Beschluss
7 B 312/21
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2021:0422.7B312.21.00
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Leitsätze
Bei dem sog. Vander Elst-Visum handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der das Recht zur Einreise in einen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft begründet, nachdem in einem vereinfachten Anmeldeverfahren bei dessen Auslandsvertretung die vorübergehende Entsendung des Ausländers zur Erbringung einer bestimmten grenzüberschreitenden Dienstleistung angezeigt worden ist. Das Vander Elst-Visum dokumentiert also nicht lediglich einen bestehenden Rechtszustand. Vielmehr erstreckt sich das Recht des Dienstleistungsunternehmens zur Erbringung einer grenzüberschreitenden Dienstleistung in einem anderen Mitgliedstaat unter Entsendung von bestimmten Arbeitnehmern erst mit der Erteilung des Vander Elst-Visums auf die jeweils von ihm konkret benannten Personen.
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 20. Januar 2021 - 6 L 1071/20.DA - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragsteller zu je 1/5 zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 12.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 20. Januar 2021 - 6 L 1071/20.DA - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragsteller zu je 1/5 zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 12.500,- € festgesetzt. Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87a Abs. 2 und Abs. 3 VwGO durch die Berichterstatterin anstelle des Senats. Die Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg. Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist die Beschwerde gegen den ihnen am 29. Januar 2021 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 20. Januar 2021 gemäß § 147 Absatz 1 Satz 1 VwGO form- und fristgerecht eingelegt und auch gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO fristgerecht begründet worden. Die Beschwerde erweist sich jedoch als unbegründet. Die Antragsteller haben mit ihren im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein berücksichtigungsfähigen Darlegungen nicht die Erwägungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Beschluss erfolgreich infrage gestellt. Bei summarischer Prüfung des Beschwerdevorbringens kann nicht festgestellt werden, dass das Verwaltungsgericht fehlerhaft über die Anträge der Antragsteller gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Wiederherstellung bzw. auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer in der Hauptsache erhobenen Klage entschieden hat. Das Beschwerdegericht gelangt in Übereinstimmung mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichts zu dem Ergebnis, dass sich die an die Antragsteller gerichteten Bescheide des Antragsgegners im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen werden. Der Antragsgegner hat die fünf Antragsteller jeweils mit Bescheid vom 10. Juni 2020 aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen und die sofortige Vollziehung der Ausweisung angeordnet. Zugleich wurde jeweils ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von sechs Monaten erlassen. Der Antragsgegner hat in den Bescheiden den Antragstellern für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist von sieben Tagen nach Zustellung des Bescheids die Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina angedroht. Für den Fall der Abschiebung wurde jeweils ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von einem Jahr festgesetzt. Auch hinsichtlich des Einreise- und Aufenthaltsverbots wurde die sofortige Vollziehung angeordnet. Die fünf Antragsteller reisten zuletzt gemeinsam am 6. Januar 2020 über Slowenien