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Beschluss

4 NG 757/86

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1986:0926.4NG757.86.0A
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Entscheidungsgründe
Die Antragsteller begehren im vorliegenden Verfahren den Erlaß einer einstweiligen Anordnung betreffend den Bebauungsplan Nr. 112 "E-straße" der Antragsgegnerin im Hinblick auf die Errichtung eines auf dem südöstlich angrenzenden Nachbargrundstück genehmigten und bereits begonnenen 2 1/2-geschossigen Wohnhauses. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des genannten Bebauungsplanes und sind als reines Wohngebiet ausgewiesen. Für das Grundstück der Antragsteller, Parzelle 310, ist weiterhin eingeschossige Bauweise (Höchstzahl), eine Grund und Geschoßflächenzahl von jeweils 0,6 sowie Flachdach festgesetzt. Ferner ist durch eine Baugrenze parallel der Grenze zum Baugrundstück Parzelle 289 eine nicht überbaubare Fläche in einer Breite von 5 m festgesetzt. Für die Parzelle 289 ist eine zweigeschossige Bauweise (Höchstzahl), eine Grundflächenzahl von 0,3 und eine Geschoßflächenzahl von 0,6 festgesetzt. Ferner sind nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig und entlang der Grundstücksgrenze zur Parzelle 310 ist durch eine Baugrenze eine nicht überbaubare Fläche in einer Breite von 3m festgesetzt. Die Entwicklung der Grundstücks- und Eigentumsverhältnisse und die baurechtliche Entwicklung des Gebietes stellen sich wie folgt dar: Die Grundstücke lagen ursprünglich im Geltungsbereich des am 14.07.1971 in Kraft getretenen Bebauungsplans der Stadt Friedrichsdorf "E.-straße", der durch Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Juni 1973 - IV N 1/72 - für ungültig erklärt wurde. Daraufhin fand am 17.10.1973 eine Versammlung von Eigentümern von in der Flur 4 gelegenen Grundstücken statt, in der eine Einigung zwischen den anwesenden Grundstückseigentümern über eine Umlegung auf privater Basis (Sammelvertrag) herbeigeführt wurde und die Bebauungswünsche der Anwesenden im Rahmen eines Bebauungsvorschlags, der eine ein- bis zweigeschossige Bebauung des Gebiets vorsah, ermittelt wurden. Zu den anwesenden Grundstückseigentümern gehörten auch die Eigentümer der Flächen, aus denen u.a. die Parzellen 310 und 289 hervorgegangen sind, nämlich Frau Jutta S. (Parzelle 102/1), der Landwirt Charles Louis W. (Parzelle 101) und der kaufmännische Angestellte Georg K. (Parzellen 96 - 100). In ihrer Sitzung vom 2. November 1973 beschloß die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin, die Aufstellung eines Bebauungsplanes "E.-straße" und die Durchführung eines freiwilligen Umlegungsverfahrens im Bereich des genannten Bebauungsplans. Die in diesem Entwurf vorgesehenen Festsetzungen entsprachen für die genannten Grundstücke bereits den Festsetzungen des am 23.10.1974 rechtsverbindlich gewordenen Bebauungsplans. Die Grundstücksgrenze zwischen den Parzellen 310 und 289 ist identisch mit der Grenze zwischen dem Gebiet mit eingeschossiger Bebauung im Nordwesten, in dem sich die Parzelle 310 befindet und dem südöstlich angrenzenden Gebiet mit zweigeschossiger Bebauung, zu dem die Parzelle 289 gehört. Die Parzelle 310 und die östlich angrenzenden Parzellen 311 bis 313 standen im Eigentum der Eheleute W., die Parzelle 289 im Eigentum der Eheleute K.. Die Antragsteller wurden am 20.05.1976 als Eigentümer der Parzelle 310 in das Grundbuch eingetragen. Ihr Grundstück wurde auf der Grundlage des Bauscheins vom 27.01.1975 als Teil einer Hausgruppe, zu der auch die östlich angrenzenden Nachbargrundstücke gehören durch den Bauträger mit einem Einfamilienwohnhaus bebaut. Zur Begründung ihres Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung haben die Antragsteller zunächst Bezug auf die Begründung ihres Normenkontrollantrags bezüglich des Bebauungsplans E.