OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 B 1615/23

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2025:0326.3B1615.23.00
49Zitate
14Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

49 Entscheidungen · 14 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Art. 56 und 57 AEUV sind dahin auszulegen, dass drittstaatsangehörigen Arbeitnehmern, die von einem in einem Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistungserbringer in einen anderen Mitgliedstaat entsandt werden, weder in dem Mitgliedstaat, in dem sie beschäftigt sind, noch in dem Mitgliedstaat, in den sie entsandt werden, automatisch ein "abgeleitetes Aufenthaltsrecht" zuzuerkennen ist. 2. Es bestehen keine grundsätzlichen unionsrechtlichen Bedenken, die legale Einreise und den Aufenthalt drittstaatsangehöriger Arbeitnehmer eines in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässigen Unternehmens von der Einhaltung eines vereinfachten Anmeldeverfahrens abhängig zu machen, sofern die damit verbundenen Anforderungen nicht geeignet sind, von der Inanspruchnahme der Dienstleistungsfreiheit mit Hilfe entsandter Arbeitnehmer abzuschrecken. 3. Die Ausgestaltung und Handhabung des Vander Elst-Visumverfahrens an der Deutschen Botschaft in Wilna (Litauen) für drittstaatsangehörige Arbeitnehmer eines in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässigen Unternehmens entspricht voraussichtlich nicht den unionsrechtlichen Vorgaben.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 1. November 2023 - 2 L 2851/23.F - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung abgeändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 11. September 2023 - 2 K 2853/23.F - wird hinsichtlich der Ausweisung in der Verfügung des Antragsgegners vom 9. August 2023 (Ziffer 1) wiederhergestellt und hinsichtlich des Einreise- und Aufenthaltsverbots (Ziffer 2) angeordnet. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Art. 56 und 57 AEUV sind dahin auszulegen, dass drittstaatsangehörigen Arbeitnehmern, die von einem in einem Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistungserbringer in einen anderen Mitgliedstaat entsandt werden, weder in dem Mitgliedstaat, in dem sie beschäftigt sind, noch in dem Mitgliedstaat, in den sie entsandt werden, automatisch ein "abgeleitetes Aufenthaltsrecht" zuzuerkennen ist. 2. Es bestehen keine grundsätzlichen unionsrechtlichen Bedenken, die legale Einreise und den Aufenthalt drittstaatsangehöriger Arbeitnehmer eines in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässigen Unternehmens von der Einhaltung eines vereinfachten Anmeldeverfahrens abhängig zu machen, sofern die damit verbundenen Anforderungen nicht geeignet sind, von der Inanspruchnahme der Dienstleistungsfreiheit mit Hilfe entsandter Arbeitnehmer abzuschrecken. 3. Die Ausgestaltung und Handhabung des Vander Elst-Visumverfahrens an der Deutschen Botschaft in Wilna (Litauen) für drittstaatsangehörige Arbeitnehmer eines in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässigen Unternehmens entspricht voraussichtlich nicht den unionsrechtlichen Vorgaben. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 1. November 2023 - 2 L 2851/23.F - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung abgeändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 11. September 2023 - 2 K 2853/23.F - wird hinsichtlich der Ausweisung in der Verfügung des Antragsgegners vom 9. August 2023 (Ziffer 1) wiederhergestellt und hinsichtlich des Einreise- und Aufenthaltsverbots (Ziffer 2) angeordnet. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt mit seiner Beschwerde unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 1. November 2023 - 2 L 2851/23.F - die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Ausweisung und des Einreise- und Aufenthaltsverbots in der Verfügung des Antragsgegners vom 9. August 2023. Der am … 1996 geborene Antragsteller ist Staatsangehöriger der Kirgisischen Republik. Er war im Besitz eines bis zum 23. März 2025 gültigen litauischen Aufenthaltstitels (Leidimas laikinai gyventi), eines bis zum 9. Januar 2033 gültigen kirgisischen Reisepasses sowie einer EU-Fahrerbescheinigung. Der Antragsteller, der am 27. Januar 2023 nach Litauen einreiste, wurde am 20. April 2023 von der Firma C. mit Geschäftssitz in Litauen als Fahrer im internationalen Güterkraftverkehr unbefristet angestellt. Die Firma war im Besitz einer am 25. Januar 2023 ausgestellten Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung der Bundesagentur für Arbeit, die bis 24. Januar 2024 gültig war. Der litauische Arbeitgeber ist ein Transportunternehmen und betreibt unter anderem die Arbeitnehmerüberlassung in andere EU-Länder. Mit dem deutschen Transportunternehmen V. GmbH & Co KG bestand ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag, in dessen Rahmen auch der Antragsteller als Leiharbeitnehmer für die Dauer vom 22. Juli 2023 bis 22. Oktober 2023 nach Deutschland entsandt wurde. Zwischen dem Antragsteller und dem Entleiher bestanden keine anderweitigen vertraglichen Beziehungen. Im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung blieb der Verleiher weiterhin der Arbeitgeber des Antragstellers. Nach eigenen Angaben reiste der Antragsteller am 1. Juni 2023 erstmals in das Bundesgebiet ein. Er war weder im Besitz eines deutschen Aufenthaltstitels noch eines Vander Elst-Visums. Am 4. August 2023 war er im Bundesgebiet mit einem Lkw der V. GmbH & Co. KG in einen Verkehrsunfall verwickelt. Mit Verfügung vom 9. August 2023 wurde der Antragsteller vom Antragsgegner aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen (Ziffer 1 der Verfügung) und ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für ein Jahr erlassen (Ziffer 2 der Verfügung). Dem Antragsteller wurde die Abschiebung für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise nach Kirgisistan angedroht (Ziffer 6 der Verfügung), wobei die Ausreisefrist auf sieben Tage festgesetzt wurde (Ziffer 5 der Verfügung). Die sofortige Vollziehung der Verfügung wurde angeordnet (Ziffer 9 der Verfügung). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antragsteller für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ein Vander Elst-Visum oder ein D-Visum benötige. Er habe sich nur zu touristischen Zwecken mit seinem litauischen Aufenthaltstitel für einen Zeitraum von 90 Tagen im Bundesgebiet aufhalten dürfen. Mit seinem unerlaubten Aufenthalt und der Ausübung der Beschäftigung als Kraftfahrer, ohne im Besitz des erforderlichen Aufenthaltstitels zu sein, habe er einen nicht nur geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Begründung der Verfügung vom 9. August 2023 verwiesen. Nach Zustellung der Verfügung gegen Empfangsbekenntnis am 9. August 2023 verließ der Antragsteller die Bundesrepublik Deutschland unverzüglich und ließ sich die freiwillige Ausreise auf der ausgehändigte Grenzübertrittsbescheinigung am 14. August 2023 von der deutschen Botschaft in Wilna (litauisch: Vilnius) bescheinigen. Mit bei Gericht am 11. September 2023 eingegangenem Schriftsatz hat der Antragsteller Klage erhoben - 2 K 2853/23.F - und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat den Antrag mit Beschluss vom 1. November 2023 im Wesentlichen aus den Gründen des Urteils der 2. Kammer vom 12. Mai 2023 (Az.: 2 K 1996/22.F) abgelehnt. Gegen den am 1. November 2023 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 15. November 2023 Beschwerde eingelegt, die mit Schriftsätzen vom 1. Dezember 2023 und vom 3. Mai 2024 begründet worden ist. