Beschluss
4 TG 1783/86
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1986:1112.4TG1783.86.0A
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Entscheidungsgründe
I. Der Main-Taunus-Kreis wurde durch Beschluß des Senats vom 14.11.1985 - 4 TG 2003/85 - im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Fortführung der mit Bauschein vom 02.08.1985 genehmigten Bauarbeiten am Dachgeschoß des Hauses P.-straße 19 in Schwalbach/Taunus - einschließlich aller Arbeiten im Innern des Geschosses - bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch der Antragsteller gegen die Baugenehmigung sofort vollziehbar einzustellen. Der Senat hatte den Erlaß der einstweiligen Anordnung damit begründet, daß das Vorhaben den erforderlichen Bauwich zum Grundstück der Antragsteller nicht einhalte. Dieser müsse 4,50 m betragen, da das Dachgeschoß ein Zwischengeschoß im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 2 HBO sei und die maßgebliche mittlere Gesamthöhe des Gebäudes der Beigeladenen oberhalb der festgelegten Geländeoberfläche zur Nordwestgrenze das Maß von 7,00 m überschreite. Dem Erlaß der einstweiligen Anordnung kam der Antragsgegner durch Erlaß einer Bauverbotsverfügung vom 27. 11. 1985 gegenüber den Beigeladenen nach. Aufgrund eines Bauantrages vom 15. 04. 1986 erteilte der Antragsgegner unter dem 18. 04. 1986 einen ersten Nachtrag zum Bauschein Nr. 111 BA 1082.85, der Änderungen des Keller- und Dachgeschosses u. a. den Einbau einer Spindeltreppe zum Spitzboden zum Gegenstand hatte, jedoch keine Änderung der Ausgestaltung des Dachgeschosses als Zwischengeschoß vorsah. Im Beiblatt Nr. 1 des Nachtragsbauscheins hob der Antragsgegner die Bauverbotsverfügung vom 27. 11.1985 auf und begründete die Verfügung mit der Änderung des § 7 Abs. 3 HBO durch Art. 2 des Gesetzes über eine Übergangsregelung zu § 91 Abs. 4 und zur Änderung des § 7 Abs. 3 der Hessischen Bauordnung vom 24. 03. 1986 (GVBl. I, S. 102), durch den die genannte Vorschrift durch Einfügung eines Satzes 4 dahingehend geändert worden war, daß in den Dachraum hineinragende und innerhalb des Dachraumes angeordnete Geschosse, die keine Vollgeschosse sind, bei der Anwendung des Satzes 2 und 3 unberücksichtigt bleiben, wenn die Dachneigung 45 Grad nicht überschreitet. Hiervon setzte er die Antragsteller unter dem 23. 04. 1986 in Kenntnis, die ihrerseits mit Schreiben vom 03. 05. 1986 am 06. 05. 1986 Widerspruch einlegten. Am 16. 05. 1986 haben die Antragsteller beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die Vollstreckung aus dem Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs und einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Sie haben darum gebeten, dem Antragsgegner gemäß § 172 VwGO ein Zwangsgeld aufzuerlegen und im Rahmen der Vollstreckungsmaßnahmen die Dachgeschoßwohnung des Hauses P.-straße 19 wieder räumen zu lassen und ein Nutzungsverbot für diese Wohnung auszusprechen. Außerdem beantragten sie, die Einstellung der an der Südwestseite des genannten Hauses genehmigten Abgrabung sofort vollziehbar einstellen zu lassen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller mit Beschluß vom 23. 06. 1986 zurückgewiesen. Der am 30. 06. 1986 eingegangenen Beschwerde der Antragsteller hat das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen. Die Beschwerde bezieht sich a) auf den abgelehnten Antrag auf Vollstreckung aus dem Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshof vom 14. 11. 