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Urteil

4 OE 56/83

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1987:0227.4OE56.83.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Sie hat in der Sache Erfolg, weil die Kläger durch den mit Bauschein vom 16. Oktober 1980 genehmigten Neubau eines zweiten Schafstalles in ihren Rechten verletzt werden. Ein Abwehrrecht der Kläger aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften setzt voraus, daß ein genehmigtes Vorhaben gegen die Vorschriften verstößt und die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung nicht vorliegen, und entweder die verletzten Vorschriften auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt, also nachbarschützend sind, und durch das rechtswidrige Vorhaben eine tatsächliche Beeinträchtigung des Nachbarn hinsichtlich der durch die Vorschrift geschützten nachbarlichen Belange eintritt, oder insbesondere bei nicht dem Nachbarschutz dienenden Vorschriften des Baurechts die Genehmigung eines Vorhabens bzw. ihre Ausnutzung die vorgegebene Grundstückssituation eines Dritten nachhaltig ändert und dadurch den Nachbarn schwer und unerträglich trifft (st. Rspr. des Senats vgl. U. v. 31.05.1985 - IV OE 55/82 - BRS 44 Nr. 63). Die Baugenehmigung ist aufzuheben, weil sie dem Beigeladenen unter Verstoß gegen § 35 BBauG erteilt worden ist und zugleich subjektive öffentliche Rechte der Kläger beeinträchtigt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme liegt das Baugrundstück des Schafstalles im Außenbereich und ist nach § 35 BBauG zu beurteilen, während das Anwesen der Kläger in der bebauten Ortslage von W. in einem faktisch reinen Wohngebiet liegt. Der Bebauungsplan der früheren Gemeinde W., der das Grundstück als Mischgebiet ausweist, ist aus formellen Gründen ungültig. Seine Bekanntmachung ist auf der Grundlage der Hauptsatzung der Gemeinde W. vom 21.12.1965 erfolgt. Diese enthielt die folgende Bekanntmachungsregelung: § 8 Öffentliche Bekanntmachung Gegenstand und Form (1) Die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen, Verordnungen und sonstigen für die Allgemeinheit bestimmten Anordnungen erfolgt durch Aushang an der amtlichen Bekanntmachungstafel am Spritzenhaus ... (4) weitergehende Vorschriften Vorschriften, die anstelle oder neben der öffentlichen Bekanntmachung gemäß Abs. 1 eine andere Art der Veröffentlichung amtlicher Anordnungen bestimmen (z.B. Offenlegung) bleiben unberührt. Diese Bekanntmachung entspricht nicht der Vorschrift des § 5 Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 01.07.1960 (GVBl. S. 103, 164) - HGO a.F. -, aufgehoben durch Art .1 des Gesetzes zur Änderung der Hessischen Gemeindeordnung vom 30.08.,1976 (GVBl. I S. 325), wonach die Art der Bekanntmachung in der Hauptsatzung festzulegen war. Der Hinweis in der Hauptsatzung auf eine andere Regelung reichte nicht aus. Vielmehr mußte die Hauptsatzung Ort und Dauer der Auslegung selbst festlegen (Hess. VGH, B. v. 09.11.1973 - IV N 2/73 - BRS 27 Nr.16). Die Augenscheinsnahme hat ergeben, daß das Gebiet zwischen der U. Straße im Westen, beiderseits der M-straße im Süden bis zur K- Straße und zur Grenze der bebauten Ortslage im Norden den Charakter eines reinen Wohngebietes aufweist. Das Gebiet ist von der Fläche und der Intensität der Bebauung auch so gewichtig, daß es nicht als Teil des dörflich geprägten Kerns des Ortsteils W. und damit selbst als Dorfgebiet (MD) angesehen werden kann. Die Augenscheinseinnahme hat auch ergeben, daß das Betriebsgrundstück des Beigeladenen noch im Außenbereich liegt. Es grenzt im Süden an den Friedhof von W., der seinerseits durch eine größere noch unbebaute und als Ackergelände genutzte Fläche an der Westseite der U. Straße von der bebauten Ortslage getrennt liegt. Der Gebietscharakter eines reinen Wohngebietes hatte sich für den Ortsteil "I. M." bereits im Jahre 1969 herausgebildet, d.h., bevor im Jahre 1972 das erste Bauwerk im Zusammenhang mit der Schafhaltung auf der Parzelle 113 errichtet worden war. Das ergibt sich aus dem in den Aufstellungsunterlagen zum Bebauungsplan befindlichen Schreiben des Kreisausschusses des Landkreises Gelnhausen an den Gemeindevorstand von W. vom 28.10.1969, in dem darauf hingewiesen wird, daß sich die Bebauung in diesem Gebiet als reine Wohnbebauung entwickelt hat. Die Genehmigung für den Neubau des mit Bauschein vom 16.10.1980 genehmigten Schafstalles zur Erweiterung des vorhandenen Betriebs ist nach § 35 Abs. 1 BBauG rechtswidrig. Der hier im Streit befindliche Schafstall gehört zu den im Außenbereich bevorzugt zulässigen Vorhaben, weil er in einen auf "Hüteschafhaltung" ausgerichteten landwirtschaftlichen Betrieb einbezogen ist - wie in der mündlichen Verhandlung erklärt wurde - und weil das Stallgebäude als Winterstall der Schafhaltung dient und nur einen untergeordneten Teil der für die Schafhaltung zur Verfügung stehenden Betriebsfläche einnimmt (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG). Dem Vorhaben stehen aber öffentliche Belange entgegen, insbesondere die Rücksichtnahme auf die in der Nähe befindliche Wohnbebauung, zu der das Grundstück der Kläger gehört (vgl. BVerwG, U. v. 25.10.1967 - IV C 86.66 - BVerwGE 28, 148 = BRS 18 Nr. 5; U. v. 25.02.1977 - IV C 22.75 - BRS 32 Nr. 155 m.w.N.; Hess. VGH. U. v. 10.11.1978IV OE 105/76 -). Wie weit Rücksicht geübt werden muß, ist eine Frage des Einzelfalles, die sich aus einer Abwägung dessen ergibt, was einerseits dem Bauherrn des privilegierten Vorhabens und andererseits demjenigen, dessen Nachbarinteressen bedacht werden sollen, zuzumuten ist. Zu den öffentlichen Belangen gehört der Schutz der dem Wohnen dienenden Baugebiete gegen Immissionen, wie Geruchsbelästigungen, die mit den Wohnbedürfnissen, die durch die Festsetzung der Baugebiete befriedigt werden sollen, nicht vereinbar sind. Gegenüber einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil, der nach der Art seiner tatsächlichen Nutzung einem