-straße vor dem Senat genommen - 4 N 756/86 -. Sie tragen vor: Der Planbereich sei in der näheren Umgebung ausnahmslos mit eingeschossigen (und 1,5-geschossigen) Wohngebäuden bebaut, während die östlich angrenzende Baulücke entsprechend den Festsetzungen des angefochtenen Bebauungsplans mit einem zwei- oder 2,5-geschossigen Gebäude bebaut werden soll. Der angefochtene Bebauungsplan enthalte inhaltliche Unstimmigkeiten. Während entlang der östlichen. Grundstücksgrenze der Parzelle 311 eine nicht überbaubare Fläche von 5 m bei einer Grundflächenzahl von 0,6 festgesetzt worden sei, sei auf der Parzelle 289 nur eine 3 m breite nicht überbaubare Fläche vorgesehen, obwohl für dieses Grundstück eine zweigeschossige Bebauung und eine Grundflächenzahl von nur 0,3 m festgesetzt sei. Der Bebauungsplan enthalte auch unzulässige ordnungsrechtliche Bestimmungen, weil er die Errichtung von Flachdächern vorschreibe. Die Antragsteller hätten Schäden an ihrem Flachdach und zögen in Erwägung, ein Giebeldach zur Schadensbeseitigung errichten zu lassen. Die übrigen drei Nachbareigentümer der Hausgruppe, zu der das Anwesen der Antragsteller gehöre, seien im Falle der Zulässigkeit eines Satteldachs ebenfalls entschlossen, ein solches zu errichten, um die bisher bestehenden langjährigen Dachprobleme zu beseitigen. Der Bebauungsplan sei nichtig, weil er auf der Grundlage des vom Senat als nichtig angesehenem Flächennutzungsplans von 1962 erlassen sei. Eine nachträgliche Heilung gemäß § 155 a Abs. 1 BBauG sei nicht eingetreten. Eine Heilungsmöglichkeit nach § 183 f BBauG komme nicht in Betracht, weil zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung der Flächennutzungsplan der Stadt F. (alt) von 1962 bereits mit dem Inkrafttreten des Flächennutzungsplans (neu) im Jahre 1975 aufgehoben gewesen sei. Der Bebauungsplan sei auch nicht nach § 8 Abs. 2 BBauG wirksam geworden, da die Antragsgegnerin die Voraussetzungen dieser Vorschrift während des Planverfahrens nicht im Blick gehabt habe. Die Antragsteller beantragen, im Wege der einstweiligen Anordnung den Vollzug des Bebauungsplanes E.-straße bis zur Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzuweisen. Der Antrag auf Normenkontrolle sei unzulässig. Indiz dafür, daß es an einem Nachteil fehle sei der Umstand, daß weder die Antragsteller noch die damaligen Eigentümer der im Geltungsbereich des Bebauungsplanes gelegenen Grundstücke im Bauleitplanverfahren Anregungen und Bedenken geltend gemacht hätten, die als private Belange in die Abwägung hätten eingestellt werden müssen. Derartige Überlegungen hätten sich aufgrund der damaligen Grundstückssituation der Antragsgegnerin auch nicht aufdrängen müssen. Die Bebaubarkeit des Plangebiets sei erst durch die Baulandumlegung herbeigeführt worden. Eine andere Grenzziehung wäre im Baulandumlegungsverfahren seinerzeit denkbar gewesen, aber offenbar von den Umlegungsbeteiligten nicht erwünscht. Mangels verbindlicher Festsetzung von (künftigen) Baugrundstücksgrenzen seien die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht ursächlich für den vermeintlichen Nachteil. Damit fehle es an dem Tatbestandsmerkmal, daß ein Nachteil durch den Bebauungsplan entstanden sei oder noch entstehen könne. Gegen die durch die Baulandumlegung getroffenen Regelungen gebe es wegen der seit Jahren eingetretenen Unanfechtbarkeit kein Rechtsmittel mehr. Der Antrag auf Normenkontrolle sei auch deswegen unzulässig, weil er auf eine städtebauliche Situation