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Beschluss

4 TG 2003/85

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1985:1114.4TG2003.85.0A
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Entscheidungsgründe
I. Die Antragsteller, Eigentümer des mit einem Einfamilien-Wohnhaus bebauten Anwesens X...straße 21 (Flur ..., Flurstück Nr. ...) und des südlich davon gelegenen Flurstücks Nr. ..., das als Gartenland genutzt wird, wenden sich gegen das Bauvorhaben der Beigeladenen auf dem südwestlich angrenzenden Grundstück X...straße 19 (Parzellen Nr. ..., ...). Es handelt sich bei dem Vorhaben der Beigeladenen um ein Wohnhaus mit vier Wohneinheiten, für das der Antragsgegner den Beigeladenen unter dem 02.08.1985 (Bauschein-Nr. 111 BA 1082.85) eine Baugenehmigung erteilt hat. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 9, der für diesen Bereich nicht qualifiziert ist. Gegen die Baugenehmigung haben die Antragsteller unter dem 17.08.1985 Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist. Den auf die Verpflichtung des Antragsgegners auf Anordnung der Einstellung der Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück gerichteten Antrag der Antragsteller hat das Verwaltungsgericht mit Beschluß vom 23.09.1985 abgelehnt. Am 04.10.1985 haben die Antragsteller Beschwerde eingelegt, der das Verwaltungsgericht durch Beschluß vom 07.10.1985 nicht abgeholfen hat. Die Antragsteller beantragen sinngemäß, den Beschluß des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 23.09.1985 zu ändern und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die den Beigeladenen mit Bauschein vom 02.08.1985 genehmigten Bauarbeiten am Hause X...straße 19 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihren Widerspruch gegen die Baugenehmigung einzustellen. Der Antragsgegner und die Beigeladenen beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Die das Anwesen X...straße 21 und das Vorhaben der Beigeladenen auf dem Grundstück X...straße 19 betreffenden Bauakten des Antragsgegners sind beigezogen worden. Sie waren Gegenstand der Beratung. Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen. Il. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist teilweise begründet. Der Antragsgegner ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß die den Beigeladenen mit Bauschein vom 02.08.1985 genehmigten Bauarbeiten am Dachgeschoß des Hauses X...straße 19 auf dem Anwesen der Beigeladenen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch der Antragsteller gegen die Baugenehmigung einzustellen sind. Im übrigen ist der Antrag unbegründet. Eine einstweilige Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann zur Sicherung eines Individualanspruches in Bezug auf das Streitobjekt erlassen werden, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Nach § 123 Abs. 3 VwGO s i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO in entsprechender Anwendung sind der Anspruch, dessen Erhaltung durch die einstweilige Anordnung gesichert werden soll (Anordnungsanspruch), und der Grund für die vorläufige Eilmaßnahme (Anordnungsgrund) von den Antragstellern glaubhaft zu machen. Die Voraussetzungen für einen Anordnungsgrund liegen vor. Er liegt in der Veränderung des bestehenden Zustandes durch den Fortgang der bereits weitgehend geförderten Bauarbeiten auf dem Grundstück der Beigeladenen. Die