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Beschluss

4 B 29/14

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO ist zurückzuweisen, wenn nicht dargetan wird, dass eine bundesrechtliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu klären ist. • Das verfassungsrechtliche Rechtsstaatsgebot verlangt die Identität der anzuwendenden Norm mit dem vom Normgeber Beschlossenen; Art und Weise der Ausfertigung (z. B. Originalurkunde) bestimmt jedoch grundsätzlich das Landesrecht, sofern dadurch die Authentizität der Norm hinreichend kontrolliert wird. • Die Zulassung der Revision wegen Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt darzulegen voraus, dass die Vorinstanz einem bestimmten, in der Rechtsprechung des BVerwG vertretenen abstrakten Rechtssatz widersprochen hat; eine bloß fehlerhafte Anwendung dieses Rechtssatzes reicht nicht aus.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde gegen Revision wegen Ausfertigungs- und Verfassungsfragen zurückgewiesen • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO ist zurückzuweisen, wenn nicht dargetan wird, dass eine bundesrechtliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu klären ist. • Das verfassungsrechtliche Rechtsstaatsgebot verlangt die Identität der anzuwendenden Norm mit dem vom Normgeber Beschlossenen; Art und Weise der Ausfertigung (z. B. Originalurkunde) bestimmt jedoch grundsätzlich das Landesrecht, sofern dadurch die Authentizität der Norm hinreichend kontrolliert wird. • Die Zulassung der Revision wegen Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt darzulegen voraus, dass die Vorinstanz einem bestimmten, in der Rechtsprechung des BVerwG vertretenen abstrakten Rechtssatz widersprochen hat; eine bloß fehlerhafte Anwendung dieses Rechtssatzes reicht nicht aus. Die Klägerin legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts ein. Streitgegenstand war unter anderem die Frage, welche Anforderungen das Rechtsstaatsgebot an die Ausfertigung von Landesrechtsakten stellt und ob bestimmte bau- und sanierungsrechtliche Vorschriften mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar sind. Die Klägerin rügte, das Landesrecht habe keine konkreten Vorschriften zur Ausfertigung getroffen und stellte die Frage, ob eine unterzeichnete Originalurkunde erforderlich sei. Weiter bemängelte sie, § 154 BauGB lasse eine zeitlich unbegrenzte Festsetzung sanierungsrechtlicher Ausgleichsbeträge zu. Das Oberverwaltungsgericht hatte die Revision nicht zugelassen; die Klägerin wandte sich hiergegen an das Bundesverwaltungsgericht. • Die Beschwerde stützt sich auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO; sie begründet jedoch nicht hinreichend, weshalb eine bundesrechtlich ungeklärte und grundsätzliche Rechtsfrage zur Zulassung der Revision vorläge (§ 133 Abs. 3 VwGO). • Zur Ausfertigung von Landesrecht: Das Rechtsstaatsgebot verlangt die Identität der anzuwendenden Norm mit dem vom Normgeber Beschlossenen (Identitäts-/Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion). Art. 82 Abs. 1 GG enthält keinen allgemein gültigen Maßstab für Ausfertigungen; die Konkretisierung obliegt überwiegend dem Landesrecht. Bundesrecht kontrolliert nur, ob das Landesrecht eine angemessene Authentizitätskontrolle ermöglicht. Daraus folgt nicht generell die Pflicht zur Herstellung einer unterzeichneten Originalurkunde. • Die Beschwerde zeigt keinen klärungsbedürftigen Widerspruch zur bestehenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf; frühere Entscheidungen lassen auch zu, die Ausfertigung im Rahmen des gesamten Normsetzungsverfahrens zu prüfen, nicht allein anhand eines Originaldokuments. • Zur Frage der Vereinbarkeit von § 154 BauGB mit dem Rechtsstaatsprinzip: Diese Frage wurde durch jüngere Entscheidungen des Senats bereits grundsätzlich geklärt; außerdem fehlen konkrete Feststellungen des Vorgerichts zum Zeitpunkt des Abschlusses der Sanierungsmaßnahmen, so dass eine Revisionszulassung auf dieser Grundlage nicht angezeigt ist. • Zur Divergenzrüge: Es ist erforderlich, einen konkreten abstrakten Rechtssatz zu benennen, den die Vorinstanz verletzt oder dem sie widersprochen habe; die Klägerin hat dies nicht dargetan, und eine bloß fehlerhafte Subsumtion genügt nicht (§ 132 Abs. 2 Nr. 2, § 133 Abs. 3 VwGO). Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die vorgebrachten Fragen zur Ausfertigung von Landesrecht und zur Vereinbarkeit von § 154 BauGB mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht die Zulassung der Revision rechtfertigen. Soweit verfassungsrechtliche Mindestanforderungen bestehen, sind diese in der Rechtsprechung bereits geklärt und lassen keine generelle Pflicht zur Herstellung einer unterzeichneten Originalurkunde erkennen. Die Vorinstanz hat zudem keinen relevanten Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts begründet dargelegt, sodass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Revisionszulassung nicht erfüllt sind.