Beschluss
3 B 518/22
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2023:0103.3B518.22.00
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Leitsätze
1. Ein Nachbar, dessen Wohnhaus unter Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplans über die höchstzulässige Anzahl der Vollgeschosse sowie der überbaubaren Grundstücksfläche realisiert wurde, kann nicht geltend machen, durch ein Bauvorhaben, welches die Festsetzungen in gleichem Umfang überschreitet, unzumutbar beeinträchtigt zu werden.
2. Der Eigentümer eines Gebäudes, welches selbst die notwendigen Grenzabstände unterschreitet, kann gegenüber einem Nachbargebäude, welches die Grenzabstände einhält, nicht einwenden, dass es im Falle der Realisierung zu einer unzulässigen Überdeckung der Abstandsflächen käme.
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 04.03.2022 - 8 L 200/22.F - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragsteller zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Nachbar, dessen Wohnhaus unter Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplans über die höchstzulässige Anzahl der Vollgeschosse sowie der überbaubaren Grundstücksfläche realisiert wurde, kann nicht geltend machen, durch ein Bauvorhaben, welches die Festsetzungen in gleichem Umfang überschreitet, unzumutbar beeinträchtigt zu werden. 2. Der Eigentümer eines Gebäudes, welches selbst die notwendigen Grenzabstände unterschreitet, kann gegenüber einem Nachbargebäude, welches die Grenzabstände einhält, nicht einwenden, dass es im Falle der Realisierung zu einer unzulässigen Überdeckung der Abstandsflächen käme. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 04.03.2022 - 8 L 200/22.F - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragsteller zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 € festgesetzt. I. Die Antragsteller wenden sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses auf dem Nachbargrundstück. Die Antragsteller sind Eigentümer des bebauten (Eck-)Grundstücks in der Gemarkung Frankfurt am Main, Flur ..., Flurstück .../... mit der postalischen Anschrift A...straße …, 60… Frankfurt am Main. Dieses Grundstück ist mit einem fünfgeschossigen Wohn- und Geschäftshaus mit Satteldach bebaut. Für das Gebäude wurden mit Bescheid vom 30.11.1954 Befreiungen von der Geschosszahl (fünf statt vier), Gebäudehöhe (14,75 m statt 10,22 m), Bauwichbreite (3,09 m anstatt 5,00 m) sowie einer Überschreitung der zulässigen Grundstücksbebauung um 72,30 m² (151,70 m² von 198,00 m², was einer GRZ von über 0,7 anstatt der zulässigen 0,4 entspricht) erteilt (vgl. Behördenakte, Hefter B-1954-1650-3, Blatt 13-16 und Bauschein vom 21.12.1954, Blatt 20-21 sowie Nachtrag zum Bauschein vom 28.11.1955, Hefter B 1955-804-3, Blatt 15-16). Das Grundstück der Antragsteller liegt nördlich des Baugrundstücks Flur ..., Flurstücke …-… mit der postalischen Anschrift A...straße … und grenzt an dieses unmittelbar an. Bis vor kurzem war dieses Grundstück mit gewerblich von einem Autohaus genutzten Gebäuden sowie einem Wohnhaus mit Werkstatt im EG bebaut. Diese Gebäude wurden bis auf ein straßenseitiges fünfgeschossiges Gebäude abgerissen. Beide Grundstücke waren vor dem Zweiten Weltkrieg jeweils mit gründerzeitlichen Wohn- und Geschäftshäusern bebaut, die im Krieg zerstört wurden. Sie liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. NO 21d Nr. 1 (in Kraft getreten am 05.03.1966) der Antragsgegnerin, der für den betreffenden Bereich ein Mischgebiet, viergeschossige Bebauung und eine GRZ von 0,3 festsetzt. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 07.06.2021 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung für die Errichtung eines „Wohn- und Geschäftshauses mit 29 Wohnungen, 1 Laden im EG und Tiefgarage mit 14 Stellplätzen sowie Nutzungsänderung von Werkstatt im EG in Laden, im 1. OG in Wohnung, Errichtung einer Balkonanlage vom 1.