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung sowie den Schriftsatz vom 3. Mai 2024 Bezug genommen. Der Antragsteller beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 1. November 2023 aufzuheben. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 1. November 2023 - 2 L 2852/23.F - zurückzuweisen. Zur Begründung wird im Wesentlichen auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, dass der Antragsteller den Feststellungen des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main mit seiner Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten sei. Außerdem bestünden Zweifel am Vorliegen des erforderlichen Rechtsschutzinteresses, da der Antragsteller freiwillig ausgereist sei. II. Die Beschwerde des Antragstellers vom 15. November 2023 gegen die Ablehnung seines Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 1. November 2023 - 2 L 2851/23.F - ist zulässig, insbesondere nach §§ 146 Abs. 4, 147 VwGO statthaft. Sie hat auch in der Sache Erfolg. 1. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Überprüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt es, den angegriffenen erstinstanzlichen Beschluss gemäß dem Tenor abzuändern. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerde einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Die Beschwerdebegründung muss, um dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO zu genügen, erkennen lassen, aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen die gerichtliche Ausgangsentscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss (Senatsbeschluss vom 3. November 2023 - 3 B 745/23 -, juris Rn. 6; VGH Mannheim, Beschluss vom 21. Juni 2023 - 13 S 473/23 -, juris Rn. 3; OVG Bremen, Beschluss vom 28. April 2023 - 1 B 77/23 -, juris Rn. 7; OVG Münster, Beschluss vom 8. Juli 2004 - 12 B 1233/04 -, juris Rn. 3 m. w. N.). Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses (Senatsbeschluss vom 3. November 2023, a. a. O.; VGH Mannheim, Beschluss vom 21. Juni 2023, a. a. O.; VGH München, Beschluss vom 30. November 2022 - 11 CS 22.2195 -, juris Rn. 14). Der Beschwerdeführer muss nicht nur die Punkte bezeichnen, in denen der Beschluss angegriffen werden soll, sondern auch angeben, aus welchen Gründen er die angefochtene Entscheidung in diesem Punkt für unrichtig hält. Hierfür reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, außer in Fällen der Nichtberücksichtigung oder des Offenlassens des früheren Vortrags, grundsätzlich ebenso wenig aus wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen (Senatsbeschluss vom 3. November 2023, a. a. O.; VGH Mannheim, Beschluss vom 21. Juni 2023, a. a. O.). Lässt der Beschwerdeführer eine tragende Begründung des Verwaltungsgerichts unangefochten, so hat er nicht dargelegt, weshalb die Entscheidung zu ändern sein soll (Senatsbeschlüsse vom 3. November 2023, a. a. O. und Beschluss vom 25. Juli 2023 - 3 B 403/23 -, u. v.; VGH Mannheim, Beschluss vom 12. April 2002 - 7 S 653/02 -, juris Rn. 6). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde nach § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen. Die innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgelegte Beschwerdebegründung vom 1. Dezember 2023 genügt diesen Anforderungen. Soweit der Antragsgegner mit seiner Antragserwiderung vom 26. Februar 2024 geltend macht, dass sich der Antragsteller inhaltlich nicht mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung substantiiert auseinandersetze, sondern das Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren wiederhole, wird nicht hinreichend berücksichtigt, dass sich das Verwaltungsgericht mit der Begründung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz im Rahmen seiner Entscheidung inhaltlich nicht auseinandergesetzt hat, sondern nur auf eine vorherige Entscheidung der Kammer (Az.: 2 K 1996/22.F) sowie den Bescheid vom 9. August 2023 verweist. Übergeht das Gericht erster Instanz - wie im vorliegenden Fall - eine inhaltlich substantiierte Begründung eines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz, ist eine „Auseinandersetzung“ mit den tragenden Gründen der Entscheidung nur eingeschränkt möglich, sodass im Beschwerdeverfahren keine hohen Anforderungen an die Darlegung der Beschwerdegründe gestellt werden dürfen. Zur Wahrung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs sind dann ausnahmsweise auch erstinstanzlich geltend gemachte Gründe im Beschwerdeverfahren zu prüfen (Senatsbeschluss vom 7. November 2024 - 3 B 1575/23 -, juris Rn. 16; OVG Weimar, Beschluss vom 15. August 2019 - 4 EO 576/19 -, juris 1. Leitsatz; VGH München, Beschluss vom 16. Januar 2003 - 1 CS 02.1922 -, juris Rn. 20). Der Zulässigkeit der Beschwerde, die sich gegen die Vollziehung der Ausweisung und des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG wendet, steht nicht entgegen, dass der Antragsteller freiwillig ausgereist ist. Denn die Ausreise hat weder Einfluss auf die Ausweisung noch auf das vom Antragsgegner verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot, das unmittelbar an die Ausweisung anknüpft. 2. Mit der Beschwerdebegründung vom 1. Dezember 2023 werden die tragenden Gründe des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main, die im Wesentlichen in einem Verweis auf die Begründung eines vorherigen Urteils vom 12. Mai 2023 (Az.: 2 K 1966/22.F) bestehen, erfolgreich angegriffen. Der Antragsteller macht mit seiner Beschwerdebegründung geltend, dass die Ausweisungsverfügung in materieller Hinsicht nicht rechtskonform sei, weil ein Ausweisungsinteresse gemäß der Generalklausel nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG (nunmehr § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG) nicht ersichtlich sei, da er sich nicht wegen illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet strafbar gemacht habe. Zudem sei er zur Ausübung einer Beschäftigung als Lkw-Fahrer berechtigt gewesen, obwohl er nicht im Besitz eines Vander Elst-Visums gewesen sei. Der Antragsteller führt im Beschwerdeverfahren weiterhin aus, dass das aktuelle Vander Elst-Verfahren bereits deswegen nicht als ein vereinfachtes Anmeldeverfahren bezeichnet werden könne, weil die Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union hinsichtlich der Bearbeitungszeit der Anträge auf Erteilung eines Vander Elst-Visums nicht erfüllt würden. Die Grenzen der möglichen Verzögerungen sei in dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 7. Oktober 2010 (Rs. C-515/08, Santos Palhota) dahingehend konkretisiert worden, dass eine Wartezeit von fünf Tagen als unzulässige Behinderung der Dienstleistungsfreiheit eingestuft worden sei. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Ausweisung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 21). Der Entscheidung ist daher das Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) vom 30. Juli 2004 (BGBl. I Seite 1950) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I Seite 162), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332), zugrunde zu legen. Der Senat geht aufgrund des vorliegenden Sachverhalts davon aus, dass zwar eine Ausweisung aus generalpräventiven Gründen nach § 53 Abs. 1 AufenthG zulässig wäre (a), da der Antragsteller den Ausweisungstatbestand nach § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG (vormals § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG) erfüllt hat, weil er sich zum einen unerlaubt im Bundesgebiet aufhielt und zum anderen den objektiven Tatbestand des § 404 Abs. 2 Nr. 4 SGB III i. V. m. § 4a Abs. 4 AufenthG erfüllte, nachdem er als Leiharbeitnehmer im Bundesgebiet einer Beschäftigung als Lkw-Fahrer aufnahm (b). Im Rahmen der Abwägungsentscheidung nach § 53 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 AufenthG überwiegt aber das Aussetzungsinteresse des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse, da in die Abwägungsentscheidung einzustellen ist, dass die Anforderungen an das Vergabeverfahren für ein Vander Elst-Visum in Litauen nicht den Anforderungen entspricht, die der Gerichtshof der Europäischen Union an die Entsendung drittstaatsangehöriger Arbeitnehmern durch ein in der Union ansässiges Unternehmen im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit aufgestellt hat (c). a) Die Ausweisung findet ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 1 AufenthG. Danach wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Die nach § 53 Abs. 1 Halbsatz 1 AufenthG erforderliche Feststellung, dass der Aufenthalt eines Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, bedarf einer Prognose zur Wiederholungsgefahr. Die Prognose ist von den Ausländerbehörden und den Verwaltungsgerichten eigenständig zu treffen, ohne dass diese an die Feststellungen und Beurteilungen der Strafgerichte rechtlich gebunden sind. Bei der Prognose sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe einer verhängten Strafe, die Schwere einer konkret begangenen Straftat und die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. Für die Feststellung der entscheidungserheblichen Wiederholungsgefahr nach dem Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 Halbsatz 1 AufenthG gilt ein differenzierender Wahrscheinlichkeitsmaßstab. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. zu Vorstehendem: BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2013 - 1 C 10.12 -, juris Rn. 15; Urteil vom 4. Oktober 2012 - 1 C 13.11 -, juris Rn. 18; OVG Lüneburg, Urteil vom 6. Mai 2020 - 13 LB 190/19 -, juris Rn. 38; Urteil vom 20. Juni 2017 - 13 LA 134/17 -, juris Rn. 6; VGH Mannheim, Beschluss vom 11. April 2016 - 11 S 393/16 -, juris Rn. 28 jeweils m. w. N.). Gemessen daran geht der Senat davon aus, dass aus dem Verhalten des Antragstellers nicht gefolgert werden kann, dass eine Wiederholung des im Raum stehenden Rechtsverstoßes drohen würde. Obwohl der Bevollmächtigte des Antragstellers die Rechtsauffassung vertritt, dass die Einholung eines Vander Elst-Visums zur Erwerbstätigkeit in Deutschland nicht erforderlich sei, hat der Antragsteller den Aufforderungen der deutschen Behörden vollumfänglich Folge geleistet und schließlich auch innerhalb der ihm gesetzten Frist die Bundesrepublik Deutschland verlassen. Indes kann gerade ein Verstoß gegen aufenthalts- und beschäftigungsrechtliche Bestimmungen aus generalpräventiven Gründen ein Ausweisungsinteresse begründen. § 53 Abs. 1 AufenthG verlangt nämlich nicht, dass von dem ordnungsrechtlich auffälligen Ausländer selbst eine Gefahr ausgehen muss. Vielmehr muss dessen weiterer "Aufenthalt" eine Gefährdung bewirken (BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 - 1 C 16.17 -, juris Rn. 16 m. w. N.). Vom Aufenthalt eines Ausländers kann aber auch dann eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen, wenn von ihm selbst keine (Wiederholungs-)Gefahr mehr ausgeht, im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten andere Ausländer aber nicht wirksam davon abgehalten werden, vergleichbare Delikte zu begehen (BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 - 1 C 16.17 -, juris Rn. 16 m. w. N.). Denn der Wortlaut des § 53 Abs. 1 AufenthG unterscheidet sich insoweit ausdrücklich von dem des § 53 Abs. 3 AufenthG, der für bestimmte ausländerrechtlich privilegierte Personengruppen verlangt, dass das "persönliche Verhalten des Betroffenen" eine schwerwiegende Gefahr darstellt. Insofern findet der in der Gesetzesbegründung ausdrücklich formulierte gesetzgeberische Wille, eine Ausweisungsentscheidung grundsätzlich auch auf generalpräventive Erwägungen stützen zu können (BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 - 1 C 16.17 -, juris Rn. 17 unter Hinweis auf BT-Drs. 18/4097 Seite 49), seinen Niederschlag im Wortlaut des § 53 Abs. 1 AufenthG. b) Der Antragsteller erfüllt den Tatbestand des schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG, indem er nicht nur geringfügig gegen Rechtsvorschriften (illegaler Aufenthalt und Ordnungswidrigkeit nach § 404 Abs. 2 Nr. 4 SGB III) verstieß. aa) Nach § 54 Abs. 2 Nr. 10, 1. Halbsatz AufenthG wiegt das Ausweisungsinteresse schwer, wenn der Ausländer einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat. Diese Vorschrift ist dahin zu verstehen, dass ein Rechtsverstoß nur dann unbeachtlich ist, wenn er vereinzelt und geringfügig ist, er hingegen immer beachtlich ist, wenn er vereinzelt, aber nicht geringfügig, oder geringfügig, aber nicht vereinzelt ist. Eine vorsätzlich begangene Straftat ist grundsätzlich kein geringfügiger Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift (zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 46 Nr. 2 AuslG: BVerwG, Urteil vom 24. September 1996 - 1 C 9.94 -, juris Rn. 19; Senatsbeschluss, Beschluss vom 3. November 2023 - 3 B 745/23 -, juris Rn. 26; VGH München, Beschluss vom 27. April 2020 - 10 C 20.51 -, juris Rn. 8). Ein Verstoß der in § 54 Abs. 2 Nr. 10, 1. Alt. AufenthG bezeichneten Art setzt dessen objektive Rechtswidrigkeit voraus (Senatsbeschluss vom 15. September 2023 - 3 B 2020/22 -, juris Rn. 18; VGH München, Beschluss vom 13. April 2023 - 19 ZB 22.79 -, juris Rn. 17; OVG Koblenz, Beschluss vom 7. Mai 2020 - 7 B 10178/20 -, juris Rn. 20). Ein Verschulden ist hingegen nicht erforderlich, ebenso wenig bedarf es einer Ahndung des Verstoßes (Senatsbeschlüsse vom 3. November 2023 - 3 B 745/23 -, juris Rn. 26 und vom 15. September 2023 - 3 B 2020/22 -, juris Rn. 18; VGH München, Beschluss vom 13. April 2023 - 19 ZB 22.79 -, juris Rn. 17 m. w. N.; Bauer, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 54 AufenthG Rn. 92). bb) Unter Beachtung dieser Maßstäbe ist nicht nur von einem geringfügigen Rechtsverstoß des Antragstellers auszugehen. Der Senat geht aufgrund der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens davon aus, dass sich der Antragsteller nach Aufnahme der Beschäftigung illegal im Bundesgebiet aufhielt, da sein Aufenthalt nicht weiter vom Befreiungstatbestand des Art. 21 Abs. 1 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (im Folgenden: SDÜ) erfasst wurde. Außerdem ist der Antragsteller nach seiner visumfreien Einreise in die Bundesrepublik Deutschland entgegen § 4a Abs. 4 AufenthG einer Beschäftigung im Sinne von § 2 Abs. 2 AufenthG, § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV nachgegangen und hat hierdurch den objektiven Tatbestand des § 404 Abs. 2 Nr. 4 SGB III erfüllt. Denn er war am 4. August 2023 im Bundesgebiet mit einem Lkw der V. GmbH & Co. KG in einen Verkehrsunfall verwickelt, sodass davon ausgegangen werden kann, dass er vom Inhaber der Firma nach § 7 Abs. 1 SGB IV beschäftigt und nach dessen Weisungen tätig wurde sowie in dessen Arbeitsorganisation eingebunden war. Ab Aufnahme der Beschäftigung als Lkw-Fahrer war der Antragsteller vollziehbar ausreisepflichtig, wobei die Vollziehbarkeit auf § 58 Abs. 2 Nr. 2, Alternative 1 AufenthG beruht, weil der Antragsteller noch nicht die erstmalige