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Beschluss

3 B 2322/19

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2020:0603.3B2322.19.00
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Leitsätze
1. Bei der Ermittlung der Bindungswirkung einer nachbarrechtlichen Verzichtserklärung sind der mit der Verzichtserklärung verfolgte Zweck, die Interessenlage der Beteiligten und die sonstigen Begleitumstände, die den Sinngehalt der Erklärung erhellen können, zu berücksichtigen. Maßgeblich ist dabei der Empfängerhorizont, nämlich wie die Bauaufsichtsbehörde die Erklärung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen durfte (wie Hess. VGH, Beschluss vom 24.11.2016 - 3 B 2515/16 -, juris Rdnr. 6). 2. In einem Gebiet nach § 34 Abs. 1 BauGB, in dem eine beidseitige Grundstücksbebauung als zumindest mitprägend anzusehen ist, ist eine diese Prägung aufnehmende Bebauung vom Nachbarn grundsätzlich hinzunehmen. 3. § 6 Abs. 12 Satz 1 Nr. 4 HBO 2018 stellt eine Inhalts- und Schrankenbestimmung i. S. v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar, die das Maß dessen nicht überschreitet, das dem Gesetzgeber hierbei zugestanden ist.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 26. September 2019 - 8 L 2788/19.F - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Ermittlung der Bindungswirkung einer nachbarrechtlichen Verzichtserklärung sind der mit der Verzichtserklärung verfolgte Zweck, die Interessenlage der Beteiligten und die sonstigen Begleitumstände, die den Sinngehalt der Erklärung erhellen können, zu berücksichtigen. Maßgeblich ist dabei der Empfängerhorizont, nämlich wie die Bauaufsichtsbehörde die Erklärung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen durfte (wie Hess. VGH, Beschluss vom 24.11.2016 - 3 B 2515/16 -, juris Rdnr. 6). 2. In einem Gebiet nach § 34 Abs. 1 BauGB, in dem eine beidseitige Grundstücksbebauung als zumindest mitprägend anzusehen ist, ist eine diese Prägung aufnehmende Bebauung vom Nachbarn grundsätzlich hinzunehmen. 3. § 6 Abs. 12 Satz 1 Nr. 4 HBO 2018 stellt eine Inhalts- und Schrankenbestimmung i. S. v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar, die das Maß dessen nicht überschreitet, das dem Gesetzgeber hierbei zugestanden ist. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 26. September 2019 - 8 L 2788/19.F - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt. I. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main, mit welchem dieses es abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen eine Baugenehmigung zur Errichtung des Neubaus eines grenzständigen Zweifamilienhauses anzuordnen oder dem Antragsgegner hilfsweise aufzugeben, eine Baueinstellungsverfügung zu erlassen. Mit hier streitgegenständlicher Baugenehmigung vom 31. Mai 2019 nebst Abweichungsbescheid vom selben Tag genehmigte der Antragsgegner dem Beigeladenen die Errichtung eines zweistöckigen Wohnhauses in zum Grundstück der Antragstellerin hin ausgerichteter grenzständiger Bauweise mit zwei festverglasten satinierten Fenstern (F 90) in der Grenzwand. Zuvor befand sich am selben Standort ein ebenfalls zweistöckiges Wohnhaus in ebenso grenzständiger Bauweise, welches vier Fensteröffnungen zum Grundstück der Antragstellerin hin aufwies. Weil der Beigeladene den Altbestand abreißen und am selben Standort ein entsprechendes Gebäude errichten wollte, erteilte die Antragstellerin ihm auf der Kopie einer südöstlichen Ansicht des geplanten Neubaus ihr Einverständnis zu dem geplanten Vorhaben. Die so bezeichnete Einverständniserklärung vom 24. Januar 2016, welche handschriftlich erstellt und von der Antragstellerin unterzeichnet ist, hat folgenden Wortlaut: „Als Eigentümer des Flurstückes Nr. E in der Gemarkung F, Flur … stimme ich dem gepl. Bauvorhaben meines Nachbarn an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu, bei dem das neue Gebäude dem Standort und der Größe des vorherigen Gebäudes entspricht.