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Urteil

3 C 394/19.N

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2020:0610.3C394.19.00
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Leitsätze
1. An der Erforderlichkeit der Bauleitplanung fehlt es nur, wenn sie von keiner erkennbaren städtebaulichen Konzeption getragen wird. 2. Festsetzungen eines Bebauungsplans müssen so konkret sein, dass sie die jeweilige Nutzung der im Plangebiet liegenden Grundstücke erkennen lassen. 3. In besonders hangfälligen Bereichen mit nicht seltenen Höhenveränderungen von Grundstück zu Grundstück ist die Festsetzung der Geländeoberfläche nicht zwingend und kann durch sonstige Festsetzungen zur Höhenlage der Gebäude hinreichend bestimmt gestaltet werden. 4. § 167 ZPO findet im Verfahren nach den §§ 214, 215 BauGB bereits deshalb keine Anwendung, weil die Jahresfrist des § 215 BauGB nach den Vorschriften der Verwaltungsverfahrensvorschriften der Länder berechnet wird. 5. Wird ein faktisches reines Wohngebiet erneut durch ein solches (modifizierend) überplant, ist das Abwägungsergebnis auch bei erheblichen Lärmbeeinträchtigungen durch eine angrenzende Straße nicht zu beanstanden, wenn die planende Gebietskörperschaft den Konflikt in den Blick genommen und für zukünftige Baumaßnahmen Lärmschutzmaßnahmen festgesetzt hat.
Tenor
Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu je ½ zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. An der Erforderlichkeit der Bauleitplanung fehlt es nur, wenn sie von keiner erkennbaren städtebaulichen Konzeption getragen wird. 2. Festsetzungen eines Bebauungsplans müssen so konkret sein, dass sie die jeweilige Nutzung der im Plangebiet liegenden Grundstücke erkennen lassen. 3. In besonders hangfälligen Bereichen mit nicht seltenen Höhenveränderungen von Grundstück zu Grundstück ist die Festsetzung der Geländeoberfläche nicht zwingend und kann durch sonstige Festsetzungen zur Höhenlage der Gebäude hinreichend bestimmt gestaltet werden. 4. § 167 ZPO findet im Verfahren nach den §§ 214, 215 BauGB bereits deshalb keine Anwendung, weil die Jahresfrist des § 215 BauGB nach den Vorschriften der Verwaltungsverfahrensvorschriften der Länder berechnet wird. 5. Wird ein faktisches reines Wohngebiet erneut durch ein solches (modifizierend) überplant, ist das Abwägungsergebnis auch bei erheblichen Lärmbeeinträchtigungen durch eine angrenzende Straße nicht zu beanstanden, wenn die planende Gebietskörperschaft den Konflikt in den Blick genommen und für zukünftige Baumaßnahmen Lärmschutzmaßnahmen festgesetzt hat. Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu je ½ zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag der Antragsteller ist statthaft, denn er richtet sich gegen einen nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossenen Bebauungsplan, dessen Gültigkeit gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof überprüft werden kann. Der Normenkontrollantrag ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erhoben. Der Bebauungsplan 177/12 „Hornau Ost“ ist am 19. Februar 2018 von der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin beschlossen und am 24. Februar 2018 öffentlich bekannt gemacht worden. Die Einreichung des Normenkontrollbegehrens mit Schriftsatz vom 25. Februar 2019, einem Montag, eingegangen am selben Tag, ist mithin fristgerecht im Sinne des § 47 Abs. 2 VwGO. Die Antragsteller sind auch antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Ein Antragsteller genügt insoweit seiner Darlegungspflicht, wenn er in Anknüpfung an seine Einwendungen im Aufstellungsverfahren hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans in eigenen Rechten verletzt wird (BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 C 2.98 -, NJW 1999, 592; Hess. VGH Beschluss vom 26.09.1999 - 4 NG 1902/99 -, NVwZ-RR 2000, 655 ff.). Diese Voraussetzungen sind im Fall der Antragsteller, deren Grundstücke im Plangebiet liegen, erfüllt. Nach ihrem Vorbringen ist eine Verletzung des drittschützenden Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB möglich, denn sie haben Belange, insbesondere den Lärmschutz und die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie, als verletzt benannt, die in der Abwägung zu beachten waren. Der Normenkontrollantrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der streitgegenständliche Bebauungsplan verstößt zunächst nicht gegen zwingende Rechtsvorschriften, die im Bebauungsplanverfahren zu beachten sind. Der angegriffene Bebauungsplan verstößt insbesondere nicht gegen die Grundsätze der Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB, wonach die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen haben, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. An der Erforderlichkeit der Bauleitplanung fehlt es nach herrschender Meinung nur dann, wenn sie von keiner erkennbaren Konzeption getragen wird. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde verfolgt, liegt in ihrer aus Art. 28 Abs. 2 GG folgenden planerischen Gestaltungsfreiheit. Der Gesetzgeber ermächtigt hiernach die Kommunen, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.08.1996 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 68). Ein Bebauungsplan ist im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich, wenn und soweit er nach der städtebaulichen Konzeption der Gemeinde vernünftigerweise geboten ist (BVerwG, Urteil vom 07.05.1971 - IV C 76.68 -, BRS 24 Nr. 25). Bauleitpläne sind danach erforderlich, wenn sie nach der planerischen Konzeption der Gemeinde als erforderlich angesehen werden können. Diese Konzeption, insbesondere im Sinne einer bewussten Städtebaupolitik, ist gerade Aufgabe der Gemeinde (vgl. Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Aufl. 2019, § 1 Rdnrn. 