Durchführung der Baumaßnahme und eine Vollendung des Bauvorhabens würde den Antragstellern die spätere Durchsetzung eines etwa bestehenden Abwehrrechts gegen diese baulichen Maßnahme und ihre Genehmigung erschweren. Damit bleibt Raum für eine vorläufige Regelung. Auch ein Anordnungsanspruch ist hinsichtlich eines Teiles des Vorhabens der Beigeladenen anzuerkennen. Ein Anordnungsanspruch ist dann glaubhaft gemacht, wenn einem Antragsteller ein nachbarrechtliches Abwehrrecht aufgrund öffentlich- rechtlicher Vorschriften zusteht. Dies ist der Fall, wenn ein genehmigtes Vorhaben gegen Vorschriften verstößt und die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung nicht vorliegen und entweder die verletzten Vorschriften auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt, also nachbarschützend sind und durch das rechtswidrige Vorhaben eine tatsächliche Beeinträchtigung des Nachbarn hinsichtlich der durch die Vorschrift geschützten nachbarlichen Belange eintritt oder insbesondere bei nicht dem Nachbarschutz dienenden Vorschriften des Baurechts die Genehmigung eines Vorhabens bzw. ihre Ausnutzung die vorgegebene Grundstückssituation eines Dritten nachhaltig ändert und dadurch den Nachbarn schwer und unerträglich trifft (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluß vom 27.10.1978 - IV TG 78/78 - HessVGRspr. 1979, 22). Das genehmigte Bauvorhaben ist bauordnungsrechtlich nicht zulässig, weil es wegen der Ausgestaltung des Dachgeschosses und wegen der Höhe der Geschosse eine Breite des Bauwichs zum Anwesen X...straße 21 von mindestens 4,50 m haben müßte. Vorgesehen ist aber, daß das Haus nur in einem Abstand von 3 m zur Grundstücksgrenze errichtet werden soll. Zwar handelt es sich bei dem Dachgeschoß nicht um ein Vollgeschoß im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 1 HBO. Insoweit verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung des Verwaltungsgerichts (Art. 2 § 7 Abs. 1 EntlG). Bei dem in den Plänen, als Dachgeschoß bezeichneten Geschoß handelt es sich jedoch um ein Zwischengeschoß im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 2 HBO. Ist nach dieser Bestimmung auch nur ein Zwischengeschoß vorhanden oder vorgesehen, das kein Vollgeschoß ist, so ist je angefangene 3,50 m der gesamten Höhe der Geschosse ein Vollgeschoß zu rechnen, mindestens jedoch die tatsächliche Zahl der Vollgeschosse. Das vorbezeichnete Geschoß ist im vorliegenden Fall auf der Grundlage der erteilten Baugenehmigung ein Zwischengeschoß. Ein Dachgeschoß ist stets ein Zwischengeschoß, wenn es bis zur Unterkante der Decke in den Dachraum hineinragt, ohne diesen auszufüllen (Beschluß des Senats vom 28.10.1982 - IV TG 68/82 - BRS 39 Nr. 102z HessVGRspr. 1983, S. 43). Der Senat hat in dieser Entscheidung weiter ausgeführt: "In diesem Fall ist es vom Begriff des Zwischengeschosses und dem Sinn seiner ergänzenden Einführung in die Bauwichregelung her gerechtfertigt, neben der tatsächlichen Zahl der Vollgeschosse die Höhe der Außenwände in der vom Gesetz vorgesehenen Weise zu berücksichtigen. Damit wird nicht etwa über den Bauwich die Möglichkeit der Errichtung von Dachgeschossen ausgeschlossen und eine bestimmte Dachform (Flachdach anstelle eines Giebeldaches) gefordert. Die HBO in der geltenden Fassung verwendet den Begriff des Dachgeschosses (wie auch den des Kellergeschosses) weder im Zusammenhang der