reinen Wohngebiet entspricht, gebietet das öffentliche Wohl, in dieser Richtung lästige Vorhaben aus Rücksicht auf die Umgebung auszuschließen. Soweit von privilegierten Anlagen Geruchsbelästigungen ausgehen, müssen sie bei Anordnung im Außenbereich von den dem Wohnen bestimmten Baugebieten einen Abstand halten, der den nach der Eigenart des Baugebietes geschützten Wohnbedürfnissen Rechnung trägt. Der Vater des Beigeladenen hätte bei der Wahl des Standortes der Schafhaltung im Jahre 1973 und der Errichtung des ersten Winterstalles auf die vorhandene Wohnbebauung des Ortsteiles "I. M." Rücksicht nehmen müssen, wobei die Zulässigkeit des Vorhabens an dieser Stelle vom Ausmaß der für diesen Ortsteil zu erwartenden schädlichen Umwelteinwirkungen insbesondere durch Geruchsimmissionen abhing. Die durchgeführte Beweisaufnahme hat zur Überzeugung des Senats ergeben, daß durch die Errichtung zumindest des zweiten Schafstalles auf dem Betriebsgelände das in § 35 BBauG enthaltene - objektiv-rechtliche - Gebot der Rücksichtnahme gegenüber den Klägern verletzt wird. Der Senat hat zwar bei seiner Ortsbesichtigung, bei der nur wenige Tiere in dem neueren Stallgebäude zu sehen waren, nicht selbst durch Geruchsprüfung die Grenze der Ausbreitung des Stall- oder Futtermittelgeruchs für den Teil des Jahres, in dem die Ställe belegt sind, feststellen können, auch nicht die Entfernung von der Geruchsquelle, innerhalb der der Geruch zu erheblichen, rücksichtslosen Belästigungen der Anwohner wird. Ferner hat auch der Sachverständige dazu keine konkreten, auf eigener Wahrnehmung beruhende Angaben gemacht. Auch in der Zeit, in der die Herde in den Ställen gehalten wird, ist die Ausbreitung des von der Schafhaltung - einschließlich der Futtermittel und des Mistes - ausgehenden Geruchs keine feste Größe; sie schwankt nach der Wetterlage, insbesondere Luftdruck , Temperatur, Tageszeit und Windrichtung. Der Schluß, daß jedenfalls die Ausweitung der Schafhaltung auf dem Grundstück des Beigeladenen in der genehmigten Form die objektiv gebotene Rücksichtnahme auf die Bewohner in der nächsten Umgebung, das sind die Kläger, vermissen läßt, läßt sich aber auf der Grundlage der bei der Beweisaufnahme getroffenen Feststellungen in Verbindung mit der Anwendung eines auf sachverständiger Erfahrung beruhenden technischen Regelwerks ziehen. Für das Ausmaß und die Ausbreitung von Stallgeruch gibt es bisher keine genauen Werte, Meß- und Rechenverfahren, wohl aber aus der Erfahrung gewonnene Vorstellungen. Diese haben für Nutztierarten, für die noch keine VDI-Richtlinien entwickelt worden sind (vgl. VDI-Richtlinie 3471 "Auswurfbegrenzung Tierhaltung-Schweine", VDI-Richtlinie 3472 "Emissionsminderung Tierhaltung-Hühner") ihren Niederschlag in dem Arbeitsblatt des Kuratoriums für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft aus dem Jahre 1983, des KTBI- Arbeitsblattes Nr. 3076 "Prognose der Geruchsimmissionsbereiche landwirtschaftlicher Betriebe" gefunden. Das Arbeitsblatt versteht sich als diagnostisches Instrument u.a. bei der Beurteilung von Bauanträgen im Falle von Nutzungskonflikten und wurde vom Senat bereits bei der Ermittlung des erforderlichen Abstandes zwischen einem geplanten Bullenmastbetrieb im Außenbereich und einem Wohnhaus im Dorfgebiet zugrundegelegt (vgl. Hess. VGH, B. v. 26 07.1984 - 4 TG 1035/84 - BauR 85, 293 = HessVGRspr. 85, 14 = Rdl 84, 298; vgl. auch Hess. VGH, U. v. 04.10.1984 - III N 17/82 - ESVGH Bd. 35, 64 = HSGZ 85, 128 = RdL 85, 63). In dem Arbeitsblatt wird zur Vermeidung belästigender Geruchsemissionen empfohlen,u.a. bei der Planung von Neuanlagen die in Abbildung angegebenen Mindest-Abstände zwischen Stall und bestehender Wohnbebauung in einem Wohngebiet - einzuhalten. Das heißt, daß außerhalb dieses im KTBL-Arbeitsblatt so bezeichneten weiteren Immissionsbereichs landwirtschaftlicher Gerüche aus Tierhaltung die Planung von Wohngebieten - das Arbeitsblatt spricht von allgemeinen Wohngebieten (WA) - zu vertreten ist. Es gibt dann noch einen engeren Immissionsbereich, dessen Radius mit der Emissionsquelle bzw. mit dem E.missionsschwerpunkt als Mittelpunkt etwa der Hälfte des Radius des weiteren Immissionsbereichs entspricht. In dem Bereich zwischen den beiden Kreisen um den emittierenden Betrieb, also im weiteren Immissionsbereich, soll ein - unter Umständen gegliedertes - Dorfgebiet (MD) möglich sein, zu dem der engere Immissionsbereich als halbierter Mindest abstand gegenüber dem Abstand, der zu nicht mehr dörflich geprägtem Wohnen gefordert wird, eingehalten sein würde. Der engere Immissionsbereich, also der engere Kreis um die Emissionsquelle, sollte den Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe vorbehalten bleiben und neue Wohnhäuser in diesem Bereich nur als betriebsnotwendiger oder sonst standortbedingter Wohnraum zugelassen werden. Das Ausmaß der Geruchsimmissionen des Grundstücks der Kläger ist auf der Grundlage des KTBL-Arbeitsblatts, des schriftlichen Sachverständigengutachtens vom 18.03.1986, ergänzt durch das Gutachten vom 11.06.1986, und der ergänzenden Befragung des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 03.11.1986 zu beantworten. Das Gutachten vom 18.03.1986 verhält sich zu der Frage, ob die in den beiden Schafställen vorhandene Fläche - genehmigte und ungenehmigte - insgesamt für die Zahl der Schafe, die der Beigeladene als Bestand angegeben hat, nämlich 854 Einheiten, ausreichend ist (lt. Ergänzungsgutachten dann rd. 880 Schafe). Da Gegenstand der Nachbarklage die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung ist, muß der als Schafstall ungenehmigte Baubestand von 377 qm Nutzfläche bei der Frage nach den Auswirkungen des Vorhabens auf das Grundstück des Klägers unberücksichtigt bleiben. Ferner ist nicht von der zu irgendeinem Zeitpunkt tatsächlich vorhandenen Anzahl von Schafen, sondern der Anzahl von Schafen auszugehen, für die Stallgebäude genehmigt sind, das heißt. vorliegend laut