Urteil
4 UE 670/84
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1987:0527.4UE670.84.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zum einen hat das mit dem Hauptantrag verfolgte klägerische Begehren auf Erteilung der Baugenehmigung keinen Erfolg. Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht (§ 96 Abs. 1 Satz 1 HBO). Die Errichtung des klägerischen Wohnhauses stimmt jedoch zumindest nicht mit den einschlägigen Vorschriften des Bauordnungsrechts überein. Von den Grundstücksgrenzen, die nicht an öffentlichen Verkehrsflächen liegen, müssen Gebäude grundsätzlich Mindestabstandsflächen (Bauwiche) einhalten; 7 Abs. 1 Satz 1 HBO. Die Breite des Bauwichs beträgt dabei für das erste und zweite Vollgeschoß mindestens 3 m (§ 7 Abs. 3 Nr. 1 HBO). Diesen Abstand hält der Kläger nicht ein, da er das Wohnhaus unmittelbar an der Grenze zum nordöstlich gelegenen Flurstück 365/11 errichten will. Auch liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine ausnahmsweise statthafte Grenzbebauung entgegen der Auffassung des Klägers nicht vor. Der Fall des § 7 Abs. 2 Satz 1 HBO, daß nach bauplanungsrechtlichen Vorschriften über die Bauweise (§ 22 BauNVO) an die Grundstücksgrenze gebaut werden muß, scheidet aus. Der den Bauvorlagen beigefügte amtliche Lageplan zeigt, daß in dem hier maßgeblichen unbeplanten Bereich Gebäude mit seitlichem Grenzabstand (Bauwich) überwiegend als Einzelhäuser in offener Bauweise errichtet wurden, was offener Bauweise entspricht; § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO. Auf die Einhaltung des Bauwiches kann nicht deshalb verzichtet werden, weil etwa nach bauplanungsrechtlichen Vorschriften über die Bauweise an die Grundstücksgrenze gebaut werden dürfte, weil öffentlich-rechtlich gesichert wäre, daß vom Nachbargrundstück her angebaut wird; § 7 Abs. 2 Satz 2 HBO. Hier fehlt es bereits daran, daß der Eigentümer des angrenzenden Flurstücks 365/12 eine Baulasterklärung gemäß § 109 Abs. 1 HBO gegenüber der Bauaufsichtsbehörde des Beklagten angegeben hat, in der er sich öffentlich-rechtlich verpflichtet, an das von dem Kläger vorgesehene Gebäude in gleicher Größe an der Grundstücksgrenze anzubauen. Schließlich hat sich der Nachbar auch nicht verpflichtet, den nach dem Gesetz erforderlichen Gebäudeabstand auf sein Grundstück zu übernehmen und einzuhalten. Auch der Hilfsantrag ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf positive Bescheidung der Bauvoranfrage. Gemäß § 92 HBO kann auf Antrag zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein schriftlicher Bescheid erteilt werden. Nach der für die Rechtsprechung richtungsweisenden Definition des Bundesverwaltungsgerichts ist der Bauvorbescheid regelmäßig ein Ausschnitt aus dem feststellenden Teil der Baugenehmigung. Die vorausgehende Anfrage kann sich - muß sich aber nicht - auf Bauplanungsrecht beschränken. Es ist auch denkbar, daß die Zulässigkeit eines Vorhabens mit Bauordnungsrecht zu einem Teil überprüft werden soll. So ist es hier. Der Kläger hat mit seinem Hilfsantrag klargestellt, daß u.a. geprüft werden soll, ob bauplanungs- und bauordnungsrechtlich die Erschließung für den Fall gesichert ist, daß er sein Grundstück mit einem Wohnhaus bebauen will. Die beabsichtigte Bebauung entspricht auch insoweit, als sie noch Gegenstand der Voranfrage im Rahmen des Hilfsantrags ist, teilweise nicht den öffentlich- rechtlichen Vorschriften. Allerdings scheint der vorgesehene Bauplatz entgegen der Beurteilung des Beklagten im angefochtenen Bescheid nach Aktenlage, insbesondere an Hand der Aussagen der Lagepläne und Lichtbilder über die Lage des vorgesehenen Baugrundstücks und die Bebauung der Umgebung östlich bzw. südöstlich der sogenannten verlängerten K.