Beschluss
4 NG 2039/88
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1988:0812.4NG2039.88.0A
3mal zitiert
8Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
II. Der Antrag des Antragstellers auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 8 VwGO hat keinen Erfolg. Nach dieser Vorschrift kann, das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Die Regelung ist § 32 BVerfGG nachgebildet. An das Vorliegen ihrer Voraussetzungen ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. Kopp, VwGO, 7. Aufl., 1986, Rdnr. 77 zu § 47 m.w.N. aus Rechtsprechung und Literatur). Da ergänzend zur genannten gesetzlichen Regelung im wesentlichen dieselben Grundsätze wie für Entscheidungen gemäß § 123 VwGO gelten (vgl. Hess. VGH, B. v. 04.02.-1988 - 4 NG 2428/87 - S. 2 des amtlichen Abdrucks; Kopp, a.a.O., Rdnr. 78 zu § 47 VwGO), muß auch im Verfahren der einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 8 VwGO ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden, d.h. es muß glaubhaft, gemacht werden, daß an einer Eilentscheidung des Gerichts ein' begründetes Interesse besteht. Hierbei kann ein Eilbedürfnis nur hinsichtlich solcher einstweiligen Anordnungen bestehen, die im Verfahren nach § 47 Abs. 8 VwGO erlassen werden können. D.h., der - im Eilbedürfnis bestehende - Anordnungsgrund bezieht sich nicht darauf, daß das Gericht überhaupt möglichst schnell irgendeine Entscheidung trifft, sondern daß gerade der Erlaß der angestrebten einstweiligen Anordnung dringend geboten sein muß. Diese Voraussetzung liegt hinsichtlich des Antrags zu 2, mit dem der Antragsteller den Erlaß einer einstweiligen Anordnung begehrt, die die Antragsgegnerin zur Einstellung der Bauarbeiten verpflichtet, nicht vor. Eine Baueinstellungsanordnung kann im Verfahren nach § 47 Abs. 8 VwGO nicht ergehen. Denn im einstweiligen Rechtsschutzverfahren kann nicht mehr zugesprochen werden" als im Hauptsacheverfahren erreicht werden könnte (so auch OVG; Münster, Beschluß vom 15.07.1977-~- VII a ND 4/77 - MDR 1978, 82; Beschluß vom 1.3.02.1985 - 11 a ND 20/84 - NVwZ 1988, 74; Bay. VGH, Beschluß vom 20.07.,198314 NE 83 A 1217 - BayVBl. 1983, 698 f.; Rasch, BauR 1977, 147 ff., 151 f.; Stüer, DVBl. 1985, 469 ff., 480, jeweils m.w.N.). Im Hauptsacheverfahren könnte eine Baueinstellung ebenfalls nicht aufgegeben werden, denn im Hauptsacheverfahren kann nur die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit des Bebauungsplanes festgestellt werden. Die Feststellung der Unwirksamkeit des Bebauungsplanes würde die einmal erteilte Baugenehmigung unberührt lassen. Dies beruht zum einen darauf, daß bei Rechtsunwirksamkeit eines Bebauungsplanes noch nicht endgültig über die Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit danach erlassener Baugenehmigungen entschieden ist, da eine planungsrechtliche Zulässigkeit des jeweiligen Bauvorhabens auch nach § 34 BauGB oder § 35 BauGB denkbar ist. Zum anderen müßte selbst bei Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung die zuständige Bauaufsichtsbehörde zunächst darüber entscheiden, ob sie die Baugenehmigung zurücknimmt, wobei gegen diese Entscheidung der Rechtsweg eröffnet wäre (so auch OVG Münster, Beschluß vom 15.07.1977, a.a.O.). Kann aber selbst im Hauptsacheverfahren nicht die Baueinstellung erreicht werden., dann ist dies auch im, Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Sinne des § 47 Abs. 8 VwGO nicht möglich. Bereits in dem den Erlaß einer. einstweiligen Anordnung betreffenden Beschluß vom 26.09.1986 4 NG 757/86 -) hat der Senat entschieden, daß die Außervollzugsetzung des Planes nach Erteilung der Baugenehmigung keinen Einfluß auf die Fortführung der genehmigten Baumaßnahme haben würde, da ein genehmigtes Bauvorhaben auch ausgeführt werden dürfe (§ 96 Abs. 7 HBO). Daran ist festzuhalten. Deshalb kann auch * der Erlaß einer unmittelbar auf die Baueinstellung gerichteten einstweiligen Anordnung im Verfahren nach § 47 Abs. 8 VwGO nicht erreicht werden. Der Antrag zu 1, mit dem der Antragsteller erreichen will, daß der Bebauungsplan im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum Abschluß des Normenkontrollverfahrens außer Vollzug gesetzt wird, hat ebenfalls keinen Erfolg. Soweit dieser Antrag gegen die Fortführung der genehmigten Bauarbeiten gerichtet ist, folgt dies bereits aus den obigen Ausführungen, insbesondere aus der Rechtsprechung des Senats, daß die Außervollzugsetzung des Planes nach Erteilung