Betriebsbeschreibung von 1000 Schafen. Der Senat vermag nach der durchgeführten Ortsbesichtigung auch der Schlußfolgerung des Gutachtens vom 18.03.1986, das KTBL-Arbeitsblatt Nr. 3076 sei auf die konkrete Situation nicht anwendbar, weil es sich um einen Nutzungskonflikt zwischen einem landwirtschaftlichen Betriebsgebäude im Außenbereich und einem Mischgebiet handele, nicht zu folgen. Der Gutachter hat seine Auffassung damit begründet, das KTBL-Arbeitsblatt könne nur für den Fall einer Planung von landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden in Wohnbebauungsnähe oder umgekehrt herangezogen werden, so daß dieser Fall nicht einzuordnen sei. Die durch den Senat durchgeführte Augenscheinseinnahme hat aber, wie ausgeführt, ergeben, daß der Ortsteil "I. M." der bebauten Ortslage von W., in dessen nördlichem Bereich das Anwesen der Antragsteller an der Grenze zum Außenbereich liegt, den Charakter eines reinen Wohngebietes aufweist, das nicht als Teil des dörflich geprägten Kerns von W. angesehen werden kann. Die Abstände, die nach dem KTBL-Arbeitsblatt Nr. 3076 zwischen Stallungen und der Wohnbebauung einzuhalten sind, richten sich u.a. nach der Größe des Tierbestandes, den technischen Einrichtungen des Stalls und der Betriebsart. Die Zahl der Schafe ist in Großvieheinheiten (GV) umzurechnen. Gemäß Tabelle 2 des KTBL-Arbeitsblattes Nr. 3076 (Berechnung der für die Ermittlung der Immissionsbereiche anrechenbaren Großvieheinheiten - a GV -) entspricht der Viehbesatz bei Schafen 0,05 a GV. Daraus errechnen sich bei 1000 Schafen 50 a GV. Für das Stallsystem hält der Sachverständige bei der gegenwärtig vorhandenen Entlüftung 90 Punkte für angemessen. Unter Zugrundelegung der vorstehend herausgearbeiteten Gesichtspunkte ist mit dem Sachverständigen davon auszugehen, daß der Normalabstand zwischen einer Schafhaltung von 1000 Mutterschafen und der vorhandenen Wohnbebauung 190 m betragen müßte. Tatsächlich beträgt der Abstand jedoch, gemessen von einem Punkt zwischen beiden Schafställen und der Westgrenze des Anwesens W., 87 m. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (Hess. VGH, B. v. 02.09.1980 - IV TG 52/80 - BRS 36 Nr. 83 = RdL 84, 304) ist als Endpunkt der Messung auf dem schutzbedürftigen Grundstück nicht auf das emissionsbeeinträchtigte Gebäude, sondern die nächstliegende Grenze des von den Immissionen beeinträchtigten Grundstücks abzustellen, weil der Eigentümer (oder sonstige Bewohner) eines der Wohnbebauung dienenden Grundstücks in der Lage sein muß, auch die der Wohnnutzung dienende Freifläche ohne Beeinträchtigung durch unzumutbare Emissionen zu nutzen. Diese Auffassung hat auch in das KTBL-Arbeitsblatt Nr. 3076 Eingang gefunden. Der Normalabstand nach dem KTBL-Arbeitsblatt 3076 setzt sich im Anschluß an die Regelung der VDI-Richtlinie 3471 aus einem empirisch ermittelten Geruchsschwellenwert, der ein Durchschnittswert ist, und einem Sicherheitszuschlag zusammen. Dabei ist als Geruchsschwelle derjenige Abstand von einem Betrieb gemeint, bei dem der spezifische Stallgeruch erstmalig wahrnehmbar wird (Hess. VGH, B. v. 02.10.1980 - IV TG 73/80 - BRS 36 Nr. 84= RdL 82, 259). Die Bedeutung des Sicherheitszuschlags kann in jedem Einzelfall unterschiedlich sein. Der innerhalb des normalen Mindestabstands nicht besonders ausgewiesene Sicherheitszuschlag soll dem Umstand Rechnung tragen, daß der für die Festlegung des Mindestabstands vorrangig wichtige Geruchsschwellenwert nicht der Wert der Ausbreitung in dem für die Umwelt ungünstigsten Fall, sondern ein Durchschnittswert ist. Umstände des Einzelfalls, die die Geruchsausbreitung begünstigen, wie zum Beispiel besondere Windverhältnisse oder die Geländebeschaffenheit, führen dazu, daß der tatsächliche Geruchsschwellenwert dem in den VDI-Richtlinien und in dem auf ihnen aufbauenden KTBL-Arbeitsblatt vorgesehenen Normalabstand mindestens nahekommt ; sie zehren also den Sicherheitszuschlag mehr oder weniger auf. Gerade solche Umstände liegen aber aus klimatologischer Sicht nach der Äußerung des Deutschen Wetterdienstes zum Standort des streitigen Vorhabens des Beigeladenen im B-tal sowohl wegen der Topographie als auch wegen der Stellung der Schafstallgebäude quer zur Talrichtung vor. Es kann daher gerade für den vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden, daß der aufgrund des KTBL-Arbeitsblatts zu ermittelnde Normalmindestabstand noch einen erheblichen Sicherheitszuschlag einschlösse, der bei der Ermittlung der konkreten Geruchsbelastung vorweg abgezogen werden könnte. Bezeichnet aber der dem Arbeitsblatt zu entnehmende normale Mindestabstand die ungefähre Schwelle wahrnehmbarer Geruchsausbreitung für einen nicht unerheblichen Zeitraum im Jahr, so ist nach der Überzeugung des Senats die Grenze, jenseits deren mit einiger Gewißheit mit schädlichen Umwelteinflüssen zu rechnen ist, jedenfalls dann unterschritten, wenn wie im vorliegenden Fall der nach dem Abstandsdiagramm zwischen Stallungen und Wohnbebauung vorgesehene Mindestabstand um mehr als die Hälfte unterschritten wird und ein Wohnhaus als Teil eines Wohngebiets im engeren Immissionsbereich liegt. Die genehmigten Stallungen sind danach wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme hinsichtlich der Geruchsbelästigung, über die die Kläger klagen, baurechtlich unzulässig. Allerdings haben sich die Kläger nur gegen das im Bauschein vom 16.10.1980 genehmigte Stallgebäude gewandt. Sie haben deshalb die Vorbelastung, die mit der mit Bauschein vom 01.08.1977 genehmigten Stallanlage verbunden ist, hinzunehmen. Der Stall, dessen Genehmigung im vorliegenden Verfahren angegriffen ist, steht auf der vom Anwesen der Kläger her gesehen entfernter liegenden Teilfläche des Grundstücks des Beigeladenen und damit weiter entfernt als der Stall, von dem die ausgehenden Emissionen für die Kläger hinzunehmen sind. Dennoch wird durch ihn die Immissionsbelastung des Anwesens der Kläger vergrößert. Die von dem später