Definition des Vollgeschosses noch in anderem Zusammenhang. Sie setzt vielmehr in § 65 HBO die Zulässigkeit von Aufenthaltsräumen und Wohnungen "im Dachraum" und damit die Zulässigkeit von "Dachgeschossen" voraus. Durch die Einführung des Begriffes des Zwischengeschosses in § 7 Abs. 4 Satz 2 HBO wird lediglich sichergestellt, daß sich die Breite des Bauwichs im Falle der Ausgestaltung des Dachraumes in der hier vorliegenden Weise nach der Gesamthöhe des Gebäudes und nicht lediglich der Zahl der Vollgeschosse im Sinne des § 2 Abs. 4 HBO richtet. Die Höhe, aus der die die Breite des Bauwichs bestimmende fiktive Zahl der Vollgeschosse zu ermitteln ist, ist nach Auffassung des Senats auf die oberhalb der festgelegten Geländeoberfläche liegende Höhe der Geschosse begrenzt, da nur sie einen sinnvollen Anknüpfungspunkt für eine Bauwichregelung bildet." An dieser Rechtsprechung hält der Senat trotz der mit dem Erlaß des Hessischen Ministers des Innern vom 20.09.1983 - Az.: V A 4 - a 02/23 - 5/83 - vorgebrachten Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Entscheidung fest. Wenn der Hessische Minister des Innern die Auffassung vertritt, daß Zwischengeschosse "schon vom Wortlaut her" nur zwischen Vollgeschossen liegen können, so vermag der Senat dem nicht zu folgen. Dem Wortlaut des § 7 Abs. 3 Satz 2 HBO kann vielmehr zum Begriff des Zwischengeschosses nur entnommen werden, daß es zwischen Geschossen liegt. Der Geschoßbegriff selbst wird in der HBO nicht definiert. Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein Geschoß der auf gleicher Ebene liegende Raum innerhalb eines Gebäudes (Hess. VGH, B. v. 12.12.1978 - IV TG 97/78 - BRS 33 Nr. 92). Ein Geschoß in diesem Sinne kann auch ein Spitzboden über dem ausgebauten Dachgeschoß sein. Wenn der Hessische Minister des Innern demgegenüber einwendet, diese Rechtsprechung führe zu flächen- und kostenaufwendigem Bauen und verhindere teilweise die ausschöpfende Bebauung von Grundstücken, so ist darauf hinzuweisen, daß jede Regelung, die eine Abhängigkeit zwischen der Höhe und der Zahl der Vollgeschosse einerseits und der Bauwichbreite andererseits herstellt, zu einer mehr oder weniger großen Beschränkung der auf einem Grundstück zulässigen Bebauung führt. Auch der Einwand des Beigeladenen, die innere Ausgestaltung des Dachgeschosses, nämlich entweder als nach oben offenes Geschoß oder als Geschoß mit geschlossener Decke über der sich ein Spitzboden befindet, dürfe keinen Einfluß auf die erforderliche Breite des Bauwichs haben, ist in dieser Allgemeinheit nicht zutreffend. Zwar ist es richtig, daß wegen der Anknüpfung der Bauwichbreite an den Geschoßbegriff nicht in jedem Fall sichergestellt ist, daß Gebäude mit derselben Höhe über dieselbe Bauwichbreite verfügen müssen. Dennoch wird die Höhenbegrenzung, die mit dem Vorhandensein eines Zwischengeschosses verbunden ist, regelmäßig dazu führen, daß das Dach so abgeflacht werden muß, daß der gesamte Dachraum durch das Dachgeschoß ausgefüllt wird, wenn anders die zulässige Höhe überschritten würde. Denn ein nach oben offenes Dachgeschoß, dessen Ausgestaltung nicht unter gestalterischen und funktionellen Gesichtspunkten von der Planung her gerechtfertigt ist, sondern lediglich dazu dient, einen Bauwich zu ermöglichen, der bei einer fachgerechten Planung unzureichend wäre, wäre seinerseits rechtswidrig. Dieser Umstand führt