1985, b) auf die Ablehnung des Baustopps für die Arbeiten im Bereich der genehmigten Abgrabung an der Südwestseite des Nachbarhauses. Vorsorglich stellen die Antragsteller den Antrag, die Vollstreckungsmaßnahmen "Räumung und Erlaß eines Nutzungsverbots für die Dachgeschoßwohnung" auch auf § 123 VwGO zu stützen. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Beigeladenen beantragen ebenfalls, die Beschwerde zurückzuweisen. Die das Anordnungsverfahren der Antragsteller bezüglich des streitigen Vorhabens betreffenden Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main (Az.: II/2 G 1812/82), die weiteren Akten des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main mit dem Aktenzeichen: IV/V G 1291/86, die Akten des Hess. VGH mit dem Aktenzeichen: 4 S 1233/86 und die Bauakten betreffend das Vorhaben der Beigeladenen (2 Bände) sind beigezogen. Sie waren Gegenstand der Beratung. II. Die zulässige Beschwerde ist bezüglich des Hauptantrages unbegründet. Soweit sich die Antragsteller auf den Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14.11.1985 beziehen, kommt nur eine Vollstreckung einer einstweiligen Anordnung gegen die öffentliche Hand gemäß § 168 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 172 VwGO in Betracht. Der Verpflichtung aus dem Beschluß des erkennenden Senats vom 14.11.1985, die Bauarbeiten am Dachgeschoß des Hauses P.-straße 19 in S. sofort vollziehbar einzustellen, ist der Antragsgegner zunächst nachgekommen, indem er gegenüber den Bauherren mit Bescheid vom 22.11.1985 ein Bauverbot ausgesprochen hat. Mit der Aufhebung des Bauverbotes und der Verfügung vom 18.04.1986 verletzte der Antragsgegner die ihm im Beschluß vom 14.11.1985 auferlegte Verpflichtung, da diese nicht nur auf den Erlaß eines Bauverbotes gerichtet war, sondern auch seine Aufrechterhaltung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch der Antragsteller umfaßte. Etwas anderes kann nur gelten, wenn durch eine Nachtragsgenehmigung eine Änderung der Sachlage in der Weise eintritt, daß das ursprünglich genehmigte mit dem geänderten Bauvorhaben nicht mehr identisch ist, weil durch die Änderung die Anspruchsvoraussetzungen, die zum Erlaß der einstweiligen Anordnung geführt haben, entfallen sind. In einem derartigen Fall hält der Senat in entsprechender Anwendung des Rechtsgedanken der §§ 80 Abs. 6 VwGO, 927 ZPO eine Änderung der einstweiligen Anordnung auf Antrag desjenigen, gegen den das Bauverbot ergangen ist, oder der durch die einstweilige Anordnung verpflichteten Behörde auf Änderung dieser einstweiligen Anordnung für zulässig (Hess. VGH, B. v. 20. 08. 1980 - IV S 91/80 - ESVGH 31, 149; B. v. 14.04.1983 - IV S 116/82 - ). Ist das ursprüngliche Vorhaben durch die Erteilung der Nachtragsbaugenehmigung aufgrund eines entscheidungskonformen Bauantrags geändert, ist die Bauaufsichtsbehörde nicht gehalten, einen Antrag auf Änderung der vorläufigen gerichtlichen Regelung zu stellen. Sie ist durch den bestehenden Titel rechtlich nicht (mehr) gehindert, aufgrund der neuen Sach- und Rechtslage ihrerseits den Baustopp selbst aufzuheben. Um einen derartigen Fall handelt es sich hier nicht. Der Nachtragsbauschein vom 18.04.1986 hat zwar Änderungen des Keller- und Dachgeschosses gebracht, die Ausgestaltung des Dachgeschosses als Zwischengeschoß im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 2 HBO aber unverändert gelassen. Davon geht der Antragsgegner auch selbst aus. Er hat die Aufhebung der Verbotsverfügung nicht mit der Erteilung der Nachtragsbaugenehmigung in Verbindung gebracht, sondern mit der Änderung der Rechtslage durch die Änderung des § 7 Abs. 3 HBO durch Gesetz vom 24. 03. 