- 4. OG, Neuaufteilung der Wohnung im 4. OG, und Ausbau DG zu Wohnung mit Dachterrasse“ (Az. B-2021-4-3). Mit der Baugenehmigung wurde eine Befreiung von der zulässigen GRZ erteilt (0,6 anstatt 0,3) und von der Anzahl der zulässigen Vollgeschosse (fünf anstatt vier). Gegen die Baugenehmigung legten die Antragsteller mit am 28.06.2021 bei der Antragsgegnerin eingegangenem Schreiben vom 24.06.2021 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden wurde. Am 27.01.2022 suchten sie bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main um Eilrechtsschutz nach. Mit Beschluss vom 04.03.2022 - 8 L 200/22.F - lehnte das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main den Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, das Bauvorhaben der Beigeladenen sei im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 65 Abs. 1 HBO geprüft worden; bauordnungsrechtliche Fragen seien vom Prüfungsumfang nicht erfasst. Die mit der Baugenehmigung erteilten Befreiungen beträfen keine nachbarschützenden Festsetzungen des Bauplanungsrechts. Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung hätten im Regelfall ausschließlich städtebauliche Funktionen und bezweckten in aller Regel keinen Schutz nachbarlicher Rechte. Ein anderweitiger Wille des Plangebers sei hier nicht zu erkennen. Am 11.03.2022 haben die Antragsteller Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 06.04.2022 begründet. Sie machen im Wesentlichen geltend, das Vorhaben der Beigeladenen erweise sich ihnen gegenüber als rücksichtslos. Die Befreiung von der GRZ sei unzulässig und unwirksam, da sie die Grundzüge der Planung verletze. Sie müssten nicht auf ein Vorhaben Rücksicht nehmen, welches mit geltendem Recht nicht in Einklang stehe. Das Vorhaben schneide die nach Süden ausgerichteten Wohnräume in ihrem Gebäude von der Belichtung ab. Von ihnen eingeholte Verschattungsgutachten des Büros GOSOL (Blatt 183-197 und Bl. 282-297 der Gerichtsakte - GA -) hätten ergeben, dass durch das genehmigte Bauvorhaben der Beigeladenen im EG, 1. OG und 2. OG ihres Gebäudes gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht mehr sichergestellt seien. Diese Verschattung sei insbesondere auf die Befreiung von der höchstzulässigen Vollgeschosszahl zurückzuführen. Das Gebäude übe ferner eine erdrückende Wirkung aus, insbesondere durch die geplante Balkonanlage an der den Loggien ihres Gebäudes gegenüberliegenden Hausseite. Diese Situation sei nicht zumutbar, da die Mindestabstände des § 6 Abs. 3 Satz 1 HBO nicht eingehalten seien; die Abstandsflächen überdeckten sich. Neben der unzulässigen Überdeckung der Abstandsflächen würden die Balkone entgegen § 6 Abs. 6 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 HBO mehr als 1,50 m hervorstehen und bei Annahme des zutreffenden unteren Bezugspunktes lägen die Abstandsflächen nicht auf dem Baugrundstück selbst, sondern auf ihrem Grundstück. Sie - die Antragsteller - könnten sich auch auf die Verletzung des Abstandsflächenrechts berufen. Die Antragsgegnerin dürfe sich nicht auf das (eingeschränkte) Prüfprogramm des vereinfachten Verfahrens berufen, da sie Abstandsflächenrecht unstreitig geprüft habe. Es sei daher von einer veränderten Bauantragstellung (§§ 62, 66 HBO) auszugehen mit der Folge, dass - wie bei einer nach § 66 HBO erteilten Baugenehmigung - Bauordnungsrecht als Prüfungsgegenstand anzusehen sei. Zudem könnten sie sich bezüglich der unterbliebenen Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 HBO i.V.m. § 73 HBO auf die drittschützende Verfahrensvorschrift des § 70 Abs. 2 Satz 1 HBO berufen. Wenn die Antragsgegnerin auf Nachreichung des Abweichungsantrags bestanden hätte, wäre es auch zu einer Nachbarbeteiligung gemäß § 73 HBO gekommen. Die Antragsteller beantragen sinngemäß, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 04.03.2022 (Az.: 8 L 200/22.F) die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 07.06.2021 (Az.: B-2021-4-3) anzuordnen. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin vertritt die Auffassung, den Festsetzungen einer zulässigen GRZ von 0,3 sowie der höchstzulässigen Anzahl von vier Vollgeschossen sei keine nachbarschützende Wirkung beizumessen. Diese Festsetzungen hätten ausweislich der Bebauungsplanbegründung das Ziel verfolgt, die nach dem Krieg noch vorgefundene Bestandsbebauung aufgrund bestehender Fluchtpläne zu sichern. Die GRZ von 0,3 sei das regelmäßige Höchstmaß der Verdichtung gewesen, das die damalige Baunutzungsverordnung vorgesehen habe. Die bisherige Bebauung habe ebenfalls eine GRZ von 0,6 aufgewiesen, entsprechend der Umgebungsbebauung einschließlich des Grundstücks der Antragsteller. Die Befreiung sei deshalb städtebaulich vertretbar. Zur Höhenanpassung der Nachkriegsneubauten an den vorgefundenen Bestand von viergeschossigen Gründerzeitbauten seien regelmäßig Befreiungen von der Vollgeschosszahl erteilt worden. Durch die Befreiung werde ein Anschluss an die auf dem Vorhabengrundstück vorhandene fünfgeschossige Bebauung und das ebenfalls fünfgeschossige Gebäude der Antragsteller ermöglicht. Das Vorhaben der Beigeladenen halte den erforderlichen Grenzabstand ein. Die Antragsgegnerin legt diesbezüglich eine detaillierte Berechnung zur Ermittlung der Abstandsflächen unter Bildung von Wandabschnitten bis 16 m Länge bei geneigter Geländeoberfläche vor (vgl. Seite 6-9 des Schriftsatzes vom 04.05.2022, Blatt 251-253 GA), wonach die Abstandsflächen sämtlich auf dem Vorhabengrundstück zu liegen kämen. Eine Abstandsflächenverletzung sei auch nicht darin zu sehen, dass von dem Gebäude der Antragsteller Abstandsflächen auf dem Vorhabengrundstück zu liegen kämen. Eine Abstandsflächenüberdeckung könne nicht vorliegen, da dieses Gebäude nicht nach dem heutigen Abstandsflächenrecht genehmigt worden sei. Das Bauvorhaben halte die Anforderungen aus dem nachbarlichen, gegenseitigen Treueverhältnis ein, denn die Bauherrschaft erhalten für ihr Bauvorhaben nicht mehr als die Antragstellerseite seinerzeit für den Bestandsbau. Bei dieser Konstellation könnten die Antragsteller keine weitere Rücksichtnahme verlangen. Hinweise auf eine erdrückende Wirkung des Vorhabens seien nicht erkennbar, weder durch die angebauten Balkone noch in Bezug auf die Belichtungs- und Besonnungssituation, die den bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen entspreche. Die Beigeladene verweist ergänzend darauf, dass § 70 Abs. 2 Satz 1 HBO entgegen der Auffassung der Antragsteller keine nachbarschützende Wirkung zukomme. Zur Ergänzung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten in beiden Rechtszügen sowie die Behördenakten der Antragsgegnerin (vier Hefter, ein Leitzordner). II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Bei der rechtlichen Überprüfung der angegriffenen Entscheidung ist der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die Überprüfung der im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe des Beschwerdeführers beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Das Vorbringen der Antragsteller im Beschwerdeverfahren rechtfertigt keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Bei summarischer Prüfung kann nicht festgestellt werden, dass das Verwaltungsgericht fehlerhaft über den Antrag der Antragsteller gemäß §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres in der Hauptsache erhobenen Widerspruchs entschieden hat. 1. Eine Rechtsverletzung kann nicht durch einen möglichen Verstoß gegen Abstandsflächenvorschriften eintreten, denn eine - wie hier - im vereinfachten Verfahren erteilte