (fristgerechtes) Tatsachenvorbringen voraus, auf die sich die rechtlichen Ausführungen beziehen können. Ohne jeglichen fristgerecht fixierten Prozessstoff umfasst die Präklusion damit zwangsläufig auch Rechtsausführungen. Daraus folgt, dass sämtlicher Vortrag der Beigeladenen zu 1 nicht berücksichtigt werden kann und die Klage damit unbegründet ist. Sollte sich in der Hauptsache ergeben, dass der ausgesprochene Verzicht auf den Abfallschlüssel AVV-Nr. 17 01 01 mangels tatsächlicher Umsetzung unwirksam sein sollte mit der Folge, dass die Ausnahmenzulassung gemäß § 28 Abs. 2 KrWG unter Ziffer 2 des Bescheids vom 18.07.2023 redundant und damit die Mitbenutzungsanordnung keine Zulassungsentscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr.5 UmwRG wäre, hätte die Klage der Beigeladenen zu 1 dennoch keine Aussicht auf Erfolg. Denn die Mitbenutzungsanordnung des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 18.07.2023 erweist sich nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sachlage als offensichtlich rechtmäßig. Die Verfügungen im angefochtenen Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 18.07.2023 sind zunächst hinreichend bestimmt (§ 37 Abs. 1 HVwVfG). In Ziffer 1 der Mitbenutzungsanordnung werden die von der Anordnung erfassten Abfälle hinreichend genau bezeichnet. Bereits aus dem Tenor unter Ziffer 1 des Bescheids folgt, dass sich die Mitbenutzungsanordnung auf Abfälle, die beim Rückbau des Kernkraftwerks Biblis entstehen, bezieht, die einem spezifischen Freigabeverfahren zur Beseitigung auf einer Deponie nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Anlage 8 Teil C StrlSchV unterliegen und die nach Durchlaufen dieses Freigabeverfahrens am Ende tatsächlich auch spezifisch zur Deponierung freigegeben worden sind. Das wird durch die Begründung der Mitbenutzungsanordnung zusätzlich bestätigt. Unter I.1. auf Seite 3 heißt es ausdrücklich, dass Gegenstand der Mitbenutzungsanordnung ausschließlich die Abfallfraktionen sind, die einem spezifischen Freigabeverfahren unterzogen werden beziehungsweise wurden und nach abfallrechtlichen Regelungen zu deponieren sind. Die Beseitigung auf einer Deponie wird in § 36 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Anlage 8 Teil C StrlSchV als Entsorgungsweg gesetzlich angeordnet. Weiter unten unter I.2. heißt es zudem, dass relevant für die vorliegende Entscheidung die beim Rückbau der Anlage Biblis entstehenden nicht gefährlichen, spezifisch freigebbaren mineralischen Abfälle sind. Auf Seite 5 unter II.1. des Bescheids wird erläutert, weshalb die Geltungsbereichsausnahme des § 2 Abs. 2 Nr. 6 KrWG der Anwendung des § 29 Abs. 1 KrWG nicht entgegensteht, obwohl die fraglichen Abfälle derzeit noch nicht freigegeben sind und noch nicht dem abfallrechtlichen Regime unterliegen. Grund ist danach, dass die bei dem Rückbau des Kernkraftwerks Biblis anfallenden verfahrensgegenständlichen mineralischen Stoffe als spezifisch freigebbare Stoffe konventionell nach Abfallrecht zu entsorgen sind, wobei gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Anlage 8 Teil C StrlSchV als Entsorgungsweg die Beseitigung auf einer Deponie gesetzlich angeordnet ist. Da das Vorliegen eines definierten Entsorgungsweges gemäß § 40 Abs. 2 StrlSchV zugleich eine notwendige Bedingung für die spezifische Freigabe zur Beseitigung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 StrlSchV sei, müsse eine Mitbenutzungsanordnung gemäß § 29 Abs. 1 KrWG bereits vor der tatsächlichen Freigabe erfolgen können, da andernfalls eine Beseitigung der beim Rückbau von Kernkraftwerken anfallenden Stoffe unmöglich gemacht werde. Hierauf bezieht sich letztendlich die Formulierung im Tenor des Bescheids „spezifisch freigebbare mineralische Abfälle“. Dadurch wird deutlich gemacht, welche Abfälle zur Deponierung auf der PO.-Deponie bestimmt sind, dass dies aber erst erfolgen darf, wenn sie tatsächlich auch spezifisch freigegeben worden sind. Die von der Beigeladenen zu 1 aufgeworfene Frage, ob dem Kriterium der „spezifischen Freigabe“ eine eigenständige Bedeutung zukomme oder auch solche Abfälle von der Mitbenutzungsanordnung umfasst sein sollen, die im spezifischen Freigabeverfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Anlage 8 Teil C StrlSchV freigegeben wurden, für die aber andere Freigabemöglichkeiten beispielsweise nach § 36 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 5 oder Nr. 6 StrlSchV vorgelegen hätten, stellt sich im vorliegenden abfallrechtlichen Verfahren auf Anordnung einer Gestattung der Mitbenutzung nicht. Hier ist allein zu beachten, dass eine spezifische Freigabe nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 StrlSchV durch die zuständige Atom- und Strahlenschutzbehörde erteilt worden ist, die – wie in der Begründung des Bescheides auf Seite 10 f. zutreffend ausgeführt wird – rechtsgestaltende Wirkung entfaltet. Wird die Übereinstimmung mit der gestattenden Freigabeentscheidung durch den Strahlenschutzverantwortlichen gemäß § 42 Abs. 1 StrlSchV festgestellt und durch die atomrechtliche Aufsicht gemäß § 33 Abs. 3 StrlSchV bestätigt, ist für die abfallrechtliche Mitbenutzungsanordnung wirksam festgestellt, dass es sich bei den betreffenden Abfällen um spezifisch freigebbare nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Anlage 8 Teil C StrlSchV handelt. Ob die Voraussetzungen für eine spezifische Freigabe nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 StrlSchV vorliegen, ist keine Frage der Bestimmtheit der Mitbenutzungsanordnung, sondern der Einhaltung der Voraussetzungen des Freigabebescheids und im strahlenschutzrechtlichen Freigabeverfahren zu prüfen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Mitbenutzungsanordnung nach § 29 Abs. 1 KrWG liegen vor. Danach kann die zuständige Behörde den Betreiber einer Abfallbeseitigungsanlage verpflichten, einem Beseitigungspflichtigen nach § 15 KrWG sowie den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern im Sinne des § 20 KrWG die Mitbenutzung einer Abfallbeseitigungsanlage gegen angemessenes Entgelt zu gestatten, soweit diese auf eine andere Weise den Abfall nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichen Mehrkosten beseitigen können und die Mitbenutzung für den Betreiber zumutbar ist. Nach Satz 4 dieser Vorschrift darf die Verpflichtung zur Gestattung nur erfolgen, wenn Rechtsvorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nicht entgegenstehen; insbesondere muss die Erfüllung der Grundpflichten gemäß § 15 KrWG sichergestellt sein. Bei den von der verfahrensgegenständlichen Mitbenutzungsanordnung umfassten Abfällen handelt es sich um solche zur Beseitigung. Ein Verstoß gegen die unionsrechtliche Abfallhierarchie des Art. 4 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (Abfallrahmenrichtlinie) liegt dabei nicht vor. § 29 Abs. 1 Satz 1 KrWG bezieht sich nach Wortlaut und systematischer Stellung (nur) auf Abfälle, die zu beseitigen sind. Das ist vorliegend der Fall. Wie bereits ausgeführt, bezieht sich die Mitbenutzungsanordnung auf Abfälle, die einem spezifischen Freigabeverfahren zur Beseitigung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3a) i.V.m. Anlage 8 Teil C StrlSchV unterliegen. Bis zum Abschluss des strahlenschutzrechtlichen Freigabeverfahrens unterliegen die hier verfahrensgegenständlichen Rückbauabfälle dem strahlenschutzrechtlichen Regelungsregime und gelten als radioaktive Stoffe. Erst wenn im Freigabeprozess festgestellt wird, dass die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Anlage 8 Teil C StrlSchV gegeben sind und damit das Dosiskriterium von 10 Mikrosievert gemäß § 31 Abs. 2 StrlSchV eingehalten wird, werden die Abfälle aus der strahlenschutzrechtlichen Aufsicht freigegeben und die Bereichsausnahme für Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe im Sinne des Atomgesetzes oder des Strahlenschutzgesetzes nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 KrWG endet. Sie gelten dann als konventioneller Abfall, der nach den Be-stimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der Deponieverordnung zu deponieren ist. Die abfallrechtliche Beseitigung dieses Materials ist damit verbindlich vorgegeben. Aufgrund des durch § 36 Abs. 1 Nr. 3a) StrlSchV vorgegebenen Entsorgungspfades kommt eine Verwertung