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Beschluss

7 L 467/24.WI

VG Wiesbaden 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2024:0430.7L467.24.WI.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen haben die Antragsteller zu 1. und 2. zu je 1/4, die Antragsteller zu 3. und 4. gesamtschuldnerisch zu 1/4 und die Antragsteller zu 5. und 6. ebenfalls gesamtschuldnerisch zu 1/4 zu tragen. Der Streitwert wird auf 15.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen haben die Antragsteller zu 1. und 2. zu je 1/4, die Antragsteller zu 3. und 4. gesamtschuldnerisch zu 1/4 und die Antragsteller zu 5. und 6. ebenfalls gesamtschuldnerisch zu 1/4 zu tragen. Der Streitwert wird auf 15.000 EUR festgesetzt. Die Antragsteller begehren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die der Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung. Die Beigeladene baut auf dem im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin liegenden Grundstück Flur XX, Flurstücke XXX, XXX und XXX, postalische Anschrift: G-Staße xx, zwei Bestandsgebäude um und plant die (vorübergehende) Umnutzung dieser Gebäude in eine Flüchtlingsunterkunft für 347 Personen (Haus A: 230 Personen, Haus C: 117), die von der Antragsgegnerin betrieben werden soll. Dazu beabsichtigt die Antragsgegnerin, die Gebäude von der Beigeladenen zu mieten. Die Antragsgegnerin ist an der Beigeladenen direkt zu 5,10 % und zu 94,90 % über die Gesellschaften Wohnen Versorgung Verkehr Wiesbaden Holding und die Gewerbe Immobilien GmbH beteiligt. Die Bestandsbebauung auf dem Vorhabengrundstück besteht aus dem 1950/51 erbauten ehemaligen Hauptverwaltungsgebäude der M und späteren Verwaltungsgebäude (N) sowie einem Hinterhaus, dem Haus C, im Rückbereich des Grundstücks aus den späteren 50er Jahren. Zur Umsetzung des Vorhabens sollen die beiden Gebäude umgebaut werden. In die bisher als Verwaltungssitz genutzten Gebäude sollen Wohneinheiten mit Küchen und Gemeinschaftsflächen und Sanitäreinrichtungen sowie Räumlichkeiten für den Sozialdienst eingebaut werden. Diese Arbeiten sind reversibel angelegt und sind von außen nicht ersichtlich. Von außen sichtbare Maßnahmen sind allein, dass dem hofseitigen (zwischen Gebäude A und C) Küchenfenster im Erdgeschoss des Gebäudes A ein Notausstiegspodest und an der westlichen Fassade des Gebäudes C ein Gerüstturm angebracht wird. - Bild - Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des am 28. November 1975 in Kraft getretenen Bebauungsplans „O", welcher für diesen Bereich ein allgemeines Wohngebiet (Zahl der Vollgeschosse: 5 - GRZ 0,3 - GFZ 1,0 - Offene Bauweise) ausweist. Unter der Adresse C-Straße xx (Flur xx, Flurstück xxx/xxx) existiert auf dem Nachgrundstück bereits eine Flüchtlingsunterkunft mit 60 Plätzen. Im Umfeld des Vorhabengrundstücks befinden sich im Wesentlichen Mehrfamilienhäuser unterschiedlicher Größe. Die Antragstellerin zu 1. ist als Gesellschaft bürgerlichen Rechts Eigentümerin des Grundstücks A-Straße xx (Flur xx, Flurstück xxx/xxx), das mit einem Mehrfamilienhaus bebaut ist. Es befindet sich innerhalb desselben Bebauungsplans wie das Vorhaben der Antragsgegnerin, der für diesen Bereich die Festsetzungen „Allgemeines Wohngebiet - Zahl der Vollgeschosse: 3 - GRZ 0,3 - GFZ 1,0 - Offene Bauweise“ enthält. Auf der der Liegenschaft G-Staße xx zugewandten (westlichen) Rückseite befinden sich in allen drei Geschossen Aufenthaltsräume, deren Fenster in Richtung des Grundstücks G-Staße xx ausgerichtet sind. Die Antragstellerin zu 2. ist Eigentümerin des Grundstücks C-Straße xx (Flur xx, Flurstück xxx/xxx), das mit einem Wohnhaus bebaut ist. In jedem der vier Geschosse befindet sich eine Wohnung mit Aufenthaltsräumen auf der (östlichen) Rückseite, die in Richtung des Grundstücks G-Staße xx ausgerichtet sind. Auf dem südlichen Nachbargrundstück C-Straße xx befindet sich die oben genannte schon länger bestehende Flüchtlingsunterkunft. Die Antragsteller zu 3.-6. sind Sondereigentümer der Wohnungen im Gebäude C-Straße xx, mit Fenstern von Aufenthaltsräumen auf der (östlichen) Rückseite. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „P". Das Plangebiet setzt für das Grundstück ein allgemeines Wohngebiet fest. Mit Schreiben vom 25. September 2023 beantragten zwei Bewohner der A-Straße xx ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Bauarbeiten an der Einrichtung bei der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag mit Bescheid vom 2. Oktober 2023 ab. Sie begründete dies unter anderem damit, dass die Antragsteller nicht in ihren eigenen Rechten verletzt seien. Die §§ 31, 34, 35 des Baugesetzbuches (BauGB) sowie § 15 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) enthielten Regelungen, die den Umfang und die Grenzen des Nachbarschutzes umfassend bestimmten. Die Wohnnutzung und Nutzung einer Anlage für soziale Zwecke werde allgemein als verträglich eingestuft. Die von den behördlichen Antragstellern befürchteten Emissionen seien grundsätzlich bei jeder Wohnnutzung typisch und hinzunehmen, zumal es sich bei einer Flüchtlingsunterkunft um eine wohnähnliche Nutzung handele. Eine unzumutbare Beeinträchtigung sei nicht zu befürchten. Verstöße gegen das Gebot der Rücksichtnahme oder die Gebietsverträglichkeit bzw. den Gebietsprägungserhaltungsanspruch seien nicht festzustellen. Mit Bescheid vom 16. Oktober 2023 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen für das streitgegenständliche Vorhaben eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung nach § 18 HDSchG unter Auflagen. Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 25. Oktober 2023, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, suchten die Antragsteller vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden um Eilrechtsschutz nach. Hinsichtlich der in diesem Verfahren ausgetauschten Rechtsansichten der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens Bezug genommen. Mit Beschluss vom 21. November 2023 hat das Gericht den Antrag abgelehnt. Es begründete seine Entscheidung unter anderem damit, dass die Antragsteller keinen Anspruch auf ein Einschreiten der Antragsgegnerin hätten glaubhaft machen können. Eine drittschützende Norm sei nicht verletzt. Insbesondere sei der Gebietserhaltungsanspruch nicht verletzt. Das Vorhaben sei in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig. Eine Gemeinschaftsunterkunft stelle eine soziale Einrichtung dar. Das Vorhaben sei nicht generell geeignet, das Wohnen in einem allgemeinen Wohngebiet zu stören. Eine Gemeinschaftsunterkunft werde von Bewohnern jedenfalls wohnähnlich und mit den damit typischerweise verbundenen Aktivitäten genutzt. Eine Verletzung von § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO liege ebenfalls nicht vor. Auch durch den erheblichen Umfang der Unterkunft werde die Eigenart des allgemeinen Wohngebietes nicht verletzt. Dies gelte auch unter Einbeziehung der bereits bestehenden Flüchtlingsunterkunft. In der unmittelbaren Nachbarschaft befänden sich überwiegend, durchaus auch größere, Mehrfamilienhäuser. Von den größeren Mehrfamilienhäusern in der Umgebung gingen ebenfalls Belastungen aus, die die Eigenart des Baugebiets mitbestimmten. Eine übermäßige Belastung durch Kraftfahrzeuge oder durch den Aufenthalt von Bewohnern im Innenhof des Vorhabengrundstücks sei nicht zu befürchten. Auch § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO sei nicht verletzt. Es erscheine lebensfremd, dass sich die Bewohner vorrangig in direkter Nähe zu den Grundstücken der Antragsteller an den Straßen oder auf dem Innenhof aufhalten würden. Viel naheliegender sei es anzunehmen, dass sich die Bewohner auf den nahegelegenen und fußläufig erreichbaren Grünflächen mit Aufenthalts- und Sitzmöglichkeiten aufhalten würden. Belästigungen seien kaum zu erwarten. Die Antragsteller könnten keine lärmtechnische Untersuchung fordern. Die Richtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (im Folgenden: TA Lärm) seien auf soziale Einrichtungen nicht anwendbar, sondern könnten nur eine Orientierungshilfe bieten. Soweit die Antragsteller auf Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz (Urteil vom 24. Januar 2020, Az.: 1 K 327/19.KO) abstellten, könnten sie damit nicht durchdringen, denn die dort in Befürchtung stehenden Immissionen seien solche, die von regelmäßigen größeren Feierlichkeiten in einem Gemeindehaus ausgehen, wie z.B. von Vereinsfeiern, Hochzeiten, Familienfeiern und Geburtstagen. Solche seien jedoch beim streitgegenständlichen Vorhaben nicht zu erwarten. Die gegen den Beschluss eingelegte Beschwerde der Antragsteller zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof (Az. 4 B 1763/23) erklärten die Beteiligten übereinstimmend für erledigt. Die Kostentragung der Antragsteller begründete das Gericht im Einstellungsbeschluss vom 26. März 2024 mit den geringen Erfolgsaussichten der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht habe den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Am 29. Februar 2024 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen eine Baugenehmigung für das Vorhaben. Diese wurde bis zum 1. März 2031 befristet. Die Genehmigung wurde unter die Bedingung gestellt, dass die noch fehlenden bautechnischen Nachweise der Standsicherheit und der Feuerwiderstandsdauer vorlägen. Außerdem wurden Auflagen erlassen, insbesondere bezüglich des Brandschutzes. Im Übrigen wird auf die Baugenehmigung ( ) verwiesen. Mit Schreiben vom 12. März 2024 legten die Antragsteller Widerspruch gegen die Baugenehmigung ein. Über diesen Widerspruch ist bisher durch die Antragsgegnerin nicht entschieden worden. Am 14. März 2024 nahm die Antragsgegnerin die Belegung der Flüchtlingsunterkunft mit Bewohnern auf. Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 19. März 2024, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, haben die Antragsteller vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden um Eilrechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus, dass die nachbarschützenden Vorschriften des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO und des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verletzt seien. Auch bei offenen Erfolgsaussichten würde das Suspensivinteresse der Antragsteller gegenüber dem Vollzugsinteresse der Beigeladenen überwiegen. § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO sei verletzt. Zwar seien Flüchtlingsunterkünfte als Anlagen für soziale Zwecke in allgemeinen Wohngebieten allgemein zulässig und grundsätzlich gebietsverträglich, jedoch widerspreche das Vorhaben hier nach Anzahl, Lage und Umfang der Eigenart des Baugebietes. Zweckbestimmung eines allgemeinen Wohngebietes sei das Wohnen, die Unterbringung in einer Flüchtlingsunterkunft sei jedoch kein Wohnen. In direkter Umgebung bestünden nun zwei Flüchtlingsunterkünfte, die im Blockinnenbereich an die rückwärtigen Ruhebereiche von Wohngebäuden angrenzten. Dem könne nicht entgegengehalten werden, dass eine Flüchtlingsunterkunft eine wohnähnliche Nutzung sei und deswegen der vorhandenen Wohnnutzung nicht widerspreche. Man könne die Unterbringung in einer Flüchtlingsunterkunft nicht einfach wie Wohnen behandeln, indem man sie als wohnähnlich bezeichne. Eine Gleichstellung des Wohnens und aller allgemeinen zulässigen Nichtwohnnutzungen sei unzulässig. Der Bebauungsplan ermögliche nur Stadtvillen mit drei Vollgeschossen und einer Wohnung je Geschoss. Die Geschoßflächenzahl im westlichen Teil des maßgeblichen Bebauungsplans sei einheitlich mit 1,0 festgesetzt. Bei einer ebenso einheitlich festgesetzten Grundflächenzahl von 0,3 könnten auch dort, wo sieben Vollgeschosse zulässig seien, tatsächlich nur drei Vollgeschosse errichtet werden. Die geringen Grundstücksgrößen hätten dazu geführt, dass der Bereich zwischen H-Straße, G-Staße und I-Straße durch Stadtvillen mit kleiner Grundfläche und nur einer Wohnung je Geschoss geprägt seien. Soweit man davon ausginge, dass durchschnittlich acht Bewohnern in einem Gebäude lebten, entspreche die Bewohnerzahl der Flüchtlingsunterkunft der Bewohneranzahl von 51 Stadtvillen. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht habe für eine Unterkunft für 220 Flüchtlinge (Beschluss vom 28. Mai 2015 – 2 Bs 23/15, juris Rn. 43 f.) eine Gebietsunverträglichkeit festgestellt. Ebenso sei § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verletzt. Der Umstand, dass die Richtwerte der TA Lärm nicht unmittelbar gelten würden, sondern nur eine Orientierungshilfe bzw. einen groben Anhalt liefern könnten, ändere nichts daran, dass die Grenzwerte der TA Lärm gleichwohl das Maß des Zumutbaren bestimmten und mangels anderweitiger Regelung eine Orientierung an der TA Lärm nicht nur zulässig, sondern auch alternativlos sei. Allein der Umstand, dass es sich um eine wohnähnliche Nutzung handle, lasse nicht auf die Einhaltung von Richtwerten schließen. Wenn eine Unterkunft kein Wohngebäude sei, sondern eine Anlage für soziale Zwecke, könnten damit verbundene Geräusche auch keine typischen Wohngeräusche und allein deswegen sozialadäquat sein. Die zu erwartenden Immissionen seien einzelfallabhängig. Aufgrund der Vorbelastung durch die bereits vorhandene Flüchtlingsunterkunft dürfe die Zusatzbelastung durch die streitgegenständliche Flüchtlingsunterkunft die Irrelevanzwerte 49 dB(A) tags und 62 dB(A) nachts nicht überschreiten. Nach der schalltechnischen Stellungnahme vom 22. Dezember 2023 der Q lägen die Beurteilungspegel bei 64 dB(A) tags und 62 dB(A) nachts. Somit seien die Richtwerte überschritten. Nachts lägen die Werte oberhalb der Schwelle der Gesundheitsgefährdung. Die Tages-Immissionsrichtwerte lägen nur knapp unter dem für ein Gewerbegebiet geltenden Immissionsrichtwert. Eine Einhaltung der Immissionsrichtwerte ohne Lärmschutzwände sei nicht möglich. In dem Gutachten seien die Lärmimmissionen aus den Gebäuden sowie durch Nutzung der Stellplätze nicht berücksichtigt. Diese seien hinzuzurechnen. Die Beigeladene trage nach § 69 Abs. 2 Satz 1 Hessische Bauordnung (im Folgenden HBO) die Beweislast für die Vollständigkeit der Bauvorlagen und die Baugenehmigung müsse schon deswegen aufgehoben werden, weil die Beigeladene kein Lärmgutachten vorgelegt habe. Es komme nicht darauf an, wie wahrscheinlich es sei, dass sich die untergebrachten Personen im Freien aufhielten und ob dies ein anlagenbedingtes Normalverhalten oder ein verhaltensbezogenes Fehlverhalten sei. Wenn die Baugenehmigung und genehmigte Bauvorlage so unbestimmt sei, dass bei einer Ausführung des Bauvorhabens eine Verletzung von Nachbarrechten nicht auszuschließen sei, so sei diese aufzuheben. Ein Aufenthalt auf den Freiflächen sei nicht ausgeschlossen. Weder der Hausmeister-Service noch der Sozialdienst könnten sicherstellen, dass die Außenflächen nicht als Aufenthaltsfläche genutzt würden. Selbst wenn in einer genehmigten Bauvorlage oder in den Nebenbestimmungen festgelegt sei, dass sich die Bewohner nachts nur innerhalb des Gebäudes aufhalten dürften, sei dies nicht ausreichend, da bereits mehrfach entscheiden worden sei, dass derartige Auflagen nur dann zu einer hinreichenden Bestimmtheit der Baugenehmigung in nachbarrechtlicher Sicht führe, wenn sie auf eine effektive Umsetzung angelegt seien, sodass bei realistischer Betrachtungsweise mit ihrer Beachtung gerechnet werden könne. Die Antragsteller beantragen, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 12. März 2024 gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 29. Februar 2024 – – betreffend das Bauvorhaben „Zeitlich befristete Teilumnutzung von Verwaltungsgebäuden in Unterkunft für Geflüchtete auf dem Grundstück G-Staße xx, in A-Stadt (Gemarkung A-Stadt, Flur x, Flurstücke xxx, xxx und xxx)“ zugunsten der Beigeladenen anzuordnen und der Antragsgegnerin vorläufig die weitere Belegung der Gebäude G-Staße xx in A-Stadt mit Flüchtlingen bis zur Entscheidung über den Antrag zu Ziffer 1 zu untersagen und die bereits erfolgte Belegung mit Flüchtlingen rückgängig zu machen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung bezieht sie sich im Wesentlichen auf ihre Schriftsätze vom 30. Oktober 2023 und 14. November 2023 im Verfahren Az.: 7 L 1619/23.WI. Die im Beschluss vom 21. November 2023 (Az.: 7 L 1619/23.WI) durch das Gericht genannten Gebäude überschritten sämtlich die Zahl von drei Vollgeschossen teils deutlich. Die maximale Bewohnerzahl pro Grundstück finde keine Rechtsgrundlage im Bauplanungsrecht. Es sei vielmehr von Auswirkungen einer wohnähnlichen Nutzung, die typischerweise auch bei einer Wohnnutzung wie bei Mehrfamilienhäusern zu erwarten sei, ausgehen. Da es sich um ein denkmalgeschütztes Gebäude handele, sei mit einem Abriss nicht zu rechnen, sodass auch eine Umnutzung als „allgemeines“ Wohngebäude eine deutlich größere Anzahl Wohneinheiten aufweisen dürfe als die meisten der umliegenden Grundstücke. Von Wohngrundstücken ausgehende Geräusche, die das Zusammenleben von Menschen regelmäßig prägten, seien in Wohngebieten regelmäßig hinzunehmen. Es sei davon auszugehen, dass auch von Bewohnern von Flüchtlingsunterkünften zu erwarten sei, dass sie die Grundregeln des Zusammenlebens, z.B. Nachtruhe, beachteten. Die Bewohner würden regelmäßig sensibilisiert. Die Mitarbeiter des Hausmeister- bzw. Wachdienstes und des Sozialdienstes würden auf Beschwerden regieren. Das Sozialleistungs- und Jobcenter der Antragsgegnerin verfüge über langjährige Erfahrung mit Unterkünften, die deutlich größere Kapazitäten aufwiesen. Durch die Rechtsprechung seien ähnlich große Einrichtungen in reinen Wohngebieten oder angrenzenden festgesetzten allgemeinen Wohngebieten als zulässig erachtet worden. Gerade in Großstädten könnten Anlagen zu sozialen Zwecken und Wohnanlagen erhebliche Kapazitäten aufweisen. Das Rücksichtnahmegebot sei nicht verletzt. Die TA Lärm sei auf Anlagen für soziale Zwecke nicht anwendbar. Es sei nicht davon auszugehen, dass unzumutbare Störungen von dem streitgegenständlichen Vorhaben ausgehen könnten. Die schalltechnische Stellungnahme könne zu keiner anderen Wertung führen, da sie auf völlig unrealistischen Annahmen basiere. Der Zuschlag für Ton- und Informationshaltigkeit von 3 dB sei hier nicht naheliegend. Aufgrund der langjährigen Erfahrung des Sozialleistungs- und Jobcenters der Antragsgegnerin könne ein solches Szenario ausgeschlossen werden. Die reine Vermutung, dass sich die Bewohner weder an grundlegende Regeln des sozialen Zusammenlebens noch an Ruhezeiten hielten, könne nicht Anlass dafür sein, dass die Bauaufsichtsbehörde quasi präventiv tätig werde. Von einem flächendeckenden Fehlverhalten der Bewohner sei nicht auszugehen. Außerdem sei nicht nachvollziehbar, warum die im Bestand vorhandenen Stellplätze zu nächtlichem Lärm führen sollten. Die Beigeladene beantragt, den Antrag abzulehnen. Da die Unterbringung in einer Flüchtlingsunterkunft dem Wohnen ähnlich sei, sei dies auch für die Frage der Gebietsverträglichkeit von Belang. Die von den Antragstellern als Berechnungsgrundlage angenommene Umgebungsbebauung entspreche nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Das Rücksichtnahmegebot sei nicht verletzt. Abgesehen davon, dass die TA Lärm nicht anwendbar sei, würden die Richtwerte für Anlagenlärm gelten und erfassten nicht die von derartigen Nutzungen üblicherweise ausgehenden Lärmeinwirkungen, die insbesondere nicht dauernd und nicht in regelmäßigen