errichteten Stallgebäude ausgehenden Immissionen verstärken die im Bereich des Anwesens der Kläger wirksamen Immissionen, die von dem früheren Gebäude ausgehen, da ihr Anwesen, wie darzulegen sein wird, im engeren Immissionsbereich beider Anlagen liegt. Das Gebot, der nachbarlichen Rücksichtnahme erfordert nicht nur die Verhinderung der erstmaligen Belastung einer schutzbedürftigen Wohnbebauung durch schädliche Umwelteinflüsse, sondern auch das Verbot, eine bereits bestehende Vorbelastung der Wohnbebauung weiter zu verstärken. Bewertet man die genehmigten Stallgebäude jeweils für sich, so ergibt sich für den mit Bauschein vom 01.08.1977 genehmigten Stall, der laut Betriebsbeschreibung 600 Schafe (30 a GV) aufnehmen sollte, und zwar in der Bewertung als 90-Punkte Stall, ein empfohlener Mindestabstand von 155 m bei einer tatsächlichen Entfernung des Stallgebäudes (Firstmitte) vom Anwesen der Kläger von 73 m. Geht man für das spätere Stallgebäude von einer Kapazität von 20 a GV aus, so errechnet sich ein empfohlener Mindestabstand von 137 m, bei einer Kapazität von 25 a GV ein solLhei von 145 m bei einer tatsächlichen Entfernung von 100 m zwischen Stall und Anwesen der Kläger. Stellt man die Immissionsbereiche beider Anlagen als sich überschneidende Kreise mit der jeweiligen Anlage als Immissionsquelle im Mittelpunkt dar, so überschneiden sich die Immissionsbereiche und verstärken sich demzufolge im Bereich des Anwesens der Kläger. Aus den vorstehend aufgeführten Umständen leitet sich eine Verletzung des objektiven Gebots der Rücksichtnahme zulasten der Kläger durch die angefochtene Genehmigung ab. Soweit sich die Kläger gegen von dem Betriebsgrundstück ausgehenden Lärm wenden, kann eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme nicht festgestellt werden. Das gilt einmal für den von dem Betriebsgrundstück ausgehenden Verkehrslärm. Bei der U. Straße handelt es sich nach den Feststellungen des Senats nicht um eine reine Erschließungsstraße für das angrenzende Wohngebiet. Vielmehr kommt ihr auch eine Verbindungsfunktion zum Nachbarort S. der Gemeinde B-tal zu. Zum anderen waren während der Augenscheinseinnahme auch Verkehrsgeräusche von der jenseits der B. gelegenen B 276 W.-B. zu hören. Weiterhin geht der Senat in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht davon aus, daß der von den Schafen und den sie bewachenden Hunden ausgehende Lärm bei ordnungsgemäßer Haltung von den Klägern hingenommen werden muß. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch darauf hingewiesen, daß über eine durch eine nicht sachgemäße Hundehaltung ausgelöste Lärmbelästigung nicht im Baugenehmigungsverfahren von der Bauaufsichtsbehörde zu entscheiden und diese gegebenenfalls auch nicht von ihr abzustellen ist. Die angefochtene Baugenehmigung verletzt das objektiv-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme im Sinne des § 35 BBauG in einer auch Nachbarschutz auslösenden Weise. Für einen Drittschutz zugunsten des Nachbarn in einem Wohngebiet, in dem die Wohnbedürfnisse nach der Eigenart des Baugebiets besonders geschützt werden, gegenüber landwirtschaftlichen Betrieben im Außenbereich kommen solche Vorschriften (oder deren Teile) in Betracht, die den nachbarlichen Interessenkonflikt durch Postulate der Zuordnung, Verträglichkeit und Abstimmung benachbarter Nutzungen regeln und zu einem Ausgleich bringen (vgl. Breuer, DVBl. 1983, 431 ff., 437). So hat der Senat bereits entschieden, daß das objektiv-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme im Rahmen des § 34 Abs. 1 BBauG einer Deutung im Sinne eines Nachbarschutzes zugänglich ist (Hess. VGH, B. v. 17.12.1984 - 4 TG 2545/84 - BRS 42 Nr. 77; U. v. 31.05.1985, a.a.O.). Unter vergleichbaren Umständen besteht auch eine schutzwürdige Position der Eigentümer der zeitlich vor dem Außenbereichsvorhaben errichteten Wohnbebauung in ihrer Freiheit von Emissionen aus dem Außenbereich, die über das hinausgehen, was in Ortsrandnähe bei herkömmlicher Nutzung des Außenbereichs zu erwarten wäre. Dies bedeutet im einzelnen: a) Die schutzwürdige Position im Rahmen der bebauten Ortslage muß ein privates Interesse sein, das städtebaulich auch im Rahmen der Bauleitplanung (§ 1 Absätze 6 und 7 BBauG) beachtlich sein könnte. b) Die schutzwürdige Position muß ferner eine sein, die in einem vergleichbaren Planbereich durch die Festsetzung eines Bebauungsplanes oder die ergänzende Geltung des § 15 BauNVO ebenso geschützt werden könnte wie durch das Gebot der Rücksichtnahme im Außenbereich. c) Die Position muß schließlich so schutzwürdig sein, daß sie auch im Falle der Beplanung des betreffenden Gebietes mit einem Bebauungsplan bei rechtmäßiger Ausübung des planerischen Ermessens, nämlich bei sachgerechter Abwägung aller einschlägigen Belange, sich im Ergebnis durchsetzen müßte, also nicht - oder in Sonderfällen jedenfalls nicht entschädigungslos - entzogen werden könnte. Durch die Lage des Grundstücks der Kläger im reinen Wohngebiet wird den Klägern eine qualifizierte schutzwürdige Position ihrer schutzbedürftigen Nutzung vermittelt, die durch die Randlage des Grundstücks gegenüber einer heranrückenden emittierenden Außenbereichsbebauung individualisiert ist. Eine Verstärkung der Immissionsbelastung durch den genehmigten weiteren Schafstall, so wie geschehen, hätte auch durch einen Bebauungsplan für den Außenbereich oder das angrenzende Wohngebiet rechtmäßigerweise, d.h., ohne Verstoß gegen das Planungsermessen, zulasten der Kläger nicht zugelassen werden dürfen, da durch sie die geschützten Wohnbedürfnisse der Kläger verletzt wird. Öffentliche Belange, die eine Ansiedlung der Schafhaltung des Beigeladenen unter Mißachtung des sich aus dem KTBL-Arbeitsblatt Nr. 3076 ergebenden Mindestabstands zur Wohnbebauung erfordern würden, sind nicht erkennbar. Das private Interesse des Beigeladenen an der Nutzung der Betriebsfläche zur Schafhaltung in dem verstärkten Umfang, der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, muß hinter den Interessen der Kläger zurückstehen. Diesen steht danach ein öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch auf Aufhebung der Baugenehmigung gegen den Beklagten zu. Der Beklagte und der Beigeladene haben die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterlegen sind (§§ 154 Abs. 1, 159 VwGO ). Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Kostenausspruchs hatte gemäß § 167 VwGO irt Verbindung mit §§ 708 Nr. 10 und 711 Zivilprozeßordnung zu erfolgen. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO ). Die Kläger wenden sich gegen die dem Beigeladenen 1980 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines zweiten Schafstalles auf den Flurstücken 113, 114 in der Flur 1 Gemarkung W.- Stadt W. -. Die Kläger sind Eigentümer des am nördlichen Ortsrand des Ortsteils W. an der in Nord-Südrichtung verlaufenden U. Straße (Verbindungsweg nach Schlierbach), gelegenen Anwesens U. Straße 52 (Flurstück 126/7), auf dem sie 1969/70 ein Wohnhaus errichteten. Die Fläche nördlich des klägerischen Grundstücks ist auf der Ostseite der U. Straße unbebaut und wird überwiegend als Ackerland genutzt. Westlich der U. Straße liegt gegenüber dem klägerischen Wohnhaus der Friedhof, südlich von ihm liegen Ackerland und Wiesen. Nördlich an den Friedhof schließen die Flurstücke Nr. 114 und 113 an, auf denen der Beigeladene unter anderem seine Schafzucht betreibt. Die heutige Bebauung der genannten Grundstücke des Beigeladenen zeigt die folgende, als Anlage zum Sachverständigengutachten vom 18. 03. 1986 vorgelegte Lageplan-Skizze: ... Das Grundstück der Kläger liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans der früheren Gemeinde W., der den nördlichen Teil seines Geltungsbereichs, den Ortsteil "I. M." östlich der U. Straße, zu dem das Grundstück der Kläger gehört, als Mischgebiet ausweist. Dieser Ortsteil hat sich zu einem reinen Wohngebiet entwickelt. Das im Außenbereich gelegene Betriebsgelände des Beigeladenen (Flurstücke 114 und 113) ist im Flächennutzungsplan der Stadt W. vom 10. April 1975 als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Der Außenbereich von W. liegt im Geltungsbereich der Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Landkreisen Gießen, Main-Kinzig, Vogelsberg und Wetterau."Landschaftschutzgebiet Vogelsberg - Hessischer Spessart" vom 31. Juli 1975 (StAnz. 1975, 1486) - LSchVO Vogelsberg - Hessischer Spessart -. Die Bebauung auf den Flurstücken 113, 114 hat sich wie folgt entwickelt: Im Jahre 1972 errichtete der Vater des Beigeladenen, Herr H. D., auf der Parzelle 113 ohne Baugenehmigung eine Wellblechhalle, 1973 errichtete er einen größeren Anbau an die Wellblechhalle in Holzkonstruktion mit Eternitdach. Mit Bauantrag vom 15. 01. 1974 (Nr. 39/3/74) beantragte Herr R. D. die Baugenehmigung für den Neubau eines Schafstalles mit einer Fläche von 17,62 m x 32,12 m auf der Parzelle 113. Die Betriebsbeschreibung lautet auszugsweise wie folgt: Herr D. hat eine größere Schafherde von derzeit 600 Muttertieren. Zur Überwinterung, insbesondere beim Lammen der Tiere, ist ein Stall nicht vorhanden. Weiterhin ist die Wirtschaftlichkeit einer solchen Herde nur gewährleistet, wenn entsprechend den Markterfordernissen zu Ostern Mastlämmer zur Verfügung stehen. Die Heranziehung von Mastlämmern (z.Zt. 300 Stck.) erfolgt somit in den Monaten Dezember bis März. In dieser Jahreszeit ist erstens Weidefläche nicht vorhanden und zweitens das Klima für neugeborene Lämmer in der freien Herde zu kalt. Der Stall wurde vor Erteilung der Baugenehmigung fertiggestellt (Nr. 3 und 4 der Lageplan-Skizze) und ebenfalls noch vor der Genehmigung durch einen Anbau an der Nordseite um 242 qm erweitert. Mit Bauschein vom 01.08.1977 wurde der Bauantrag vom 15.01.1974 genehmigt und - ohne Antrag - in derselben Urkunde die landschaftsschutzrechtliche Genehmigung gemäß LSchVO Vogelsberg -Hessischer Spessart erteilt. In den Bauschein wurden u.a. folgende Auflagen aufgenommen: "Entlang der nordwestlichen Außenwand sind in Abständen von 3 m geeignete Klettergewächse (wilder Wein., Efeu) zu pflanzen. Im Abstand von 5 bis 10 m westlich des Trebersilos ist in Nord-Südrichtung an der ganzen Grundstücksbreite eine mindestens 2 m breite Hecke aus standortgebundenen Gehölzen anzulegen. Eine weitere Hecke, bestehend aus standortgebundenen Gehölzen, ist in einer Breite von 5 m entlang der südlichen Grundstücksgrenze bis zum Wege Flurstück 111 anzulegen. An der Westseite sind beide Hecken miteinander zu verbinden. In beiden Hecken sind in Abständen von 4 bis 6 m Tannen und andere hochstämmige Gehölze (Linde, Ulme, Kirsche, Eberesche) zu pflanzen. Sämtliche auf dem Grundstück unter-gebrachten beweglichen Geräte und Fahrzeuge sind unverzüglich, spätestens einen Monat nach Zugang der Bauerlaubnis zu entfernen." Im Januar 1978 stellte Herr R. D. einen Nachtragsantrag für die Erweiterung des Schafstalls, der die o.a. Erweiterung an der Nordseite der Schafställe 3 und 4 sowie Anbauten an der Ostselte (16 qm) und Westseite (45 qm) zum Gegenstand hatte. Eine Genehmigung dieser ungenehmigt errichteten Anbauten ist nicht erfolgt. Weitere Anbauten, für die eine Baugenehmigung nicht beantragt wurde, wurden an der Westseite mit 44 qm und einer Remise, (Nr. 6) mit 21 qm durchgeführt. Von der für die Schafhaltung genutzten Fläche von 943 qm wurden somit 566 qm gemäß Bauschein Nr. 39/3/74 genehmigt. Das ursprünglich südlich der Schafställe 3 und 4 errichtete Fahrsilo wurde auf Anordnung des Beklagten zwischenzeitlich abgebrochen. Mit Bauantrag Nr. 115/3/79 beantragte der Beigeladene den Neubau eines weiteren Schafstalles mit einer Fläche von 15 m x 45 m (Nr. 9 und 10 der Lageplanskizze). Erstmalig war neben der Parzelle 113 auch die südlich anschließende Parzelle 114 als Teil des Betriebsgrundstücks genannt. Die Betriebsbeschreibung vom 19.03. 