Beschluss
3 B 446/19
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2019:1212.3B446.19.00
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Leitsätze
1.Bei einem in einem "Sondergebiet Hochschule" auf dem Campus vorgesehenen Studierendenhaus, in dem neben Seminar- und Konferenzräumen auch Räume für ein Cafè, ein Kino, einen Partykeller und für Veranstaltungen sonstiger Art vorgesehen sind, handelt es sich bei Betrieb durch den Asta der Hochschule nicht um einen Gewerbebetrieb, sondern um eine dort zulässige hochschulnahe Einrichtung.
2. Der Bauantragsteller hat grundsätzlich dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm im Baugenehmigungsverfahren gemachten Angaben, die zur Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens auch unter Lärmgesichtspunkten führen, eingehalten werden. Anderenfalls läuft der Genehmigungsinhaber Gefahr, die Nutzung nicht weiter ausführen zu dürfen.
3. Sind durch ein schalltechnisches Prognosegutachten die Einhaltung der Werte der TA-Lärm nachgewiesen, bedarf es substantiierten Vortrags, warum diese Untersuchung unrealistisch oder realitätsfern ist.
Tenor
Auf die Beschwerden der Antragsgegnerin sowie des Beigeladenen werden unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 4. Februar 2019 - 8 L 5931/17.F - die Anträge der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 2. Juni 2017 i.d.F. des 1. Nachtrags vom 10. Oktober 2018 - B-2016-823-4 - insgesamt abgelehnt.
Die Beschwerden der Antragsteller werden zurückgewiesen.
Die Antragsteller haben die Kosten des gesamten Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die für erstattungsfähig zu erklären sind, zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 90.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1.Bei einem in einem "Sondergebiet Hochschule" auf dem Campus vorgesehenen Studierendenhaus, in dem neben Seminar- und Konferenzräumen auch Räume für ein Cafè, ein Kino, einen Partykeller und für Veranstaltungen sonstiger Art vorgesehen sind, handelt es sich bei Betrieb durch den Asta der Hochschule nicht um einen Gewerbebetrieb, sondern um eine dort zulässige hochschulnahe Einrichtung. 2. Der Bauantragsteller hat grundsätzlich dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm im Baugenehmigungsverfahren gemachten Angaben, die zur Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens auch unter Lärmgesichtspunkten führen, eingehalten werden. Anderenfalls läuft der Genehmigungsinhaber Gefahr, die Nutzung nicht weiter ausführen zu dürfen. 3. Sind durch ein schalltechnisches Prognosegutachten die Einhaltung der Werte der TA-Lärm nachgewiesen, bedarf es substantiierten Vortrags, warum diese Untersuchung unrealistisch oder realitätsfern ist. Auf die Beschwerden der Antragsgegnerin sowie des Beigeladenen werden unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 4. Februar 2019 - 8 L 5931/17.F - die Anträge der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 2. Juni 2017 i.d.F. des 1. Nachtrags vom 10. Oktober 2018 - B-2016-823-4 - insgesamt abgelehnt. Die Beschwerden der Antragsteller werden zurückgewiesen. Die Antragsteller haben die Kosten des gesamten Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die für erstattungsfähig zu erklären sind, zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 90.000,00 € festgesetzt. Die Beschwerden aller Beschwerdeführer sind - bei den Antragstellern mit den auf Seite 11 unten dargestellten Einschränkungen - zulässig. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 4. Februar 2019 - 8 L 5931/17.F - ist den Antragstellern und dem Beigeladenen am 13. Februar 2019 und der Antragsgegnerin am 14. Februar 2019 zugestellt worden. Die Beschwerden des Beigeladenen vom 25. Februar 2019, begründet am 12. März 2019, der Antragsgegnerin vom 26. Februar 2019, begründet am 12. März 2019 und der Antragsteller vom 27. Februar 2019, begründet am 13. März 2019, sind insbesondere fristgerecht erhoben. Mit den dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), die von dem Senat allein zu prüfen sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) haben jedoch nur die Beschwerden der Antragsgegnerin und des Beigeladenen Erfolg. Die Beschwerden der Antragsteller sind zurückzuweisen. Die Beschwerden der Antragsteller haben in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller zu 2) und 3), zu 14) und 15) sowie des Antragstellers zu 22) vom 26. Juli 2018 und vom 18. Dezember 2018 gegen die dem beigeladenen Land erteilte Baugenehmigung vom 2. Juni 2017 i.d.F. des 1. Nachtrags zur Baugenehmigung vom 10. Oktober 2018 angeordnet, soweit durch diese dem beigeladenen Land die Nutzung des zu errichtenden Gebäudes (Studierendenhaus) in der Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) gestattet wird. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Anträge abgelehnt. Sämtliche Antragsteller haben hiergegen Beschwerde eingelegt, da sie meinen, die angefochtene Baugenehmigung sei insgesamt offensichtlich rechtswidrig, so dass ihren Anträgen stattzugeben sei, im Übrigen halten sie eine Teilanordnung für generell unzulässig. Die Antragsteller haben nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung des Sachstandes keinen Anspruch darauf, über die von dem Verwaltungsgericht erfolgte Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche hinaus eine Aussetzung zu erwirken. Dem Antrag eines Dritten auf vorläufigen Rechtsschutz nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO ist stattzugeben, wenn die angegriffene Baugenehmigung offensichtlich dessen Rechte verletzt. Denn in diesem Fall kann ein überwiegendes Interesse des Bauherrn oder der Öffentlichkeit an einer sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung nicht bestehen. Umgekehrt ist der Antrag des Dritten abzulehnen, wenn die Baugenehmigung ihn offensichtlich nicht in eigenen Rechten verletzt. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens über den Rechtsbehelf des Dritten offen, hat das Gericht eine Abwägung der beteiligten privaten und öffentlichen Interessen vorzunehmen, die für oder gegen eine sofortige Ausnutzung der Baugenehmigung sprechen. Bei dieser Abwägung hat das Gericht zum einen das Gewicht der beteiligten Interessen und das konkrete Ausmaß ihrer Betroffenheit zu berücksichtigen. Zum anderen hat es zu würdigen, ob der Rechtsbehelf des Dritten - auch unter Berücksichtigung des von ihm eventuell glaubhaft gemachten Tatsachenvorbringens - wahrscheinlich Erfolg haben wird (vgl. Hess. VGH Beschl. v. 11.6.2019 - 3 B 731/18 - juris Rdnr. 22). Ein Abwehrrecht des Dritten gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung besteht daher nur, wenn ein genehmigtes Vorhaben gegen Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind, und die Voraussetzungen für eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung nicht vorliegen, die verletzten Vorschriften auch zum Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt, also nachbarschützend sind, und durch das rechtswidrige Vorhaben eine tatsächliche Beeinträchtigung des Nachbarn hinsichtlich der durch die Vorschrift geschützten nachbarlichen Belange eintritt (ständige Rechtsprechung der Bausenate des Hess. VGH seit dem Beschluss vom 01.08.1991 - 4 TG 1244/91 - BauR 1992, 217; vgl. aus jüngerer Zeit etwa Beschluss vom 09.10.2015 - 4 B 1353/15 - NVwZ-RR 2016, 247, jeweils juris Rdnr. 4). Nach diesen Maßstäben haben die Antragsteller mit den von ihnen im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Argumenten keinen Anspruch auf eine umfassende Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche. Sie tragen im Beschwerdeverfahren vor, das Vorhaben des Beigeladenen zur Errichtung eines Studierendenhauses sei bereits bauplanungsrechtlich unzulässig und entspreche nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 802 - Universität am Grüneburgpark -, mit dem u.a. ein Sondergebiet Hochschule festgesetzt worden ist. Ausweislich des Nutzungskonzeptes des Studierendenhauses sollten dort Veranstaltungsräume entstehen, die hinsichtlich der Nutzungszwecke und der Kapazitäten über die „Unterstützung kultureller und musischer Interessen der Studierenden“ weit hinausgingen. Es solle ein an sieben Tagen in der Woche geöffneter Gaststätten- und Barbetrieb mit zusätzlichen nächtlichen Musik- und Partyveranstaltungen bis weit in die Morgenstunden sowie ein Kinobetrieb entstehen. Die Räume seien miteinander verbunden und könnten gemeinsam genutzt werden. Die vom AStA der Universität betriebenen Veranstaltungen im alten Studierendenhaus in Frankfurt-Bockenheim, dessen Kapazität ein Bruchteil derjenigen des Bauvorhabens ausmache, seien häufig von vornherein bis 4 Uhr am nächsten Morgen angesetzt gewesen, häufig mit „open end“. Die mögliche Besucherzahl für große Veranstaltungen bei gleichzeitiger Nutzung von großem und kleinem Saal, Café KoZ, Partykeller und Foyer liege bei 1.730 Personen. Diese Zahl, die bei Erstsemester-, Semester- und Fachschaftspartys leicht erreicht werden könne, stelle sich von den Auswirkungen her nicht mehr als das dar, was man unter Förderung musischer und kultureller Interessen verstehen könne. Für die Veranstaltungen müsse