“ Mit ursprünglicher Baugenehmigung vom 8. November 2016 hatte der Antragsgegner den Abbruch des alten Gebäudes und den Neubau eines zweistöckigen Wohnhauses in grenzständiger Bebauung zum Grundstück der Antragstellerin hin mit zwei Fenstern in der Grenzwand genehmigt. Nachdem der Rohbau in Abweichung von der erteilten Baugenehmigung vergrößert ausgeführt worden war, verhängte der Antragsgegner unter dem 24. August 2017 einen Baustopp, der bestandskräftig wurde. Unter dem 31. Mai 2019 erging die hier streitgegenständliche Baugenehmigung. Nach dieser ergibt sich nach Vortrag der Antragstellerin für das hier streitgegenständliche Bauvorhaben eine höhere Ausführung des Wohngebäudes um etwa 70 cm, wobei der Höhenunterschied zwischen dem alten Grenzgebäude und dem Bestandsgebäude auf dem Grundstück der Antragstellerin 20 cm und der neue Abstand betreffend der Traufe 88 cm betragen soll. Gegen die erteilte Baugenehmigung legte die Antragstellerin am 3. Juli 2019 Widerspruch ein mit den Anträgen, die Baugenehmigung vom 31. Mai 2019 nebst Abweichungsbescheid aufzuheben sowie bauaufsichtsbehördlich gegen das Bauvorhaben wegen Verletzung des Bauordnungsrechts einzuschreiten. Mit Schreiben vom 25. Juli 2019 lehnte der Antragsgegner diese Anträge ab. Das Vorhaben entspreche planungsrechtlichen Vorschriften. Das genehmigte grenzständige Zweifamilienhaus füge sich nach § 34 BauGB in die Eigenart der Umgebungsbebauung ein. Der Abweichungsbescheid, wonach abweichend von der Bausatzung der Stadt A-Stadt zwei Traufunterbrechungen zugelassen worden seien, sei rechtmäßig. Nachbarschützende Vorschriften seien nicht verletzt. Man sehe daher keine Veranlassung, die Baugenehmigung und den Abweichungsbescheid aufzuheben. Dagegen hat die Antragstellerin am 19. August 2019 Klage erhoben und zugleich deren aufschiebende Wirkung sowie hilfsweise im Wege der einstweiligen Anordnung beantragt, gegenüber dem Beigeladenen eine sofort vollziehbare Baueinstellungsverfügung zu erlassen. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 26. September 2019 die Anträge abgelehnt. Sie seien bereits unzulässig. Es liege eine nachbarrechtliche Verzichtserklärung vor. Die Einverständniserklärung habe die Antragstellerin zwar im Baugenehmigungsverfahren zu dem Aktenzeichen 01046-2016-29 abgegeben. Dieses beziehe sich jedoch auch auf das vorliegende Baugenehmigungsverfahren, das beim Antragsgegner unter dem Aktenzeichen 02880-2019-32 geführt werde. Das genehmigte Bauvorhaben habe fast die gleiche Firsthöhe sowie die gleiche Traufhöhe. Die Grundfläche sei um 2 m² vergrößert. Es sei mithin nach der Interessenlage der Beteiligten und den sonstigen Umständen, die zur Nachbarschaftszustimmung geführt hätten, von der Verzichtserklärung umfasst, da die Maße des ursprünglichen Gebäudes nur ganz unwesentlich überschritten worden seien. Der Antrag sei aber auch unbegründet. Diesbezüglich hat sich das Verwaltungsgericht die Ausführungen des Antragsgegners vom 16. September 2019 sowie die Ausführungen des Schriftsatzes des Beigeladenen vom 17. September 2019 zu eigen gemacht. II. Die am 7. Oktober 2019 erhobene und am 23. Oktober 2019 begründete Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 26. September 2019 - 8 L 2788/19.F -, der Antragstellerin zugestellt am selben Tag, ist zulässig, hat jedoch mit den dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), die