Abständen aufträten und nach Art und Ausmaß variierten. Bei den von den Antragstellern zitierten Rechtsprechungsfällen habe es sich nicht um soziale Einrichtungen mit wohnähnlichem Charakter, sondern um Anlagen für kulturelle und sportliche Zwecke gehandelt. In diesen Fällen habe das Nutzungskonzept gerade die Durchführung von Veranstaltungen vorgesehen. Ein solches liege jedoch hier nicht vor. Die von den Antragstellern vorgelegte schalltechnische Untersuchung sei nicht zutreffend, da der Gutachter von völlig unrealistischen Ausgangsbedingungen ausgegangen sei. Aufgrund des zugrundeliegenden Nutzungskonzepts sei nicht davon auszugehen, dass der Innenhof als einziger Außenbereich genutzt werde. Es sei vielmehr realistischer, dass neben den privaten Wohneinheiten und Aufenthaltsräumen im Innenbereich auch städtische Grünanlagen genutzt würden. Die von den Antragstellern behauptete Vorbelastung im Zusammenhang mit dem Irrelevanzkriterium aufgrund der bereits vorhandenen Flüchtlingsunterkunft werde durch die Antragsteller nicht dargelegt. Fehlerhaft sei es, soweit die Antragsteller behaupteten, dass Anlagen für soziale Zwecke keine wohnähnlichen Geräusche aufrufen könnten. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass eine Flüchtlingsunterkunft einen wohnähnlichen Charakter habe. Es werde insbesondere durch die Antragsteller nicht dargelegt, weshalb allein aufgrund der Anzahl der zukünftig in der Flüchtlingsunterkunft wohnenden Personen mit wohnuntypischen Geräuschen zu rechnen sei. Auch seien die Nebenbestimmungen nicht zu unbestimmt, weil sie (angeblich) auf keine effektive Umsetzung ausgelegt seien. Denn die Antragsteller gingen von unzutreffenden Tatsachen aus, da die Überschreitung der Immissionsrichtwerte nicht zu erwarten sei. Somit müsse auch kein Lärmgutachten in Auftrag gegeben werden und keine Nebenbestimmung erlassen werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die Gerichtsakte des beigezogenen Verfahrens (Az.: 7 L 1619/23.WI) sowie auf die beigezogenen Akten der Antragsgegnerin (Bebauungsplan O, Akte xx, Akte xx, Bauüberwachungsakte xx, Bauakte xx, Widerspruchsakte xx, Widerspruchsakte xx) verwiesen. II. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller ist zulässig, aber unbegründet. Der Antrag ist zulässig. Der nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 212a Abs. 1 BauGB statthafte Antrag ist auch sonst zulässig. Insbesondere sind die Antragsteller zu 3.-6. antragsbefugt analog § 42 Abs. 2 VwGO. Dies ist bei Wohnungseigentümern einer Wohnungseigentümergemeinschaft dann der Fall, wenn der Behörde bei ihrer Entscheidung auch der Schutz der nachbarlichen Interessen des Sondereigentums aufgetragen ist (BVerwG, Beschluss vom 20. August 1992 – 4 B 92/92 –, juris). Teilweise wird darüber hinaus gefordert, dass dem Sondereigentümer Beeinträchtigungen drohen, die über die der Gemeinschaft generell drohenden hinausgehen (Bay. VGH, Beschluss vom 8. Juli 2013 – 2 CS 13.807 –, juris hinsichtlich der Geltendmachung des Gebietserhaltungsanspruchs). Diese Voraussetzungen liegen vor. Es nicht auszuschließen, dass den Antragstellern zu 3.-6. durch ihre rückwärtigen, zum Vorhaben hin ausgerichteten Ruheräume größere Beeinträchtigungen drohen als möglicherweise anderen Antragstellern. Der Antragsgegnerin ist dabei auch in ihrer Entscheidung der Schutz der nachbarlichen Interessen des Sondereigentums aufgetragen. Außerdem ist in den nachbarschützenden Vorschriften auch das Interesse der einzelnen Sondereigentümer zu berücksichtigen. Jedoch bleibt der Antrag in der Sache ohne Erfolg. Nach §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs anordnen, wenn bei einer umfassenden Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers am vorläufigen Nichtvollzug gegenüber dem öffentlichen Interesse und dem Interesse des Bauherrn an einer sofortigen Vollziehung überwiegt. Die Interessenabwägung richtet sich primär nach den Erfolgsaussichten des Widerspruchs in der Hauptsache. Ergibt die im einstweiligen Rechtsschutz gebotene, aber auch ausreichende summarische Prüfung, dass die angefochtene Verfügung rechtswidrig ist, überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, da an der Vollziehung eines rechtswidrigen Hoheitsakts kein öffentliches Interesse bestehen kann. Ist die Verfügung hingegen offensichtlich rechtmäßig, überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse. Vor diesem Hintergrund ist die aufschiebende Wirkung nicht anzuordnen. Ein Verstoß gegen den Gebietserhaltungsanspruch wurde durch die Antragsteller ausdrücklich nicht geltend gemacht und liegt auch nicht vor. Insoweit wird auf die Ausführungen der Kammer im Eilbeschluss vom 21. November 2023, die das Beschwerdegericht unbeanstandet gelassen hat, Bezug genommen. Soweit die Antragsteller darauf abstellen, ohne Bezug auf den Gebietserhaltungsanspruch zu nehmen, dass auf Grund der im Bebauungsplan festgelegten Vollgeschoss-, Grundflächen- und Geschossflächenzahl nur jeweils eine Wohnung je Geschoss möglich sei, so können sie damit nicht durchdringen. Das Vorhaben befindet sich in einem Bereich, in dem fünf Vollgeschosse zulässig sind. Auf Grund der erheblichen Größe des Vorhabengrundstücks sind somit auch mehrere Wohnungen möglich. Soweit die Antragsteller darauf aufbauend durch eine durchschnittliche Bewohneranzahl aufzeigen wollen, dass das genehmigte Vorhaben einer hohen Anzahl an dort üblichen Villen entspräche, so ist dies nicht geeignet, zu einer anderen Bewertung zu führen. Einerseits ist eine solche pauschale Berechnung angesichts der im Plangebiet vorhandenen durchaus auch größeren Mehrfamilienhäuser nicht tragfähig. Darüber hinaus erschließt sich dem Gericht nicht, inwiefern dies eine rechtliche Wirkung hervorrufen soll. Denn die Eigenart des Wohngebietes bestimmt sich nach den Festsetzungen des Bebauungsplans, der aber über die Anzahl der Bewohner keinerlei Festsetzungen trifft. Die Vollgeschoss-, Grundflächen- und Geschossflächenzahl betrifft nur die baulich zulässigen Maßgaben, nicht aber die beabsichtigte Anzahl an Bewohnern. Die Nutzungsintensität wird über das Maß der baulichen Nutzung gesteuert. Vorgaben zum Maß der baulichen Nutzung sind in der Regel nicht und auch mangels Angaben im Bebauungsplan hierzu nicht drittschützend (BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1995 – 4 B 52/95 –, juris). Eine Verletzung von § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO liegt nicht vor. Diese