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Beschluss

3 B 370/21

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2021:0810.3B370.21.00
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Tenor
Die Anhörungsrüge der Beigeladenen gegen den Beschluss des Senats vom 12.05.2021 - 3 B 370/21 - wird zurückgewiesen. Die Beigeladene hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Die Anhörungsrüge der Beigeladenen gegen den Beschluss des Senats vom 12.05.2021 - 3 B 370/21 - wird zurückgewiesen. Die Beigeladene hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen. Die gemäß § 152a VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge, über die der Senat in der aus dem Rubrum ersichtlichen Besetzung nach Ablehnung des Befangenheitsgesuchs der Beigeladenen durch Beschluss vom 15.07.2021 entscheiden kann, hat in der Sache keinen Erfolg. Gemäß § 152a Abs. 1 Nr. 2 VwGO ist Voraussetzung für den Erfolg einer Anhörungs-rüge, dass das Gericht den Rügeführer in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Aufgrund des Anspruchs auf rechtliches Gehör sind die erkennenden Gerichte verpflichtet, die Parteien über den Verfahrens-stoff zu informieren und ihnen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Sie haben die Ausführungen und Anträge der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Der Einzelne soll nicht Objekt des Gerichtsverfahrens sein, vor einer Entscheidung mit Auswirkungen auf seine Rechte soll er zu Wort kommen, um so als Subjekt Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können. Allerdings schützt Art. 103 Abs. 1 GG nicht davor, dass das entscheidende Gericht aus formellen oder materiellen Gründen den Sachvortrag einer Person unberücksichtigt lässt. Das prozessuale Grundrecht des Anspruchs auf rechtliches Gehör vermittelt keinen Schutz davor, dass ein Gericht dem Vorbringen von Beteiligten nicht folgt beziehungsweise dieses aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts nicht weiter aufnimmt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.04.1982 - 2 BvR 810/81 -, juris Rdnr. 15). Bei der Anhörungsrüge handelt es sich nicht um ein Rechtsmittel, sondern um einen außerordentlichen Rechtsbehelf, der Ähnlichkeit mit einem Wiederaufnahmeverfahren hat und nur greift, wenn es kein Rechtsmittel oder keinen anderen Rechtsbehelf gegen die jeweilige Gerichtsentscheidung gibt, in dem auch eine Überprüfung der behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs erreicht werden kann (vgl. vgl. W.R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 27. Aufl., 2021, § 152a Rdnr. 4; Sodan/Ziekow, VwGO, Großkommentar, 4. Auflage, 2014, § 152a Rdnr. 17 unter Hinweis auf BVerfG, NJW 2003, 1924; BVerfG, NVwZ-RR 2004, 3; BVerfG, NVwZ 2005, 81; BVerfGE 50, 32; BVerfGE 96, 206). Von einer Entscheidungserheblichkeit der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist auszugehen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht ohne die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre (vgl. W.R. Schenke, a.a.O., § 152a Rdnr. 13 unter Verweis auf BVerfGE 46, 188; 89, 392 f.). Maßgeblich für die Beantwortung der Frage, ob die Gehörsverletzung entscheidungserheblich gewesen ist, ist die materiell-rechtliche Auffassung des Gerichts (vgl. Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, Kommentar, 7. Aufl., 2018, § 152a Rdnr. 6 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 27.10.2009 - 8 C 22/09 -, juris Rdnr. 5 und BVerwG, Beschluss vom 22.10.2008 - 9 B 58/08 -, juris). Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt grundsätzlich keine Hinweis- oder Aufklärungspflicht in Bezug auf die Rechtsansicht des Gerichts bzw. die Auslegung einer Rechtsnorm durch das Gericht (vgl. Funke-Kaiser in Gemeinschaftskommentar zum Asylgesetz, Loseblatt, - GK AsylG, März 2019, § 78 Rdnr. 282 mit Rechtsprechungsnachweisen). Ein Gericht ist zur Wahrung des rechtlichen Gehörs insbesondere nicht gehalten, seine die Entscheidung tragende Rechtsauffassung etwa schon vor der Urteilsberatung/-verkündung im Einzelnen festzulegen und in der mündlichen Verhandlung zur Erörterung zu stellen (vgl. Funke-Kaiser, a.a.O., unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 24.01.1991 - 8 B 164/90 -, juris Rdnr. 14 ff.). Einwände gegen die tatrichterliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt können die Annahme eines Gehörsverstoßes nicht begründen, da diese grundsätzlich dem