1979 lautet wie folgt: Ich habe in W. einen landwirtschaftlichen Betrieb, der einseitig auf Schafhaltung abgestimmt ist. Ohne Lämmer habe ich laufend etwa 1000 Schafe. Die Verwirklichung des geplanten Bauvorhabens ist für mich eine Existenzfrage zur Unterbringung der Tiere im Winter und zur Lammung . In der übrigen Jahreszeit sind die Schafe nicht zu Hause. Mit Bauschein vom 16 . 10. 1980 genehmigte der Beklagte dem Beigeladenen den Neubau des hier im Streit befindlichen Schafstalles in 96 m Entfernung vom Haus der Kläger, gemessen von Hausecke zu Schafstallecke, und erteilte zugleich die landschaftsschutzrechtliche Genehmigung auf der Grundlage der LSchVO Vogelsberg - Hessischer Spessart -. Der Baugenehmigung waren u.a. die folgenden Auflagen beigefügt: 1. Innerhalb von 3 Monaten nach Unanfechtbarkeit dieser Bauerlaubnis ist ein von einem Landschaftsarchitekten gefertigter Bepflanzungsplan vorzulegen, der sich über die gesamte Fläche der Flurstücke 113 und 114 erstrecken und die bereits vorgenommenen Bepflanzungen einbeziehen muß. 2. Die bestehende Heckenreihe entlang des ehemaligen Kleinbahndammes ist zu erhalten. 3. Der Boden der Schafhalle muß mit einem flüssigkeitsdichten und gegen Gülle korrosionsunempfindlichen Boden abgedichtet. werden. 4. Die Abwässer sowie anfallender Mist sind in absolut dichten Gruben zu sammeln und bei Bedarf schadlos zu beseitigen. 5. Auf den Grundstücken der Schafshalle, Flur 1. Flurstücke 113 und 114 der Gemarkung W. dürfen sich die Schafe nur für die Überwinterung und hier auch nur zum Eintreiben in die bestehende bzw. geplante Schafshalle aufhalten. Ein längerfristiger Aufenthalt außerhalb der Schafshalle stellt nach Abschnitt 5.1.2c der Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete des DVGW eine Massentierhaltung dar und gilt als unerlaubte Handlung. 6. Auf den Baugrundstücken darf keine Schafswolle gefärbt, weiterverarbeitet oder behandelt werden. Ebenso dürfen auf den Grundstücken keine Schafsfelle gegerbt und keine wassergefährdenden Flüssigkeiten im Sinne der Verordnung zur Lagerung von wassergefährdender Flüssigkeiten vom 07.09.67 (GVBl. I S. 155) gelagert werden. 7. Für die Lagerung der gefallenen Tierkörper bis zur Abholung und für die Aufbewahrung der Konfiskatbehältnisse für die Schlachtabfälle und der Lagerung von Körperteilen, hierunter werden auch eingesalzene Häute verstanden, ist ein mindestens 30 qm großer Raum zu errichten. Dieser Raum darf erst dann errichtet werden, wenn die hierfür erforderliche bauaufsichtliche Genehmigung vorliegt. Um prüfen zu können, ob diese Genehmigung erteilt werden kann, ist bis zum 15.12.1980 ein prüffähiger Bauantrag, einschließlich des Standsicherheitsnachweises über den Magistrat der Stadt W. bei uns einzureichen. 8. Die Baugenehmigung wird auf jederzeitigen Widerruf erteilt. Der Widerruf wird dann wirksam, wenn die Nutzung als Schafstall nicht mehr gegeben ist. 9. Alle Verkehrsflächen auf dem Grundstück müssen befestigt werden. Hinweis: Die Stallanlage und die dazugehörenden sonstigen Einrichtungen (Dunglage etc.) sind im übrigen so zu betreiben, daß schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigung oder Geräusche nicht hervorgerufen werden (§ 22 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - BImSchG-). Nachträgliche, auf die Verhinderung oder Beseitigung solcher Umweltbeeinträchtigungen gerichtete Anordnungen im Sinne des § 24 BImSchG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem BImSchG vom 24.10.74 (GVBl. I S. 465) in ihrer geltenden Fassung bleiben vorbehalten. Für Fahrzeuge und Geräte ist möglichst eine überdachte und geschlossene Unterstellmöglichkeit zu schaffen. Um prüfen zu können, ob der von Ihnen hierfür vorgesehene Standort für diese Baumaßnahme in baurechtlicher Hinsicht geeignet ist, ist ein entsprechender Bauantrag, einschließlich der Standsicherheitsnachweise, über den Magistrat der Stadt W. vorzulegen. Die Verpflichtung zur unschädlichen Beseitigung gefallener Schafe ergibt sich aus den §§ 1 - 5 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes vom 02.09.75 (GVBl. I S. 2313). Gemäß § 9 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes sind Sie verpflichtet, den Anfall gefallener Schafe dem Beseitigungspflichtigen unverzüglich zu melden. In der Verfügung vom 24.01.1983, modifiziert durch Verfügung vom 14.09.1983, traf der Beklagte Anordnungen zur Durchsetzung der zuvor unter den Nrn. 1, 3 und 4 genannten Auflagen. Den Widerspruch des Beigeladenen gegen diese Anordnung wies der Regierungspräsident in Darmstadt mit Widerspruchsbescheid vom 06. 10.1983 zurück. Die dagegen erhobene Klage ist unter dem Az. IV/2 E 3052/83 beim VG Frankfurt anhängig. Das westliche Binderfeld des mit Bauschein vom 16 . 10 . 1980 genehmigten Schafstalles hat der Beigeladene durch Einbau einer massiven Außenwand, Decke und Zwischenwand zu einem Rinderstall mit 16 Anbindeständen und Lukenfütterung ausgebaut (Nr. 10 dei Lageplanskizze). Ein Bauantrag für den Einbau des Rinderstalles für eine gewerbliche Nutzung des Stalles für Viehhandel liegt vor. Mit Verfügung vom 22.10.1980 ergänzte der Beklagte den Bauschein vom 16.10.1980 um zwei Auflagen, wonach der Stall stets so mit Stroh einzustreuen sei, daß die Tiere nicht im eigenen Kot oder Harn stünden; der anfallende Mist sei vom Stall direkt auf die landwirtschaftlichen Flächen aufzubringen. Unter dem 22. 09. 1981 (Bauschein-Nr . 