Eintritt gezahlt werden und sie würden mit Aushängen in der Stadt und im Internet beworben, die Werbung sei auch an Gäste von außerhalb der Hochschule gerichtet. Die Veranstaltungen seien für außenstehende Personen attraktiv, weil die Eintrittsund Getränkepreise, verglichen mit Diskotheken oder Nachtclubs, verhältnismäßig günstig seien. Der AStA finanziere sich keineswegs nur durch Mitgliedsbeiträge, sondern u. a. durch den Verkauf von Speisen und Getränken sowie Eintrittsgeldern für die angebotenen Veranstaltungen. Aus alledem folge, dass in den genannten Räumlichkeiten ein diskothekenartiger Betrieb mit Festen, Konzerten, Kino etc. entstehen solle. Hierbei handele es sich um kommerzielle Freizeitgestaltung für Studierende, aber auch andere Besucher. Letztendlich solle damit eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte betrieben werden, die nicht zu den Hochschuleinrichtungen gezählt werden könne. Entgegen der Auffassung der Antragsteller stellt sich das Vorhaben des Beigeladen nicht bereits als planungsrechtlich unzulässig dar. Das Bauvorhaben des Beigeladenen - Errichtung eines Studierendenhauses - liegt im Geltungsbereich des als Sondergebiet Hochschule festgesetzten Plangebiets des Bebauungsplans Nr. 802 - Universität am Grüneburgpark -. Dort sind zulässig: - Einrichtungen für Hochschulen/Universität - Hochschulnahe Nutzungen und sonstige wissenschaftliche Einrichtungen - Studentenwohnungen und Wohnheime sowie Wohnungen für Angehörige und Gäste der Universität - Kindertagesstätten - die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften - Anlagen zur Energieversorgung - Fernheizung -. Ausweislich seiner Begründung (dort unter 6.) sollen mit dem Bebauungsplan die planungsrechtlichen Grundlagen für den Ausbau eines neuen Hochschulstandortes geschaffen werden. Ziel der Entwicklungsplanung der Universität ist es, den Standort Bockenheim langfristig aufzugeben und sich im Wesentlichen, mit Ausnahme der Universitätskliniken, auf die Standorte Riedberg und Westend zu konzentrieren. Leitbild der vorliegenden Planung ist das Konzept der Campus- Universität. Die neue Entwicklung konzentriert sich auf das nördliche Areal, während der denkmalgeschützte Bereich in seinem Bestand übernommen wird. Es soll ein einheitliches Freiraum- und Gestaltungskonzept für das Areal des IG-Farben-Hauses und den Planungsbereich geschaffen werden, so dass künftig, unter Einbeziehung des vorhandenen Baumbestandes, eine großzügige zusammenhängende Parkanlage entstehen kann, die sich auch mit dem westlich angrenzenden Grüneburgpark verbindet. Die Hochschule wird hierbei als Ort der Kommunikation und des Austausches begriffen, was sich auch in einer den Austausch fördernden Gebäudestruktur widerspiegeln soll. Mit den planungsrechtlich für zulässig erklärten Nutzungsarten soll insgesamt der Gedanke eines in sich funktionierenden neuen Stadtteils verfolgt werden. Dem Leitbild der Campus-Universität entspricht es, auch studentisches Wohnen in das Sondergebiet Hochschule zu integrieren. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt, dass entgegen der Auffassung der Antragsteller alle für das Studierendenhaus vorgesehenen Nutzungen solche sind, die als Einrichtung für Hochschulen/Universitäten, als hochschulnahe Nutzungen oder als Schank- und Speisewirtschaften, die der Versorgung des Gebiets dienen, zulässig sind. Insoweit kann auf die Ausführungen S. 7 ff. des Beschlussabdruckes vom 4. Februar 2019 verwiesen werden. Entgegen der Auffassung der Antragsteller handelt es sich bei den laut Nutzungsbeschreibung vorgesehenen Nutzungsarten nicht um Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung. Unter Vergnügungsstätten - mit einer jeweils vorauszusetzenden standortgebundenen Betriebsstätte - sind gewerbliche Nutzungsarten zu verstehen, die sich in unterschiedlicher Ausprägung (wie Amüsierbetriebe, Diskotheken, Spielhallen) unter Ansprache (oder Ausnutzung) des Sexual-, Spiel- und/oder Geselligkeitstriebs einer bestimmten gewinnbringenden „Freizeit“-Unterhaltung widmen (vgl. Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, Kommentar, 13. Aufl., 2018, § 4a Rdnr. 22 m.w.N.). Der Senat folgt der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass es sich bei dem AStA der Goethe-Universität nicht um einen Gewerbebetrieb handelt und die Einrichtungen in dem Studierendenhaus keiner kommerziellen Freizeitgestaltung dienen, sondern für studentische Veranstaltungen ohne Gewinnerzielungsabsicht genutzt werden. Hiergegen spricht weder, dass bei Veranstaltungen des AStA ggfs. Eintritt genommen wird noch das für Getränke gezahlt werden muss, da hierdurch kein auf Gewinnerzielung ausgerichteter Gewerbebetrieb entsteht. Die Einnahmen dürften vielmehr der Kostendeckung dienen, wofür auch der Vortrag der Antragsteller spricht, die Getränke würden seitens des AStA kostengünstiger als in kommerziellen Lokalen angeboten. In dem Studierendenhaus sind nach dem der angefochtenen Baugenehmigung zugrundeliegenden Nutzungskonzept vom 21. Februar 2018 Nutzungen vorgesehen, die dem Konzept einer Campus-Universität gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 802 entsprechen. Neben der Regelnutzung, zu der auch der Betrieb des Cafes inklusive Terrasse, eines Lernsaals, von Konferenzräumen, eines Büros des AStA und von Hochschulgruppen, Büros von autonomen Referaten und betreute Kinderzimmer gehören, gibt es ein Angebot für Filmvorführungen, Veranstaltungen im Café KoZ, Veranstaltungen im großen Saal, Veranstaltungen im Keller und Cafe KoZ und große Veranstaltungen. Hierbei handelt es sich, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, nicht um gewerbliche Angebote, sondern um Angebote innerhalb des Studienbetriebes. Soweit der Bebauungsplan festsetzt, dass im Sondergebiet auch die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften zulässig sein sollen, steht das der vorgesehenen Nutzung nicht entgegen. Das Merkmal des „Dienens“ setzt lediglich voraus, dass die Einrichtung nach ihrer Lage und objektiven Beschaffenheit geeignet ist, in nicht unerheblichem Umfang von den Bewohnern des Gebietes aufgesucht zu werden. Ausschlaggebend ist, dass die Betriebsform mit der Zweckbestimmung des Gebietes in enger Beziehung steht (vgl. Fickert/Fieseler, a.a.O., § 2 Rdnr. 9 und 9.1). In diesem Sinne „dient“ das Studierendenhaus dem in dem Sondergebiet vorgesehenen Nutzungskonzept einer Campus-Universität, die möglichst viele Lebensbereiche miterfassen will. Dabei unterfällt das Studierendenhaus unterschiedlichen laut Bebauungsplan Nr. 802 für zulässig erklärten Nutzungen, da es sowohl Einrichtungen für die Hochschule/Universität, hochschulnahe Nutzungen als auch der Versorgung des Gebiets dienende Läden, Schank- und Speisewirtschaften umfasst. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist ihren Anträgen auch nicht deshalb stattzugeben, weil sich das Studierendenhaus als gebietsunverträglich darstellt. Der Begriff der Gebietsunverträglichkeit setzt sich mit den allgemein zulässigen Nutzungen in Baugebieten der §§ 2 bis 9 BauNVO auseinander und besagt, dass die den Baugebieten der §§ 2 bis 9 BauNVO allgemein (regelhaft) zugewiesene Nutzungsarten ebenso wie die Vorhaben, die ausnahmsweise zugelassen werden können, unzulässig sind, wenn sie den jeweiligen Gebietscharakter gefährden und deshalb gebietsunverträglich sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.02.2008 - 4 B 60.07 - juris Rdnr. 5; BVerwG, Urteil vom 02.02.2012 - 4 C 14.10 - juris Rdnr. 16, 17). Der in der Rechtsprechung entwickelte Begriff der Gebietsverträglichkeit erfasst den hier zur Entscheidung anstehenden Sachverhalt aus mehreren Gründen nicht. Zum einen können sich die Antragsteller, deren Häuser sich nicht im Plangebiet SO-Hochschule, sondern in dem festgesetzten allgemeinen Wohngebiet liegen, nicht auf den einen Gebietserhaltungsanspruch sichernden Aspekt der Gebietsunverträglichkeit berufen, der nur von Eigentümern aufgerufen werden kann, deren Grundstücke im Plangebiet liegen. Zum anderen greift die Argumentation der Antragsteller aber auch deshalb nicht, weil es sich hier nicht um ein Baugebiet im Sinne der §§ 2 bis 9 BauNVO handelt, bei dem dem Grunde nach zulässige Nutzungen ausnahmsweise wegen ihrer besonderen Auswirkungen auf die Umgebung oder ihrer besonderen Eigenschaften als nicht zulassungsfähig anzusehen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.02.2012 - 4 C 14/10 - juris Rdnr. 13 ff. für die Zulässigkeit eines Krematoriums als Anlage für kulturelle Zwecke im Gewerbegebiet). Das Studierendenhaus liegt in dem als SO-Hochschule ausgewiesenen Bereich und entspricht, wie bereits ausgeführt, den dort planungsrechtlich vorgesehenen Nutzungsarten. Dass es aufgrund der beantragten und damit zur Genehmigung gestellten Nutzungen ausnahmsweise nicht mit dem festgesetzten SO-Hochschule vereinbar ist, haben die Antragsteller auch hinsichtlich der genehmigten Auswirkungen des Studierendenhauses auf ihre Grundstücke nicht substantiiert belegt. Die Antragsteller rufen mit ihrer Argumentation letztendlich einen Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot auf. Ein solcher ist in Anbetracht