Erteilung des für eine Erwerbstätigkeit in Deutschland erforderlichen Aufenthaltstitels beantragt hat. Der Antragsteller war zwar als Inhaber eines gültigen litauischen Aufenthaltstitels nach Art. 21 Abs. 1 SDÜ sowie eines bis zum 9. Januar 2033 gültigen kirgisischen Reisepasses auch ohne Aufenthaltstitel zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Denn nach Art. 21 Abs. 1 SDÜ können sich Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einem der Mitgliedstaaten ausgestellten Aufenthaltstitels sind, aufgrund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments bis zu 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen frei im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten bewegen, sofern sie die in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, c und e der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste des betroffenen Mitgliedstaats stehen. Die Bezugnahme des Art. 21 Abs. 1 SDÜ auf Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, c und e der VO (EG) 562/2006 wird nach Aufhebung dieser Verordnung durch Art. 44 Abs. 1 der VO (EU) 2016/399 (ABl. 2013, L 182 Seite 1) nach Art. 44 Abs. 2 i.V.m. Anhang X dahingehend konkretisiert, dass Art. 6 Abs. 1 Buchst. a, c und e der VO (EU) 2016/399 (ABl. 2016, L 77 Seite 1, berichtigt ABl. 2018, L 272 Seite 69) zur Anwendung gelangt. Im vorliegenden Fall war der Antragsteller als kirgisischer Staatsangehöriger bei seiner Einreise ins Bundesgebiet zwar im Besitz eines die Anwendbarkeit des Art. 21 Abs. 1 SDÜ grundsätzlich eröffnenden Aufenthaltstitels eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union. Denn bei dem in Litauen erteilten, bis zum 23. März 2025 gültigen Aufenthaltsnachweis (Leidimas laikinai gyventi) handelt es sich um einen befristeten Aufenthaltstitel im Sinne dieser Regelung. Dieser befristete Aufenthaltstitel ist in der von der Europäischen Kommission erstellten, im Amtsblatt der Europäischen Union vom 8. Juli 2011 (Abl. 2011, C 201 Seite 1 [27 f.]) veröffentlichten Aktualisierung der Liste von Aufenthaltstiteln gemäß Art. 2 Abs. 16 SGK (ABl. L 77 vom 9. März 2016, Seite 1, berichtigt ABl. 2018, L 272 Seite 69) als von Litauen angegebener Aufenthaltstitel aufgeführt. Dieser Aufenthaltstitel ist auch nach dem Muster der Verordnung EG Nr. 1030/2002 vom 13. Juni 2002 ausgestellt worden und damit ein Aufenthaltstitel i. S. d. Art. 2 Abs. 16 der geltenden Fassung des Schengener Grenzkodex. Der Definition des „Aufenthaltstitels“ unter Art. 1 SDÜ ist auch nichts dafür zu entnehmen, dass dies für den Anwendungsbereich des Schengener Durchführungsübereinkommens anders zu beurteilen sein könnte (Senatsbeschluss vom 3. November 2023 - 3 B 745/23 -, juris Rn. 11; OVG Berlin, Beschluss vom 28. Februar 2019 - OVG 11 S 21.18 -, juris Rn. 10). Die Befreiung aus Art. 21 Abs. 1 SDÜ erlosch unmittelbar mit Aufnahme der Beschäftigung als Lkw-Fahrer. Denn Art. 21 Abs. 1 SDÜ erlaubt Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet nur für Kurzaufenthalte von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wenn die Einreisevoraussetzungen aus Art. 6 Abs. 1 Buchst. a, c und e SGK erfüllt sind. Mit Aufnahme der Beschäftigung ging von dem Antragsteller eine Gefahr für die öffentliche Ordnung gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. e SGK aus, da die Aufnahme einer Beschäftigung ohne die erforderliche Erlaubnis zum einen zum illegalen Aufenthalt des Antragstellers führte und zum anderen nach nationalem Recht eine Ordnungswidrigkeit gem. § 404 Abs. 2 Nr. 4 SGB III darstellt. Das Recht zum Kurzaufenthalt aus Art. 21 Abs. 1 SDÜ entfiel unmittelbar mit Aufnahme der Beschäftigung (zutreffend OVG Bautzen, Beschluss vom 10. Dezember 2019 - 3 B 288/19 -, juris Rn. 12; VG Stuttgart, Beschluss vom 14. Januar 2021 - 8 K 5605/20 -, juris Rn. 22; zu Art. 20 SDÜ: BGH, Urteil vom 8. März 2017 - 5 StR 333/16 -, juris Rn. 9; OVG Bautzen, Beschluss vom 10. Dezember 2019 - 3 B 288/19 -, juris Rn. 5; VG Bayreuth, Beschluss vom 10.01.2018 – B 6 S 17.970 –, juris Rn. 25; Samel, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 4 AufenthG Rn. 22). Soweit in der Literatur (Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 50 AufenthG Rn. 6) der Eintritt der Rechtsfolge von einer konkretisierenden Entscheidung abhängig gemacht wird, folgt der Senat dieser Auffassung nicht, da sich weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck der genannten Vorschriften das Erfordernis einer den Wegfall des Kurzaufenthaltsrechts begründenden behördlichen Entscheidung entnehmen lässt (ebenso VG Stuttgart, Beschluss vom 14. Januar 2021 - 8 K 5605/20 -, juris Rn. 22). Insbesondere führt der automatische Wegfall des befreiten Aufenthalts nicht zur Strafbarkeit des Ausländers nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (so für den Fall des Art. 21 SDÜ BGH, Urteil vom 26. Januar 2021 - 1 StR 289/20 -, juris Rn. 43), sondern beendet nur die aufenthaltsrechtliche Privilegierung. cc) Die Aufnahme der Beschäftigung verstieß zudem gegen den objektiven Tatbestand des § 404 Abs. 2 Nr. 4 SGB III. Zur Ausübung einer Beschäftigung im Bundesgebiet war der Antragsteller nicht berechtigt. Nach § 4a Abs. 4, 2. Alternative AufenthG darf ein Ausländer, der keinen Aufenthaltstitel besitzt, eine andere Erwerbstätigkeit als eine Saisonbeschäftigung nur ausüben, wenn er auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung, eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung ohne Aufenthaltstitel hierzu berechtigt ist oder deren Ausübung ihm durch die zuständige Behörde erlaubt wurde. Dem Antragsteller war aufgrund seines litauischen Aufenthaltstitels zwar gem. § 4 Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 15 AufenthV, Art. 21 Abs. 1 SDÜ ohne deutschen Aufenthaltstitel ein Kurzaufenthalt von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen im Bundesgebiet erlaubt, nicht aber die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (§ 17 Abs. 1 AufenthV). Der Antragsteller übte als Lkw-Fahrer auch keine der Tätigkeiten nach § 17 Abs. 2 Satz 1 AufenthV i. V. m. § 30 Nr. 2 und 3 BeschV aus, die nicht als Beschäftigung gelten. Der Antragsteller war auch nicht aufgrund der Ausnahmeregelungen der § 17a AufenthV berechtigt, ohne vorherige Anzeige seiner Beschäftigung als Leiharbeitnehmer im Bundesgebiet als Lkw-Fahrer zu arbeiten, da die in dieser Norm genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Die in § 17a AufenthV geregelte Befreiung von der Visumpflicht für die Dienstleistungserbringung setzt voraus, dass der Betroffene in einem anderen EU-Mitgliedstaat die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat. Diese Voraussetzung liegen in der Person des Antragstellers ersichtlich nicht vor, da er lediglich im Besitz einer befristen litauischen Aufenthaltserlaubnis war und zudem auch die Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2003/109/EG vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. L 16 vom 23. Januar 2004, Seite 33 ff.) nicht erfüllte. dd) Die Regelung des § 17 Abs. 1 AufenthV wird auch nicht durch Unionsrecht überlagert. Das Schengener Durchführungsübereinkommen vermittelt zwar ein Aufenthaltsrecht über Art. 21 Abs. 1 SDÜ, die Möglichkeit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit während dieses Aufenthalts wird aber - mit Ausnahme des Verweises in Art. 6 Abs. 1 Buchst. c SGK - nicht geregelt. Insoweit setzt das Schengener Durchführungsübereinkommen die Möglichkeit voraus, legal einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können, ohne selbst die Grundlage für ihre Legalisierung zu schaffen. Des Weiteren vermag sich der Antragsteller nicht darauf zu berufen, dass die Regelung des § 17 AufenthV durch die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV überlagert wird. Denn der Antragsteller kann sich nicht unmittelbar auf die Dienstleistungsfreiheit des in der Europäischen Union ansässigen Unternehmens nach Art. 56 AEUV berufen, um ein Recht zur Einreise und zum Aufenthalt herzuleiten. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat klargestellt, dass „die Ausübung der Dienstleistungsfreiheit durch einen in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Arbeitgeber für die drittstaatsangehörigen Arbeitnehmer, die er zu diesem Zweck in einen anderen Mitgliedstaat entsendet, kein eigenes Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats begründet“ (EuGH, Urteil vom 20. Juni 2024 - C-540/22, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid -, juris Rn. 57). Die Art. 56 und 57 AEUV sind dahin auszulegen, dass drittstaatsangehörigen Arbeitnehmern, die von einem in einem Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistungserbringer in einen anderen Mitgliedstaat entsandt werden, weder in dem Mitgliedstaat, in dem sie beschäftigt sind, noch in dem Mitgliedstaat, in den sie entsandt werden, automatisch ein "abgeleitetes Aufenthaltsrecht" zuzuerkennen ist (EuGH, Urteil vom 20. Juni 2024 - C-540/22, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid -, LS 1 und Rn. 55; VGH München, Beschluss vom 23. November 2023 - 19 CS 23.1442 -, juris Rn. 36; LSG Schleswig, Beschluss vom 5. September 2024 - L 3 AL 95/24 B ER -, juris Rn. 73). Aktiv dienstleistungsberechtigt sind lediglich Unionsbürger sowie in der Europäischen Union ansässige Unternehmen. Aus Art. 56 AEUV berechtigter Dienstleistender ist daher hier lediglich das litauische Dienstleistungsunternehmen, bei dem der Antragsteller beschäftigt ist (VGH München, Beschluss vom 23. November 2023 - 19 CS 23.1442 -, juris Rn. 36, OVG Schleswig, Beschluss vom 6. Juli 2023 - 4 MB 18/23 -, juris Rn. 10). Der durch die Arbeitsaufnahme im Bundesgebiet entstandene unerlaubte Aufenthalt im Bundesgebiet ist grundsätzlich als nicht geringfügiger Verstoß anzusehen (vgl. hierzu Senatsbeschluss, Beschluss vom 3. November 2023 - 3 B 745/23 -, juris Rn. 26; OVG Hamburg, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 4 Bf 137/13 -, juris Rn. 49 m. w. N.; VGH München, Beschluss vom 4. September 2014 - 10 CS 14.1601 -, juris Rn. 19). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Antragsteller infolge seines illegalen Aufenthalts zugleich auch den Straftatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erfüllt (ablehnend für den Fall des Art. 21 SDÜ BGH, Urteil vom 26. Januar 2021 - 1 StR 289/20 -, juris Rn. 43). Auch die unerlaubte Ausübung einer Beschäftigung unter Ausnutzung des nach Art. 21 Abs. 1 SDÜ gewährten Rechts zum Kurzaufenthalt stellt einen nicht nur geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG dar. Denn die Ordnungswidrigkeit des § 404 Abs. 2 Nr. 4 SGB III ist mit einer Geldbuße von bis zu 5.000,00 EUR bewehrt (§ 404 Abs. 3 SGB III). Ausweislich der Wertung des § 87 Abs. 4 Satz 4 AufenthG kann sie daher von vornherein nicht als geringfügig angesehen werden. An der Beachtung der aufenthaltsrechtlichen Beschränkungen der Erwerbstätigkeit besteht zudem grundsätzlich ein erhebliches öffentliches Interesse, weil nur so die vom Aufenthaltsgesetz bezweckte Steuerung und Gestaltung des Aufenthalts von Ausländern in Deutschland (§ 1 Abs. 1 AufenthG) effektiv verwirklicht werden kann. Die Erfüllung des objektiven Tatbestands der unerlaubten Ausübung einer Erwerbstätigkeit begründet mithin einen Rechtsverstoß von erheblichem Gewicht (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 18. November 2020 - 11 S 2637/20 -, juris Rn. 58; VG Gießen, Beschluss vom 5. April 2024 - 6 L 111/24.GI -, juris Rn. 31). c) Unter Berücksichtigung der Ausweisungs- und Bleibeinteressen erweist sich die Ausweisung des Antragstellers aus dem Bundesgebiet als voraussichtlich rechtswidrig. Im Rahmen der Abwägungsentscheidung ist zu berücksichtigen, dass die Ausweisung auf einem Sachverhalt beruht, der von der Dienstleistungsfreiheit des Art. 56 Abs. 1 AEUV erfasst wird (aa), und die Möglichkeiten der Beschränkung dieser Grundfreiheit nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht vorliegen (bb), da das Erfordernis, vor Arbeitsaufnahme ein Vander Elst-Visum einzuholen zu müssen, in seiner konkreten verfahrensrechtlichen Umsetzung eine unzulässige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit darstellen dürfte (cc). In Anbetracht der voraussichtlichen unionsrechtswidrigen Ausgestaltung des Vander Elst-Verfahrens in Litauen tritt das öffentliche Interesse an dem Schutz der Einhaltung dieses Verfahrens bei der Entsendung drittstaatsangehöriger Arbeitnehmer hinter dem Interesse des Antragstellers, ungehindert nach Deutschland einreisen und ggf. hier arbeiten zu können, zurück (dd). Auch wenn sich der Antragsteller nicht auf die Dienstleistungsfreiheit seines litauischen Arbeitgebers nach Art. 56 AEUV berufen kann, ist im Rahmen der nach § 53 Abs.1 AufenthG durchzuführenden Abwägungsentscheidung zu berücksichtigen, dass sich das Vander Elst-Verfahren als voraussichtlich unionsrechtswidrig erweisen wird. aa) Die Dienstleistungsfreiheit des Art. 56 AEUV findet im vorliegenden Fall Anwendung, da die Dienstleistung des litauischen Arbeitgebers nicht in einer Verkehrsdienstleistung, die Art. 58 Abs. 1 AEUV unterfällt (EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017 - C-434/15, Asociación Profesional Elite Taxi -, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung), sondern in der Überlassung von Arbeitnehmern (hier: Kraftfahrern) besteht. Die Erbringung von Dienstleistungen kann nach Art. 1 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. Nr. L 018 vom 21. Januar 1997, Seite 1 ff., in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018, ABl. Nr. L 173 vom 9. Juli 2018, Seite 16 ff.) auch darin bestehen, dass ein Leiharbeitsunternehmen einen Arbeitnehmer in ein anderes Unternehmen entsendet, das seinen Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat oder dort seine Tätigkeit ausübt, sofern für die Dauer der Entsendung ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Leiharbeitsunternehmen und dem Arbeitnehmer besteht. Im Rahmen seiner durch Art. 56 Abs. 1 AEUV gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit ist ein Unternehmen mit Sitz in der Europäischen Union daher auch berechtigt, zur Erbringung einer Dienstleistung bei ihm ordnungsgemäß beschäftigte Arbeitnehmer vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat zu entsenden. Dies gilt für sämtliche ausländische Arbeitnehmer des Unternehmens, also auch für solche mit einer Drittstaatsangehörigkeit. Die durch Art. 56 Abs. 1 AEUV gewährleistete Dienstleistungsfreiheit des Unternehmens erstreckt sich damit derivativ auf diejenigen Arbeitnehmer, die bei diesem Unternehmen ordnungsgemäß beschäftigt sind und die vom Unternehmen zur Erbringung einer grenzüberschreitenden Dienstleistung entsendet werden (VGH Kassel, Beschluss vom 22. April 2021 - 7 B 312/21 -, juris Rn. 11 m. w. N.). Sie bedürfen daher keiner eigenen Arbeitserlaubnis und können auch sonst keiner Vorabgenehmigung im Hinblick auf eine Arbeitsmarktprüfung unterworfen werden (Offer/Mävers, BeschV, 2016, § 21 Rn. 2, 5). Der Anwendbarkeit der Dienstleistungsfreiheit auf den Bereich der Arbeitnehmerüberlassung steht nicht entgegen, dass dieser Bereich durch Unionsrecht abschließend harmonisiert wurde. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union findet der durch die Art. 56 und 57 AEUV gewährleistete freie Dienstleistungsverkehr - ebenso wie die anderen Verkehrsfreiheiten - nur in den Bereichen Anwendung, die nicht abschließend harmonisiert worden sind (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Juni 2024 - C-540/22, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid -, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Berechtigung, während des Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grundlage des Art. 21 SDÜ einer Beschäftigung im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit nachgehen zu dürfen, ist im Unionsrecht nicht abschließend harmonisiert worden. Das Schengener Durchführungsübereinkommen normiert zwar ein Aufenthaltsrecht für im Rahmen der Leiharbeit entsandte Arbeitnehmer. Die Möglichkeit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit während dieses Aufenthalts wird aber - mit Ausnahme des Verweises in Art. 6 Abs. 1 Buchst. c SGK - nicht regelt. Insoweit setzt das Schengener Durchführungsübereinkommen - wie bereits ausgeführt - die Möglichkeit voraus, legal einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können, ohne selbst die Grundlage für ihre Legalisierung zu schaffen. Weder die Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. L 18 vom 21. Januar 1997, Seite 1 ff., im Folgenden: Entsenderichtlinie) noch ihre Durchsetzungsrichtlinie 2014/67/EU vom 15. Mai 2014 (ABl. L 159 vom 28. Mai 2014, Seite 11 ff.) regeln Visabestimmungen oder andere Einwanderungsanforderungen. Dies wird ausdrücklich im Erwägungsgrund 20 der Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern festgelegt: „Diese Richtlinie berührt weder die von der Gemeinschaft mit Drittländern geschlossenen Übereinkünfte noch die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, die den Zugang von Dienstleistungserbringern aus Drittländern zu ihrem Hoheitsgebiet betreffen.“ Auch die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27. Dezember 2006, Seite 36 ff.) erfasst die Berechtigung eines drittstaatsangehörigen Leiharbeitnehmers, während des Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grundlage des Art. 21 SDÜ einer Beschäftigung im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit nachgehen zu dürfen, nicht. Denn diese Richtlinie soll nach der 86. Begründungserwägung nicht die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen berühren, die gemäß der Entsenderichtlinie 96/71/EG für Arbeitnehmer gelten, die für die Erbringung von Dienstleistungen in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats entsandt werden (siehe auch Art. 17 Nr. 2 Richtlinie 2006/123/EG). bb) Der Senat folgt der Rechtsauffassung des Antragstellers, die in Art. 56 Abs. 1 AEUV gewährleistete Dienstleistungsfreiheit seines litauischen Arbeitgebers verleihe ihm einen Anspruch auf freien Zugang in den Schengen-Raum und damit auch ein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, um im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit für seinen Arbeitgeber tätig zu werden, nicht. Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union berechtigt, die Einreise eines Arbeitnehmers, der in einem Unternehmen beschäftigt ist, das seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, von der Durchführung eines vereinfachten Anzeigeverfahrens abhängig zu machen. Insoweit hat der Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (EuGH, Urteil vom 20. Juni 2024 - C-540/22 -, Rn. 88) klargestellt, dass „der Umstand, dass ein drittstaatsangehöriger Arbeitnehmer in einem Mitgliedstaat über eine Aufenthalts- und eine Arbeitserlaubnis verfügt, nicht zwangsläufig [bedeutet], dass sich dieser Arbeitnehmer in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten darf, selbst wenn er dorthin zum Zweck der Erbringung einer Dienstleistung entsandt wird, da dieser andere Mitgliedstaat die Entsendung von der Erfüllung bestimmter Anforderungen abhängig machen darf“. Nach Art. 56 Abs. 1 AEUV sind zwar Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Europäischen Union für Angehörige sowie für Gesellschaften der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, grundsätzlich verboten. Eine Beschränkung ist aber gerechtfertigt, wenn sie auf einem zwingenden Grund des Allgemeininteresses beruht und wenn sie erforderlich ist, um dieses Ziel effektiv und mit den geeigneten Mitteln zu verfolgen (EuGH in ständiger Rechtsprechung: Urteile vom 25. Oktober 2001 - C-49/98, Finalarte -, juris Rn. 37 und vom 21. Oktober 2004 - C-445/03, Kommission ./. Luxemburg -, juris Rn. 26; VGH Kassel, Beschluss vom 22. April 2021 - 7 B 312/21 -, juris Rn. 10; OVG Schleswig, Beschluss vom 6. Juli 2023 - 4 MB 18/23 -, juris Rn. 13). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat insoweit den Mitgliedstaaten die Befugnis eingeräumt zu kontrollieren, ob die nationalen und gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Erbringung von Dienstleistungen beachtet worden sind. Dabei sind aber die vom Unionsrecht gezogenen Grenzen zu berücksichtigen (Urteil vom 19. Januar 2006 - C-244/04, Kommission ./. Deutschland -, juris Rn. 34 ff.). Insbesondere darf ein Mitgliedstaat kontrollieren, ob ein Unternehmen, das in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und Arbeitnehmer aus einem Drittstaat entsendet, den freien Dienstleistungsverkehr nicht zu einem anderen Zweck als dem der Erbringung der betreffenden Leistung nutzt (EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2004 - C-445/03 Kommission ./. Luxemburg -, juris Rn. 39; Urteil vom 19. Januar 2006 - C-244/04, Kommission ./. Deutschland -, juris Rn. 40). In Bezug auf diese Kontrollmöglichkeit hat der Gerichtshof aber auf die Möglichkeit hingewiesen, dass eine einfachere, gleich effektive Kontrollmöglichkeit zur Verfügung stehe. So „böte eine Verpflichtung des Dienstleistungsunternehmens, eine einfache vorherige Erklärung dahin gehend abzugeben, dass der Aufenthalt, die Arbeitserlaubnis und die soziale Absicherung der betreffenden Arbeitnehmer in dem Mitgliedstaat, in dem sie von diesem Unternehmen beschäftigt werden, ordnungsgemäß sind, den nationalen Behörden auf weniger einschneidende Art und Weise als die Kontrolle vor der Entsendung, aber genauso wirksam die Garantie, dass diese Arbeitnehmer legal beschäftigt werden und ihre Haupttätigkeit in dem Mitgliedstaat ausüben, in dem das Dienstleistungsunternehmen ansässig ist“ (EuGH, Urteil vom 19. Januar 2006 - C-244/04, Kommission ./. Deutschland -, juris Rn. 41). Als nicht zu rechtfertigen hat es der Gerichtshof angesehen, in Konstellationen wie der vorliegenden eine Erlaubnis zu fordern, die mit Formalitäten und Verzögerungen verbunden ist, die geeignet sind, die Inanspruchnahme der Dienstleistungsfreiheit mithilfe entsandter drittstaatsangehöriger Arbeitnehmer unattraktiv werden zu lassen (EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2004 - C-445/03, Kommission ./. Luxemburg -, juris Rn. 41). Hingegen bestehen - wie bereits ausgeführt - keine Bedenken gegenüber der Verpflichtung, den örtlichen Behörden im Voraus die Anwesenheit eines oder mehrerer entsandter Arbeitnehmer, die vorgesehene Dauer dieser Anwesenheit und die der Entsendung