63/3/81) erteilte der Beklagte dem Beigeladenen die Genehmigung zur Errichtung eines Konfiskatraums, in dem die Kadaver gefallener Schafe bis zur Abholung durch die Tierkörperbeseitigungsanstalt aufbewahrt werden sollen (Nr. 5 der Lageplan-Skizze). Diesen Anbau hat der Beigeladene jedoch nicht als Konfiskatraum fertiggestellt, sondern nutzt ihn ungenehmigt mit einer Fläche von 38 qm als Rinderstall. Am 09.07.1985 wurde dem Beigeladenen die bauaufsichtliche Genehmigung zum Umbau einer Scheune auf seinem Grundstück in W., H-straße 3 in ein Schlachthaus erteilt. Unter dem 22.10.1980 teilte der Beklagte dem Kläger zu 2 mit, die Baugenehmigung zur Errichtung des zweiten Schafstalles sei erteilt worden, nachdem die Hessische Landesanstalt für Umwelt und das Amt für Landwirtschaft und Landentwicklung mitgeteilt hätten, mit Geruchsbelästigungen unzumutbaren Ausmaßes sei nicht zu rechnen. Am 28.10.1980 haben die Kläger Widerspruch eingelegt und wie folgt begründet: Die Baugenehmigung vom 16.10.1980 beruhe auf einem Abwägungsfehler. Der Schafstall habe nicht neben dem Friedhof errichtet werden dürfen. Er beeinträchtige das Klima, da nach den Angaben des Deutschen Wetterdienstes in Offenbach der Standort aus klimatologischer Sicht ungünstig gewählt worden sei; das quer zum B-tal liegende Gebäude hemme die zum Kinzigtal fließenden Kaltluftströme. In der weitgehend stagnierenden Luft könnten sich eventuell vorhandene Geruchsimmissionen nach allen Richtungen ausbreiten. Ferner sei der Landschaftsschutz nicht beachtet. Mist und Abwässer gefährdeten darüber hinaus das Grundwasser. Im übrigen sei die U. Straße lediglich als Wohn-Erschließungsstraße genehmigt und angelegt worden. Die tagtäglich vorbeifahrenden Lastwagen und Traktoren verursachten jedoch erheblichen Lärm und erhebliche Abgase. Schließlich würden in dem Schäfereibetrieb mehrere Hunde gehalten, deren Bellen über Stunden die Nachtruhe empfindlich störe. Der Regierungspräsident in Darmstadt wies nach erfolgloser Durchführung des Anhörungsverfahrens den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20.08.1981 zurück. Am 25.09.1981 haben die Kläger Klage erhoben und wie folgt begründet: Die Nutzung des Schafstalles verursache eine ganz erhebliche Lärmbelästigung, einerseits ausgehend von den Schafen selbst, andererseits aufgrund Zu- und Abgangsverkehrs, der auch am Wochenende stattfinde. Der Gestank rühre daher, daß auf dem Grundstück offen Mist, Apfeltrester und Heuballen gelagert würden, ferner daher, daß die Jauche innerhalb des Stalles im Boden versickere und nicht alsbald zum Abfluß gebracht werde. Der Verkehr vom und zum Betrieb des Beigeladenen ließe sich auf den westlich des Friedhofs verlaufenden Weg nach dessen entsprechendem Ausbau verlagern und dadurch jedenfalls die Lärmbelästigung erheblich reduzieren. Die Kläger haben beantragt, die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zum Neubau eines Schafstalles auf dem Grundstück der Gemarkung W., Flur 1, Flurstück 113, W.-W., vom 16.10.1980 (Bauschein Nr. 115/3/79) und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 20.08.1981 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er vertritt die Auffassung, nachbarschützende Vorschriften seien nicht verletzt, da das Grundstück der Kläger in einem Mischgebiet liege und die Lärmbelästigungen nicht über das in einem Dorfgebiet zumutbare Maß hinausgingen. Die Schafe würden nur in den Wintermonaten auf dem Betriebsgrundstück untergebracht. Zum anderen würden die Tiere nur dann unruhig und laut, wenn sie nicht ausreichend mit Futtermitteln versorgt würden; bei einem Landwirt, der die Schafhaltung als Existenzgrundlage betrachte, sei damit aber nicht zu rechnen. Weitere Auflagen seien auch aus landwirtschaftlicher Fachsicht nicht erforderlich. Der Beigeladene hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat behauptet, der Stall werde nur in den Wintermonaten Dezember, Januar und Februar benutzt. Ansonsten verbleibe dort nur eine Handvoll junger und nicht weidefähiger Tiere. Die Umgebung sei durch die landwirtschaftlichen Flächen so geprägt, daß höchste Ansprüche an die Freiheit von lästigen Immissionen nicht gestellt werden könnten. Durch Urteil vom 26. April 1983 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Kläger würden nicht ihren subjektiven Rechten verletzt. Es könne davon ausgegangen werden, daß die Baumaßnahme des Beigeladenen gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG privilegiert sei. Die Kläger müßten sich entgegenhalten lassen, daß sie die Baugenehmigung zur Errichtung des ersten Schafstalles nicht mit Rechtsbehelfen angegriffen hätten. Die Umgebung des klägerischen Grundstücks wie auch das Gelände des Beigeladenen sei durch den ersten Schafstall vorgeprägt. Die Kläger hätten ihr Wohnhaus im Grenzbereich einer bebauungplanrechtlich als Mischgebiet ausgewiesenen Fläche errichtet, die in die überwiegend dörfliche Struktur des Ortsteils W. eingebunden sei. Gegen das dem Klägerbevollmächtigten am 10.05.1983 zugestellte Urteil hat dieser am 10.06.1983 Berufung eingelegt und wie folgt begründet: Das Mischgebiet sei ausschließlich mit Einfamilienhäusern bebaut und habe sich deshalb zum reinen Wohngebiet entwickelt. Das Haus des Klägers sei dem Ortskern am weitesten entfernt liegend. Es handele sich nicht um einen Schäfereibetrieb normaler Art und Größe, sondern um eine geradezu fabrikmäßige Massentierhaltung, die einen weit über das Normale hinausgehenden Wirtschaftsverkehr erforderten. Es seien ständig zwei Traktoren, drei Lkws und mehrere Maschinen in Betrieb. Es bedürfe keiner weiteren Ausführungen, daß eine Massentierhaltung von einer gewissen Größenordnung ab auch bei genauer Erfüllung sämtlicher Auflagen unvermeidbar ganz erhebliche Lärm- und Geruchsimmissionen verursache, die für einen knapp 50 m entfernt liegenden Nachbarn unerträglich seien. Der Betrieb des Beigeladenen habe sich inzwischen zu einer umsatzstarken Viehhandlung für Schafe entwickelt. In- und ausländische Viehtransporte kämen nahezu täglich, auch zahlreiche Einzelhändler und Endverbraucher für Hammelfleisch. Die Fahrzeugbewegungen beliefen sich inzwischen auf weit über 100 in beiden Richtungen. Aus dem Schafstall für die Unterstellung der Schafe während der Wintermonate sei inzwischen eine ganzjährige Viehgroßhandlung geworden. Einmal wöchentlich komme der Lkw, der die Tierkadaver abtransportiere. Es sei nicht ortsüblich, daß sich ganzjährig in dem Bauvorhaben Bewachungshunde aufhielten, die nachts nicht versorgt würden und deshalb jede Nacht insbesondere