abziele, die für die Antragsteller keinerlei Vorteile bringen würde. Im Rahmen des § 34 BBauG wurde die Parzelle 289 als Baulücke zur Bebauung anstehen. Während aufgrund der festgesetzten Baugrenze auf der Parzelle 289 nach Südwesten ein Abstand von 10 m zur Grenze eingehalten werden müsse, könnte im Fall der Unwirksamkeit des Bebauungsplans ein zweigeschossiger Baukörper bis auf den erforderlichen Bauwich von 3 m an diese Grundstücksgrenze heranrücken. Dies würde sich im Hinblick auf die Besonnung vom Süden her auf die Grundstücke der Antragsteller nachteilig auswirken. Das könne nicht Ziel eines (zulässigen) Normenkontrollverfahrens sein. Die Festsetzung Flachdach verliere durch ihre Aufnahme in den Bebauungsplan nicht ihren bauordnungsrechtlichen Charakter. Insoweit sei der Normenkontrollantrag unbegründet. Der Gemeinde stehe beim Erlaß baugestalterischer Festsetzungen ein weiter Gestaltungsspielraum zur Erreichung von Gestaltungszielen zu. Die Aufstellungsunterlagen der Antragsgegnerin (4 Bände) sowie die die Anwesen auf den Parzellen 310 bis 312 betreffenden Bauakten des H.-kreises (4 Hefte) sind beigezogen und waren Gegenstand der Beratung. Der nach § 47 Abs. 7 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - statthafte Antrag hat keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung nicht dargetan und deshalb auch nicht glaubhaft gemacht sind. Eine einstweilige Anordnung ist nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Die Gültigkeit des angefochtenen Bebauungsplans ist im vorliegenden Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nicht zu überprüfen. Zwar kann nach der Rechtsprechung des Senats die offensichtliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Norm die Dringlichkeit, ihren Vollzug auszusetzen, besonders deutlich machen (Hess.VGH, B. v. 06.04.1982 - IV N 11/81 - HessVGRspr. 1982, 76). Das gilt jedoch nur, wenn ein die Befugnis zur Einleitung eines Normenkontrollverfahrens gegen einen Bebauungsplan begründeter Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO glaubhaft gemacht ist. Die Antragsteller sind bereits durch Verfügung vom 18.03.1986 darauf hingewiesen worden, daß weder dargelegt noch erkennbar ist, daß die Antragsteller durch die planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans in einem rechtlich geschützten Interesse beeinträchtigt werden. Falls es aber an der Antragsbefugnis fehlt, kann auch im Hauptsacheverfahren eine Überprüfung der Gültigkeit der Norm nicht erfolgen. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann u.a. jede natürliche Person, die durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung einen Nachteil erlitten oder in absehbarer Zeit zu erwarten hat, den Antrag stellen. Der Senat hat unter einem solchen Nachteil seit dem Beschluß vom 19.12.1969 - IV N 8/68 - BRS 22 Nr. 31 die Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen verstanden. Darunter fallen absolute Rechte, subjektive Rechte wie Nachbarrechte, aber auch die privaten Belange des Bürgers, die nach § 1 Abs. 7 BBauG zu beachten sind (vgl. Beschluß des Senats vom 26.06.1973 - IV N 1/72 - BRS 27 Nr. 172). Das Bundesverwaltungsgericht (B. v. 9.11.1979 - IV N 1.78, IV N 2.79 - BRS 35 Nr. 24 = BVerwGE 59, 87) stellt hinsichtlich des Nachteils darauf ab, ob ein Antragsteller durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung verletzend in einem Interesse betroffen wird bzw. in absehbarer Zeit betroffen werden kann, das bei der Entscheidung über den Erlaß oder den Inhalt des Bebauungsplans als privates Interesse des Antragstellers in der Abwägung berücksichtigt werden mußte. In diesem Sinne ist insbesondere das Grundeigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) als rechtlich geschütztes Interesse bzw. abwägungserheblicher Belang anzusehen (B. des Senats vom 12.03. 