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Urteil

4 UE 1693/85

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1987:0904.4UE1693.85.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken. Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 VwGO zulässig. Mit Verfügung vom 10.01.1985 hat der Regierungspräsident in Darmstadt zum Ausdruck gebracht, daß hinsichtlich des negativen Bauvorbescheides vom 19.09.1983 nach Erhebung der Klage für den Erlaß eines Widerspruchsbescheides kein Raum mehr sei. Damit war die Klage gemäß § 75 VwGO in jedem Fall zulässig, denn die Widerspruchsbehörde hatte nicht nur nicht über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich entschieden, sondern den Erlaß eines Widerspruchsbescheides schlechthin abgelehnt (Hess. VGH, U. v. 02.08.1977 - II UE 30/77 -). Auch die anfänglich hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage bestehende Schwierigkeit, daß der Kläger die Klage im Namen seiner Ehefrau H. erhoben, jedoch nach Zugang des Widerspruchsbescheides und Hinweis des Gerichts zu seiner eigenen gemacht hat, ist ausgeräumt worden. Denn der Kläger hat die schriftliche Zustimmungserklärung seiner Ehefrau beigebracht und der Beklagte sich auf die geänderte Klage eingelassen. Die Beiladungen sind erst danach ausgesprochen worden. Die Klage ist abzuweisen, weil der Kläger keinen Anspruch auf den beantragten Vorbescheid hat. Seine Voranfrage ist auf die Erteilung eines Vorbescheides im Sinne des § 92 HBO gerichtet. Gemäß § 92 HBO kann vor Einreichung des Bauantrags auf schriftlichen Antrag des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein schriftlicher Bescheid erteilt werden. Der Maßstab, nach dem diese Voranfrage zu beantworten ist, ergibt sich, auch wenn dies in § 92 HBO nicht ausdrücklich aufgeführt wird, aus § 96 HBO, nach dessen Abs. 1 Satz 1 die Baugenehmigung zu erteilen ist, wenn das Vorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Da die Voranfrage nur eine eingeschränkte Prüfung erstrebt, bestimmt sich nach ihrer Reichweite der Umfang der zu prüfenden Vorschriften. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, daß die grundsätzliche Frage der Bebaubarkeit des Grundstücks Gemarkung O., Flur .., Flurstück Nr. .. mit einem Einfamilienwohnhaus mit Ausnahme der Prüfung der zulässigen baulichen Ausnutzung, jedoch einschließlich der Erschließung sowie der Erforderlichkeit eines Waldabstandes in die rechtliche Überprüfung einzubeziehen ist. Das Vorhaben entspricht nicht den öffentlich-rechtlichen Vorschriften gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 HBO, denn der Kläger kann die für die planungsrechtliche Beurteilung erforderliche landschaftsschutzrechtliche Genehmigung nicht nachweisen. Wie in dem abgetrennten Verfahren 4 UE 2458/87 entschieden, hat der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung der hier nach § 3 Abs. 1 und 2 Landschaftsschutzverordnung "Bergstraße-Odenwald" erforderlichen landschaftsschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung. Die landschaftsschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung ist gegenüber der Baugenehmigung und gegenüber dem die planungsrechtliche Beurteilung eines Bauvorhabens erfassenden Bauvorbescheid vorgreiflich, denn auch die Bestimmungen einer Landschaftsschutzverordnung gehören zu den öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Sinne des § 96 Abs. 1 Satz 1 HBO, denen ein Vorhaben für seine Genehmigungsfähigkeit entsprechen muß (Hess. VGH, U. v. 21.09.1981 - IV OE 32179 -). Das Vorhaben entspricht aus einem weiteren Grund nicht den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, da der Kläger die nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Hessisches Forstgesetz erforderliche Waldumwandlungsgenehmigung nicht nachgewiesen hat. Nach dieser Vorschrift darf Wald nur mit Genehmigung der oberen Forstbehörde gerodet und in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden. Das Vorhaben des Klägers bedarf der (vorgreiflichen) forstrechtlichen Genehmigung. Denn das streitbefangene Grundstück stellt keinen Teil der Bebauung entlang des D.