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Urteil

3 A 1208/18

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2021:0428.3A1208.18.00
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Leitsätze
Das Rechtsstaatsgebot verlangt bei der Ausfertigung von Bebauungsplänen die Beurkundung der Identität der anzuwendenden Norm und ihres Inhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen - (Identitätsfunktion oder auch Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion).
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 15. Mai 2018 - 1 K 4089/15.GI - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Rechtsstaatsgebot verlangt bei der Ausfertigung von Bebauungsplänen die Beurkundung der Identität der anzuwendenden Norm und ihres Inhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen - (Identitätsfunktion oder auch Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion). Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 15. Mai 2018 - 1 K 4089/15.GI - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige auf den Hauptantrag beschränkte Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Gemäß § 130b Satz 2 VwGO nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts auf den Seiten 10 Mitte bis Seite 13, 2. Absatz, Seite 16, 2. Absatz bis Seite 19, 1. Absatz, Seite 20, 2. Absatz bis Seite 28 oben erster Satz sowie Seite 29 bis Seite 30 unten, denen es folgt. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin keinen Anspruch auf positive Bescheidung ihres Antrags auf Erteilung eines Bauvorbescheides zur Erweiterung der Verkaufsfläche des von ihr betriebenen Aldi-Marktes hat. Die Berufungsgründe rechtfertigen keine andere Entscheidung in der Sache. Der Senat neigt hinsichtlich des von der Klägerin geltend gemachten Ausfertigungsmangels des Bebauungsplans Nr. 25/4 3. Änderung und Erweiterung, 2. Verfahrensabschnitt der Auffassung des Verwaltungsgerichts zu, dass der ursprünglich bestehende Ausfertigungsmangel gem. § 214 Abs. 4 BauGB geheilt worden ist, da die Planurkunde nachträglich mit dem am 21. Januar 2016 durch den Oberbürgermeister der Beklagten unterzeichneten Vermerk „Ausfertigung des Bebauungsplans“ versehen und dieser anschließend durch erneute ortsübliche Bekanntmachung am 23. Januar 2016 rückwirkend zum Datum der ersten Bekanntmachung am 27. April 1993 in Kraft gesetzt worden ist. Die Frage, ob die von der Beklagten gewählte Form der Ausfertigung rechtsstaatlichen Anforderungen genügt, muss der Senat nicht abschließend entscheiden, da selbst dann, wenn, wie weiter unten auszuführen ist, der Bebauungsplan Nr. 25/4 3. Änderung und Erweiterung, 2. Verfahrensabschnitt als rechtsfehlerhaft und daher unwirksam angesehen werden sollte, das Verpflichtungsbegehren der Klägerin keinen Erfolg hat. Denn die Klägerin hat, wie ebenfalls weiter unten auszuführen ist, weder nach dem Bebauungsplan Nr. 25/4 3. Änderung und Erweiterung, 2. Verfahrensabschnitt, noch nach dem Vorgängerbebauungsplan aus dem Jahr 1972 noch nach § 34 Abs. 1 BauGB einen Anspruch auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheids. Allerdings ist der Klägerin darin zuzustimmen, dass die von dem Oberbürgermeister der Beklagten gewählte Art der Ausfertigung knapp gehalten ist. Auch kann der Beklagten nicht zweifelsfrei darin gefolgt werden, dass diese Art der Ausfertigung üblich ist, zumindest hat der Senat Kenntnis von Ausfertigungsvermerken, bei denen nicht nur der Begriff „Ausfertigung“ genannt wird, sondern textlich der Inhalt der Ausfertigung umschrieben wird. Die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ausfertigung von Bebauungsplänen sind in der Rechtsprechung dem Grunde nach geklärt. Das Bundesverwaltungsgericht, dem der Senat folgt, hat in seiner Entscheidung vom September 2014 (BVerwG, Beschluss vom 04.09.2014 - 4 B 29/14 -, juris Rdnr. 