der Baugenehmigung keinen Einfluß auf die Fortführung der genehmigten Baumaßnahmen hat (Senatsbeschluß vom 26.09.1986 - 4 NG 757/86 -). Soweit der Antrag zu 1 über die Einstellung der mit Baugenehmigung vom 22.03.1988 genehmigten Bauarbeiten hinausgehen könnte, fehlt es ebenfalls am Anordnungsgrund, denn insofern hat der Antragsteller nichts vorgetragen. Sowohl im vorliegenden Eilantrag vom 16.05.1988, als auch im Normenkontrollantrag vom 03.03.1988, auf den der Antragsteller im Eilantrag ausdrücklich Bezug nimmt, findet sich kein Hinweis darauf, daß über das genehmigte Vorhaben (Sporthalle) hinaus die Genehmigung weiterer Bauvorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplanes alsbald bevorsteht, womit außerdem noch nichts über die dem Antragsteller etwa drohenden Nachteile gesagt wäre. Andere Gründe, die eine sofortige Außervollzugsetzung des Bebauungsplanes erfordern würden, hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Eine Eilbedürftigkeit besteht nach allem auch hinsichtlich des Antrags zu 1 (Außervollzugsetzung des Bebauungsplanes) nicht. Es kann aus den genannten Gründen, die zur Ablehnung des Anordnungsantrags führen müssen, im vorliegenden Eilverfahren unentschieden bleiben, ob der Antragsteller antragsbefugt ist, insbesondere, ob seine Antragsbefugnis deshalb zu verneinen ist, weil er das Grundstück von dem Voreigentümer erst erworben hat und dieser Voreigentümer sich nach der Rücknahme der Grenze des Bebauungsplanes nicht weiter gegen den Plan zur Wehr gesetzt hat (vgl. zu dieser Frage den Senatsbeschluß vom 26.09.1986 - 4 NG 757/86 -). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3, 25 Abs. 1 Satz 1 GKG. Im Hauptsacheverfahren würde der Senat mangels näherer Anhaltspunkte den Hilfsstreitwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG zugrundelegen, von dem er nach seiner ständigen Rechtsprechung im Eilverfahren 2/3 als Streitwert festsetzt. Hinweis: Der Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Der Antragsteller bewohnt als Eigentümer das Hausgrundstück Gemarkung Eberstadt, Flur 1, Flurstück 170/7 (früher: 170/3), Mühlweg 3. Das Grundstück liegt im unbeplanten Innenbereich von Eberstadt und grenzt mit seiner südlichen Grenze an den Geltungsbereich des "Bebauungsplanes E 25 - Gesamtschule Eberstadt. Der Bebauungsplan weist das Plangebiet als Baugrundstück für den Gemeinbedarf" mit dem Zusatz "Schulen" aus. Seine Aufstellung wurde am 25.04.1972 von der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin beschlossen. Der Planentwurf lag vom 08.05.1972 bis zum 08.06.1972 öffentlich aus, worauf mit Veröffentlichungen im Darmstädter Echo und im Darmstädter Tagblatt vom 29.04.1972 hingewiesen worden war. Im Rahmen der Anhörung erhoben die Voreigentümer des Grundstücks des Antragstellers, die Eheleute Rast, Einwände dagegen, daß fast die Hälfte ihres Grundstücks überplant werde. Am 28.06.1973 beschloß die Stadtverordnetenversammlung eine Änderung des räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes, und zwar dahingehend, daß dessen Grenze im Bereich des Grundstücks des Antragstellers um ca. 12 m, in anderen Bereichen um ca., 22 m, bzw. um 5 m zurückgenommen wurde. Dies teilte die Antragsgegnerin dem Voreigentümer Rast mit Schreiben vom 12.07.1973 mit. Der im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans E 25 verbliebene Teil des Hausgrundstücks Mühlweg 3 wurde später abgetrennt. Der Antragsteller hat das Grundstück mit dem jetzigen Zuschnitt erworben. Ebenfalls am 28.06.1973 wurde der Bebauungsplan als Satzung beschlossen. Am 07.11.1973 erteilte der Regierungspräsident in Darmstadt die aufsichtsbehördliche Genehmigung. Der Hinweis auf die Genehmigung und auf die Schlußauslegung wurde im Darmstädter Echo und im Darmstädter Tagblatt - jeweils Nr. 27b vom 19.11.1973 - öffentlich bekannt gemacht. Die Auslegung (Aushang) des Planes fand - wie angekündigt - vom 19.11.1973 bis zum 02.12.1973 statt. Aus Anlaß der durch die Änderung der Hauptsatzung der Antragsgegnerin vom 07.02.1974 geregelten Verlängerung der Offenlegung von Plänen wurde der Plan vom 04.03. bis einschließlich 04.04.1974 (Aushang: 01.03.1974 Abnahme: 05.04.1974) erneut "ausgelegt"; am 04.03.1974 war in Nr. 53 der beiden Tageszeitungen auf die erneute Auslegung hingewiesen worden. Am 14.09.1987 wurde ein Vorbescheid zur Errichtung einer Schulsporthalle erteilt, der dem Antragsteller mit Bescheid vom 25.01.1988 mitgeteilt wurde und