materiellen Recht zuzuordnen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.05.2014 - 9 B 14.14 -, juris Rdnr. 8). Art. 103 Abs. 1 GG statuiert auch keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Gerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.03.2018 - 1 BvR 1011/17 -, juris Rdnr. 16; Beschluss vom 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90 -, juris Rdnr. 7; Beschluss vom 25.01.1984 - 1 BvR 272/81 -, juris Rdnr. 77). Zu dem Anspruch auf rechtliches Gehör gehört allerdings das Verbot von Überraschungsentscheidungen. Eine solche liegt indes nur vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit welcher ein gewissenhafter und kundiger Beteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.05.1992 - 1 BvR 986/91 -, juris Rdnr. 36; Bay. VGH, Beschluss vom 04.06.2021 - 10 ZB 21.1542 -, juris Rdnr. 4 und 5). Unter Anlegung dieser Maßstäbe ist das rechtliche Gehör der Beigeladenen durch den Beschluss des Senats vom 12.05.2021 nicht entscheidungserheblich verletzt worden. Die in dem angegriffenen Beschluss vom 12.05.2021 maßgebliche materiell-rechtliche Auffassung des Senats geht dahin, dass aufgrund der besonderen Lage des Vorhabengebietes sowie seiner bauplanungsrechtlichen Vorgeschichte eine Zulassung des Vorhabens nur dann zulässig gewesen wäre, wenn auf der Grundlage aktueller und verlässlicher Angaben über das Inventar der Lebensraumtypen und Arten sämtliche Auswirkungen des Vorhabens in den Blick genommen worden und unter Einbezug der besten wissenschaftlichen Erkenntnisse darauf überprüft worden wären, ob sie sich nachteilig auf das betreffende Gebiet auswirken können, wobei Pläne oder Projekte nach Art. 6 Abs. 3 Satz 2 FFH-RL nur dann zugelassen werden dürfen, wenn Gewissheit darüber erlangt wurde, dass diese sich nicht nachteilig auf das Gebiet als solches auswirken. Der Senat ist nach seiner materiell-rechtlichen Einschätzung im Eilverfahren weiter davon ausgegangen, dass weder der Vermerk zur durchgeführten Natura 2000-Vorprüfung vom 24.01.2020 noch die im Beschwerdeverfahren nachgereichte FFH-Verträglichkeitsuntersuchung vom April 2021 diesen Anforderungen genüge, da beide Untersuchungen nicht erkennen ließen, die dort niedergelegten Erkenntnisse seien das Ergebnis einer umfassenden und aktuellen Untersuchung vor Ort mit Bestandserfassung und Auswirkungsanalyse. Der Senat hat dabei die Besonderheiten des hier zu entscheidenden Einzelfalls in den Blick genommen, der sich dadurch auszeichnete, dass das Vorhaben in einem ausgewiesenen Gewerbegebiet verwirklicht werden soll, das unmittelbar an Natura 2000-Gebiete angrenzt (FFH 5519–304, Horloffaue zwischen Hungen und Grund-Schwalheim; NSG 1440015, Mittlere Horloffaue; VSG 5519–401 Wetterau; NSG 1440034 Burg bei Unter-Widdersheim; FFH 5520-304 Basaltmagerrase am Rand der Wetterauer Trockeninsel), gleichwohl aber eine Prüfung der Artenschutz- und Umweltbelange in den der Vorhabenzulassung vorausgehenden Bauleitplanverfahren „Bebauungsplan Nr. 21 Gewerbegebiet Grund-Schwalheim“ und „Bebauungsplan Nr. 21 Gewerbegebiet Grund-Schwalheim 1. Änderung“ nicht bzw. nicht ausreichend stattgefunden hatte, wie schon das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt hatte. Ausgehend hiervon hat die Beigeladene eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs nicht darzulegen vermocht. Soweit die Beigeladene in ihrer ausführlichen Begründung der Anhörungsrüge inhaltliche Kritik an dem von dem Senat gefundenen Ergebnis übt, kann dies eine Gehörsverletzung nicht belegen. Es ist nicht Aufgabe des Anhörungsrügeverfahrens, eine erneute rechtliche Prüfung eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens zu erreichen. Die Beigeladene hat auch die Voraussetzungen einer Überraschungsentscheidung nicht dazulegen vermocht. In Anbetracht der Tatsache, dass zwischen den Beteiligten während des gesamten Verfahrens streitig war, ob die von der Beigeladenen bzw. den zuständigen Behörden durchgeführten Erfassungen und Untersuchungen hinsichtlich natur- und artenschutzrechtlicher Eingriffe auf dem Plangebiet selbst sowie in den angrenzenden Natura 2000-Gebieten ausreichend für die Zulassung des Vorhabens gewesen waren, stellt die Entscheidung des Senats keine Überraschungsentscheidung dar, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretener Rechtsauffassungen - nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte. Im Gegenteil mussten die