-Straße, und unter Berücksichtigung des Vortrages der Beteiligten auch in der Parallelsache 4 UE 212/86 einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil anzugehören. In jenem Verfahren, das etwas jünger als das vorliegende ist, sind der Beklagte in seinem Bescheid, der Regierungspräsident im Widerspruchsbescheid und das Verwaltungsgericht in seinem Urteil jeweils von der Anwendbarkeit des § 34 BBauG ausgegangen. Ist diese Vorschrift anwendbar, so ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung eingefügt und die Erschließung gesichert ist. Die Errichtung eines Wohnhauses steht nach der Art der baulichen Nutzung im Einklang mit der Bebauung der Umgebung; auch das angegebene Maß der Nutzung hält sich in dem vorgegebenen Rahmen. Bauplanungsrechtliche Bedenken bestehen allerdings hinsichtlich der Bauweise, die in der Umgebung eine offene ist, wenn nicht auf der seitlichen Grundstücksgrenze angebaut werden kann oder der Nachbar den benötigten Grenzabstand zusätzlich auf sein Grundstück übernimmt. Fraglich ist, ob sich das Vorhaben hinsichtlich der Grundfläche, die überbaut werden soll, in die vorhandene Bebauung einfügt, da es von der verlängerten K.-Straße aus gesehen im rückwärtigen Grundstücksbereich vorgesehen ist. Ob sich hier eine prägende Baugrenze der Bebauungstiefe herausgebildet hat, die überschritten würde, könnte wohl mit Rücksicht auf die Geländebeschaffenheit nicht allein an Hand des Lageplans, sondern möglicherweise nur aufgrund einer Beweisaufnahme an Ort und Stelle geklärt werden. Es kommt jedoch auf diesen Gesichtspunkt nicht entscheidend an, weil das Vorhaben aus einem anderen Grunde eindeutig dem Baurecht nicht entspricht. Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück ist nicht ausreichend erschlossen. Zur Erschließung gehören die Straße zum Baugrundstück und die notwendigen Ver- und Entsorgungsleitungen. Im vorliegenden Fall fehlt es zumindest an der Wegeerschließung. Dabei kann es wiederum offen bleiben, ob dem nicht ins Einzelne gehenden Erschließungsbegriff des Bauplanungsrechts genügt wäre, wenn auf einem im Eigentum der Gemeinde stehenden Weg, auf dem abschnittweise jedenfalls Anliegerverkehr stattfindet, das Baugrundstück zu erreichen ist und der tatsächliche Straßenzustand eine gefahrlose, den Anforderungen der erschlossenen Anlage genügende und im übrigen ortsübliche Benutzung ermöglicht, was in tatsächlicher Hinsicht möglicherweise durch eine eigene Ortsbesichtigung seitens des Senats hätte festgestellt werden müssen, weil seit der Beweisaufnahme durch das Verwaltungsgericht Veränderungen vorgenommen worden sein sollen, (zu den Mindestanforderungen an die Wegeerschließung vgl. HessVGH, U. v. 24.11.1977, in BRS 32 Nr. 47 m.w.N.). Es kommt auch hierauf letztlich nicht an, weil die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die Wegeerschließung nicht erfüllt sind. Gebäude dürfen nur errichtet, werden, wenn u.a. das Grundstück in einer solchen Breite an eine befahrbare öffentliche Verkehrsfläche grenzt, daß der Einsatz von Feuerlösch- und Rettungsgeräten ohne Schwierigkeiten möglich ist; § 4 Abs. 1 Nr. 2 HBO. Hier fehlt es bereits an einer öffentlichen Verkehrsfläche. Eine solche ist nicht schon dann vorhanden, wenn auf einer Fläche tatsächlich öffentlicher Verkehr stattfinden sollte. Vielmehr entspricht der Begriff der öffentlichen Verkehrsfläche dem der öffentlichen Straße nach dem Landeswegerecht (vgl.HessVGH, U. v. 14.08.1984 - III OE 146/82 - ). Öffentliche Straßen sind nach der Definition des am 01.11.1962 in Kraft getretenen Hessischen Straßengesetzes - HStrG - diejenigen Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind; § 2 Abs. 1 Satz 1 HStrG. Die sogenannte verlängerte K.-Straße wurde jedoch nicht, wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht festgestellt hat, nach dem 01.11.1962 unter Beachtung der in § 4 HStrG festgelegten Förmlichkeiten durch die Beigeladene als Trägerin der Straßenbaulast dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Eine öffentliche Straße gilt mit der Verkehrsübergabe als gewidmet, d.h. es bedarf keiner förmlichen Widmung, wenn sie aufgrund eines anderen förmlichen Verfahren nach anderen Gesetzen gebaut wird; § 2 Abs. 1 Satz 2 HStrG. Zwar wird die sogenannte K.