regelmäßig zu einer geringeren Gebäudehöhe, die sich letztlich für den betroffenen Nachbarn positiv auswirkt, zu dessen Schutz u. a. die Bauwichbestimmungen erlassen wurden. Die maßgebliche (vgl. Hess VGH, B. v. 28.10.1982, a.a.O.) mittlere Gesamthöhe des Gebäudes der Beigeladenen oberhalb der festgelegten Geländeoberfläche überschreitet zur Nordwestgrenze das Maß von 7 m (2 x 3,50 m). Danach ist der Bauwich zumindest wie für ein Gebäude mit drei Vollgeschossen einzuhalten. Da die Verletzung anderer Vorschriften nachbarschützender Art sei es des Bauplanungsrechts oder des Bauordnungsrechts durch das Vorhaben der Beigeladenen nicht glaubhaft gemacht ist - auch insoweit wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung des Verwaltungsgerichts verwiesen (Art. 2 § 7 Abs. 1 EntlG). - und der vorhandene Bau wich von 3 m für das Vorhaben der Beigeladenen ohne das Dachgeschoß ausreicht, war die Beschwerde bezüglich des weitergehenden Antrags auf einen vorläufigen Baustopp für das gesamte Bauvorhaben zurückzuweisen. Auch das Beschwerdevorbringen der Antragsteller ist insoweit nicht geeignet, eine ihnen günstigere Entscheidung zu begründen: Die Antragsteller vertreten unter Bezugnahme auf eine von ihnen vorgelegte Höhenbestimmung des Katasteramtes des Antragsgegners vom 02.10.1985 sowie von Fotografien der Baustelle die Auffassung, es handele sich bei dem Kellergeschoß des Vorhabens um ein Vollgeschoß im Sinne des § 2 Abs. 4 Nr. 1 HBO. Nach dieser Vorschrift sind Vollgeschosse auch teilweise unter der festgelegten Geländeoberfläche liegende Geschosse, deren Deckenoberkanten im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die Vollgeschoßeigenschaft des Kellergeschosses nicht bereits durch die in das Beiblatt zum Vorbescheid vom 30.04.1985 als Nr. 5 der "Auflagen, Bedingungen, Hinweise "aufgenommene Bestimmung ausgeschlossen werden kann: "In jedem Fall ist das Gebäude so ins Gelände einzufügen, daß das Kellergeschoß nicht zum Vollgeschoß entsprechend § 2 HBO wird." Hierbei handelt es sich lediglich um einen Hinweis, nicht um eine konkrete Höhenbestimmung. Die nach dem Bauschein maßgebliche Höhenlage des Gebäudes ist die von der Bauaufsichtsbehörde am 23.08.1985 festgelegte Höhenlage, da die Höhenangaben in den Bauvorlagen ausweislich der Grüneintragung in diesen Vorlagen, die gemäß der Auflage Nr. 1 im Beiblatt Nr. 2 zum Bauschein für die Bauausführung verbindlich sind, durch die örtliche Festlegung der Höhenlage des Gebäudes korrigierbar und durch die Einmessung korrigiert sind. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, daß die sich aufgrund der Festlegung am 23.08.1985 ergebende freiliegende Fläche sämtlicher Außenwände kleiner ist als eine Vergleichsfläche, die sich aus dem Gebäudeumfang x 1,40 m errechnet. Diese Festlegung ist entscheidend dafür, daß es sich bei dem Kellergeschoß nicht um ein Vollgeschoß handelt. Nicht gefordert wird, daß die festgelegte Geländeoberfläche mit dem gewachsenen Gelände übereinstimmt (Hess.VGH, B. v. 26.7.1984 - IV TG 1669/84 - BRS 42 Nr. 113 - HessVGRspr. 