zugrundeliegende Dienstleistung von der vorherigen Abgabe einer einfachen Erklärung durch das in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Unternehmen, das die Entsendung dieser Arbeitnehmer plant, abhängig zu machen (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Januar 2006 - C-244/04, Kommission ./. Luxemburg -, juris Rn. 64; OVG Schleswig, Beschluss vom 6. Juli 2023 - 4 MB 18/23 -, juris Rn. 13). Die Ausübung der Tätigkeit als Kraftfahrer wäre daher aufenthalts- und beschäftigungsrechtlich nur dann zulässig gewesen, wenn der Antragsteller für seinen litauischen Arbeitgeber eine Dienstleistung im Sinne des Art. 56 AEUV im Bundesgebiet erbracht hätte und ein Anmeldeverfahren durchgeführt worden wäre, das den Anforderungen der Rechtsprechung des Gerichtshofs genügt. Diese Voraussetzungen liegen indes nicht vor. Weder zeigte der Antragsteller im Rahmen des Vander Elst-Visumverfahren seine beabsichtigte Tätigkeit an noch konnte er im Beschwerdeverfahren den Nachweis führen, dass sein litauischer Arbeitgeber seine beabsichtigte Entsendung im Rahmen des Gebrauchmachens von der Dienstleistungsfreiheit vor der tatsächlichen Aufnahme der Beschäftigung nach § 17b des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (neu gefasst durch Bekanntgabe vom 3. Februar 1995, BGBl. I Seite 158, zuletzt geändert durch Art. 55 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024, BGBl I Nr. 323 - im Folgenden AÜG) angezeigt hat. cc) Nach der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sachlage entspricht die nationale Ausgestaltung und Handhabung des Vander Elst-Visumverfahrens für drittstaatsangehörige Arbeitnehmer eines in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässigen Unternehmens, die im Wege der Dienstleistungsfreiheit von Litauen nach Deutschland entsandt werden sollen, nicht den Vorgaben der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Da sich der Antragsteller auf die Unionsrechtswidrigkeit des Verfahrens nicht unmittelbar berufen kann, ist dieser Umstand im Rahmen der Abwägungsentscheidung nach § 53 Abs. 1 AufenthG zu berücksichtigen. Der Senat teilt die Auffassung des 7. Senats (Beschluss vom 22. April 2021 - 7 B 312/21 -, juris Rn. 20), dass ein Mitgliedstaat die Erbringung einer Dienstleistung durch ein Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat nicht durch unnötige bürokratische Hürden erschweren darf. Insbesondere muss das Verfahren sicherstellen, dass es zu keiner unverhältnismäßigen zeitlichen Verzögerung der Dienstleistungserbringung kommt (EuGH, Urteil vom 19. Januar 2006 - C-244/04, Kommission ./. Deutschland -, juris Rn. 35; Urteil vom 7. Oktober 2010 - C-515/08, Santos Palhota -, juris Rn. 36). Der Gerichthof der Europäischen Union hat insoweit eine Wartezeit von fünf Tagen als unzulässige Behinderung der Dienstleistungsfreiheit eingestuft, weil es keine Ausnahme vom Anmeldeverfahren gab. Er führte hierzu in der Rechtssache Santos Palhota aus: „Die Möglichkeit einer solchen Wartezeit kann sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Empfänger einer Dienstleistung, die in der Entsendung von Arbeitnehmern besteht, eine derartige Dienstleistung behindern oder zumindest weniger attraktiv machen, insbesondere dann, wenn sie dringlich ist“ (EuGH, Urteil vom 7. Oktober 2010 - C-515/08, Santos Palhota -, juris Rn. 38). Ein Visumverfahren kann daher allein wegen der Dauer des Verfahrens geeignet sein, die Ausübung der Dienstleistungstätigkeit durch den Arbeitgeber der zu entsendenden Arbeitnehmer unverhältnismäßig zu behindern (EuGH, Urteil vom 19. Januar 2006 - C-244/04, Kommission ./. Deutschland -, juris Rn. 35; Urteil vom 7. Oktober 2010 - C-515/08, Santos Palhota -, juris Rn. 36) Diesen zeitlichen Vorgaben wird das Vander Elst-Verfahren der Deutschen Botschaft in Wilna aufgrund der vorläufigen Bewertung im Eilverfahren voraussichtlich nicht gerecht, da vieles dafür spricht, dass das Verfahren keinen gesicherten zeitnahen Einsatz drittstaatsangehöriger Arbeitnehmer im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV ermöglicht. Ist aber im Beschwerdeverfahren davon auszugehen, dass die konkrete Ausgestaltung der Visavergabe an der Deutschen Botschaft in Litauen nicht den Anforderungen an das vom Gerichtshof der Europäischen Union vorgesehenen Anmeldeverfahrens entspricht, so kann der Senat die Frage, ob das Vander Elst-Visumverfahren insgesamt eher einem reinen Anzeige-, denn einem Erlaubnisverfahren zuzuordnen ist (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 6. Juli 2023 - 4 MB 18/23 -, juris Rn. 14; VGH Kassel, Beschluss vom 22. April 2021 - 7 B 312/21 -, juris Rn. 20; OVG Berlin, Urteil vom 9. November 2018 - OVG 6 B 7.18 -, juris Rn. 26; OVG Bautzen, Beschluss vom 28. Oktober 2021 - 3 B 299/21 -, juris Rn. 20), offenlassen. Im Beschwerdeverfahren wurde seitens des Antragstellers mit der Beschwerdebegründung vom 1. Dezember 2023 sowie dem ergänzend mit Schriftsatz vom 3. Mai 2024 vorgetragen, dass eine Terminvergabe bei der Deutschen Botschaft in Wilna für den Monat Mai 2024 nicht möglich gewesen sei. Weitere Monate seien gar nicht zugänglich gewesen. Anträge per Post oder E-Mail seien zudem ausgeschlossen, weil eine persönliche Anwesenheit des Antragstellers vorgeschrieben sei. Es sei zudem nicht ersichtlich, dass ein Visum zeitnah nach Antragstellung ausgestellt würde. Aus den Merkblättern anderer Auslandsvertretungen, die im Beschwerdeverfahren vorgelegt wurden, ergebe sich, dass für die Bearbeitung Zeiträume von mindestens drei Tagen (Tschechische Republik) bis zu vier Wochen (Spanien) angesetzt würden. Die Gesamtdauer des Vander Elst-Visumverfahren liege unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer Terminvereinbarung sowie der erforderlichen Prüfung des Visumantrags durch die Deutsche Botschaft über der vom Gerichtshof der Europäischen Union als verhältnismäßig angesehenen Verfahrensdauer von fünf Tagen. Diese Verfahrenshürden seien unverhältnismäßig, da sich aus den Entscheidungen des Gerichtshofs ergebe, dass ein Mitgliedstaat die Erbringung einer Dienstleistung durch ein Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat nicht durch unnötige bürokratische Hürden erschweren dürfe. Die Pflicht zur Vorlage von Unterlagen vor der Entsendung von Beschäftigten eines solchen Unternehmens zum Zweck einer inhaltlichen Prüfung trage den Charakter eines unzulässigen Erlaubnisverfahrens. Ein solches Verfahren führe zu einer Benachteiligung des Unternehmens gegenüber Dienstleistern im Inland. Mit diesem Beschwerdevorbringen hat der Antragsteller Gründe vorgetragen, aus denen die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main aufzuheben oder abzuändern ist, da sich die streitbefangene Entscheidung auch nicht im Ergebnis als richtig erweist. Zwar prüft das Beschwerdegericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich nur die vom Beschwerdeführer dargelegten Gründe, die sich im Regelfall (nur) mit den in der angefochtenen Entscheidung zum Ausdruck kommenden rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen befassen und sich nicht oder nicht vertieft auf Aspekte beziehen, die in der Entscheidung erster Instanz nicht angesprochen wurden. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO begrenzt im Interesse der Beschleunigung des Beschwerdeverfahrens den Kontrollumfang des Beschwerdegerichts in verbindlicher Weise allerdings nur insoweit, als das Gericht über die vom Beschwerdeführer dargelegten Gründe hinaus zu dessen Gunsten keine weiteren Gesichtspunkte in die Rechtsprüfung einbeziehen darf (VGH Kassel, Beschluss vom 8. August 2023 - 6 B 762/23 -, juris Rn. 18). Selbst wenn es einem Beschwerdeführer also - wie im vorliegenden Fall - gelingt, die tragenden Gründe einer zu seinem Nachteil ergangenen erstinstanzlichen Entscheidung erfolgreich in Zweifel zu ziehen, ist das Beschwerdegericht nicht gehindert und - soweit der Fall dazu Anlass bietet - sogar gehalten, zu prüfen, ob sich die angegriffene Entscheidung zwar nicht mit der Begründung des Verwaltungsgerichts, wohl aber aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig erweist. Es kann vom Gesetz nicht gewollt sein, dass das Beschwerdegericht eine dem Beschwerdeführer nachteilige Entscheidung wegen deren unzutreffender Begründung aufheben müsste, obgleich erkennbar ist, dass sich diese Entscheidung aus anderen als den ausdrücklich angegebenen Gründen als richtig erweist (VGH Kassel, Beschluss vom 8. August 2023 - 6 B 762/23 -, juris Rn. 18; Beschluss vom 14. März 2006 - 9 TG 512/06 -, juris Rn. 8). Entgegen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main geht auch der Senat im Rahmen der vorläufigen Prüfung der Sachlage im Beschwerdeverfahren davon aus, das die Verfahrensanforderungen zu einer unverhältnismäßigen Verzögerung der Erteilung eines Vander Elst-Visums führen dürften, sodass mithin eine (Ergebnis-) Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses erster Instanz nicht festzustellen ist. Denn die Angaben über die Terminvergabepraxis an der Deutschen Botschaft in Wilna, denen im Klageverfahren weiter nachzugehen sein wird, konnten auch im Beschwerdeverfahren nicht durch den Versuch, einen Termin für die Beantragung eines Vander Elst-Visums zu vereinbaren, entkräftet werden. Der Berichterstatter hat insoweit vor Abfassung der Entscheidung über die Homepage der Deutschen Botschaft in Wilna an verschiedenen Tagen und Uhrzeiten innerhalb eines Zeitraums von zwei Wochen den Versuch unternommen, einen Termin für die Beantragung eines Vander Elst-Visums zu erhalten. Nach dem Merkblatt auf der Internetseite der Deutschen Botschaft in Wilna mit Stand Dezember 2024, das die Überschrift „Visa für Drittstaatsangehörige, die von ihrem litauischen Arbeitgeber zur Erbringung einer vorübergehenden Dienstleistung nach Deutschland entsandt werden (‚Vander Elst‘-Visa)“ trägt, ist die Antragstellung ausschließlich nach vorheriger Terminvergabe über die Webseite der Botschaft möglich. Auf dem Merkblatt findet sich unmittelbar der Link zur Terminvergabe, der auch zu einer speziellen Möglichkeit der Beantragung eines Vander Elst-Visums führt. Bei dem Versuch, einen entsprechenden Termin für die Visumvergabe zu vereinbaren, kam regelmäßig die Mitteilung: „Es sind zur Zeit leider keine Termine verfügbar. Neue Termine werden in regelmäßigen Abständen freigeschaltet.“ Diese Mitteilung galt sowohl für die Terminvergabe im Monat März (03/2025) als auch für den Monat April (04/2025). Erstmals bei einer Terminabfrage am 19. März 2025 wurden zwei Termine für den 20. März 2025 angeboten, was aber im Hinblick auf die vorherigen erfolglosen Versuche voraussichtlich nicht ausreicht, um von einem unionsrechtskonformen Anzeigeverfahren ausgehen zu können. Im Beschwerdeverfahren spricht daher einiges dafür, dass bereits die Notwendigkeit der Terminvereinbarung dazu führt, dass ein Vander Elst-Visum nicht kurzfristig erlangt werden kann. Zudem stehen keine konkreten Informationen über die Bearbeitungsdauer für das Ausstellen des Visums zur Verfügung, sodass aufgrund der im Beschwerdeverfahren anzustellenden summarischen Prüfung der Sachlage von einer unverhältnismäßigen Beschränkung des Dienstleistungsverkehrs auszugehen ist. dd) In Anbetracht der voraussichtlich unionsrechtswidrigen Ausgestaltung des Vander Elst-Verfahrens in Litauen tritt das Ausweisungsinteresse an dem Schutz der Einhaltung aufenthalts- und beschäftigungsrechtlicher Bestimmungen hinter das Interesse des Antragstellers, weiterhin in das Bundesgebiet einreisen zu dürfen und hier als Lkw-Fahrer eingesetzt werden zu können, zurück. Dies gilt insbesondere bei einer auf generalpräventive Gründe gestützten Ausweisung, die die Einhaltung des Vander Elst-Visumverfahrens sicherstellen soll. Die Abwägung erfordert eine Gewichtung der wechselseitigen Interessen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Ein Ermessen der Ausländerbehörde wird nicht eröffnet, vielmehr ist die Entscheidung gerichtlich voll überprüfbar (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 13). Neben den in §§ 54 und 55 AufenthG typisierten Ausweisungs- und Bleibeinteressen sind bei der Abwägung gemäß § 53 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 AufenthG nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen, wobei die in § 53 Abs. 2 AufenthG genannten Umstände sowohl zugunsten als auch zulasten des Ausländers wirken können und nicht als abschließend zu verstehen sind (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 25). Bei der Ausweisung ist zu berücksichtigen, dass das Vergabeverfahren für ein Vander Elst-Visum in Litauen voraussichtlich nicht den Anforderungen entspricht, die der Gerichtshof der Europäischen Union an die Entsendung drittstaatsangehöriger Arbeitnehmer durch ein in der Europäische Union ansässiges Unternehmen im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit aufgestellt hat. Daher ist die Nichteinholung des voraussichtlich unionsrechtswidrigen Vander Elst-Visums im Rahmen der Abwägungsentscheidung nach § 53 Abs. 1 AufenthG, auch wenn sich der Antragsteller nicht unmittelbar auf die Dienstleistungsfreiheit seines litauischen Arbeitgebers berufen kann, mildernd zu berücksichtigen mit der Folge, dass der illegale Aufenthalt und die unzulässige Ausübung einer Beschäftigung als geringfügige Verstöße gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung anzusehen sind. Zudem dürfte der Antragsteller allenfalls fahrlässig gehandelt haben. Denn er gab plausibel an, dass die litauische Leiharbeitsfirma ihm gesagt habe, dass die ausgehändigten Dokumente für die Tätigkeit als Lkw-Fahrer im Bundegebiet ausreichend seien. Es erscheint nachvollziehbar, dass die mitgeführten Unterlagen bei dem Antragsteller den Anschein erweckten, dass sein Aufenthalt und seine Beschäftigung in Deutschland rechtmäßig seien, weshalb der Grad der Vorwerfbarkeit des Rechtsverstoßes als gering einzustufen ist. Darüber hinaus ist das generalpräventive Ausweisungsinteresse als gering einzustufen, weil der Antragsteller nach dem Hinweis auf den illegalen Aufenthalt wegen des Fehlens des Vander Elst-Visums das Bundesgebiet umgehend freiwillig verlassen hat. 4. Überwiegt aufgrund der summarischen Prüfung der Sachlage das Aussetzungsinteresse des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse hinsichtlich der Ausweisung, so war die aufschiebende Wirkung auch in Bezug auf das mit der Ausweisung verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG anzuordnen. 5. Hat mithin die Beschwerde Erfolg, hat der Antragsgegner als unterlegener Verfahrensbeteiligter die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). 6. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG in Verbindung mit den Nummern 8.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen (abgedruckt in: Kopp/ Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, Anhang zu § 164 Rn. 14) und entspricht der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).