1982 - IV N 14/77 - ESVGH 32, 106 (107 m.w.N.)). Soweit die Antragsteller sich gegen die unterschiedlichen Festsetzungen der nicht bebaubaren Flächen auf ihrem Grundstück und dem südöstlichen Nachbargrundstück wenden, sind die Antragsteller nicht antragsbefugt, weil insoweit auch der Rechtsvorgänger nicht mehr antragsbefugt wäre, wenn er das Grundstück nicht veräußert hätte (vgl. Kopp, VwGO, 7. Aufl., § 47 Rdnr. 31 a). Der Senat geht nach dem derzeitigen Stand der Sachaufklärung für das einstweilige Anordnungsverfahren davon aus, daß der ursprüngliche Grundstückseigentümer dieser Aufteilung zugestimmt hat: Zutreffend hat die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, daß die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen nicht auf der Grundlage der heutigen Grundstücksgrenzen erfolgt ist, sondern tatsächlich wie auch nach den Vorstellungen des Plangebers aufgrund des Aufstellungsbeschlusses der Gemeinde eine Baulandumlegung erforderlich machte. Auch auf dem genehmigten und rechtsverbindlich gewordenen Bebauungsplan sind noch die ursprünglichen Grundstücksgrenzen eingezeichnet. Die Antragsgegnerin hat unwidersprochen vorgetragen, und ihr Vortrag wird insoweit durch die vorliegenden Aufstellungsunterlagen bestätigt, daß ein "freiwilliges Baulandumlegungsverfahren" (Sammelvertrag) durchgeführt worden ist und demzufolge sowohl die Umlegung wie die Anordnung der nicht überbaubaren Grundstücksflächen südöstlich und nordwestlich der Grundstücksgrenze zwischen der Parzelle 310 und der Parzelle 289 im Einvernehmen mit den damaligen Grundstückseigentümern erfolgt ist, obwohl die Grundstücksaufteilung im Wege der Umlegung auch anders hätte erfolgen können, als es tatsächlich geschehen ist. Da die Belange der Antragsteller auch bei der Aufstellung der Planung nicht mehr berücksichtigt werden könnten, müssen sie, was vorher war, gegen sich gelten lassen. Auch im Hinblick auf die Festsetzungen des Bebauungsplans bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung auf dem Nachbargrundstück ist ein Nachteil der Antragsteller nicht dargetan. Die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie erfaßt den Schutz des Grundeigentümers nicht dagegen, daß die Bebauungsplanung die Nutzbarkeit anderer Grundstücke anders festsetzt als für das eigene. Insbesondere widerspricht es auch nicht städtebaulichen Grundsätzen, das Maß der baulichen Nutzung - wie hier geschehen - zwischen Gebieten unterschiedlicher Nutzung unterschiedlich festzusetzen, wobei darauf hinzuweisen ist, daß der Plan für das an das Grundstück der Antragsteller südöstlich angrenzende Gebiet ein geringeres Maß der baulichen Nutzung festgesetzt hat als für das Gebiet zu dem das Grundstück der Antragsteller gehört. Die vorgesehene zweigeschossige Bauweise ist mit einer Grundflächenzahl verbunden (der Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf), die nur halb so groß ist, wie in dem Baugebiet mit eingeschossiger Bauweise, zu dem das Grundstück der Antragsteller gehört. Unter diesen Umständen und im Hinblick darauf, daß die ursprünglichen Eigentümer des Grundstücks der Antragsteller gegen das im Bebauungsplanentwurf vorgesehene Maß der baulichen Nutzung des südöstlich angrenzenden Baugebiets Bedenken und Anregungen nicht vorgebracht haben, geht der Senat davon aus, daß sich eine Bebauung der südöstlich angrenzenden Parzelle 289 im Rahmen der Festsetzungen des Bebauungsplans allenfalls in einer unterhalb der Rechtsbeeinträchtigung liegenden Weise faktisch auf das Grundstück der Antragsteller auswirken kann, von der offenbleiben kann, ob ihre Berücksichtigung als privater Belang überhaupt hätte in Betracht kommen können. Jedenfalls beschränkt sich die Abwägungsbeachtlichkeit derartiger privater Belange, auf deren Wahrung kein unbedingter Anspruch besteht, u.a. auf solche Betroffenheiten, die für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar waren (BVerwG, B. v.09.11.1979 - 4 N 1.78 - 4 N 2 - 4.79, BVerwGE 59, 87 (103f.) = BRS 35 Nr. 24 = NJW 1980, 1061). Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Erkennbarkeit weiter ausgeführt: "Was die planende Stelle nicht "sieht" und was sie nach den gegebenen Umständen auch nicht zu "sehen" braucht, kann von ihr bei der Abwägung nicht berücksichtigt werden. Die Bürgerbeteiligung nach § 2 a Abs. 6 BBauG 1976/1979 hat nicht zuletzt die Aufgabe, der planenden Stelle Interessen (Betroffenheiten) sichtbar zu machen. Hat es ein Betroffener unterlassen, seine Betroffenheit im Zuge der Bürgerbeteiligung vorzutragen, dann ist die Betroffenheit abwägungsbeachtlich nur dann, wenn sich der planenden Stelle die Tatsache dieser Betroffenheit aufdrängen mußte ...". Ein Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist nach alledem nicht erkennbar. Es kann auch offenbleiben, ob die Antragsteller ein Rechtsschutzinteresse an einer Entscheidung haben können, mit der der Bebauungsplan E.-straße für unwirksam erklärt wird: Die Antragsteller gehen selbst davon aus, daß es sich bei dem zur Bebauung anstehenden Grundstück Parzelle 239 nach dem Stand der Bebauung in der Umgebung um eine Baulücke handelt, deren Bebaubarkeit im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans nach § 34 BBauG zu beurteilen wäre. Während aufgrund der festgesetzten Baugrenze ein Abstand von 10 m zur südwestlichen Grundstücksgrenze eingehalten werden muß, wäre im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans zu prüfen, ob ein zweigeschossiger Baukörper bis auf den erforderlichen Bauwich von 3 m an diese Grundstücksgrenze heranrücken könnte, was sich im Hinblick auf die Besonnung von Süden her auf das Grundstück der Antragsteller nachteilig auswirken würde. Ob eine derartige Bebauung nach § 34 BBauG zulässig wäre, hinge davon ab, ob sich im Zuge der Bebauung auf der Grundlage des angefochtenen Bebauungsplans eine faktische Baugrenze in südwestlicher Richtung herausgebildet hat. Dem könnte das auf der Parzelle der Antragsteller errichtete Wohnhaus entgegenstehen, das ausweislich der vorliegenden Bauakten lediglich einen Abstand zur südwestlichen Grundstücksgrenze von 4 m hat. Eine Entscheidung dieser Frage bedürfte im Hinblick auf die Eibeziehung der übrigen Bebauung in diesem Bereich weiterer Feststellungen. Sie muß deshalb offenbleiben. Soweit sich die Antragsteller gegen die bauordnungsrechtliche Festsetzung Flachdach im Bebauungsplan wenden, ist die Antragsbefugnis im Hinblick auf ihren Vortrag, (nachträglich) ein Satteldach bauen zu wollen, gegeben. Allerdings geht der Senat nach dem derzeitigen Verfahren davon aus, daß Gründe für die Unwirksamkeit der Festsetzung Flachdach weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht sind: Insbesondere ist der Bebauungsplan gemäß § 12 BBauG 1960 durch Bekanntmachung der Genehmigung in den Neuen F.er Nachrichten, dem amtlichen Bekanntmachungsblatt der Stadt F., vom 13. September 1974 und durch Auslegung des genehmigten Bebauungsplans im Rathaus der Stadt F. entsprechend §§ 5 und 6 der Hauptsatzung der Stadt Friedrichsdorf vom 17. November 1972 ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Entgegen der Auffassung der Antragsteller bestehen auch keine Bedenken