1985, S. 14 m.w.N.). Wie der Senat in dieser Entscheidung weiter dargelegt hat, müssen Aufschüttungen auf dem gewachsenen Gelände bei der Bestimmung der Vollgeschoßeigenschaft auch nicht deshalb außer Betracht bleiben, weil die Bauwichregelung durch ihr Anknüpfen an den Begriff des Vollgeschosses die Breite des Bauwichs von der Zahl der Vollgeschosse abhängig macht und andernfalls eine Manipulation des Bauwichs durch Aufschüttungen möglich wäre. Der Senat hat in dieser Entscheidung weiter ausgeführt: "Die Antragsteller übersehen, daß der Begriff des Vollgeschosses im ersten Teil der HBO, "Allgemeine Vorschriften", mit Geltung für das gesamte Bauordnungsrecht und - durch den Bezug in § 18 BauNVO - auch für das Maß der baulichen Nutzung im Bauplanungsrecht definiert ist (zur Bedeutung des Vollgeschosses vgl. Müller, das Baurecht in Hessen, I B 1, Anm. 4 (S. 22 ff.). Es geht deshalb nicht an, bei seiner Auslegung ausschließlich auf die Bedeutung abzustellen, die der Außenhöhe eines Gebäudes für die Breite des Bauwichs von seiner Funktion her zukommt. Vielmehr trägt die HBO der Außenwandhöhe bei der Bauwichregelung des § 7 Abs. 3 Satz 2 HBO Rechnung, und zwar dadurch, daß sie bei Geschoßhöhen von mehr 21s 3,50 m oder im Fall des Vorhandenseins auch nur eines Zwischengeschosses die gesamte Höhe der Geschosse bei der Bestimmung der Breite des Bauwichs berücksichtigt. Das Anknüpfen an den Begriff des Vollgeschosses statt an die Außenwandhöhe zur Bestimmung der Breite des Bauwichs kann sich in Einzelfällen. durchaus auch zugunsten des Nachbarn auswirken, nämlich z.B. bei einer durch Abgrabungen an der dem Nachbarn nicht zugewandten Seite eines Gebäudes bewirkten Erhöhung der Geschoßzahl. Obwohl dann die dem Nachbarn zugewandte Außenwand des Gebäudes die übliche Höhe zweigeschossiger Gebäude nicht überschreitet, wäre auch in diesem Fall normalerweise ein Bauwich von 4,50 m einzuhalten (§ 7 Abs. 3 Nr. 2 HB0). Im übrigen bestehen für die von den Antragstellern befürchtete Manipulation des Bauwichs verschiedene' Grenzen bauordnungsrechtlicher und bauplanungsrechtlicher Art: Verliert ein Vollgeschoß durch unzulässige Aufschüttungen im Bauwich diese Eigenschaft, hat der Nachbar einen Anspruch auf Freihaltung des Bauwichs in einer Breite, wie er für das Gebäude im Falle der Ausgestaltung des Kellergeschosses als Vollgeschoß erforderlich wäre (Hess.VGH, B. v. 28.10.1982, a.a.0.). Auch im übrigen sind Aufschüttungen im Bauwich nicht zulässig. Schließlich ergeben sich gegenüber umfangreichen und offensichtlich willkürlichen Aufschüttungen und Abgrabungen, die bauplanungsrechtlich erfaßbar sind (§ 29 S.. 3 BBauG) Grenzen aus dem Bauplanungsrecht: Sie können sich - je nachdem, welche planungsrechtliche Beurteilungsgrundlage dem Vorhaben zugrunde liegt - entweder nicht in die vorhandene Umgebung einfügen (§ 34 BBauG) oder nach Lage und Umfang der Eigenart des Baugebiets widersprechen (§ 15 BauNVO). Der danach verbleibende Rest an auch den Nachbarn berührender Freiheit des Bauherrn, sein Grundstück zu gestalten und dabei auch die erforderliche Breite des Bauwichs zu beeinflussen, ist auf der Grundlage der bestehenden gesetzlichen Regelung nicht vermeidbar und hält sich in einem für den Nachbarn erträglichen Rahmen." Der Senat vermag nicht festzustellen, daß die Vollgeschoßeigenschaft durch eine den Antragstellern gegenüber unzulässige Aufschüttung vermieden worden ist: Weder durch die Höhenmessung des Katasteramtes noch durch die zu den Akten gereichten Fotografien der Beteiligten ist glaubhaft gemacht, daß sich das Kellergeschoß des Vorhabens der Beigeladenen ohne Aufschüttungen im Bauwich zum Grundstück der Antragsteller als Vollgeschoß