in das Bundesgebiet ein. Bei einer Kontrolle während einer gemeinsamen Autofahrt am 11. März 2020 stellte sich heraus, dass die Antragsteller seit dem 6. Januar 2020 auf diversen Baustellen im Bundesgebiet arbeiten. Bei ihren polizeilichen Vernehmungen gaben die Antragsteller an, sie seien von dem tschechischen Unternehmen X... nach Deutschland entsendet worden, um für das deutsche Unternehmen Y... GmbH Bauarbeiten auszuführen. Zuletzt waren die Antragsteller an einem Gebäude in Frankfurt eingesetzt. Das Verwaltungsgericht hat entsprechend den Ausführungen des Antragsgegners in den angegriffenen Bescheiden die Voraussetzungen für eine Ausweisung der Antragsteller gemäß § 53 AufenthG bejaht. Es hat ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG angenommen, dem kein schwerwiegendes Bleibeinteresse gemäß § 55 AufenthG gegenüberstehe. Die Antragsteller seien entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel eingereist und hätten sich illegal im Bundesgebiet aufgehalten. Dies stelle einen nicht geringfügigen Verstoß gegen § 95 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 AufenthG dar. Auch die übrigen Regelungen in den Bescheiden des Antragsgegners hat das Verwaltungsgericht als offensichtlich rechtmäßig erachtet. Auf die zutreffenden Ausführungen des Gerichts wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen. Die Antragsteller haben in ihrer Beschwerdebegründung vom 1. März 2021 nicht dargelegt, dass sich die in den Bescheiden vom 10. Juni 2020 ausgesprochenen Ausweisungen als offensichtlich rechtswidrig erweisen. Gegen die übrigen Regelungen in den Bescheiden des Antragsgegners haben die Antragsteller keine selbständigen Einwände erhoben. I. Das Verwaltungsgericht hat entgegen der Rügen der Antragsteller zu Recht angenommen, dass sie den Tatbestand der Strafvorschrift des § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG erfüllt haben. Denn sie sind gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG unerlaubt eingereist, weil sie nicht nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG den erforderlichen Aufenthaltstitel vor der Einreise in das Bundesgebiet eingeholt haben. Für den von ihnen beabsichtigten Aufenthaltszweck bedurfte es vor ihrer Einreise am 6. Januar 2020 der Einholung eines sog. Vander Elst-Visums. 1. Der Rechtsauffassung der Antragsteller, die in Art. 56 Abs. 1 AEUV gewährleistete Dienstleistungsfreiheit verleihe ihnen einen Anspruch auf freien Zugang in den Schengen-Raum und damit auch in die Bundesrepublik Deutschland, kann nicht gefolgt werden. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind entgegen den Darlegungen der Antragsteller berechtigt, die Einreise eines Arbeitnehmers, der in einem Unternehmen beschäftigt ist, das seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, von der Durchführung eines vereinfachten Anzeigeverfahrens und eines dabei auszustellenden sog. Vander Elst-Visums abhängig zu machen. Dabei beschränkt sich dieses Visumverfahren nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts anhand des Visumhandbuchs des Auswärtigen Amts auf eine einfache Plausibilitätsprüfung. Dabei könne der Visumantrag auch formlos gestellt werden. Ein solches Verfahren ist entgegen der Rechtsauffassung der Antragsteller mit der in Art. 56 Abs. 1 AEUV gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit von Unternehmen innerhalb der Europäischen Union vereinbar. Nach Art. 56 Abs. 1 AEUV sind Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Europäischen Union für Angehörige sowie für Gesellschaften der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, grundsätzlich verboten. Eine Beschränkung ist nur gerechtfertigt, wenn sie auf