Baugenehmigung kann keine Feststellungswirkung in Bezug auf Vorschriften entfalten, die nicht zum Prüfprogramm im vereinfachten Verfahren gehören und deshalb grundsätzlich auch nicht aus solchen Gründen rechtswidrig sein (vgl. Beschluss des Senats vom 28.11.2005 - 3 TG 2774/05 -, juris Rdnr. 12 unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 16.01.1997 - 4 B 244/96 -, juris Rdnr. 3; Hornmann HBO, 4. Auflage 2022, § 65 Rdnr. 16). Nach § 74 Abs. 1 2. Halbsatz „darf“ die Bauaufsichtsbehörde den Bauantrag ablehnen, wenn das Vorhaben gegen sonstige (nicht im Genehmigungsverfahren zu prüfende) öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt. Damit ist der Bauaufsichtsbehörde lediglich die Befugnis eingeräumt, auch außerhalb des Prüfprogramms des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens liegende öffentlich-rechtliche Vorschriften zur Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens heranzuziehen und die Erteilung einer Baugenehmigung jedenfalls dann versagen, wenn sie für den Bauherrn wegen des Rechtsverstoßes ersichtlich nutzlos wäre, da er schlechterdings von ihr keinen Gebrauch machen kann. Entgegen der Auffassung der Antragsteller lässt sich aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin vorsorglich die Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften jedenfalls überschlägig überprüft hat, nicht schließen, dass die Baugenehmigung nicht mehr im vereinfachten Verfahren nach § 65 HBO erteilt wurde, sondern die Bauherrschaft nach § 62 Abs. 3 HBO die Durchführung des Baugenehmigungsverfahren nach § 66 HBO verlangt hätte. 2. Soweit die Antragsteller die Auffassung vertreten, ihre subjektiven Rechte würden dadurch verletzt, dass die Antragsgegnerin den Bauantrag beschieden hat, ohne ihn wegen des ihrer Auffassung nach fehlenden Abweichungsantrags hinsichtlich der Abstandsflächen als unvollständig zurückzuweisen, können sie auch damit nicht durchdringen. Dies gilt bereits deshalb, da - wie dargestellt - die Prüfung der Abstandsflächenvorschriften vom Prüfungsumfang des vereinfachten Genehmigungsverfahrens nicht umfasst ist und deshalb eine ohne ggf. erforderlichen Abweichungsantrag erteilte Baugenehmigung nicht rechtswidrig sein kann. 3. Entgegen der Auffassung der Antragsteller werden ihre nachbarlichen Belange auch nicht durch die von der Antragsgegnerin vorgenommenen Befreiungen von den Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplans verletzt. Im Falle einer Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB kommen nachbarliche Abwehrrechte gegen eine Baugenehmigung grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Erteilung der Befreiung rechtswidrig ist und entweder unter Verstoß gegen nachbarschützende Festsetzungen des Bebauungsplans ergangen ist (a.) oder wenn die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung über die vom Bauherrn beantragte Befreiung nicht die gebotene Rücksicht auf die Interessen des Nachbarn genommen hat (Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger BauGB, Stand August 2022, § 31 Rdnr. 69) (b.). a.) Soweit die Antragsgegnerin eine Befreiung wegen der Überschreitung der Geschossflächenzahl von 0,3 aus dem Bebauungsplan Nr. NO 21d Nr. 1 um 0,3 erteilt und eine Überschreitung der zulässigen Vollgeschosszahl (fünf statt vier) zugelassen hat, kann dahinstehen, ob diese Befreiungen rechtswidrig sind, da derartige Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung im Regelfall keinen Nachbarschutz vermitteln und Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall nicht ersichtlich sind. Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass § 15 Abs. 1 Satz BauNVO im Hinblick auf die Festsetzungen eines Bebauungsplans zum Maß der baulichen Nutzung und zu den überbaubaren Grundstücksflächen regelmäßig nicht anwendbar ist, sondern es in § 15 Abs. 1 BauNVO der systematischen Stellung nach grundsätzlich nur um die Art der baulichen Nutzung geht (BVerwG, Urteil vom 16.03.1995 - 4 C 3.94 -. juris Rdnr. 15f.). Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche können ebenso wie Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung neben ihrer städtebaulichen Ordnungsfunktion ausnahmsweise auch dem Schutz des Nachbarn dienen, wenn der Plangeber die Planbetroffenen mit diesen Festsetzungen in ein wechselseitiges nachbarliches Austauschverhältnis einbinden wollte (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.08.2018 - 4 C 7.17 -, juris Rdnr.15). Die Antragsteller machen geltend, den Festsetzungen des Bebauungsplans lasse sich aufgrund des vorgefundenen Bestandes, der teilweise höhere Grundflächenzahlen und Geschosshöhen aufgewiesen habe, ein planerischer Wille für die Zukunft entnehmen, mit dem die Befreiungen nicht vereinbar seien. Auch wenn man mit den Antragstellern unterstellen wollte, dem damaligen Plangeber habe eine aufgelockertere Bebauung vorgeschwebt, ließe sich hieraus jedenfalls nicht ableiten, dass den Festsetzungen auch nachbarschützende Wirkung zukommen sollte. Die Einbindung der Planbetroffenen in ein wechselseitiges nachbarliches Austauschverhältnis scheiterte bereits an dem Vorhandensein von Gebäuden, die die Maßfestsetzungen deutlich überschreiten und für die die Festsetzungen aufgrund des bestehenden Bestandsschutzes allenfalls eingeschränkte Wirkung entfalten. b.) Es ist ferner nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin bei der Entscheidung über die Befreiungen von nicht nachbarschützenden Festsetzungen des Bebauungsplans nicht die im Sinne des § 31 Abs. 2 BauGB gebotene Rücksicht auf die Interessen der Antragsteller genommen hat. Die Bestimmung des § 31 Abs. 2 BauGB dient nicht nur der städtebaulichen Ordnung - aus deren Verletzung der Nachbar keine eigenen Rechte herleiten könnte - sondern auch dem Schutz der individuellen Rechte des Nachbarn. Daraus folgt, dass Drittschutz des Nachbarn bei einer rechtswidrigen Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung nur besteht, wenn seine nachbarlichen Interessen nicht hinreichend berücksichtigt worden sind; alle übrigen denkbaren Fehler einer Befreiung machen diese und die auf ihr beruhende Baugenehmigung zwar objektiv rechtswidrig, vermitteln dem Nachbarn aber keinen Abwehranspruch, weil seine eigenen Rechte nicht berührt werden. Unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung Rechte des Nachbarn verletzt, ist nach den Maßstäben zu beantworten, die das Bundesverwaltungsgericht zum drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme entwickelt hat (Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2022, § 31 Rdnr. 69; Rieger in: Schrödter, BauGB, 9. Auflage 2019, § 31 Rdnr. 25; BVerwG, Beschluss vom 08.07.1998 - 4 B 64.98 -, juris Rdnr. 5; Urteil vom 06.10.1989 - 4 C 14.87 -, juris Rdnr. 11 f.). Dass das Vorhaben der Beigeladenen etwa unter dem Gesichtspunkt einer erdrückendenden Wirkung gegenüber den Antragstellern rücksichtslos wäre oder sonst unzumutbare Beeinträchtigungen auslösen würde, haben diese im Beschwerdeverfahren nicht hinreichend dargetan. Derartiges ist auch nicht ersichtlich. Dies gilt zunächst für die von den Antragstellern geltend gemachte Beeinträchtigung der Erholungsfunktion der Loggien ihres Wohnhauses und der von den Balkonen des Vorhabens der Beigeladenen ermöglichten Einsichtsmöglichkeiten in die Wohnräume ihres Gebäudes. Nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte gibt es in der Regel keinen Schutz vor Einsichtsmöglichkeiten in bestehende Wohn- oder Ruhebereiche (BVerwG, Beschluss vom 03.01.1983 - 4 B 224.82 -, juris Rdnr. 5, seitdem ständige Rechtsprechung; VGH Kassel, Beschlüsse vom 09.10.2015 - 4 B 1353/15 -, juris Rdnr.10 und vom 24.03.2020 - 4 B 2146/19 -, juris Rdnr. 69; OVG Hamburg, Beschluss vom 06.11.2019 - 2 Bs 218/19 -, juris Rdnr. 41; VGH München, Beschluss vom 15.10.2019 - 15 ZB 19.1221 -, juris Rdnr. 19). Insbesondere in dicht bebauten städtischen Bereichen wie hier müssen im Allgemeinen Einsichtsmöglichkeiten hingenommen werden. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn durch die von dem streitgegenständlichen Bauvorhaben ausgelöste Einsichtnahmemöglichkeit ein letzter intimer, der privaten Lebensgestaltung des Nachbarn zugeordneter Raum zerstört wird, etwa wenn durch die Errichtung eines Balkons qualifizierte Einsichtnahmemöglichkeiten wie von einer „Aussichtsplattform“ in ein etwa ein Meter entferntes Schlafzimmerfenster sowie in die benachbarten Terrassenbereiche geschaffen werden (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 20.06.2012 - 2 M 38/12 -, juris Rdnr. 25; OVG Bautzen, Beschluss vom 12.10.2012 - 1 B 249/10 -, juris Rdnr. 7), oder wenn eine bauliche Anlage den alleinigen Zweck hat, als Aussichtsplattform für eine Vielzahl wechselnder Besucher aus großer Höhe zu dienen (z.B. 30 m hoher Aussichtsturm neben einem Einfamilienhaus; vgl. die Nachweise bei OVG Berlin, Beschluss vom 29.09.2010 - OVG 10 S 21.10 -, juris Rdnr. 13). Dass das Maß des Üblichen hier überschritten sein könnte, ergibt sich weder aus dem Beschwerdevorbringen noch aus dem übrigen Akteninhalt. Zwar werden von den in der nord-östlichen Fassade des Vorhabens der Beigeladenen befindlichen Fenstern und Balkonen aus Einsichtsmöglichkeiten in die nach Südwesten ausgerichteten Fenster sowie auf die Loggien im Wohnhaus der Antragsteller möglich sein. Diese führen aber nicht in der oben dargestellten Weise zu einer weitgehenden Zerstörung der der privaten Lebensgestaltung zugeordneten Räume in dem Wohnhaus der Antragsteller. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Balkone sich in über 7 m Entfernung zu dem Gebäude der Antragsteller befinden. Den Antragstellern bzw. ihren Mietern ist es zuzumuten, sich gegen Einblicke - wie weitgehend üblich - erforderlichenfalls durch Vorhänge, Rollos oder ähnliches zu schützen (vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 30.08.2013 - 7 B 252/13 -, juris Rdnr. 20; OVG Berlin, Beschluss vom 16.09.2016 - OVG 2 S 29.16 -, juris Rdnr. 9). Eine erdrückende Wirkung scheidet bereits wegen der annähernd gleichen Höhe der sich gegenüber stehenden Baukörper aus. Schließlich erweist sich das Vorhaben der Beigeladenen auch im Hinblick auf eine verminderte Belichtung und Besonnung nicht als rücksichtslos gegenüber den Antragstellern. Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass das Rücksichtnahmegebot zwar auch dann verletzt sein kann, wenn die im Bauordnungsrecht geregelten, landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften eingehalten sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.01.1999 - 4 B 128.98 -, juris Rdnr. 3). Jedoch stellt das landesrechtliche Abstandsflächenrecht in Bezug auf die nachbarlichen Belange der ausreichenden Belichtung, Belüftung und Besonnung und des ausreichenden Sozialabstands eine Konkretisierung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme dar, sodass der Grundstücksnachbar in Bezug auf ein Bauvorhaben, das die Abstandsflächen wahrt, in der Regel keine darüber hinausgehende Rücksichtnahme einfordern kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.06.2016 - 4 B 52.15 -, juris Rdnr. 9; Urteil vom 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, juris Rdnr. 22). Mit Schriftsatz vom 04.05.2022 hat die Antragsgegnerin eine detaillierte Abstandsflächenberechnung des Vorhabens der Beigeladenen vorgelegt, die belegt, dass dieses die notwendigen Abstände zur gemeinsamen Grundstücksgrenze einhält. Dieser Berechnung