Urteil
3 C 560/19.N
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2020:1124.3C560.19.N.00
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Leitsätze
1. Werden durch die Verlängerung einer vorhandenen Straße nur wenige zusätzliche Verkehrsbewegungen veranlasst und liegt die zu erwartende Belastung der Anlieger daher eher im unteren Bereich des für eine Innerortsstraße üblichen Verkehrs, ist dies von Anliegern grundsätzlich hinzunehmen und rechtfertigt die Annahme einer Antragsbefugnis nicht.
2. Die Erhebung einer Normenkontrollklage stellt sich als rechtsmissbräuchlich dar, wenn das im Eigentum eines Antragstellers stehende Gebäude nur aufgrund der sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplans errichtet werden konnte, im Zeitpunkt der erstmaligen Inkraftsetzung des Bebauungsplans die nunmehr angegriffene erst nach Neuveröffentlichung in Kraft gesetzte Verlängerung der Verbindungsstraße bekannt gewesen ist und er sich gleichwohl nicht bereits im ersten Bauleitplanverfahren mit seinen Anregungen zu Wort gemeldet hat.
Tenor
Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Die Antragsteller dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Werden durch die Verlängerung einer vorhandenen Straße nur wenige zusätzliche Verkehrsbewegungen veranlasst und liegt die zu erwartende Belastung der Anlieger daher eher im unteren Bereich des für eine Innerortsstraße üblichen Verkehrs, ist dies von Anliegern grundsätzlich hinzunehmen und rechtfertigt die Annahme einer Antragsbefugnis nicht. 2. Die Erhebung einer Normenkontrollklage stellt sich als rechtsmissbräuchlich dar, wenn das im Eigentum eines Antragstellers stehende Gebäude nur aufgrund der sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplans errichtet werden konnte, im Zeitpunkt der erstmaligen Inkraftsetzung des Bebauungsplans die nunmehr angegriffene erst nach Neuveröffentlichung in Kraft gesetzte Verlängerung der Verbindungsstraße bekannt gewesen ist und er sich gleichwohl nicht bereits im ersten Bauleitplanverfahren mit seinen Anregungen zu Wort gemeldet hat. Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat kann über den Normenkontrollantrag der Antragsteller ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Der Normenkontrollantrag der Antragsteller ist statthaft, denn er richtet sich gegen einen nach § 10 Abs.1 BauGB als Satzung beschlossenen Bebauungsplan, dessen Gültigkeit gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof überprüft werden kann. Der Normenkontrollantrag der Antragsteller ist jedoch unzulässig, da sie nicht antragsbefugt i.S.v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO dürfen keine höheren Anforderungen gestellt werden als sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Ein Antragsteller genügt insoweit seiner Darlegungspflicht, wenn er in Anknüpfung an seine Einwendungen im Aufstellungsverfahren hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans in eigenen Rechten verletzt wird (BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 C 2.98 -, NJW 1999, 592; Hess. VGH Beschluss vom 26.09.1999 - 4 NG 1902/99 -, NVwZ-RR 2000, 655 ff.). Mit der Problematik der Antragsbefugnis bei einer Verkehrsbelastung durch heranrückende Wohnbebauung hat sich die Rechtsprechung bereits mehrfach befasst. Hinsichtlich der Lärmproblematik gilt, dass eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms auch unterhalb der Grenzwerte grundsätzlich zum Abwägungsmaterial gehört und damit die Antragsbefugnis des Betroffenen begründen kann. Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden und die Antragsbefugnis entfällt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.05.2007 - 4 BN 16.07 -, BRS 71 Nr. 35). Der Hessische Verwaltungsgerichtshof ist in einem von einem Bebauungsplan erfassten Baugebiet, bei dem neun Einzelhäuser und maximal 18 Wohneinheiten planbedingt errichtet werden konnten, wobei acht der neun Grundstücke über eine private Verkehrsfläche erschlossen werden sollten, von einer nur geringfügigen Belastung ausgegangen, da bei unterstellten ca. 1,5 Fahrzeugen pro Wohneinheit und ca. 2,5 Fahrzeugbewegungen pro Tag, mithin von zusätzlichem anliegerbedingtem Kraftfahrzeugverkehr von 60 Fahrzeugbewegungen täglich keine nennenswerten Beeinträchtigungen zu erwarten seien. Verteilt auf 16 Tagesstunden ergebe dies nämlich nur vier Fahrzeugbewegungen stündlich, was auch in einer eher ruhigen Wohnlage geringfügig sei (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 28.03.2011 - 4 C 2708/09.N -, juris; Hess. VGH, Beschlüsse vom 26.03.2004 - 3 N 2180/99 - und vom 21.08.2001 - 4 N 894/00 -, jeweils juris). In einem vergleichbaren Fall hat das Bundesverwaltungsgericht den durch einen Bebauungsplan ermöglichten zusätzlichen Verkehr zu 20 bis 30 Einzel- oder Doppelwohnhäusern, der nur teilweise am Grundstück des dortigen Antragstellers vorbeigeführt wurde, für so geringfügig gehalten, dass es die Antragsbefugnis verneint hat (BVerwG, Urteil vom 21.10.1999 - 4 CN 1.98 -, NVwZ 2000, 807, juris). Der 3. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat den von einem Vorhaben- und Erschließungsplan für 16 Wohneinheiten ermöglichten zusätzlichen Verkehr ebenfalls für so geringfügig gehalten, dass er die Antragsbefugnis der Eigentümer der dem Plangebiet benachbarten Grundstücke verneint hat (Beschluss vom 22.02.2000 - 3 N 3561/99 -, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 31.03.2000 - 4 BN 11.00 -). Gleiches hat im Fall der Errichtung eines Terrassenhauses mit maximal 20 Wohneinheiten im Hinblick auf den dadurch ausgelösten, nur geringfügigen Verkehr zu gelten (Beschluss vom 26.03.2004 - 3 N 3180/99 -, ESVGH 54, 193). Der 4. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat 192 Verkehrsbewegungen pro Tag als geringfügig angesehen (Beschluss vom 17.01.1995 - 4 N 3707/88 -), ebenso 113 Fahrbewegungen pro Tag bei Errichtung von weiteren 17 Wohneinheiten (Urteil vom 22.08.2007 - 4 N 2104/06 -). Schließlich hat der 3. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs bei einer zusätzlichen Verkehrsbelastung von 202 Fahrzeugbewegungen pro Tag eine Geringfügigkeit angenommen (Urteil vom 07.07.2009 - 3 C 1203/08.N -, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 23.11.2009 - 4 BN 950.09 -, BRS 74 Nr. 48; vergleiche insgesamt Hess. VGH, Urteil vom 07.04.2014 - 3 C 914/13.N -, juris). Unter Anlegung dieser Maßstäbe, denen der Senat weiter folgt, ist eine planbedingt eintretende Lärmbeeinträchtigung an den Grundstücken der Antragsteller nicht zu erwarten. Dies hat zunächst für die Antragstellerin zu 1. zu gelten, bei der aufgrund der Entfernung ihres Grundstücks zu dem nunmehr in Kraft gesetzten Teilbereich des Bebauungsplans Nr. 27 „Am Bruchacker/Grüner Weg“ eine möglicherweise eintretende planbedingte Rechtsbeeinträchtigung ausgeschlossen werden kann. Die Antragstellerin zu 1. hat nicht darzulegen vermocht, dass sie durch die im Plangebiet liegende Gemeindestraße, die durch den Bebauungsplan eine Verlängerung erfährt, in ihren Belangen tangiert sein könnte. Der Senat geht vielmehr nach Einsichtnahme in den von der Antragsgegnerin mit den Behördenunterlagen vorgelegten Stadtplan davon aus, dass sich die Verkehrsbelastung am Grundstück der Antragstellerin zu 1. durch die Verlängerung der D-Straße tatsächlich verbessern wird. Durch die streitige Verlängerung werden nämlich diejenigen Verkehrsteilnehmer, die bisher vom Norden kommend über die D-Straße und die G-Straße zum H-Straße und weiter in die Ortsmitte gefahren sind nunmehr, zumindest, wenn