5) zu den Mindeststandards für eine Ausfertigung von landesrechtlichen Normen ausgeführt, die Anforderungen an die Ausfertigung von Landesrecht ergäben sich bei Fehlen einfachgesetzlicher Vorschriften des Bundesrechts für den jeweiligen Rechtsbereich in erster Linie aus landesrechtlichen und damit irreversiblen Vorschriften. Dies sei in Bezug auf Bebauungspläne entschieden und gelte auch für sonstiges Landesrecht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.05.1991 - 4 NB 26/90 -, juris Rdnr. 17). Dass Art. 82 Abs. 1 GG dabei keinen allgemeingültigen Maßstab für Normausfertigungen enthalte, sei ebenfalls geklärt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.09.2001 - 6 C 5/01 und 1 C 19/00 -, juris Rdnr. 17). Allerdings müsse nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern den Grundsätzen des Rechtsstaats im Sinne des Grundgesetzes entsprechen. Das danach in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG für die Länder geltende Rechtsstaatsprinzip enthalte zwar keine in allen Einzelheiten bestimmten Gebote und Verbote, vielmehr bedürfe es der Konkretisierung durch die verfassungsrechtlich zuständigen Organe. Dabei müssten aber fundamentale Elemente des Rechtsstaats und die Rechtsstaatlichkeit im Ganzen gewahrt bleiben. Das Rechtsstaatsgebot verlange die Identität der anzuwendenden Norm und ihres Inhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen (sog. „Identitätsfunktion", „Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion"; vgl. BVerwG, Urteil vom 01.07.2010 - 4 C 4/08 -, juris Rdnr. 18 ff.; BVerwG, Urteil vom 05.02.2009 - 7 CN 1/08 -, juris Rdnr. 21, 22; BVerwG, Beschluss vom 16.05.1991 - 4 NB 26/90 -, juris Rdnr. 19; BVerwG, Beschluss vom 09.05.1996 - 4 B 60/96 -, juris Rdnr. 3; BVerwG, Beschluss vom 27.01.1998 - 4 NB 3/97 -, juris Rdnr. 16), nicht jedoch die Bestätigung der Legalität des Normsetzungsverfahrens („Legalitätsfunktion"; vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.05.1991 - 4 NB 26/90 -, juris Rdnr. 19; BVerwG, Beschluss vom 27.01.1998 - 4 NB 3/97 -, juris Rdnr. 16; BVerwG, Beschluss vom 25.07.2000 - 6 B 38/00 -, juris Rdnr. 3; BVerwG, Urteil vom 16.12.1993 - 4 C 22/92 -, juris Rdnr. 18). Aus dieser Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion folge, dass geprüft werden müsse, ob die zu verkündende Fassung der Rechtsnorm mit der vom Normgeber beschlossenen Fassung der Norm übereinstimme; es müsse erkennbar sein, dass der Normgeber die ihm obliegende Prüfung vorgenommen habe (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.07.2010 - 4 C 4/08 -, juris Rdnr. 15). Das Bundesrecht verlange nicht, dass ausdrücklich der Begriff „ausgefertigt" oder „Ausfertigung" verwendet werde (BVerwG, Beschluss vom 27.10.1998 - 4 BN 46/98 -, juris Rdnr. 5). Es lasse - auch hinsichtlich des jeweiligen Normtypus - zudem Unterschiede zu, denn die Regeln über Art, Inhalt und Umfang der Ausfertigung gehörten grundsätzlich dem (irreversiblen) Landesrecht an. Bundesrecht „wache" lediglich darüber, ob das Landesrecht überhaupt eine angemessene Kontrolle der Authentizität ermögliche (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.09.2014 - 4 B 29/14 -, juris Rdnr. 5). Weiteres, insbesondere zu Art und Weise der Prüfung und ihrer Beurkundung, also des (geeigneten) Nachweises, dass die Identitätsprüfung stattgefunden habe, gebe das Bundesrecht nicht vor (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.03.2021 - 4 B 40/20 -, juris Rdnr. 3 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 04.09.2014 - 4 B 29/14 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 21.06.2018 - 4 BN 34/17 -, juris Rdnr. 7 und Beschluss vom 26.11.2019 - 4 BN 40/18 -, juris Rdnr. 5). Aus dem Hessischen Landesrecht ergeben sich keine weitergehenden Forderungen an die Ausfertigung von Satzungen. § 5 Abs. 3 der