gegen die baugestalterische Festsetzung der Dachform in einem Bebauungsplan. Die Landesregierung hat von der formellen Ermächtigung des § 9 Abs. 2 BBauG 1960, wonach u.a. Festsetzungen über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen in den Bebauungsplan aufgenommen werden konnten, in § 1 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundesbaugesetzes vom 20. Juni 1961 (GVBl. S. 86) - 2. DVO z. BBauG - Gebrauch gemacht. § 29 Abs. 4 HBO i.d.F. der Änderung vom 04.07.1966, (GVBl. I S. 171) - a. F. - ließ positive Anforderungen an die Baugestaltung durch gemeindliche Satzung zur wobei der Gemeinde beim Erlaß baugestalterischer Festsetzungen - zumal im Neubaugebiet - ein weiter Gestaltungsspielraum zur Erreichung von Gestaltungszielen zusteht. Es kann auch davon ausgegangen werden, daß der Plangeber im Interesse der einheitlichen Gestaltung des Gebiets diese Festsetzung unabhängig vom rechtlichen Schicksal anderer Festsetzungen des Plans gewollt hat. Ob eine aufgrund der formellen Ermächtigung des § 9 Abs. 2 BBauG 1960 erfolgte bauordnungsrechtliche Festsetzung auch für den Fall Wirksamkeit erlangen könnte, in dem sich herausstellen würde, daß die im eigentlichen Sinne planungsrechtlichen Festsetzungen unwirksam wären, kann offenbleiben, weil die beantragte Anordnung jedenfalls deshalb nicht ergehen kann, weil sie nicht gemäß § 47 Abs. 7 "zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist". Die Entscheidung hängt nach der Rechtsprechung des Senats von einer Abwägung der Folgen ab, die eintreten würden, wenn in einem Falle eine einstweilige Anordnung nicht erginge, auf den Normenkontrollantrag aber die Urgültigkeit der Norm festgestellt würde, und im anderen Falle die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Normenkontrollantrag aber in der Hauptsache erfolglos bliebe (vgl. Hess. VGH, B. v. 06.04.1982, a.a.O.). Da der Bebauungsplan für das südöstlich angrenzende Gebiet eine Festsetzung der Dachform nicht enthält, wäre die Festsetzung des Bebauungsplans, die die Antragsteller betrifft, für die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens ohne Bedeutung. Dagegen würde die Außervollzugsetzung des Plans nach Erteilung der Baugenehmigung keinen Einfluß auf die Fortführung der genehmigten Baumaßnahmen haben, da ein genehmigtes Bauvorhaben auch ausgeführt werden darf (vgl. § 96 Abs. 7 HBO). Die Aussetzung der Vollziehung des Bebauungsplans wäre im vorliegenden Fall auch kein Anlaß für ihren Widerruf durch die Bauaufsichtsbehörde (vgl. § 101 Abs. 1 HBO), da - wie ausgeführt - die baugestalterische Festsetzung, die die Antragsbefugnis der Antragsteller begründet, für die Rechtmäßigkeit des Bauvorhabens ohne Bedeutung ist. Das Ergebnis der Abwägung muß nach alledem zuungunsten der Antragsteller ausfallen, so daß ihr Antrag zurückzuweisen ist. Abschließend wird darauf hingewiesen, daß Besonderheiten der konkreten Ausgestaltung des auf der Parzelle 289 genehmigten Vorhabens, die nicht durch den Bebauungsplan vorgegeben sind, von den Antragstellern gegebenenfalls in einem Nachbarstreit und einem Verfahren nach § 123 VwGO, nicht jedoch in einem Normenkontrollverfahren und dem diesem zugeordneten Verfahren nach § 47 Abs. 7 VwGO zum Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung gemacht werden können. Die Kosten dieses Verfahrens haben die Antragsteller gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Das Interesse der Antragsteller, die einstweilige Anordnung zu erhalten, bewertet der Senat auf der Grundlage des § 13 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG - mit 2.667,00 DM. Hinweis: Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 VwGO).