Verfahrensbeteiligten aufgrund der Vorentscheidungen des Verwaltungsgerichts sowie der in den gewechselten Schriftsätzen umfangreich vertretenen unterschiedlichen Auffassungen davon ausgehen, dass die Frage der von Gesetzes wegen geforderten Ermittlungstiefe hinsichtlich der Auswirkungen des Vorhabens auf die Natura 2000-Gebiete sowie auf in dem Vorhabengebiet selbst festgestellte Arten entscheidungserheblich sein werde. Die Beigeladene fordert letztendlich, zur Gewährung rechtlichen Gehörs sei ihr vorab die rechtliche und tatsächliche Einschätzung des erkennenden Gerichts zur Stellungnahme zu übermitteln, die dieses aufgrund der Auswertung der von den Beteiligten eingereichten Gutachten, Schriftsätzen und Literaturangaben gewonnen hat. Dies stellt allerdings nach den oben gemachten Ausführungen eine Überspannung der Anforderungen an die Gewährung rechtlichen Gehörs dar. Unter Anlegung der maßgeblichen materiell-rechtlichen Einschätzung des Senats greifen die Rügen der Beigeladenen hinsichtlich der Ausführungen zur FFH-Vorprüfung nicht durch. Es mag sein, dass der Verfasser der FFH-Vorprüfung Mitglied der AG Wiesenvogelschutz ist und dass er deswegen über die aktuellen Beobachtungen im Gebiet sehr gut informiert ist. Es mag auch sein, dass dieser Verfasser Vorstandssprecher des NABU-Kreisverbandes Gießen und Mitglied im Redaktionsteam der Vogelkundlichen Jahresberichte des Kreises Gießen ist. Hiermit wird jedoch ein entscheidungsrelevanter Gehörsverstoß bereits deshalb nicht belegt, da nicht ersichtlich ist, dass der Senat unter Einstellung dieses Vortrags eine andere Entscheidung in der Sache getroffen hätte. Denn die Ausführungen belegen weder, die Beigeladene habe bereits im Beschwerdeverfahren substantiiert vorgetragen, der Verfasser der FFH-Vorprüfung habe eine fundierte und für das Gericht nachvollziehbare, anhand von entsprechenden Datenblättern belegte Erfassung der arten- und naturschutzrechtlich relevanten Sachverhalte vorgenommen, die zur Überprüfung gestellt worden sind, noch wird dies im Anhörungsrügeverfahren belegt. Ausgehend von den materiell-rechtlichen Annahmen des Senats rechtfertigen weder die Ausführungen der Beigeladenen zu einer ökologischen Baubegleitung und den dort vorgenommenen Feststellungen, noch die Ausführungen des Dr. K... zum Flussregenpfeifer (Bl. 229 GA) die Annahme eines Gehörverstoßes. Die Ausführungen sind von dem Senat zur Kenntnis genommen worden. Zu diesen ist anzumerken, dass den Ausführungen zum Flussregenpfeifer nicht entnommen werden konnte, dass diese Art im Vorhabengebiet nicht mehr vorhanden wäre. Dr. K... führt aus, erfolgreiche Bruten des Flussregenpfeifers seien in direktem Eingriffsbereich des Vorhabens in den Jahren 2007 und 2008 festzustellen gewesen. Die einstmals an naturnahen Flüssen mit Kiesinseln verbreitete Art habe später in Hessen bevorzugt Kiesgruben besiedelt. Infolge von Freizeitnutzung, aber auch von Sukzession dieser Ersatzhabitate habe der Flussregenpfeifer in den letzten Jahren in ganz Hessen einen Bestandsrückgang verzeichnet. Die Art sei daher gemäß der Roten Liste der bestandsgefährdeten Brutvogelarten Hessens ebenfalls „als vom Aussterben bedroht“ (Kategorie 1) eingestuft. Hinsichtlich der beeinträchtigenden Wirkung seien die zum Kranich gemachten Aussagen gültig. Der Senat hat auch die Ausführungen der Beigeladenen zur Baubegleitung zur Kenntnis genommen, wonach vor Baubeginn das Baufeld intensiv von den Fachgutachtern der Beigeladenen auf Brutvorkommen untersucht worden sei. Es seien Vorkommen der Feldlerche, des Neuntöters und des Schwarzkehlchens entdeckt worden. Deren Brut habe die Beigeladene in enger Abstimmung mit der UNB abgewartet, bevor sie die Arbeiten fortgeführt habe. Anders als der Antragsteller vortrage, sei sehr wohl nachvollziehbar, dass auf der Vorhabenfläche kein Grauammervorkommen vorhanden sei. Die Vorhabenfläche habe vor der Nutzung durch die Beigeladene viele Jahre brachgelegen, so dass sich dort in manchen Bereichen Gehölz von bis zu 3 m Höhe und sehr dichter Bewuchs entwickelt habe. Gleichzeitig habe der Antragsteller die Sensitivität der Grauammer gegenüber Kulissen betont. Durch die Baufeldfreimachung im Winter 2019/2020 könne die Fläche für halboffen Arten wie die Grauammer kurzzeitig aufgewertet worden sein, weil nach Abschieben des Bodens und Entfernung der Gehölze Flächen mit offenen Bodenstellen sowie niedriger und hoher Vegetation nebeneinander