von dem Senat allein zu prüfen sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, der Antragstellerin vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren. Das Vorbringen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren rechtfertigt kein anderes Ergebnis in der Sache. Weder stellt sich die angefochtene Baugenehmigung als offensichtlich rechtswidrig dar noch hat die Antragstellerin einen Anspruch auf bauordnungsrechtliches Einschreiten dargelegt und glaubhaft gemacht. Zu Recht führt das Verwaltungsgericht aus, dass die Einverständniserklärung vom 24. Januar 2016 zu einem Verzicht auf Abwehrrechte im gegenständlichen Verfahren geführt hat. Nach der Rechtsprechung des Senats ist die nachbarrechtliche Verzichtserklärung eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die gegenüber der Bauaufsichtsbehörde abgegeben wird. Mit ihr wird auf Abwehrrechte gegenüber einem konkreten Bauvorhaben verzichtet. Bei der Ermittlung der Bindungswirkung ist grundsätzlich vom Wortlaut der Erklärung auszugehen und der diesem zu entnehmende objektiv erklärte Wille des Nachbarn zu berücksichtigen. Von Belang sind jedoch auch der mit der Verzichtserklärung verfolgte Zweck, die Interessenlage der Beteiligten und die sonstigen Begleitumstände, die den Sinngehalt der Erklärung erhellen können. Maßgeblich ist dabei der Empfängerhorizont, nämlich wie die Bauaufsichtsbehörde die Erklärung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen durfte (Hess. VGH, Beschluss vom 24.11.2016 - 3 B 2515/16 -, juris Rdnr. 6). Vorliegend ist unerheblich, dass die Antragstellerin das Einverständnis vom 24. Januar 2016 im Rahmen eines anderen Baugenehmigungsverfahrens, welches den Abbruch eines bestehenden Wohnhauses und Neubau eines Zweifamilienwohnhauses an gleicher Stelle betraf, erteilt hat. Mit ihrer auf einer Kopie der südöstlichen Ansicht des ursprünglich geplanten Neubaus erteilten Zustimmung hat die Antragstellerin aus Sicht eines verständigen Empfängers hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es für ihren Zustimmungswillen genügt, wenn „das neue Gebäude dem Standort und der Größe des vorherigen Gebäudes entspricht“. Die Erklärung bezieht sich weder auf einen unter einem bestimmten Aktenzeichen geführten Bauantrag, noch auf ein Vorhaben in einer bestimmten Form. Sie bezieht sich vielmehr lediglich auf den Abriss und Neubau eines Gebäudes an selber Stelle in entsprechender Größe. Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf das streitige Bauvorhaben erfüllt. Der Senat nimmt diesbezüglich auf die zutreffenden Gründe in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bezug. Das neue Gebäude weist soweit ersichtlich eine um lediglich 2 m² vergrößerte Grundfläche gegenüber dem Abrissgebäude und eine höhere Ausführung - nach dem Vorbringen der Antragstellerin von etwa 70 cm - auf und weicht damit nur unwesentlich von den Maßen des Abrissgebäudes ab. Ob und wenn ja in welcher Art und Weise diese Änderungen wahrnehmbar sind geschweige denn sie in nicht hinnehmbarer Weise in ihren Nachbarrechten verletzen, hat die Antragstellerin nicht substantiiert dargelegt. Soweit sich die Antragstellerin unter Hinweis auf die Kommentierung von Dirnberger in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Art. 66 Rdnr. 142, 149, 150 darauf beruft, sie habe keine wirksame Nachbarzustimmungserklärung abgegeben, weil die mit ihrer Unterschrift versehene Bauvorlage nicht mit der erteilten Baugenehmigung übereinstimme, ebenso entfalle die Zustimmung des Nachbarn, wenn Planänderungen vorgenommen würden oder ein neuer Bauantrag gestellt werde, hat dieser Vortrag