Hessischen Gemeindeordnung - HGO - bestimmt, dass Satzungen auszufertigen und öffentlich bekannt zu machen sind. Soweit in der Kommentarliteratur zur HGO sowohl auf die Authentizitäts- als auch die Legalitätsfunktion - letzteres allerdings einschränkend - einer Ausfertigung verwiesen wird (vgl. Dreßler in Schneider/Dreßler/Rauber/Risch, Hessische Gemeindeordnung, Kommentar, Loseblatt, 2020, § 5 Rdnr. 14; Bennemann/Hagemeier in Kommunalverfassungsrecht Hessen, Loseblatt, 2018, § 5 Rdnr. 111 ff.) kann dahinstehen, ob dem zu folgen ist. Auch der Senat hat in der von der Klägerin zitierten Entscheidung darauf hingewiesen, das Rechtsstaatsgebot verlange die Identität der anzuwendenden Norm und ihres Inhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen - sogenannte "Identitätsfunktion" oder "Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion" - (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.07.2010 - 4 C 4/08 - BVerwGE 137, 247 Rdnr. 13; BVerwG, Urteil vom 05.02.2009 - 7 CN 1/08 - NVwZ 2009, 719, Rdnr. 23), nicht aber, bei der Veröffentlichung einer Satzung deren Werdegang zu beurkunden und so die Legalität des Verfahrens zu bestätigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.05.1991 - 4 NB 26/90 -, BVerwGE 88, 204, 209; BVerwG, Beschluss vom 25.07.2000 - 6 B 38/00 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 399; Külpmann in juris Praxisreport BVerwG 5/2015 Anm. 4; Hess. VGH, Urteil vom 15.10.2015 - 3 C 577/14.N -, juris Rdnr. 26). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Senat in der zitierten Entscheidung die dort streitgegenständliche Satzung für unwirksam erklärt hat, weil ein Ausfertigungsvermerk nicht vorhanden war, was hier jedoch nicht der Fall ist. Der Senat tendiert nach den oben genannten Maßstäben zu der Auffassung, dass die mit dem Begriff „Ausfertigung“ verbundene Unterschrift des Oberbürgermeisters der Beklagten mit den von dem Verwaltungsgericht angeführten Gründen ausreichend ist. Auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat in den von der Klägerin zitierten Entscheidungen nur gefordert, dass vor der Veröffentlichung einer Satzung deren Ausfertigung erfolgt sein muss und hat hierbei zugleich erläutert, was Inhalt einer Ausfertigung ist, ohne allerdings eine derartige Erläuterung auch in der Ausfertigung zu verlangen. Auch aus der Verordnung über öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden und Landkreise vom 12. Oktober 1977 (GVBl. I 1977, 409) folgt nichts Anderes, da diese keine Regelungen zur Ausfertigung enthält. Die von der Klägerin geltend gemachten Ausfertigungsmängel hinsichtlich des Grünordnungsplanes greifen nicht durch. Denn die textlichen Festsetzungen des Grünordnungsplanes sind unmittelbar als textliche Festsetzungen in den Bebauungsplan übernommen worden, sodass eine zusätzliche Ausfertigung des Grünordnungsplanes nicht erforderlich war. Hinsichtlich der von dem Verwaltungsgericht beanstandeten Planzeichen der „Bereiche ohne Ein- und Zufahrt“ und der „Umgrenzungen von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern“, folgt der Senat der Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht, was jedoch an dem Ergebnis des Streitverfahrens nichts ändert. Bei den beiden Planzeichen, die an der südwestlichen Grenze des Bebauungsplans an den Grundstücksgrenzen der Flurstücke 107/1 und 111/1 festgesetzt worden sind, handelt es sich um die Planzeichen „Bereich ohne Ein- und Zufahrt“ und „Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern“, die sich dort, wie von der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren zutreffend vorgetragen, überlagern. Dass dort hinsichtlich der „Bereiche ohne Ein- und Zufahrt“ nur zwei dunkle Halbkreise nebeneinander eingezeichnet sind, lässt die textliche Festsetzung nicht unbestimmt oder unverständlich erscheinen. Auf der