bestanden hätten. Die durch die Fachgutachterin der Beigeladenen abgerufenen aktuellen Daten von ornitho.de zeigten keine Hinweise auf ein Grauammervorkommen in dem Vorhabengebiet. Die von vom Antragsteller selbst hervorgehobene Datenbank trage seinen Vortrag somit nicht. Es sei aber daran erinnert, dass es sich schlicht um eine von Gehölzen befreite Brachfläche an einer größeren Straße gehandelt habe, auf der über viele Jahre illegal asbesthaltige Abfälle abgelagert worden seien. Wenn sich die Grauammer innerhalb von so kurzer Zeit auf dieser Fläche angesiedelt hätte, spreche dies für eine große Flexibilität der Art bei der Brutplatzsuche. Dann wäre auch der etwaige Verlust des – in Teilen erst durch die Beigeladene hergestellten – Habitats nicht entscheidend für den Erhaltungszustand (Bl. 454, 455 Gerichtsakte). Die in den Vorträgen der Beteiligten zum Ausdruck kommenden unterschiedlichen Auffassungen zu den festgestellten geschützten Arten und Individuen hat zu der Schlussfolgerung des Senats geführt, ohne eine gewissenhafte Prüfung der arten – und naturschutzrechtlichen Belange sei eine Vorhabenzulassung nicht möglich; dabei obliegt der Beigeladenen die Beweislast für die gesetzlich geforderte Gewissheit. Eine Gehörsverletzung ergibt sich aus dem Vortrag der Beigeladenen damit ebenfalls nicht. Auch soweit die Beigeladene meint, der Senat habe an seine Ausführung, die geschützten Arten hielten sich nicht zwingend an Grenzziehungen auf dem Kartenmaterial, keine rechtliche Bewertung geknüpft, die FFH-Verträglichkeitsuntersuchung habe jedoch auch Vorkommen und Lebensräume außerhalb des Vorhabengebietes einbezogen, ist dies unter Anlegung der materiell-rechtlichen Maßstäbe des Senats nicht entscheidungserheblich gewesen, denn auch hiermit wird nicht belegt, dass nachprüfbare Untersuchungen des Vorhabengebietes stattgefunden haben, die der Senat übergangen haben könnte. Eine Gehörsverletzung hat die Beigeladene auch hinsichtlich der FFH-Verträglichkeits-untersuchung nicht darzulegen vermocht. Entgegen den Ausführungen der Beigeladenen im Anhörungsrügeverfahren hat der Senat die Ausführungen in der FFH-Verträg-lichkeitsuntersuchung zur Kenntnis genommen, ausgewertet und in seinem Beschluss auf den Seiten 8 bis 13 ausführlich behandelt. Ausgehend von der Auffassung des Senats, dass ohne eine aktuelle Erfassung der durch die Natura 2000-Gebiete geschützten Arten vor Ort eine valide Begutachtung nicht möglich sei, musste der Senat nicht auf alle Einzelheiten der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung eingehen. Dadurch, dass er dies nicht getan hat, hat er das rechtliche Gehör der Beigeladenen nicht verletzt. Die Beigeladene verkennt bei ihrer Argumentation, dass der Senat die besondere Situation des Vorhabengebietes in den Blick genommen hat, die dadurch geprägt ist, dass in den dem Vorhaben vorausgehenden Bauleitplanverfahren eine ordnungsgemäße Erfassung und Bewertung der Artenschutz- und Umweltbelange nicht stattgefunden hat, wie bereits von der ersten Instanz ausgeführt, und daher § 34 Abs. 8 BNatschG nicht zur Anwendung kommt. Dies hatte nach Auffassung des Senats zwingend zur Folge, dass dasjenige, was auf der Ebene der Planung versäumt wurde, in der Vorhabenzulassung nachzuholen war, was jedoch nicht geschehen ist. Dass der Senat an die Aktualität und die Überprüfbarkeit der Erfassung der arten- und naturschutzrechtlich relevanten Sachverhalte sowohl im Rahmen einer FFH-Verträglichkeitsuntersuchung als auch bei Untersuchung der artenschutzrechtlichen Belange strengere Maßstäbe anlegt, als dies die Beigeladene tut, ist eine rechtliche Bewertung, die im Gewande der Gehörsrüge nicht zur erneuten Überprüfung gestellt werden kann. Dies gilt auch für den Einwand der Beigeladenen, der Senat habe offensichtlich die FFH-Verträglichkeitsuntersuchung nicht zur Kenntnis genommen, da diese ausdrücklich darauf hinweise, alle verfügbaren Daten ausgewertet zu haben (S. 6 Anhörungsrüge unter Verweis auf S. 1 der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung). Zwar verweist die FFH-Verträglichkeitsuntersuchung unter Nr. 6.1 darauf, dass die aufgeführte Datengrundlage „sehr ausführlich und sehr aktuell ist“. Von wann diese aktuellen Datengrundlagen stammen, in welchen Zeiträumen und an welchen Orten konkret Erfassungen stattgefunden haben und wie oft diese durchgeführt wurden, wird jedoch nicht näher erläutert. Die FFH-Verträglichkeitsuntersuchung