sind die Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten. Zweifel daran ergeben sich für den Senat nicht, so dass der Einwand, die Abstandsflächen würden teilweise auf dem Grundstück der Antragsteller zu liegen kommen, als ausgeräumt anzusehen ist. Es kann dahinstehen, ob die Vorschrift des § 6 Abs. 3 HBO, nach der Abstandsflächen sich nicht überdecken dürfen, auf diesen Fall, in dem eine Unterschreitung der Abstandsfläche aufgrund alter Rechtslage ohne öffentlich-rechtliche Sicherung gestattet wurde, anzuwenden ist. Unabhängig davon, ob ein Verstoß gegen diese Vorschrift vorliegt, können die Antragsteller keine weitergehende Rücksichtnahme seitens der Beigeladenen verlangen. Der Senat folgt insofern dem von der obergerichtlichen Rechtsprechung aufgestellten Rechtssatz, dass sich ein Nachbar nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) gegenüber einer Baugenehmigung in der Regel nicht mit Erfolg auf die Verletzung einer nachbarschützenden Vorschrift berufen kann, wenn auch die Bebauung auf seinem Grundstück den Anforderungen dieser Vorschrift nicht entspricht und wenn die beidseitigen Abweichungen etwa gleichgewichtig sind und nicht zu - gemessen am Schutzzweck der Vorschrift – schlechthin untragbaren, als Missstand zu qualifizierenden Verhältnissen führen (Beschluss des Senats vom 11.06.2019 - 3 B 731/18 - juris Rdnr. 34 ff.; vgl. auch VGH Mannheim, Beschluss vom 29.09.2010 - 3 S 1752/10 -, juris Rdnr. 5; OVG Berlin, Beschluss vom 08.09.2015 - OVG 2 S 28.15 -, juris Rdnr. 4; OVG Münster, Urteil vom 26.06.2014 - 7 A 2057/12 -, juris Rdnr. 39; VGH München, Urteil vom 04.02.2011 - 1 BV 08.131 -, juris Rdnr. 37). Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass der baurechtliche Nachbarschutz seine Grundlage in dem auf gegenseitiger Rücksichtnahme beruhenden nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis findet, in dessen Rahmen jeder Eigentümer zugunsten seines Nachbarn bestimmten Beschränkungen unterworfen ist und im Austausch dafür verlangen kann, dass der Nachbar diese Beschränkungen gleichfalls beachtet. Der Abwehranspruch des Nachbarn ergibt sich daher erst aus der Störung des nachbarlichen Gleichgewichts und nicht schon daraus, dass das angegriffene Vorhaben von öffentlich-rechtlichen Normen abweicht (OVG Berlin, Urteil vom 04.04.2017 - OVG 2 B 4.16 -, juris Rdnr. 27, 28). So liegt es hier. Die Antragsteller haben ihr Grundstück unter Überschreitung der seinerzeit zulässigen Grundflächenzahl (anstatt 0,4 mehr als 0,7) überbaut und dabei den seinerzeit gültigen Bauwich von 5 m, um 1,92 m unterschritten, womit sie lediglich knapp hinter der im Krieg zerstörten, früheren Bebauung zurückgeblieben sind. Hierbei spielt es keine Rolle, dass die Abstandsflächenunterschreitung durch die damals zuständige Baubehörde genehmigt wurde. Ohne entsprechende, zumindest vertragliche Sicherung durften sie nicht davon ausgehen, dass der Nachbar seinerseits zu ihren Gunsten auf eine gleichgewichtige Ausnutzung seines Grundstücks verzichten würde. Vielmehr mussten sie damit rechnen, dass dieser ebenfalls im Umfang der früheren Bebauung - spiegelbildlich zu der ihrigen - sein Haus wiederaufbauen würde. Eine derartige Ausnutzung ist von der Beigeladenen aber gar nicht beabsichtigt. Vielmehr hält das Vorhaben der Beigeladenen die erforderlichen Grenzabstände ein. Angesichts dieser Ausgangslage dürfen die Antragsteller nicht fordern, dass die Beigeladene Rücksicht auf die von Ihnen unter Unterschreitung der erforderlichen Abstandsflächen realisierte Bebauung nimmt und auf eine volle Ausnutzung des Nachbargrundstücks verzichtet bzw. die Abstandsflächen auf ihrem Grundstück zugunsten der Antragsteller übernimmt. Die Antragsteller haben auch nicht dargetan, dass die Zulassung des Vorhabens der Beigeladenen zu schlechthin