-weges und des A.-P.-weges dar, sondern ist vielmehr noch ein Teil der von Norden und Osten heranreichenden Waldfläche, wenn es auch gleichzeitig deren Grenze zur bebauten Ortslage bildet. Zu dieser Überzeugung ist der Senat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gelangt. Das unbebaute klägerische Grundstück grenzt nur im Westen unmittelbar an ein bebautes und durch die Bebauung mit einem Wohnhaus vollständig geprägtes Grundstück an. Im Süden liegt ihm getrennt durch den D.-weg, ein mit einem Ferienhaus oder kleineren Wohnhaus bebautes Grundstück gegenüber, das dort den Rand der Bebauung bildet und dessen Bebauung schon am westlichen Grundstücksrand, also fast in Höhe der Westgrenze des Grundstücks des Klägers, steht. Nicht einmal dann, wenn das klägerische Grundstück unmittelbar auch an dieses nördlich gelegene Grundstück grenzte, würde seine Lage im Winkel zwischen einem westlichen und einem südlichen bebauten Grundstück ausreichen, um es in den Bebauungszusammenhang einzubeziehen. Denn es liegt mit seinen beiden anderen Seiten in gleichem Maße an bewaldeten Außenbereichsparzellen an, und der Einfluß der umgebenden Bebauung auf das unbebaute klägerische Grundstück Überwiegt nicht. Erscheint das klägerische Grundstück aber nicht als Lücke im Bebauungszusammenhang, so ist es Außenbereich geblieben. Dem entspricht der tatsächliche Eindruck von verschiedenen Standorten aus, die der Senat bei der Ortsbesichtigung aufgesucht hat. Das Gelände stellte sich zunächst von einem Standort an der Grenze zwischen den Flurstücke .. und .. als bewaldeter Hang auf der nordöstlichen Talseite dar, wobei das streitbefangene Grundstück noch als Teil des Waldes erschien. Dieser Eindruck wurde noch - ungeachtet der vom Kläger teilweise durchgeführten Rodung - dadurch untermauert, daß die vom Weg aus gesehen rückwärtige Partie des Grundstücks und die Ränder nach Norden und Osten hin noch mit Waldbäumen bestanden waren. Auch von einem Standort an der östlichen Grenze des Grundstücks A.-P.-weg 12 stellte sich das Gelände östlich und unterhalb des Hauses A.-P.-weg 12 über die Parzelle 85 Am G.-rain hinaus nach Westen mit dem zwischen den Häusern am A.-P.-weg und am D.-weg vorspringenden Keil als mehr oder weniger einheitliche Waldfläche dar. Dieser Eindruck wurde durch die Augenscheinseinnahme von einem dritten Standort aus, der südwestlich dem D.-weg gegenüberliegenden Anhöhe, bestätigt. Von dort gesehen, dominierte der Wald von der Höhe herab über das Grundstück Am G.-rain bis zu dem über dem Häuschen D.-weg 5 als teilweise gerodete Fläche sichtbaren Grundstück des Klägers. Stellt sich das Grundstück danach als Teil der Waldfläche dar, würde die Errichtung eines Wohnhauses auf diesem Grundstück eine Umwandlung in eine andere Nutzungsart darstellen, die ohne die erforderliche forstrechtliche Genehmigung nicht zulässig, ist. Der Kläger hat des weiteren keinen Anspruch nach § 35 Abs. 1 Baugesetzbuch - BauGB - auf Zulassung seines Vorhabens. § 35 BauGB behandelt die Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich. Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Außenbereich im Sinne von § 19 BauGB. Es liegt weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans noch gehört es einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil an. Als Teil der - wie oben dargelegt - an die bebaute Ortslage heranreichenden Waldfläche liegt das Grundstück nicht mehr innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage, sondern allenfalls im Anschluß daran und damit im Außenbereich. In § 35 BauGB wird unterschieden zwischen im Außenbereich bevorzugt zulässigen Vorhaben (§ 35 Abs. 1 BauGB) und sonstigen Vorhaben (§ 35 Abs. 2 BauGB) und ein bevorzugt im Außenbereich zulässiges Vorhaben handelt es sich bei dem vorgesehenen Wohnhaus nicht. Bevorzugt zulässig sind nach den im einzelnen in Abs. 1 des § 35 aufgeführten Bestimmungen nur solche bauliche Anlagen, die aus bestimmten Gründen gerade in den Außenbereich gehören. Das ist bei Wohnhäusern generell nicht der Fall. Das Bauwerk ist infolgedessen nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen. Danach wäre es im Einzelfall zulässig, wenn seine Ausführung öffentliche Belange nicht beeinträchtigte. Dies ist hinsichtlich der einschlägigen Darstellungen im Flächennutzungsplan der Beigeladenen zu 1 nicht der Fall. Denn das zur Bebauung vorgesehene Grundstück wird dort als Wohnbaufläche dargestellt. Allerdings kann der Kläger daraus zu seinen Gunsten nichts herleiten. Der Senat hat in einem vergleichbaren Fall dazu mit Urteil vom 02.11.1982 (IV OE 1/80) folgendes ausgeführt: "Dabei können der Darstellung des zur Bebauung vorgesehenen Grundstücksbereichs als Baufläche in einem Flächennutzungsplan entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts grundsätzlich keine genehmigungsbegründenden, positiven Rechtswirkungen zugunsten eines Bauvorhabens zukommen ...". Die etwaige Übereinstimmung eines Bauvorhabens mit Planungsvorstellungen der Gemeinde, wie sie in einem Flächennutzungsplan niedergelegt sind, schließt nicht die Beeinträchtigung öffentlicher Belange aus. Der Flächennutzungsplan kommt nicht im Ergebnis einem Bebauungsplanentwurf gleich, der die Zulässigkeit eines Bauvorhabens nach § 33 BBauG begründen kann. Er schafft für sich genommen noch nicht die Voraussetzung für einen Rechtsanspruch auf Zulassung eines Bauvorhabens (BVerwG, U. v. 10.05.1968 - IV C 18.66 - BRS 20 Nr. 88; Bay. VGH, U. v. 15.04.1970 - 138 II 68 - DÖV 1971, 249). Das Bundesbaugesetz geht in § 8 Abs. 1 Satz 2 BBauG davon aus, daß aus dem Flächennutzungsplan Bebauungspläne entwickelt und daß dadurch die planerische Absicht in eine rechtsverbindliche Ausweisung umgesetzt wird." An dieser Rechtslage hat sich nach Inkrafttreten des Baugesetzbuches vom 01.07.1987 nichts geändert. Das Vorhaben würde jedoch die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 35 Abs. 3, 5. Spiegelstrich BauGB und den Belang der natürlichen Eigenart der Landschaft beeinträchtigen 35 Abs. 3, 7. Spiegelstrich BauGB). Eine Beeinträchtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege würde schon deshalb erfolgen, weil das Vorhaben im Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung "Bergstraße-Odenwald" verwirklicht werden soll und die Voraussetzungen für die landschaftsschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung - wie im abgetrennten Verfahren 4 UE 2458/87 ausgeführt - nicht vorliegen. Das Vorhaben würde auch die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen. Denn im Fall einer Bebauung würde der dafür vorgesehene Teil des Grundstücks nicht mehr entsprechend der im Außenbereich zu schützenden "naturgegebenen Bodennutzung", nämlich als Teil der Waldfläche genutzt. Ein Hinweis darauf, daß das Grundstück in der nächsten Zeit seine Eignung für diese Nutzung einbüßen könnte, ist nicht erkennbar (vgl. BVerwG, U. v. 25.01.1985. DÖV 1985, 832 ). Ob im vorliegenden Fall das Vorhaben auch zu einer zu mißbilligenden ungeordneten Entwicklung des Innenbereichs in den Außenbereich hinein führen und damit ein Vorgang eingeleitet würde, der dem Bestreben des Gesetzes, die Zersiedelung des Außenbereichs zu verhindern widerspräche, kann angesichts der beiden anderen dem Vorhaben entgegenstehenden Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB offenbleiben. Aus den