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Beschluss

3 F 179/25

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2025:0221.3F179.25.00
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Leitsätze
1. § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO setzt nicht voraus, dass die Behörde innerhalb des umfassenderen Geltungsbereiches des anzuwendenden materiellen Gesetzes einen örtlich abgrenzbaren Zuständigkeitsbereich hat, vielmehr kann sich die Zuständigkeit für mehrere Gerichtsbezirke kraft normativer Ermächtigung auch im Einzelfall ergeben. 2. Das Landesrecht wirkt im Rahmen des § 52 Nr. 3 Sätze 2 und 3 VwGO nur insoweit, als der Verweis auf den Zuständigkeitsbereich der Behörde landesrechtlich konkretisiert wird. Unerheblich ist, ob diese Zuständigkeit nur im konkreten Einzelfall begründet wird oder allgemein besteht.
Tenor
Als zuständiges Gericht für die Entscheidung über das Klageverfahren - 6 K 4303/24.F - wird das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main bestimmt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO setzt nicht voraus, dass die Behörde innerhalb des umfassenderen Geltungsbereiches des anzuwendenden materiellen Gesetzes einen örtlich abgrenzbaren Zuständigkeitsbereich hat, vielmehr kann sich die Zuständigkeit für mehrere Gerichtsbezirke kraft normativer Ermächtigung auch im Einzelfall ergeben. 2. Das Landesrecht wirkt im Rahmen des § 52 Nr. 3 Sätze 2 und 3 VwGO nur insoweit, als der Verweis auf den Zuständigkeitsbereich der Behörde landesrechtlich konkretisiert wird. Unerheblich ist, ob diese Zuständigkeit nur im konkreten Einzelfall begründet wird oder allgemein besteht. Als zuständiges Gericht für die Entscheidung über das Klageverfahren - 6 K 4303/24.F - wird das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main bestimmt. I. Der am … 1986 in Albanien geborene Antragsteller wurde wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 14 tateinheitlichen Fällen vom Landgericht Würzburg mit Urteil vom 11. Oktober 2021 (Az.: 6 KLs 862 Js 22554/20), rechtskräftig am selben Tag, zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Er wurde nach § 64 StGB aufgrund seiner Drogenabhängigkeit in eine Entziehungsanstalt eingewiesen. Der Antragsteller war seit dem 5. April 2022 in der Vitos Klinik für forensische Psychiatrie Mönchberg 8, 65589 Hadamar untergebracht. Mit Schreiben vom 23. Februar 2024, gegen Empfangsbekenntnis am 27. Februar 2024 zugestellt, hörte das Regierungspräsidium Gießen den Antragsteller zu der beabsichtigen Ausweisung an (Blatt 496 eBA). Anschließend nahm der Antragsteller am 13. März 2024 an einer Dauerbelastungserprobung teil und meldete sich unter der Anschrift …, … Frankfurt am Main zum 1. März 2024 an (Blatt 817 eBA). Zum 1. August 2024 erfolgte eine Ummeldung in die Wohnung …, … Frankfurt am Main (Blatt 816 eBA). Die Unterbringung des Antragstellers in der Vitos Klink für forensische Psychiatrie Hadamar endete mit Rechtskraft des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Limburg/Lahn vom 25. Juli 2024 (Az.: 1a StVK 307/24) zum 9. August 2024. Mit Verfügung des Regierungspräsidiums Gießen vom 6. November 2024, zugestellt am 8. November 2024, wurde der Antragsteller ausgewiesen. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 15. November 2024, beim Verwaltungsgericht Gießen, eingegangen am selben Tag, Anfechtungsklage erhoben (Az.: 6 K 4477/24.GI) und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Az.: 6 L 4484/24.GI) gestellt. Mit Beschluss vom 28. November 2024 hat sich das Verwaltungsgericht Gießen für unzuständig erklärt und die Klage sowie den Eilantrag an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Frankfurt am Main verwiesen. Das Verwaltungsgericht Gießen hat seine Verweisung auf § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO gestützt. § 52 Nr. 3 Satz 3 VwGO i. V. m. § 52 Nr. 5 VwGO führe nicht zu einer Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Gießen, da sich der örtliche Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners aufgrund der Sonderregelung des § 4 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 4 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 AuslBehZustVO ausnahmsweise auch auf die Stadt Frankfurt am Main