der Tatsache, dass Gegenstand der Prüfung in einem baurechtlichen Nachbarstreit nach den §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO ausschließlich die dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung nebst Auflagen und Bedingungen ist, nicht jedoch von der Baugenehmigung nicht genehmigte Lärm- und Verkehrsbelastungen, nicht substantiiert belegt. Die Antragsteller verkennen den Prüfungsumfang eines gegen eine Baugenehmigung gerichteten einstweiligen Rechtsschutzverfahrens. Gegenstand eines derartigen Verfahrens ist, worauf die Antragsgegnerin zutreffend hinweist, ausschließlich dasjenige, was Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens ist und welche Nutzung von der Genehmigung umfasst wird. Eine Baugenehmigung muss nach § 37 Abs. 1 HessVwVfG hinreichend bestimmt sein. Zur Bestimmtheit gehört, dass sie Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lässt, damit die Bauherrschaft die Bandbreite der legalen Nutzungen und Drittbetroffene das Maß der für sie aus der Baugenehmigung erwachsenden Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können. Eine solche dem Bestimmtheitsgebot genügende Aussage muss der Baugenehmigung selbst - gegebenenfalls durch Auslegung - entnommen werden können, wobei die mit Zugehörigkeitsvermerk (Grünstempel) versehenen, der Baugenehmigung beigefügten Bauvorlagen bei der Ermittlung des objektiven Erklärungsinhalts der Baugenehmigung herangezogen werden müssen, was wiederum aus dem Schriftformerfordernis folgt (vgl. Hornmann, HBO, Kommentar, 3. Aufl., 2018, § 74 Rdnr. 33 m.w.N.). Gegenstand der gerichtlichen Prüfung ist in dem Verfahren nach §§ 80a, 80 Abs. 5 VwGO mithin ausschließlich dasjenige, was Gegenstand der Baugenehmigung geworden ist. Dies ergibt sich hier aus den der Bauaufsicht eingereichten Bauantragsunterlagen einschließlich der schalltechnischen Prognose vom 22. Februar 2018 sowie der schalltechnischen Bearbeitung vom 24. April 2018 der Graner und Partner Ingenieure. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts stellt sich der Verfahrensausgang auch hinsichtlich des von den Antragstellern aufgerufenen Gebots der Rücksichtnahme weder als offen dar noch ist das Vorhaben des beigeladenen Landes „wahrscheinlich insoweit unzulässig, als von ihm für die Nutzung der Grundstücke der Antragsteller zu 2 und 3 (Siolistraße ...), der Antragsteller zu 14 und 15 (Wismarer Straße ...) und des Antragstellers zu 22 (Wismarer Straße ...) in der Nachtzeit voraussichtlich Belästigungen und Störungen ausgehen werden, die unzumutbar sind“. Vielmehr stellt sich die angefochtene Baugenehmigung auch insoweit als insgesamt offensichtlich rechtmäßig dar. Die Antragsteller tragen zur Beschwerdebegründung in diesem Zusammenhang vor, das Verwaltungsgericht habe hinsichtlich der Immissionen tagsüber die Anforderungen der TA-Lärm als erfüllt und dies durch die schalltechnische Untersuchung als belegt angesehen. Dies erscheine jedoch zweifelhaft. Ausweislich der schalltechnischen Untersuchung solle die Möblierung der Außenterrasse bis 22 Uhr weggeräumt werden, um den Aufenthalt von Gästen auf der Terrasse ab 22 Uhr zu verhindern. Abgesehen davon, dass die Entfernung der Möblierung der Terrasse nicht geeignet sei, dieses Ziel zu erreichen, verursache auch das abendliche Entfernen und das morgendliche Aufstellen der Möblierung zusätzlichen Lärm. Die Möblierung mit Biertischgarnituren für 150 Besucher müsse weggeräumt bzw. wieder aufgestellt werden, wobei für das Wegräumen die Zeit kurz vor der lärmsensiblen Zeit ab 22 Uhr vorgesehen sei. Pro Tischgarnitur sei mit maximal 8 Plätzen zu rechnen, so dass für 150 Sitzplätze mindestens 19 Garnituren zusammengeklappt und wegtransportiert werden müssten. Ebenso wenig werde der durch das Vorhaben verursachte Fahrzeugverkehr berücksichtigt, obgleich angesichts der Größe und der veranschlagten Besucherzahl, sowohl tagsüber als auch nachts, mit einem erheblichen Park- und Parksuchverkehr zu rechnen sei. Hinsichtlich des Tagbetriebs des Studierendenhauses haben die Antragsteller nicht substantiiert belegt, warum sie von unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen betroffen sein sollten, obgleich das schalltechnische Prognosegutachten vom 22. Februar 2018 sowie die schalltechnische Bearbeitung vom 24. April 2018 bereits für den Nachtzeitraum und dort bei einer worst-case Betrachtung zu dem Ergebnis kommen, dass die in einem allgemeinen Wohngebiet anzulegenden Immissionsrichtwerte nach der TA-Lärm bei Einhaltung der von der schalltechnischen Untersuchung geforderten Maßnahmen, die zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht worden sind, eingehalten werden. Insoweit ergeht sich die Beschwerdebegründung in reinen Mutmaßungen, die durch nichts belegt sind. Hinsichtlich der Verkehrssituation tagsüber kann auf die Ausführungen des Bebauungsplans verwiesen werden. Dort wird unter 9.2 ausgeführt, dass es Ziel der Planung sei, einen weitestgehend autofreien Campus zu gestalten. Aus diesem Grund seien Stellplätze, Tiefgaragen und Garagen im Sondergebiet Hochschule nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen der Zonen A und B oder auf den hierfür festgesetzten Flächen im Süden des „Universitätsparks“ zulässig. Ebenso könne innerhalb der an der Bremer Straße gelegenen „privaten Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung: Universitätsplatz 1“ ebenerdiges Parken angesiedelt werden. Die Möglichkeit zur Anordnung mehrgeschossiger oberirdischer Garagen bestehe nur in den beiden westlich der Hansaallee gelegenen Baufeldern. Diese Regelung konzentriere den ruhenden Verkehr am östlichen Gebietsrand und folge dem Ziel, die Haupterschließung des Gebietes für den Individualverkehr im Wesentlichen über die Lübecker Straße erfolgen zu lassen. Der ruhende Verkehr werde mit diesen Maßnahmen an den Rändern des Campus abgefangen, im Inneren des Universitätsgeländes werde somit ein für Fußgänger attraktiver Freiraum mit hoher Aufenthaltsqualität geschaffen. Die Anzahl der für das gesamte Plangebiet der Hochschule zulässigen Stellplätze werde auf maximal 1.100 beschränkt. Das hierin zum Ausdruck kommende Verkehrskonzept unterliegt auch hinsichtlich der Wirksamkeit der angeordneten Maßnahmen keinen rechtlichen Bedenken. Die geringe Zahl möglicher Parkflächen dürfte auch nach Auffassung des Senats zu einer effektiven Reduzierung des Fahrzeugverkehrs führen, zumal die Nutzer des Studierendenhauses in der Regel über Semestertickets verfügen und daher den öffentlichen Nahverkehr nutzen können. Soweit die Antragsteller hinsichtlich der Verkehrslärmbelastung auf motorisierte Zweiräder sowie auf „im westlichen Bereich über einen Weg zur Rostocker Straße angebrachte Fahrradabstellplätze“ verweisen, können sie damit die Fehlerhaftigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht belegen. Hinsichtlich motorisierter Zweiräder gilt nichts anderes als für den motorisierten Kraftfahrzeugverkehr, der auf die oben näher beschriebenen Parkmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge zu verweisen ist. Die Fahrradabstellplätze, die nach den dem Senat vorliegenden Planunterlagen östlich des Studierendenhauses vorgesehen sind, werden keine relevanten Lärmbelästigungen auslösen, die in den gut 40 m entfernten und von der Rostocker Straße getrennten Wohnhäusern der Antragsteller wahrzunehmen wären. Im Übrigen müssen sich die Antragsteller ohnehin den von der Miquelallee und Hansaallee ausgehenden Verkehrslärm, der die von den Fahrradabstellplätzen ausgehenden Geräusche überlagern dürfte, als Vorbelastung entgegenhalten lassen. Soweit die Antragsteller sich in der Beschwerdebegründung auch gegen die nächtliche Nutzung des Studierendenhauses zur Wehr setzen, sind die Beschwerden der Antragsteller zu 2) und 3), 14) und 15) sowie 22) bereits unzulässig, da sie insoweit vor dem Verwaltungsgericht obsiegt haben. Hinsichtlich der weiteren Antragsteller, die in einer größeren Entfernung zu dem Studierendenhaus ihre Wohnungen haben, führt das Beschwerdevorbringen ebenfalls zu keiner anderen Entscheidung in der Sache. Die Antragsteller meinen, auf ihren Grundstücken entstünden voraussichtlich kritische Lärmpegel, die einer ausführlichen gutachtlichen Betrachtung bedurft hätten. Mit dem Verwaltungsgericht sei davon auszugehen, dass die Annahmen der schalltechnischen Untersuchung, insbesondere zu den Immissionen durch Besucher der Veranstaltungen, die sich auch nachts außerhalb des Gebäudes aufhielten, wirklichkeitsfremd seien. Die dieser Berechnung zugrunde gelegte Zahl von sich außerhalb des Gebäudes aufhaltenden Personen sowie die Annahme, diese würden sich nur im nördlichen Bereich aufhalten, seien realitätsfern. Hierbei seien weder die motorisierten Zweiräder noch die Fahrradabstellplätze berücksichtigt worden. Die daher nach unzulässigen Vorgaben berechneten Immissionen eigneten sich nicht als Beleg für die Einhaltung der Richtwerte durch den Betrieb der Terrasse. Die Einhaltung der diversen Prämissen, unter denen das Ergebnis der schalltechnischen Untersuchung, die Richtwerte der TA-Lärm würden an den Immissionspunkten eingehalten, zustande gekommen sei, seien nicht