26 ff. m.w.N.). Dabei gibt es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, kein generelles Verbot negativer Festsetzungen. Positive Planungsziele können nicht nur durch positive, sondern auch durch negative Beschreibungen, etwa zur Abgrenzung oder zur genaueren Beschreibung des Gewollten festgesetzt werden. Auch die Gestaltungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 4 bis 9 Bau NVO erlauben den Ausschluss bestimmter Nutzungen durch negative Festsetzungen (BVerwG, Beschluss vom 18.12.1990 - 4 NB 8/90 -, NVwZ 1991, 875). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass Festsetzungen in einem Bebauungsplan nur dann eine unzulässige Negativplanung darstellen und § 1 Abs. 3 BauGB widersprechen, wenn sie nicht der städtebaulichen Gestaltung, sondern der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (BVerwG, Beschluss vom 04.01.2007 - 4 B 74/06 -, juris unter Hinweis auf BVerwG Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25, 31). Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB kann auch dann vorliegen, wenn eine planerische Festsetzung nicht den städtebaulichen Absichten der Gemeinde entspricht, sondern nur vorgeschoben wird, um eine unerwünschte bauliche Nutzung an Ort und Stelle zu verhindern (BVerwG, Beschluss vom 04.01.2007 - 4 B 74/06 -, a.a.O. unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 18.12.1990 - 4 NB 8.90 -, NVwZ 1991, 875 und vom 16.03.2001 - 4 BN 15.01 -, NVwZ-RR 2002, 8). Eine Festsetzung, die städtebaulich nicht gerechtfertigt ist, sondern nur auf sachfremden Motiven beruht, verfehlt ihren gestalterischen Auftrag und ist deshalb unwirksam. Kein Fall der unzulässigen Negativplanung liegt dagegen vor, wenn eine Gemeinde zur Verwirklichung ihrer städtebaulichen Ziele Festsetzungen trifft, durch die bestimmte Nutzungen ganz oder teilweise ausgeschlossen oder beschränkt werden und sich im Ergebnis „negativ“ auf die Nutzung des Grundeigentums auswirken (BVerwG, Beschluss vom 04.01. 2007 - 4 B 74/06 -, a.a.O. m.w.N.). Im Übrigen bleibt festzuhalten, dass Planung stets die Entscheidung zwischen städtebaulich erwünschten und daher zugelassenen Vorhaben einerseits und städtebaulich nicht erwünschten und daher nicht zulassungsfähigen Vorhaben andererseits beinhaltet. Soweit die Antragsteller vortragen, der Erlass des Bebauungsplans sei bereits deshalb nicht erforderlich gewesen, weil das Ziel der Antragsgegnerin bereits durch die vorhandenen - von der Antragsgegnerin für unwirksam erachteten - Bebauungspläne habe erreicht werden können, hat die Antragsgegnerin zutreffend darauf hingewiesen, dass die, im Übrigen nicht wirksamen, Bauleitpläne aus den Jahren 1965, 1972 und 1973 eine intensivere Bebauung zugelassen haben, die durch die Festsetzungen des jetzigen Bebauungsplans modifiziert und neu ausgerichtet werden sollen. Dass die Antragsgegnerin ein Bauvorhaben, das ihren städtebaulichen Zielsetzungen widerspricht, zum Anlass genommen hat, den streitgegenständlichen Bebauungsplan aufzustellen, unterliegt keinen Bedenken und stellt nach den oben gemachten Ausführungen keine unzulässige Negativplanung vor. Denn es ist der Gebietskörperschaft unbenommen, in Anbetracht von städtebaulichen Entwicklungen, die sie für nicht wünschenswert hält, planerisch tätig zu werden und diese zum Anlass zu nehmen, ein Gebiet neu zu überplanen. Dabei ist nicht zu beanstanden, wenn die planende Gebietskörperschaft diese, von ihr städtebaulich nicht erwünschten Entwicklungen durch Neufestsetzungen in einem Bebauungsplan ausschließt, um andere - positive - Planungsabsichten zu verwirklichen. Die Antragsgegnerin hat hinreichend dargelegt, dass sie die Entwicklungen in dem Plangebiet städtebaulich regulieren will und die besondere Eigenart des faktischen reinen Wohngebiets mit bis auf wenige Ausnahmen vorfindlichen Ein- und Zweifamilienhäusern auf relativ großzügig begrünten Grundstücken erhalten sowie eine starke Verdichtung des Gebietes durch Grundstücksteilungen und starke Erhöhung der Zahl der Wohneinheiten verhindern will. Dies ist nicht zu beanstanden. Die Antragsteller haben auch einen Verstoß gegen das in jedem Bauleitplanverfahren zu beachtende Bestimmtheitsgebot nicht darzulegen vermocht. Sämtliche Festsetzungen eines Bebauungsplans müssen so konkret sein, dass sie die jeweilige Nutzung der im Plangebiet liegenden Grundstücke erkennen lassen. Dieser Grundsatz der Planklarheit und Planbestimmtheit beruht auf dem Rechtsstaatsgebot, da der Plan die Grundlage vielfältiger Eingriffe in das Eigentum bildet, die für den Betroffenen, aber auch für die zum Vollzug des Bebauungsplans zuständigen Behörden, erkennbar und voraussehbar sein müssen. Diesem Gebot der Planbestimmtheit ist nicht genügt, wenn Festsetzungen sich widersprechen, etwa Zeichnungen und Festsetzungen nicht übereinstimmen, oder Festsetzungen Rechtsbegriffe enthalten, die nicht eindeutig bestimmbar sind. Die Festsetzungen müssen ferner aus sich heraus verständlich sein, dürfen also nicht erst in der Begründung definiert werden (vgl. Schrödter/Möller in Schrödter, Baugesetzbuch, Kommentar, 9. Aufl., 2019, § 9 Rdnr. 14 m.w.N.). Die Antragsteller meinen, der Bebauungsplan sei rechtsunwirksam, weil er keine Angaben zur Geländehöhe enthalte, obgleich im Plangebiet erhebliche Höhenunterschiede vorhanden seien. Gemäß § 1 Planzeichenverordnung dürfe es nicht dem Baugenehmigungsverfahren überlassen bleiben, durch eine Vermessung zu ermitteln, welche Festsetzungen der Bebauungsplan für das zu bebauende Grundstück treffe. Ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot bauleitplanerischer Festsetzungen ist hiermit nicht dargelegt. Zwar kann die Festsetzung der Höhe in Bezug auf die Geländeoberfläche aus dem Blickwinkel der Bestimmtheit kritisch beurteilt werden, zumal die Geländeoberfläche im Rahmen der Bauarbeiten verändert werden könnte (vgl. Schrödter/Müller, a.a.O. § 9 Rn. 258 mit weiteren Nachweisen). Die Antragsgegnerin hat in dem Bauleitplan jedoch verschiedene Festsetzungen zur Höhenlage der Gebäude und der maßgeblichen Geländeoberfläche getroffen (vgl. A. I.2.2,2.3 der textlichen Festsetzungen), die als hinreichend bestimmt anzusehen sind. Wie der Senat zudem in seiner Entscheidung vom 6. März 2003 (Urteil vom 6.3.2003 - 3 N 1891/01-, juris Rdnr. 41) ausgeführt hat, hieße es die Planungs- und Verwaltungskraft der planenden Gebietskörperschaft zu sehr zu strapazieren, wenn man in den besonders hangfälligen Bereichen des Vordertaunus mit nicht seltenen Höhenveränderungen von Grundstück zu Grundstück, sogar innerhalb von Grundstücken selbst, wo gestalterische städtebauliche Konzepte ohnehin planerisch schwer aufzustellen und durchzusetzen sind, einen zwingenden Verzicht auf die natürliche Geländeoberfläche als Bezugspunkt im Sinne des § 18 BauNVO verlangen wollte. Beim Bauen im innerstädtischen Bestand unterlägen Veränderungen des natürlichen Geländes auch einer erleichterten nachbarlichen und behördlichen Kontrolle, so dass die mit dem gewählten Bezugspunkt bisweilen verknüpften Probleme eher vernachlässigbar und hinzunehmen seien (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 6.3.2003 – 3 N 1891/01, juris Rdnr. 41). So liegt der Fall hier, da nach dem unstreitigen Vortrag beider Beteiligter das Plangebiet stark hängig ist und sich Höhenunterschiede auch innerhalb eines Grundstücks in relevantem Umfang darstellen. Im Übrigen belegt auch § 2 Abs. 6 der Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198, HBO 2018), dass die natürliche Geländeoberfläche als Bezugspunkt bei der Planung und Errichtung von Bauwerken von Seiten des Gesetzgebers anerkannt ist. Gemäß § 2 Abs. 6 HBO 2018 ist die Geländeoberfläche die Höhe, die sich aus den Festsetzungen eines Bebauungsplans ergibt oder die in der Baugenehmigung oder Teilbaugenehmigung bestimmt ist. Sonst ist die Höhe der natürlichen Geländeoberfläche maßgebend. Soweit die Antragsteller meinen, der Bebauungsplan verstoße mit seinen textlichen Festsetzungen unter B I 5 (Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden-, Natur- und Landschaft, Erhalt und Bindung für Bepflanzung, § 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25 BauGB) gegen das Bestimmtheitsgebot soweit er darin festlege, dass bei der Bepflanzung der Grundstücke mit Bäumen und Gehölzen zu mindestens 75 % ortstypische standortgerechte Arten zu verwenden seien und insoweit auf die Pflanzliste unter D verweist, kann dem nicht gefolgt werden. Der Senat geht mit der Antragsgegnerin davon aus, dass die Festsetzung in Verbindung mit der Begründung zum Bebauungsplan unter 7.4 hinreichend bestimmt ist. Die Regelung besagt, dass, sollte sich ein Grundstückseigentümer dazu entschließen, einen Teil seines Grundstücks mit Bäumen und Gehölzen zu bepflanzen, die Festsetzung zur Anwendung kommt. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Festsetzung selbst, die davon spricht, dass „bei der Bepflanzung der Grundstücke…“ die dort näher genannten Prozentsätze einzuhalten sind. Dies bedeutet, dass nur bei Neugestaltung bzw. Neuanpflanzungen die Regelungen greifen und daher ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot nicht ersichtlich ist. Die Festsetzung ist von § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB gedeckt und unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Die Festsetzung, wonach die Beseitigung und der Rückschnitt von Gehölzen im Zeitraum vom 1. Oktober bis Ende Februar vorzunehmen ist und Abweichungen mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen sind, findet ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB und ist entgegen der Auffassung der Antragsteller ebenfalls nicht zu beanstanden. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB können Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt werden. Der Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB ist seit dem BauGB-Änderungsgesetz 1998 dadurch erweitert worden, dass die sogenannte Subsidiaritätsklausel hinsichtlich der Festsetzung von Maßnahmen zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft („soweit solche Festsetzungen nicht nach anderen Vorschriften getroffen werden können“) entfallen ist. Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB können daher als eigenständige städtebauliche (bodenrechtliche) Bestimmungen auch unabhängig von den Vorschriften des BNatSchG, und zwar insbesondere unabhängig von den naturschutzrechtlichen, auf bestimmte Gebiete bezogenen Festlegungen getroffen werden. Insoweit ist es möglich, dass der Bebauungsplan auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB Festsetzungen im Sinne städtebaulicher Zielsetzungen zugunsten von Natur und Landschaft trifft. Die Festsetzungsmöglichkeit hat somit eine eigenständige städtebaurechtliche (bodenrechtliche) Funktion und stellt heraus, dass das Städtebaurecht einen Beitrag zum Umweltschutz und zum Schutz von Natur- und Landschaft leistet (vgl. Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Band 1, BauGB, Kommentar, 2016, § 9 Rdnr. 155 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 12.02.2003 - 4 BN 9.03 -, juris). An der Wirksamkeit des hier im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 BauGB erlassenen Bebauungsplans bestehen auch im Übrigen keine rechtlichen Bedenken. Die Antragsteller sind in Anwendung des § 215 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BauGB mit den von ihnen gerügten Mängeln hinsichtlich der Ermittlung und der Bewertung jener Belange, die bei der Aufstellung des Bebauungsplans für die Abwägung von Bedeutung sind, namentlich der Festsetzungen von Art und Maß der baulichen Nutzung, der Einstellung der im Plangebiet vorhandenen Lärmkonflikte, der Festsetzungen von Höhen und Ausnutzbarkeiten der Grundstücksflächen mit Ablauf der gesetzlichen Jahresfrist präkludiert. Diese Mängel – so sie vorhanden gewesen wären – sind ebenso unbeachtlich geworden wie die geltend gemachten Mängel des Abwägungsvorgangs, weil weder die Antragsteller selbst noch Dritte eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften oder nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs rechtzeitig innerhalb eines Jahres nach der mit der öffentlichen Bekanntmachung des Bebauungsplans am 24. Februar 2018 in Lauf gesetzten Jahresfrist schriftlich gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht haben. Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich 1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. … 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind. Entgegen der Auffassung der Antragsteller findet § 167 ZPO im Verfahren nach den §§ 214, 215 BauGB keine Anwendung. § 167 ZPO bestimmt, dass, soweit durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden soll oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden soll, diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung eintritt, wenn die Zustellung demnächst erfolgt. Eine Anwendung des § 167 ZPO geht bereits deshalb fehl, weil § 167 ZPO eine fristwahrende Rückwirkung nur bei Zustellungen vorsieht, eine solche aber nicht für alle in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren gewechselten Schriftsätze vorgeschrieben ist. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, dass die Frist des § 215 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 BauGB nur gewahrt wird, wenn das Vorbringen rechtzeitig bei der Gemeinde eingegangen ist. Der Eingang bei Gericht genügt nicht. Aus den Verweisungen des § 173 Satz 1 VwGO auf die ZPO und des § 56 Abs. 2 VwGO auf die Vorschriften über die Zustellung folgt dabei nichts anderes. Die Anwendbarkeit von § 167 ZPO scheidet nämlich schon deshalb aus, weil für die Berechnung der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB nicht auf Vorschriften der VwGO („dieses Gesetz“ im Sinne von § 173 Satz 1 VwGO), sondern auf die Vorschriften der Landesverwaltungsverfahrensgesetze i.V.m. § 187 ff. BGB abzustellen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.08.2018 - 4 BN 44.17 -, juris Rdnr. 4 m.w.N.). Die Rüge ist eine einseitige und empfangsbedürftige Willenserklärung, die ausschließlich mit dem Eingang bei der Gemeinde ihre gesetzliche Wirkung entfaltet (vgl. Uechtritz in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, Kommentar, 3. Aufl., 2018, § 215 Rdnr. 21; Petz in Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., 2014, § 215 Rdnr. 19; BVerwG, Urteil vom 14.06.2012 - 4 CN 5.10 -, juris). § 215 BauGB stellt gemeinsam mit § 214 BauGB das „Herzstück“ des Planerhaltungsrechts nach dem BauGB dar. Er enthält in Abs. 1 Nr. 1 die Regelung über die rügefähigen Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB durch die seit dem EAG-Bau einheitliche Festlegung einer Frist, nach deren rügelosen Ablauf Fehler unbeachtlich werden. Die schriftliche Rüge soll einerseits die Gemeinde auf einen (vermeintlichen) Fehler aufmerksam machen und sie zu einer Entscheidung über ihr weiteres Vorgehen - etwa die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB - anhalten. Andererseits soll sie durch Fristablauf im Sinne einer „Rügeobliegenheit“ für Rechtssicherheit dadurch sorgen, dass Fehler endgültig unbeachtlich werden. § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB erstreckt die Jahresfrist auf Mängel des Abwägungsvorgangs. Als wichtige Klarstellung aufgrund des EAG-Bau enthält § 215 BauGB ausdrücklich keine Rügefrist mehr für Mängel des Abwägungsergebnisses. Diese sind auf Dauer beachtlich (vgl. Kukk in: Schrödter, a.a.O., § 215 Rdnr. 1 m.w.N.). Die am 27. Februar 2019 und damit außerhalb der mit Veröffentlichung des Bebauungsplan 177/12 „Hornau Ost“ am 24. Februar 2018 ausgelösten Frist von einem Jahr bei der Antragsgegnerin eingegangenen Rügen sind daher verfristet. Die von den Antragstellern vorgebrachten Rügen der beachtlichen Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie der nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs sind damit unbeachtlich geworden, so dass ein weiteres Eingehen auf deren Vorbringen untunlich ist. Dies hat insbesondere auch für die von den Antragstellern in der mündlichen Verhandlung bemängelten Fehler hinsichtlich der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials zu gelten. Die Antragsteller haben hierbei erneut darauf hingewiesen, dass nach ihrer Auffassung die Antragsgegnerin den Sachverhalt bereits deshalb nicht ausreichend ermittelt habe, da sie nicht hinreichend differenziert durch Feststellungen im Plangebiet erfasst habe, in welchen konkreten Fällen durch die Festsetzungen des Bebauungsplans Grundstückseigentümer hinsichtlich der Ausnutzbarkeit ihrer Grundstücke auf den Bestandsschutz beschränkt würden und wie sich in jedem konkreten Einzelfall die dann planungsrechtliche Ausnutzbarkeit der Grundstücke darstelle. Diese Rüge bezieht sich auf die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials und ist daher nach den oben genannten Maßstäben unbeachtlich geworden. Bei der danach gebotenen Beschränkung des Prüfungsumfangs gem. §§ 214, 215 BauGB auf erhebliche Mängel des Abwägungsergebnisses (sogenannte Ewigkeitsmängel) liegt ein beachtlicher Verstoß gegen höherrangiges Bundesrecht nicht vor. Bedeutung besitzt in diesem Zusammenhang die Frage, wie Mängel im Abwägungsvorgang (also Fehler im Sinne des § 214 Abs. 1 Nr. 1 und des Abs. 3 Satz 3 BauGB) von (erheblichen) Mängeln des Abwägungsergebnisses abzugrenzen sind, da je nach Zuordnung eine Verfristung innerhalb eines Jahres oder eine zeitlich unbegrenzte Beachtlichkeit die Konsequenz ist. Nach der klar bekundeten Absicht des Gesetzgebers ist von einem „engen“ Begriff des Abwägungsergebnisses auszugehen. Gewichtungsfehler sind dem Bewerten und damit der Verfristungsmöglichkeit zuzurechnen, da andernfalls die Reichweite der Planerhaltungsvorschriften durch das EAG-Bau eingeschränkt worden wäre. Eben dies wollte der Gesetzgeber aber unbedingt vermeiden (vgl. Uechtritz, a.a.O., § 