erstrecke. Denn der Antragsteller sei zunächst im Zuständigkeitsbereich des Regierungspräsidiums Gießen in einer Entziehungsanstalt untergebracht gewesen (§ 4 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 4 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 AuslBehZustVO) und diese Zuständigkeit habe weder durch den zunächst erfolgten Wohnortwechsel nach Frankfurt am Main noch durch die zwischenzeitliche Entlassung des Antragstellers aus der Entziehungsanstalt geendet, da das Regierungspräsidium Gießen bereits Maßnahmen zur Begründung der Ausreisepflicht ergriffen habe. Mit Beschluss vom 21. Januar 2025 hat sich das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hinsichtlich der verwiesenen Verfahren für örtlich unzuständig erklärt. Der Rechtsstreit ist ausgesetzt und dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts vorgelegt worden. Die Verweisung des Rechtsstreits entfalte entgegen § 83 Satz 2 VwGO, § 17a Abs. 2 und 3 GVG ausnahmsweise keine Bindungswirkung, da sie objektiv willkürlich sei. § 4 Abs. 4 AuslBehZustVO sei nicht geeignet, eine Ausweitung des Zuständigkeitsbereichs der Behörde auf den Ort des Wohnsitzes des Antragstellers zu begründen. Vielmehr diene die Regelung als Ausnahme- und Sonderregelung - abweichend vom Grundsatz der örtlichen Zuständigkeit in § 4 Abs. 1 AuslBehZustVO - dazu, aus verwaltungsökonomischen Gründen etwa im Sinne einer Vorbefassung trotz Wechsels der örtlichen Zuständigkeit (nach Abs. 1) eine bisherige Zuständigkeit fortzusetzen. Diese Fortsetzung der Zuständigkeit sei lediglich bezogen auf ein einzelnes Verwaltungsverfahren. II. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof ist für die Entscheidung des negativen Kompetenzkonflikts zwischen dem Verwaltungsgericht Gießen und dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 5 VwGO zuständig. Nach dieser Vorschrift wird, wenn verschiedene Verwaltungsgerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben, das zuständige Gericht von dem nächsthöheren Gericht bestimmt. Das ist im vorliegenden Fall eines negativen Kompetenzkonflikts zwischen den Verwaltungsgerichten Frankfurt am Main und Gießen der den beiden beteiligten Gerichten übergeordnete Hessische Verwaltungsgerichtshof. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main ist für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren gemäß § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO örtlich zuständig (a). Dem Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Gießen kommt zudem Bindungswirkung nach § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG zu (b). a) Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main war im Zeitpunkt der Klageerhebung am 15. November 2024 das örtlich zuständige Gericht. Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main folgt aus § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO. § 52 Nr. 3 VwGO ist anwendbar, da kein Fall der Nummern 1 und 4 vorliegt. Nach § 52 Nr. 3 Satz 1 VwGO ist - vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 - das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Satz 2 knüpft daran an und ordnet u.a. für die Fälle, dass sich die Zuständigkeit der erlassenden Behörde auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts an, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Diese Ausnahme hat der Gesetzgeber vorgesehen, um eine Überlastung des für den Sitz einer Landeszentralbehörde zuständigen Gerichts zu vermeiden und eine gewisse Ortsnähe der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu gewährleisten (BT-Drs. 3/55 S. 35 f.; vgl. auch BT-Drs. 7/1058 Anlage 2; BVerwG, Beschluss vom 9. Juni 2020 - 6 AV 3.20 -, juris Rn. 7 m. w. N.). Diese Bestimmung setzt nicht voraus, dass die Behörde innerhalb des umfassenderen Geltungsbereiches des anzuwendenden materiellen Gesetzes einen örtlich abgrenzbaren Zuständigkeitsbereich hat (BVerwG, Beschluss vom 6. Oktober 1978 - 5 ER 402./78 -, juris Rn. 2). Das Merkmal der sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckenden Zuständigkeit ist dahin zu verstehen, dass die Behörde für einen Bereich zuständig sein muss, der mehr als nur einen Verwaltungsgerichtsbezirk umfasst (BVerwG, Beschluss vom 6. Oktober 1978 - 5 ER 402./78 -, juris Rn. 2). Kommt es im Rahmen des § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO nicht auf einen festen örtlich abgrenzbaren Zuständigkeitsbereich an, so kann sich die Zuständigkeit für mehrere Gerichtsbezirke kraft normativer Ermächtigung auch im Einzelfall ergeben (VGH München, Beschluss vom 23. September 1983 – 5 B 83 A.1114 -, BayVBl. 