darstellen würde. In die Skizze des Katasteramtes sind die Himmelsrichtungen und das Vorhaben der Beigeladenen in die Parzellen falsch eingezeichnet. Geht man davon aus, daß die in dem von den Antragstellern vorgelegten Höhenplan als Südostgrenze bezeichnete Grenze die Grenze zum Grundstück der Antragsteller ist und geht man ferner davon aus, daß die jeweils an den Grundstücksgrenzen ermittelten Höhen das gewachsene Gelände bezeichnen und entsprechende Rückschlüsse auf die Außenwände des Gebäudes selbst zulassen, wäre die freiliegende Fläche zum Grundstück der Antragsteller nach der eigenen Berechnung der Antragsteller in der Beschwerdeschrift vom 3.10.1985 lediglich um 0,67 qm größer als vom Verwaltungsgericht aufgrund der Höhenbestimmung vom 23.8.1985 errechnet worden ist. Da die Höhenbestimmung außerhalb des Bauwichs zu den Antragstellern entsprechend der Festlegung vom 23.8.1985 notfalls mit Hilfe entsprechender Aufschüttungen eingehalten werden kann, ist die Vollgeschoßeigenschaft des Kellergeschosses nach wie vor nicht gegeben und der Bauwich zum Grundstück der Antragsteller ausreichend. Auch die von den Beteiligten vorgelegten Fotografien der Baustelle lassen keine Veränderung der natürlichen Geländeverhältnisse im erforderlichen Umfang innerhalb des Bauwichs zum Grundstück der Antragsteller erkennen, die die Dreigeschossigkeit des Bauvorhabens zur Folge haben würde. Das gilt auch von den Fotografien, die dieselben oder ähnliche Ansichten des Bauwichs vor und nach der Verfüllung des Geländes zeigen, da eine standortbedingte Änderung der Perspektive berücksichtigt werden muß, die eindeutige Schlüsse über die Höhe der Auffüllung nicht zuläßt. Im übrigen zeigt auch das von den Antragstellern mit Schriftsatz vom 23.10.1985 eingereichte Foto Nr. 7, daß die an ihrer Grundstücksgrenze verlaufende niedrige Grenzmauer auch nach der Verfüllung teilweise sichtbar geblieben ist. Auch das spricht gegen eine erhebliche Aufschüttung. Schließlich verletzt das Vorhaben der Beigeladenen auch nicht das Gebot des § 8 Abs. 2 HBO, das auch dem Schutz des Nachbarn dient (Hess.VGH, B. v. 23.12.1980 - TV TG 99/80 - BRS 36 Nr. 126 - ESVGH 31, 100 m.w.N. ; B. v. 10.7.1980 - IV TG 43/80 -). Nach dieser Vorschrift ist zwischen Wänden gegenüberliegender Gebäude und Gebäudeteile vor notwendigen Fenster eine Abstandsfläche einzuhalten, die dem Schutz der ausreichenden Belichtung der Aufenthaltsräume dient. Nach den Bauunterlagen insbesondere der Darstellung des Licht (Sonnen)-Einfallwinkels in den genehmigten Bauvorlagen wird lediglich der erforderliche Lichteinfallwinkel von 45 Grad zur Wohnküche im Untergeschoß nicht eingehalten, für das anstelle des ursprünglich genehmigten Lichtschachtes durch den zweiten Nachtragsbauschein vom 6.12.1977 - Bauschein - Nr. A IV 2 -0 40 - 063/76 - ein oberirdisches Fenster genehmigt wurde. Weitere Aufenthaltsräume sowie Fenster über Erdgleiche sind im Kellergeschoß auf dem Grundstück der Antragsteller nicht genehmigt. Für sie kann deshalb auch wenn sie infolge einer von den genehmigten Bauvorlagen abweichenden Bauausführung vorhanden sein sollten, ein Belichtungsabstand nicht in Anspruch genommen werden. Wie der Senat in seinem Urteil vom 20.2.1980 - IV OE 49/77 (HessVGRspr. 