sie in den südlichen Bereich der Stadt Erlensee gelangen wollen, die Verbindung über die D-Straße nutzen. Dies führt zu einem planbedingt geringeren Verkehrsaufkommen am Grundstück der Antragstellerin zu 1. A-Straße, das als Eckgrundstück direkt an die G-Straße angrenzt. Auch für den Antragsteller zu 2. ist die Antragsbefugnis gem. § 47 Abs. 2 VwGO zu verneinen. Zwar liegt das Grundstück des Antragstellers zu 2. im Geltungsbereich des Bebauungsplans, die planbedingt verursachten Beeinträchtigungen durch zusätzlichen Verkehr übersteigen jedoch nicht die Bagatellgrenze, was Voraussetzung für die Annahme der Antragsbefugnis wäre. Bei der Frage, ob ein Antragsteller antragsbefugt ist, sind nur Beeinträchtigungen von Belang, die kausal durch die Festsetzungen des Bebauungsplans zu erwarten sind, nicht jedoch Beeinträchtigungen durch Festsetzung benachbarter Bebauungspläne oder andere - faktische - Baugebiete. Bei der auch von dem Antragsteller zu 2. befürchteten Zunahme von Verkehrslärm durch die Ausweisung eines neuen Gewerbegebiets handelt es sich nicht um Verkehrslärm, der auf die Festsetzungen des streitgegenständlichen Bebauungsplans zurückzuführen ist, sondern um durch in Aufstellung befindliche Pläne ausgelösten Verkehrslärm. Zudem soll nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin über die Verlängerung der D-Straße nicht auch der Verkehr von und zum in Planung befindlichen „Gewerbepark II Erlensee“ und dem dort geplanten Zentrallager der Firma F. geführt werden. Die Straßenanbindung für den „Gewerbepark II Erlensee“ sei über eine neue Trasse vorgesehen. Auch die dem Gericht vorliegenden Planunterlagen verdeutlichen, dass Schwerlastverkehr erwartbar nicht durch die Verlängerung der D-Straße geführt werden wird, zumal andere und komfortablere Zuwegungen für den Gewerbepark vorhanden sind. Sollte die Antragsgegnerin gleichwohl das Planungsziel verfolgen, den Verkehr aus und zum „Gewerbepark II Erlensee“ auch über die Verlängerung der D-Straße zu leiten, müsste sie dies in den Abwägungsvorgang des Bauleitplanverfahrens „Gewerbepark II Erlensee“ einstellen. Anhaltspunkte dafür, dass derartige Planungsabsichten bestehen, liegen dem Senat allerdings nicht vor. Planbedingt wird die Verkehrszunahme allenfalls geringfügig sein und musste daher nicht in eine erneute Abwägung eingestellt werden. Soweit die Antragsteller zur Begründung ihrer Antragsbefugnis vortragen, die von der Rechtsprechung entwickelte Bagatellgrenze der Verkehrsbelastung werde augenscheinlich weit überschritten, was bereits aus dem Trassenverlauf, den die D-Straße nach ihrer Erweiterung aufweisen werde, zu ersehen sei, folgt dem der Senat nicht. Die Antragsteller meinen, es sei evident, dass zukünftig der aus den entlang der D-Straße liegenden Wohngebieten kommende Straßenverkehr, welcher in südlicher Richtung über die J-Straße den Stadtteil Langendiebach verlassen wolle, über die erweiterte Trassenführung der D-Straße führen werde. Auch wenn sie, die Antragsteller, naturgemäß über keine belastbaren Verkehrszählungen verfügten, sei von mindestens 1000 Fahrzeugbewegungen am Tag auszugehen. Bei diesen Annahmen handelt es sich um nicht nachprüfbare Mutmaßungen, die die Möglichkeit einer Rechtsverletzung gem. § 47 Abs. 2 VwGO nicht belegen können. Zwar wird durch die Verlängerung der D-Straße tatsächlich Straßenverkehr auch auf diesem Verbindungsstück stattfinden, es ist für den Senat jedoch nicht plausibel, dass dies in einer Größenordnung geschehen wird, die zu einer rechtlich relevanten Beeinträchtigung der Antragsteller führen könnte. Durch die Verlängerung der D-Straße wird allenfalls aus dem westlichen Bereich des Stadtteils Langendiebach Verkehr über diesen Abschnitt führen, wobei auf Grund der Tatsache, dass die M-Straße