1984, Seite 118). Schließlich bestimmt Satz 3, dass sich die Zuständigkeit nach § 52 Nr. 5 VwGO (= Sitz der Behörde) bestimmt, wenn ein (Wohn-)Sitz des Beschwerten innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde fehlt. Dann tritt der Gedanke der Ortsnähe zurück, um zu gewährleisten, dass ein Verwaltungsgericht in landesrechtlichen Streitigkeiten nur das in seinem Gerichtsbezirk geltende Landesrecht anzuwenden hat (BVerwG, Beschluss vom 9. Juni 2020 - 6 AV 3.20 -, juris Rn. 7). Mit dem Erlass der Verwaltungsgerichtsordnung hat der Bund von seiner Gesetzgebungsbefugnis nach Art. 74 Abs. 1 Satz 1 GG Gebrauch gemacht und die örtliche Zuständigkeit in § 52 VwGO abschließend geregelt (BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 2024 - 1 AV 1.23 -, juris Rn. 10). Da der Bundesgesetzgeber von seiner Kompetenz, die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zu regeln, mit § 52 VwGO rechtswirksam, vollständig und ohne entsprechenden Vorbehalt Gebrauch gemacht hat, fehlt dem Land Hessen die Befugnis, die örtliche Zuständigkeit des Gerichts zu erweitern (BVerfG, Beschluss vom 7. Mai 1974 - 2 BvL 17/73 -, juris Rn. 30 zum bayrischen Landesrecht). Die konstitutive Setzung hessischen Landesrechts zur Erweiterung der gesetzlichen Regelung des § 52 Nr. 3 VwGO ist daher wegen der mangelnden Gesetzgebungskompetenz des Landes schlechthin unmöglich (BVerfG, Beschluss vom 7. Mai 1974 - 2 BvL 17/73 -, juris Rn. 33 zum bayrischen Landesrecht). Unter Zugrundelegung der vorstehenden Grundsätze ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass landesrechtliche Vorschriften zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit der Ausländerbehörden die Tatbestandvoraussetzungen des § 52 VwGO zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts nicht zu modifizieren in der Lage sind. Das Landesrecht wirkt im Rahmen des § 52 Nr. 3 Sätze 2 und 3 VwGO nur insoweit, als der Verweis auf den Zuständigkeitsbereich der Behörde landesrechtlich konkretisiert wird. Unerheblich ist, ob diese Zuständigkeit nur im konkreten Einzelfall begründet wird oder allgemein besteht (Schoch/Schneider/Schenk, VwGO, Stand: August 2024, § 52 Rn. 32 a. E.; Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 52 Rn. 26; VGH München, Beschluss vom 10. November 2011 - 12 C 11.1450 -, juris Rn. 11 und Beschluss vom 23. September 1983 - 5 B 83 A.114 -, juris LS). Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main folgt aus § 52 Nr. 3 Satz 2, 1. Alternative VwGO, da sich der Zuständigkeitsbereich des Regierungspräsidiums Gießen nach § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Regierungspräsidien und Regierungsbezirke des Landes Hessen vom 16. September 2011 (GVBl. I Seite 420 - im Folgenden: RegPräsBezG) auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt. Der Antragsteller hatte im Zeitpunkt der Klageerhebung - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main - seinen Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich des Regierungspräsidiums Gießen, sodass die Rechtsfolge des § 52 Nr. 3 Satz 3 i. V. m. Nr. 5 VwGO, der zur Bestimmung des zuständigen Gerichts auf den Sitz der Behörde abstellt, nicht zur Anwendung gelangt. Denn nach § 4 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. Satz 3 Nr. 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten der Ausländerbehörden und zur Durchführung des Aufenthaltsgesetzes und des Asylgesetzes vom 4. Juni 2018 (GVBl. 2018 Seite 251, zuletzt geändert durch Art. 26 des Gesetzes zur Verbesserung der politischen Teilhabe von ausländischen Einwohnerinnen und Einwohnern an der Kommunalpolitik sowie zur Änderung kommunaler- und wahlrechtlicher Vorschriften, GVBl. 2020 Seite 317, 328 - im Folgenden: AuslBehZustVO) wird für das konkrete Verfahren des Antragstellers gegen die Ausweisungsverfügung ausnahmsweise die örtliche Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Gießen in Frankfurt