hat unter 5.2.1 folgende Datengrundlagen benannt: - Standarddatenbogen (EEA 2020) - Grunddatenerhebung (PNL 2010) - Natura 2000-Verordnung (RP Darmstadt 2016A) - SPA-Monitoringbericht (TNL 2016) - Artdaten der Vogelschutzwarte für Rheinland-Pfalz, Hessen und das Saarland (VSW 2021) - Daten des Online-Portals „Ornitho“ (DDA 2021) - Luftbildauswertung und Ortsbegehung. Darüber hinaus sei der im anhängigen Rechtsstreit eingebrachte fachliche Vortrag von: - Stellungnahme K... vom 13.01.2021 - Stellungnahme K... vom 05.03.2021 - Stellungnahme H… vom 25.02.2021 berücksichtigt worden. Welchen Inhalt die einzelnen Datengrundlagen haben sollen, auf Grund welcher tatsächlichen Ermittlungen dort Feststellungen getroffen wurden, wann die Ermittlungen und wenn ja über welchen Zeitraum durchgeführt wurden, wird nicht näher ausgeführt, auch nicht durch die nachfolgenden ausführlichen Beschreibungen, bei denen weiter unklar bleibt, auf welchen konkreten tatsächlichen, für den Senat nachvollziehbaren Ermittlungen diese beruhen. Soweit in dem Anhörungsrügeverfahren weiter vorgetragen wird, der Senat spiele offenbar darauf an, dass die aufgeführten Datengrundlagen teilweise im Laufe des Verfahrens diskutiert worden seien, so habe sie, die Beigeladene, zur Datengrunderhebung aus 2010 vorgetragen, dass sich diese nur auf Brutvogelvorkommen, nicht aber auf die Habitateignung beziehe, auch habe sie vorgetragen, bei ornitho.de handele es sich eher um unsystematisch erhobene Zufallsbeobachtungen, Behörden riefen ihre Daten regelmäßig nicht bei ornitho.de, sondern bei der staatlichen Vogelschutzwarte ab. Die FFH-Verträglichkeitsstudie habe diese Daten dennoch vorsorglich einbezogen. Aufgrund dessen scheine der Senat die Validität der Datengrundlage der Studie insgesamt infrage zu stellen. Dies zeige, dass er die Ausführungen in der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung nicht zur Kenntnis genommen habe (Seite 5 und 6 der Anhörungsrüge). Die Ausführungen der Beigeladenen belegen einen Gehörsverstoß durch den Senat nicht. Die Ausführungen des Senats in dem angefochtenen Beschluss zeigen vielmehr, dass er sich mit der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung befasst hat, sie zur Kenntnis genommen und einer rechtlichen Bewertung unterzogen hat. Dass diese nicht den Vorstellungen der Beigeladenen entspricht, belegt einen Gehörsverstoß nicht. Ausgehend von der von dem Senat vertretenen Rechtsauffassung musste er sich auch nicht mit jeder Einzelheit der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung befassen. Dass die Art und der Umfang der Sachverhaltsermittlung vor Ort hinsichtlich der arten- und naturschutzrechtlichen Belange zwischen den Beteiligten im gesamten Verfahren in Streit gewesen ist, wird die Beigeladene nicht ernsthaft in Zweifel ziehen wollen, insoweit ist ein Gehörsverstoß, der darauf zielt, dass der Senat „überraschend“ eine vertiefte und aktuelle Datenerfassung angefordert habe, nicht gegeben. Soweit die Beigeladene ausführt, die Rechtsprechung anerkenne grundsätzlich auch fünf Jahre zurückliegende Bestandserfassungen als aktuelle Datengrundlage, was zeige, dass diese nicht durch die Gutachter des jeweiligen Vorhabenträgers durchgeführt werden müssten, handelt es sich um eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Anforderungen des Senats, die eine Gehörsverletzung nicht begründen kann. Im Übrigen hatte der Senat auch den Besonderheiten eines Eilverfahrens Rechnung zu tragen. Im einstweiligen Rechtschutzverfahren finden grundsätzlich Beweisaufnahmen oder weitere Ermittlungen nicht statt. Über Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz ist auf der Grundlage eines in jeder Weise beschleunigten Verfahrens mit entsprechend verkürzten Äußerungsfristen und ggfs. vorgezogener Terminierung grundsätzlich umgehend zu entscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.07.2001 – 1 BvR 165/01 -, juris Rdnr. 7), wobei dem Senat bewusst war, dass die Beteiligten aus unterschiedlichen Gründen ein besonderes Interesse an einer nicht zögerlichen Behandlung ihres Begehrens hatten, die Beigeladene aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten, der Antragsteller aus Gründen des Arten- und Naturschutzes. Der Senat hat die von den Beteiligten eingereichten Unterlagen und Stellungnahmen zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht, die natur- und artenschutzrechtlichen Untersuchungen