der Abfälle nicht in Betracht (vgl. auch § 68 Abs. 2 Strahlenschutzgesetz – StrlSchG), so dass eine Beseitigungspflicht im Sinne des § 29 Abs. 1 KrWG vorliegt. Dies gilt auch in dem Fall, dass – fehlerhafterweise - Abfallchargen nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 StrlSchV spezifisch zur Beseitigung freigegeben werden sollten, obwohl eine Freigabe zur Verwertung hätte erteilt werden können. Aufgrund der konstitutiven Wirkung des Freigabebescheids handelt es sich dennoch um Abfälle zur Beseitigung. Im abfallrechtlichen Verfahren über die Mitbenutzungsanordnung ist allein das Ergebnis des Freigabeverfahrens zu berücksichtigen. Dies stellt entgegen der Auffassung der Beigeladene zu 1 auch keinen Verstoß gegen die unionsrechtliche Abfallhierarchie des Art. 4 der Richtlinie 2008/98/EG (Abfallrahmenrichtlinie) dar. Richtig ist, dass in Art. 4 Abs. 1 Richtlinie 2008/98/EG der Vorrang der Verwertung vor der Beseitigung verbindlich festgelegt ist. Dies sieht jedoch auch § 6 Abs. 1 KrWG vor, der die unionsrechtlichen Vorgaben insoweit umsetzt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Abfallrahmenrichtlinie nach deren Art. 2 Abs. 1 Buchstabe d) keine Anwendung auf „radioaktive Abfälle“ findet, während der Anwendungsausschluss nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 KrWG daran anknüpft, ob Abfälle dem Atom- oder Strahlenschutzrecht unterliegen. Die Regelung dient der Umsetzung von Art. 2 Abs. 1 Buchstabe d) Richtlinie 2008/98/EG (vgl. auch Petersen, in: Jarass/Petersen, KrWG, Kommentar, 2. Aufl. 2022, § 2 Rn. 71). Dies sieht auch die Beigeladene zu 1 so. Sie wendet sich auch nicht gegen ein strahlenschutzrechtliches Freigabeverfahren, in dessen Rahmen festgestellt wird, ob die Stoffe als radioaktiv zu qualifizieren sind oder zur konventionellen Entsorgung freigegeben werden können. Sie selbst hat angeführt, dass wegen der vielen Stoffen anhaftenden geringfügigen natürlichen Radioaktivität nicht jede Radioaktivität Risiken für Mensch und Umwelt begründet. Dies bei freigebbaren Abfällen aus Kernkraftwerken festzustellen, bedarf denklogischerweise eines Verfahrens zur Feststellung der Unbedenklichkeit sowie Vorgaben, ab welcher Strahlungsintensität von einer solchen Unbedenklichkeit ausgegangen werden kann. Entsprechend beinhaltet auch die Legaldefinition des Art. 3 Nr. 7 der Richtlinie 2011/70/Euratom eine normative Komponente und fordert die Kontrolle durch eine Aufsichtsbehörde. Danach sind „radioaktive Abfälle“ definiert als „radioaktives Material in gasförmiger, flüssiger oder fester Form, für das von dem Mitgliedstaat oder von einer natürlichen oder juristischen Person, deren Entscheidung von dem Mitgliedstaat anerkannt wird, eine Weiterverwendung nicht vorgesehen ist und das im Rahmen von Gesetzgebung und Vollzug des Mitgliedstaats als radioaktiver Abfall der Regulierung durch eine zuständige Regulierungsbehörde unterliegt“. Dies sind die von den Mitgliedstaaten in Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften, mithin die Vorschriften des Atom- und Strahlenschutzrechts. Die Beigeladene zu 1 vertritt jedoch die Auffassung, dass aufgrund der anders lautenden Formulierung in Art. 2 Abs. 1 Buchstabe d) der Richtlinie 2008/98/EG auch im strahlenschutzrechtlichen Freigabeverfahren die Abfallhierarchie des Art. 4 der Richtlinie 2008/98/EG zu beachten sei. Sofern die physikalische Eigenschaft der Stoffe eine Freigabe zur Verwertung zulasse, seien die Behörden verpflichtet, im strahlenschutzrechtlichen Freigabeverfahren dem Grundsatz des Vorrangs der Verwertung vor der Beseitigung zu berücksichtigen. Werde die unionsrechtliche Abfallhierarchie im Freigabeverfahren nicht berücksichtigt, führe dies zur Rechtswidrigkeit der Mitbenutzungsanordnung. Hiermit kann die Beigeladene zu 1 nicht durchdringen. Zunächst ist festzuhalten, dass wegen der Erforderlichkeit eines Verfahrens zur Feststellung der Unbedenklichkeit Rückbauabfälle aus Kernkraftwerken auch nach Unionsrecht als radioaktive Abfälle gelten, bis eine Freigabe erteilt werden kann. Erst die Anwendung und der Vollzug der von den Mitgliedstaaten erlassenen nationalen Vorschriften durch die nationalen Behörden entscheidet darüber, ob ein Abfall radioaktiv im Rechtssinne ist oder als nicht radioaktiver Abfall qualifiziert werden kann. Dies hat zur Folge, dass die Abfallhierarchie des Art. 4 der Richtlinie 2008/98/EG bis zu dieser Unbedenklichkeitsfeststellung, also auch im Rahmen des Freigabeverfahrens nach der Strahlenschutzverordnung, nicht gilt. Darüber hinaus ist festzustellen, dass aufgrund der differenzierten Regelungen über die uneingeschränkte und spezifische Freigabe zur Verwertung oder zur Beseitigung die unionsrechtliche Abfallhierarchie durchaus Eingang in die nationale Strahlenschutzverordnung gefunden hat. Im Rahmen des Freigabeprozesses ist sicherzustellen, dass nur solche Abfälle spezifisch zur Beseitigung freigegeben werden, die diese Voraussetzungen erfüllen, und keine Abfälle erfasst werden, für die eine Freigabe zur Verwertung erteilt werden kann. Werden daher Abfälle, für die eine Freigabe zur Verwertung nach § 36 Abs. 1 Nr. 1, 2, 5, 6 oder 7 StrlSchV erteilt werden könnte, im Einzelfall nur zur Beseitigung freigegeben, mag dies fehlerhaft sein. Dies führt – wie ausgeführt – aber nicht zur Rechtswidrigkeit der Mitbenutzungsanordnung nach § 29 Abs. 1 KrWG. Im abfallrechtlichen Verfahren über die Gestattung der Mitbenutzung einer Abfallentsorgungsanlage ist allein zu beachten, dass eine spezifische Freigabe nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 StrlSchV durch die zuständige Atom- und Strahlenschutzbehörde erteilt worden ist. Ein systemischer Fehler bei der Umsetzung unionsrechtlicher Vorschriften wird weder von der Beigeladenen zu 1 geltend gemacht, wie ihre Ausführungen im Schriftsatz vom 19.02.2024 im Verfahren 6 L 2383/23.DA (Bl. 778), S. 5, zur richtlinienkonformen Auslegung im Rahmen des eingeräumten Ermessens zeigen, noch ist ein solcher sonst ersichtlich. Ein im strahlenschutzrechtlichen Freigabeprozess im Einzelfall unterlaufener Fehler ist in dem Verfahren der Freigabe zu beheben. Eine fehlerhafte Anwendung im Einzelfall der im Übrigen unionskonformen Regelung der Strahlenschutzverordnung berührt die Rechtmäßigkeit der abfallrechtlichen Mitbenutzungsanordnung nicht. Die verfahrensgegenständlichen Abfälle können vom Antragsteller nicht auf andere Weise zweckmäßig beseitigt werden. Das Merkmal der Zweckmäßigkeit der Entsorgung auf andere Weise ist im abfallwirtschaftlichen Sinne zu verstehen. D.h. es kommt darauf an, ob unter Berücksichtigung der in § 1 KrWG niedergelegten abfallwirtschaftlichen Ziele der Ressourcenschonung und der Sicherung einer umweltverträglichen Beseitigung auch ohne die Gestattung der Mitbenutzung eine Beseitigung der Abfälle möglich wäre. Dabei ist zudem der Vorrang der gebietsbezogenen Entsorgung zu beachten (vgl. Kropp in: Giesberts/Reinhardt, BeckOK UmweltR, 69. Ed. 1.1.2024, KrWG § 29 Rn. 12; Spoerr in: Jarass/Petersen, 2. Aufl. 2022, KrWG § 29 Rn. 20; Beckmann in: Landmann/Rohmer UmweltR, 102. EL September 2023, KrWG § 29 Rn. 9; BVerwG, Urteil vom 09.07.1992 – 7 C 21.91 -, juris; Dr. Andreas Wasielewski, Ablagerungen von freigegebenen Abfällen aus dem Rückbau von Kernkraftwerken auf Deponien in Schleswig-Holstein, AbfallR 2020, 150, 154). Der Antragsteller ist zunächst zur Beseitigung der beim Rückbau des Kernkraftwerks Biblis anfallenden spezifisch freigebbaren bzw. freigegebenen Abfälle verpflichtet. Er ist der nach §§ 1, 4 HAKrWG zuständige öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger für den Kreis Bergstraße, in dessen Gebiet das Kernkraftwerk Biblis gelegen ist. Insoweit hat er die ihm nach § 20 Abs. 1 KrWG zu überlassenden Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen einer Beseitigung zuzuführen. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KrWG sind grundsätzlich die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen, die nicht verwertet werden, zur Beseitigung verpflichtet, soweit § 17 KrWG nichts anderes bestimmt. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen. Diese Überlassungspflicht gilt nach Satz 2 dieser Vorschrift auch für Erzeuger oder Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Bei den hier verfahrensgegenständlichen Rückbauabfällen handelt es sich – wie ausgeführt – um Abfälle zur Beseitigung, und zwar aus anderen Herkunftsbereichen als Haushaltungen, und diese sind damit andienungspflichtig an den jeweiligen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Diese Überlassungspflicht korrespondiert mit der Verpflichtung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, die Abfallbeseitigung nach Maßgabe der §§ 20 Abs. 1 i.V.m. 15 und 16 KrWG vorzunehmen. Eine Ausnahme von der Überlassungspflicht des § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG und der damit korrespondierenden Annahme- und Beseitigungspflicht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers kommt nur in Betracht, wenn der Erzeuger oder Besitzer der beseitigungspflichtigen Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen diese in eigenen Anlagen beseitigt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Erzeugerin und Besitzerin der hier verfahrensgegenständlichen Abfälle ist die Beigeladene zu 2, die als Betreiberin und Rückbauverpflichtete des Kernkraftwerks Biblis die Abbrucharbeiten durchführt. Sie beseitigt diese Abfälle nicht in eigenen Anlagen, so dass sie verpflichtet ist, sie gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG dem Antragsteller zur Beseitigung zu überlassen. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen zu 1 ergibt sich aus § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG keine Verpflichtung, sondern lediglich die Befugnis zur Beseitigung von Abfällen in eigenen Anlagen. Das ergibt sich bereits explizit aus dem Wortlaut des § 17 Abs. 1 Satz 3 KrWG. Aus der Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG folgt, dass eine Überlassungspflicht für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen besteht, soweit sie diese Abfälle nicht in eigenen Anlagen beseitigen (vgl. Beckmann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 102. EL September 2023, § 17 KrWG, Rn. 60, 70; Dingemann in: Jarass/Petersen, KrWG, 2. Aufl. 2022, § 17 Rn. 102, 116). Dies gilt selbst in der von der Beigeladenen zu 1 angeführten Fallkonstellation, dass sich ein Abfallerzeuger oder -besitzer dagegen entscheidet, eine geeignete eigene Anlage zu nutzen, obwohl dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger keine eigene Deponie zur Verfügung steht. In einem solchen Fall bleibt jedoch zu prüfen, ob diese Abfälle nicht zweckmäßigerweise in der eigenen Anlage des Erzeugers oder Besitzers beseitigt werden können und diesem gegenüber eine Mitbenutzungsanordnung nach § 29 Abs. 1 KrWG erlassen werden kann. Eine anderweitige zweckmäßige Beseitigungsmöglichkeit für die Abfälle besteht nicht. Der Antragsteller verfügt nicht über eine eigene Deponie und der Beigeladenen zu 2 stehen keine eigenen Entsorgungsanlagen zur Verfügung. Der Antragsteller als zuständiger öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger verfügt selbst nicht über eine geeignete Deponie, um die Abfälle zu entsorgen. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Auf welche rechtlichen und politischen Entscheidungen in der Vergangenheit dies zurückzuführen ist, ist für den vorliegenden Fall unerheblich. Es ist dem Antragsteller auch nicht gelungen, die Beseitigung der hier fraglichen spezifisch freigebbaren mineralischen Abfälle auf andere Weise, nämlich durch vertragliche Vereinbarung, sicher zu stellen. Insgesamt hat der Antragsteller 260 Adressen von Betreibern und Inhabern von insgesamt 200 Deponien im gesamten Bundesgebiet angeschrieben. Eine annahmebereite Entsorgungsanlage hat sich auf diese Weise nicht gefunden. Die Beigeladene zu 2 verfügt ebenfalls nicht über eine eigene Beseitigungsanlage und hat auch keinen Zugriff auf eine Anlage der E., die für die Beseitigung der Abfälle geeignet wäre. Eine Eigendeponierung der Beigeladenen zu 2 ist nicht möglich, da diese keine eigenen Abfallentsorgungsanlagen betreibt. Das Gelände des Kernkraftwerks Biblis ist ebenfalls nicht für die Deponierung spezifisch freigegebener Abfälle zur Beseitigung geeignet. Zutreffend wird im angefochtenen Bescheid unter II.10. auf Seite 13 unten ausgeführt, dass eine dauerhafte Ablagerung auf dem Betriebsgelände schon keine zulässige Entsorgung darstellt, da nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Anlage 8 Teil C StrlSchV einzig eine Beseitigung auf einer geeigneten Deponie zulässig ist. Das Betriebsgelände der Rückbauanlage Biblis ist für eine dauerhafte Ablagerung aber nicht zugelassen. Auch die Abfallzwischenläger AZB-1 und AZB-2 auf dem Gelände in Biblis sind keine derartige Option. Eine Zwischenlagerung ist nicht zulässig für Stoffe, die freigebbar sind (§ 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EntsorgÜG). Für die spezifisch zur Deponierung freigegebenen Abfälle (§ 36 Abs. 1 Nr. 3 StrlSchV) ist einzig eine Ablagerung auf einer geeigneten Deponie gemäß Anlage 8 Teil C Nr. 3 StrlSchV zulässig. Soweit die Beigeladene zu 1 geltend macht, es stünden Deponien der E. zur Verfügung, auf denen die verfahrensgegenständlichen Rückbauabfälle beseitigt werden könnten, wurde bereits im Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 18.07.2023 unter II.5. auf Seite 10 detailliert ausgeführt, weshalb die von der E. betriebenen Deponien LC., MH., HG., ZU. und NS. rechtlich nicht zur Beseitigung der hier fraglichen Abfälle in Betracht kommen. Das Gericht sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist diesbezüglich auf die zutreffende Begründung des Verwaltungsakts. Soweit zwischenzeitlich die Erweiterung der Deponie HG. um einen Deponieabschnitt der Deponieklasse I für mineralische Abfälle mit Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Arnsberg vom 20.09.2023, Az.: 61.v2-3.7-2014-2, zugelassen wurde, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn im Rahmen der von der Beigeladenen zu 1 in der Hauptsache angestrengten Anfechtungsklage kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses der streitbefangenen Mitbenutzungsanordnung am 18.07.2023 an. Außerdem stehen die neuen Deponiekapazitäten tatsächlich noch nicht zur Verfügung. Nach dem unbestrittenen Vortrag des Antragsgegners hat die Bezirksregierung Arnsberg mitgeteilt, dass bis zum Beginn des Ablagerungsbetriebes zuvor die vorbereitenden Arbeiten samt behördlicher Abnahmen durchzuführen sind, die nach dortiger Einschätzung noch vier Jahre in Anspruch nehmen werden. Aus diesem Grund kommt es auch nicht darauf an, ob die Beigeladene zu 2 über eine tatsächliche Bestimmungsgewalt bzw. Verfügungsbefugnis bezüglich der Deponien der E. verfügt oder die E. selbst als Abfallerzeugerin in Betracht kommt. Vor allem aber steht der Grundsatz der gebietsbezogenen Abfallentsorgung des § 20 Abs. 1 Satz 1 KrWG einer zweckmäßigen Entsorgung der Abfälle auf den von der E. betriebenen Deponien entgegen. Bei der Auswahl gegebenenfalls mehrerer Abfallentsorgungsanlagen im Rahmen einer Anordnung nach § 29 Abs.1 KrWG hat die Behörde den Grundsatz der gebietsbezogenen Abfallentsorgung zu berücksichtigen. Dieser ist in § 20 Abs. 1 KrWG geregelt und besagt, dass die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger für die in ihrem Gebiet anfallenden Abfälle entsorgungspflichtig sind. Diese gebietsbezogene Verantwortlichkeit soll eine zugleich rationelle wie umweltschonende Abfallentsorgung ermöglichen, indem ein dem Wohl der Allgemeinheit (§ 15 Abs. 2 KrWG) abträglicher "Abfallexport" vermieden wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.1992 – 7 C 21/91 –, juris Rn. 21). Diese Erwägung liegt auch dem in Art. 16 Abs. 3 der Richtlinie 2008/98/EG aufgestellten Prinzip zugrunde, die Abfälle möglichst in räumlicher Nähe zur Abfallentstehung zu beseitigen (vgl. Kropp in: BeckOK UmweltR KrWG § 29 Rn. 2; Spoerr in: Jarass/Petersen, 2. Aufl. 2022, KrWG § 29 Rn. 12). Zutreffend weist die Beigeladene zu 1 zwar darauf hin, dass dem Grundsatz der Entsorgung durch eine gebietseigene Anlage kein unbedingter Vorrang einzuräumen ist. Vielmehr kann er zugunsten gewichtiger Gründe, die ihrerseits ihre Grundlage in dem Gebot der Allgemeinwohlverträglichkeit der Abfallbeseitigung gemäß § 15 Abs. 2 KrWG haben, zurückgedrängt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.1992 – 7 C 21/91 –, juris Rn. 23). Vorliegend hat die Beigeladene zu 1 jedoch keine Gründe vorgetragen, weshalb die Deponien der E., die alle erheblich weiter vom Abfallort entfernt liegen, unter dem Gesichtspunkt einer gemeinwohlverträglichen Abfallentsorgung besser geeignet sein sollten als die eigene Deponie in Büttelborn, die freizugebenden mineralischen Rückbauabfälle aus dem Kernkraftwerk Biblis zu beseitigen. Solche Gründe sind auch nicht ersichtlich. Vielmehr hat der Antragsgegner zutreffend dargelegt, dass eine Deponierung der Abfälle auf einer Deponie, die im Vergleich zu einer Ablagerung auf der Deponie der Beigeladenen zu 1 deutlich weiter entfernt liegt, zu deutlich mehr schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. § 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KrWG führt, insbesondere durch vermehrten Ausstoß von Treibhausgasen und Schadstoffen, durch vermehrte Mikroplastik-Erzeugung durch Reifenabrieb, durch vermehrte Abnutzung von Verkehrsinfrastruktur und von Transportfahrzeugen sowie durch vermehrte Lärmemissionen, da der Transportweg deutlich länger ist. Die besondere Nähe der PO.