Norm bezweckt die einzelfallbezogene „Feinabstimmung”, indem die Regelung Anlagen, die nach der „Grobabstimmung” der §§ 2 bis 14 BauNVO zulässig wären, für nicht genehmigungsfähig erklärt, wenn sie im Einzelfall nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Diese Vorschrift macht daher, obwohl auch sie der Aufrechterhaltung der jeweiligen gebietstypischen Prägung dient, eine typisierende Betrachtung bei der Beurteilung der generellen Zulässigkeit eines Vorhabens nicht überflüssig (BVerwG, Urteil vom 24. September 1992 – 7 C 7/92 –, juris Rn. 14). Der genehmigte Umfang der Unterkunft widerspricht nicht der Eigenart des Wohngebietes. Die Eigenart bestimmt sich dabei aus der abstrakten Gebietsfestsetzung einerseits und anderseits aber auch konkret aus sonstigen Festsetzungen im Bebauungsplan, die einen besonderen planerischen Gestaltungswillen erkennen lassen (BeckOK BauNVO/Henkel BauNVO § 15 Rn. 18). Aus den sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplans ist jedoch kein besonderer planerischer Gestaltungswille ersichtlich. Es besteht auch kein Widerspruch zur abstrakten Gebietsfestsetzung, da nach § 4 Abs. 1 BauNVO 1968 allgemeine Wohngebiete vorwiegend dem Wohnen dienen. Durch den erheblichen Umfang der Unterkunft wird die Eigenart des allgemeinen Wohngebietes nicht verletzt. Auch unter Einbeziehung der unmittelbar angrenzenden weiteren Gemeinschaftsunterkunft mit weiteren 60 Plätzen führt das streitgegenständliche Vorhaben nicht zu einem „Kippen“ des Gebietscharakters. Hierbei ist zum einen zu berücksichtigen, dass fast in dem gesamten westlichen Teil des Bebauungsplans „O“ ein allgemeines Wohngebiet oder zumindest mehrere aneinandergrenzende und aufeinander bezogene allgemeine Wohngebiete (s.o.) ausgewiesen sind, wo zwischen drei bis sieben Vollgeschosse allgemein zulässig sind. Selbst in der unmittelbaren Nachbarschaft gibt es ausweislich von googlemaps (Streetview) kaum Einfamilienhäuser, sondern überwiegend – durchaus auch größere (z.B. C-Straße x und x, H-Straße xx bis xx) – Mehrfamilienhäuser. Soweit die Antragsteller bespielhaft auch Wohngebäude (Anlage KK7) aufzeigen, die kleiner sind und weniger Personen aufnehmen können, so ändert dies nichts daran, dass im selben Gebiet auch die zuvor aufgezeigten größeren Mehrfamilienhäuser vorhanden sind und beide Arten von Gebäuden das maßgebliche Gebiet prägen. Das Wohnen wird daher die Nutzung für soziale Zwecke trotz der Größe der genehmigten Unterkunft, auch neben der bestehenden Unterkunft, weiterhin deutlich überwiegen. Zum anderen weist die Antragsgegnerin – wie bereits ausgeführt – zutreffend darauf hin, dass die Gemeinschaftsunterkunft von den Bewohnern jedenfalls wohnähnlich und mit den damit typischerweise verbundenen Aktivitäten genutzt werden wird. Es ist nicht ersichtlich, warum diese Form der wohnähnlichen Nutzung derjenigen widersprechen soll, die bisher auf dem Gebiet üblich ist. Von den in der näheren Umgebung vorhandenen größeren Mehrfamilienhäuser gehen ebenfalls Belastungen aus, die die Eigenart des Baugebiets mitbestimmen und auch festlegen, ob ein Vorhaben dem Umfang nach der Eigenart des Baugebietes widerspricht. Hinsichtlich des möglicherweise zu erwartenden höheren Kraftfahrzeugverkehrs ist nicht ersichtlich, warum hier eine erhebliche Mehrbelastung im Vergleich zu anderen größeren Mehrfamilienhäusern auftreten sollte, bei denen auch ein gewisser Kraftfahrzeugverkehr der Bewohner anzunehmen ist. Auch hinsichtlich der Mitarbeiter der Unterkunft ist bei typisierender Betrachtungsweise kein einem Wohngebiet nicht angemessenes Fahrzeugaufkommen zu erwarten. Nach der Bau- und Nutzungsbeschreibung Nutzungskonzept ( ) soll rund um die Uhr ein Hausmeisterteam von mindestens zwei Personen anwesend sein. Hinzukommen dürfte noch eine geringe Anzahl von Sozialarbeitern tagsüber. Insoweit ist auch darauf hinzuweisen, dass nach dem Stellplatznachweis ( ) die aus der vorgehenden Nutzung als Bürogebäude noch vorhandenen Parkplätze erhalten werden sollen, sodass ein übermäßiger Parksuchverkehr nicht zu erwarten steht. Es ist kaum davon auszugehen, dass sich sämtliche Bewohner dauerhaft gleichzeitig auf dem Innenhof des Vorhabengrundstücks befinden werden. Denn der Innenhof, auf dem sich überwiegend auch weiterhin Parkplätze befinden werden, lädt nicht zum Verweilen ein und es befinden sich zudem in der Nähe große Grünanlagen. Darüber hinaus sind die Bewohner auch nicht verpflichtet, zu bestimmten Zeiten den Innenhof aufzusuchen, sodass mit einer zeitlichen Verteilung zu rechnen ist. Es ist zwar nicht auszuschließen, dass sich Bewohner im Innenhof aufhalten werden, aber es ist auf Grund der vorhandenen Alternativen nicht davon auszugehen, dass sich diese dort in großer Zahl aufhalten werden. Sofern die Antragsteller ein Lichtbild und ein Video (Anlage K9 und K10) vorlegen, führt dies nicht zu einer anderen Bewertung. Auf dem Lichtbild sind zwar Personen zu erkennen, die Gesamtzahl ist jedoch sehr gering. Außerdem ist nicht ersichtlich, ob sich diese in dem Bereich kurzzeitig zum Verlassen der Unterkunft oder langfristig befinden. Auf dem Video sind auch nur vereinzelte Minderjährige zu erkennen, die sich in dem Bereich aufhalten. An dieser Einschätzung ändert auch nichts, soweit die Antragsteller geltend machen, durch die räumliche Situation seien besonders umfangreiche Belästigungen zu erwarten. Selbst wenn die Wohnungsinhaber der Gebäude auf den streitgegenständlichen Grundstücken – teilweise – ihre Ruhe- und Rückzugsräume auf der dem Innenhof zugewandten Seite in einigen Metern Entfernung – die genauen Abstände wurden durch die Antragsteller nicht aufgezeigt – haben, steht das Vorhaben dennoch nicht im Widerspruch zur Eigenart des allgemeinen Wohngebietes. Bebauungsabstände im innerstädtischen Bereich von einigen Metern auch im rückwärtigen Teil von Wohngebäuden sind ausweislich von googlemaps auch im vorliegenden Plangebiet üblich. Dies betrifft insbesondere die Blockinnenbebauung des hier betroffenen Straßengevierts G-Staße/C-Straße/H-Straße/A-Straße, wo sich auch bereits mehrere Mehrfamilienhäuser befinden. Auch hier werden Belästigungen und Störungen durch Nachbarn auf die rückwärtigen Bereiche der Gebäude einwirken. Keine andere planungsrechtliche Bewertung rechtfertigen die von den Antragstellern vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen. Soweit diese sich auf konkrete Geräuschquellen beziehen, fällt auf, dass es sich ausschließlich um wohntypische Geräuschquellen wie die Lebensäußerungen der Bewohner, zumal der Kinder, Kochgeräusche und An- und Abfahrtsverkehr handelt, deren Intensität mit der Größe des Vorhabens, nicht aber einem atypischen Nutzerverhalten zusammenhängt. Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO liegt ebenfalls nicht vor. Nach dem Gebot der Rücksichtnahme sind solche Vorhaben unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden. Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme stellt, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Maßgebend sind unter anderem Art und Ausmaß der schutzwürdigen Stellung der von dem Rücksichtnahmegebot begünstigten Person. Deren Schutzbedürfnis ist gegen die schutzwürdigen Interessen des Bauherrn mit der Fragestellung abzuwägen, was dem einen und dem anderen nach Lage der Dinge – billigerweise – „zuzumuten” ist (BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1983 – 4 C 59/79 –, juris Rn. 14). Wenn die Antragsteller in Bezug auf die Größe der Gemeinschaftsunterkunft darauf abstellen, dass es auf Grund der konkreten baulichen Gegebenheiten zu erheblichen Störungen kommen wird, die unzumutbar seien, so ist einerseits darauf hinzuweisen, dass sich keine Balkone an dem Vorhabengebäude befinden und sich im 3. Obergeschoss ein Aufenthaltsraum befindet. Zwar ist zwischen den Gebäuden A und B ein Innenhof vorhanden, es erscheint jedoch lebensfremd, dass sich der Großteil der Bewohner vorrangig in direkter Nähe zu den Grundstücken der Antragsteller an den Straßen oder auf dem Innenhof aufhalten werden. Viel naheliegender ist es jedoch anzunehmen, dass sich die Bewohner – von spielenden Kindern abgesehen – auf den nahegelegenen und fußläufig erreichbaren Grünflächen mit Aufenthalts- und Sitzmöglichkeiten aufhalten werden. In diesem Fall sind Belästigungen für die Antragsteller kaum zu erwarten. Darüber hinaus ist auch aus der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass auch von wesentlich größeren Einrichtungen mit über 700 Bewohnern nicht allein aufgrund der Bewohnerzahl unzumutbaren Störungen ausgehen (Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 9. Mai 2016 – 2 Bs 38/16 –, juris Rn. 26 f.). Warum im vorliegenden Fall ein wesentlicher Unterschied gegenüber dieser Bewertung erfolgen sollte, ist nicht ersichtlich. Die Überlegungen des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts zu einer in einem Sondergebiet gelegenen Flüchtlingsunterkunft lassen sich auf ein allgemeines Wohngebiet ohne Weiteres übertragen. Die vom Gericht vorzunehmende summarische Prüfung kann dem Widerspruch keine Erfolgsaussichten bescheinigen oder begründet auch nur eine offene Sachlage, soweit es um die Frage der unzumutbaren Belastung der Antragsteller durch vom Vorhabengrundstück ausgehenden Lärm handelt. Soweit die Antragsteller auf die Schalltechnische Stellungnahme vom 22. Dezember 2023 (Anlage KK 8) Bezug nehmen, legt diese eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme nicht nahe. Erstens ist die TA Lärm nach Ziff.1.h) TA Lärm nicht auf soziale Einrichtungen, wie das streitgegenständliche Vorhaben, anwendbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Heranziehung der TA Lärm zwar möglich, aber nur als eine Orientierungshilfe bzw. „groben Anhalt“. (BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2003 – 4 B 55/03 –, juris Rn. 8). Somit kann es nicht allein auf die (teilweise geringwertige) behauptete Überschreitung der Grenzwerte ankommen. Zweitens ist die vorgelegte gutachterliche Untersuchung nicht aussagekräftig und damit auch nicht beachtlich. Voraussetzung für die Beachtlichkeit einer gutachterlichen Untersuchung ist, dass der Begutachtung ein realistischer Sachverhalt zugrunde liegt und das Gutachten methodisch und fachlich korrekt erstellt wurde (BeckOK BauNVO/Henkel, 36. Ed. 15.1.2024, BauNVO § 15 Rn. 44 m.w.N.; siehe insbesondere OVG NRW, Urteil vom 18. Februar 2013 – 2 A 2135/11 –, juris Rn. 62 ff.). Der Stellungnahme liegt jedoch kein realistischer Sachverhalt zugrunde. Schon die Aufgabenstellung zeichnet sich durch unrealistische Fragen aus: Bei den Beurteilungspegeln soll jeweils vom „worst case“, also schlimmsten Fall, ausgegangen werden, jedoch muss die Auswirkung eines realistischen Geschehens in der Prognose berücksichtigt werden (Oberverwaltungsgericht NRW, Urteil vom 18. Februar 2013 – 2 D 38/12.NE –, juris Rn. 118 f. m.w.N.) Der hier zugrundegelegte schlimmste anzunehmende Fall geht jedoch von einem im hiesigen Einzelfall unrealistischen Lebenssachverhalt aus. So erscheint es realitätsfern, dass sich 80 % der maximal untergebrachten Personen durchgängig im Zeitraum von 10:00 Uhr bis 24:00 Uhr auf der Freifläche aufhalten sollten. Wie schon zuvor dargelegt, ist davon auszugehen, dass sich die untergebrachten Personen überwiegend nicht auf dem nicht als Aufenthaltsfläche ausgelegten Innenhofbereich mit Parkplätzen aufhalten werden, sondern sich vielmehr in den fußläufig leicht erreichbaren und mit Aufenthaltsqualität ausgestatteten Grünanlangen aufhalten werden. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, warum eine so hohe Anzahl an Bewohnern – darunter Klein-, Kindergarten- und Schulkinder und Arbeitnehmer, welche sich tagsüber anderen Orten befinden und in den Nachtstunden schlafen werden– sich außerhalb des Gebäudes befinden sollte, wenn sie auch über Aufenthaltsmöglichkeiten im Gebäude verfügen. Letztendlich ist auch nicht nachvollziehbar, warum bei 280 Personen mit heterogenen Herkunftsländern und Sprachfertigkeiten jeweils die Hälfte reden sollte, also jeweils ein Zuhörer und Sprecher vorhanden sein sollten. Es ist darüber hinaus nicht ersichtlich, warum die Personen sehr laut reden sollten. Angemerkt sei dabei auch, dass die angewandte VDI 3770:2012-09 laut Fußnote (S. 4 der Stellungnahme vom 22. Dezember 2023) für Sport- und Freizeitanlagen gelten soll, jedoch nicht ersichtlich ist, dass es sich hier um eine solche Anlage handelt, sondern um eine soziale Anlage, die einer wohnähnlichen Nutzung zugeführt ist. Ergänzend hierzu ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sich die Bewohner an die üblichen Regeln des Zusammenlebens halten werden und die Antragsgegnerin durch den anwesenden Hausmeisterservice sowie durch Sozialarbeiter auf die Bewohner zur Einhaltung dieser Regeln anhalten wird. Soweit die Antragsteller auf die Vorbelastung durch die bereits vorhandene Flüchtlingsunterkunft Bezug nehmen, so