1980, 33, berichtigt S. 48 - HSGZ 1980, 208) näher ausgeführt hat, sind die zu § 8 Abs. 2 HBO n.F. ergangenen Abstandsflächenverordnungen alter und neuer Fassung im Ergebnis insgesamt nichtig. Daher müssen Bauaufsichtsbehörden und Gerichte solange, wie eine rechtswirksame Rechtsverordnung zur Ausführung von § 8 Abs. 2 HBO fehlt, dem Gebot, eine Abstandsfläche einzuhalten, die die ausreichende Belichtung der Aufenthaltsräume sichert, durch Auslegung und unmittelbare Anwendung des Gesetzes zu genügen suchen. Der Senat hat in seinem vorgenannten Urteil vom 20.2.1980 ausgesprochen, daß Aufenthaltsräume regelmäßig ausreichend belichtet sind, wenn ein Lichteinfallwinkel von 450 alter Teilung nicht überschritten wird. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall hinsichtlich des Fensters der Küche im Untergeschoß bei einem vorgesehenen Gebäudeabstand des Neubaus von 6 m nicht erfüllt. Da das Haus der Antragsteller seinerseits nur einen Abstand zur Nachbargrenze einhält, der zur Wahrung des Mindestbelichtungsabstandes auf dem eigenen Grundstück der Antragsteller nicht ausreicht, stellt sich im vorliegenden Fall die Frage einer Verteilungsregelung für die Nachbargrundstücke. Ausgangspunkt ist dabei die Erwägung, die der Senat zur Sicherung des Grundeigentums des Nachbarn auch der Auslegung des § 25 Abs. 1 HBO a.F. zugrunde gelegt hat, daß auf einem Nachbargrundstück kein Grenzabstand gefordert werden kann, der dessen an sich mögliche Bebauung unmöglich machen oder weitgehend einschränken kann, um besondere Vorteile auf dem eigenen Grundstück zu behalten oder die Auswirkungen von Nachteilen zu vermeiden, die durch die eigene Grundstückssituation bedingt sind (Hess.VGH, B. v. 14.11.1978 - IV OE 62/78 -). Danach muß der Belichtungsabstand zwar grundsätzlich auf dem eigenen Grundstück eingehalten werden, aber im Hinblick auf das Austauschverhältnis, das zwischen der Sicherung der Belichtung von Gebäuden auf Nachbargrundstücken besteht, erfordert die Billigkeit die Anrechnung von Abständen, die auf dem Nachbargrundstück bei gleichartiger Bebauung zwingend eingehalten werden müßten. In diese Richtung weist einmal die Regelung über Brandwände in § 36 Abs. 2 Nr. 1 HBO, durch die die Notwendigkeit der Ausgestaltung von Abschlußwänden als Brandwänden und damit u.a. der Ausschluß von Fenstern in einem Abstand bis 2,50 m von der Nachbargrenze davon abhängig gemacht ist, ob ein bestehendes oder zulässiges Gebäude jenseits der Grenze einen Abstand von mindestens 5 m wahrt oder nicht. Welcher Grenzabstand für ein Bauwerk mit Fenstern in der zur Grenze gerichteten Außenwand erforderlich ist, hängt also zum einen davon ab, welchen Abstand von der Grenze die Nachbarbebauung einhalten muß oder einhält, und zum zweiten von dem Belichtungsabstand, der dafür erforderlich ist. In allen Fällen, in denen eine gleichartige Bebauung von Nachbargrundstücken zulässig ist, erscheint es wegen der Wechselbeziehung der für die Belichtung erforderlichen Abstände billig, wenn jeweils die Hälfte des notwendigen Abstandes auf den Nachbargrundstücken eingehalten werden muß. Wahrt ein Nachbar den anteiligen Abstand nicht, kann er nicht beanspruchen, daß der Nachbar den fehlenden Anteil übernimmt. Derjenige, der seinerseits mit bestandsgeschützten Fenstern in einer Abschlußwand den rechtlich erforderlichen Abstand nicht wahrt, kann nur beanspruchen, so gestellt zu werden, daß die Mindestanforderung an ein notwendiges Fenster (fiktiv) erfüllt wäre, wenn er mit der