-Deponie zum Anfallort des Abfalls, hier der Standort des Kernkraftwerks Biblis, führt daher dazu, dass die in Rede stehenden Abfälle nicht zweckmäßig auf andere Weise, nämlich auf einer entfernter gelegenen Deponie der E., beseitigt werden können, und zwar nicht nur aus Kostengründen, sondern insbesondere aus Gründen der umweltverträglichen Abfallbeseitigung. Insgesamt stellt sich die gegenwärtige Entsorgungslage mithin so dar, dass die Deponie der Beigeladenen zu 1 in Büttelborn nicht nur die einzige geeignete Entsorgungsanlage zur Beseitigung der nicht gefährlichen freigebbaren mineralischen Abfälle aus dem Rückbau des Kernkraftwerks Biblis darstellt, sondern aufgrund der Ortsnähe zum Anfallort des Abfalls einer gemeinwohlverträglichen, insbesondere einer umweltfreundlichen Abfallentsorgung in besonderem Maße entspricht. Die Mitbenutzung der Deponie ist der Beigeladenen zu 1 auch zumutbar. Die Zumutbarkeit richtet sich nicht nur nach wirtschaftlichen, sondern vor allem auch nach abfallpolitischen Gesichtspunkten. Beispielsweise wäre eine Mitbenutzungsanordnung unzumutbar, wenn sie zur Erschöpfung der Kapazität vor Erschließbarkeit neuer Kapazitäten führen würde und der Anlagenbetreiber die Anlagenkapazitäten für eigene Abfälle benötigt (Beckmann in: Landmann/Rohmer UmweltR, 102. EL September 2023, KrWG § 29 Rn. 12; Spoerr in: Jarass/Petersen, 2. Aufl. 2022, KrWG § 29 Rn. 22 und 23; Kropp in: Giesberts/Reinhardt, BeckOK UmweltR, 69. Ed. 1.1.2024, KrWG § 29 Rn. 14 und 14.1). Insoweit bestehen vorliegend keine Bedenken. Der Antragsgegner hat unwidersprochen dargelegt, dass die anfallende Abfallmenge im Verhältnis zum zugelassenen und nutzbaren Verfüllvolumen der Deponie der Beigeladenen zu 1 gering ist. Aus dem Eigenkontrollbericht für das Jahr 2022 ergebe sich für die von der Beigeladenen zu 1 betriebenen Deponie bis zum 31.12.2030 ein Restvolumen von ca. 696.000 m³. Die abzulagernde maximale Gesamtmenge der aus dem Rückbau anfallenden Abfälle von 3.200 t entspreche bei einer durchschnittlichen Einbaudichte von 1,7 t/m³ einem Volumen von etwa 1.900 m³. Dies entspreche 0,27 % des auf der Deponie der Beigeladenen zu 1 vorhandenen Restvolumens. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit der Deponie steht deshalb nicht zu befürchten. Zudem ist der Beigeladenen zu 1 für die Ablagerung der streitgegenständlichen Abfälle ein angemessenes Entgelt zu zahlen. Der verfahrensgegenständlichen Mitbenutzungsanordnung stehen schließlich auch keine Rechtsvorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes entgegen; insbesondere ist die Erfüllung der Grundpflichten gemäß § 15 KrWG sichergestellt (§ 29 Abs. 1 Satz 4 KrWG). Eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit im Sinne des § 15 Abs. 2 KrWG aufgrund der Art des Abfalls bzw. der spezifischen Herkunft des Abfalls kann ausgeschlossen werden. Schädliche radiologische Auswirkungen sind aufgrund der Eigenschaft als spezifisch freigebbare, nicht gefährliche mineralische Abfälle, die einem behördlich überwachten Freigabeverfahren unterliegen, nicht zu befürchten. Voraussetzung für eine Freigabe von Rückbauabfällen aus Kernkraftwerken ist die Einhaltung des Dosiskriteriums, wonach für Einzelpersonen der Bevölkerung durch die freizugebenden Stoffe und Gegenstände nur eine effektive Dosis im Bereich von 10 Mikrosievert im Kalenderjahr auftreten darf, § 31 Abs. 2 StrlSchV. Dieser Freigabewert basiert auf dem wissenschaftlich anerkannten und international angewendeten 10-Mikrosievert-Konzept, das auf der Erkenntnis beruht, dass zwar einerseits auch eine geringe Strahlendosis Gesundheitsschäden auslösen kann, jedoch die Wahrscheinlichkeit umso geringer ist, je niedriger die Strahlendosis ist. Das Dosiskriterium bedeutet, dass die noch vorhandene Radioaktivität im freigegebenen Stoff bei der am meisten betroffenen Person – das ist bei der Deponierung der Deponiearbeiter - eine Dosis im Bereich von 10 Mikrosievert pro Jahr verursachen kann. Diese 10 Mikrosievert sind ein geringer Bruchteil der natürlichen Strahlendosis, die in Deutschland im Mittel bei 2.100 Mikrosievert pro Jahr liegt und der jede Person der Bevölkerung ausgesetzt ist (vgl. Bundesamt für Strahlenschutz, Strahlenbelastung im Alltag). Den größten Beitrag liefert dabei mit 1100 Mikrosievert die Radonbelastung in Wohnungen. Demgegenüber ist eine zusätzliche Dosis von 10 Mikrosievert im Jahr mit einem äußerst geringen zusätzlichen Gesundheitsrisiko verbunden, das in der Größenordnung von 1:1 Million liegt und damit vernachlässigbar ist (vgl. Wasielewski, a.a.O., AbfallR 2020, 150,151; Informationspapier der Entsorgungskommission vom 06.10.2022: Freigabe radioaktiver Stoffe und Herausgabe nicht radioaktiver Stoffe aus dem Abbau von Kernkraftwerken, https://www.entsorgungskommission.de/sites/default/files/reports/ESK_Informationspapier_Freigabe_Kurzfassung_ESK101_06.10.2022.pdf; Beschluss der Bundesärztekammer vom 7./8. Dezember 2017). Zur Veranschaulichung sei angemerkt, dass eine Flugzeugreise über acht Stunden in einer Höhe von 12 km demgegenüber allein eine zusätzliche Strahlenbelastung von 40 bis 100 Mikrosievert verursacht (https://www.stadt-koeln.de/artikel/03065/index.html). Nach Durchlaufen des behördlich überwachten besonderen atomrechtlichen Verfahrens der spezifischen Freimessung handelt es sich bei den Rückbauabfällen mithin im Wesentlichen um konventionellen Bauschutt, von dem kein spezielles Gefährdungspotential ausgeht. Die von der Beigeladenen zu 1 betriebene Abfallentsorgungsanlage in Büttelborn (PO.-Deponie) ist für die Deponierung der Abfälle auch geeignet, insbesondere liegt kein Verstoß gegen § 28 Abs. 1 KrWG vor, wonach Abfälle zum Zwecke der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen behandelt, gelagert oder abgelagert werden dürfen. Voraussetzung für eine Mitbenutzungsanordnung ist, dass die Abfallbeseitigungsanlage für die Beseitigung der jeweils in Rede stehenden Abfälle zugelassen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.1992 – 7 C 21/91 -, juris; Spoerr in: Jarass/Petersen, 2. Aufl. 2022, KrWG § 29 Rn. 24; Kropp in: Giesberts/Reinhardt, BeckOK UmweltR, 69. Ed. 1.1.2024, KrWG § 29 Rn.16). Die PO.-Deponie wurde mit Bescheid vom 02.12.2008 als Deponie der Klasse II zugelassen. Der Abfallschlüssel mit der AVV-Nr. 17 01 07 (Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen) ist im Positivkatalog der PO. Deponie enthalten. Auch für die Ablagerung von Stoffen mit der AVV-Nr. 17 01 01 (Beton) war die Anlage zugelassen, bis die Beigeladene zu 1 mit Schreiben vom 13.12.2022 in Verbindung mit dem anwaltlichen Schriftsatz vom 11.01.2023 diesbezüglich eine Teil-Verzichtserklärung abgegeben hat. Seither sind diese Abfälle zwar nicht mehr vom Positivkatalog der zugelassenen Anlage umfasst; dennoch ist die PO.-Deponie für die Ablagerung der bei dem Rückbau des Kernkraftwerks Biblis anfallenden nicht gefährlichen, spezifisch freigebbaren mineralischen Abfälle mit dem Abfallschlüssel gemäß AVV-Nr. 17 01 01 geeignet. Die Beseitigung dieser Abfälle auf der PO.