Legende zu dem Bebauungsplan sind zwar drei Halbkreise als „Bereiche ohne Ein- und Zufahrt“ gekennzeichnet, hierbei handelt es sich jedoch lediglich um eine beispielhafte Aufzählung; in der Planurkunde kann dann eine beliebige Anzahl dieses Planzeichen verwandt werden. Das Planzeichen „Bereiche ohne Ein- und Zufahrt“ entspricht im Übrigen Nr. 6.4. der Anlage zur Planzeichenverordnung vom 18. Dezember 1990 (BGBL 1991 I Seite 58) und ist hinreichend bestimmt. Die in demselben Bereich hell unterlegten Kreise mit entsprechenden Umgrenzungslinien bezeichnen „Umgrenzungen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern“ und sind ebenfalls hinreichend deutlich kenntlich gemacht. Es bedarf daher keines Rückgriffs auf § 2 Abs. 5 der Planzeichenverordnung oder Ausführungen zu der Frage, welchen Inhalt ein Bebauungsplan hat, wenn Planzeichen teilweise unbestimmt sind, da dies hier nicht der Fall ist. Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht angenommen, dass hier kein atypischer Fall im Sinne des § 11 Abs. 3 S. 4 BauNVO anzunehmen ist. § 11 Abs. 3 S. 4 Halbsatz 2 BauNVO bestimmt, dass „dabei“, also bei der Beurteilung von Anhaltspunkten für eine abweichende Beurteilung von der Regelvermutung des Satzes 3, insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen sind. Wie sich aus der Begründung des Regierungsentwurfes ergibt, sollen damit die Merkmale genannt werden, die insbesondere für die Beurteilung einer atypischen Fallsituation in Betracht kommen. Die in § 11 Abs. 3 S. 4 BauNVO enthaltene Erwähnung der bei der abweichenden Beurteilung zu berücksichtigenden Belange wie „Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile“ sowie „Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung“ umfassen auch die in Satz 2 genannte „Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche“, weil diese die Zwecke der in Satz 4 bezeichneten Belange einschließt. Keineswegs kann aus § 11 Abs. 3 S. 4 BauNVO gefolgert werden, bei der Frage, ob Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung vorliegen, könne der Belang „Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche“ außer Acht gelassen und allein darauf abgestellt werden, inwieweit die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung durch Überschreiten der Regelgrenze des Satzes 3 sonst nicht oder in wesentlichen Teilen nicht gesichert wäre. Vielmehr ist von besonderer Bedeutung der Planungsgrundsatz der Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB), der für die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung und die Entwicklung der Städte auch im Rahmen des § 11 Abs. 3 BauNVO von erheblicher Bedeutung ist (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Kommentar, 2019, § 11 BauNVO Rdnr. 83 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 10/04 -, juris Rdnr. 25 und 26). Das BVerwG hat in seiner Entscheidung aus dem November 2005, der der Senat folgt, weiter ausgeführt, in der Begründung des Verordnungsgebers zu der 1986 erfolgten Ergänzung um den Satz 4 (BR-Drucks. 541/86 S. 4 und 5) sei hervorgehoben worden, dass großflächige Einzelhandelsbetriebe bereits unterhalb der Größenordnung von 1200 qm Geschossfläche vor allem in Ortsteilen von großen Städten, kleinen Orten oder Orten im ländlichen Raum je nach Warenangebot und Standort raumordnerische und besondere städtebauliche Auswirkungen haben könnten. Ein Einzelhandelsbetrieb mit 1200 qm Geschossfläche in einer kleinen Gemeinde wirke sich anders aus als ein Betrieb von gleicher Größe in einer Großstadt. Zugleich wird betont, dass großflächige Einzelhandelsbetriebe, vor allem, wenn sie wegen ihres Warenangebots (z.B. Möbelmärkte, Kraftfahrzeughandel) auf größere Flächen angewiesen sind, bei einer größeren Geschossfläche als 1200 qm keine nachteiligen Auswirkungen haben könnten. Somit verbiete sich eine lediglich