verkennen sie, dass auch auf diese Flüchtlingsunterkunft als soziale Anlage die Regelungen der TA Lärm keine Anwendung finden und dass somit die Regelungen der TA Lärm nur einen groben Anhalt liefern können. Dafür, dass erhebliche Belästigungen durch die bereits bestehende Unterkunft stattfinden, dass sie in einer Zusammenschau mit dem genehmigten Vorhaben ein unzumutbares Ausmaß annehmen würde, liegen keine Anhaltspunkte vor. Sofern die Antragsteller ein Lichtbild und ein Video (Anlage KK9 und KK10) vorlegen, führt dies nicht zu einer anderen Bewertung. Auf dem Lichtbild sind zwar Personen zu erkennen, die Gesamtzahl ist jedoch sehr gering. Außerdem ist nicht ersichtlich, ob sich diese in dem Bereich kurzzeitig zum Verlassen der Unterkunft oder langfristig zum Verweilen befinden. Auf dem Video sind einige Minderjährige zu erkennen, die sich im Innenhof aufhalten. Dass sich Personen auch zeitweise auf dem Innenhof aufhalten, ist zwar nicht ausgeschlossen, jedoch sagt dies nichts über die Zahl der Bewohner aus, die sich im Innenhof gleichzeitig befinden und inwiefern hierdurch Belästigungen in welcher Intensität verursacht werden. Soweit die Antragsteller auf Grund des Videos auf erheblichen Kinderlärm hinweisen, so nicht ersichtlich, warum dies nach der Eigenart des Baugebiets unzumutbar sein sollte, da angesichts der gesetzgeberischen Wertung des § 22 Abs. 1a BImSchG von einer grundsätzlichen Privilegierung von „Kinderlärm“ auszugehen ist (vgl. BeckOK UmweltR/Enders, 69. Ed. 1.1.2024, BImSchG § 22 Rn. 24a m.w.N.). Darüber hinaus lässt sich die tatsächliche Lautstärke der Personen in der Videodatei nicht feststellen. Die Baugenehmigung verstößt nicht deshalb gegen Nachbarrechte der Antragsteller, weil ihr keine immissionsschutzrechtliche Untersuchung zu Grunde liegt. Weder fehlt ihr damit die erforderliche Bestimmtheit, noch verstößt sie gegen das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerte Rücksichtnahmegebot. Nach § 69 Abs. 2 Satz 1 HBO, Anlage 2 Nr. 1.1 Satz 1 Bauvorlagenerlass des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 1. März 2024 (StAnz. 2024, S. 349) ist der Bauherr im Baugenehmigungsverfahren (nur) verpflichtet, die für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Die Anforderung eines Gutachtens im Einzelfall ist dann gerechtfertigt, wenn ernsthaft anzunehmen ist, dass dem Vorhaben hinsichtlich eines Prüfungsgegenstandes Hindernisse entgegenstehen (Hornmann HBO, 4. Aufl. 2022, HBO § 69 Rn. 56a). Vorliegend ist nicht anzunehmen, dass von dem Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen, die seiner Genehmigung entgegenstehen. Ein Schallschutzgutachten ist demgemäß nur erforderlich, soweit dies für die Beurteilung der Auswirkungen eines Vorhabens auf die Nachbarschaft und damit für die Einhaltung des Rücksichtnahmegebots erforderlich ist (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. September 2015 – 2 B 910/15 –, juris Rn. 8 ff.; OVG RP, Urteil vom 26. November 2014 – 8 A 10524/14.OVG, BeckRS 2014, 59049, beck-online Rn. 23). Allein schon auf Grund der Tatsache, dass für das streitgegenständliche Vorhaben gesetzliche oder fachlich zwingende Immissionsgrenzwerte nicht bestehen und die TA Lärm nur einen groben Anhalt liefern kann, ist vorrangig der Einzelfall wertend zu betrachten. Einem Schallgutachten käme jedenfalls nur eine begrenzte Aussagekraft zu. Darüber hinaus ist nicht mit einer bau- und immissionsschutzrechtlich relevanten Lärmbelastung zu rechnen. Bereits die Zulässigkeit des Vorhabens anhand der Festsetzungen des Bebauungsplans und der Maßgaben des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO führt dazu, dass nur vorhabenuntypische Immissionen, die außerhalb des gesetzlich niedergelegten Erwartungshorizonts liegen, wonach Flüchtlingsunterkünfte als soziale Anlagen in allgemeinen Wohngebieten regelmäßig keine Quelle unzumutbarer Immissionen sind, das Bedürfnis nach einer Einzelfallbetrachtung und damit -begutachtung wecken. Aus den bereits zuvor angestellten Erwägungen folgt, dass störende Auswirkungen des Vorhabens auf die nachbarschaftlichen Interessen nicht zu erwarten sind. Letztendlich ist außerdem davon auszugehen, dass sich die Bewohner an grundlegende Regeln des menschlichen Zusammenlebens einschließlich der Ruhezeiten halten werden und in einer Zusammenschau dieser Aspekte kein Anlass für die Antragsgegnerin besteht, präventiv tätig zu werden (vgl. OVG BB, Beschluss vom 27. April 2021 – OVG 10 S 73/20 –, juris Rn. 50). Auch insoweit rechtfertigen die von den Antragstellern vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen keine abweichende Bewertung. Die Antragsteller zeigen insoweit nicht auf, warum die Immissionen vom Erwartbaren einer Flüchtlingsunterkunft abweichen, sodass ein immissionsschutzrechtlicher Sonderfall vorliegt, der einer Begutachtung bedarf. Die in den eidesstattlichen Versicherungen benannten Geräuschquellen sind wohntypisch; mit ihnen ist angesichts der Größe des Vorhabens und der Art der Nutzung zu rechnen. Die eidesstattlichen Versicherungen KK 11 und KK12 beziehen sich zudem nicht auf das streitgegenständliche Vorhaben, sondern auf die bereits bestehende Unterkunft für 60 Flüchtlinge. Über die Zahl der Personen, die sich dort aufhalten sollen, werden indes keine hinreichenden Angaben gemacht. Die Unterzeichnerin der eidesstattlichen Versicherung KK 13 hat ihren Wohnsitz nicht im Gebäude der Antragsteller, sondern in der G-Staße x. Allein hieraus ist nicht ersichtlich, inwiefern die vorgetragenen Belästigungen auf die geschützten Rechtsgüter der Antragsteller übertragbar sind. Das Grundstück der Unterzeichnerin befindet sich gegenüber des Gebäudes A an der G-Staße. Bei der aufgezeigten Belästigung durch einen Feueralarm dürfte es sich um einen Einzelfall handeln, der nicht die häufig eintreten wird, sodass umfangreiche Belästigungen nicht zu erwarten sind und auch ansonsten eine funktionierende Brandmeldeanlage zum Schutz von Leib und Leben der Bewohner erforderlich und insofern auch zu dulden ist. Für die von der Unterzeichnerin vorgetragene Belästigungen durch ein Heizungsabluftrohr ist nicht ersichtlich, warum diese auch eine Belästigung für die Antragsteller darstellen sollen. Die Genehmigung erfüllt auch die Anforderungen an die Bestimmtheit. Eine Baugenehmigung muss nach § 37 Abs. 1 HVwVfG hinreichend bestimmt sein. Zur Bestimmtheit gehört, dass sie Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lässt, damit