215 Rdnr. 10 m.w.N.). Dabei ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, auch ein vollständiger Abwägungsausfall ein Mangel im Abwägungsvorgang im Sinne der §§ 214, 215 BauGB. Das Abwägungsergebnis ist nämlich nicht schon dann fehlerhaft, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planung nach der erforderlichen Abwägung anders ausgefallen wäre und der Abwägungsausfall damit im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 BauGB auf das Abwägungsergebnis „von Einfluss“ gewesen ist. Es ist vielmehr erst dann zu beanstanden, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit müssen überschritten sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.09.2010 - 4 CN 2.10 -, juris Rdnr. 22 unter Hinweis auf Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 214 Rdnr. 39 ff. und Rdnr. 139; Lemmel in Berliner Kommentar zum BauGB, § 214 Rdnr. 61; Bundestagsdrucksache 15/2250 S. 65; Uechtritz, a.a.O., § 215 Rdnr. 13; BVerwG, Beschluss vom 25.02.1997 - 4 BN 40.96 -, juris). Soweit die Antragsteller sinngemäß vortragen, das Abwägungsergebnis sei hinsichtlich der erheblichen Lärmimmissionen im nördlichen und östlichen Bereich des Plangebiets nicht hinnehmbar und unter Berücksichtigung der in den §§ 214, 215 BauGB getroffenen Wertungen weiterhin beachtlich, ist dem nicht zu folgen. Zwar ist den Antragstellern darin beizupflichten, dass die Lärmbelastung des reinen Wohngebiets im Bereich zum Gagernring und in Teilen der Fasanenstraße sowie der Königsteiner Straße erheblich ist und die dort vorfindlichen, von der Antragsgegnerin in der Planurkunde entsprechend kenntlich gemachten Lärmwerte der Neuausweisung eines Wohngebietes ohne entsprechende Lärmschutzmaßnahmen entgegenstehen dürften. Hier handelt es sich jedoch gerade nicht um die Neuausweisung eines Gebiets, das an einen durch starken Straßenverkehrslärm geprägten Verkehrskörper angrenzen soll, sondern um die Überplanung eines nahezu vollständig bebauten faktischen reinen Wohngebiets, das durch eine entsprechende Vorbelastung durch Verkehrslärm charakterisiert ist. Die Antragsgegnerin hat die Lärmproblematik ausweislich der textlichen Festsetzungen in dem angefochtenen Bebauungsplan (A.I.8, B.I.6.) ebenso wie in der Begründung des Bebauungsplans zur Kenntnis genommen und in die Abwägung der Belange eingestellt (vgl. 6.1.6, 6.1.7 der Planbegründung). Unter 6.1.7 der Planbegründung hat sich die Antragsgegnerin intensiv mit der vorhandenen Situation auseinandergesetzt und insbesondere festgestellt, dass es sich um die Überplanung eines vorbelasteten Bestandsgebietes handelt und sich durch die Festsetzungen des Bebauungsplans die Situation für die dort vorhandene Wohnbebauung nicht verschlechtert, zumal der Bebauungsplan selbst keine neuen Verkehrsflächen ausweist, sondern lediglich die bestehenden Verkehrsflächen festsetzt. Die Antragsgegnerin kommt bei der Abwägung der Lärmsituation zu dem Ergebnis, dass zwar die Werte (DIN 18005) für ein reines Wohngebiet (50 dB(A) am Tag, 40 dB(A) in der Nacht) entlang des Gagernrings und der Königsteiner Straße an der kritischsten Stelle um mehr als 20 dB(A) überschritten werden. Der Senat anerkennt jedoch mit der Antragsgegnerin, dass das faktische reine Wohngebiet tatsächlich trotz Lärmbelastung im Bestand vorhanden ist und mit Ausnahme des Flurstücks 441/44, das im nördlichen Bereich unmittelbar am Gagernring gelegen ist, vollständig bebaut ist. Somit tritt planbedingt keine Verschlechterung der Lärmsituation ein. In den stark mit Lärm belasteten Bereichen hat die Antragsgegnerin Lärmschutzmaßnahmen festgesetzt, wobei sie aufgrund der Tatsache, dass es sich um eine schon seit langem bestehende Vorbelastung handelt, davon ausgegangen ist, dass die Grundstückseigentümer bereits Möglichkeiten zur architektonischen Selbsthilfe genutzt und entsprechende Schallschutzmaßnahmen ergriffen haben. Die Errichtung einer Lärmschutzwand mit einer erforderlichen Wandhöhe von 3 bis 4 m an den betreffenden Grundstücken, die teils eine Bebauung in nur 5 m Entfernung zum Straßenkörper aufweisen, hat die Antragsgegnerin dabei als nicht sachgerecht angesehen, da von einer derartigen baulichen Anlage eine erdrückende Wirkung auf die angrenzenden Grundstücke ausgehen werde. Auch diese Überlegung ist im Zusammenhang mit der hier allein anzustellenden „Ergebniskontrolle“ der Abwägung nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist hinsichtlich der Vorbelastung durch den Verkehrslärm darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Lärmbelastung in der hier unter Lärmschutzgesichtspunkten als Gemengelage zu beurteilenden Umgebung um eine Vorbelastung handelt, hinsichtlich derer Anhaltspunkte für eine planbedingte Zunahme weder ersichtlich sind noch von den Antragstellern behauptet werden. In einer solchen Situation ist eine vorgefundene Lärmbelastung nicht der Planung zuzurechnen und muss deswegen grundsätzlich auch nicht von ihr einer Lösung zugeführt werden. Zwar muss sich auch in derartigen Fällen die Planung um eine Verbesserung der Situation bemühen und darf die Konflikte nicht weiter verschärfen. Reichen die planerischen Gestaltungsmöglichkeiten in Form von differenzierenden Festsetzungen nicht aus, um die Grenze zur Gesundheitsgefährdung einzuhalten, ergibt sich die Verpflichtung zur planerischen Umstrukturierung des Gebiets (BVerwG, Urteil vom 21.03.1996 - 4 C 9/95 -, juris Rdnr. 35 ff.; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, a.a.O., § 1 BauGB Rdnr. 241 f.). Auch in der straßenplanungsrechtlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass eine in der Planfeststellung zu befolgende grundrechtliche Pflicht, Schutzvorkehrungen gegen gesundheitsgefährdende Verkehrsimmissionen zu treffen, eine Kausalität zwischen dem Bau bzw. der Änderung des Verkehrswegs und der gesundheitsgefährdenden Verkehrsbelastung voraussetzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.1.2008, - 