Außenwand seines Hauses die Hälfte des Abstandes von der Grundstücksgrenze einhielte, die erforderlich wäre, um einen Lichteinfallwinkel von 45° in dem Fall zu sichern, daß dem Haus ein hinsichtlich der Auswirkungen auf die Belichtung gleichartiges gegenüberstände. Der Bezug der Berechnung der Mindestabstandsfläche auf ein gedachtes gleiches Gebäude auf dem Nachbargrundstück ist jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn sich diese Bebauung nach dem Maß der baulichen Nutzung in dem durch das Planungsrecht gezogenen Rahmen hält. Das ist vorliegend der Fall, da sich die als zweigeschossig genehmigte Bebauung des Grundstücks der Antragsteller in die ein- bis zweigeschossige Bebauung in der Umgebung einfügt. Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so ergeben sich die folgenden Abstände, die zur Sicherung eines Lichteinfallwinkels von 45° im oben beschriebenen Sinne vor den Fenstern zu Aufenthaltsräumen in der Südostwand des Hauses der Antragsteller anzunehmen sind: Das Haus der Antragsteller hat ein Dach mit einer Neigung von 60°, also mehr als 45°. Für den Lichteinfallwinkel im Fenster eines gegenüberliegenden Hauses ist in diesem Fall nicht der Anschnitt der Außenwand an die Dachhaut bzw. an die Traufe maßgebend, sondern der First als oberste schattenwerfende Kante. Das Haus ist 10,54 m hoch und der Giebel in seinem schattenwerfenden Teil 2 m breit. Der Lichteinfallwinkel ist bei hypothetischer Berechnung auf eine normale Brüstungshöhe von 0,80 m zu beziehen (vgl. B. des Senats vom 10.7.1980, a.a.O.). Der zur Sicherung eines Lichteinfallwinkels von 45° für ein Erdgeschoßfenster anzunehmende Grenzabstand beträgt (10,54 - 0,80 - 2) : 2 - 3,77 m. Wird der Scheitelpunkt für den fiktiven Lichteinfallwinkel von 45° auf dessen schrägem Schenkel bis an die Grundstücksgrenze verschoben, ergibt sich, daß das Vorhaben der Beigeladenen bis zur schattenwerfenden Kante des Anschnitts der Außenwand an die Dachhaut Unter Berücksichtigung einer gewissen Bau- und Meßtoleranz die Belichtung der Küche im Untergeschoß der Antragsteller nicht stärker beeinträchtigen, als sie hinzunehmen verpflichtet sind. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, daß die Antragsteller ausweislich der mit Bauschein vom 3.2.1977 genehmigten Vorlagen ihrerseits vor dem Küchenfenster in der Südostwand das gewachsene Gelände abgegraben haben. Nach alledem steht den Antragstellern ein Anordnungsanspruch aus § 8 Abs. 2 HBO nicht zu, der den Antragsgegner zu einer weitergehenden Einstellung der Bauarbeiten verpflichten würde. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Insoweit der Bau fortgeführt werden darf, sind die Antragsteller mit ihrer Beschwerde unterlegen. Ihr Beschwerdeantrag enthält keine räumliche Begrenzung der Beschwerde auf Teile des Bauvorhabens der Beigeladenen, die allein ihre Freistellung von den Kosten des Verfahrens hätte zur Folge haben können. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13, 14 GKG. Der Senat legt für das Hauptsacheverfahren den doppelten Hilfsstreitwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG zugrunde, von dem er im Eilverfahren 2/3 ansetzt. Die Befugnis zur Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertentscheidung folgt aus § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG. Hinweis: Der Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).