Beschluss
4 TE 1923/85
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1986:0214.4TE1923.85.0A
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Leitsätze
1. Eine Beschwerde gegen einen ablehnenden Beschluß über ein Befangenheitsgesuch ist nicht schon deshalb von Anfang an unzulässig, weil das Gericht vor Eingang der Beschwerdeschrift unter Mitwirkung des bzw. der abgelehnten Richter eine die Instanz beendende Entscheidung über den Rechtsstreit getroffen hat. 2. Einzelfall eines unbegründeten Befangenheitsgesuchs
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Beschwerde gegen einen ablehnenden Beschluß über ein Befangenheitsgesuch ist nicht schon deshalb von Anfang an unzulässig, weil das Gericht vor Eingang der Beschwerdeschrift unter Mitwirkung des bzw. der abgelehnten Richter eine die Instanz beendende Entscheidung über den Rechtsstreit getroffen hat. 2. Einzelfall eines unbegründeten Befangenheitsgesuchs I. Die Klägerin beantragte mit Bauantrag vom 14.04.1983 bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für die Aufstellung von vier Werbetafeln. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 24.02.1984 ab. Den dagegen eingelegten Widerspruch vom 21.03.1984 wies der Regierungspräsident in Darmstadt mit Bescheid vom 14.08.1984 zurück. Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 21.08.1984 erhob die Klägerin beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Verpflichtungsklage, wobei sie darauf hinwies, daß die Begründung in einem gesonderten Schriftsatz erfolgen werde. Nach Eingang der Klage am 23.08.1984 forderte der Vorsitzende der 4. Kammer, der Präsident des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main Dr. N., die Klägerin mit Verfügung vom 24.08.-1984 unter Setzung einer Frist von drei Wochen auf, zur Höhe des Streitwertes Stellung zu nehmen und eine Vollmacht zu übersenden. Unter demselben Datum verfügte er die Zustellung der Klage an die Beklagte und forderte sie unter Setzung einer Frist von sechs Wochen auf, zur Klage und zum Streitwert Stellung zu nehmen und die einschlägigen Verwaltungsvorgänge vorzulegen. Mit Schreiben vom 07.09.1984 fragte der Bevollmächtigte der Klägerin an, weshalb der Klägerin eine Frist von drei Wochen, der Beklagten aber eine Frist von sechs Wochen eingeräumt worden sei. Diese Anfrage wurde nicht beantwortet. Auf eine erneute Anfrage des Bevollmächtigten der Klägerin vom 10.10.1984 teilte der Berichterstatter des Verfahrens, Richter am VG Dr. von R., diesem mit Schreiben vom 15.10.1984 mit, die Antwort werde in der mündlichen Verhandlung erfolgen. Mit Schriftsatz vom 24.10.1984 hat daraufhin die Klägerin den Präsidenten Dr. N. mit folgender Begründung wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt: Mit den Verfügungen vom 24.08.1984 seien Ungleichbehandlungen vorgenommen worden. Damit sei ein Eindruck entstanden, der die Besorgnis der Befangenheit begründe. Durch die Reaktion auf ihre zwei Anfragen wegen der Ungleichbehandlung sei der Eindruck, daß Befangenheit zu besorgen sei, vertieft worden: In seiner dienstlichen Äußerung vom 26.10.1984 zu diesem Ablehnungsgesuch hat der Präsident des Verwaltungsgerichts/Frankfurt am Main Dr. N. im wesentlichen ausgeführt, er fühle sich im vorliegenden Verfahren nicht befangen. Die unterschiedliche Fristsetzung beruhe darauf, daß zur Beibringung einer Prozeßvollmacht in der Regel drei Wochen ausreichten, während die Verwaltung in der Regel zur Anfertigung einer Klageerwiderung in so kurzer Zeit nicht in der Lage sei. Kurze Fristen