einem zwingenden Grund des Allgemeininteresses beruht und wenn sie erforderlich ist, um dieses Ziel effektiv und mit den geeigneten Mitteln zu verfolgen (EuGH in ständiger Rechtsprechung: Urteile vom 25. Oktober 2001 - Rs. C-49/98 Finalarte -, juris Rdnr. 37 und vom 21. Oktober 2004 - Rs. C-445/03 -, juris Rdnr. 26). Im Rahmen seiner durch Art. 56 Abs. 1 AEUV gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit ist ein Unternehmen mit Sitz in der Europäischen Union auch berechtigt, zur Erbringung einer Dienstleistung bei ihm ordnungsgemäß beschäftigte Arbeitnehmer vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat zu entsenden. Dies gilt für sämtliche ausländische Arbeitnehmer des Unternehmens, also auch für solche mit einer Drittstaatsangehörigkeit. Die durch Art. 56 Abs. 1 AEUV gewährleistete Dienstleistungsfreiheit des Unternehmens erstreckt sich damit derivativ auf diejenigen Arbeitnehmer, die bei diesem Unternehmen ordnungsgemäß beschäftigt sind und die vom Unternehmen zur Erbringung einer grenzüberschreitenden Dienstleistung entsendet werden (Streinz, EUV/AEUV, 3. Aufl. 2018, Art 56 AEUV Rdnr. 58; BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, Stand: 1. Januar 2021, § 21 BeschVO Rdnr. 17). Sie bedürfen daher keiner eigenen Arbeitserlaubnis und können auch sonst keiner Vorabgenehmigung im Hinblick auf eine Arbeitsmarktprüfung unterworfen werden (Offer/Mävers, beck-online, Beschäftigungsverordnung, 2016, § 21 Rdnr. 2, 5). Rechtsgrundlage für die Erteilung eines solchen Visums in einem vereinfachten Verfahren sind die Regelungen in §§ 6, 7 Abs. 1 AufenthG unter Berücksichtigung der Grundsätze im Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 9. August 1994 (Rs. C-43/93 Vander Elst -, juris). a) Die Antragsteller stützen sich zur Begründung ihres Anspruchs auf Einreise ohne Einholung eines Visums zu Unrecht auf die Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 9. August 1994 (Rs. C-43/93 Van der Elst), vom 24. Januar 2002 (Rs. C-164/99 Portugaia Construcoes), vom 19. Januar 2006 (Rs. C-244/04), vom 21. September 2006 (Rs. C-168/04) und vom 7. Oktober 2010 (Rs. C-515/08 Santos Palhota) sowie auf zwei Aufsätze von Dr. Dienelt vom 26. Januar 2006 und vom 5. Oktober 2006 (jeweils veröffentlicht in www.migrationsrecht.net). In dem von den Antragstellern genannten Urteil vom 9. August 1994 (Rs. C-43/93 Vander Elst) hat der Europäische Gerichtshof es für unvereinbar mit Art. 59 und 60 EWG-Vertrag angesehen, dass ein Mitgliedstaat ein in einem anderen Mitgliedstaat ansässiges Unternehmen unter Androhung einer Geldbuße dazu verpflichtet, bei der nationalen Behörde eine Arbeitserlaubnis für Arbeitnehmer einzuholen und die damit verbundenen Kosten zu tragen, wenn es zur Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen vorübergehend ausländische Arbeitnehmer entsendet, die bei ihm ordnungsgemäß beschäftigt sind. Zur Begründung hat der Gerichtshof unter anderen ausgeführt, ein solches Erfordernis stelle eine unverhältnismäßige Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit dar. Denn die Arbeitnehmer des Unternehmens begehrten während ihrer vorübergehenden Entsendung keinen Zutritt zum Arbeitsmarkt des zweiten Staates, da sie nach Erfüllung ihrer Aufgabe wieder zurückkehrten. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 21. Oktober 2004 (Rs. C-445/03 -, juris) zu Art. 49 EG wiederholt, dass eine nationale Regelung, die die Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen im Inland durch ein in einem anderen Mitgliedstaat ansässiges Unternehmen von der Erteilung einer behördlichen Erlaubnis abhängig macht, eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit darstellt (a.a.O., Rdnr. 24). Zugleich hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass eine Verpflichtung eines Dienstleistungsunternehmens, den örtlichen Behörden im Voraus die Anwesenheit eines oder mehrerer Arbeitnehmer, die vorgesehene Dauer dieser Anwesenheit und die der Entsendung zu Grunde liegenden Dienstleistungen anzuzeigen, eine Maßnahme darstellen würde, die ebenso wirksam und weniger einschneidend ist. Eine solche Anzeigepflicht würde den Behörden ermöglichen, die Einhaltung der nationalen Vorschriften auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit während der Dauer der Entsendung zu kontrollieren (a.a.O., Rdnr. 31). In Fortführung dieser Rechtsprechung hat der Europäische Gerichtshof in einem weiteren Urteil vom 19. Januar 2006 (Rs. C-244/04 -, juris) ausgeführt, dass die seinerzeit von den deutschen Behörden vor der Entsendung von Arbeitnehmern durchgeführten Kontrollen, ob die genannten Personen zu dem in der Vander Elst-Entscheidung genannten Personenkreis zählen, über das hinausgeht, was zur Verhinderung von Missbrauch erforderlich ist (Rdnr. 33, 42). Er hat erneut klargestellt, dass dagegen als angemessene Maßnahme mit der Dienstleistungsfreiheit in Einklang steht, einen Dienstleistungsunternehmer zu verpflichten, vor der Entsendung eine einfache Erklärung dahin abzugeben, dass der Aufenthalt, die Arbeitserlaubnis und die soziale Absicherung der betreffenden Arbeitnehmer in dem Mitgliedstaat, in dem sie von diesem Unternehmen beschäftigt werden, ordnungsgemäß sind (a.a.O., Rdnrn. 41, 45). Entsprechende Erwägungen des Europäischen Gerichtshofs finden sich auch in dem von den Antragstellern angeführten Urteil vom 21. September 2006 (Rs. C-168/04 - juris). Auch in dieser Entscheidung hat der Gerichtshof in der Verpflichtung für ein Dienstleistungsunternehmen, den örtlichen Behörden vor einer Entsendung die bevorstehende Anwesenheit eines oder mehrerer zu entsendender Arbeitnehmer, die vorgesehene Dauer dieser Anwesenheit und die durch die Entsendung veranlassten Dienstleistungen als eine zulässige und wirksame Maßnahme gesehen, die weniger einschneidend ist als die Durchführung eines Erlaubnisverfahrens (a.a.O., Rdnrn. 41, 52, 57). Das von der Antragstellerin ebenfalls genannte Urteil vom 24. Januar 2002 (Rs. C-164/99 Portugaia Construcoes -, juris) reiht sich in die ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Dienstleistungsfreiheit ein. Dort heißt es, Art. 59 EG-Vertrag verlange die Aufhebung aller Beschränkungen, sofern sie geeignet sind, die Tätigkeit des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und der dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu beseitigen oder weniger attraktiv zu machen (a.a.O., Rdnr. 16). Gegenstand dieses Verfahrens war die Vereinbarkeit nationaler Regelungen mit der Dienstleistungsfreiheit, soweit sie die Zahlung eines Mindestlohns auch durch das in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Dienstleistungsunternehmen vorsahen. Das Urteil enthält keine Ausführungen, wonach allein die Verpflichtung des Dienstleistungsunternehmens, den nationalen Behörden vor der Entsendung die bevorstehende Anwesenheit seiner Arbeitnehmer mitzuteilen, entsprechend der Auffassung der Antragsteller mit der Gewährleistung der Dienstleistungsfreiheit unvereinbar wäre. Schließlich kann sich die von den Antragstellern vertretene Auffassung, sie seien am 6. Januar 2020 zur Einreise in das Bundesgebiet berechtigt gewesen, ohne zuvor in einem Anzeigeverfahren ein Vander Elst-Visum einzuholen, auch nicht auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 7. Oktober 2010 (Rs. C-515/08 Santos Palhota -, juris) stützen. In dieser Entscheidung wurde eine