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Urteil

5 A 2511/20

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2024:1128.5A2511.20.00
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Leitsätze
1. Wird ein Gebäude nach planungsrechtlichen Vorschriften zulässigerweise grenzständig errichtet, kann sich die abstandsflächenrechtliche Privilegierung auch auf nicht grenzständig errichtete Gebäudeteile (hier: eine Dachgaube) beziehen. 2. § 6 Abs. 6 Satz 3 HBO regelt dies mittlerweile ausdrücklich. Danach bleiben bei Gebäuden an der Grundstücksgrenze bei der Bemessung der Abstandsflächen die Seiten von Vorbauten und Dachaufbauten auch dann außer Betracht, wenn sie nicht an der Grundstücksgrenze errichtet werden.
Tenor
Auf die Berufung der Beigeladenen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 31. März 2017 - 8 K 2938/16.F - aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nur hinsichtlich des Berufungsverfahrens für erstattungsfähig erklärt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird ein Gebäude nach planungsrechtlichen Vorschriften zulässigerweise grenzständig errichtet, kann sich die abstandsflächenrechtliche Privilegierung auch auf nicht grenzständig errichtete Gebäudeteile (hier: eine Dachgaube) beziehen. 2. § 6 Abs. 6 Satz 3 HBO regelt dies mittlerweile ausdrücklich. Danach bleiben bei Gebäuden an der Grundstücksgrenze bei der Bemessung der Abstandsflächen die Seiten von Vorbauten und Dachaufbauten auch dann außer Betracht, wenn sie nicht an der Grundstücksgrenze errichtet werden. Auf die Berufung der Beigeladenen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 31. März 2017 - 8 K 2938/16.F - aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nur hinsichtlich des Berufungsverfahrens für erstattungsfähig erklärt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Im Einverständnis der Beteiligten kann der Senat ohne mündliche Verhandlung über die Berufung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die zulässige Berufung der Beigeladenen ist begründet und die Klage abzuweisen, da dem Kläger gegenüber dem Beklagten entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts kein Anspruch auf ein bauaufsichtliches Einschreiten zusteht. In der hier gegebenen Verpflichtungssituation auf bauaufsichtliches Einschreiten ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. Januar 2024 - 10 A 875/21 -, juris Rdnr. 32). Angesichts des Verzichts der Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedeutet dies, dass es auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im schriftlichen Verfahren ankommt. In der Folge ist für den geltend gemachten Anspruch des Klägers auf ein bauaufsichtliches Einschreiten grundsätzlich die Hessische Bauordnung vom 28. Mai 2018, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2023 (im Folgenden: HBO), anzuwenden. Etwas Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus § 87 Abs. 1 Satz 1 HBO. Danach gilt zwar für Vorhaben, zu denen Verfahren vor dem Inkrafttreten des Gesetzes eingeleitet wurden, das bisherige Recht. Dies betrifft allerdings nur Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung, eines Vorbescheids oder Ähnlichem und nicht den Antrag auf ein bauaufsichtliches Einschreiten. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Zusammenhang mit § 87 Abs. 1 Satz 2 HBO. Danach kann „die Bauherrschaft“ (vgl. § 56 HBO) bei Stellung des Antrages für innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes eingeleitete Verfahren verlangen, dass für das Vorhaben das bisher geltende Recht zur Anwendung kommt. Nach § 82 Abs. 1 Satz 1 HBO kann die Bauaufsichtsbehörde in dem Fall, dass Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden, die teilweise oder vollständige Beseitigung der baulichen Anlagen anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Die Vorschrift regelt allerdings