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Urteil

4 UE 2458/87

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1987:0904.4UE2458.87.0A
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Leitsätze
Einzelfall einer begründeten Versagung einer landschaftsschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung für ein Wohnhaus
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall einer begründeten Versagung einer landschaftsschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung für ein Wohnhaus Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die Klage ist abzuweisen, weil der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 3 Abs. 2 und 3 Landschaftsschutzverordnung "Bergstraße-Odenwald" für die Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück Gemarkung O.-K. Flur 4, Flurstück Nr. 118 hat. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken. Die zunächst als Untätigkeitsklage gemäß § 75 Satz 1 VwGO erhobene Klage hat der Kläger nach Zustellung des Widerspruchsbescheides der Bezirksdirektion für Forsten und Naturschutz in Darmstadt vom 07.02.1984 zutreffend als Verpflichtungsklage fortgeführt. Die anfänglich hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage bestehende Schwierigkeit, daß der Kläger die Klage im Namen seiner Ehefrau H. erhoben, jedoch nach Zugang des Widerspruchsbescheides und Hinweis des Gerichts zu seiner eigenen gemacht hat, ohne zunächst eine entsprechende Zustimmung seiner Ehefrau vorzulegen, ist ausgeräumt worden. Denn der Kläger hat die erforderliche schriftliche Zustimmungserklärung seiner Ehefrau beigebracht und der Beklagte sich auf die geänderte Klage eingelassen. Die Landschaftsschutzverordnung "Bergstraße-Odenwald" findet im vorliegenden Falle Anwendung, denn das Grundstück Gemarkung O.-K., Flur 4, Flurstück 118 liegt in deren in § 1 Abs. 1 näher bezeichnetem räumlichen Geltungsbereich. Das Grundstück ist auch nicht durch § 1 Abs. 2 LSchVO "Bergstraße-Odenwald" aus dem Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung ausgenommen. Nach dieser Vorschrift sind im Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung die Flächen innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 BBauG und innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 BBauG nicht Bestandteile des Landschaftsschutzgebietes. Das streitgegenständliche Grundstück liegt nicht innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans. Denn ein Bebauungsplan besteht für diesen Teil der Gemeinde R. nicht. Das Grundstück liegt nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 BBauG. Die Bebauung entlang des D-weges und des Alten P-weges ist als Ortsteil im Sinne des § 34 BBauG (§ 34 BauGB) anzusehen. Ortsteil in diesem Sinne ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (BVerwG, U. v. 06.11.1968 = IV C 31/66 -, BVerwGE 31, 22; Hess. VGH, U. v. 23.02.1973 - IV OE 60/71 -). Diese Kriterien sind hier erfüllt. Die Bebauung entlang des D-wegs und des Alten P-wegs stellt sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als ein den Eindruck der Geschlossenheit und der Zusammengehörigkeit vermittelnder Bebauungszusammenhang dar. Mit 22 zum Teil relativ großen Wohngebäuden - gerechnet vom Abzweig des D-weges vom Alten P-weg - ist die Bebauung unter Berücksichtigung der geringen Größe des Dorfkerns von O.-K. als Bebauungskomplex von gewissem Gewicht anzusehen, welcher Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Die Bebauung zieht sich im hängigen Gelände, wie im Odenwald häufig, beiderseits der Erschließungsstraßen hin. Das streitbefangene Grundstück stellt nicht einen Teil dieses Bebauungszusammenhanges dar, sondern ist vielmehr noch ein Teil der von Norden und Osten heranreichenden Waldfläche, wenn es auch gleichzeitig deren Grenze zur bebauten Ortslage bildet. Zu dieser Überzeugung ist der Senat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gelangt. Das unbebaute klägerische Grundstück grenzt nur im Westen unmittelbar an ein bebautes und durch die Bebauung mit einem Wohnhaus vollständig geprägtes Grundstück an. Im Süden liegt ihm, getrennt durch den D-weg, ein mit einem Ferienhaus oder kleineren Wohnhaus bebautes Grundstück gegenüber, das dort den Rand der Bebauung bildet und dessen Gebäude in Richtung auf die zusammenhängende Bebauung schon am westlichen Grundstücksrand, also fast in Höhe der Westgrenze des Grundstücks des Klägers, steht. Nicht einmal dann, wenn das klägerische Grundstück unmittelbar auch an dieses südlich gelegene Grundstück grenzte, würde seine Lage im Winkel zwischen einem westlichen und einem südlichen bebauten Grundstück ausreichen, um es in den Bebauungszusammenhang einzubeziehen. Denn es liegt mit seinen beiden anderen Seiten in gleichem Maße an bewaldeten Außenbereichsparzellen an, und der Einfluß der umgebenden Bebauung auf das unbebaute klägerische Grundstück überwiegt nicht. Erscheint das klägerische Grundstück aber nicht als Lücke im Bebauungszusammenhang, so ist es Außenbereich geblieben. Dem entspricht der tatsächliche Eindruck von verschiedenen Standorten aus, die der Senat