nicht mit Art. 56 Abs. 1 AEUV zu vereinbarende Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit darin gesehen, dass der Erbringung einer grenzüberschreitenden Dienstleistung durch ein in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenes Unternehmen von der Erteilung einer behördlichen Erlaubnis abhängig gemacht wurde. Das nationale Verfahren sah vor, dass das Dienstleistungsunternehmen nach vorheriger Anmeldung seine Arbeitnehmer erst dann vorübergehend entsenden darf, wenn die Behörde den Empfang und die Konformität der Anmeldung innerhalb von fünf Werktagen bestätigt hat. Der Gerichtshof stellte fest, dass dies kein bloßes Anmeldeverfahren darstellt und dadurch das Dienstleistungsunternehmen in seiner Dienstleistungsfreiheit beschränkt wird (Rdnr. 9, 33, 34, 35). Aus den vorstehen dargestellten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs ergibt sich, dass ein Mitgliedstaat die Erbringung einer Dienstleistung durch ein Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat nicht durch unnötige bürokratische Hürden erschweren darf. Die Pflicht zur Vorlage von Unterlagen vor der Entsendung von Beschäftigten eines solchen Unternehmens zum Zweck einer inhaltlichen Prüfung trägt den Charakter eines Erlaubnisverfahrens. Ein solches Verfahren würde eine Benachteiligung des Unternehmens gegenüber Dienstleistern im Inland bedeuten. Dagegen ist ein behördliches Verfahren, welches den Charakter eines bloßen Anmeldeverfahrens besitzt, mit der Dienstleistungsfreiheit in Art. 56 Abs. 1 AEUV vereinbar. Damit ist es den Mitgliedstaaten unbenommen, die in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Dienstleistungsunternehmen zu verpflichten, vor der Entsendung von Beschäftigten Angaben zur deren bevorstehenden Anwesenheit, zur vorgesehenen Dauer dieser Anwesenheit und zu der die Entsendung veranlassenden Dienstleistung zu machen, wenn die Anmeldungen allein darauf durchgesehen werden, ob die Angaben in sich stimmig und widerspruchsfrei sind, und wenn ohne inhaltliche Kontrolle der Angaben den jeweiligen Personen ein Visum erteilt wird. Etwaige Überprüfungen der Angaben erfolgen dann erst während des Aufenthalts der benannten Beschäftigten. Diesen europarechtlichen Vorgaben entspricht die Erteilung eines Vander Elst-Visums gemäß §§ 6, 7 Abs. 1 AufenthG unter Berücksichtigung der vorstehend genannten Grundsätze in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (so auch: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. November 2018 - OVG 6 B 7.18 -, juris, Rdnr. 26). Aus den beiden genannten Aufsätzen von Dr. Dienelt ergeben sich ebenfalls keine Gesichtspunkte, die einen Anspruch der Antragsteller auf Einreise ohne vorherige Einholung eines Visums begründen könnten. In diesen Veröffentlichungen werden aktuelle Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs dargestellt. Eine abweichende Rechtsauffassung wird dabei nicht vertreten. b) Ein Anspruch der Antragsteller auf Einreise ohne Einholung eines Visums lässt sich auch nicht aus der Rechtsnatur des Vander Elst-Visums ableiten. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass ein solches Visum entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht lediglich eine deklaratorische Wirkung besitzt. Bei dem sog. Vander Elst-Visum handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der das Recht zur Einreise in einen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft begründet, nachdem in einem vereinfachten Anmeldeverfahren bei dessen Auslandsvertretung die vorübergehende Entsendung des Ausländers zur Erbringung einer bestimmten grenzüberschreitenden Dienstleistung angezeigt worden ist. Das Vander Elst-Visum dokumentiert also