nicht ausdrücklich eine Verpflichtung, sondern die Befugnis der Bauaufsichtsbehörde zum Einschreiten. Es steht danach im pflichtgemäßen Ermessen der Bauaufsichtsbehörde, ob sie die teilweise oder vollständige Beseitigung einer baulichen Anlage anordnet. Ergibt sich der Widerspruch zum öffentlichen Recht allerdings aus der Verletzung einer nachbarschützenden Vorschrift, dann hat der Nachbar einen Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensausübung. Dieser Anspruch kann sich zu einem Rechtsanspruch auf ein bauaufsichtliches Einschreiten verdichten, wenn sich das Ermessen auf Null reduziert (ständige Rechtsprechung der Baurechtssenate des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes, vgl. nur Urteil vom 15. Dezember 2022 - 4 A 2158/20 -, juris Rdnr. 38 m.w.N.). Der Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften muss nach dem eindeutigen Wortlaut des § 82 Abs. 1 Satz 1 HBO im Zeitpunkt der Errichtung der Anlage vorgelegen haben und, weil es unter Berücksichtigung der verfassungsmäßigen Eigentumsgarantie nicht gerechtfertigt erscheint, eine dem geltenden Recht entsprechende Anlage als illegal anzusehen, auch noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen (Hornmann, HBO, 4. Aufl. 2022, § 82 Rdnr. 30). Dies entspricht hier dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 101 Abs. 2 VwGO. Dem steht – wie oben dargestellt – auch nicht die Übergangsregelung des § 87 Abs. 1 Satz 1 HBO entgegen, weil sie nicht für ein Verfahren eines Nachbarn gilt, das auf ein bauaufsichtliches Einschreiten gerichtet ist. Dem Kläger steht sowohl nach alter wie auch nach neuer Rechtslage kein Anspruch gegenüber dem Beklagten auf Einschreiten gegen das Bauvorhaben der Beigeladenen zu. Bereits nach der alten Rechtslage der Hessischen Bauordnung in der Fassung vom 15. Januar 2011 verstieß das Bauvorhaben entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht gegen abstandsflächenrechtliche Vorschriften (dazu im Folgenden unter 1.). Jedenfalls mit der Novellierung der Hessischen Bauordnung, die am 6. Juli 2018 in Kraft getreten ist, ist klar, dass das Bauvorhaben den abstandsflächenrechtlichen Vorschriften entspricht (dazu im Folgenden unter 2.). Auch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots liegt nicht vor (dazu im Folgenden unter 3.). 1. Das Verwaltungsgericht hat zunächst zutreffend angenommen, dass das Gebäude der Beigeladenen als solches nicht den Abstandsflächenvorgaben unterliegt, weil es davon durch die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HBO 2011 befreit ist. Danach sind Abstandsflächen nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Nachbargrenzen errichtet werden, wenn das Gebäude nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden darf und öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass vom Nachbargrundstück angebaut wird. Damit ein Gebäude an die Grenze gebaut werden darf, muss der Grenzanbau planungsrechtlich zulässig sein, also planungsrechtlichen Vorschriften in jeder Hinsicht entsprechen (vgl. Hornmann, HBO, 4. Aufl. 2022, § 6 Rdnr. 49). Das Gebäude der Beigeladenen als solches ist planungsrechtlich zulässig, weil der maßgebliche Bebauungsplan eine offene Bauweise festsetzt. Nach dem hier maßgeblichen § 22 Abs. 2 BauNVO a.F. bedeutet dies, dass die Baukörper zwar grundsätzlich seitliche Grenzabstände einzuhalten haben, jedoch Doppelhäuser bzw. Hausgruppen mit einer Gesamtlänge bis zu 50 m errichtet werden dürfen. Der planungsrechtliche Begriff des Doppelhauses beziehungsweise der Hausgruppe im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO erfordert eine bauliche Anlage, die dadurch entsteht, dass zwei bzw. mehrere Gebäude auf benachbarten Grundstücken durch Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit zusammengefügt werden (BVerwG, Beschluss vom 19. März 2015 - 4 B 65/14 -, juris Rdnr. 