die Bauherrschaft die Bandbreite der legalen Nutzungen und Drittbetroffene das Maß der für sie aus der Baugenehmigung erwachsenden Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können. Eine solche dem Bestimmtheitsgebot genügende Aussage muss der Baugenehmigung selbst – gegebenenfalls durch Auslegung – entnommen werden können, wobei die der Baugenehmigung beigefügten Bauvorlagen bei der Ermittlung des objektiven Erklärungsinhalts der Baugenehmigung herangezogen werden müssen, was wiederum aus dem Schriftformerfordernis folgt. Gegenstand der gerichtlichen Prüfung ist in dem Verfahren nach §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 VwGO mithin ausschließlich dasjenige, was Gegenstand der Baugenehmigung geworden ist. (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 12. Dezember 2019 – 3 B 446/19 –, juris Rn. 21). Die Baugenehmigung für die Nutzungsänderung in eine Flüchtlingsunterkunft ist auch ohne weitergehende Inhalts- und Nebenbestimmungen hinreichend bestimmt. In der Bau- und Nutzungsbeschreibung, die ausdrücklich Teil der Baugenehmigung geworden ist, wird gerade aufgezeigt, dass zwar Arbeiten an den Außenanlagen ausgeführt werden, aber für die Außenanlagen keine Nutzungen durch die Bewohner vorgesehen sind. Vielmehr sollen diese sich nach der Nutzungsbeschreibung innerhalb des Gebäudes aufhalten. Belästigungen aufgrund von Nutzungen, die über das in der Baugenehmigung genehmigte Maß hinausgehen, sind nicht Teil des Prüfungsumfangs im Verfahren nach §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 VwGO (Hess. VGH, Beschluss vom 12. Dezember 2019 – 3 B 446/19 –, juris Rn. 21). Soweit die Antragsteller auf die Urteile des OVG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 5. Juli 2017, Az.: 7 A 2432/15, juris) und des VG Neustadt (Urteil vom 8. September 2022, Az.: 4 K 1122/21.NW) in Bezug auf die Tatsache abstellen, dass mögliche Nebenbestimmungen nicht zur Bestimmtheit beitragen könnten, wenn sie nicht auf eine effektive Umsetzung ausgelegt seien, so können sie damit nicht durchdringen. Denn erstens sind schon nicht solche Beeinträchtigungen zu erwarten, dass solche Nebenbestimmungen erforderlich wären. Zweitens kann die angeführte Rechtsprechung zu keiner anderen Bewertung führen, da die dort in Befürchtung stehenden Immissionen solche sind, die von regelmäßigen größeren Feierlichkeiten bzw. Veranstaltungen in einem Vereinsheim bzw. Gemeindezentrum ausgehen, wie z.B. von Vereinsfeiern, Hochzeiten, Proben, Familienfeiern und Geburtstagen. Es steht jedoch nicht zu erwarten, dass in der Flüchtlingsunterkunft regelmäßig derartige Veranstaltungen durchgeführt werden, da hierfür schon nicht die räumlichen Kapazitäten in den Bewohnerzimmern oder den Gemeinschaftsräumen bestehen. Allenfalls sind Feiern im kleineren Rahmen, wie sie bei jedem anderen Mehrfamilienhaus in einem allgemeinen Wohngebiet stattfinden dürften, zu erwarten. Die Kammer teilt schließlich nicht die Bedenken der Antragsteller, die mit Bezug zur eidesstattlichen Versicherung KK 14 eine nicht genehmigte Nutzung der Stellplatzflächen durch spielende Kinder und damit einhergehend unzumutbare Lärmeinwirkungen befürchten. Erst recht ist die Annahme eines „Etikettenschwindels“ durch die Nutzung der Stellplätze als Veranstaltungsflächen abwegig. Die Nutzung freier Parkflächen durch spielende Kinder im innerstädtischen Bereich als Folge fehlender Spielplätze stellt sich als sozialadäquates Verhalten dar, das zudem nach dem Rechtsgedanken des § 22 Abs. 1a BImSchG regelmäßig keine immissionsschutzrechtlich relevante Störung darstellt und gerade in Wohngebieten hinzunehmen ist (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 25. Juli 2011 – 9 A 125/11 –, juris Rn. 43). Darüber hinaus ist eine Vergleichbarkeit der hieraus entstehenden Immissionen mit solchen, die bei Vereinsheimen oder Gemeindezentren wegen regelmäßiger Veranstaltungen wie Vereinsfeiern, Hochzeiten, Proben, Familienfeiern und Geburtstagen, fernliegend. Mit der Entscheidung über das einstweilige Rechtsschutzbegehren kann der von den Antragstellern unter Ziffer 2 beantragte Hängebeschluss – auch Zwischenverfügung genannt – nicht mehr ergehen. Der Antrag hat sich durch Zeitablauf erledigt. Das Gebot des effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG gebietet nur für den Zeitraum von der Antragstellung bis zu einer Entscheidung des Gerichts einen Hängebeschluss zu erlassen, wenn irreversible Nachteile drohen (Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 80 Rn. 170). Darüber hinaus hätten auch die Voraussetzung hierfür nicht vorgelegen. Den Antragstellern drohen keine irreversiblen Nachteile. Die genehmigten Baumaßnahmen sind reversibel angelegt. Soweit nach Ansicht der Antragsteller auf Grund des Gutachtens eine mögliche Gesundheitsgefährdung der Antragsteller drohen könnte, so basiert das Gutachten, wie bereits ausgeführt, auf einem unrealistischen Sachverhalt und kann somit keine Gesundheitsgefährdung der Antragsteller nachweisen. Die Kosten des Verfahrens haben nach § 154 Abs. 1 VwGO die Antragsteller zu tragen, da sie unterlegen sind. Sie haften nach Maßgabe von § 159 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO nach Kopfteilen, weil die Voraussetzungen einer gesamtschuldnerischen Kostentragung nicht vorliegen. Dies gilt nicht im Verhältnis der Antragsteller zu 3. und 4. untereinander sowie im Verhältnis der Antragsteller zu 5. und 6. untereinander. Diese haften als Ehegatten jeweils gesamtschuldnerisch. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nach § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, da sie einen Antrag gestellt und somit am Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) teilgenommen hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei das Gericht in Anlehnung an Ziff. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Streitwertkatalog) für die Antragsteller zu 1. und 2. jeweils 7.500,00 EUR und für die Antragsteller zu 3. und 4. sowie zu 5. und 6. – die aufgrund ihrer Miteigentümerstellung am Sondereigentumsteil als wirtschaftliche Einheit anzusehen sind – jeweils einen Wert von 7.500,00 EUR zugrunde legt. Nach § 39 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 1.1.3 des Streitwertkataloges werden die Werte der einzelnen Anträge addiert. Der Streitwert reduziert sich dabei um 1/2, da es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt (Ziff. 1.5 des Streitwertkataloges).