-Straße von Anliegern mit Kraftfahrzeugen verkehrlich genutzt, um zu ihren Hausgrundstücken gelangen zu können. Jedoch wurde dieser Weg nicht auf der Grundlage eines förmlichen Verfahrens, sei es auf der Grundlage eines Planfeststellungsbeschlusses oder sei es auf der Grundlage eines für dieses Gebiet gültigen Bebauungsplanes, dem öffentlichen Verkehr übergeben. Daß es sich bei der sogenannten verlängerten K.-Straße um eine öffentliche Verkehrsfläche handeln könne, die bereits vor dem Inkrafttreten des Hessischen Straßengesetzes unter der Geltung der damals einschlägigen Rechtsvorschriften hergestellt wurde, nimmt der erkennende Senat nicht an. Von keiner Seite sind Tatsachen vorgetragen worden, aus denen sich eine uneingeschränkte, die vorgesehene Nutzung für den Anliegergebrauch einschließende Öffentlichkeit. dieses Weges vor dem vorbezeichneten Stichtag ergeben könnte. Vielmehr sprechen die bekanntgewordenen Umstände dafür, daß es sich Ende 1962 bei der verlängerten K.-Straße um einen Feldweg handelte, der nicht oder allenfalls beschränkt auf Zwecke der Landwirtschaft auf Anliegergrundstücken dem öffentlichen Verkehr gewidmet war. Erst Mitte der sechziger Jahre, d.h. nach Inkrafttreten des Hessischen Straßengesetzes, wurde entlang dieses Weges die ersten Häuser errichtet. Drei Eigentümer von angrenzenden Liegenschaften gaben in den Jahren 1963 bis 1971 gegenüber der Beigeladenen Verpflichtungserklärungen bezüglich Erschließungs- und anderer Beiträge ab, in denen festgehalten ist, daß die Straße noch nicht hergestellt und die Be- und Entwässerungsanlagen im Straßengrund noch nicht verlegt worden waren. Die Unterzeichner verpflichteten sich auch, vor Herstellung der Straße und Verlegung der Be- un d Entwässerungsleitungen keine Ansprüche an die Stadt E. zu stellen. Schließlich ist zu erwähnen, daß westlich der Einmündung des Weges A. W. in die K.-Straße Wegeparzellen, die ein Teilstück der sogenannten verlängerten K.-Straße bilden, in Privateigentum standen und noch stehen. Wie die Beigeladene unwidersprochen vorgetragen hat, hat der Eigentümer dieser Flurstücke bisher nicht sein Einverständnis zum Über fahren seines Grundes und Bodens erklärt. Das spricht dafür, daß die Bezeichnung als verlängerte K.-Straße ein örtlicher volkstümlicher Begriff für einen Weg ist, dessen in gemeindlichem Eigentum stehendes Teilstück zwar im Westen Anschluß an die B.-straße hat, im Osten aber durch Privatgrund von derjenigen öffentlichen Straße, eben der K.-Straße, getrennt ist, deren Verlauf er im Gelände fortsetzt und nach der er benannt ist. Eine durchgehende öffentliche Wegeverbindung hat dort offenbar bis jetzt nicht bestanden. Liegen bereits die rechtlichen Erfordernisse für eine wegemäßige Erschließung nach Bauordnungsrecht nicht vor, dann muß nicht mehr die Frage beantwortet werden, ob der Einsatz von Feuerlösch- und Rettungsgeräten ohne Schwierigkeiten bei der tatsächlichen baulichen Ausgestaltung und den vorhandenen Steigungen dieses Weges möglich wäre oder nicht. In diesem Zusammenhang soll allerdings darauf hingewiesen werden, daß nach Landesrecht auf Wegen, die Gebäude erschließen sollen, ein Einsatz derartiger Fahrzeuge das ganze Jahr über bei jeder Witterung möglich sein soll, ohne daß bestimmte Fahrzeuge und ihre Besatzungen zu Höchstleistungen gezwungen oder in Gefahreinsituationen gebracht werden sollen, wenn sie den Ort der Hilfeleistung möglichst rasch erreichen wollen. Dle Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, da sie durch ihre Beteiligung das Verfahren gefördert hat (§ 162 Abs. 3 VwGO), Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO in entsprechender Anwendung. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor Der Kläger ist Eigentümer des in der Gemarkung Eppstein in der Flur 3 gelegenen unbebauten Flurstücks 365/12. Auf dem südwestlich angrenzenden Flurstück 365/9 ist ein Nebengebäude errichtet. Die in südwestlicher Richtung folgenden Flurstücke 365/10, 365/7 und 374/2 sind jeweils mit einem Wohnhaus bebaut. Das nordöstlich an das klägerische Grundstück angrenzende Flurstück 365/11 ist ebenfalls unbebaut. Daran schließen sich nordöstlich die jeweils mit einem Wohnhaus bebauten Flurstücke 366/3, 366/5 und 360/1 an. Das klägerische Grundstück liegt an der sogenannten K.-Straße, die-zwischen der B.-straße und der Straße A. W. liegt und die für den öffentlichen Verkehr nicht gewidmet ist. Dieser Weg weist von der B.-straße her kommend zunächst eine Bitumendecke auf einer Länge von 111,40 m auf. Der restliche Weg bis zur Straße A. W. hat als Untergrund Lehmboden, der teilweise mit Schotter bedeckt, ist. Der Weg weist eine unterschiedliche Breite zwischen 2,30 m und 7, 25 m auf. Die Steigung bzw. das Gefälle des Weges beträgt zwischen 4 % und über 20 %. Ein Teil des Weges im Bereich der Straße A. W. steht in privatem Eigentum. Die übrige Wegefläche gehört der Beigeladenen. Am 19.02.1982 reichte der Kläger über die Beigeladene bei dem Beklagten einen Bauantrag ein, der auf diesem Grundstück die Errichtung eines eingeschossigen Einfamilienhauses mit ausgebautem Dachgeschoß von 218,85 qm umbauten Raumes zum Gegenstand hatte. Das Wohnhaus sollte nach den Bauvorlagen mit seiner Vorderfront in einem Abstand von ungefähr 18 m von der sogenannten K.-Straße im rückwärtigen Teil des klägerischen Grundstückes, und zwar unmittelbar an der Grenze zum Flurstück 365/11, errichtet werden. Ausweislich des beigefügten Entwässerungsplanes sollten die Abwässer über das Flurstück 365/6, dessen Eigentümer auf der Grundlage eines mit dem Kläger geschlossenen gerichtlichen Vergleiches eine entsprechende Grunddienstbarkeit bewilligt hatte, zu dem in der R.-straße gelegenen öffentlichen Kanal geleitet werden. Mit Bescheid vom 20.08.1982 versagte der Beklagte dem Kläger die Baugenehmigung. Zur Begründung führte er aus, es handele sich um kein Vorhaben, das nach § 34 BBauG zu beurteilen sei, da von einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil aufgrund der topographischen Gegebenheiten nicht gesprochen werden könne. Außerdem sei die wegemäßige Erschließung nicht gesichert; insbesondere sei der Einsatz von Rettungsfahrzeugen nicht gewährleistet. Hinzu komme noch, daß nach Bauordnungsrecht das Wohnhaus nicht unmittelbar an der Grenze gebaut werden dürfe. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger bei dem Beklagten mit Schreiben vom 01.09.1982 am 06.09.1982 Widerspruch ein, über den bisher noch nicht entschieden ist. Der Kläger hat bereits am 06.08.1982 Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht F. erhoben. Zur Begründung hat er im wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung lägen vor; insbesondere sei sein Grundstück auch wegemäßig erschlossen. Eine Grenzbebauung sei statthaft, weil er und der Eigentümer des Nachbargrundstückes am 20.08.1980 einen notariellen Vertrag geschlossen hätten, in dem beide Beteiligten vereinbart hätten, daß eine Grenzbebauung zulässig sei. Die Wasserversorgung sei ebenfalls gewährleistet, da er über ein dinglich gesichertes Leitungsrecht verfügen könne. Der Kläger hat beantragt, unter Aufhebung des Bescheides vom 20.08.1982 die Beklagte zu verpflichten, ihm eine Baugenehmigung gemäß seinem Antrag vom 19.02.1982 zu erteilen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat entgegnet, das klägerische Grundstück sei wegemäßig nicht erschlossen. Dieses Grundstück sei nur über einen Feldweg erreichbar, der allenfalls für die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücks ausreiche, keinesfalls jedoch als Erschließungsanlage für ein Wohnhaus genüge. So sei insbesondere der Einsatz von Feuerlösch- und Rettungsfahrzeugen und damit entsprechender Geräte im Unglücksfall nicht mögl ich. Es fehlten nämlich ausreichend breite öffentliche Verkehrsflächen. Auch die Beigeladene hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beigeladene hat erwidert, die Erschließung sei nicht gesichert. Das Grundstück des Klägers sei nur über einen Feldweg von der B.