untragbaren Verhältnissen führt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, sind Rechtsvorschriften, welche für den Fall einer Verschattung die Grenze des Zumutbaren konkretisieren, nicht ersichtlich (BVerwG, Urteil vom 23.02.2005 - 4 A 4/04 -, juris Rdnr. 58). Mangels anderer Maßstäbe beurteilt sich die Zumutbarkeit der Verschattung deswegen nach den Umständen des Einzelfalls (BVerwG, a.a.O.; OVG Saarland, Urteil vom 17.12.2020 - 2 C 309/19 -, juris Rdnr. 32). Ebenso wenig wie die Einhaltung der DIN-Vorschriften ohne weiteres die Zumutbarkeit einer Verschattung begründet‚ ergibt sich im umgekehrten Fall allein aus ihrer Nichteinhaltung bereits die Unzumutbarkeit einer Verschattung. Eine Unterschreitung des geforderten Maßes an Tageslicht oder Besonnung führt nicht im Sinne eines absoluten Maßstabs zu ungesunden Wohn- und Arbeitsverhältnissen (VGH München, Urteil vom 18.07.2014 - 1 N 13.2501 -, juris Rdnr. 35). Der von den Antragstellern vorgelegten Besonnungsstudie lässt sich zwar entnehmen, dass zumindest zum Stichtag 1. Februar die Besonnungsdauer in den Wohnungen im 1. OG die von dem Gutachter entsprechend der von ihm herangezogenen DIN EN 17037 als mit dem Empfehlungsniveau “gering“ bezeichnete Besonnungsdauer von 1,5 Stunden nicht erreicht wird (vgl. Tabelle des Ergänzungsgutachtens Blatt 292 GA). In den darüberliegenden Stockwerken wird sie jedenfalls in jeweils einem Wohnraum der jeweiligen Wohnung erreicht. Keine Besonnung ist an diesem Stichtag lediglich im EG festzustellen, in dem jedoch nicht gewohnt wird, sondern sich Geschäftsräume befinden. Darüber hinaus ist äußerst fraglich, in welchem Umfang die DIN EN 17037 überhaupt im Rahmen der Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden kann, da sie nicht wie etwa die DIN 5034 ausdrückliche Mindestwerte regelt, sondern lediglich die Versorgung mit Tageslicht als „gering“, „mittel“ oder „hoch“ bestimmt. Im Ergebnis bleib es dabei, dass aufgrund der Einhaltung der Abstandsflächen seitens der Beigeladenen und des verringerten Maßes an Rücksichtnahme, welches die Antragsteller aufgrund der Maßüberschreitungen ihres eigenen Wohnhauses verlangen können, die zu erwartenden Einschränkungen der Besonnung jedenfalls als nicht unzumutbar erscheinen. Die Antragsteller haben durch das Gutachten insbesondere nicht darlegen können, dass im Fall einer Bebauung, bei der es nicht zu einer Überdeckung der Abstandsflächen käme, mit einer deutlich geringeren Einschränkung der Besonnung zu rechnen wäre. Eine entsprechende Modellierung enthält das Gutachten nicht. Dem Gutachten lässt sich auch kein signifikanter Unterschied der Besonnung im Fall „Bauvorhaben“ im Vergleich zu dem als „Baurecht“ bezeichneten Fall, dem die Modellierung mit einer viergeschossigen Bebauung zugrunde liegt, feststellen. So weist die Tabelle für den Fall „Baurecht“ in den unteren Etagen eine eher geringere Besonnungsdauer aus, so z.B. im 1. OG Zimmer 4 = 0,33 Stunden im Fall „Baurecht“, derselbe Raum im Fall „Bauvorhaben“ = 0,64 Stunden oder im 2. OG Zimmer 5 im Fall „Baurecht“ 1,26 Stunden, im Fall „Bauvorhaben“ 1,67 Stunden. Auch wenn das Gebäude der Beigeladenen also lediglich viergeschossig wäre, würde sich dies auf die Belichtungsverhältnisse in dem Wohnhaus der Antragsteller kaum auswirken. Abgesehen davon, dass das Gebäude der Antragsteller selbst eine Überschreitung der zulässigen Vollgeschosszahl in Anspruch nimmt und deshalb nach den oben dargestellten Grundsätzen schon aus Treu und Glauben keine diesbezügliche Rücksichtnahme verlangen kann, erweist sich das Bauvorhaben somit auch nicht wegen seiner Höhe bzw. Fünfgeschossigkeit als rücksichtslos gegen dem der Antragsteller. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung erster Instanz. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).