6). Dafür müssen die jeweiligen Gebäudeteile in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut werden. Ausgehend von diesen Vorgaben ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Gebäude des Klägers und der Beigeladenen zu einer Hausgruppe im Sinne des § 22 Abs. 2 BauNVO a.F. gehören. Anhaltspunkte dafür, dass die von der Beigeladenen errichtete bauliche Anlage die Einheit der Hausgruppe auflösen würde, hat der Kläger im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht. Solche sind für den Senat angesichts des geringen Anteils des Dachaufbaus an der gesamten Dachfläche des Hauses der Beigeladenen und den Dachflächen der gesamten Hausgruppe auch nicht ersichtlich. Der Senat folgt auch der Wertung des Verwaltungsgerichts, dass keine öffentlich-rechtliche Sicherung im Sinne § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HBO 2011 erforderlich ist, wenn - wie hier - auf dem Nachbargrundstück bereits ein Gebäude vorhanden ist (ebenso Hornmann, HBO, 4. Aufl. 2022, § 6 Rdnr. 54; siehe ferner zu den entsprechenden Parallelvorschriften der anderen Länder OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. August 2002 - 1 A 10731/02 -, juris Rdnr. 24; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. November 2019 - 5 S 2373/19 -, juris Rdnr. 12; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. April 2019 - 10 A 1693/17 -, juris Rdnr. 19). Dies folgt insbesondere aus § 6 Abs. 1 Satz 3 HBO 2011, wonach ein Anbau dann gestattet oder verlangt werden kann, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Nachbargrenze nicht angebaut werden darf, aber auf dem Nachbargrundstück ein Gebäude an der Grenze vorhanden ist. Hier erscheint es sachgerecht, dem Bauwilligen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HBO 2011 im Wege einer „erst-recht“-Argumentation bei zulässiger Grenzbebauung die gleiche Vergünstigung zu gewähren, wie sie ein Bauherr bei zwingend offener Bauweise gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 HBO 2011 ohne weiteres einfordern könnte. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts können aber auch nicht grenzständig errichtete Gebäudeteile von der Privilegierung des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HBO 2011 erfasst werden, sofern das hinzutretende Bauteil die Doppelhauseigenschaft der vorhandenen Baukörper nicht berührt (so bereits Hess. VGH, Beschluss vom 9. Oktober 2015 - 4 B 1353/15 -, juris Rdnr. 8). Zwar hat das Verwaltungsgericht auf eine konkrete Berechnung der Abstandsfläche des Dachaufbaus der Beigeladenen verzichtet und lediglich auf die Überschreitung des Mindestmaßes der Abstandsflächentiefe von 3 m abgestellt (§ 6 Abs. 5 Satz 4 HBO 2011). Gleichwohl gibt § 6 HBO 2011 keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber in den Fällen der Privilegierung des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HBO 2011 stets eine isolierte Einhaltung der Abstandsfläche eines von der Grundstücksgrenze abgerückten Gebäudeteils verlangen würde. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 HBO 2011 sind vor den oberirdischen Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen freizuhalten. Die Tiefe der Abstandsfläche bemisst sich gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 HBO 2011 nach der Wandhöhe. Als Wandhöhe gilt das Maß von der Geländeoberfläche bis zur Schnittlinie der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand (§ 6 Abs. 4 Satz 2 HBO 2011). § 6 Abs. 4 Satz 4 und 5 HBO 2011 wiederum regelt, inwieweit Dachaufbauten im Wege der Fiktion als Wand gelten beziehungsweise wann sie zu einem Drittel zur Wandhöhe hinzugerechnet werden. Dies spricht gegen die vom Verwaltungsgericht angenommene isolierte Berechnung der Abstandsfläche für den Dachaufbau der Beigeladenen. Es liegt auch nicht die Situation einer gestaffelten Außenwand vor, für die eine eigene