nicht lediglich einen bestehenden Rechtszustand (a. A.: Kluth/Heusch, a.a.O., Rdnr. 55). Vielmehr erstreckt sich das Recht des Dienstleistungsunternehmens zur Erbringung einer grenzüberschreitenden Dienstleistung in einem anderen Mitgliedstaat unter Entsendung von bestimmten Arbeitnehmern erst mit der Erteilung des Vander Elst-Visums auf die jeweils von ihm konkret benannten Personen. c) Die Antragsteller reisten am 6. Januar 2020 ohne das erforderliche Vander Elst-Visums in das Bundesgebiet ein. Denn ihre jeweiligen Arbeitgeber hatten entsprechend den zutreffenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht das vorgesehenen Anzeigeverfahren durchgeführt. d) Rechtlich ohne Bedeutung für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens ist die im Beschwerdeverfahren dargelegte Rechtsauffassung der Antragsteller, die Vorschrift in Art. 12 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 (Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der Fassung der Änderungsverordnung vom 20. Juni 2019, ABl. L 186, S. 21 ff.) spreche dafür, dass die bei einem Dienstleistungsunternehmen in einem anderen Mitgliedstaat ordnungsgemäß Beschäftigten zwecks Durchführung einer grenzüberschreitenden Dienstleistung bis zu einer Gesamtdauer von 24 Monaten entsandt werden dürfen. Das Verwaltungsgericht hat die angegriffene Entscheidung tragend auch darauf gestützt, dass keiner der Antragsteller bei der Einreise ein Vander Elst-Visum besaß. Für welchen Zeitraum im Falle einer Einreise mit dem erforderlichen Visum eine Entsendung von ordnungsgemäß Beschäftigten zur Erbringung einer grenzüberschreitenden Dienstleistung gemäß Art. 56 Abs. 1 AEUV zulässig wäre, ist daher für das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht entscheidungserheblich gewesen. 2. Ohne Erfolg führen die Antragsteller des Weiteren in ihrer Beschwerdebegründung an, dass sie nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet mit Schriftsatz vom 27. April 2020 jeweils vorsorglich die Erteilung eines Vander Elst-Visums beantragt hätten, dieser Antrag vom Antragsgegner aber nicht beschieden worden sei. Für die Entscheidung über die Beschwerde der Antragsteller kann offenbleiben, ob ausnahmsweise der Antrag auf Erteilung eines Vander Elst-Visums auch im Inland gestellt werden kann (bejahend: Offer/Mäves, a.a.O. § 21 BeschVO Rdnr. 17). Denn die Antragsteller haben im Beschwerdeverfahren weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass sie die erforderlichen Angaben für die Erteilung eines Vander Elst-Visums gegenüber dem Antragsgegner nachgeholt haben. Ungeachtet des aufgezeigten Darlegungsmangels sind die notwendigen Mindestangaben auch nicht dem von den Antragstellern vorsorglich gestellten gemeinsamen Antrag auf Erteilung von „Vander Elst-Aufenthaltserlaubnissen“ vom 27. April 2020 zu entnehmen. Insbesondere wird in dem Antrag nicht angegeben, welcher Antragsteller bei welchem Arbeitgeber beschäftigt ist und welches Unternehmen zur Erbringung einer grenzüberschreitenden Dienstleistung gemäß Art. 56 Abs. 1 AEUV welche Arbeitnehmer für welchen Zeitraum entsendet. Nach dem Vertrag zwischen dem tschechischen Unternehmen X... und dem kroatischen Bauunternehmen D… Montage vom 31. Januar 2020 soll letzteres die Montagearbeiten für das Morrow-Gebäude in Frankfurt durchführen. Zudem sind die fünf Antragsteller bei drei verschiedenen Unternehmen - nämlich D… Montage, X... und E... - beschäftigt. Damit ist eine eindeutige Zuordnung, welches Unternehmen mit seinen Beschäftigten die grenzüberschreitende Dienstleistung für das deutsche Unternehmen Y... GmbH in der Bundesrepublik erbringt, auf der Grundlage der Angaben im Antrag vom 27. April 2020 nicht möglich. 