-Deponie verstößt nicht gegen den Anlagenzwang des § 28 Abs. 1 KrWG, denn diesbezüglich wurde unter Ziffer 2 der Mitbenutzungsanordnung vom 18.07.2023 eine einzelfallbezogene Ausnahme zur Annahme und Ablagerung gemäß § 28 Abs. 2 KrWG zugelassen. Eine mit der Anordnung der Mitnutzung verbundene einzelfallbezogene Ausnahme nach § 28 Abs. 2 KrWG gegen den Willen des Anlagenbetreibers ist grundsätzlich zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.1992 - 7 C 21/91 -, juris) und auch im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden. Die erteilte Ausnahme gemäß § 28 Abs. 2 KrWG vom Anlagenzwang des § 28 Abs. 1 Satz 1 KrWG bezüglich der Abfälle mit der AVV-Nr. 17 01 01 unter Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 18.07.2023 ist rechtmäßig. Die materiellen Voraussetzungen der Vorschrift liegen vor. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 KrWG dürfen Abfälle zum Zweck der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt, gelagert oder abgelagert werden. Nach § 28 Abs. 2 KrWG kann die zuständige Behörde im Einzelfall unter dem Vorbehalt des Widerrufs Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 zulassen, wenn dadurch das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Die Regelung lässt die Erteilung einer Ausnahme sowohl von der Benutzungspflicht zugelassener Abfallentsorgungsanlagen für das Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen als auch vom Zulassungsgegenstand und -umfang einer vorhandenen Entsorgungsanlage zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.1992 - 7 C 21/91 -, Rn. 15). Dabei muss es sich um Ausnahmen im Einzelfall handeln, die im Ergebnis nicht die Qualität einer dauerhaften Anlagenzulassung erreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.07.2020 - 7 C 19/18 -, juris Rn. 39). Eine Ausnahmezulassung ist von der Rechtsgrundlage des § 28 Abs. 2 KrWG nicht mehr umfasst, wenn damit eine wesentliche Änderung des Deponiebetriebs einhergeht. Von einer solchen ist auszugehen, wenn die betreffende Maßnahme die Anlage oder ihren Betrieb generell und für eine gewisse Dauer ändert. Soll dagegen eine einmalige und begrenzte zulassungswidrige Nutzung der Anlage ermöglicht werden, handelt es sich um die typische Situation der Ausnahme oder des Dispenses (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.1992 – 7 C 21.91 –, juris Rn. 14; VG Karlsruhe, Urteil vom 29.04.2022 – 9 K 4660/20 –, juris Rn. 98). Zudem muss es sich um einen atypischen Fall handeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.07.2020 – 7 C 19/18 –, juris Rn. 40; Spoerr in: Jarass/Petersen, 2. Aufl. 2022, KrWG § 28 Rn. 86). Bei der Beseitigung der hier in Rede stehenden Abfälle mit dem Abfallschlüssel AVV-Nr. 17 01 01 handelt es sich um einen Einzelfall im Sinne des § 28 Abs. 2 KrWG. Sie sind nach ihrer Art (strahlenschutzrechtlich spezifisch freigegebene mineralische Abfälle zur Beseitigung mit dem Abfallschlüssel AVV-Nr. 17 01 01), nach ihrer Herkunft (anfallend beim Rückbau des Kernkraftwerks Biblis) und auch der Menge nach (2.600 t bis zum 31.12.2030) klar umgrenzt. Damit wird keine generelle Anlagenzulassung für den Abfallschlüssel AVV-Nr. 17 01 01 gewährt, sondern lediglich für die Rückbauabfälle aus dem Kernkraftwerk Biblis. Die Abfallmenge ist auf maximal 2.600 t begrenzt. Wie bereits ausgeführt, ergibt die gesamte Abfallmenge von 3200 t umgerechnet ein Volumen von 1.900 m³, was im Vergleich zum Gesamtvolumen der Deponie von 696.000 m³ lediglich einen Anteil von 0,27 % ausmacht. Die ausnahmsweise zugelassene Abfallmenge ist damit als gering anzusehen. Es handelt sich auch nicht um eine dauerhafte Anlagenzulassung. Die Abfallmenge darf zwar über einen Zeitraum von ca. sieben Jahren angeliefert werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es sich um eine Dauerregelung für einen sehr langen Zeitraum handelt. Vielmehr ist die Ausnahme dem kontinuierlich stattfindenden Abriss des Kernkraftwerks geschuldet und insoweit angepasst und in zeitlicher Hinsicht klar umgrenzt mit einem Ende am 31.12.2030. Dem steht auch der von der Beigeladenen zu 1 angeführte Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Kassel vom 12.03.1996, - 14 TH 2775/94 -, juris, nicht entgegen, denn dort wurde eine Ausnahmenzulassung generell für die Errichtung und den zeitlich befristeten Betrieb eines Biomüll-Umschlagplatzes erteilt, mithin eine Abfallentsorgungsanlage genehmigt (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 12.03.1996, - 14 TH 2775/94 -, juris, Rn. 6 ff.). Es handelt sich vorliegend auch um einen atypischen Fall. Ein solcher erfordert, dass spezifische Besonderheiten vorliegen, die von solchem Gewicht sind, dass sie eine ausnahmsweise Beseitigung der Abfälle außerhalb einer zugelassenen Abfallbeseitigungsanlage rechtfertigen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.07.2020 – 7 C 19/18 –, juris Rn. 40). Soweit die Beigeladene zu 1 insoweit unter Zugrundelegung der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfahlen (OVG NRW, Beschluss vom 18.01.2005 – 20 A 1456/04 –, BeckRS 2010, 51172) herausarbeitet, von einer atypischen Situation könne nur dann ausgegangen werden, wenn der bestehende Entsorgungsbedarf nicht auf dem grundsätzlich vorgeschriebenen Weg der Entsorgung in einer dafür zugelassenen Anlage möglich sei, trifft dies für den vorliegenden Fall – anders als in dem vom Verwaltungsgericht Karlsruhe (Urteil vom 29.04.2022 – 9 K 4660/20 –, juris, Rn. 101) entschiedenen Fall – gerade zu. Wie bereits dargelegt, steht für die Beseitigung der hier verfahrensgegenständlichen spezifisch freigebbaren Abfälle keine andere Deponie als die der Beigeladenen zu 1 zur Verfügung, die sich außerdem aufgrund der Ortsnähe zum Anfallort des Abfalls zudem als besonders geeignet für eine gemeinwohlverträgliche Abfallentsorgung erweist. Aufgrund ihrer speziellen Herkunft aus dem Rückbau des Kernkraftwerks Biblis ließ sich auch kein Deponiebetreiber finden, der die Abfälle freiwillig zur Ablagerung auf seiner Deponie angenommen hat. Hinsichtlich des Vorliegens eines atypischen Einzelfalls wird des Weiteren auf die zutreffende Begründung im Bescheid des Antragsgegners vom 18.07.2023 unter II.13.d) (Seite 19) verwiesen, der das Gericht folgt. Die weitere Voraussetzung der Gemeinwohlverträglichkeit einer Ausnahmenzulassung nach § 28 Abs. 2 VwGO ist ebenfalls gegeben. Zutreffend weist der Antragsgegner im angefochtenen Bescheid darauf hin, dass die PO.-Deponie vor dem Verzicht für den Abfallschlüssel AVV-Nr. 17 01 01 zugelassen war und deponietechnisch unverändert für die Beseitigung dieser Abfälle geeignet ist. Weiter wird zutreffend darauf hingewiesen, dass aufgrund der Herkunft der hier in Rede stehenden Abfälle aus dem Kernkraftwerk Biblis ebenfalls das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Denn, wie bereits ausgeführt, wird durch das international gebräuchliche und bundesweit gültige Dosiskriterium von 10 Mikrosievert im Kalenderjahr für freigebbare Stoffe und Gegenstände aus dem Rückbau von Kernkraftwerken (§ 31 Abs. 2 StrlSchV) das mögliche Risiko der Bevölkerung auf ein vernachlässigbares Niveau gesenkt. Ermessensfehler bezüglich der Ausnahmezulassung nach § 28 Abs. 2 KrWG sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Das ihm bei der Gestattung der Mitbenutzung nach § 29 Abs. 1 KrWG eingeräumte Ermessen hat der Antragsgegner fehlerfrei ausgeübt. Ein Ermessensdefizit ist nicht ersichtlich. Die Gestattung der Mitbenutzung nach § 29 Abs. 1 Satz 1 KrWG dient dem Ausgleich von Anlagen- und Kapazitätsengpässen, insbesondere im Falle eines sog. Müllnotstandes (vgl. zu § 3 Abs. 5 AbfG Hess. VGH, Beschluss vom 22.11.1990 – 14 TH 2562/90 –, juris), und hat demzufolge nur Ausnahme- bzw. Übergangscharakter (vgl. Kropp in: Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, 68. Ed. Stand 01.10.2023, KrWG § 29 Rn. 7). Die Norm bringt das hohe Interesse an einer ausreichenden, effizienten, umweltverträglichen und wirtschaftlichen Abfallbeseitigung zum Ausdruck, indem sie weitgehende Zwangsrechte schafft (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 29.04.2022 – 9 K 4536/20 –, juris Rn. 121). Die behördliche Anordnungsbefugnis dient der staatlichen Durchsetzung von Interessen des Gemeinwohls gegenüber individuellen oder lokalen Interessen (vgl. Wasielewski, a.a.O., AbfallR 2020, 150, 153). An diesen öffentlichen Belangen ist das Ermessen auszurichten (Spoerr in: Jarass/Petersen, 