nachvollziehbar und gingen an der Realität vorbei. Der AStA als Betreiber des Studierendenhauses sei unzuverlässig, was sich an einer Vielzahl von Begebenheiten, bei denen vom AStA Feste auf dem Campus in nur wenigen hundert Metern Entfernung von ihren Wohnhäusern bis tief in die Nacht veranstaltet habe, ablesen lasse. Dies sei auch dem Beigeladenen und der Universität bekannt. Gleichwohl sei hiergegen nichts unternommen worden. Sie, die Antragsteller, darauf zu verweisen, sie könnten jeweils die Polizei bzw. das Ordnungsamt einschalten, stelle keine Auseinandersetzung mit dem Zuverlässigkeitsproblem dar. Auch dieses Vorbringen rechtfertigt keine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche der Antragsteller. Die von den Antragstellern in der Beschwerdebegründung ausführlich beschriebenen Szenarien, wie der AStA der Universität Frankfurt am Main in der Vergangenheit lautstarke Festivitäten abgehalten hat und die damals verantwortlichen Personen nicht für die Einhaltung von Lärmschutzmaßnahmen gesorgt haben, können die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Baugenehmigung nicht belegen. Eine Baugenehmigung hat sich nicht zur Zuverlässigkeit eines Betreibers zu verhalten, da diese keinen bodenrechtlichen Bezug hat und daher im Baugenehmigungsverfahren nicht zu prüfen ist. Die Antragsteller haben auch nicht darzulegen vermocht, dass die von der Baugenehmigung angeordneten Auflagen, die sich aus dem schalltechnischen Prognosegutachten vom 22. Februar 2018 sowie der schalltechnischen Bearbeitung vom 24. April 2018 ergeben, unrealistisch sind und nicht in die Tat umgesetzt werden können. Das schalltechnische Prognosegutachten vom 22. Februar 2018 ordnet unter seiner Nr. 10 an, dass bei Veranstaltungen nach 22.00 Uhr sicherzustellen ist, dass der Zu- und Abgang der Gäste ausschließlich von der Nordseite aus erfolgt. Die Nutzung des Eingangs in der Südfassade könne für eine Veranstaltungsnutzung nachts aufgrund der relativ kurzen Abstände zu den nächstgelegenen schutzbedürftigen Nutzungen nicht vorgesehen werden. Auch Raucherbereiche seien bei Veranstaltungen nach 22.00 Uhr ausschließlich nördlich des Gebäudes vorzusehen. Fenster und Türen seien während geräuschintensiver Veranstaltungen geschlossen zu halten. Der Senat folgt dem Beigeladenen und der Antragsgegnerin in der Einschätzung, dass es nicht unrealistisch ist, die dort vorgenommenen Auflagen in die Tat umzusetzen. Dass das Studierendenhaus nach 22 Uhr nur noch von seiner nördlichen Seite aus betreten werden kann und auch der Raucherbereich nur dort genutzt wird, lässt sich durch Einsatz entsprechenden Personals, der Anbringung von mobilen Absperrungen und durch Verschließen des südlichen Zugangs unproblematisch erreichen. Gleiches hat für das Schließen der Fenster zu gelten, die ab 22 Uhr bei geräuschintensiven Veranstaltungen geschlossen gehalten werden müssen. Insbesondere bei größeren Veranstaltungen wird der Veranstalter durch Einsatz entsprechenden Sicherheitspersonals dafür Sorge tragen müssen und nach Einschätzung des Senats auch können, dass diese Auflagen eingehalten werden. Grundsätzlich hat nämlich der Bauantragsteller dafür Sorge zu tragen hat, dass die von ihm im Baugenehmigungsverfahren gemachten Angaben, die zur Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens führen, in die Tat umgesetzt werden. Anderenfalls läuft der Genehmigungsinhaber Gefahr, die Nutzung nicht weiter in der beantragten Art und Weise ausführen zu dürfen. Der Senat will nicht in Abrede stellen, dass sich die Antragsteller in der Vergangenheit durch verschiedene Veranstaltungen gestört gefühlt haben bzw. gestört wurden, dies besagt jedoch nichts darüber, ob die Nutzung des Studierendenhauses, wie von der Antragsgegnerin genehmigt, baurechtlich zulässig ist und sich die Baugenehmigung als rechtsfehlerhaft darstellt. Hinsichtlich des fehlenden Stellplatznachweises und des Parkraumkonzeptes kann auf die oben gemachten Ausführungen verwiesen werden. Soweit die Antragsteller befürchten, durch Parkplatzsuchverkehr gestört zu werden, kann dem mit Mitteln des Verkehrsordnungsrechts begegnet werden. Die Antragsteller tragen schließlich vor, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht den Eilanträgen einzelner Antragsteller nur teilweise stattgegeben und die aufschiebende Wirkung von deren Widersprüchen nur hinsichtlich der Ausnutzung der Baugenehmigung zur Nachtzeit angeordnet, was unzulässig sei. Es kann dahinstehen, ob dem gefolgt wird, da der Senat die Anträge der Antragsteller unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung vollständig abgewiesen hat. Auf die Beschwerden der Antragsgegnerin und des Beigeladenen ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 4. Februar 2019 - 8 L 5931/17.F - abzuändern und sind die Anträge der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 2. Juni 2017 i.d.F. des 1. Nachtrags vom 10. Oktober 2018 insgesamt abzuweisen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der von den Antragstellern in ihrer Beschwerdebegründung vorgebrachten Argumente hinsichtlich der in den Nachtstunden möglichen Nutzung des Studierendenhauses. Wie bereits ausgeführt, ist Gegenstand der Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gemäß §§ 80a, 80 Abs. 5 VwGO ausschließlich die angefochtene Baugenehmigung mit den ihr zugrundeliegenden Bauantragsunterlagen. Die Antragsgegnerin hat zutreffend darauf hingewiesen, dass mit den von der Baugenehmigung umfassten Nutzungsumschreibungen vom 24. Februar 2017 und 21. Februar 2018 die Bauherrschaft ein bestimmtes Nutzungskonzept für das Studierendenhaus zur Genehmigung gestellt hat. Mit der Vorlage der schalltechnischen Bearbeitung hat die Bauherrschaft nachgewiesen, dass ein Regelbetrieb des Studierendenhauses auch unter Einhaltung der Zumutbarkeitskriterien des § 15 BauNVO i.V.m. der TA-Lärm möglich ist. Die Beigeladene hat nachgewiesen, dass der Regelbetrieb die Grenzwerte der TA-Lärm auf den im allgemeinen Wohngebiet liegenden Grundstücken der Antragsteller einhalten kann. Damit ist auch nachgewiesen, dass zur Sicherstellung des baurechtlichen Gebots der Rücksichtnahme keine weiteren Regelungen in der Baugenehmigung getroffen werden mussten. Die von den Antragstellern angefochtene Baugenehmigung genehmigt die Nutzung des Studierendenhauses aufgrund dieses beantragten und begutachteten Konzeptes. Die Prognose des Schallgutachters, die - wie bereits ausgeführt - von einer worst-case Betrachtung ausgeht, hält der Senat in Übereinstimmung mit der Antragsgegnerin und der Beigeladenen nicht für derart unrealistisch, dass davon ausgegangen werden müsste, dass das Genehmigte nicht beantragt und das Beantragte nicht genehmigt worden ist, mithin eine andere als die beschriebene Nutzung tatsächlich beabsichtigt ist. Die von den Antragstellern beschriebenen Szenarien beziehen sich auf in der Vergangenheit liegende Veranstaltungen im Außenbereich, die nichts darüber besagen, ob bei Einhaltung der von der Baugenehmigung angeordneten Auflagen unzumutbare Beeinträchtigungen auf ihre Wohngrundstücke einwirken. Die von den Antragstellern dargestellten Szenarien sind gerade nicht Gegenstand der Baugenehmigung geworden, die davon ausgeht, dass bei größeren Veranstaltungen auch mit Diskothekenbetrieb und sonstigen Musikveranstaltungen die Fenster des Studierendenhauses geschlossen gehalten werden und ein Zugang nur von Norden aus gestattet ist. Die Antragsgegnerin sowie der Beigeladene weisen zutreffend darauf hin, dass das Verwaltungsgericht überwiegend mit nicht näher belegten Mutmaßungen argumentiert hat, wonach das Vorhaben des beigeladenen Landes „wahrscheinlich insoweit unzulässig sei“, als von ihm für die Nutzung der Grundstücke der Antragsteller zu 2) und 3), 14) und 15) und 22) in der Nachtzeit „voraussichtlich“ Belästigungen und Störungen ausgehen werden, die unzumutbar sind. Auch das Verwaltungsgericht ist dabei nicht von dem Gegenstand der Baugenehmigung ausgegangen, sondern hat die dort beschriebene Nutzung insbesondere hinsichtlich des Außenbereichs als unrealistisch angesehen. Dem folgt der Senat jedoch nicht. Es ist Sache des Bauantragstellers für die von ihm beantragten und nach Auffassung des Senats realisierbaren Vorgaben einzutreten und sicherzustellen, dass keine unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen entstehen. Dabei geht der Senat davon aus, dass der zwischen der Antragsgegnerin und dem Beigeladenen ins Auge gefasste und zur Genehmigung gestellte Wall (Bl. 537 ff. GA), der als zusätzliche Abschirmung zu den Grundstücken südlich des Studierendenhauses dienen soll, hergestellt wird und als „nachsorgende“ Lärmschutzmaßnahme den Interessen der Antragsteller zusätzlich Rechnung trägt. Die Antragsteller haben als unterliegende Partei gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind aus Billigkeitsgründen für erstattungsfähig zu erklären, da er einen Antrag gestellt und sich somit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). Bei der Streitwertfestsetzung folgt der Senat der Vorinstanz, die von den Beteiligten nicht angegriffen worden ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).