zur Beibringung der schriftlichen Vollmacht seien auch deshalb geboten, weil andernfalls der Nachweis der Beauftragung durch die Partei in der Schwebe bliebe und weitere Verfahrenshandlungen des "Bevollmächtigten", aber auch seitens des Gerichts gegenüber dem Bevollmächtigen" möglicherweise unwirksam seien. Nach Kenntnis dieser dienstlichen Äußerung hat die Klägerin ergänzend vorgetragen, sie habe die Klage zum Zeitpunkt der Verfügung vom 24.08.1984 nicht begründet gehabt. Es gehe demnach an der Wirklichkeit vorbei, wenn in der dienstlichen Äußerung behauptet werde, die Verwaltung sei zur Klageerwiderung in so kurzer Zeit nicht in der Lage. Dadurch würde das Gericht, was aller Prozeßökonomie Hohn spräche, die Verwaltung zu einer Klageerwiderung auffordern, ohne daß sie die Klagebegründung kenne. Da die dienstliche Äußerung bewußt am Vortrag des Ablehnungsgesuchs vorbeigehe,. verstärke sie den Eindruck der Besorgnis der Befangenheit. Die dienstliche Äußerung ergehe sich in Belehrungen, anstatt ein Verhalten zu erläutern bzw. zu begründen. Die Beklagte ist zum Ablehnungsgesuch gehört worden. Sie ist mit näherer Begründung der Ansicht, der abgelehnte Richter habe durch die prozeßleitenden Verfügungen nicht erkennen lassen, daß er der Klägerin gegenüber voreingenommen sei. Durch Beschluß vom 16.08.1985 hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main ohne Mitwirkung ihres abgelehnten Vorsitzenden den Antrag der Klägerin auf Ablehnung des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main wegen Besorgnis der Befangenheit mit folgender Begründung abgelehnt: Weder aus dem äußeren Ablauf noch aus dahinterstehenden Überlegungen seien Gründe für eine Besorgnis der Befangenheit des Präsidenten Dr. N. ersichtlich. Die Klägerin habe keinerlei Anhaltspunkte dafür dargetan, weshalb entgegen der dienstlichen Erklärung des abgelehnten Richters etwa unsachliche Beweggründe bei der streitigen Eingangsverfügung eine Rolle gespielt haben könnten. Dieser Beschluß ist in der mündlichen Verhandlung am 19.08.1985 verkündet worden. Nach einer Unterbrechung der Sitzung ist unter Vorsitz des Präsidenten Dr. N. über die Verpflichtungsklage der Klägerin verhandelt worden und durch Urteil vom 19.08.1985 (Az.: IV/1 E 1930/84) die Klage abgewiesen worden. Gegen den am 04.09.1985 zugestellten Beschluß vom 16.08.1985 hat die Klägerin mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigen vom 12.09.1985, eingegangen beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main am 16.09.1985, Beschwerde eingelegt, der das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main durch Beschluß vom 20.09.1985 nicht abgeholfen hat. Außerdem hat die. Klägerin gegen das ebenfalls am 04.09.1985 zugestellte Urteil vom 19.08.1985 mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigen vom 17.09.1985, eingegangen beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main am 18.09.1985, Berufung eingelegt, über die der beschließende Senat noch nicht entschieden hat. Zur Begründung ihrer Beschwerde gegen den Beschluß vom 16.08.1985 trägt die Klägerin im wesentlichen vor, das Gericht verkenne, daß im vorliegenden Fall nicht nur ein punktuelles Tun, sondern auch ein über längere Zeit andauerndes, objektiv feststellbares Verhalten die Besorgnis der Befangenheit begründe. Es bleibe absolut unerfindlich, weshalb der Beklagten für die Erledigung der Eingangsverfügung eine Frist von sechs Wochen gesetzt worden sei im Gegensatz zu der Frist, die ihr, der Klägerin, eingeräumt worden sei. Die