und Ermittlungen unter Anlegung der von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen allerdings nicht für ausreichend erachtet. Soweit die Beigeladene auf S. 8 der Anhörungsrüge ausführt, der Senat sei darüber hinweggegangen, dass die Ermittlung der Datengrundlage in mehrfacher Hinsicht auf Vorsorgeaspekten beruhe und die Rechtsprechung anerkenne - auch bei der Bestandsaufnahme - von worst-case-Annahmen auszugehen, sofern das Ergebnis auf der sicheren Seite liege, handelt es sich um inhaltliche Kritik an dem von dem Senat gefundenen Ergebnis, die eine Gehörsverletzung nicht begründen kann. Im Übrigen geht auch der Senat in ständiger Rechtsprechung bei entsprechenden Fallkonstellationen von der Möglichkeit einer worst-case-Betrachtung aus, die die Beteiligten allerdings nicht von auch vom Europäischen Gerichtshof geforderten aktuellen und verlässlichen Angaben über das Inventar der Lebensraumtypen und Arten sowie im Artenschutz von der konkreten Betrachtung evtl. erfüllter Verbotstatbestände entbindet. Soweit die Beigeladene in diesem Zusammenhang davon spricht, der Senat habe eine „Begehung gerade durch die Ersteller der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung“ gefordert, ohne dass er den Beteiligten deutlich gemacht habe, dass er eine derartige Begehung als unverzichtbaren Bestandteil einer FFH-Untersuchung ansehe, handelt es sich zum einen um inhaltliche Kritik an der Entscheidung des Senats, die einen Gehörsverstoß nicht belegen kann. Zum anderen hat der Senat in der angefochtenen Entscheidung nicht gefordert, die aktuellen und verlässlichen Angaben über das Inventar der Lebensraumtypen und Arten müsse durch eine Begehung gerade des Erstellers der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung ermittelt werden. Der Senat hat vielmehr in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung auch des Europäischen Gerichtshofs Anforderungen an die Aktualität und Ermittlungsdichte einer FFH-Verträglichkeitsuntersuchung gestellt, deren Anforderungen von den Beteiligten im Verfahren mehrfach diskutiert wurden. Soweit die Beigeladene auf S. 9 ihrer Anhörungsrüge ausführt, weder eine Beeinträchtigung des Eisvogels noch Auswirkungen von Stickstoffeinträgen aus dem Umfeld der Straße In den Weidgraben seien Gegenstand der Beschwerde gewesen, schon deswegen habe sie nicht damit rechnen können, das Gericht werde seine Entscheidung auf diese Aspekte stützen und es müsse dazu vorgetragen werden, wird auch hierdurch eine Gehörsverletzung nicht dargetan, insbesondere handelt es sich nicht um eine unzulässige Überraschungsentscheidung. Die Beigeladene musste davon ausgehen, dass sich der Senat mit den von ihr eingereichten Unterlagen, wie dem Vermerk zur durchgeführten Natura 2000-Vorprüfung vom 24.01.2020 sowie den Ausführungen in der FFH-Verträglichkeitsprüfung ebenso befasst wie mit den dort angegebenen Literaturangaben, zu denen auch das Kompendium der Vögel Mitteleuropas, 2012, gehört. Es stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, wenn der Senat auf allgemein zugängliche Fachliteratur zurückgreift, die zudem in der von der Beigeladenen vorgelegten FFH-Verträglichkeitsuntersuchung im Literaturverzeichnis aufgeführt wurde (vgl. dort S. 92 Bauer, Bezzel, Fiedler, Das Kompendium der Vögel Mitteleuropas). Die Ausführungen des Senats zum Eisvogel belegen, dass sich der Senat intensiv mit den Argumenten der Beteiligten befasst hat. Zudem handelt es sich bei den Ausführungen zum Eisvogel lediglich um zusätzliche Argumente, die die Erforderlichkeit einer aktuellen und detaillierten Ermittlung vor Ort belegen sollen. Dass der Senat hierbei aus der angeführten Literatur andere rechtliche Konsequenzen gezogen hat, als dies die Beigeladene für richtig hält, ist eine Frage der inhaltlichen Richtigkeit der Entscheidung, die die Beigeladene anders als der Senat beurteilt, ohne dass dies die Annahme einer Gehörsverletzung rechtfertigen könnte. Auch die Ausführungen der Beigeladenen zur Bewertung der Lärm- und Lichtemissionen sowie der Einbeziehung weiterer Wirkfaktoren stellen eine inhaltliche Kritik an dem Beschluss des Senats dar. Wenn der Senat in dem angefochtenen Beschluss aufgrund der Tatsache, dass die Beigeladene einen 24-Stunden-Schichtbetrieb des Logistikcenters beabsichtigt, eine genauere Betrachtung der hierfür erforderlichen Arbeitsvorgänge auch in den Nachtstunden und der infolgedessen zu erwartenden Emissionen durch fortlaufenden Lkw- und Sprinterverkehr, Be- und Entladungsvorgänge und die hierfür erforderliche Beleuchtung einfordert und eine entsprechende Auswirkungsanalyse für erforderlich hält, kommt darin zum Ausdruck, dass der Senat eine genauere Begutachtung dieser Aspekte in der FFH-Untersuchung anfordert, die die Beigeladene jedoch nicht für erforderlich hält. Dies mag so sein, stellt jedoch keinen Verstoß gegen das rechtliche Gehör dar. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen hat der Senat auch nicht die eigentliche, umfängliche Prüfung der Wirkfaktoren völlig außer Acht gelassen. Ausgehend von der maßgeblichen rechtlichen Einschätzung des Senats, die gebotene Gewissheit darüber, dass sich das Vorhaben nicht nachteilig auf die Natura 2000-Gebiete auswirke, mache eine aktuelle Untersuchung des Inventars der Lebensraumtypen und Arten erforderlich, handelt es sich auch insoweit um inhaltliche Kritik an dem von dem Senat gefundenen Ergebnis. Soweit der Senat auf S. 12 des Beschlussabdruckes auf weitere Wirkfaktoren abstellt, bezieht er sich wiederum auf auch von der Beigeladenen eingeführte Literatur (vgl. Garniel u.a., 2007, Vögel und Verkehrslärm, S. 92 FFH Verträglichkeitsuntersuchung). Ob und in welchem Umfang die Untersuchung zum Verkehrslärm auf das Vorhaben der Beigeladenen mit einem 24-Stunden-Betrieb und entsprechenden Fahrzeugbewegungen Anwendung finden kann, ist eine Frage der inhaltlichen Richtigkeit der Entscheidung, nicht eine des rechtlichen Gehörs. Soweit die Beigeladene die von dem Senat erfolgte Interessenabwägung angreift und meint, der Senat habe lediglich die Interessen des Antragstellers eingestellt und die für die Beigeladene sprechenden Argumente übergangen, ist auch insoweit ein Gehörverstoß nicht dargelegt. Die rechtliche Würdigung des Senats im Rahmen der Interessenabwägung folgt seiner Einschätzung, die Baugenehmigung erweise sich als offensichtlich rechtswidrig, an der Umsetzung einer offensichtlich rechtswidrigen Genehmigung könne jedoch kein schützenswertes Interesse bestehen und unter Abwägung der auf allen Seiten zu berücksichtigenden Interessen überwiege das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegenüber dem Interesse der Beigeladenen an der Verwirklichung des Bauvorhabens. Damit hat der Senat hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass er die von den Beteiligten vorgetragenen Interessen zur Kenntnis genommen hat, diejenigen der Beigeladenen jedoch aufgrund der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren als offensichtlich rechtswidrig angesehenen Baugenehmigung für nicht durchschlagend hielt. Auch hier übt die Beigeladene inhaltliche Kritik an der von dem Senat getroffenen Entscheidung, die jedoch im Gewande einer Anhörungsrüge nicht zur erneuten Überprüfung des Sachverhaltes führen kann. Die Beigeladene rügt schließlich, sie habe keine Äußerungsmöglichkeit zu dem Schriftsatz des Antragstellers vom 12.05.2021 gehabt, wodurch ihr rechtliches Gehör verletzt worden sei. Eine Gehörsverletzung mag der Senat auch hierin nicht zu erkennen. Das Verfahren war zu dem genannten Zeitpunkt ausgeschrieben, die Beteiligten hatten umfänglich Gelegenheit zur Stellungnahme, der Schriftsatz des Antragstellers vom 12.05.2021 war zudem für die Entscheidung nicht entscheidungserheblich. Die Beigeladene hat auch nicht dargelegt, was sie aufgrund des Schriftsatzes des Antragstellers vom 12.05.2021 noch hätte vortragen wollen. Den Beteiligten musste klar sein, dass aufgrund der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen und vom Senat verfolgten straffen Verfahrensführung beabsichtigt war, sehr zeitnah über die Beschwerde des Antragstellers zu entscheiden. Bereits mit Schriftsatz vom 07.04.2021 hatte der Senat den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt, von einer Entscheidung über den beantragten Hängebeschluss abzusehen, soweit die Beigeladene versichere, derzeit jenseits von unbedingt erforderlichen Sicherungsmaßnahmen keine weiteren Baumaßnahmen durchzuführen. Weiter hatte der Senat mitgeteilt, er beabsichtige nach Eingang der angeforderten Stellungnahmen zum 15.04.2021 und der Einräumung rechtlichen Gehörs hierzu sehr zeitnah über die Beschwerde zu entscheiden. Auf die Anfrage des Senats an die Beteiligten hinsichtlich des Absehens einer Entscheidung über den beantragten Hängebeschluss teilte die Beigeladene mit Schriftsatz vom 15.04.2021 