weiterhin keine Verbindung zur D-Straße haben wird, der von dort kommende Verkehr eher den Weg über die G-Straße zur Ortsmitte nehmen wird. Die zu erwartende Belastung wird daher eher im unteren Bereich des für eine Innerortsstraße üblichen Verkehrs liegen, welcher von Anliegern grundsätzlich hinzunehmen ist. Im Übrigen teilt der Senat die Auffassung der Antragsgegnerin hinsichtlich des fehlenden Rechtschutzbedürfnisses des Antragstellers zu 2., der allein aufgrund der (übrigen) Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans sein Bauvorhaben dort verwirklichen konnte und nun andere Teile des Bebauungsplans, die ihm nicht genehm erscheinen, für unwirksam erklärt haben möchte. In der Rechtsprechung des BVerwG ist geklärt, dass die Grundsätze von Treu und Glauben die Befugnis zur Geltendmachung der Unwirksamkeit eines Bebauungsplans beschränken können. In seinen Entscheidungen aus den Jahren 1996 und 2018 (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04 1996 - 4 C 22.94 -, BVerwGE 101, 58, 63; Urteil vom 12.12. 2018 - 4 C 6.17 -, juris Rdnr. 17) hat es hierzu ausgeführt, es sei anerkannt, dass sich ein rechtfertigender Grund für eine Beschränkung des Bauherrn dahingehend, er könne sich nicht mehr auf eine etwaige Unwirksamkeit der Festsetzungen des Bebauungsplans berufen, sich im Einzelfall aus den auch im öffentlichen Recht heranzuziehenden Grundsätzen von Treu und Glauben ergeben könne, etwa in der Fallgruppe des Verbots widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) oder der Verwirkung. Die allen Prozessordnungen gemeinsame Sachentscheidungsvoraussetzung werde unter anderem aus dem auch im Prozessrecht geltenden Gebot von Treu und Glauben sowie dem Verbot des Missbrauchs prozessualer Rechte abgeleitet. Das Rechtsschutzbedürfnis könne im Einklang mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG entfallen, wenn die Geltendmachung eines Anspruchs gegen Treu und Glauben verstoße (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.02.2019 - 4 B 28/18 -, juris Rdnr. 6 und 7). Unter Anlegung dieser Maßstäbe stellt sich das Normenkontrollverfahren des Antragstellers zu 2. als rechtsmissbräuchlich dar, da das in seinem Eigentum stehende Gebäude nur aufgrund der sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplans dort errichtet werden konnte, im Zeitpunkt der erstmaligen Inkraftsetzung des Bebauungsplans im März 2010 die beabsichtigte Verlängerung der D-Straße bekannt und Gegenstand der Planung gewesen ist und er sich gleichwohl nicht bereits im Bauleitplanverfahren aus dem Jahr 2009 zu Wort gemeldet hat. Aus diesem Grund dürften die Antragsteller, ohne dass es hierauf entscheidungserheblich ankommt, mit ihren Einwendungen gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BauGB präkludiert sein. Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich 1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, sowie … 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind. § 215 BauGB stellt gemeinsam mit § 214 BauGB das „Herzstück“ des Planerhaltungsrechts nach dem BauGB dar. Er enthält in Abs. 1 Nr. 1 die Regelung über die rügefähigen Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB durch die seit dem EAG-Bau einheitliche Festlegung einer Frist, nach deren rügelosen Ablauf Fehler unbeachtlich werden. Die schriftliche Rüge soll einerseits die Gemeinde auf einen (vermeintlichen) Fehler aufmerksam machen und sie zu einer Entscheidung über ihr weiteres Vorgehen - etwa die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB - anhalten. Andererseits soll sie durch Fristablauf im Sinne einer „Rügeobliegenheit“ für Rechtssicherheit dadurch sorgen, dass Fehler endgültig unbeachtlich werden. § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB erstreckt die