2. Aufl. 2022, KrWG § 29 Rn. 27) und dabei insbesondere auch der Grundsatz der gebietsbezogenen Abfallentsorgung des § 20 Abs. 1 Satz 1 KrWG zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.1992 – 7 C 21/91 –, juris Rn. 21). Vorliegend dient die streitgegenständliche Mitbenutzungsanordnung des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 18.07.2023 dem Zweck der Ermächtigung. Dem Antragsteller als zuständigem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gemäß §§ 17 Abs. 1, 20 Abs. 1 KrWG ist es nicht möglich, die hier in Rede stehenden spezifisch freigebbaren mineralischen Abfälle aus dem Rückbau des Kernkraftwerks Biblis zu beseitigen, da ihm insoweit keine eigene Deponie zur Verfügung steht, die den Erfordernissen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 StrlSchV i.V.m. Teil C Nr. 1 und Nr. 3 der Anlage 8 zur StrlSchV entspricht. Um diesem (drohenden) abfallrechtlichen Entsorgungsnotstand zu begegnen, hat der Antragsgegner dem Antragsteller für diese Abfälle die Mitbenutzung der Deponie der Beigeladenen zu 1 gestattet. Soweit die Beigeladene zu 1 in diesem Zusammenhang strukturelle Defizite des Antragstellers bemängelt, ist nicht erheblich, aus welchen Gründen der Entsorgungsnotstand droht bzw. eingetreten ist. Sollten strukturelle Defizite tatsächlich bestehen, unterstreichen diese umso mehr die Notwendigkeit, im Interesse einer geordneten und umweltverträglichen Abfallentsorgung eine Mitbenutzungsanordnung zu erlassen. Die verfahrensgegenständliche Mitbenutzungsanordnung gemäß § 29 Abs. 1 KrWG ist auch geeignet, dem (drohenden) abfallrechtlichen Entsorgungsnotstand zu begegnen. Bei der Abfallentsorgungsanlage der Beigeladenen zu 1 handelt es sich um eine Deponie im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 3 StrlSchV i.V.m. Teil C Nr. 1 und Nr. 3 der Anlage 8 zur StrlSchV. Durch die Anordnung wird mithin sichergestellt, dass die spezifisch freigebbaren Rückbauabfälle dem gesetzlich vorgegebenen Entsorgungsweg entsprechend auf einer geeigneten Deponie beseitigt werden. Wie im Rahmen des Rechtsschutzbedürfnisses bereits ausgeführt, ersetzt die Mitbenutzungsanordnung dabei die nach § 40 Abs. 2 StrlSchV eigentlich geforderte Annahmeerklärung des Deponiebetreibers bzw. die entsprechende Vereinbarung zwischen dem die Freigabe Beantragenden und dem Deponiebetreiber. In Ermangelung weiterer Möglichkeiten, einen Entsorgungsweg für die spezifisch freigebbaren Abfälle aus Biblis sicherzustellen, war es auch erforderlich, dem Antragsteller die Mitbenutzung der Anlage der Beigeladenen zu 1 gemäß § 29 Abs. 1 KrWG zu gestatten. Es sind keine anderen Mittel, insbesondere keine anderen Deponien ersichtlich, die gleich gut geeignet wären, dem Entsorgungsnotstand zu begegnen. Ermessensfehler mit Blick auf die Sachverhaltsaufklärung durch den Antragsgegner liegen nicht vor. Vielmehr hat er alle maßgeblichen Gesichtspunkte in seine Ermessensentscheidung einbezogen und keine wesentlichen für die Entscheidung erhebliche Umstände außer Acht gelassen. Wie bereits im Rahmen der Zweckmäßigkeit auf Tatbestandsebene ausgeführt, ist es dem Antragsteller nicht gelungen, die Beseitigung der hier fraglichen spezifisch freigebbaren mineralischen Abfälle durch vertragliche Vereinbarung sicherzustellen. Die Nachfrage bei 260 Adressen von Betreibern und Inhabern von insgesamt 200 Deponien im gesamten Bundesgebiet blieb erfolglos. Soweit die Beigeladene zu 1 im Rahmen der Ermessenausübung auf der Rechtsfolgenseite geltend macht, der Antragsgegner habe keine eigenen Ermittlungen zu der Frage angestellt, ob es auf dem freien Entsorgungsmarkt keinen zur Annahme der Abfälle bereiten Anlagenbetreiber gebe und auch ungeprüft geblieben sei, ob der Antragsteller die gebotenen Anstrengungen unternommen habe, für die anordnungsgegenständlichen Abfälle Abnehmer am freien Entsorgungsmarkt ausfindig zu machen, führt dies nicht zu einem Ermessensfehler aufgrund mangelhafter Sachaufklärung. Zunächst ist keine Vorschrift ersichtlich, die den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder gar die für die Gestattung der Mitbenutzung zuständige Behörde dazu verpflichtet, bundesweit nach geeigneten Deponien zu suchen, die auf vertraglicher Basis zur Annahme der Abfälle bereit sind. Nach § 22 KrWG sind Abfallerzeuger und -besitzer sowie öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger lediglich berechtigt, Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten zu beauftragen. Es handelt sich um ein Recht, nicht die Pflicht der Entsorgungspflichtigen, im Rahmen ihrer Privatautonomie Dritte mit der Entsorgung der Abfälle zu beauftragen. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger entscheiden im Rahmen ihres Organisationsermessens über die Frage, ob sie sich bei der Erfüllung ihrer Entsorgungspflichten der Hilfe Dritter bedienen (vgl. Beckmann in: Landmann/Rohmer UmweltR, 102. EL September 2023, KrWG § 22 Rn. 1). Die unter dem Gesichtspunkt der gebietsbezogenen Entsorgung ohnehin problematische bundesweite Suche nach einer geeigneten Deponie, die die spezifisch freigebbaren Rückbauabfälle aus dem Kernkraftwerk Biblis freiwillig übernimmt, ist mithin keine Voraussetzung für den Erlass einer Mitbenutzungsanordnung nach § 29 Abs. 1 KrWG und auch im Rahmen des Ermessens kein zu berücksichtigender Umstand. Schon gar nicht war der Antragsgegner zu einer solchen Suche verpflichtet, denn er ist nicht der zuständige öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger. Er war auch nicht zur Prüfung berechtigt oder gar verpflichtet, ob der Antragsteller bei seiner bundesweiten Suche nach einer übernahmebereiten Deponie die erforderlichen Anstrengungen unternommen hat. Bei den Pflichten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers handelt es sich nämlich um Selbstverwaltungsaufgaben, so dass eine Weisungsbefugnis des Antragsgegners im Rahmen der Fachaufsicht nicht in Betracht kommt (vgl. Wasielewski, a.a.O., AbfallR 2020, 150, 153). Es war daher lediglich zu prüfen, ob – insbesondere unter Berücksichtigung des Grundsatzes der gebietsbezogenen Entsorgung – die verfahrensgegenständlichen Abfälle vom Antragsteller nicht auf andere Weise zweckmäßig beseitigt werden können. Dies ist – wie ausgeführt – umfassend und mit zutreffendem Ergebnis erfolgt. Soweit die Beigeladene zu 1 in diesem Zusammenhang geltend macht, die grundsätzliche Annahmebereitschaft der Deponie LP. aus Brandenburg sei nicht weiter verfolgt worden, ergibt sich daraus kein Ermessensfehler. Bereits bei der Beurteilung der Zweckmäßigkeit auf Tatbestandsseite hat der Antragsgegner diese Anlage in den Blick genommen (unter II.10 auf Seite 13 der Mitbenutzungsanordnung vom 18.07.2023 i.V.m. dem Mitbenutzungsantrag des Antragstellers) und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass sie aufgrund landespolitischer Vorgaben als annahmebereite Deponie ausscheidet. Der Antragsgegner erläutert hierzu, wie dies bereits vom Antragsteller unter Ziffer 7.3 auf Seite 14 f. des Mitbenutzungsantrags vom 18.02.2021 ausgeführt wurde, dass der Betreiber der Deponie LP. seine grundsätzliche Bereitschaft zur Annahme der freigemessenen Abfälle von der Zustimmung der Landesbehörde abhängig gemacht habe, die jedoch gefehlt habe. Fakt ist daher, dass eine vertragliche Vereinbarung über die freiwillige Annahme der Rückbauabfälle aus Biblis deshalb nicht zustande gekommen ist, ohne dass es darauf ankommt, ob rein rechtlich betrachtet der Abschluss des Entsorgungsvertrags die Zustimmung des Landes Brandenburg bedurft hätte. Die Deponie LP. aus Brandenburg schied damit als annahmebereite Entsorgungsanlage aus und brauchte daher auf Ermessensebene nicht als weitere Möglichkeit der Beseitigung der verfahrensgegenständlichen Rückbauabfälle in den Blick genommen zu werden. Ebenso hat sich der Antragsgegner auf Tatbestandsebene mit der Frage auseinandergesetzt, ob geeignete Anlagen der E. für die Beseitigung der hier in Rede stehenden Rückbauabfälle in Betracht kommen und ist zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, dass dies nicht der Fall ist. Insoweit wird auf die Ausführungen auf Seite 10 des angefochtenen Bescheids vom 18.07.2023 verwiesen. Sie mussten daher auf Ermessensebene nicht noch einmal in den Blick genommen werden, zumal die Übergänge