gleichen Gründen nötigt der vorliegende Fall auch nicht zu einer Entscheidung darüber, ob mit einer Entsorgung durch eine Kleinklärgrube eine ausreichende Erschließung im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB gewährleistet wäre. In seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Senat zur Klärgrubenentsorgung im Zusammenhang mit einem Wohnhaus folgende Auffassung vertreten (vgl. U. v. 24.10.1983 - IV OE 111/80 -, U. v. 30.03.1984 - IV OE 6/80 -): "Unabhängig davon, ob dies bauordnungsrechtlich genügen würde, widerspräche diese Absicht der heutigen städtebaulichen Vorstellung von geordneter Abwasserbeseitigung. In einer Zeit in der, soweit irgendmöglich, Häuser mit Klärgruben an öffentliche Entwässerungssysteme angeschlossen werden, widerspricht es den Bemühungen um moderne, einwandfreie Abwasserbeseitigung, wenn man bei neuen Vorhaben wieder auf den früheren technischen Standard der Klärgrube zurückginge. Dies hat jedenfalls für nicht bevorzugt im Außenbereich zulässige Wohnbauvorhaben in solchen Gemeinden zu gelten, in denen in der geschlossenen Ortslage Kanalisation vorhanden ist." Ob im vorliegenden Fall die ausreichende Erschließung im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB hier etwa dann als gesichert angesehen werden könnte, wenn die weitere unschädliche Behandlung des Wassers vorbehaltlich der wasserrechtlichen Regelungen (insbesondere § 44 Hessisches Wassergesetz) gemessen am Standard der übrigen Grundstücke gewährleistet wäre, kann nach den obigen Ausführungen ebenfalls offenbleiben. Die Bauvoranfrage kann auch aus bauordnungsrechtlichen Gründen keinen Erfolg haben. Denn der gemäß § 8 Abs. 3 HBO erforderliche Waldabstand würde hier nicht gewahrt. Dabei ist davon auszugehen, daß die Erforderlichkeit und gegebenenfalls die Größe eines Sicherheitsabstandes zwischen einem Bauwerk und Wald gemäß § 8 Abs. 3 HBO sich immer nach den Umständen des Einzelfalles richten muß (Hess. VGH, U. v. 14.03.1984 - III UE 43/82 -). Das strittige Vorhaben soll in der nordöstlichen Grundstücksecke errichtet werden. Gerade an dieser Stelle weist das Grundstück an seinem Rand ebenso wie die darüberliegenden Grundstücke Nrn. .. und .. eine hochwaldartige Hanggestalt auf. Dies bedeutet, daß das Vorhaben im Fall seiner Verwirklichung im Fallbereich der hangaufwärts in nordöstlicher Richtung aufstehenden Bäume läge und dadurch auch konkret gefährdet wäre. Denn der infolge der teilweisen Rodung fehlende Waldmantel führt zu einer erhöhten Windwurfgefahr, die für das strittige Vorhaben bei der gegebenen Hanglage besonders schadensträchtig sein könnte. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, da er unterlegen ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2b für erstattungsfähig zu erklären, denn dieses Amt hat durch sachdienliche schriftsätzliche Äußerungen und seine Vertretung in der mündlichen Verhandlung das Verfahren wesentlich gefördert (§ 162 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO). Die außergerichtlichen Kosten der übrigen Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, denn sie haben weder einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen (§ 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO) noch sich zur Sache geäußert. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 VwGO). R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung angefochten werden. Die Beschwerde ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule einzulegen. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von der die Entscheidung abweicht, oder ein Verfahrensmangel bezeichnet werden, auf dem das Urteil beruhen kann (vgl. § 132 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und § 18 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Juni 1968 - BGBl. I S. 661). Die Revision ist auch ohne Zulassung statthaft, wenn einer der in § 133 VwGO genannten Verfahrensmängel gerügt wird. In diesem Fall ist die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule schriftlich einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revision muß die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Die Revisionsbegründung oder die Revision muß einen bestimmten Antrag enthalten, ferner die verletzte Rechtsnorm und die Tatsachen bezeichnen, die den gerügten Verfahrensmangel ergeben. Beschwerde und Revision sind einzulegen bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof Brüder-Grimm-Platz 1 3500 Kassel Der Kläger richtete mit Schreiben vom 01.03.1983 eine Bauvoranfrage an den Beklagten betreffend die Bebauung des Grundstücks D.-weg, Flur .. Nr. .. in der Gemarkung O. mit einem Einfamilienhaus. Zugleich beantragte er hinsichtlich der Entwässerung die Erteilung einer Befreiung und erklärte sich bereit, Haus und Grundstück im Trennsystem zu entwässern und die Abwässer in einer biologischen Kleinkläranlage (Drei-Kammer-System) zu klären. Das Grundstück ist in dem am 16.11.1977 vom Regierungspräsidenten in Darmstadt genehmigten Flächennutzungsplan der beigeladenen Gemeinde R. als Wohnbaufläche dargestellt. Die Beigeladene zu 1 äußerte sich dem Beklagten gegenüber dahin, daß grundsätzlich keine Bedenken gegen das Vorhaben bestünden. Sie merkte an, daß einerseits die Wasserversorgung gesichert, andererseits eine Anlage zur öffentlichen Beseitigung des Abwassers noch nicht vorhanden und einstweilen eine Sammelgrube erforderlich sei. Die Beigeladene zu 2b, das Forstamt, erhob Bedenken gegen das Vorhaben, weil das Grundstück auf das sich die Bauvoranfrage beziehe, einen Bewuchs aufweise, der als Wald im Sinne des Hessischen Forstgesetzes anzusehen sei. Ferner bestünden ökologisch wertvolle Hecken im Sinne des Hessischen Naturschutzgesetzes - HeNatG -. Zudem grenze das Grundstück in östlicher und nördlicher Richtung direkt an ältere Waldbestände an, so daß die Einhaltung des zu fordernden Waldabstandes von 35 m unmöglich sei. Wegen des Waldes und der Hecken äußerte sich auch die untere Naturschutzbehörde des Beklagten ablehnend. Am 08.08.1983 erließ der Beklagte einen Bescheid mit dem Tenor: "Das in der Gemarkung O. gelegene Grundstück Flur .., Nr. .. ist nicht bebaubar." Er führte zur Begründung aus: Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück müsse planungsrechtlich dem Außenbereich zugeordnet werden. Die Außenbereichslage habe zur Folge, daß die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Landkreisen Bergstraße, Darmstadt-Dieburg und im Odenwaldkreis im Regierungsbezirk Darmstadt "Landschaftsschutzgebiet Bergstraße - Odenwald" vom 15.07.1975 (StAnz 1975, S. 1439) Anwendung finde, wonach im Landschaftsschutzgebiet die Errichtung baulicher Anlagen einer landschaftsschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung bedürfe. Diese Genehmigung sei für eine bauordnungs- und bauplanungsrechtliche Überprüfung der Zulässigkeit des Vorhabens vorgreiflich. Es werde deshalb der Einfachheit halber von der Annahme ausgegangen, daß die Bauvoranfrage vom 01.03.1983 den Antrag auf Erteilung der landschaftsschutzrechtlichen Genehmigung einschließe. Es sei deshalb geprüft worden, ob das Vorhaben nach der Landschaftsschutzverordnung zugelassen werden könne. Die nach der Landschaftsschutzverordnung erforderliche Genehmigung könne nicht erteilt werden. Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück weise einen landschaftsprägenden und ökologisch wertvollen Bewuchs auf, dessen Beseitigung eine Schädigung der Natur im Sinne von § 13 Abs. 1 der Landschaftsschutzverordnung bedeuten würde. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit am 19.08.1983 eingegangenen Schreiben Widerspruch ein. Die Bezirksdirektion für Forsten und Naturschutz Darmstadt wies mit am 09.02.1984 zugestellten Widerspruchsbescheid den Widerspruch des Klägers zurück. Am 19.09.1983 erließ der Beklagte einen weiteren Bescheid mit folgendem Tenor: "1. Der Antrag vom 01.03.1983 auf Gewährung einer Befreiung nach § 94 Abs. 2 HBO von § 59 Abs. 2 Satz 3 HBO wird abgelehnt. 2. .. 3. Die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück Flur .., Nr. .. in der Gemarkung O. kann nach den baurechtlichen Vorschriften nicht in Aussicht gestellt werden." Zur Begründung wurde ausgeführt, daß das Grundstück dem Außenbereich zugeordnet werden müsse. Das nach § 35 Abs. 2 Bundesbaugesetz - BBauG - zu beurteilende Vorhaben beeinträchtige öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BBauG. Es würde die Ausuferung der Bebauung und Zersiedlung des Außenbereichs begünstigen; ferner seien aber auch Belange des Natur- und Landschaftsschutzes beeinträchtigt, weil die auf dem Grundstück vorhandenen ökologisch wertvollen Hecken im Falle einer Bebauung beseitigt werden müßten. Das Vorhaben sei aber nicht nur wegen der Beeinträchtigung öffentlicher Belange unzulässig, sondern auch deshalb, weil die ausreichende Erschließung nicht gesichert sei. Nach der Stellungnahme der Beigeladenen zu 1 ergebe sich, daß im D.-weg ein öffentlicher Kanal, in den das Abwasser über eine Hauskläranlage eingeleitet werden könnte, nicht vorhanden sei. Es wäre deshalb eine Sammelgrube erforderlich. Nach § 59 Abs. 2 Satz 3 Hessische Bauordnung - HBO - seien jedoch Sammelgruben unzulässig, wenn - wie im vorliegenden Fall - das Wohnhaus an die zentrale Wasserversorgung angeschlossen werden solle. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung lägen nicht vor. Des weiteren müsse auch berücksichtigt werden, daß es sich bei dem zur Bebauung vorgesehenen Grundstück um eine Waldparzelle handele. Schon aus diesem Grunde scheide eine Wohnbebauung aus. Es komme erschwerend hinzu, daß selbst im Falle einer Rodung der nach § 8 Abs. 3 HBO zur Vermeidung einer Gefahr erforderliche Sicherheitsabstand zum angrenzenden Wald nicht eingehalten werden könne. Schließlich sei darauf hinzuweisen, daß eine Baugenehmigung auch deshalb nicht in Aussicht gestellt werden könne, weil die nach der Landschaftsschutzverordnung erforderliche - vorgreifliche - Genehmigung nicht vorliege. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit am 10.10.1983 eingegangenen Schriftsatz Widerspruch ein. Vor Entscheidung über diesen Widerspruch und vor Zugang des Widerspruchsbescheides der Bezirksdirektion für Forsten und Naturschutz Darmstadt vom 07.02.1984 hat der Kläger am 07.02.1984 im Namen der Eigentümerin des Grundstücks Flur .., Nr. .., seiner Ehefrau H., Klage erhoben. Die Klageschrift ist vom Kläger unterzeichnet; eine Vollmacht der Ehefrau lag nicht bei. Mit Schriftsatz vom 09.02.1984 teilte der Kläger mit, daß ihm der Widerspruchsbescheid der Bezirksdirektion für Forsten und Naturschutz vom 07.02.1984 zugegangen sei und daß er ihn in seine Klage einbeziehe. Auf gerichtliche Anfrage teilte der Kläger mit Schreiben vom 25.02.1984 sodann mit: "Wir sind damit einverstanden, wenn Herr R. B. in den Gerichtsakten als Kläger geführt wird." Dieses Schreiben ist nur von dem Kläger unterschrieben. Mit schriftlicher Erklärung vom 08.08.1987 hat sich die Ehefrau des Klägers damit einverstanden erklärt, daß dieser als Kläger geführt wird. Zur Klagebegründung hat der Kläger vorgetragen, der Beklagte verstoße gegen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes, da er in derselben Sache zwei Verfügungen erlassen habe. Im Übrigen habe das Kreisbauamt den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt. Ein weiterer Verfahrensmangel sei darin zu sehen, daß der Bescheid vom 19.09.1983 nicht erkennen lasse, ob nach dem Erlaß betreffend "bauliche