3. Die Antragsteller waren auch nicht nach den allgemeinen Regelungen von der Einholung eines Visums vor ihrer Einreise befreit. Die allgemeinen Regelungen finden Anwendung, wenn für den Ausländer - wie hier - nicht die Voraussetzungen für eine abgeleitete Rechtsposition aus Art. 56 Abs. 1 AEUV vorliegen (Kluth/Heusch, a.a.O., § 21 BeschVO Rdnr. 58). a) Die Antragsteller waren nicht von der Verpflichtung des § 4 Abs. 1 AufenthG zur Einholung eines Visums vor der Einreise nach § 15 AufenthVO i.V.m. Art. 4 Abs. 1 VO (EU) 2018/1806 (im Folgenden: VisaVO) und Anhang II der VisaVO befreit. Die Antragsteller besitzen die Staatsangehörigkeit von Bosnien-Herzegowina. Damit könnten sie zwar als sog. Positivstaater nach Anhang II der VisaVO gemäß Art. 4 Abs. 1 VisaVO für einen Kurzaufenthalt vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels für die Einreise befreit sein. Eine solche Befreiung ist hier jedoch durch die Regelung in § 17 Abs. 1 AufenthVO ausgeschlossen. Nach § 17 Abs. 1 AufenthVO sind für die Einreise und den Kurzaufenthalt Personen nach Art. 4 Abs. 1 VisaVO nicht befreit, sofern sie im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausüben. Allerdings sieht § 17 Abs. 2 AufenthVO eine Rückausnahme vor. Danach findet § 17 Abs. 1 AufenthVO keine Anwendung, sofern der Ausländer im Bundesgebiet bis zu 90 Tagen innerhalb von zwölf Monaten lediglich Tätigkeiten ausübt, die nach § 30 Nr. 2 und Nr. 3 BeschVO nicht als Beschäftigung gelten (sog. Nichtbeschäftigungsfiktion). Die Voraussetzungen dieser Rückausnahme sind hier nicht erfüllt. Dies ergibt sich bereits daraus, dass - entsprechend den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts - die Beschäftigung der Antragsteller nach ihrer Einreise am 6. Januar 2020 nicht gemäß § 30 Nr. 3 BeschVO auf 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen beschränkt gewesen ist. Der Zeitraum von 90 Tagen lief am 4. April 2020 ab. Die Antragsteller waren im Zeitpunkt ihrer jeweiligen Vernehmungen zwischen dem 13. April und 17. April 2020 weiterhin auf der Baustelle in B-Stadt tätig. b) Das Verwaltungsgericht hat ferner angenommen, dass die Antragsteller auch nicht nach § 15 AufenthVO i.V.m. Art. 18, 20 SDÜ von der Verpflichtung zur Einholung eines Visums vor der Einreise befreit sind. Die Antragsteller halten diesen Ausführungen entgegen, dass hier die Regerlungen in Art. 18 und Art. 21 SDÜ nicht anwendbar seien. Hieraus erschließt sich indes nicht, dass das Gericht auch insoweit rechtsfehlerhaft die Einholung eines nationalen Visums vor der Einreise in die Bundesrepublik nicht für entbehrlich erachtet hat. 3. Soweit die Antragsteller anführen, sie verfügten alle in Tschechien bzw. Kroatien über gültige Aufenthaltserlaubnisse und seien dort versicherungspflichtig beschäftigt und krankenversichert, vermag dies ihrer Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn es bestand schon aus den vorstehend genannten Gründen kein Anspruch auf Einreise ohne vorherige Einholung eines Visums. 4. Rechtlich unerheblich erweist sich der Hinweis der Antragsteller, sie dürften im Bundesgebiet auch ohne Arbeitserlaubnisse arbeiten. Von der Notwendigkeit solcher Erlaubnisse ist das Verwaltungsgericht nicht ausgegangen. II. Schließlich führen die Antragsteller zur Begründung ihrer Beschwerde ohne Erfolg an, ihre Ausweisungen nach § 53 AufenthG seien rechtswidrig, weil einer Entfernung aus dem Hoheitsgebiet die europarechtliche Grundfreiheit aus Art. 56 Abs. 1 AEUV entgegenstünde. Nach der oben bereits dargestellten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dürfen die Mitgliedstaaten die Angaben, die ihnen vor der Einreise der Beschäftigten eines