Abstandsfläche zu errechnen wäre (vgl. dazu Hess. VGH, Beschluss vom 10. Juni 1999 - 4 TZ 1555/99 -, juris Rdnr. 1). Ebenso wenig vermag die Argumentation des Klägers zu überzeugen, wonach das Bauvorhaben der Beigeladenen an der Außenwand des ersten Obergeschosses errichtet worden und damit nicht als aus dem Dach erwachsener Dachaufbau zu qualifizieren sei. Zwar trifft es zu, dass ein Dachaufbau einen vom Dach losgelösten selbständigen Bauteil darstellen kann, der als Außenwand oder als Teil einer Außenwand des Gebäudes qualifiziert werden und damit grundsätzlich eigene Abstandflächen auslösen kann (vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. März 2018 - 7 A 1388/15 -, juris Rdnr. 39 hinsichtlich eines Zwerchhauses). Ausweislich der von den Beteiligten vorgelegten Fotos handelt es sich hier aber um eine Dachgaube und damit um einen unselbstständigen Bauteil des Daches, der keine eigene Abstandsfläche auslöst. Als Dachgaube wird ein Dachaufbau für stehende Fenster verstanden, der dadurch gekennzeichnet ist, dass er in allen Teilen auf dem Dach und nicht ganz oder teilweise an oder auf der Außenwand errichtet ist (Hess. VGH, Beschluss vom 10. Juli 2007 - 3 UZ 433/07 -, juris Rdnr. 5). Eine Dachgaube ist danach ein aus dem Dach heraus errichtetes, senkrechtes Dachfenster. Die Dachfläche des Hauses der Beigeladenen zog sich vor der Baumaßnahme vom Dachfirst über das gesamte Dachgeschoss sowie über den Teil des Obergeschosses, vor dem die Garage errichtet wurde. Lediglich durch den kleinen Ausschnitt der Dachterrasse wurde die Dachfläche unterbrochen. Optisch handelte es sich damit vor der Baumaßnahme um eine einheitliche Dachfläche. Dies ist auch nach der Baumaßnahme der Fall. Der Dachaufbau der Beigeladenen mag zwar statisch auf der darunter befindlichen Garage liegen. Gleichwohl erwächst er auf allen Seiten aus der einheitlich gestalteten Dachfläche. Er stellt auch keine Verbindung zum Innenraum der Garage her, sondern erweitert lediglich das Badezimmer des Hauses im Obergeschoss. Damit ist er als Dachgaube zu qualifizieren. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach nicht grenzständig errichtete Dachaufbauten eines Doppelhauses beziehungsweise einer Häusergruppe stets den Mindestabstand von drei Metern nach § 6 Abs. 5 Satz 4 HBO 2011 einhalten müssten, steht zudem im Widerspruch zur Regelung des § 29 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 HBO 2011. Danach müssen Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten aus brennbaren Baustoffen mindestens 1,25 m von Brandwänden beziehungsweise Trennwänden entfernt sein. Dieser Regelung bedürfte es nicht, wenn insoweit ohnehin immer das Mindestabstandsgebot von drei Metern gelten würde. 2. Noch klarer ist dieses Ergebnis bei der Beurteilung nach der maßgeblichen neuen Rechtslage. Denn gemäß dem neu eingefügten § 6 Abs. 6 Satz 3 HBO bleiben bei Gebäuden an der Grundstücksgrenze bei der Bemessung der Abstandsflächen die Seiten von Vorbauten und Dachaufbauten auch dann außer Betracht, wenn sie nicht an der Grundstücksgrenze errichtet werden. Den Begriff „Dachaufbau“ definiert das Gesetz nicht. Dachaufbauten sind Gebäudeteile, Bauteile und sonstige (bauliche) Anlagen, die innerhalb der Dachfläche liegen, über die Dachfläche hinausragen und nicht Bestandteil des Dachs sind (Bay. VGH, Beschluss vom 5. April 2016 - 2 CS 16.467 -, juris Rdnr. 6). Wie oben dargestellt handelt es sich bei dem von der Beigeladenen umgesetzten Bauvorhaben um einen Dachaufbau in der Gestalt einer Dachgaube. Die Gesetzesbegründung für die Einfügung des § 6 Abs. 6 Satz 3 HBO lautet wie folgt (LT-Drs. 19/5379 S. 71): „Damit wird hinsichtlich der Seiten von Vorbauten eine eindeutige Aussage getroffen, dass diese nicht abstandsflächenrelevant sind. Bisher wurde zum Teil die Auffassung vertreten, dass gegenüber der Grenzwand rückspringende Dachaufbauten die nach dem Prinzip der gestaffelten Wände berechneten Abstandsflächen einhalten mussten. Der Begriff ‚Seiten‘ umfasst sowohl Seitenwände als auch Seitenteile.