an der Verkaufsfläche und der Geschossfläche anknüpfende schematische Handhabung. Vielmehr erlaube die differenzierte Regelung eine die verschiedenen aufgeführten Gesichtspunkte beachtende sachgerechte Handhabung. Ob die Vermutung widerlegt werden könne, hänge maßgeblich davon ab, welche Waren angeboten würden, auf welchen Einzugsbereich der Betrieb angelegt sei und in welchem Umfang zusätzlicher Verkehr hervorgerufen werde. Entscheidend sei, ob der Betrieb über den Nahbereich hinauswirke und dadurch, dass er unter Gefährdung funktionsgerecht gewachsener städtebaulicher Strukturen weiträumig Kaufkraft abziehe, auch in weiter entfernten Wohngebieten die Gefahr heraufbeschwöre, dass Geschäfte schlössen, auf die insbesondere nicht motorisierte Bevölkerungsgruppen angewiesen seien. Nachteilige Wirkungen dieser Art würden noch verstärkt, wenn der Betrieb in erheblichem Umfang zusätzlichen gebietsfremden Verkehr auslöse. Je deutlicher die Regelgrenze von 1200 qm Geschossfläche überschritten sei, mit desto größerem Gewicht komme die Vermutungswirkung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO zum Tragen. Für den Bereich des Lebensmitteleinzelhandels sei die Arbeitsgruppe "Strukturwandel im Einzelhandel und § 11 Abs. 3 BauNVO" zu dem Ergebnis gelangt, dass es insbesondere auf die Größe der Gemeinde/des Ortsteils, auf die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs ankomme. Bei der gebotenen Einzelfallprüfung könne es an negativen Auswirkungen auf die Versorgung der Bevölkerung und den Verkehr insbesondere dann fehlen, wenn der Non-Food-Anteil weniger als zehn v.H. der Verkaufsfläche betrage und der Standort verbrauchernah und hinsichtlich des induzierten Verkehrsaufkommens "verträglich" sowie städtebaulich integriert sei. Die Arbeitsgruppe sei ferner zu dem Ergebnis gelangt, dass bei der vorzunehmenden Einzelfallprüfung bestimmte von ihr näher dargelegte allgemeine Erfahrungswerte im Sinne einer typisierenden Betrachtungsweise berücksichtigt werden könnten. Auf der Grundlage dieser Überlegungen ließen sich unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles sachgerechte Standortentscheidungen für den Lebensmitteleinzelhandel treffen, ohne dass es von Rechts wegen einer weiteren Erhöhung beim Merkmal der Großflächigkeit bedurft habe (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 10/04 -, juris Rdnr. 25 und 26). Dass es sich bei dem Vorhabenstandort nicht um einen zentralen Versorgungsbereich handelt, wird auch von der von der Klägerin eingereichten Auswirkungsanalyse C. vom Dezember 2017 nicht in Abrede gestellt. Bereits auf Grund der nicht integrierten Lage und dem Einfluss des Vorhabens auf den zentralen Versorgungsbereich der Stadt Marburg sowie der Gemeinde Cölbe kann von einer Atypik des Vorhabens nicht ausgegangen werden. Selbst wenn man der Klägerin dahingehend folgen wollte, die Auswirkungsanalyse der C. sei entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts von einer Gesamtbetrachtung ausgegangen, führt auch dies nicht zu einem anderen Ergebnis in der Sache. Bei der in diesem Zusammenhang von dem Verwaltungsgericht auf Seite 28 oben, 2. Satz verwandten Einleitung („Zum anderen sind die Zahlen aber auch deswegen zur Darlegung einer atypischen Situation, die der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO widerlegen könnte, ungeeignet, weil sie allein die Auswirkungen des Planvorhabens beschreiben, womit das Gutachten aber ausweislich der Darstellung auf Seite 7 lediglich die Erweiterung des bestehenden Aldi-Marktes um eine Verkaufsfläche 400 qm meint (1200 qm gegenüber 800 qm).