1986 (a.a.O.). Auch wenn die Änderung der Rechtslage den Anordnungsanspruch hat entfallen lassen, der zum Erlaß der vorläufigen gerichtlichen Regelung geführt hat, bleibt die Bindungswirkung des bestehenden Titels gemäß § 168 Abs. 1 Nr. 2 VwGO bestehen, solange er nicht durch eine Gerichtsentscheidung aufgehoben oder die Vollstreckung aus ihm für unzulässig erklärt ist. Wenn nach alledem der Antragsgegner das Bauverbot im Hinblick auf den Fortbestand der Bindungswirkung der einstweiligen Anordnung nicht von sich aus hätte aufheben dürfen, können die Antragsteller mit ihrem Begehren, gemäß § 172 VwGO dem Antragsgegner ein Zwangsgeld auferlegen zu lassen, dennoch keinen Erfolg haben, weil insoweit mit der Fertigstellung des Dachgeschosses, auf das sich das Bauverbot bezogen hat, das Rechtsschutzinteresse entfallen ist. Die beantragte Räumung der Dachgeschoßwohnung und die Verhängung eines Nutzungsverbots für die Wohnung kann im Wege der Vollstreckung des Beschlusses vom 14.11.1985 nicht erfolgen, da dies Begehren durch jenen Titel nicht gedeckt ist und - entgegen der Auffassung der Antragsteller - auch nicht davon ausgegangen werden kann, daß ein Bauverbot zugleich ein Nutzungsverbot für das unter Verletzung des Bauverbots fertiggestellte Gebäude beinhaltet. Auch mit ihrem Antrag auf Baustopp für die Arbeiten im Bereich der genehmigten Abgrabung an der Südwestseite des Nachbarhauses im Wege der einstweiligen Anordnung (Sicherungsanordnung § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO) können die Antragsteller keinen Erfolg haben. Mit der Fertigstellung der mit einer Abgrabung verbundenen Außenanlage vor der Südwestseite des Kellergeschosses des Hauses P.-straße 19 ist ein Anordnungsgrund entfallen. Dennoch haben die Antragsteller ihren Antrag auch in ihrem letzten Schriftsatz ausdrücklich aufrechterhalten. Im übrigen fehlt es für diesen Antrag auch an einem Anordnungsanspruch. Maßgeblich ist - worauf die Antragsteller auch zutreffend abgestellt haben - ob ihnen bei Ausführung des genehmigten Vorhabens ein nachbarrechtliches Abwehrrecht aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zusteht. Das ist nicht der Fall, da die mit Nachtragsgenehmigung vom 18.04.1986 genehmigte Abgrabung, die in der mit Genehmigungsvermerk versehenen Grundrißzeichnung des Kellergeschosses dargestellt ist, sowohl außerhalb des Bauwichs zum Anwesen P.-straße 17 der Antragsteller als auch außerhalb des Bauwichs zu dem südwestlich des Baugrundstücks jenseits der Wegeparzelle 274 gelegenen als Garten genutzten Flurstück 278 liegt. Ausweislich des Lageplans zum Bauantrag hält der Neubau der Beigeladenen zu der südwestlich angrenzenden Wegeparzelle 274 einen Abstand von 5,50 m . Die genehmigte Abgrabung weist eine maximale Ausdehnung in südwestlicher Richtung von 3,20 m auf und hält damit von der Nordostgrenze des Flurstücks 278 der Antragsteller südwestlich der genannten Wegeparzelle, die nach den eigenen Angaben der Antragsteller im Schriftsatz vom 06.05.1986 1,00 m breit ist, einen Abstand von etwa 3,30 m. Die tatsächliche Abgrabung an der Südwestseite des Hauses, die nach den Angaben der Antragsteller im Schriftsatz vom 06.05.1986 über die durch die Nachtragsbaugenehmigung genehmigte Abgrabung hinaus bis zur hinteren Grundstücksgrenze reichen soll, was durch den von den Fotos der Antragsteller vermittelten Eindruck nicht bestätigt wird, ist nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens und deshalb rechtlich unerheblich. Da sich die genehmigte Abgrabung in jedem Fall außerhalb des Bauwichs von 3,00 m befindet, kann dahin gestellt bleiben, ob es sich bei der Abstandsfläche zur Südwestgrenze des Anwesens P.