am Main begründet. Hatte der Antragsteller am 15. November 2024 seinen Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich des Regierungspräsidiums Gießen begründet, so führt dies zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main, da in diesem Fall nach § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO der Wohnsitz des Beschwerten im Zeitpunkt der Klageerhebung für die gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung maßgeblich ist. Bei der Auslegung der Zuständigkeitsregelung des § 4 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. Satz 3 Nr. 1 AuslBehZustVO im Rahmen der Entscheidung nach § 53 Abs. 1 VwGO hat sich der Hessischen Verwaltungsgerichtshof an den Wertungen der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung sowie dem Gebot einer effektiven und sachgerechten Verfahrensdurchführung zu orientieren und kann dabei auch Gesichtspunkte der Zweckmäßigkeit in den Blick nehmen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Februar 2023 - 5 AV 1.22 -, juris Rn. 3 und vom 2. Juli 2019 - 1 AV 2.19 -, juris Rn. 13 m. w. N.). Mangels sonstiger erkennbarer Anhaltspunkte berücksichtigt der Senat hier in maßgeblicher Weise, dass die Regelung des § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO eine gewisse Ortsnähe der Verwaltungsgerichtsbarkeit gewährleisten will und damit auf die Gewährung eines möglichst "heimatnahen" Rechtsschutzes gerichtet ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Februar 2023 - 5 AV 1.22 -, juris Rn. 3 und vom 9. Juni 2020 - 6 AV 3.20 -, juris Rn. 7; VGH Mannheim, Beschluss vom 16. April 2020 - 11 S 25/20 -, juris Rn. 11). Anknüpfend daran, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Klageerhebung in Frankfurt am Main wohnte, erachtet es der Senat als gerechtfertigt, dass § 4 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. Satz 3 Nr. 1 AuslBehZustVO - entsprechend seinem Wortlaut - nicht nur eine auf den konkreten Ausländer personenbezogene beschränkte Zuständigkeit (siehe hierzu VGH München, Beschluss vom 10. November 2011 - 12 C 11.1450 -, juris Rn. 11) regelt, sondern einzelfallbezogen die örtliche Zuständigkeit in der Gebietskörperschaft, in der der Ausländer seinen Wohnsitz hat, begründet. Für diese Auslegung spricht ein Vergleich der Regelung in § 4 Abs. 4 Satz 2 AuslBehZustVO mit § 4 Abs. 3 AuslBehZustVO, der nicht die örtliche Zuständigkeit erweitert, sondern die vormals zuständige Behörde im konkreten Einzelfall ermächtigt, das bereits eingeleitete Verwaltungsverfahren anstelle der nunmehr örtlich zuständigen Behörde zu beenden. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. Satz 3 Nr. 1 AuslBehZustVO liegen vor, sodass das Regierungspräsidium Gießen im Zeitpunkt der Klageerhebung für den Antragsteller in Frankfurt am Main örtlich zuständig war. Der Antragsteller war bis zur Rechtskraft des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Limburg/Lahn vom 25. Juli 2024, die zum 9. August 2024 eintrat, in der Vitos Klink für forensische Psychiatrie Hadamar - mithin im Zuständigkeitsbereich des Regierungspräsidiums Gießen - in einer Entziehungsanstalt untergebracht (§ 2 Abs. 3 RegPräsBezG, § 4 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 4 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 AuslBehZustVO). Mit Schreiben vom 23. Februar 2024 hörte das Regierungspräsidium Gießen den Antragsteller zu der beabsichtigen Ausweisung an. Durch die Anhörung zu der beabsichtigten Ausweisung wurde eine Maßnahme zur Begründung der Ausreisepflicht ergriffen, da die Ausweisung vom 6. November 2014 nach § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG zum Erlöschen der Fiktion erlaubten Aufenthalts nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG aufgrund des Verlängerungsantrags vom 28. August 2020 im Hinblick auf die am 19. September 2020 auslaufende Aufenthaltserlaubnis nach § 30 AufenthG führte (Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Auflage 2022, § 51 AufenthG Rn. 9). Der Wegzug des Antragstellers am 1. März 2024 nach Frankfurt am Main im Rahmen der Dauerbelastungserprobung, die durch die Vitos Klink für forensische Psychiatrie Hadamar begleitet wurde, vermochte an der örtlichen Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Gießen