“) handelt es sich lediglich um zusätzliche Erwägungen, die die weiteren zutreffenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht in Frage stellen. Dies hat insbesondere hinsichtlich der Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den von der Klägerin erwarteten Umsatzsteigerungen und der beabsichtigten Erweiterung des Marktes um 50% der genehmigten Verkaufsfläche und Erhöhung der Gesamtgeschossfläche auf insgesamt 1875,90 qm zu gelten. Wenn die Klägerin in der Berufungsschrift vorträgt, der Vorhabenstandort sei durch seine Lage prädestiniert für die Einkaufsnutzung, er sei sehr gut für die Einwohner des Ortsteils Wehrda und der Gemeinde Cölbe sowie der Stadt Marburg erreichbar, wiederholt sie im Wesentlichen ihren Vortrag aus der ersten Instanz und kann insoweit auf Seite 25 Mitte des angefochtenen Urteils verwiesen werden. Dort hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass gerade der Gesichtspunkt, dass sich das Angebot des Marktes an Kunden aus dem gesamten Marburger Stadtgebiet und weitere Ortschaften richtet, nicht gegen, sondern für die Annahme spricht, dass das Vorhaben nachteilige Auswirkungen auf nicht in seinem Nahbereich gelegene Wohngebiete und auf die Innenstadt der Beklagten entfalten kann, in der sich - im Gegensatz zum Vorhabenstandort - auch zentrale Versorgungsbereiche befinden. Die Klägerin führt zudem selbst durch Vorlage der Auswirkungsanalyse aus, dass der Kaufpark nach Süden bzw. Südosten von der B3 begrenzt werde bzw. durch diese vom südlich angrenzenden Marburger Stadtgebiet abgetrennt sei. Durch den Verlauf der Lahn sei der Kaufpark vom westlich der Lahn gelegenen Siedlungsbereich des Marburger Stadtteils Wehrda wie auch vom östlich angrenzenden Gebiet der Gemeinde Cölbe räumlich abgegrenzt. Über die Industriestraße sei der Vorhabenstandort für den motorisierten Individualverkehr an die beiden Erschließungsachsen Cölber Straße und Am Kaufpark des Kaufparks Wehrda angeschlossen. Über die Cölber Straße erfolge die Anbindung des westlich der Lahn gelegenen Siedlungsbereichs wie auch die Anbindung der B3 über die Neue Kasseler Straße im Osten. Somit sei der Vorhabenstandort wie auch der Kaufpark Wehrda an die Nord-Süd-Achse der Stadt Marburg, die B3, angebunden, welche sowohl die verkehrliche Anbindung an die südliche Marburger Kernstadt als auch ins nördliche und östliche Umland sicherstelle. Die Anbindung für den motorisierten Individualverkehr sowohl aus Marburg wie auch dem nördlich und östlich angrenzenden Umland sei demnach als gut einzuordnen (vgl. Auswirkungsanalyse von C. Bl. 139, 140 Gerichtsakte). Deutlicher kann die nicht integrierte Lage eines Lebensmitteldiscounters, der insbesondere nicht über eine fußläufige Anbindung und damit eine verbrauchernahe Versorgungslage verfügt, nicht umschrieben werden. Ist die beantragte Erweiterung des Aldi-Marktes wegen der Regelung des § 11 Abs. 3 BauNVO in dem ausgewiesenen Gewerbegebiet nicht zulässig, hätte dies auch dann zu gelten, wenn, wie die Klägerin meint, der Bebauungsplan unwirksam wäre und der Vorgängerbebauungsplan aus dem Jahre 1972 zur Prüfung der Zulässigkeit heranzuziehen wäre. Denn das Vorhaben der Klägerin wäre nach der dann heranzuziehenden Fassung der BauNVO 1968 ebenfalls nicht zulässig. § 11 Abs. 3 BauNVO 1968 bestimmte, dass Einkaufszentren und Verbrauchermärkte, die außerhalb von Kerngebieten errichtet werden und die nach Lage, Umfang und Zweckbestimmung vorwiegend der übergemeindlichen Versorgung dienen sollen, als Sondergebiete darzustellen und festzusetzen waren. Nach den oben gemachten Ausführungen dient der Verbrauchermarkt der übergemeindlichen Versorgung, was sich durch seine Lage neben dem Ortsteil Wehrda von Marburg und der Gemeinde Cölbe ergibt. Doch selbst dann, wenn beide Bebauungspläne unwirksam sein sollten, hat das Verpflichtungsbegehren der Klägerin auch nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 BauGB keine Aussicht auf Erfolg. Gem. § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Ausweislich des von der Beklagten mit ihrem Schriftsatz vom 21. April 2021 