9 B 7/07 -, juris Rdnr. 9 m.w.N.). Unter Anlegung dieser Maßstäbe, denen der Senat folgt und unter Einstellung der Tatsache, dass sich die Antragsgegnerin mit der Lärmproblematik befasst und durch ihre textlichen Festsetzungen unter A.II.8. Vorkehrungen für die Zukunft zur Lärmminderung getroffen hat, ist das Abwägungsergebnis nicht zu beanstanden. Es leidet nicht an einem schlechterdings nicht hinnehmbaren Mangel, so dass der Normenkontrollantrag insgesamt keinen Erfolg hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Die Antragsteller, Eigentümer des am westlichen Rand des Plangebiets liegenden bebauten Grundstücks A-Straße in Kelkheim, wenden sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan 177/12 „Hornau Ost“ der Antragsgegnerin. Die nahezu vollständig abgeschlossene bauliche Entwicklung des Plangebiets erfolgte auf Grundlage von Bebauungsplänen aus den 60er und 70er Jahren: Bebauungsplan Nr. 10/12 „Südlich der Adolfshöhe“ vom 6. Juli 1965, Bebauungsplan Nr. 62/12 „Adolfshöhe (Abänderung)“ vom 20. April 1972, Bebauungsplan Nr.64/12 „Adolfshöhe (1. Erweiterung)“ vom 20. Dezember 1973. Diese Bebauungspläne, die jeweils ein reines Wohngebiet für das Plangebiet festgesetzt hatten, wurden laut einem Vermerk der Bauaufsicht vom 16. Dezember 1993 für nicht rechtswirksam erachtet, da ein Verkündungsmangel wegen einer fehlenden Bekanntmachungsregelung in der damaligen sowie den vorhergehenden Kelkheimer Hauptsatzungen vorlag. Am 12. Oktober 2015 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans 177/12 „Hornau Ost“ im vereinfachten Verfahren gemäß §13 BauGB mit beabsichtigter Ausweisung eines reinen Wohngebiets. Zugleich beschloss die Stadtverordnetenversammlung hinsichtlich des Plangebiets den Erlass einer Veränderungssperre. Aufstellungsbeschluss und Veränderungssperre wurden im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 17. Oktober 2015 öffentlich bekannt gemacht. Zur frühzeitigen Bürgerbeteiligung lud die Antragsgegnerin in ihrem Amtsblatt vom 24. Oktober 2015 zum 3. November 2015, 18 Uhr in den Plenarsaal des Rathauses ein. Aufgrund der dort von den anwesenden Bürgern erhobenen Anregungen erstellte die Antragsgegnerin unter dem 23. Mai 2017 ein Eckpunktepapier und beschloss am 20. Februar 2017 die Offenlage des Bebauungsplanentwurfs 177/12 „Hornau Ost“ gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 i.V.m. 13 Abs. 2 BauGB. Die Offenlage erfolgte ausweislich des Amtsblattes der Antragsgegnerin vom 25. Februar 2017 in der Zeit vom 6. März 2017 bis zum 7. April 2017. Aufgrund dort näher bezeichneter Änderungen des Planentwurfs erfolgte auf Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin vom 24. Oktober 2017 eine erneute - weitere - Auslegung nach Änderung des Planentwurfs in der Zeit vom 6. November 2017 bis zum 8. Dezember 2017. Die Antragsteller haben im Rahmen der ersten und zweiten Offenlage Anregungen vorgebracht. Mit Beschluss vom 19. Februar 2018, öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 24. Februar 2018, hat die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin über die vorgebrachten Anregungen entschieden und gemäß § 10 Abs. 1 BauGB den Bebauungsplan 177/12 „Hornau Ost“ als Satzung beschlossen. Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 25. Februar 2019, einem Montag, bei Gericht eingegangen am selben Tag, haben die Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt, der der Antragsgegnerin gemeinsam mit dem vorläufigen Streitwertbeschluss vom 26. Februar 2019 am 27. Februar 2019 zugestellt worden ist. Die Antragsteller tragen zur Begründung des Normenkontrollantrages mit Schriftsatz vom 24. Juni 2019 im Wesentlichen vor, entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin seien sie mit ihren Rügen nicht präkludiert. Die Antragsgegnerin verkenne, dass ihr die Antragsschrift zugestellt worden sei und insoweit die Vorschriften der ZPO und damit auch § 167 ZPO Anwendung finde. Danach trete die Wirkung der Fristwahrung bereits mit Eingang des Antrags bei Gericht (hier am 25.02.2019) ein, wenn die Zustellung demnächst erfolge, was hier mit der Zustellung am 27. Februar 2019 gegeben sei. Die von der Antragsgegnerin gewählte Formulierung (der übersandte Verfahrensordner enthalte sämtliche Unterlagen, die für die Überprüfung des Bebauungsplans erforderlich seien) zeige, dass dieser lediglich eine von der Antragsgegnerin vorgenommene Auswahl der Bauplanungsunterlagen umfasse. Die selektive Vorlage von Unterlagen sei nicht zulässig. Bei dem Plan handele es sich um eine (unzulässige) Verhinderungsplanung, da seine Aufstellung beschlossen worden sei, um ein konkret geplantes Bauvorhaben zu verhindern. Hinsichtlich der Bauleitpläne aus den Jahren 1965, 1972 und 1973 sei die Antragsgegnerin nicht befugt, diese für unwirksam zu erklären. Vielmehr sei sie verpflichtet gewesen, diese förmlich durch Beschluss aufzuheben. Die Antragsgegnerin übersehe, dass sich das Plangebiet unter Geltung und Anwendung der alten Bauleitpläne in einer Weise entwickelt habe, die auch ihren heutigen Zielvorstellungen entspreche, was gegen die Erforderlichkeit der Bauleitplanung spreche. Auch dies sei unzulässig. Auch habe die Antragsgegnerin gegen die Anforderung zur Durchführung einer frühzeitigen Bürgerbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB verstoßen. Von ihrem Recht, hierauf zu verzichten, habe sie keinen Gebrauch gemacht und lediglich eine öffentliche Bürgerversammlung am 3. November 2015 durchgeführt. Zu diesem Zeitpunkt hätten jedoch noch keine konkreten Vorstellungen über die Planung vorgelegen, so dass aufgrund der besonderen Umstände eine Präklusion nicht habe eingetreten können. Der Bebauungsplan sei auch deshalb rechtsunwirksam, weil er keine Angaben zur Geländehöhe enthalte, obgleich im Plangebiet erhebliche Höhenunterschiede festzustellen seien. Gemäß § 1 Planzeichenverordnung dürfe es nicht dem Baugenehmigungsverfahren überlassen bleiben, durch eine Vermessung zu ermitteln, welche Festsetzungen der Bebauungsplan für das zu bebauende Grundstück treffe. Zudem sei der Bebauungsplan unwirksam, weil er trotz erheblicher Lärmimmissionen, die auch ihr Grundstück beträfen, ein reines Wohngebiet festsetze. Diese Festsetzung sei rechtlich unzulässig, da der Antragsgegnerin seit Beginn des Planungsverfahrens bewusst gewesen sei, dass selbst im inneren Bereich des Plangebiets die Lärmbelastung so hoch sei, dass nur die für ein Mischgebiet zulässigen Werte eingehalten werden könnten. Der Argumentation der Antragsgegnerin, die Lärmbelastung sei unbeachtlich, weil sie nicht Folge der Planung, sondern bereits vor der Planung vorhanden gewesen sei, sei nicht zu folgen. Ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan werde die für ein reines Wohngebiet zulässige Lärmbelastung an der kritischsten Stelle um mehr als 20 dB(A) überschritten. Für ihr Grundstück sei eine Lärmbelastung von 58 dB(A) bzw. 58,07 dB(A) unterstellt worden, wobei aufgrund der Tatsache, dass das Grundstück noch durch weitere Lärmquellen (Bahn- und Fluglärm) belastet werde, von einer Lärmbelastung von insgesamt 60 dB(A) auszugehen sei. Die Antragsgegnerin habe auch nicht ausreichend ermittelt, in welchem Umfang sie in die Rechte der Antragsteller und anderer Grundstückseigentümer aus Art. 14 GG dadurch eingreife, dass der Gebäudebestand teils auf den Bestandsschutz beschränkt werde. Der Bebauungsplan benachteilige bei abfallendem Gelände die von der Straße aus talseitig gelegenen Grundstücke gegenüber den bergseitig gelegenen. Ihr Haus trete zur bergseitig gelegenen Fasanenstraße eingeschossig und zur talseitig gelegenen Ofterdingenstraße zweigeschossig in Erscheinung. Die Errichtung eines zusätzlichen (Staffel-)Geschosses, mit dem das Gebäude zur Fasanenstraße zweigeschossig und zur Ofterdingenstraße dreigeschossig in Erscheinung trete, lasse der Bebauungsplan nicht zu. Die in der Nachbarschaft der Antragsteller gelegenen Gebäude träten durchweg dreigeschossig und im Fall der Hornauer Straße 133 sogar viergeschossig in Erscheinung. Dies verstärke die Benachteiligung der Antragsteller durch die im Bebauungsplan getroffene Regelung. Auch die in dem Bebauungsplan vorgesehene Mindestgrundstücksgröße von 650 qm mit einer Kappungsgrenze für die Gebäudegrundfläche von 300 qm benachteilige die Eigentümer der Grundstücke mit einer Größe von 1001 bis 1299 qm, zu denen auch ihr Grundstück mit einer Größe von 1294 qm gehöre. Kleinere Grundstücke könnten unter Ausnutzung der GRZ von 0,3 mit Gebäuden mit einer Grundfläche von 195 bis 300 qm bebaut werden, ab der Grundstücksgröße von 1001 qm greife die Kappungsgrenze, so dass im Ergebnis die effektiv ausnutzbare GRZ sinke. Die hinsichtlich der Kappungsgrenze angeführte Begründung, auf großen Grundstücken sollten überdimensionierte Baukörper verhindert werden, sei nicht nachvollziehbar. Schließlich seien die in dem Bebauungsplan angeordneten Vorgaben zur Auswahl von Gehölzen und Pflanzen unklar und damit unwirksam. In den textlichen Festsetzungen sei bestimmt, dass bei der Bepflanzung der Grundstücke mit Bäumen und Gehölzen zu mindestens 75 % ortstypische standortgerechte Arten gemäß einer beigefügten Pflanzliste zu verwenden seien. Danach müssten drei Bäume oder Gehölze aus der Liste gepflanzt werden, damit ein anderes Gehölz, z. B. eine Zuchtrose, gepflanzt werden dürfe. In der Begründung werde demgegenüber ausgeführt, die Festsetzung sei so zu verstehen, dass auf 75 % der Fläche, welche mit Bäumen und Gehölzen bepflanzt werde, Arten der Liste zu verwenden seien. Danach müsse der Grundstückseigentümer, wenn er z. B. Zuchtrosen pflanzen wolle, zugleich auf einer dreimal so großen Fläche Arten der Liste pflanzen. Dem Bebauungsplan sei nicht zu entnehmen, welche konkrete Regelung gelten solle. Beide möglichen Inhalte der Bepflanzungsregelung seien jedoch unzulässig und verstießen gegen Art. 14 GG. In ihrem Fall habe dies zur Folge, dass sie kein einziges Ziergehölz mehr pflanzen dürften, da ihr Grundstück mit einem jahrzehntealten Bestand von nicht auf der Pflanzliste stehenden Bäumen und Gehölzen bewachsen sei. Soweit der angefochtene Bebauungsplan schließlich die textliche Festsetzung enthalte, die Beseitigung und der Rückschnitt von Gehölzen sei im Zeitraum von 1. Oktober bis Ende Februar vorzunehmen und Abweichungen seien mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen, fehle es für diese Regelung an der Normsetzungskompetenz. Die Antragsteller beantragen, den am 19. Februar 2018 beschlossenen und am 24. Februar 2018 öffentlich bekannt gemachten Bebauungsplan 177/12 „Hornau Ost“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Normenkontrollantrag abzulehnen. Zur Begründung trägt sie vor, die Antragsteller seien hinsichtlich der Geltendmachung beachtlicher Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 und 3 BauGB präkludiert, da sie die Rügefrist des § 215 Abs. 1 BauGB nicht eingehalten hätten. § 167 ZPO sei im Anwendungsbereich des § 215 BauGB nicht anwendbar, den Antragstellern sei es jederzeit möglich gewesen, gegenüber ihr, der Antragsgegnerin, ihre Einwendungen geltend zu machen. Die Frist des § 215 Abs. 1 BauGB sei nur gewahrt, wenn die schriftliche Rüge binnen der nach § 31 HessVwVfG i.V.m. §§ 187 ff. BGB zu berechnenden Jahresfrist bei der Gemeinde eingegangen sei, was nicht der Fall sei. Mängel im Abwägungsergebnis, die von der Unbeachtlichkeitsregelungen des § 215 Abs. 1 BauGB nicht erfasst würden, seien nicht erkennbar. Die bauliche Entwicklung des Plangebiets sei aufgrund der Bebauungspläne aus den 60er und 70er Jahren erfolgt, die jedoch nach den Maßstäben des Urteils des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Dezember 1989 - 4 UE 2251/88 - wegen fehlerhafter Hauptsatzungsregelung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden seien. Bei dem Plangebiet handele es