in der Zeit nach Mitternacht bis zum Morgengrauen bellten. Die Umstände führten zu einer Belastung der Kläger, insbesondere bei der Ausübung ihres Berufs als Sprachheillehrer für behinderte Kinder. Eine pädagogische Betreuung sei seit Inbetriebnahme der Massentierhaltung in dem Bauvorhaben des Beigeladenen unmöglich. In der Auflage zum Bauschein vom 16.10.1980 sei ausdrücklich festgehalten, daß die Schafe lediglich zur Überwinterung in dem Bauvorhaben gehalten werden dürften. Der Beklagte dulde dagegen einen ganzjährigen Betrieb der Massentierhaltung und des Vieh- und Fleischhandels. Die ganzjährige Anwesenheit der Herde, unter der sich sehr unruhige lammende Schafe befänden, verursache erhebliche Geruchs- und Lärmimmissionen. Insbesondere sorge der ständig nasse Mist für erhebliche Geruchsimmissionen. Die Beeinträchtigung des Grundstücks ergebe sich aus dem Gebrüll der Tiere, den Immissionen der Fahrzeuge und der Lärmentwicklung zu den für ein Mischgebiet ortsunüblichen Arbeitszeiten, sonn- und feiertags und zur Nachtzeit, dem Gebell der Hunde und aus den durch die Massentierhaltung bedingten Geruchsbelästigungen. Durch die streitgegenständliche Baugenehmigung seien die Voraussetzungen zur Haltung von etwa 2200 Schafen formell geschaffen worden. Das Gutachten stelle eine Gesamtstallfläche von 1543 qrn fest, die nach der einschlägigen Literatur die Haltung von weit mehr als 880 Schafen erlaubten. Die angegebene Meßzahl von 1,5 bis 1,75 qm pro Schaf beziehe sich auf Mutterschafe mit Lämmern und sei daher nicht entscheidend. Die Kläger beantragen, unter Anfechtung des angefochtenen Urteils die angefochtene Baugenehmigung des Beklagten in der Fassung des Widerspruchsbescheides aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung nimmt er auf seinen Vortrag in erster Instanz und das Urteil des Verwaltungsgerichts Bezug und trägt ergänzend vor: Auch andere Intensivhaltung von Tieren, z.B. von Mastkälbern, erzeuge Lärm und dies ganzjährig. Die Baugenehmigung habe den Nutzungszweck als Schafstall nicht auf die Wintermonate beschränkt. Die Auflage, nach der ein langfristiger Aufenthalt der Tiere auf Flächen, die sich außerhalb des Stallgebäudes befänden, nicht zulässig sei, sei zum Schutze des Trinkwassers ergangen. Der Beigeladene beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt ergänzend vor : Von dem Schafstall gingen die von den Klägern behaupteten Beeinträchtigungen nicht aus. Alle Alle aufgrund der Lärmschutzanzeigen eingeleiteten Ordnungswidrigkeitsverfahren seien eingestellt worden. Im Stall blieben im Frühling nur die kranken und jungen Schafe zurück. Die Zahl von 100 Fahrzeugbewegungen sei aus der Luft gegriffen. Der Verkehr der anderen Landwirte und des Försters sowie des Durchgangsverkehrs sei quantitativ weit stärker als der Andienungsverkehr. Die Kläger hätten in ihrem Haus bisher keine sprachlich behinderten Kinder aufgenommen und betreut. Durch Beschluß vom 22. August 1985 hat der Senat durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Amtes für Landwirtschaft und Landentwicklung in Gelnhausen Beweis erhoben über die Frage, welche Geruchsbelästigungen von den Schafställen des Beigeladenen ausgehen und sich auf das Wohngrundstück der Kläger auswirken. In seinem Gutachten vom 18.03.1986 kommt der Gutachter zum Ergebnis, auf das hier in Betracht kommende Verhältnis Außenbereich - und Mischgebiet seien die VDI-Richtlinien 3471 und 3472 sowie das KTBL-Arbeitsblatt Nr. 3076 nicht anwendbar. In den vorhandenen Schafställen mit ihrer genehmigten und ungenehmigten Fläche von insgesamt 1543 qm könne der mit 854 Einheiten angegebene Bestand ausreichend untergebracht werden. Bei 1,75 qm je Mutterschaf ergebe sich eine Kapazität von 880 Schafen. Die Ausstattung der Schafställe entspreche durchaus der üblichen Schafhaltung. Wenn der erste Schafstall ausreichend eingestreut sei, ergäben sich auch dort keine unzumutbaren Geruchsbelästigungen. Für beide Schafställe (neu und alt) wäre eine optimale Luftführung durch einen offenen First mit Firstabdeckung und Windabweisplatten sicher förderlich. Bei ordnungsgemäßer Stallführung seien zum Grundstück der Kläger im Mischgebiet Belästigungen nicht zu erwarten. Auf Nachfrage des Senats mit der Bitte um ein Ergänzungsgutachten unter Berücksichtigung des KTBL-Arbeitsblattes Nr. 3076 hat der Gutachter ein Ergänzungsgutachten vom 11.06.1986 vorgelegt, in dem er unter Zugrundelegung einer Kapazität der beiden Ställe von 880 Schafen bei einer anrechenbaren Großvieheinheit - GV - von 0,05 zu 44 GV kommt. Er hat die Schafställe und Standorteinflüsse mit 90 Punkten bewertet, den Ortsteil W. alt von Landwirtschaft und Wohnen geprägt (Mischgebiet Dorf) und die Hälfte des nach der Abstandsregel der VDI-Richtlinie 3471 zur Wohnbebauung erforderlichen halbierten Mindestabstands von 87 m als zulässigen Mindestabstand angesehen. In der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige sein Gutachten näher erläutert; ferner hat der Senat gemäß Beweisbeschluß vom 03.11.1986 das Grundstück der Kläger, das Stallgrundstück des Beigeladenen und deren Umgebung sowie die Hofreite des Beigeladenen K-gasse 3 in W. in Augenschein genommen; insoweit wird auf die Verhandlungsniederschrift vom 03.11.1986 verwiesen. Die folgenden Unterlagen lagen vor: Bebauungsplan der früheren Gemeinde W. nebst Aufstellungsunterlagen, der Flächennutzungsplan der Stadt W., ein Band Bauakten betreffend die Baugenehmigung Nr. 39/3/74 (Ordner Nr. 1), ein weiterer Band Bauakten betreffend die Baugenehmigung Nr. 115/3/79 (Ordner Nr. 2), ein Hefter Bauakten des Beklagten, betreffend Einbau eines Konfiskatraumes durch den Beigeladenen, ein Hefter Bauakten des Beklagten, betreffend die Bauvoranfrage zur Errichtung des zweiten Schafstalles durch den Beigeladenen, die Widerspruchsakte des Regierungspräsidenten in Darmstadt, sowie die Akten VG Frankfurt am Maire IV/2 E 3052/83. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.