gegen den er am 25.02.1988 Widerspruch einlegte. Mit Schriftsatz vom 03.03.1988, eingegangen am 07.03.1988, hat .der Antragsteller einen Normenkontrollantrag gestellt, der unter dem Aktenzeichen 4 N 1037/88 beim Verwaltungsgerichtshof anhängig ist. Unter dem 22.03.1988 wurde eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Schulsporthalle mit 24 Pkw-Einstellplätzen und Gasheizungsanlage auf dem Grundstück Gemarkung Eberstadt, Flur 1, Flurstücke 100/8 und 100/11, Im Hirtengrund 14, erteilt. Dies teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Schreiben vom 07.04.1988 mit. Am 18.04.1988 legte der Antragsteller Widerspruch gegen die Baugenehmigung ein. Mit Schriftsatz vom 16.05.1988, eingegangen am 17.05.1988, hat der Antragsteller den Erlaß einer einstweiligen Anordnung beantragt. Er trägt vor, seinem Widerspruch gegen die Baugenehmigung vom 22.03.1988 komme keine aufschiebende Wirkung zu. Die Antragsgegnerin habe deswegen inzwischen mit den vorbereitenden Bauarbeiten begonnen. Der Erlaß der einstweiligen Anordnung sei zur Abwehr schwerer Nachteile dringend geboten. Die Durchführung des genehmigten Bauvorhabens noch vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren würde zu vollendeten Tatsachen führen, die nicht oder doch nur unter ganz erheblichen Schwierigkeiten "ausgeräumt" werden könnten. Bei der Abwägung sei das Interesse der Antragsgegnerin an einer sofortigen ungehinderten städtebaulichen Entwicklung nach Maßgabe des Bebauungsplans als gering zu bewerten. Da der Plan vor mehr als 14 Jahren in Kraft getreten sei, ohne ins Werk gesetzt worden zu sein, sei es der Antragsgegnerin zumutbar, nunmehr auch noch die Entscheidung des Normenkontrollverfahrens abzuwarten. Dies, gelte um so mehr, als die Antragsgegnerin seit dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 02.11.1984 (HessVGRspr. 1985,51) wisse, daß der dem Plan zugrundeliegende Flächennutzungsplan nichtig sei. Die einstweilige Außervollzugsetzung des Bebauungsplanes allein sei nicht geeignet, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu vermeiden. Es sei daher auch notwendig, der Antragsgegnerin die Einstellung der Bauarbeiten auf dem streitbefangenen Grundstück aufzugeben. Insoweit könne er, der Antragsteller, nicht auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 VwGO verwiesen werden. Ein derartiger Antrag scheitere voraussichtlich an der fehlenden Antragsbefugnis. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, 1. den Bebauungsplan E 25 - Gesamtschule Eberstadt, Gemarkung Eberstadt, Flur 1 und 1,1 -, vom 03.12.1973 im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 8 VwGO bis zum Abschluß des Normenkontrollverfahrens außer Vollzug zu setzen, 2. der Antragsgegnerin gemäß § 47 Abs. 8 VwGO aufzugeben, die Bauarbeiten auf dem Grundstück Im Hirtengrund 14, Gemarkung Eberstadt, Flur 1, Flurstück 100/8 und 100/11, für die Errichtung einer Schulsporthalle sowie 24 Pkw-Einstellplätzen und einer Gasheizungsanlage bis zum Abschluß des Normenkontrollverfahrens 4 N 1037/88 einzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie hält den Antrag für unzulässig. Schwere Nachteile oder andere wichtige Gründe seien weder nachvollziehbar vorgetragen noch ersichtlich. Mit einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 8 VwGO n.F. könne nicht in die Wirksamkeit bereits ergangener Verwaltungsakte eingegriffen werden. Der Antragsteller sei nicht antragsbefugt, weil sich die Voreigentümer mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes abgefunden hätten. Eine Beeinträchtigung des Antragstellers durch den Sportbetrieb in der Schulsporthalle scheide aufgrund der Entfernung zwischen dem Grundstück des Antragstellers und der Halle aus. Der Parkplatz mit 25 Stellplätzen vor der Schulsporthalle liege etwa 250 m vom Grundstück des Antragstellers entfernt und werde vom Grundstück durch die Schulsporthalle abgeschirmt. Eine vom Antragsteller eingereichte Kopie des Bebauungsplanes E 25 sowie das von ihm vorgelegte Gutachten des deutschen Wetterdienstes zum Flächennutzungsplan Darmstadt, die Akten des Hauptsacheverfahrens 4 N 1037/88 mit den von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgängen (4 Hefte) sowie die zum vorliegenden Eilverfahren eingereichten Verwaltungsvorgänge (4 Hefte) , Waren Gegenstand der Beratung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorgenannten Unterlagen sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.