sich um ein faktisches reines Wohngebiet mit einem überwiegenden Anteil von Ein- und Zweifamilienhäusern. Die Entwicklung des Gebietes sei dadurch gekennzeichnet, dass die Grundstücke eine deutlich geringere bauliche Ausnutzung aufwiesen, als dies nach den alten Bebauungsplänen möglich gewesen wäre. Städtebauliches Ziel des Bauleitplanverfahrens sei es, den Charakter des Gebietes nicht völlig zu verändern, sondern unter Festlegung entsprechender Vorgaben eine moderate Verdichtung zuzulassen und zugleich vermehrten Grundstücksteilungen und einem höheren Versiegelungsgrad entgegenzutreten. Dies habe nicht durch eine rückwirkende Inkraftsetzung der alten Bebauungspläne erreicht werden können. Hinsichtlich des von den Antragstellern monierten Verstoßes gegen eine frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sei dieser nach § 214 Abs. 1 BauGB unbeachtlich. Abgesehen davon habe eine frühzeitige Bürgerbeteiligung stattgefunden, zudem sei diese gemäß § 13 Abs. 2 BauGB im vereinfachten Verfahren nicht geboten. Entgegen der Auffassung der Antragsteller verstoße der Bebauungsplan nicht gegen § 1 Abs. 2 der Planzeichenverordnung. Von der Angabe der Geländehöhe könne nämlich abgesehen werden, wenn sie für die Festsetzung nicht erforderlich sei. Als Bezugspunkt für die Festsetzung der Höhe der baulichen Anlagen gemäß § 18 BauNVO sei nicht auf die absolute Höhe über dem Meeresspiegel, sondern auf ausreichend bestimmt definierte Punkte der natürlichen Geländeoberfläche abzustellen. Nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs sei die Wahl der natürlichen Geländeoberfläche in einem Bebauungsplan als Bezugspunkt bei der Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen nicht zu beanstanden, gerade wenn es sich um ein stark hängiges Plangebiet mit Höhenveränderungen von Grundstück zu Grundstück handele (Hess. VGH, Urteil vom 06.03.2003 - 3 N 189/01 -, juris). Entgegen der Auffassung der Antragsteller gebe der Bebauungsplan durch Art und Maß der baulichen Nutzung eindeutig vor, welche Bebauung auf den einzelnen Grundstücken möglich sein solle. Es liege auch kein Abwägungsdefizit hinsichtlich der Lärmschutzbelange vor. Hinsichtlich der Beschreibung der Bestandssituation und der städtebaulichen Begründung für die festgesetzte Art der baulichen Nutzung als reines Wohngebiet werde auf die Begründung zum Bebauungsplan unter Punkt 6.1.1 verwiesen. Die Lärmproblematik sei der Antragsgegnerin bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan bewusst gewesen und ausführlich behandelt worden. Die Überschreitung der Lärmwerte in dem faktischen reinen Wohngebiet sei keine Folge der Ausweisung des Wohngebietes, sondern Ausdruck der Vorbelastung. Auf die Überschreitung der Lärmwerte sei mit entsprechenden textlichen Festsetzungen reagiert worden. Es bestehe keine Verpflichtung, bei Gelegenheit einer Bauleitplanung eine Lärmsanierung vorzunehmen. Hinsichtlich der von den Antragstellern gerügten Nichtvorlage der Berechnung der Lärmimmissionen sei auf die Begründung des Bebauungsplans unter 6.1.7 zu verweisen, da dort die Berechnungsmethode entsprechend der 16. BImSchV erläutert werde. Entgegen der Auffassung der Antragsteller spielten Bahn und Fluglärm für das Plangebiet keine entscheidende Rolle. Der Bebauungsplan greife nicht in die bestandsgeschützte Bebauung ein, sondern gebe den Rahmen für die zukünftige Bebauung entsprechend den städtebaulichen Zielfeststellungen der Antragsgegnerin vor. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans sei auf allen Grundstücken eine den bauplanungsrechtlichen Zielvorstellungen angemessene Bebauung zulässig und jedem Grundstück werde ein angemessener Entwicklungsspielraum eingeräumt. Zwar könne auf dem Grundstück der Antragsteller über dem vorhandenen Obergeschoss kein Staffelgeschoss mehr errichtet werden, da das unterste Geschoss ein Vollgeschoss sei. Es bestehe jedoch eine flächenmäßige Erweiterungsmöglichkeit bis zur Kappungsgrenze von 300 qm. Zudem könne der Ausbau des Obergeschosses zum Vollgeschoss erfolgen. Schließlich bestehe die Möglichkeit, auf dem Grundstück zwei Baukörper zu errichten. Eine unangemessene Benachteiligung der von der Straße aus gesehenen talseitigen Grundstücke gegenüber den bergseitig gelegenen Grundstücken bestehe nicht. Der besonderen Geländesituation sei dadurch Rechnung getragen worden, dass Gebäude talseitig maximal drei- und bergseitig maximal zweigeschossig in Erscheinung treten dürften. Die bauplanungsrechtliche Zielsetzung sei es nicht gewesen, dieses Erscheinungsbild in jedem Fall zu ermöglichen. Das von den Antragstellern als Vergleichsobjekt erwähnte Grundstück in der Hornauer Straße 133 liege nicht im Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans und könne daher nicht herangezogen werden. Ziel der Kappungsgrenze in dem Bebauungsplan sei die Einschränkung der absoluten Gebäudegröße, um zu verhindern, dass auf großen Grundstücken überdimensionierte Baukörper entstünden. Im Plangebiet befänden sich lediglich neun Gebäude, welche die Kappungsgrenze überschritten. Auf 80 Grundstücken wären jedoch zum Teil wesentlich größere Baukörper möglich, was durch die Kappungsgrenze ausgeschlossen werden solle. Die Festsetzung hinsichtlich der Verwendung ortstypischer und standortgerechter Gehölze greife erst, wenn sich der Grundstückseigentümer dazu entschließe, einen Teil seines Grundstücks mit Bäumen und Gehölzen zu bepflanzen. Von der zwingenden Vorgabe, einen bestimmten Anteil zu bepflanzen, habe die Antragsgegnerin abgesehen. Der Regelung sei gemeinsam mit der Begründung des Bebauungsplans eindeutig zu entnehmen, dass auf 75 % der Fläche, welche mit Bäumen und Gehölzen bepflanzt werde, ortstypische und standortgerechte Arten zu verwenden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die beigezogene Behördenakte (1 Leitz-Ordner). Die Unterlagen sind insgesamt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.