zwischen der Beurteilung der Zweckmäßigkeit auf der Tatbestandsseite und der Ermessenausübung auf der Rechtsfolgenseite ohnehin fließend sind. Der Vorwurf der Beigeladenen zu 1, der Antragsgegner habe gebietsfremde Anlagen im Rahmen seiner Ermessenserwägungen nicht in Betracht gezogen und diese lediglich auf die in seinem Zuständigkeitsbereich gelegenen Deponien in Wiesbaden und Büttelborn beschränkt, trifft mithin nicht zu. Soweit die Beigeladene zu 1 bezüglich der Inanspruchnahme der E. einwendet, die Deponie HG. sei jedenfalls seit Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vom 20.09.2023 (Az.: 61.v2-3.7-2014-2) dafür geeignet und zugelassen, die anordnungsgegenständlichen Abfälle anzunehmen und zu beseitigen, führt dies ebenfalls nicht zu einem Ermessensfehler. Zum einen kommt es entgegen der Auffassung der Beigeladenen zu 1 bei der in der Hauptsache statthaften Anfechtungsklage auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses der streitbefangenen Mitbenutzungsanordnung an. Da der Planfeststellungsbeschluss im Zeitpunkt des Erlasses der Mitbenutzungsanordnung am 18.07.2023 noch nicht ergangen war, musste er auch nicht bei den Ermessenserwägungen berücksichtigt werden. Zum anderen führt der Abschluss eines Planfeststellungsverfahrens – wie bereits ausgeführt - noch nicht dazu, dass weitere Deponieflächen bereits tatsächlich zur Verfügung stehen. Soweit die Beigeladene zu 1 weiter einwendet, sowohl bezüglich des DK I-Abschnitts der Deponie HG. als auch der übrigen von der E. betriebenen Kraftwerksreststoffdeponien NS., MH. und LC. hätte erwogen werden müssen, etwaige Zulassungshindernisse durch eine Ausnahme nach § 28 Abs. 2 KrWG zu überwinden, trifft es zwar theoretisch zu, dass der Antragsteller auch bei der dort zuständigen Behörde einen entsprechenden Antrag auf Mitbenutzung hätte stellen können. Im Rahmen der Ermessenserwägungen, ob die hier streitige Mitbenutzungsanordnung gegenüber der Beigeladenen zu 1 erlassen wird, hätte der Antragsteller jedoch nicht auf diesen Weg verwiesen werden dürfen, denn dies hätte dem Grundsatz der gebietsbezogenen Abfallentsorgung des § 20 Abs. 1 Satz 1 KrWG widersprochen. Aufgrund der größeren Entfernung zum Anfallort des Abfalls hätte es sich bei den Deponien der E. nicht um gleich gut geeignete Entsorgungsmöglichkeiten gehandelt. Dies gilt letztendlich auch für den Einwand, es habe ein Entsorgungsausschluss nach § 20 Abs. 3 KrWG in den Blick genommen werden müssen mit der Folge, dass die E. als Verursacher hätte in Anspruch genommen werden können. Unabhängig von der Frage, ob die Voraussetzungen für einen Entsorgungsausschluss nach § 20 Abs. 3 KrWG vorgelegen hätten, stellt ein solches Vorgehen schon keine geeignete Maßnahme dar, den Entsorgungsnotstand zu beheben. Vielmehr würden sich die Entsorgungssituation und die rechtlichen Möglichkeiten, diesem zu begegnen, in gleicher Weise darstellen. Zu Recht hat der Antragsgegner darauf hingewiesen, dass auch ohne einen solchen Entsorgungsausschluss die Mitbenutzungsanordnung nach § 29 Abs. 1 KrWG, allerdings nur in Verbindung mit einer Ausnahme nach § 28 Abs. 2 KrWG, rein rechtstheoretisch auch gegenüber der E. als „Betreiber einer Abfallbeseitigungsanlage“ durch die zuständige Behörde hätte erlassen werden können. Umgekehrt hätte sich die Mitbenutzungsanordnung vom 18.07.2023 aber auch dann gegen die Beigeladene zu 1 richten dürfen, wenn der Antragsteller zuvor mit Zustimmung des Antragsgegners einen Entsorgungsausschluss nach § 20 Abs. 3 KrWG vorgenommen hätte; denn auch dann wäre die Beigeladene zu 1 weiterhin „Betreiber einer Abfallbeseitigungsanlage“ i.S.d. § 29 Abs. 1 Satz 1 KrWG und damit taugliche Adressatin der Mitbenutzungsanordnung gewesen. Für die Inanspruchnahme der Beigeladenen zu 1 spricht aber auch hier der Grundsatz der gebietsbezogenen Abfallentsorgung, der nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 09.07.1992 – 7 C 21/91 –, juris Rn. 22) auch dann zu berücksichtigen ist, wenn ein rechtswirksamer Ausschluss der öffentlichen Entsorgungspflicht vorliegt. Die Ortsnähe zum Anfallort des Abfalls würde auch im Fall eines Entsorgungsausschlusses für die Inanspruchnahme der Deponie der Beigeladenen zu 1 sprechen. Darüber hinaus hat sich der Antragsgegner auch mit der Frage, ob in seinem Zuständigkeitsbereich andere Deponien für die Aufnahme der Abfälle in Betracht kommen, auseinandergesetzt. Dies ergibt sich aus den Ausführungen zur Ausübung ihres Ermessen auf Seite 16 der Mitbenutzungsanordnung. Dabei geht der Antragsgegner davon aus, dass die Deponie GQ. aufgrund fehlender Kapazitäten nicht für die Ablagerung der spezifisch freigebbaren mineralischen Abfälle geeignet ist. Dies ist nicht zu beanstanden. Zwar trägt der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 18.01.2024 vor, dass mit Planfeststellungsbeschluss vom 13.12.2023 inzwischen die Erweiterung der Deponie um den Deponieabschnitt IV für Abfälle der Deponieklasse DK I zugelassen worden ist. Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Mitbenutzungsanordnung am 18.07.2024 war das Planfeststellungsverfahren jedoch noch nicht abgeschlossen, so dass zusätzliche Ablagerungskapazitäten bei Erlass der Mitbenutzungsanordnung noch nicht in die Ermessenserwägungen einbezogen werden konnten. Im Übrigen steht bis heute nicht fest, ab wann diese neuen Deponiekapazitäten zur Ablagerung tatsächlich nutzbar sind. Auch die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns für einen Zeitraum von sechs Monaten durch das Regierungspräsidium Darmstadt am 19.10.2022 gemäß § 37 Abs. 1 KrWG bedeutet nicht, dass bereits mit dem Betrieb der Abfallanlage, also mit der Ablagerung der Abfälle, begonnen werden durfte. Die Deponie FU. hat als alternative Beseitigungsanlage nicht in Betracht gezogen werden müssen. Sie befindet sich nach dem unbestrittenen Vortrag des Antragstellers und des Antragsgegners bereits in der Stilllegungsphase und stellt daher keine geeignete Abfallentsorgungsanlage dar. Die Mitbenutzungsanordnung stellt sich auch als verhältnismäßig im engeren Sinne dar. Insoweit kann zunächst auf die Ausführungen im Rahmen der Zumutbarkeit auf Tatbestandsebene verwiesen werden. Darüber hinaus belastet der Umstand, dass sich die PO.-Deponie nur bis zum 31.12.2030 in der Ablagerungsphase befindet, die verfahrensgegenständlichen Abfälle aber voraussichtlich noch bis in das Jahr 2033 anfallen, die Beigeladene zu 1 nicht. Dem Ablauf der Ablagerungsphase ist dadurch Rechnung getragen worden, dass die Mitbenutzung gemäß Ziffer 1 des Bescheids vom 18.07.2023 ebenfalls nur bis zum 31.12.2030 angeordnet wurde. Zudem ist die Abfallmenge, auf die sich die Mitbenutzungsanordnung erstreckt, als Maximalmenge ausgewiesen, so dass die tatsächlich angediente Menge auch darunter liegen kann („bis zu einer Gesamtmenge von 3.200 Tonnen“). Sollten nach Ablauf des Jahres 2030 tatsächlich noch Abfälle anfallen, sind diese von der streitgegenständlichen Mitbenutzungsanordnung nicht umfasst und müssen von der Beigeladenen zu 1 nicht angenommen werden. Sollte bis zum Ablauf des 31.12.2030 mithin noch nicht die gesamte Menge von 3.200 t Abfall angeliefert worden sein, wird die Beigeladene zu 1 durch die streitgegenständliche Mitbenutzungsanordnung umso weniger belastet. Ein Ermessensfehler liegt auch nicht darin begründet, dass Belange des Beigeladenen zu 3 keine Berücksichtigung gefunden haben. Die Nutzung des im Eigentum des Beigeladenen zu 3 stehenden Grundstücks als Deponie ist im Rahmen der abfallrechtlichen Planfeststellung zugelassen worden. Hierdurch hat das zivilrechtliche Eigentum des Beigeladenen zu 3 seine wirksame Ausgestaltung gefunden. Mit der streitgegenständlichen Mitbenutzungsanordnung nach § 29 Abs. 1 Satz 1 KrWG wird die Deponierung von Stoffen gestattet, die von dem zugelassenen Rahmen umfasst sind. Soweit der Beigeladene zu 3 geltend macht, er werde durch die Mitbenutzungsanordnung in seiner Planung der sonst möglichen und situationsadäquaten Deponiefolgenutzung als Erholungs- und Erlebnisraum gehindert, ist dies kein Gesichtspunkt, der bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen gewesen wäre. Unabhängig von der Frage, ob eine solche Planung dem Antragsgegner bei Erlass der Mitbenutzungsanordnung überhaupt bekannt war, hat