aus den dargestellten Gründen wegen des weitreichenden Inhalts ihrer Erklärung keinen Erfolg. Die Antragstellerin kann sich dabei nicht darauf berufen, ihr seien die Bauantragsunterlagen nicht derart zugänglich gemacht worden, dass sie ausreichend Gelegenheit gehabt hätte sie einzusehen, zu prüfen und sich über alle Einzelheiten zu unterrichten, hat sie doch diese Erklärung abgegeben, ohne sich die entsprechenden Kenntnisse zu verschaffen. Es liegt in ihrer Sphäre, wenn sie sich – obwohl nicht ausreichend unterrichtet gefühlt - gleichwohl zu der Erklärung veranlasst sah. Wirksam angefochten hat sie diese im Übrigen nicht. Unabhängig davon fügt sich das Bauvorhaben in die nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB ein. Soweit die Antragstellerin hierzu vorträgt, die nähere Umgebung sei durch eine halboffene Bauweise geprägt, die die zusätzliche grenzständige Bauweise auf dem Grundstück der Beigeladenen nicht zulasse, vermag dem der Senat nicht zu folgen. Bauplanungsrechtlich ist das Bauvorhaben nach § 34 BauGB zu beurteilen, da das Baugrundstück innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt, für den ein Bebauungsplan nicht besteht. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Für eine derartige Beurteilung ist zunächst die nähere Umgebung im Sinne dieser Vorschrift zu bestimmen. Der die nähere Umgebung bildende Bereich reicht so weit, wie sich die Ausführung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens auswirken kann und wie die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder beeinflusst (BVerwG, Urteil vom 08.12.2016 - 4 C 7.15 -, juris Rdnr. 9 m.w.N.). Im Mittelpunkt dieser Umgebung liegt das Grundstück, auf dem die streitgegenständliche bauliche Anlage errichtet werden soll. Die nähere Umgebung dieses Grundstücks wird im Idealfall durch konzentrische Kreise bestimmt, deren Radien mit den Auswirkungen der fraglichen baulichen Anlage auf seine Umgebung wachsen. Dabei ist zu beachten, dass diese Kreise je nach Merkmal (Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche) unterschiedlich groß sein können. Von dieser Bereichsbestimmung mit Hilfe einer geometrisch mehr oder weniger idealen Figur können aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles Abweichungen geboten sein, die das Ergebnis einer nicht schematischen, sondern wertenden Betrachtung sind (Hess. VGH, 20.03.2018 - 4 A 2797/16 -, juris Rdnr. 46 m.w.N.). Die Antragstellerin trägt hierzu vor, die nähere Umgebung sei durch eine halboffene Bauweise geprägt, die die zusätzliche grenzständige Bauweise auf dem Grundstück des Beigeladenen nicht zulasse. Die prägende nähere Umgebung bemesse sich hinsichtlich der Frage der Bauweise ausschließlich anhand der Bebauung nördlich der G-Straße, beginnend westlich an der Kreuzung mit der H-Straße sowie östlich begrenzt durch die M-Gasse. In diesem maßgeblichen Bereich sei die Bebauung durch eine halboffene Bauweise geprägt, so dass nicht an beiden seitlichen Grundstücksgrenzen, sondern vielmehr nur an einer seitlichen Grundstücksgrenze gebaut werden dürfe. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Die vom Antragsgegner unter dem 16. September 2019 vorgelegte Liegenschaftskarte der näheren Umgebung des streitgegenständlichen Grundstücks belegt, dass in der näheren Umgebung jeweils prägende Bebauung an beiden Grundstücksgrenzen vorhanden ist. Zutreffend weist der Antragsgegner darauf hin, dass die nähere Umgebung durch die H-Straße, G-Straße, M-Gasse und N-Straße begrenzt wird. In diesem Geviert existiert Bebauung an beiden Grundstücksgrenzen, so z. B. auf dem Flurstück …/…, welches sich unmittelbar nordwestlich