Jahresfrist auf Mängel des Abwägungsvorgangs. Als wichtige Klarstellung aufgrund des EAG-Bau enthält § 215 BauGB ausdrücklich keine Rügefrist mehr für Mängel des Abwägungsergebnisses. Diese sind auf Dauer beachtlich (vgl. Kukk in: Schrödter, a.a.O., § 215 Rdnr. 1 m.w.N.). Die Antragsteller haben weder eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften noch beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB rechtzeitig nach der mit der öffentlichen Bekanntmachung des Bebauungsplans am 17. März 2010 in Lauf gesetzten Jahresfrist schriftlich gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht. Hierauf hat die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung ausdrücklich hingewiesen. Da die nunmehr streitige Straßenführung der D-Straße sowohl in dem Bebauungsplanentwurf aus dem Jahr 2009 als auch dem Satzungsbeschluss vom 10. Dezember 2009 enthalten war und ist und das Inkraftsetzen lediglich von der Entlassung aus dem Landschaftsschutzgebiet abhängig gemacht worden war, hätten die Antragsteller ihre Anregungen in dem Bauleitplanverfahren der Jahre 2008/ 2009 vorbringen müssen, um mit diesen nicht ausgeschlossen zu sein. Allerdings ist nach der Rechtsprechung des BVerwG, der der Senat folgt, bei der Amtsermittlung den Besonderheiten des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB Rechnung zu tragen. Die dort genannten Rechtsverstöße werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde – gegenüber dem Gericht genügt nicht – unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Eine ausreichend erhobene Rüge gilt zu Gunsten von jedermann ("inter omnes") (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.08.2018 - 4 BN 44.17 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 02.01.2001 - 4 BN 13.00 -, juris). Will ein Tatsachengericht eine Entscheidung ganz oder teilweise darauf stützen, dass Fehler nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB unbeachtlich geworden sind, muss es in Rechnung stellen, dass nur die Gemeinde Kenntnis aller erhobenen Rügen hat, während dem Antragsteller zu seinen Gunsten wirkende Rügen Dritter unbekannt sein können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.12.2019 - 4 BN 16/19 -, juris, Rdnr. 9). Dem Senat liegen die Planaufstellungsunterlagern sowohl des im Jahr 2010 beendeten Bauleitplanverfahrens als auch die des streitigen Verfahren vor. Einwendungen Dritter, die bereits die von den Antragstellern nunmehr vorgetragenen Bedenken zum Gegenstand gehabt haben, sind daraus nicht ersichtlich ebenso wenig wie, dass die Unterlagen unvollständig sein könnten. Nach alledem ist der Normenkontrollantrag mit der Kostenfolge des §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO; § 100 Abs. 1 ZPO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Beschluss Der Streitwert wird endgültig auf 40.000,00 € festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der am 7./8. Juli 2004 beschlossenen Fassung, wobei für die Normenkontrolle einer Privatperson gegen einen Bebauungsplan ein Rahmen von 7.500,00 € bis 60.000,00 € vorgesehen ist. Der Senat legt in ständiger Rechtsprechung pro Grundstück einer Privatperson 20.000,00 € als Streitwert zugrunde. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Die Antragsteller wenden sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 27 „Am Bruchacker/Grüner Weg“ (Teilplan A). Die Antragstellerin zu 1. ist Eigentümerin des Grundstücks A-Straße, das nördlich des Plangebiets liegt, wobei sich die südliche Grundstücksgrenze ihres Grundstücks in einer Entfernung von 45 Metern zum Plangebiet befindet. Der Antragsteller zu 2. ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks C-Straße, das im Plangebiet liegt und aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans bebaubar ist. Am 19. Januar 2006 beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans „Am Bruchacker/Grüner Weg“. Durch die Aufstellung des Bebauungsplans sollten die in dessen Geltungsbereich gelegenen Grundstücke durch rechtsverbindliche Festsetzungen nach dem Baugesetzbuch einer städtebaulichen Neuordnung zugeführt und das Plangebiet als allgemeines Wohngebiet festgesetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte am 7. Februar 2009, in der Zeit vom 16. Februar 2009 bis 16. März 2009 erfolgte die frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB. Unter dem 3. September 2009 beschloss die Gemeindevertretung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB die Offenlegung und Bürgerbeteiligung, der Beschluss wurde am 19. September 2009 öffentlich bekannt gemacht, die Planunterlagen lagen vom 28. September 2009 bis einschließlich 28. Oktober 2009 während der Öffnungszeiten im Rathaus der Antragsgegnerin aus. Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erfolgte unter dem 24. September 2009. Mit Beschluss von 10. Dezember 2009, veröffentlicht im Hanauer Anzeiger vom 17. März 2010, entschied die Antragsgegnerin über die eingereichten Anregungen und beschloss den Bebauungsplan „Bruchacker/ Grüner Weg“ als Satzung. Die im Landschaftsschutzgebiet „Auenverbund Kinzig“ befindliche Fläche, die in der Planurkunde entsprechend kenntlich gemacht worden war, sollte erst nach Entlassung dieses Bereichs aus dem Landschaftsschutzgebiet rechtsgültig werden. Hierbei handelt es sich um die nunmehr streitige Fläche, die unter anderem eine Verlängerung der D-Straße vorsieht. Die Antragsteller haben weder im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit noch im Rahmen der Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Anregungen vorgebracht. Unter dem 29. Oktober 2018 (Blatt 97 Behördenvorgang) unterrichtete das Regierungspräsidium Darmstadt die Antragsgegnerin darüber, dass mit der 24. Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Auenverbund/Kinzig“ vom 4. Oktober 2018 die Flächen des Stadtgebietes der Antragsgegnerin aus dem Landschaftsschutz entlassen worden seien. Unter dem 27. November 2018 erteilte der Main-Kinzig-Kreis eine Befreiung von Verboten der „Verordnung zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlage Wasserwerk Rückingen der Kreiswerke B-Stadt GmbH“. Durch Veröffentlichung im Hanauer Anzeiger vom 1. Dezember 2018 machte der Magistrat der Antragsgegnerin amtlich bekannt, dass der mit Beschluss der Gemeindevertretung vom 10. Dezember 2009 beschlossene Bebauungsplan Nr. 27 „Bruchacker/Grüner Weg“ mit 1. Änderung des Bebauungsplans „Dauerkleingartenanlage südlich verlängerte Friedensstraße“ auch hinsichtlich der damals nicht in Kraft gesetzten Fläche des „Auenverbunds Kinzig“ nunmehr nach Entlassung dieser Fläche aus dem Landschaftsschutzgebiet „Auenverbund Kinzig“ auch für den schraffierten Bereich in der als Anlage beigefügten Karte in Kraft gesetzt werde. Der Beschluss der Gemeindevertretung werde hiermit (erneut) bekannt gemacht. Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigung vom 11. März 2019, eingegangen am 13. März 2019, haben die Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus, die Antragsgegnerin habe die Teilfläche des Bebauungsplans, durch die die Erweiterung der Ortsdurchfahrt der D-Straße ermöglicht werden solle, zu Unrecht ohne förmliches Beteiligungsverfahren in Kraft gesetzt. Dies verstoße gegen die Verpflichtung zur Durchführung eines erneuten förmlichen Beteiligungsverfahrens sowie einer erneuten förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 4a Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 4 Abs. 2 BauGB und § 3 Abs. 2 BauGB. Seit der Inkraftsetzung des wesentlichen Teils des Bebauungsplans