Verpflichtung zur Aktenvorlage als Ursache hierfür könne insbesondere deshalb nicht überzeugen, da das erkennbare Wohlwollen des Gerichtspräsidenten ihrem jeweiligen Prozeßgegner zugeordnet sei. Es sei nicht allein die unterschiedliche Fristsetzung in der Eingangsverfügung, sondern insbesondere auch das sich daran anschließende Verhalten, nämlich die Unterlassung der Aufklärung, das die Besorgnis der Befangenheit begründet. Die ihr gegenüber willkürliche Fristsetzung werde durch willkürliche Terminsbestimmungen in den verschiedenen, von ihr geführten Klageverfahren ergänzt. Die Zeitgleichheit der Entscheidungen über die Befangenheit und in der Hauptsache habe für sie die Konsequenz, daß sie eine Tatsacheninstanz verliere, es sei denn, es erfolge eine Rückverweisung. Aufgrund der dargestellten Tatsachen verifiziere sich für den unbefangenen Betrachter, daß ihr ein fairer Prozeß nicht gewährt werde. Die Klägerin beantragt sinngemäß, unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 16.08.1985 den Antrag vom 24.10.1984 auf Ablehnung des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main für begründet zu erklären. Die Beklagte beantragt mit näherer Begründung, die Beschwerde zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von diesen eingereichten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte IV/1 E 1930/84 des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main Bezug genommen. II. Die gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 46 Abs. 2 ZPO und gemäß § 146 VwGO statthafte Beschwerde ist fristgerecht (§ 147 Abs. 1 VwGO) eingelegt worden. Sie ist auch im übrigen zulässig, insbesondere ist das Rechtsschutzinteresse der Klägerin an einer Entscheidung über das Ablehnungsgesuch nicht dadurch verloren gegangen, daß das Verwaltungsgericht unter Mitwirkung des abgelehnten Richters vor Unanfechtbarkeit des Beschlusses über die Ablehnung durch Urteil in der Hauptsache entschieden hat. Der Senat schließt sich insofern nicht der in Literatur und Rechtsprechung verbreiteten anderen Auffassung an (vgl. hierzu BVerwG, B. v. 15.12.1969 - IV B 178.69 - Buchholz 310, § 54 Nr. 7; Bay. VGH, Beschluß vom 31.07.1975 - Nr. 113 II 75 -, Bay. VBl. 1975, 568; OVG Münster, Beschluß vom 17.08.1973 - I B 513/73 -, RiA 1974, 98; Hess. VGH, Beschluß vom 14.06.1983 - I TE 18/83 -; so auch Eyermann/Fröhler, VwGO, 7. Aufl. 1977, § 54 Rdnr. 16, Kopp, VwGO, 6. Aufl. 1983, § 54 Rdnr. 21; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 44. Aufl. 1986, § 46 Anm. 2 Bd.). Nach dieser Ansicht ist eine Beschwerde gegen einen ablehnenden Beschluß über ein Befangenheitsgesuch von Anfang an gegenstandslos, wenn das Gericht vor, Eingang der Beschwerdeschrift unter Mitwirkung des abgelehnten Richters eine die Instanz beendende Entscheidung über den Rechtsstreit getroffen hat. Zweck des Befangenheitsgesuchs sei es, die Mitwirkung des abgelehnten Richters an der Entscheidung in der Hauptsache zu verhindern. Dieses Ziel sei aber nicht mehr erreichbar, wenn die Hauptsacheentscheidung bereits ergangen sei. Die Frage, ob das Verwaltungsgericht dem Ablehnungsgesuch zu Recht nicht stattgegeben habe, sei dann im Berufungsverfahren zu beantworten. Nach Ansicht des beschließenden Senats wird diese Auffassung dem auch nach Ergehen der erstinstanzlichen Entscheidung bestehenden Interesse an einer Entscheidung des Beschwerdegerichts über das Ablehnungsgesuch nicht gerecht (so auch OLG Braunschweig, Beschluß vom 25.06.1976 - 1 W 9/76 -, NJW 1976, 2024; Stein/Jonas-Leipold, Komm. zur ZPO, 