angrenzend an dem Grundstück des Beigeladenen befindet, ebenso weiter westlich davon auf den Flurstücken …,…/… und …. Insofern spricht nichts dagegen, dass, obschon die westliche Grundstücksgrenze des Grundstücks des Beigeladenen bebaut ist, auch auf dessen östlicher Seite ein Gebäude grenzständig errichtet wird, was umso mehr zu gelten hat, als lediglich eine zuvor schon vorhandene Bausubstanz ersetzt wird. Das Vorhaben verletzt auch nicht das Gebot der Rücksichtnahme gegenüber der Antragstellerin. Sie trägt hierzu vor, das Bauvorhaben erweise sich wegen nicht hinnehmbarer Beeinträchtigungen als unzumutbar. Ihr Grundstück werde durch Gebäude eingerahmt. Das eigene Wohngebäude befinde sich vorne an der öffentlichen Erschließungsanlage. Im hinteren Grundstücksbereich befinde sich ein Nebengebäude mit Garage und auf dem Nachbargrundstück in östlicher Richtung das Wohngebäude Untergasse 10. Durch das Bauvorhaben des Beigeladenen werde zusätzlich die westliche Grundstücksgrenze mit einer Grenzbebauung versehen, wodurch es zu einer „Gefängnishofsituation“ auf ihrem Grundstück komme. Soweit das Verwaltungsgericht argumentiere, dass vormals ein ähnliches Gebäude an gleicher Stelle gestanden habe und aus diesem Grunde ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme nicht in Betracht komme, verkenne dies, dass das Gebäude bereits abgebrochen worden sei und somit im vorliegenden Baugenehmigungsverfahren außer Betracht zu bleiben habe. Es sei ein neuer rechtlicher Zustand eingetreten, der den heutigen gesetzlichen Anforderungen entsprechen müsse. Der Umstand, dass in der Vergangenheit einmal eine Gefängnishofsituation bestanden habe, rechtfertige nicht, mittels eines neuen Bauvorhabens erneut eine Gefängnishofsituation zu schaffen. Bauliche Sünden der Vergangenheit gäben keine Rechtfertigung dafür, solche Zustände für die Zukunft zu verfestigen. Das Gebot der Rücksichtnahme geht im Begriff des Einfügens in § 34 Abs. 1 BauGB auf. Es dient vor allem dem Schutz der in der unmittelbaren Nähe des Vorhabens vorhandenen Bebauung vor nicht hinnehmbaren Beeinträchtigungen und will damit einen angemessenen Ausgleich schaffen zwischen dem, der baut, und dem, der vor unzumutbaren Belästigungen und Benachteiligungen zu schützen ist. Daher kann ein Vorhaben, das sich in jeder Hinsicht innerhalb des von seiner Umgebung vorgegebenen Rahmens hält, sich gleichwohl dann nicht im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB einfügen, wenn das Vorhaben es an der gebotenen Rücksichtnahme auf die sonstige, vor allem auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandenen Bebauung fehlen lässt. Das Rücksichtnahmegebot beruht auf dem Prinzip der Gegenseitigkeit, weshalb im Rahmen einer Abwägung der widerstreitenden Interessen ausschlaggebend ist, ob Beeinträchtigungen nach der gegebenen Situation im konkreten Einzelfall zumutbar sind oder nicht. Dabei ist auf die objektiven, grundstücksbezogenen Verhältnisse abzustellen; auf persönliche Umstände und Befindlichkeiten kommt es nicht an (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.1999 - 4 C 6.98 -, juris Rdnrn. 