eingereichten Plans mit Einzeichnung der im Geltungsbereich des Bebauungsplans angesiedelten Verkaufsstellen fügt sich ein großflächiger Einzelhandel nicht in die maßgebliche Umgebung ein, zumal er am nördlichen Rand der von Verkaufsstellen geprägten Nutzung liegt und nur ein weiterer Betrieb dort als großflächig angesehen werden kann, nämlich ein Sportartikelgeschäft mit einer Verkaufsfläche von 2.680 m². In unmittelbarer Nachbarschaft zu dem Vorhabengrundstück befindet sich ein weiterer Lebensmittelanbieter, der jedoch nur über eine Verkaufsfläche von 799 m² verfügt. Nach alledem ist die Berufung mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf dem § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO entsprechend. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Die Beteiligten streiten über den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheides für die Erweiterung der Verkaufsfläche des von ihr betriebenen Aldi-Marktes in Marburg-Wehrda, A-Straße von derzeit 799,14 qm auf 1200,21 qm mit einer Gesamtgeschossfläche von dann 1875,90 qm. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen, die sich der Senat zu eigen macht (§ 130b Satz 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 15. Mai 2018 - 1 K 4089/15.GI - ist der Klägerin am 18. Mai 2018 zugestellt worden. Am 12. Juni 2018 hat sie die von dem Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese am 10. Juli 2018 begründet. Sie trägt zur Begründung ihrer Berufung im Wesentlichen vor, das Verwaltungsgericht sei rechtsirrig von der Wirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 25/4 3. Änderung und Erweiterung, 2. Verfahrensabschnitt ausgegangen. Zudem sei bei unterstellter Wirksamkeit des Bebauungsplans die Widerlegung der Vermutungsregelung des § 11 Abs. 3 BauNVO rechtsfehlerhaft geprüft worden. Die Unwirksamkeit des Bebauungsplans ergebe sich zunächst aus seiner fehlerhaften Ausfertigung. Der Heilungsversuch der Beklagten der fehlerhaft erfolgten ersten Bekanntmachung vom 27. April 1993 sei erfolglos geblieben. In der neuerlichen Ausfertigung vom 21. Januar 2016 finde sich lediglich der Hinweis „Ausfertigung des Bebauungsplans“. Durch diese Formulierung werde die Authentizität des Norminhaltes und die Legalität des Verfahrens nicht bestätigt. Es fehle die nach der Judikatur des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Hess. VGH, Urteil vom 12.04.2012 - 4 C 766/11.N -, juris Rdnr. 21) erforderliche textliche Bestätigung. Nach dem umgangssprachlichen Verständnis bedeute Ausfertigung lediglich das Setzen einer Unterschrift, dies sei jedoch nicht ausreichend. Die Unwirksamkeit des Bebauungsplans ergebe sich auch daraus, dass der Grünordnungsplan ebenfalls nicht vom Bürgermeister mit ausgefertigt worden sei. Dieser sei Teil des Bebauungsplans geworden, da sein Inhalt in den Bebauungsplan aufgenommen worden sei. Schließlich sei der Bebauungsplan wegen der Verwendung tatsächlich nichtexistierender Planzeichen unwirksam. Denn wegen der Verwendung der beiden Planzeichen am südwestliche Ende des Plangebiets sei nicht erkennbar, wo die Grenze des Gewerbegebiets tatsächlich verlaufen solle bzw. welchen Inhalt sie hätten. Das demnach nach § 34 BauGB zu beurteilende Vorhaben der Klägerin füge sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Dort seien zahlreiche großflächige Einzelhandelsbetriebe ansässig, die als Vorbilder herangezogen werden könnten. Dem Vorhaben stünden auch schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der Gemeinde oder benachbarter Gemeinden nicht entgegen, was sich aus der Verträglichkeitsanalyse von C. (C., Auswirkungsanalyse für die geplante Erweiterung eines Aldi-Marktes in gem. § 11 Abs. 3 BauNVO vom 19.12.2017, Bl. 129 ff. Gerichtsakte sowie ergänzende Stellungnahme vom 20.02.2018, Bl. 192 ff. Gerichtsakte) ergebe. Selbst wenn