“ Ausgehend davon hat der Gesetzgeber mit der Implementierung des § 6 Abs. 6 Satz 3 HBO bewusst eine Klarstellung dahingehend geschaffen, dass gegenüber der Grenzwand rückspringende Dachaufbauten keine Abstandsflächen einhalten müssen. Dies stützt die obige Auffassung des Senats, wonach dies auch bereits nach der alten Rechtslage der Fall gewesen ist. Selbst wenn man insoweit nicht von einer bloßen Klarstellung, sondern von einer materiellen Gesetzesänderung ausgehen würde, wäre diese zugunsten der Beigeladenen zu berücksichtigen, weil der Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 1 HBO - wie oben dargestellt - auch noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bestehen muss. In der Folge hält das Bauvorhaben der Beigeladenen bereits nach alter Rechtslage, jedenfalls aber nach neuer Rechtslage die abstandsflächenrechtlichen Vorgaben ein. 3. Das Bauvorhaben verstößt auch nicht zum Nachteil des Klägers gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Im Fall der Einhaltung der zur Sicherstellung einer ausreichenden Besonnung, Belichtung und Belüftung von Nachbargrundstücken, Unterbindung einer erdrückenden Wirkung des Baukörpers sowie zur „Wahrung des Nachbarfriedens“ erlassenen landesrechtlichen Bestimmung über die Abstandsflächen ist nach der ständigen Rechtsprechung der Baurechtssenate des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes in aller Regel bis auf ganz besondere Ausnahmekonstellationen für die Annahme einer Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Nachbarn zumindest im Hinblick auf diese Regelungsziele kein Raum (vgl. nur Beschluss vom 3. Juni 2020 - 3 B 2322/19 -, juris Rdnr. 20; Beschluss vom 17. März 2023 - 4 B 230/23 -, juris Rdnr. 6). Einen solchen Ausnahmefall kann unter anderem die rücksichtslos erdrückende Wirkung eines Vorhabens darstellen oder eine unzumutbare Verschattung. Eine erdrückende Wirkung wird etwa angenommen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft zum Atmen nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ beziehungsweise eine „Hinterhofsituation“ entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird (Hess. VGH, Beschluss vom 24. März 2020 - 4 B 2146/19 -, juris Rdnr. 61; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Februar 2014 - 7 B 1416/13 -, juris Rdnr. 5 f.; Bay. VGH, Beschluss vom 26. Januar 2009 - 15 ZB 08.2934 -, juris Rdnr. 14; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15. Januar 2007 - 1 ME 80/07 -, juris Rdnr. 13; vgl. zu den üblichen beschreibenden „Schlagworten“ auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Juni 2014 - OVG 10 S 29.13 -, juris Rdnr. 27 ff.). Dafür, dass der Dachaufbau auf dem Wohnhaus der Beigeladenen eine derartige erdrückende Wirkung entfaltet oder zu einer unzumutbaren Verschattung führt, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Insbesondere befindet sich der Dachaufbau vom Grundstück des Klägers aus gesehen im Norden, weshalb eine unzumutbare Verschattung seines Grundstücks fernliegt. Zudem besteht zwischen dem als Dachterrasse ausgebildeten Dacheinschnitt auf dem Gebäude des Klägers und dem seitlichen Teil des Dachaufbaus auf dem Gebäude der Beigeladenen ein Abstand von ca. zwei Metern. Die Höhe der von der Beigeladenen errichteten, schräg verlaufenden baulichen Anlage beträgt - gemessen vom Dach ihres Hauses - maximal 1,65 Meter. Daraus lässt sich keine unzumutbare Auswirkung auf die Nutzung der Dachterrasse des Hauses des Klägers ableiten. Überdies ist die Terrasse des Klägers seitlich ohnehin dadurch eingeschränkt, dass dort sein eigenes Dach schräg über die Garage führt. Dies führt bereits zu einer nicht unerheblichen Beschattung und Sichtbeschränkung. Die Verletzung anderer nachbarschützender öffentlich-rechtlicher Vorschriften durch das Bauvorhaben der Beigeladen, aufgrund derer dem Kläger ein Anspruch auf ein bauaufsichtliches Einschreiten zustehen sollte, ist von ihm weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 4. Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Kosten der Beigeladenen sind nur für das Berufungsverfahren gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, da sie nur hier einen Antrag gestellt beziehungsweise ein Rechtsmittel eingelegt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO entsprechend. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Der Kläger begehrt den Erlass einer baurechtlichen Beseitigungsverfügung gegenüber der Beigeladenen. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks … in D-Stadt (Gemarkung B…, Flur …, Flurstücke …/…, …/… und …/…). Die Beigeladene ist Eigentümerin des benachbarten Grundstücks D-Straße in D-Stadt (Gemarkung …, Flur …, Flurstücke …/…, …/… und …/…). Auf beiden Grundstücken sind Wohngebäude errichtet. Diese sind Teil einer Hausgruppe, die aus den fünf aneinandergebauten Wohngebäuden auf den Grundstücken …, …, …, … und … besteht. Die einzelnen Gebäude, die die Hausgruppe bilden, sind jeweils leicht versetzt aneinandergebaut. Alle Gebäude sind mit einem Satteldach versehen. Die zu den Gebäuden gehörenden Garagen sind an die Gebäude angebaut und mit einem Satteldach, in dem sich das Satteldach des Gebäudes fortsetzt, versehen. Die Garagen wiesen bis 2014 alle einen Dacheinschnitt auf, der als Dachterrasse genutzt wurde. Die Grundstücke des Klägers und der Beigeladenen liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans der ehemaligen Gemeinde … vor der Höhe „Über der …-straße", der für dieses Gebiet unter anderem ein reines Wohngebiet und eine offene Bauweise festsetzt. Die Beigeladene reichte am 23. April 2014 eine „Mitteilung baugenehmigungsfreier Vorhaben“ bei der Stadt D-Stadt ein. Danach sollte auf ihrem Gebäude eine „Schleppgaube über Dachausschnitt Terrasse“ errichtet werden. Die Beigeladene überbaute den Dacheinschnitt über ihrer Garage in der Folgezeit mit einem Dachaufbau, der zum Grundstück des Klägers einen Abstand von ca. 80 bis 85 cm einhält. Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 22. September 2014 gegenüber dem Beklagten, dass dieser gegen das Vorhaben einschreiten sollte. Mit Bescheid vom 12. November 2014 lehnte der Beklagte dieses ab. Am 26. November 2014 legte der Kläger gegen diese Entscheidung Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. August 2016 zurückwies. Der Kläger hat am 30. August 2016 Klage gegen die Ablehnung eines bauaufsichtlichen Einschreitens vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erhoben. Mit Urteil vom 31. März 2017 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid vom 12. November 2014 und den Widerspruchsbescheid vom 12. August 2016 aufgehoben und den Beklagten dazu verpflichtet, die Beseitigung der baulichen Anlage auf dem Dach der Beigeladenen anzuordnen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, das Gebäude des Klägers und das der Beigeladenen seien Teil einer Hausgruppe im Sinne des § 22 Abs. 2 BauNVO. Bei einer solchen Hausgruppe bestehe zwar gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der Hessischen Bauordnung in der Fassung vom 15. Januar 2011 (im Folgenden: HBO 2011) nicht das Erfordernis, eine Abstandsfläche einzuhalten. Dies würde aber nur bei einem grenzständigen Anbau gelten. Gebäudeteile wie Dachaufbauten, die – wie im vorliegenden Fall – nicht grenzständig errichtet worden seien, müssten demgegenüber die erforderliche Abstandsfläche einhalten. Angesichts eines Abstandes von 80 bis 85 cm zur Grundstücksgrenze halte die bauliche Anlage der Beigeladenen die notwendige Mindestabstandsfläche von drei Metern nicht ein. Damit würden nachbarliche Belange des Klägers beeinträchtigt. Die bauliche Anlage führe zu einer optischen Einengung bei der Nutzung der Dachterrasse des Hauses des Klägers und mindere die Belichtung und Belüftung. In der Folge komme auch keine nachträgliche Erteilung einer Abweichung von den Abstandsflächenvorgaben in Betracht. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist der Beigeladenen am 6. Mai 2017 zugestellt worden. Am 6. Juni 2017 hat sie den Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und diesen mit ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils begründet. Mit Beschluss vom 13. Oktober 2020 hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zugelassen (Aktenzeichen 3 A 1330/17.Z). Dieser Beschluss ist der Beigeladenen am 15. Oktober 2020 zugestellt worden. Mit am 12. November 2020 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz hat die Beigeladene die Berufung begründet. Sie trägt unter Bezugnahme auf die Begründung ihres Antrages auf Zulassung der Berufung und durch Vertiefung der dortigen Ausführungen vor, das Verwaltungsgericht habe fälschlich die Anwendbarkeit des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HBO 2011 für Gebäudeteile verneint. Der Bezugspunkt der dort verankerten abstandsflächenrechtlichen Privilegierung sei stets das Gebäude als solches und nicht unselbstständige Gebäudeteile wie ein Dachaufbau. Andernfalls würde das Abstandflächenrecht von Baukörper und Bauteil auseinanderfallen. Der Dachaufbau störe auch nicht das Erscheinungsbild der Hausgruppe. Vielmehr liege weiterhin eine wechselseitig verträgliche und abgestimmte Bauweise vor, bei welcher der Dachaufbau nicht störend ins Auge falle. Darüber hinaus sei der Kläger durch den Dachaufbau nicht in seinen Rechten verletzt, weil sämtliche Dachterrassen in der Häusergruppe angesichts ihrer Größe, ihres Zuschnitts und der Ausrichtung nur bedingt für den dauerhaften Aufenthalt von Personen geeignet seien. Dementsprechend benutze auch der Kläger die Dachterrasse nur als Abstellfläche für eine Parabolantenne. Außerdem würden die Dachterrassen der anderen Gebäude der Häusergruppe durch die versetzt stehenden Gebäude deutlich stärker eingeschränkt als die Dachterrasse des Klägers durch den Dachaufbau der Beigeladenen. Eine Beschattung der Dachterrasse des Klägers sei ausgeschlossen, weil die Gaube nach Norden hin ausgerichtet sei. Die Beigeladene beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 31. März 2017 - 8 K 2938/16.F - aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er ist der Auffassung, dass es sich bei der baulichen Anlage der Beigeladenen nicht um einen Dachaufbau handele. Vielmehr befände sich die bauliche Anlage auf dem Dach des Garagenvorbaus und damit auf der Höhe des ersten Obergeschosses, nicht aber des Dachgeschosses. Folglich bilde die bauliche Anlage einen Teil der Außenwand, deren nichtgrenzständigen Teile die Abstandsflächen einhalten müssten. Andernfalls könnte auch der Kläger eine bauliche Anlage aus der Außenwand heraus errichten, ohne Abstandsflächen gegenüber der Beigeladenen einhalten zu müssen. Die Folge wäre ein städtebaulicher Wildwuchs, der vom Gesetzgeber nicht gewollt sei. Wenn die Privilegierung des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HBO 2011 greife, müsse der Bauherr entweder komplett anbauen oder aber mit den nichtgrenzständigen Teilen der Außenwand die erforderlichen Abstandsflächen einhalten. Ebenso wenig könne die bauliche Anlage der Beigeladenen als „Vorbau“ qualifiziert werden, da sie der Wohnraumerweiterung diene und damit nicht als untergeordnetes Bauteil qualifiziert werden könne. Der Beklagte stellt keinen Antrag, schließt sich aber inhaltlich den Ausführungen der Beigeladenen an. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsakten sowie auf die beigezogenen Bau- und Widerspruchsakten des Beklagten Bezug genommen.