20. Aufl. 1978, § 46 Rdnr. 3; Wieczorek, ZPO, z. Aufl. 1976 ff., § 46 Anm. B II d; Zöller-Vollkommer, ZPO, 14. Aufl. 1984, § 46 Rdnr. 18; Thomas/ Putzo, ZPO, 13. Aufl. 1985, § 46 Anm. 3b ). Sie nimmt dem Beteiligten jede Möglichkeit der abschließenden Klärung, ob die Entscheidung des Rechtsstreits wirklich von dem gesetzlichen Richter getroffen worden ist. Das Gericht kann unter Mitwirkung des abgelehnten Richters durch eine schnelle Sachentscheidung das Ablehnungsgesuch gegenstandslos machen und somit indirekt über die Beschwerde disponieren. Im Berufungsverfahren kann in Wahrheit nicht mehr geklärt und berücksichtigt werden, ob die Ablehnung des Richters begründet war. Würde im Ablehnungsverfahren die Beschwerde eines Beteiligten als unzulässig zurückgewiesen, so stünde gemäß ,§ 173 VwGO i.V.m. § 512 ZPO bindend fest, daß die Ablehnung des Richters zu Unrecht erfolgt ist. Dasselbe Ablehnungsgesuch könnte nicht wirksam wiederholt werden. Die Berufung könnte nicht darauf gestützt werden, daß das Vordergericht über das Ablehnungsgesuch falsch entschieden habe. Die Entscheidung über die Beschwerde im Ablehnungsverfahren erhält im übrigen auch dann unmittelbare Bedeutung, wenn im Berufungsverfahren das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache gemäß § 130 Abs. 1 VwGO an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen wird. Die somit zulässige Beschwerde ist jedoch nicht begründet, denn das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat den Antrag der Klägerin auf Ablehnung seines Präsidenten Dr. N. als Vorsitzenden der 4. Kammer wegen Besorgnis der Befangenheit im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 1 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Wegen Besorgnis der Befangenheit findet eine Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Diese Voraussetzung ist dann gegeben, wenn ein Beteiligter die auf objektiv feststellbaren Tatsachen beruhende, subjektiv vernünftigerweise mögliche Besorgnis hat, der Richter habe sich in der Sache bereits festgelegt und werde in der Sache nicht unparteilich, unvoreingenommen oder unbefangen entscheiden (vgl. z.B. BVerwG, U. v. 05.12.1975, BVerwGE 50, 36, 38). Im vorliegenden Fall ist kein derartiger Grund für eine Besorgnis der Befangenheit gegeben. Die Klägerin stützt ihr Befangenheitsgesuch zunächst darauf, daß der Präsident des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main Dr. N. als Vorsitzender der 4. Kammer in seiner Eingangsverfügung vom 24.08.1984 den Beteiligten unterschiedliche Fristen zur Erledigung der ihnen aufgegebenen Punkte setzte. Die der Klägerin gesetzte Frist von drei Wochen gibt sowohl für sich allein genommen wie auch in ihrem Unterschied zu der Sechs-Wochen-Frist für die Beklagte der Klägerin bei vernünftiger Würdigung der Umstände keinen Anlaß zu der Befürchtung, Dr. N. sei ihr gegenüber befangen. Die Verfügung eines Kammervorsitzenden nach Eingang einer Klage gehört zu den prozeßleitenden Verfügungen zur Förderung des Verfahrens und Ermittlung des Sachverhalts gemäß §§ 85 ff. VwGO, bei denen für den Vorsitzenden Richter oder den von ihm beauftragten Berichterstatter grundsätzlich ein weiter Spielraum besteht. Die der Klägerin gesetzte Frist von drei Wochen war sachlich vertretbar, denn es dürfte dem Klägerbevollmächtigten innerhalb dieser Frist möglich gewesen sein, die von ihm geforderte Stellungnahme zum Streitwert abzugeben und eine Vollmacht vorzulegen. Auch die Sechs-Wochen-Frist für die Beklagte war vertretbar, da die Beklagte durch