20, 28, 29). Das Rücksichtnahmegebot als Bestandteil des bundesrechtlichen Bodenrechts (Bauplanungsrecht) kann auch dann verletzt sein, wenn die im Bauordnungsrecht geregelten, landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften eingehalten sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.01.1999 - 4 B 128.98 -, juris Rdnr. 3). Jedoch stellt das Abstandsflächenrecht in Bezug auf die nachbarlichen Belange der ausreichenden Belichtung, Belüftung und Besonnung und des ausreichenden Sozialabstands eine Konkretisierung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme dar, so dass der Grundstücksnachbar in Bezug auf ein Bauvorhaben, das die landesrechtlichen Abstandsflächen wahrt, in der Regel keine darüberhinausgehende Rücksichtnahme einfordern kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.06.2016 - 4 B 52.15 -, juris Rdnr. 9; Urteil vom 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, juris Rdnr. 22). Das Rücksichtnahmegebot hebt nach alledem auf die gegenseitige Verflechtung der baulichen Situation benachbarter Grundstücke ab; es will einen angemessenen Ausgleich schaffen, der dem einen das ermöglicht, was für ihn unabweisbar ist, und den anderen vor unzumutbaren Belästigungen oder Benachteiligungen schützt (BVerwG, Urteil vom 13.03.1981 - 4 C 1/78 -, juris Rdnr. 38). Gemessen an diesen Grundsätzen stellt sich das Vorhaben des Beigeladenen gegenüber der Antragstellerin nicht als rücksichtslos dar. In einem Geviert, in dem eine beidseitige Grundstücksbebauung als zumindest mitprägend anzusehen ist, ist eine diese Prägung aufnehmende Bebauung grundsätzlich hinzunehmen. Von dem streitgegenständlichen westlich des Grundstücks der Antragstellerin gelegenen Bauvorhaben selbst geht mit seinem im Verhältnis zur benachbarten Bebauung vergleichbaren Umfang keine erdrückende Wirkung aus. Zwar entsteht durch die grenzständige Bebauung des östlich gelegenen Nachbargrundstücks Flurstück L sowie der vollständigen Überbauung des Grundstücks der Antragstellerin selbst an seinem nördlichen Ende und ihrem eigenen auf dem Grundstück neben der Einfahrt südöstlich gelegenen Wohnhaus der Eindruck eines geschlossenen Hofes, was sich nur bei zurückhaltender Ausnutzung des Grundstücks des Beigeladenen – die vorherige Bebauung hinweggedacht – vermeiden ließe. Jedoch verändert das Vorhaben die bisherige Situation nur in äußerst geringem Umfang. Das streitgegenständliche Bauvorhaben greift nur unwesentlich stärker in die grundsätzlich schutzwürdigen Nachbarrechte der Antragstellerin ein als sich die Situation bei Bestand des abgebrochenen Gebäudes dargestellt hat. Das mittlerweile abgebrochene Gebäude war unter Zugrundelegung des Vortrags der Antragstellerin maximal 70 cm niedriger ausgeführt, die Grundfläche nach Vortrag des Beigeladenen etwa 2 m² geringer. Insofern sind die von dem streitgegenständlichen Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen nicht erheblicher als diejenigen, die die Antragstellerin vormals hinnehmen musste. Die so beklagte „Gefängnishofsituation“ stellt sich mithin im Ergebnis nicht anders dar, als sie schon vorher bestanden hat. Entsprechendes gilt in Bezug auf die nunmehr vorgesehenen zwei Brandschutzfenster. Zuvor befanden sich in der zum Grundstück der Antragstellerin zugewandten Wand des nunmehr abgebrochenen Gebäudes vier normale Fenster, weshalb in den nunmehr satinierten und nicht zu öffnenden Brandschutzfenstern eine zusätzliche Beeinträchtigung nicht zu sehen ist. Dass diese den Anforderungen an eine Brandwand nicht genügen könnten, wird mit der Beschwerde nicht substantiiert dargetan. Die Antragstellerin hat auch einen Anspruch auf bauordnungsrechtliches Einschreiten wegen Verletzung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften weder substantiiert dargelegt noch glaubhaft gemacht. Der Senat teilt insoweit unter Anlegung der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung nicht die von der Antragstellerin unter Bezugnahme auf die Kommentierung von Hornmann (Hornmann, Hessische Bauordnung, 3. Auflage 2019, § 6 HBO Rdnr. 191 ff) geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken an § 6 Abs. 12 Satz 1 Nr. 4 HBO 2018, der die