-straße 19 im Hinblick auf die daran angrenzende Wegeparzelle überhaupt um eine Abstandsfläche im Sinne des § 7 HBO im Verhältnis zur Nordostgrenze des Flurstücks 278 handelt. Schließlich haben die Antragsteller zur Begründung ihres Antrags auf Anordnung eines Baustopps für die Außenanlage im Bereich der genehmigten Abgrabung an der Südwestseite des Hauses auch darauf abgehoben, daß es sich bei dem Kellergeschoß des Hauses P.-straße 19 nach ihrer Auffassung um ein Vollgeschoß im Sinne des § 2 Abs. 4 Nr. 1 HBO handeln soll, daß einen Bauwich für das Gebäude von mindestens 4,50 m (§ 7 Abs. 3 Nr. 2 HBO) erforderlich mache würde. Ohne daß nach Fertigstellung des Vorhabens im einstweiligen Anordnungsverfahren noch Anlaß für eine Bewertung der Vollgeschoßeigenschaft des Kellergeschosses gegeben wäre, soll darauf hingewiesen werden, daß die im Rahmen der genehmigten Abgrabung an der Südwestseite durchgeführten Arbeiten im Hinblick auf das Gesamtvorhaben - Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses entweder von vornherein oder jedenfalls nach Erreichen eines bestimmten Grades der Fertigstellung keinen Anordnungsgrund für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung (mehr) begründen konnten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist kein Raum mehr für den Anlaß einer Sicherungsanordnung, wenn das Bauvorhaben soweit fertiggestellt ist, daß durch noch ausstehende Restarbeiten sein Substanz- oder Gebrauchswert nicht mehr als ganz unerheblich vergrößert werden und die Durchsetzung baulicher Nachbarrechte durch ihren Fortgang nicht mehr vereitelt oder wesentlich erschwert werden kann (Hess. VGH, B. v. 24.07.1979 - IV TG 78/79 -). Auch mit dem vorsorglich gestellten Hilfsantrag, der die Räumung der Dachgeschoßwohnung und den Erlaß eines Nutzungsverbots für sie im Wege der einstweiligen Anordnung zum Gegenstand hat, können die Antragsteller keinen Erfolg haben. Hierbei handelt es sich um eine Änderung des ursprünglichen Antrags, die nur unter den Voraussetzungen des § 91 VwGO zulässig wäre, nämlich dann, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Eine Einwilligung des Antragsgegners, der sich in seiner Antragserwiderung zur Begründung auf den Beschluß des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main bezogen und auf den im Beschwerdeverfahren gestellten Hilfsantrag nicht eingelassen hat, liegt nicht vor. Der Senat hält die Änderung in zweiter Instanz auch nicht für sachdienlich, insbesondere im Hinblick darauf, daß die einstweilige Anordnung gegenüber den jetzigen Eigentümern des Anwesens P.-straße 19 als Rechtsnachfolgern der Beigeladenen ergehen müßte, die am Verfahren nicht beteiligt sind . Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO. Der Streitwert bemißt sich nach der Bedeutung der Sache für die Antragsteller (§§ 14 Abs. 1 i.V.m. 13 Abs. 1 GKG Der Senat bemißt das Interesse der Antragsteller auf Vollstreckung des Beschlusses vom 14.11.1985 mit 3.600,00 DM und damit ebenso hoch wie in jenem Beschluß, soweit die Antragsteller obsiegt haben. Ferner bewertet er das Interesse der Antragsteller an einem Baustopp im Bereich der genehmigten Abgrabung an der Südwestseite des Hauses P.-straße 19 mit einem Betrag von 1.000,00 DM für die Hauptsache und 2/3 des Betrages im vorliegenden Eilverfahren. Die Addition der genannten Beträge ergibt den festgesetzten Streitwert. Die Befugnis zur entsprechenden Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses beruht auf § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG. Hinweis: Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).