sich eine Folgenutzung nach der zulässigen und konkreten Nutzung des Grundstücks als Deponie zu richten. Hierin liegt auch keine Verletzung des nachbarschützenden Gebots der Rücksichtnahme begründet, denn dieses bezieht sich nicht auf mögliche zukünftige Planungen, sondern auf den status quo. Nur auf eine zulässige aktuelle baurechtliche Nutzung eines (Nachbar-)Grundstücks ist bei Erlass von Maßnahmen Rücksicht zu nehmen. Das im Eigentum des Beigeladenen zu 3 stehende Grundstück wird jedoch zulässigerweise als Deponie genutzt, und nicht etwa bereits jetzt als Freizeitgelände. Im Übrigen hat der Beigeladene zu 3 nicht dargelegt, worin sich seine Sorge vor gesundheitlichen Schäden begründet. Die Mitbenutzungsanordnung bezieht sich auf nicht gefährliche, mineralische Abfälle, die einem strahlenschutzrechtlichen Verfahren zur spezifischen Freigabe unterzogen werden. Eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit steht aufgrund der zwingenden Beachtung des 10-Mikrosievert-Kriteriums daher nicht zu befürchten. Auch eine relevante radiologische Belastung des Deponiesickerwassers ist damit ausgeschlossen. Zur Rechtmäßigkeit der Ausnahme nach § 28 Abs. 2 KrWG unter Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 18.07.2023 wurde bereits ausgeführt. Hinsichtlich der übrigen Verfügungen unter Ziffern 3 bis 6 des Bescheids wurden keine eigenständigen Bedenken vorgetragen. Solche sind auch nicht ersichtlich. Die bei dem beschließenden Gericht unter dem Aktenzeichen 6 K 378/24.DA anhängige Klage des Beigeladenen zu 3 hat in der Hauptsache ebenfalls keine Aussicht auf Erfolg. Dabei kann im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens dahinstehen, ob die Klage bereits unzulässig ist. Jedenfalls stellt sie sich als unbegründet dar, denn die Mitbenutzungsanordnung des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 18.07.2023 erweist sich – wie ausgeführt - nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sachlage als offensichtlich rechtmäßig. Damit liegt auch keine Verletzung des Beigeladenen zu 3 in seinem möglicherweise durch § 903 BGB geschützten Eigentumsrecht an dem Deponiegrundstück vor. Da sowohl die Klage der Beigeladenen zu 1 als auch die des Beigeladenen zu 3 bei summarischer Prüfung voraussichtlich keinen Erfolg haben werden, ist nach den eingangs dargestellten Maßstäben die sofortige Vollziehung ohne weitere Abwägung mit möglicherweise bestehenden subjektiven Interessen der Beigeladenen zu 1 und des Beigeladenen zu 3 an der Aussetzung der Vollziehung anzuordnen. Es kommt mithin nicht darauf an, ob eine Irreversibilität eines Einbaus der Abfälle in den Deponiekörper gegeben ist und hierdurch eine Vorwegnahme der Hauptsache eintreten könnte. Wie im Rahmen des Maßstabs für die Anordnung der sofortigen Vollziehung dargelegt, stehen sich in einem mehrpoligen Rechtsverhältnis konkrete Rechtspositionen gegenüber, die grundsätzlich gleichrangig sind. Wegen des fortwährenden Zeitablaufs entstehen für einen Beteiligten letztendlich in gewissem Umfang immer Tatsachen, die nicht rückgängig zu machen sind. So würde die Ablehnung der beantragten Anordnung der sofortigen Vollziehung sowohl für den Antragsteller als auch für die Beigeladene zu 2 ebenfalls eine weitreichende Vorwegnahme der Hauptsache bedeuten. Denn die Betriebszeit der PO.-Deponie endet zum 31.12.2030. Nach diesem Zeitpunkt können auf dieser Deponie keine Abfälle zur Beseitigung mehr abgelagert werden. Ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Mitbenutzungsanordnung vom 18.07.2023 könnten weder der Antragsteller noch die Beigeladene zu 2 über viele Jahre hinweg die spezifisch freigebbaren Abfälle einer Entsorgung auf der Deponie der Beigeladenen zu 1 zuführen mit der möglichen Folge, dass sie im Falle ihres voraussichtlichen Obsiegens in der Hauptsache letztendlich – wenn überhaupt - nur einen geringen Bruchteil der gestatteten Gesamtmenge auf der Deponie des zur Gestattung der Mitbenutzung verpflichteten Beigeladenen zu 1 beseitigen könnten. Die Frage, wer hier bis zur Hauptsacheentscheidung das Risiko der Herbeiführung vollendeter Tatsachen tragen muss, bestimmt sich aufgrund der Gleichrangigkeit der Rechtspositionen aber maßgeblich nach dem materiellen Recht, also der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.10.2008, 1 BvR 2466/08 -, juris Rn. 21; vgl. dazu auch Schoch in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Kommentar, VwGO § 80a, Werkstand: 44. EL März 2023, VwGO § 80a Rn. 61a; Puttler in: Sodan/Ziekow, 5. Aufl. 2018, VwGO § 80a Rn. 25, 26). Darüber hinaus besteht zur Überzeugung des Gerichts sowohl ein öffentliches als auch ein privates Interesse der Beigeladenen zu 2 an der sofortigen Vollziehung der streitgegenständlichen Mitbenutzungsanordnung vom 18.07.2023. Ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit ergibt sich bereits aus § 7 Abs. 3 Satz 4 Atomgesetz (AtG), wonach ein vom Netz genommenes Kernkraftwerk „unverzüglich stillzulegen und abzubauen" ist. Unabhängig davon, welche zeitlichen Vorgaben mit dem Begriff „unverzüglich“ verbunden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2021 – 1 C 40/20 –, juris, Rn. 19 ff.), bringt der Gesetzgeber mit dessen Verwendung zum Ausdruck, dass Stilllegung und Abbau eines Kernkraftwerks zügig und beschleunigt erfolgen sollen. Ein besonderes öffentliches Interesse nicht nur an der Abschaltung von Atomkraftwerken, sondern auch an deren zeitnahen Rückbau und Entsorgung der anfallenden Abfallstoffe ergibt sich auch aus den politischen Erklärungen des Hessischen Landtags vom 28.03.2012 und vom 24.03.2021, mit denen sich dieser für einen zeitnahen Rückbau der Anlagen in Biblis ausgesprochen hat. Darüber hinaus hat auch die Beigeladene zu 2 ein erhebliches Vollzugsinteresse daran, die spezifisch freigebbaren Abfälle aus dem Kernkraftwerk Biblis tatsächlich auch der Freigabe zuführen und entsorgen zu können. Sie hat dargelegt, dass der Rückbauprozess detailliert geplant ist und jede Veränderung zu weitreichenden Umplanungen führt, die den Rückbauprozess erheblich verzögern. Für die Beigeladende zu 2 ergeben sich daraus zudem erhebliche nachteilige wirtschaftliche Auswirkungen. Mit dem Vollzugsinteresse der Beigeladenen zu 2 korrespondiert das Vollzugsinteresse des Antragstellers, der nach Freigabe verpflichtet ist, die angefallenen und ihm dann zu überlassenden Abfälle gemäß § 20 Abs. 1 KrWG einer Beseitigung zuzuführen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 159 S. 1 VwGO. Neben dem unterlegenen Antragsgegner waren auch der Beigeladenen zu 1 die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu gleichen Teilen (§ 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO) aufzuerlegen, da sie einen Antrag gestellt hat und damit unterlegen ist (§ 154 Abs. 3 VwGO). Aufgrund ihres Unterliegens entsprach es auch nicht der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten dem Antragsgegner aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Es entsprach auch nicht der Billigkeit, dem Antragsgegner die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2 und des Beigeladenen zu 3 aufzuerlegen, da diese keinen Antrag gestellt und sich somit nicht am Prozesskostenrisiko beteiligt haben (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). Der Streitwert wurde gemäß §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG festgesetzt. Dabei folgt das Gericht der Empfehlung gemäß Nr. 2.1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, wonach sich der Streitwert bei einer Klage des Betreibers gegen eine Mitbenutzungsanordnung anhand des Anteils der Betriebskosten (einschließlich der Abschreibung) für die Dauer der Mitbenutzung bemisst. Nach der vom Antragsgegner im Schriftsatz vom 31.08.2023 in dem Verfahren 6 K 1882/23.DA geäußerten Ansicht können für die Schätzung des Anteils der Betriebskosten für die Dauer der Mitbenutzung die Kosten für die Anlieferung von Bauschuttgemisch mit maximal 5 % Fremdanteil am Wertstoffhof der Deponie Büttelborn zugrunde gelegt werden. Nach den dortigen detaillierten Berechnungen belaufen sich die Annahmekosten auf 171.360 Euro. Dieser Betrag war im Hinblick auf die Vorläufigkeit der Entscheidung im Eilverfahren auf die Hälfte zu reduzieren (Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).