Anlagen in der Nähe des Waldes" von 1983 oder 1973 entschieden worden sei. Materiellrechtlich sei sein Grundstück nach § 34 BBauG einzustufen. Es unterliege auch bezüglich des Waldabstandes den gleichen baurechtlichen. Bedingungen wie die gesamte Nachbarbebauung. Ihm könne unter Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes eine Genehmigung daher nicht versagt werden. Der Waldabstandserlaß könne seinem Vorhaben nicht entgegen gehalten werden, da er bereit sei, zu seinem Schutz Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Hinsichtlich der Ablehnung der Befreiung liege eine Sachverhaltsverfälschung vor. Er habe die Genehmigung für eine biologische Kleinkläranlage beantragt. Diese sei gemäß § 59 HBO zulässig. Das Gesetz unterscheide Kleinkläranlagen und Sammelgruben. Er habe zu keinem Zeitpunkt eine Sammelgrube errichten wollen. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 08.08.1983 und den Bescheid des Bauaufsichtsamtes des Beklagten vom 19.09.1983 aufzuheben und den auf den Bescheid vom 08.08.1983 bezüglichen Widerspruchsbescheid der Bezirksdirektion für Forsten und Naturschutz vom 07.02.1984 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Bebauung des Grundstücks Gemarkung O., Flur .., Nr. .. mit einem Einfamilienwohnhaus zuzulassen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er vorgetragen, bei einer Überprüfung vor Ort sei festgestellt worden, daß die zur Bebauung vorgesehene Parzelle eindeutig dem Außenbereich zuzuordnen sei. Der im Zusammenhang bebaute Ortsteil ende mit der letzten Bebauung auf dem Grundstück Flur .. Nr. ... Das streitbefangene Flurstück grenze an 2 Seiten direkt an den Wald und sei aufgrund des vorhandenen Bewuchses selbst als Wald einzustufen. Die Außenbereichslage habe zur Folge, daß die dem Baurecht vorgreiflichen Bestimmungen der Landschaftsschutzverordnung "Bergstraße - Odenwald" angewandt werden müßten. Die Beseitigung des waldartigen Bewuchses des Grundstücks würde die Natur schädigen und insoweit eine verbotene Maßnahme im Sinne des § 3 Abs. 1 Landschaftsschutzverordnung darstellen. Vorliegend seien Landschaftsschutzrecht und Baurecht getrennt zu prüfen gewesen. Es habe sich zur Rechtsklarheit empfohlen, zwei getrennte Entscheidungen zu fällen, zumal für beide Rechtsgebiete auch verschiedene Widerspruchsbehörden zuständig seien. Nachdem zunächst die naturschutzrechtliche Verfügung am 08.08.1983 erstellt worden sei und der Kläger hiergegen Widerspruch eingelegt habe, sei mit Bescheid vom 19.09.1983 dem Kläger auch die baurechtliche Rechtslage zur Kenntnis gebracht worden. Der Kläger habe damit schon von vornherein darüber informiert werden sollen, daß außer den naturschutzrechtlichen auch baurechtliche Gründe eine Bebauung seines Grundstücks nicht zuließen. Der Kläger habe damit die Gelegenheit erhalten, bei seinem weiteren Vorgehen im Rechtsbehelfsverfahren diese Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat mit Urteil vom 03.07.1985 die Klage abgewiesen. Es hat in den Gründen ausgeführt, daß die Klage hinsichtlich der Versagung der landschaftsschutzrechtlichen Genehmigung als Verpflichtungsklage und hinsichtlich der negativen Bescheidung der Bauvoranfrage als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig sei. Von einer Aussetzung des Verfahrens habe man insoweit abgesehen, da wegen der fehlenden landschaftsschutzrechtlichen Genehmigung eine anderweitige Entscheidung der Widerspruchsbehörde nicht zu erwarten gewesen sei. Die Versagung sowohl der landschaftsschutzrechtlichen Genehmigung als auch der Bebauungsgenehmigung sei rechtmäßig. Im vorliegenden Falle sei es sachgerecht gewesen, dem Kläger neben der Beurteilung nach der Landschaftsschutzverordnung auch eine solche nach Baurecht zukommen zu lassen, weil er unter anderem die Frage der Abwasserbeseitigung im