am 17. März 2010 sei eine grundlegende Veränderung der Verhältnisse eingetreten. Grundsätzlich sei ein Planverfahren dann neu einzuleiten, wenn zwischen der Auslegung und dem Inkrafttreten des Bebauungsplans ein längerer Zeitraum verstrichen sei. Die Verhältnisse, die für den Erlass eines Bebauungsplans maßgebend seien, hätten sich mit dem Zeitablauf geändert. Die (erneute) Auslegung solle bewirken, dass aktuelles Abwägungsmaterial der Planung zugrunde gelegt werde. Dieser Zweck werde nicht mehr erreicht, wenn eine derart lange Zeit seit der Auslegung verstrichen sei, so dass nach der Lebenserfahrung mit einer Veränderung der Verhältnisse gerechnet werden müsse. Dies ergebe sich im vorliegenden Fall aus mehreren Umständen. Zum einen habe sich die Rechtslage geändert, da durch die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zum Offenlegungsverfahren gemäß § 3 Abs. 2 BauGB festgestellt worden sei, dass nur dann von einer wirksamen Offenlage auszugehen sei, wenn in dieser die vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen der behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammengefasst und in der Auslegungsbekanntmachung schlagwortartig charakterisiert worden seien. Dies sei bei der Auslegungsbekanntmachung im September 2009 nicht beachtet worden. Durch die Entlassung der Teilfläche aus dem Landschaftsschutzgebiet „Auenverbund Kinzig“ und der Erteilung einer wasserrechtlichen Befreiung von dem Bauverbot in der Wasserschutzzone 2 sei Baurecht für die in Rede stehende Teilfläche geschaffen worden, was ebenfalls eine wesentliche Änderung darstelle. Zum anderen hätten sich die tatsächlichen Verhältnisse auch dadurch geändert, dass die Antragsgegnerin in unmittelbarer Nähe zu der streitgegenständlichen Teilfläche einen neuen Gewerbepark plane, der im Fall der Verlängerung der A-Straße über diese Ortsdurchfahrt verkehrlich erreichbar sei. Der neu geplante Gewerbepark II solle nach Informationen der Antragsteller unter anderem ein Logistikzentrum der Firma E. aufnehmen. Es sei damit zu rechnen, dass sich das Verkehrsaufkommen hierdurch auch auf dem neuen Verbindungsstück der D-Straße erheblich erhöhen werde. Dies sei bei der Durchführung des Bauleitplanverfahrens im Jahr 2008/2009 nicht bekannt gewesen. Im Übrigen befinde sich in unmittelbarer Nähe ein zentrales Versorgungslager der Firma F., das ebenfalls über die geplante Verlängerung der D-Straße verkehrlich erreichbar sei. Auch plane die Antragsgegnerin ein weiteres Wohngebiet, das zukünftig ebenfalls über die D-Straße erschlossen werden solle. Dies alles lege nahe, dass von einer grundlegenden Veränderung der Verhältnisse auszugehen sei. Diese grundlegenden Veränderungen seien in die erneute Abwägungsentscheidung nicht eingestellt worden. Es sei auch abwägungsfehlerhaft, dass kein Verkehrslärmgutachten erstellt worden sei, das sich mit dem Verkehrsaufkommen der erweiterten Ortsdurchfahrt der D-Straße befasse. Wesentliche Voraussetzungen für das mit dem streitgegenständlichen Bebauungsplan geschaffene Baurecht einer Erweiterung der Ortsdurchfahrt der D-Straße sei die Befreiung der unteren Wasserbehörde von dem sich aus der Verordnung zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes ergebenen Bauverbotes. Als unmittelbar Planbetroffene hätten sie ein Recht darauf, den Befreiungsbescheid der unteren Wasserbehörde im Rahmen des Bauleitplanverfahrens überprüfen zu lassen. Unabhängig davon hätten sie auch vorsorglich Widerspruch gegen den Befreiungsbescheid bei der unteren Wasserbehörde eingelegt. Schließlich entspreche die vorgesehene Verkehrsführung der D-Straße, wie sich durch Markierung in Natura zwischenzeitlich herausgestellt habe, nicht dem Trassenverlauf wie in dem in Kraft gesetzten Bebauungsplan vorgesehen. Die