-straße her erreichbar. Der Weg, der in Teilbereichen eine Steigung von über 20 % aufweise, sei überwiegend unbefestigt und uneben; es seien zudem witterungs- und erosionsbedingte Schlaglöcher vorhanden. Zudem sei dieser Weg von der Straße A. W. her nicht durchgehend befahrbar, weil sich dort eine in Privateigentum stehende Parzelle befinde. Deshalb hätten den Eigentümern der Parzellen 374/2, 365/7, 365/9 und 365/10 keine Baugenehmigungen erteilt werden dürfen, um hier Wohnhäuser errichten zu können. Das Verwaltungsgericht F. hat nach Inaugenscheinnahme des Grundstücks des Klägers und seiner näheren Umgebung durch den Berichterstatter und Verzicht der Beteiligten auf weitere mündliche Verhandlung die Klage aufgrund der Beratung vom 19.12.1983 abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht im wesentlichen ausgeführt, die als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässige Klage sei unbegründet, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung nicht vorlägen. Die wegemäßige Erschließung sei nicht gesichert. Die verlängerte K.-Straße sei dem öffentlichen Verkehr nicht gewidmet. Es könne offen bleiben, ob sie ein tatsächlich öffentlicher Weg sei. Der Weg sei jedenfalls bei Schnee und bei starkem Regen nicht ohne Gefahr mit Feuerlösch- und Rettungsfahrzeugen befahrbar. Aufgrund der bei dem Ortstermin getroffenen Feststellungen fehle es an einer befestigten Fahrbahndecke, und zudem sei der Weg in weiten Teilen uneben. Es seien auch keine Entwässerungsanlagen vorhanden mit der Folge, daß das vom Hang oberhalb des Weges herabfließende Wasser nicht in ausreichendem Maße abgeleitet werden könne. Ob noch andere baurechtliche Vorschriften entgegenstünden, könne dahingestellt bleiben. Es komme auch nicht darauf an, ob Baugenehmigungen für einige am unteren Teil der verlängerten K.-Straße anliegenden Grundstücke gegeben worden seien. Gegen das am 26.01.1984 zugestellte Urteil hat der Kläger am 14.02.1984 Berufung eingelegt. Er trägt weiter vor, auch wenn dieser Weg nicht förmlich für den öffentlichen Verkehr gewidmet sein sollte, so sei er tatsächlich als öffentlicher Verkehrsweg einzuordnen, weil er von einem bestimmbaren Kreis von Verkehrsteilnehmern mit ausdrücklicher Duldung der Beigeladenen befahren werden könne. Die Beigeladene könne die Benutzung des Weges durch die Anlieger nicht willkürlich einschränken. In tatsächlicher Hinsicht sei der Weg mit vielen Straßen in der Stadtgemeinde vergleichbar. Dort, wo er keine feste Decke habe, ermögliche der griffige Straßenuntergrund aus Fels, diesen Verkehrsweg zu befahren. Dies gelte auch für Rettungs-, Feuerwehr- und Müllfahrzeuge. Die Strecke sei 1971 als Umleitung benutzt worden. Anderen Anliegern seien dort vier Wohneinheiten genehmigt worden. Die Grenzbebauung auf seinem Grundstück sei zulässig. Zwar sei nach § 7 Abs. 1 HBO grundsätzlich eine Bauwich einzuhalten. Im vorliegenden Falle sei aber die vorgesehene grenzüberschreitende Doppelhausbebauung nach der in der Umgebung vorhandenen Bebauung zuzulassen. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen; hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, die Bebauung des Grundstücks E., Flur 3 Flurstück 365/12 unter Einschluß der Prüfung der Erschließung zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil, er wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen. Auch die Beigeladene verteidigt das angegriffene Urteil und führt noch weitere Einzelheiten auf, die auf eine mangelhafte Erschließung des Weges hindeuten sollen. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Die Behördenakten (1 Hefter), die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts F. - Aktenzeichen: II/3 H 2502/82 und des Landgerichts F. - Aktenzeichen: 2/22 0 436/80 - sowie die Gerichtsakte in der Parallelsache G. ./. M.-T.-Kreis - Aktenzeichen: 4 UE 212/86 - sind beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Behördenakten Bezug genommen.