Neuerrichtung eines gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle bei rechtmäßig errichteten Gebäuden gestattet, die die erforderliche Tiefe der Abstandsfläche gegenüber Nachbargrenzen nicht einhalten. Dieser Gesetzesänderung kommt „unechte“ Rückwirkung zu, weil sie mit ihrem Inkrafttreten an in der Vergangenheit liegende Umstände – eine seinerzeit rechtmäßig errichtete Gebäudesubstanz – anknüpft (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.1991 - 4 C 17/90 -, juris Rdnr. 26). Sie greift dabei in das auf Seiten des Nachbarn bestehende Interesse ein, das eigene Grundstück unter Beachtung der Abstandsflächen (wieder) voll nutzen zu können (vgl. Hornmann, a.a.O., Rdnr. 195). Grundsätzlich wird im Rahmen des Bestandsschutzes ein Gebäude (nur) im Umfang seines vorhandenen baulichen Bestandes und seiner Funktion geschützt (BVerwG, Urteil vom 25.11.1970 - 4 C 119/68 -, juris). Mit der Beseitigung des Gebäudes erlischt grundsätzlich dieser Bestandsschutz (Hess. VGH, Beschluss vom 15.05.2018 - 3 A 395/15 -, juris Rdnr. 37 für ein im Außenbereich gelegenes Grundstück) mit der Folge, dass bei dem Neubau ein Abweichen vom Abstandsflächenrecht ausscheidet. Diesen Grundsatz durchbricht § 6 Abs. 12 Satz 1 Nr. 4 HBO 2018 nach Auffassung des Senats in nicht zu beanstandender Weise. Der Gesetzgeber steht im Bau- und Bodenrecht bei Erfüllung des ihm in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG erteilten Auftrages, Inhalt und Schranken des Eigentums zu regeln, vor der Aufgabe, einen Ausgleich zwischen dem Privateigentum, wie es Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisten will, und der sich aus Art. 14 Abs. 2 GG ergebenden Verpflichtung zu schaffen, dass der Gebrauch des Eigentums zugleich dem Wohl der Allgemeinheit unter Berücksichtigung der berechtigten Belange Dritter zu dienen hat. Ihm obliegt es dabei, die von seiner Regelung erfassten oder auch nur berührten Interessen zu bewerten. Um vor der Verfassung Bestand zu haben, müssen die Gründe, die hierbei für eine das Privateigentum einschränkende Regelung angeführt werden können, vom geregelten Sachbereich her geboten und auch in ihrer Ausgestaltung sachgerecht sein. Die grundgesetzliche Eigentumsgarantie umfasst die Erhaltung der Substanz des Eigentums und die Beachtung des Gleichheitssatzes und des Verhältnismäßigkeitsprinzips. Das auch drittschützende Abstandsflächenrecht stellt eine Regelung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar, die den Inhalt des Eigentums am Grundstück näher bestimmt, soweit dessen Nutzbarkeit betroffen ist (BVerwG, Urteil vom 16.05.1991 - 4 C 17/90 -, juris Rdnr. 21, 23, 24, jeweils m.w.N.). Hierzu gehört auch die Regelung des § 6 Abs. 12 Satz 1 Nr. 4 HBO 2018. Nach den im einstweiligen Rechtsschutzverfahren anzulegenden Maßstäben ist für den Senat nicht ersichtlich, aus welchen Gründen diese Regelung im Gegensatz zu anderen Bestimmungen des Abstandsflächenrechts das Maß dessen überschreiten sollte, das dem Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums zugestanden ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nach § 162 Abs. 3 VwGO aus Billigkeit für erstattungsfähig zu erklären, weil er einen eigenen Sachantrag gestellt hat und damit auch das Risiko eigener Kostenpflicht nach § 154 Abs. 3 VwGO eingegangen ist. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG und §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. der Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2010 und 18.07.2013 beschlossenen Änderungen (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, Anhang zu § 164). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).