Antragsgegnerin scheine den in Kraft gesetzten Bebauungsplan in Wahrheit nicht umsetzten zu wollen. Dies mache den Bebauungsplan jedoch unwirksam, wenn nicht gar nichtig. Die Antragsteller beantragen, den Bebauungsplan Nr. 27 der Antragsgegnerin „Bruchacker/Grüner Weg“ mit 1. Änderung des Bebauungsplans „Dauerkleingartenanlage südlich verlängerte Friedensstraße“ hinsichtlich der nachträglich durch amtliche Bekanntmachung vom 29. November 2018 bekanntgemachten Teilfläche – Verlängerung der D-Straße – für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Normenkontrollantrag abzulehnen. Sie weist darauf hin, dass sich die Antragsteller weder im ersten noch im zweiten Beteiligungsverfahren zur Sache geäußert hätten. Im Übrigen seien die Antragsteller nicht antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz. 1 VwGO. Die Möglichkeit einer eigenen Rechtsverletzung der Antragsteller sei nicht gegeben. Allein die Tatsache, dass ein Grundstück im Geltungsbereich eines (Änderungs-) Bebauungsplans liege, könne die Antragsbefugnis eines Eigentümers nicht begründen. Bei Bebauungsplänen komme eine mögliche Rechtsverletzung immer dann in Betracht, wenn der Antragsteller zugleich Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks sei, es müsse aber hinzukommen, dass – und daran fehle es hier – der Bebauungsplan die planungsrechtliche Situation zu seinen Ungunsten verändere. Zwar gehöre eine planbedingte Zunahme von Verkehrslärm auch unterhalb der Grenzwerte zum Abwägungsmaterial und könne damit die Antragsbefugnis eines Betroffenen begründen. Sei der Lärmzuwachs jedoch nur geringfügig, gehe er mithin über eine Bagatellgrenze nicht hinaus, oder wirke er sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, müsse dies nicht in die Abwägung eingestellt werden und die auf den Lärmzuwachs gestützte Antragsbefugnis entfalle. So liege der Fall hier. Die durch die Verlängerung der D-Straße zu erwartenden Verkehrsbelastungen seien geringfügig und damit abwägungsirrelevant. Entgegen den Mutmaßungen der Antragsteller solle über die Verlängerung der D-Straße nicht (auch) der Verkehr von und zum in Planung befindlichen „Gewerbepark II Erlensee“ und zu dem dort geplanten Zentrallager der Firma F. führen. Bereits ein Blick auf die Örtlichkeiten anhand einer Karte zeige, dass die Befürchtungen der Antragsteller unbegründet seien und es sich um reine Spekulationen handle. Die Straßenanbindung des neuen Gewerbeparks solle über eine neue Trasse nach Norden an den bestehenden Gewerbepark Erlensee und in der Südwestecke nach Süden an die K 854 erfolgen. Eine Überschreitung der Zumutbarkeitsschwelle insbesondere durch Schwerlastverkehr sei hinsichtlich der Antragsteller ausgeschlossen. Die Straßenverlängerung und Erweiterung der D-Straße sei von Anfang an Teil der hier streitgegenständlichen Bebauungsplanung Nr. 27 „Am Bruchacker/Grüner Weg“ gewesen, mit dessen Inkraftsetzung nicht zuletzt die Antragsteller ihre selbstgenutzten Wohnhäuser hätten errichten können. Ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand einer Verkehrslage ohne Verlängerung der D-Straße stehe ihnen nicht zu. Es sei den Antragstellern verwehrt, den Bebauungsplan „Am Bruchacker/Grüner Weg“ nach ihrem Gutdünken in zwei Teile zu zerlegen, um auf diese Weise einerseits das durch den Bebauungsplan vermittelte Baurecht für ihre Grundstücke auszunutzen, sich aber gleichzeitig gegen die durch denselben Bebauungsplan festgesetzte Verkehrsfläche zur Wehr zu setzen. Dies stelle einen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben dar und führe zum Verlust des Rechtsschutzbedürfnisses. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die beigezogenen Behördenakten (1 Leitzordner und 1 Stadtplan), die insgesamt Gegenstand der Beratung gewesen sind.