nichts zu ändern, da das Regierungspräsidium Gießen durch die Anhörung zur Ausweisung bereits Maßnahmen zur Begründung der Ausreisepflicht ergriffen hatte. Das Regierungspräsidium Gießen blieb daher trotz des Wohnortwechsels nach § 4 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 4 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 AuslBehZustVO örtlich zuständig. Die Zuständigkeit des Antragsgegners endete auch nicht durch die durch Beschluss des Landgerichts Limburg vom 25. Juli 2024 (Az.: 1a StVK 307/24) erfolgte Entlassung aus der Unterbringung in der Vitos Klinik für forensische Psychiatrie. Denn allein das Ende der Unterbringung berührt die Zuständigkeit nach § 4 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 4 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 AuslBehZustVO nicht. Vielmehr beschränkt § 4 Abs. 4 Satz 4 AuslBehZustVO den Wegfall der örtlichen Zuständigkeit bei Ende der Haftzeit oder Unterbringung auf die Sätze 1 und 3 des Absatzes 4, mithin nicht auf die örtliche Zuständigkeitsregelung in Satz 2, die im vorliegenden Fall zur Anwendung kommt. Der Kläger hatte im Zeitpunkt der Klageerhebung am 15. November 2024 seinen Wohnsitz in Frankfurt am Main begründet und sich ausweislich der Meldebescheinigung zum 1. August 2024 unter der Anschrift …, … Frankfurt am Main ordnungsgemäß angemeldet. Mithin hatte er einen Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich des Regierungspräsidiums Gießen, sodass die Rechtsfolge des § 52 Nr. 3 Satz 3 i. V. m. Nr. 5 VwGO, nach der sich das örtlich zuständige Verwaltungsgericht nach dem Sitz der Behörde bestimmt, nicht zur Anwendung gelangt. b) Für die Entscheidung über den von dem Antragsteller gegenüber das Regierungspräsidium Gießen geltend gemachten Anspruch ist das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main zudem durch die gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG bindende Verweisung des Rechtsstreits durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 28. November 2024 zuständig geworden. Gemäß § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG ist ein Verweisungsbeschluss für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit bindend. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen ist gemäß § 83 Satz 2 VwGO unanfechtbar. Die in § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG angeordnete Bindungswirkung tritt auch bei einem fehlerhaften Verweisungsbeschluss ein, etwa wenn die gegebene eigene örtliche Zuständigkeit verkannt worden ist (BVerwG, Beschlüsse vom 8. April 2024 - 6 AV 1.24 -, juris Rn. 9 und vom 9. Juni 2020 - 6 AV 3.20 -, juris Rn. 14). Die gesetzliche Bindungswirkung eines gemäß § 83 Satz 2 VwGO unanfechtbaren Verweisungsbeschlusses kann allenfalls bei extremen Rechtsverstößen durchbrochen werden, etwa wenn sich die Verweisung bei der Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsnormen so weit von dem diese beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entfernt hat, dass sie schlechthin nicht mehr zu rechtfertigen ist (BVerwG, Beschlüsse vom 8. April 2024 - 6 AV 1.24 -, juris Rn. 10 und vom 9. Juni 2020 - 6 AV 3.20 -, juris Rn. 15, VGH Kassel, Beschlüsse vom 7. März 2018 - 10 F 76/18.A -, juris Rn. 6 und vom 17. August 1995 - 13 Z 1548/95 -, juris Rn. 7). Hiervon kann aber nur dann ausgegangen werden, wenn der gerichtliche Verweisungsbeschluss bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BVerwG, Beschluss vom 8. April 2024 - 6 AV 1.24 -, juris Rn. 10 und Beschluss vom 9. Juni 2020 - 6 AV 3.20 -, juris Rn. 15), oder wenn das verweisende Gericht die herkömmlichen Methoden der Interpretation eines Gesetzestexts, der seine Zuständigkeit normiert, beiseiteschiebt und damit die Bahnen ordnungsgemäßer Rechtsfindung verlässt (BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 2024 - 1 AV 1.23 -, juris Rn. 8). Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben kann dem sorgfältig begründeten Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Gießen - unabhängig von der Richtigkeit der Auslegung des § 4 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. Satz 3 Nr. 1 AuslBehZustVO - angesichts der hohen Hürden für die Annahme richterlicher Willkür die Bindungswirkung nicht abgesprochen werden.