Rahmen seiner Bauvoranfrage zur Überprüfung und darüber bereits einen entsprechenden Befreiungsantrag gestellt habe. Die Vorschriften der Landschaftsschutzverordnung seien anwendbar, weil das klägerische Grundstück im Außenbereich liege. Die Ortsbesichtigung habe ergeben, daß sich der östlich vom Weg vorhandene Wald nach Westen nicht nur auf dem Grundstück des Klägers mit 30 bis 35 Jahre alten Bäumen, sondern auch auf den nördlich und nordwestlich gelegenen Flurstücken Nrn. .., .. und .. fortsetze, die damit den Bebauungszusammenhang in Nordsüdrichtung eindeutig unterbrächen. Die Ortsbesichtigung habe zudem ergeben, daß die Bebauung des Grundstücks eine Schädigung der Natur im Sinne von § 3 Abs. 1 der Landschaftsschutzverordnung bedeuten würde. Die Bauvoranfrage sei auch zu Recht aus baurechtlichen Gründen abgelehnt worden. Das Vorhaben würde zu einer weiteren Zersiedelung des Außenbereichs beitragen und Belange des Natur- und Landschaftsschutzes beeinträchtigen. Auch bauordnungsrechtliche Gründe stünden dem Vorhaben entgegen, weil der nach § 6 Abs. 3 HBO erforderliche Waldabstand nicht eingehalten werden könne. Gegen das am 27.07.1985 zugestellte Urteil hat der Kläger am 26.08.1985 Berufung eingelegt. Zur Begründung führt er aus, er wende sich mit der Berufung in erster Linie gegen die Feststellung des angefochtenen Urteils, sein Grundstück sei dem Außenbereich zuzuordnen. Der sich aus dem Lageplan vermittelnde Eindruck, sein Grundstück und das nördliche anschließende Flurstück Nr. .. bildeten Baulücken zwischen den bebauten Parzellen Nr. .. (D.-weg 4) und Nr. .. (A.-P.-weg 12) werde auch durch die Wirklichkeit belegt. Das Verwaltungsgericht habe bei seiner Ortsbesichtigung nur das Gelände in der Höhe des Verbindungsweges zwischen dem D.- und A.-P.-weg in Nordsüdrichtung, nicht hingegen, wie es geboten gewesen sei, auch an beiden Endpunkten des Verbindungsweges jeweils in Westostrichtung in Augenschein genommen. Dieses Versäumnis habe zu der falschen Annahme des Gerichts geführt, daß das letzte, dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil zuzurechnende bebaute Grundstück das westlich benachbarte Flurstück Nr. .. (D.-weg 3) sei. Ferner sei zur Beurteilung der Frage, ob sein Grundstück noch dem Innenbereich zuzuordnen sei, die Bebauung der Grundstücke Nrn. .. und .. in die Betrachtungen mit einzubeziehen gewesen. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils 1. den Bescheid des Beklagten vom 08.08.1983 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksdirektion für Forsten und Naturschutz vom 07.02.1964 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die landschaftsschutzrechtliche Genehmigung für die Bebauung des Grundstücks Gemarkung O., Flur .., Flurstück .. mit einem Einfamilienhaus zu erteilen, 2. den Bescheid des Bauaufsichtsamts des Beklagten vom 19.09.1983 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Bauvoranfrage vom 01.03.1983 positiv zu bescheiden. Der Beklagte beantragt. die Berufung zurückzuweisen. Er bezieht sich zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide und verteidigt das angefochtene Urteil. Die Beigeladenen stellen keine Anträge. Der Senat hat das Grundstück des Klägers und seine nähere Umgebung besichtigt. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme verwiesen. Mit am 04.09.1987 verkündeten Beschluß hat der Senat den die Versagung der landschaftsschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung betreffenden Verfahrensteil zu besonderen Entscheidung abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 4 UE 2458/87 weitergeführt. Zur Ergänzung des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Hefter) und die Widerspruchsakte der Bezirksdirektion für Forsten und Naturschutz Darmstadt (1 Hefter), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.