die Verfügung vom 24.08.1984 aufgefordert wurde, zur Klage Stellung zu nehmen, was abgesehen von Eilfällen bei der Organisation und Arbeitsweise einer größeren Behörde oft nicht innerhalb von drei Wochen möglich ist. Ob es zweckmäßig war, die Klage nicht nur zur Kenntnis zuzustellen, sondern die Beklagte auch zur Stellungnahme aufzufordern, obwohl die Klage noch nicht begründet war, ist vom Senat nicht zu beurteilen. Immerhin entsprach die Verfahrensweise des Vorsitzenden der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main dem Wortlaut des § 85 Satz 2 VwGO, wonach zugleich mit der Zustellung der Klage der Beklagte aufzufordern ist, sich schriftlich zu äußern. Auch ohne Klagebegründung konnte die Beklagte zur Klage Stellung nehmen. Dies war wohl auch bei der. Beklagten üblich, wie sie in ihrer Stellungnahme zum Ablehnungsgesuch vorgetragen hat (Bl. 41 f. der Akten). Eine Besorgnis der Befangenheit wird auch durch die Reaktion auf die beiden schriftlichen Anfragen des Bevollmächtigten der Klägerin wegen der Setzung der unterschiedlichen Fristen nicht begründet. Wie sich aus den Akten ergibt, hat der Präsident des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main Dr. N. lediglich die erste Anfrage vom 07.09.1984 zur Kenntnis bekommen und an den Berichterstatter, Richter am VG Dr. v. R. weitergeleitet. Er konnte .zu diesem Zeitpunkt davon ausgehen, daß der Berichterstatter in angemessener Weise auf die Anfrage reagieren würde. Anhaltspunkte dafür, daß die Nichtbeantwortung der Anfrage in Absprache mit Dr. N. erfolgte, sind nicht ersichtlich. Die zweite Anfrage des Bevollmächtigten der Klägerin vom 10.10.1984 hat Dr. N. bei ihrem Eingang nicht gesehen. Sie weist neben dem Eingangsstempel nicht sein, sondern das Namenszeichen seiner Vertreterin im Amt des Vorsitzenden der 4. Kammer auf. Die Art und Weise der Beantwortung dieser zweiten Anfrage durch den Berichterstatter kann schon deshalb Dr. N. nicht zugerechnet werden. Entgegen der Ansicht der Klägerin kann eine Besorgnis der Befangenheit auch nicht aus dem Inhalt der dienstlichen Äußerung Dr. N.s vom 26.10.1984 zu dem Ablehnungsgesuch hergeleitet werden. In dieser Erklärung legt Dr. N. dar, weshalb er sich nicht befangen fühlt. Er gibt die für sein Verhalten maßgeblichen Gründe an. Hierzu bestand Veranlassung, da sein Verhalten vom Bevollmächtigten der Klägerin gerügt und zum Anlaß für den Befangenheitsantrag genommen worden war. Auch die Art und die einzelnen Formulierungen der dienstlichen Äußerung rechtfertigen nicht die Besorgnis der Befangenheit. Das Ablehnungsgesuch kann schließlich nicht mit Erfolg darauf gestützt werden, daß die 4: Kammer nach Ablehnung des Ablehnungsantrags durch Urteil vom 19.08.1985 über die Sache entschieden und sie damit auch älteren Verfahren bei der Terminierung vorgezogen hat. Konkrete Anhaltspunkte dafür, daß diese Terminsbestimmung auf sachwidrigen Erwägungen beruhte, sind von der Klägerin nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich. Es kann deshalb offenbleiben, ob diese neuen Ablehnungsgründe überhaupt im Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden können (vgl. Kopp, a.a.O., § 54 Rdnr. 19; Baumbach/ Lauterbach/ Albers/ Hartmann, a.a.O., § 46 Anm. 2 Bc). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 analog, 25 Abs. 1 GKG. Hinweis: Der. Beschluß ist. uranfechtbar (§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 95 Abs. 2 Satz 2 GKG). Richter am Hess. VGH Graef ist wegen Dienstbefreiung Dr. Wilhelm an der Unterschrift verhindert.