Dienstleistungsunternehmens in dem vereinfachten Anzeigeverfahren mitgeteilt worden sind, während des Aufenthalts der Beschäftigten überprüfen. Dies dient der Kontrolle, ob das Dienstleistungsunternehmen, welches Beschäftigte entsendet hat, den freien Dienstleistungsverkehr nicht zu einem anderen Zweck als zur Erbringung einer grenzüberschreitenden Dienstleistung im Sinne von Art. 56 Abs. 1 AEUV nutzt. Mit der Kontrolltätigkeit darf der Mitgliedstaat die Dienstleistungsfreiheit des Unternehmens allerdings nicht dadurch infrage stellen, dass er jede Möglichkeit einer nachträglichen Legalisierung der Situation eines drittstaatsangehörigen Arbeitnehmers ausschließt, der von einem solchen Unternehmen rechtmäßig entsandt wurde, aber entgegen der nationalen Rechtsvorschriften ohne gültiges Visum eingereist ist (EuGH, Urteil vom 21. September 2006 - Rs. C-168/04 - juris, Rdnrn. 56, 57, 61). In dem von den Antragstellern angeführten Urteil des Europäischen Gerichtshofs zum 25. Juli 2002 (Rs. C-459/99 -, juris) wird - für eine anderen Sachverhaltskonstellation - ebenfalls ausgeführt, dass die Verweigerung eines Aufenthaltstitels und erst recht eine Entfernung aus dem Hoheitsgebiet, die ausschließlich darauf gestützt ist, dass der Betroffene die gesetzlichen Formalitäten in Bezug auf die Ausländerüberwachung nicht erfüllt hat, den Kern des unmittelbar durch das Gemeinschaftsrecht verliehenen Aufenthaltsrechts antasten (a.a.O., Rdnr. 78). Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich indes nicht, dass die Antragsteller sich entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts lediglich formell illegal im Bundesgebiet befinden. Wie oben (Seite 9) bereits ausgeführt, ist nicht ersichtlich, dass die Antragsteller die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine vorübergehende Entsendung durch ihre jeweiligen Arbeitgeber in das Bundesgebiet zur Erbringung einer grenzüberschreitenden Dienstleistung gemäß Art. 56 Abs. 1 AEUV und damit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 6, 7 Abs. 1 AufenthG erfüllen. III. Die Antragsteller haben nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist am 1. März 2021 (Montag) in ihrem Schriftsatz vom 3. März 2021 weitere Rügen vorgetragen. Die Antragsteller machen in diesem Schriftsatz erstmals geltend, die Regelung in § 30 Nr. 3 BeschVO, wonach nur solche Beschäftigte für einen Zeitraum von 90 Tagen innerhalb von zwölf Monaten von der Einholung eines Visums befreit sind, die in dem Mitgliedstaat ihres Aufenthalts die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehaben, sei mit der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit in Art. 56 Abs. 1 AEUV nicht vereinbar. Des Weiteren berufen sie sich erstmals darauf, dass die Beschränkung in § 30 Nr. 3 BeschVO auf einen Aufenthalt von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten mit Unionsrecht nicht vereinbar sei. Die Entsende-Richtlinie (RL 96/71 vom 16. Dezember 1996, ABl. L 18, S. 1 ff in der Fassung der RL (EU) 2018/957 vom 28. Juni 2018, ABl. L 173, 16 ff.) sähen nämlich zusammenhängende Entsendezeiträume von über 12 oder sogar von über 18 Monaten vor. Mit diesem verspäteten Vorbringen braucht sich das Beschwerdegericht nicht auseinanderzusetzen. Denn es handelt sich nicht lediglich um Ergänzungen der mit Schriftsatz vom 1. März 2021 fristgerecht vorgebrachten Begründungen gegen die vom Verwaltungsgericht als offensichtlich rechtmäßig erachteten Ausweisungsverfügen. Die Antragsteller haben als unterliegende Verfahrensbeteiligte gemäß §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i.V. m. § 100 Abs. 1 ZPO zu gleichen Teilen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).