mit, einen Baustopp, um Zeit für die Entscheidung des Senats zu gewinnen, sehe sie mit großer Sorge. Sie stehe unter großem Zeit- und Kostendruck, das Vorhaben fertigzustellen. Eine Zusage zu einer - beschränkten - Baueinstellung könne daher nur zeitlich befristet bis zum 15.05.2021 in der Erwartung gegeben werden, der Senat werde bis dahin eine Entscheidung über den Eilantrag treffen (B. 478, 479 GA). Der Schriftsatz des Antragstellers vom 28.04.2021 wurde den Beteiligten dann nur noch zur Kenntnisnahme übersandt, da die Argumente hinreichend ausgetauscht erschienen. Gleichermaßen wurde mit dem Schriftsatz der Beigeladenen vom 07.05.2021 verfahren, mit dem unter anderem die FFH-Verträglichkeitsuntersuchung und der Ergänzungsbescheid des Antragsgegners vom 07.05.2021 zu den Gerichtsakten gereicht wurde. Die Aufforderung zur kurzfristigen Stellungnahme an den Bevollmächtigten des Antragstellers zum Schriftsatz des Beigeladenen vom 07.05.2021 nebst Anlagen erfolgte vor dem Hintergrund, dass der Antragsgegner einen Änderungsbescheid erlassen hatte und der Senat eine prozessuale Erklärung hierzu erwartete. Die Beigeladene rügt schließlich, sie habe keine Äußerungsmöglichkeit zu der Bebauungsplanakte der Gemeinde Echzell erhalten. Der Senat habe ihr unter Verletzung des rechtlichen Gehörs eine Äußerungsmöglichkeit zu der Bebauungsplanakte nicht gewährt, sondern in der Sache entschieden. Dabei habe er nicht nur die „erfolgten Prüfungen nachvollzogen“, sondern die Bebauungsplanunterlagen auch inhaltlich ausgewertet und im Beschluss verarbeitet, wie sich aus den dort befindlichen Markierungen des Gerichts und dem im Beschluss verwendeten wörtlichen Zitat ergebe. Hätte der Senat darauf hingewiesen, dass er einzelnen Unterlagen aus der Bebauungsplanakte entscheidungserhebliche Bedeutung beimessen werde, hätte der Antragsgegner oder die Beigeladene den vermeintlichen Widerspruch ausräumen können. Dies sei nicht erfolgt, womit das rechtliche Gehör der Beigeladenen verletzt sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Dass der Senat bzw. die zuständige Berichterstatterin bei der Bearbeitung der Bebauungsplanakte Markierungen vorgenommen hat und diese gedanklich durchdringt, dürfte eine Selbstverständlichkeit sein. Im Übrigen waren die in dem Beschluss verwerteten Unterlagen des Bauleitplanverfahrens (Bl. 7 Beschlussabdruck) bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens. Der Vermerk zur durchgeführten Natura 2000-Vorprüfung zum Bauantrag im B-Plan Gewerbegebiet Grund-Schwalheim vom 24.01.2020 befindet sich als Anlage B 3 auf Bl. 192 der Gerichtsakte. Die Stellungnahme des Wetteraukreises, Fachdienst 4.3 Naturschutz und Landschaftspflege, Untere Naturschutzbehörde, vom 29.01.2018 als Anlage A 7 auf Bl. 114 der Gerichtsakte. Es hätte der Beigeladenen im gesamten Verfahren freigestandenen, Akteneinsicht in die Bebauungsplanakte der Gemeinde zu nehmen und zu deren Inhalt Stellung zu nehmen. Bei den von der Beigeladenen gemachten Ausführungen unter IX. Allgemein: Anforderungen an die Darstellung der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung handelt es sich um allgemeine Urteilskritik, die eine Gehörsverletzung nicht belegen kann. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist der Ermittlungsaufwand und die Möglichkeit einer Nachbesserung beschränkt. Gerade in Verfahren, in denen eine rasche Entscheidung aus Gründen effektiven Rechtsschutzes geboten ist, weil vollendete Tatsachen geschaffen werden bzw. dies droht, muss das Gericht eine zügige Erledigung des Verfahrens anstreben, um für sämtliche Verfahrensbeteiligte einstweilen Klarheit zu schaffen. Dass der Senat beabsichtigte, diesen Anforderungen zu genügen, hat er hinlänglich und des Öfteren zum Ausdruck gebracht, so dass durch die zügige Verfahrensführung eine Gehörsverletzung nicht erfolgt ist. Nach alledem hat die Anhörungsrüge der Beigeladenen keinen Erfolg. Soweit der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 09.06.2021 der Anhörungsrüge der Beigeladenen beigetreten ist, kann auf die oben gemachten Ausführungen verwiesen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung für das Anhörungsrügeverfahren bedarf es nicht, weil Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) für den Fall der Zurückweisung einer Rüge nach § 152a VwGO eine vom Streitwert unabhängige Gebühr von 66,00 Euro vorsieht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).