man § 34 BauGB für nicht anwendbar halte und auf die Vorgängerfassung des unwirksamen Bebauungsplans als Prüfungsmaßstab zurückgreifen wolle, sei das Vorhaben nach der dann anzuwendenden Fassung der BauNVO aus dem Jahr 1968 zulässig. Danach seien nämlich nur Verbrauchermärkte sondergebietspflichtig, die vorwiegend der übergemeindlichen Versorgung dienen sollten. Daran fehle es hier eindeutig. Aber auch wenn von der Wirksamkeit des Bebauungsplans auszugehen sei, sei dem Antrag auf Erteilung des Bauvorbescheids stattzugeben, da es sich bei dem Vorhaben der Klägerin um einen atypischen Fall im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO handele. Durch die Verträglichkeitsanalyse von C. sei nachgewiesen, dass es durch das Erweiterungsvorhaben der Klägerin zu keinen wesentlichen Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO kommen werde. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Auswirkungsanalyse von C. als unzureichend angesehen und dabei verkannt, dass diese eine Gesamtbetrachtung angestellt habe. Die Analyse habe nämlich den vorhandenen Aldi-Markt als Bestand mitberücksichtigt. Das Verwaltungsgericht habe rechtsfehlerhaft eine atypische Fallgestaltung im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO verneint. Der Vorhabenstandort sei durch seine Lage prädestiniert für die Einkaufsnutzung. Er sei sehr gut sowohl für die Einwohner des Ortsteils Wehrda, der Gemeinde Cölbe als auch der Stadt Marburg erreichbar. Eine Gefährdung vorhandener Standorte sei nicht nachgewiesen. Die Klägerin beantragt, 1. das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 15. Mai 2018 – 1 K 4089/15.GI – wird aufgehoben, 2. die Beklagte wird verurteilt, unter Aufhebung des negativen Vorbescheids vom 6. Januar 2015 – VA 0038/2014 – sowie des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 2015 – 30 pö, 109-15 (100) – der Klägerin den beantragten positiven Bauvorbescheid für die Erweiterung der Verkaufsfläche des bestehenden Aldi-Marktes in der A-Straße, Gemarkung …, Flur 4, Flurstück 107/1 zu erteilen, Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor, die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gießen sei nicht zu beanstanden. Soweit die Klägerin meine, sie, die Beklagte, habe schädliche Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche nicht dargelegt, sei darauf hinzuweisen, dass bereits im Widerspruchsverfahren für den Fall der Erweiterung der Verkaufsfläche städtebaulich bedeutsame Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 S. 2 u. 4 BauNVO benannt worden seien. Selbst wenn der Bebauungsplan Nr. 25/4 3. Änderung und Erweiterung als nicht wirksam angesehen werden sollte, sei das streitige Vorhaben aufgrund der Festsetzung des Vorgängerbebauungsplans unzulässig. Der Bebauungsplan von 1972 setze für die maßgebliche Fläche ebenfalls ein Gewerbegebiet fest. Die in diesem Fall anzuwendende Baunutzungsverordnung 1968 regele, dass in Gewerbegebieten Verbrauchermärkte im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO nicht zulässig seien. § 11 Abs. 3 BauNVO 1968 stelle klar, dass damit Verbrauchermärkte gemeint seien, die der „übergemeindlichen Versorgung“ im Sinne einer nicht „verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung“ dienten. Genau dies sei aber an dem wohngebietsfernen, peripher gelegenen Standort im Gewerbegebiet zwischen dem Stadtteil Wehrda und der Nachbargemeinde Cölbe der Fall. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die in den Gerichtsakten befindlichen Schriftstücke sowie den von der Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgang (2 Leitz-Ordner sowie 5 Hefter) sowie den von der Beklagten eingereichten „Masterplan Einzelhandelsentwicklung für die Universitätsstadt Marburg“. Die Unterlagen sind insgesamt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gemacht worden.