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Beschluss

4 BN 44/17

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs ist unbegründet. • § 215 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 BauGB macht Rügen unbeachtlich, die nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wurden; der Eingang bei Gericht genügt nicht. • Bei einer Entscheidung mit mehreren selbständigen Begründungen muss für jede Begründung ein Revisionszulassungsgrund dargetan werden. • § 167 ZPO ist bei der Fristberechnung des § 215 BauGB nicht anzuwenden; maßgeblich sind die für den Senat bindenden zivilrechtlichen Vorschriften zur Fristberechnung.
Entscheidungsgründe
Unbeachtlichkeit von Bauleitplanrügen nach Ablauf der Jahresfrist des § 215 BauGB • Die Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs ist unbegründet. • § 215 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 BauGB macht Rügen unbeachtlich, die nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wurden; der Eingang bei Gericht genügt nicht. • Bei einer Entscheidung mit mehreren selbständigen Begründungen muss für jede Begründung ein Revisionszulassungsgrund dargetan werden. • § 167 ZPO ist bei der Fristberechnung des § 215 BauGB nicht anzuwenden; maßgeblich sind die für den Senat bindenden zivilrechtlichen Vorschriften zur Fristberechnung. Die Antragsteller wandten sich gegen die zweite Änderung des Bebauungsplans "Kotterner Straße-Nord" und rügten insbesondere, die Änderung dürfe nicht im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB erlassen worden sein, weil sie die Zulässigkeit von UVP-pflichtigen Vorhaben begründe. Der Verwaltungsgerichtshof hielt diesen Einwand für unbegründet und entschied zudem, ein möglicher Verstoß gegen § 13a Abs.1 Satz4 BauGB sei wegen Ablaufes der Jahresrügefrist des § 215 Abs.1 Satz2 i.V.m. Satz1 BauGB unbeachtlich geworden. Die Antragsteller legten weiter Verfahrensrügen und eine Verletzung von § 214 BauGB vor; sie machten geltend, ihr Normenkontrollantrag sei rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist beim Gericht eingegangen. Das Normenkontrollgericht leitete die Eingaben jedoch erst nach Fristablauf an die Gemeinde weiter. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte daraufhin die Zulässigkeit der Beschwerde und die Anwendung der Fristvorschriften. • Die Beschwerde genügt den Darlegungsanforderungen nicht und ist unbegründet; der Verwaltungsgerichtshof hat die maßgeblichen Feststellungen getroffen. • Zur Begründung führte das Gericht aus, die Bebauungsplanänderung begründe nicht die Zulässigkeit eines UVP-pflichtigen Vorhabens, sodass das beschleunigte Verfahren nicht ausgeschlossen sei. • Selbst wenn ein Verstoß gegen § 13a Abs.1 Satz4 BauGB vorläge, wäre dieser nach § 215 Abs.1 Satz2 i.V.m. Satz1 BauGB unbeachtlich geworden, weil die Rüge nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. • Für die Wahrung der Jahresfrist kommt es auf den rechtzeitigen Eingang der Rüge bei der Gemeinde an; der Eingang bei Gericht genügt nicht, sodass eine erst nach Fristablauf an die Gemeinde weitergeleitete Eingabe die Frist nicht wahrt. • § 167 ZPO ist nicht auf die Frist des § 215 BauGB anwendbar; für die Fristberechnung sind die einschlägigen zivilrechtlichen Vorschriften heranzuziehen, sodass die von den Antragstellern erhobene Verfahrensrüge unbegründet ist. • Bei mehreren selbständigen Begründungen muss die Revision bzw. Beschwerde für jede Begründung einen Zulassungsgrund darlegen; hinsichtlich der Unbeachtlichkeit nach § 215 BauGB wurde kein Revisionszulassungsgrund vorgetragen. • Die Rüge eines Verstoßes gegen § 214 Abs.1 Nr.1 BauGB erfüllt nicht die Darlegungsanforderungen und nennt keinen geeigneten Zulassungsgrund. Die Beschwerde hatte keinen Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof hat zutreffend erkannt, dass die Rüge eines Verstoßes gegen § 13a Abs.1 Satz4 BauGB unbeachtlich geworden ist, weil die Jahresfrist des § 215 Abs.1 Satz2 i.V.m. Satz1 BauGB nicht gewahrt wurde; für die Wahrung der Frist war der rechtzeitige Eingang bei der Gemeinde erforderlich, der hier nicht nachgewiesen ist. Eine Anwendbarkeit von § 167 ZPO auf die Jahresfrist wird verneint; die Verfahrensrügen sind deshalb unbegründet. Weiter ist festzuhalten, dass die Beschwerde keine dargelegten Zulassungsgründe für eine Revision enthält und auch die Rüge nach § 214 Abs.1 Nr.1 BauGB unzureichend begründet ist. Die Kostenentscheidung und die Streitwertfestsetzung bleiben dem Urteil gemäß den angeführten Vorschriften überlassen.