bei der Ortsbesichtigung aufgesucht hat. Das Gelände stellte sich zunächst von einem Standort an der Grenze zwischen den Flurstücken 117 und 118 als bewaldeter Hang auf der nordöstlichen Talseite dar, wobei das streitbefangene Grundstück noch als Teil des Waldes erschien. Dieser Eindruck wurde noch - ungeachtet der vom Kläger teilweise durchgeführten Rodung - dadurch untermauert, daß die vom Weg aus gesehen rückwärtige Partie des Grundstücks und die Ränder nach Norden und Osten hin noch mit Waldbäumen bestanden waren. Auch von einem Standort an der östlichen Grenze des Grundstücks Alter P-weg 12 stellte sich das Gelände östlich und unterhalb des Hauses Alter P-weg 12 über die Parzelle 85 Am G. hinaus nach Westen mit dem zwischen den Häusern am Alten P-weg und am D-weg vorspringenden Keil als mehr oder weniger einheitliche Waldfläche dar. Dieser Eindruck wurde durch die Augenscheinseinnahme von einem dritten Standort aus, der südwestlich dem D-weg gegenüberliegenden Anhöhe, bestätigt. Von dort gesehen, dominierte der Wald von der Höhe herab über das Grundstück Am G. bis zu dem über dem Häuschen D-weg 5 als teilweise gerodete Fläche sichtbaren Grundstück des Klägers. Als Teil der an die bebaute Ortslage heranreichenden Waldfläche liegt das Grundstück nicht mehr innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage, sondern allenfalls im Anschluß daran und damit im Anwendungsbereich der Landschaftsschutzverordnung "Bergstraße-Odenwald". Gegen die Anwendbarkeit der Landschaftsschutzverordnung "Bergstraße-Odenwald" im vorliegenden Fall spricht im übrigen nicht, daß das zur Bebauung vorgesehene Grundstück zum Teil gerodet ist. Denn die Schutzwürdigkeit dieses Bereichs ist durch die ungenehmigte Rodung, die einen Teil des wertvollen Baum- und Heckenbestand beseitigt hat, nicht verlorengegangen. Das Grundstück ist nach wie vor Bestandteil des Waldes und verfügt gerade in dem Teil, in dem das Vorhaben errichtet werden soll, noch über einen intakten Baumbestand. Die vom Kläger beabsichtigte Errichtung eines Wohnhauses unterliegt dem Veränderungsverbot des § 3 Abs. 1 LSchVO Bergstraße-Odenwald, wonach Änderungen, die die Natur schädigen, den Naturgenuß beeinträchtigen oder das Landschaftsbild verunstalten, grundsätzlich verboten sind. Die (abstrakte) Möglichkeit, daß die Errichtung des geplanten Vorhabens landschaftsschädigend wirkt, begründet ihre vorherige landschaftsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit. Gemäß § 3 Abs. 2 LSchVO "Bergstraße-Odenwald" bedürfen Maßnahmen oder Handlungen, die geeignet sind, eine landschaftsschädigende Wirkung hervorzurufen, zu denen insbesondere bauliche Maßnahmen aller Art gehören (§ 3 Abs. 1 Ziffer 1 LSchVO "Bergstraße-Odenwald"), der vorherigen Genehmigung durch die untere Naturschutzbehörde, hier des Beklagten (§ 5 Abs. 1 LSchVO "Bergstraße-Odenwald"). Die Genehmigung mußte im vorliegenden Fall versagt werden. Das Vorhaben des Klägers verstößt materiell gegen das Verbot des § 3 Abs. 1 LSchVO, innerhalb des Landschaftsschutzgebietes Veränderungen vorzunehmen, die geeignet sind, die Natur zu schädigen. Der Senat sieht in ständiger Rechtsprechung zu dem Begriff Naturschädigung im Sinne einer Verordnung, die aufgrund des Reichsnaturschutzgesetzes erlassen wurde, diese dann als erfüllt an, wenn in die natürliche Pflanzenwelt oder andere natürliche Verhältnisse nachteilig eingegriffen wird (vgl. Hess. VGH,. U. v. 25.06.1982 - IV OE 27/80 -). Ein solcher Eingriff erfolgt regelmäßig, wenn wie vom Kläger mit dem geplanten Vorhaben beabsichtigt - ein Teil der freien Natur einer durch die Eigenschaft der Landschaft nicht vorgegebenen und ihr nicht entsprechenden Nutzung zugeführt wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die freie Natur mit einem einer solchen natürlichen Eigenart nicht entsprechenden, der naturgegebenen Nutzung nicht dienenden Gebäude besetzt und dadurch die freie Natur in ihrem Bestand verringert würde. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen, weil sein Rechtsmittel keinen Erfolg hat (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der außergerichtlichen Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.10, 711 ZPO analog. - Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Der Kläger richtete mit Schreiben vom 01.03.1983 eine Bauvoranfrage an den Beklagten betreffend die Bebauung des Grundstücks D-weg, Flur 4, Nr. 118 in der Gemarkung O.-K. mit einem Einfamilienhaus. Zugleich beantragte er hinsichtlich der Entwässerung die Erteilung einer Befreiung und erklärte sich bereit, Haus und Grundstück im Trennsystem zu entwässern und die Abwässer in einer biologischen Kleinkläranlage (Drei-Kammer-System) zu klären. Das Grundstück ist in dem am 16.11.1977 vom Regierungspräsidenten in Darmstadt genehmigten Flächennutzungsplan der Gemeinde R. als Wohnbaufläche dargestellt. Die Gemeinde R. äußerte sich dem Beklagten gegenüber dahin, daß grundsätzlich keine Bedenken gegen das Vorhaben bestünden. Sie merkte an, daß einerseits die Wasserversorgung gesichert, andererseits jedoch eine Anlage zur öffentlichen Beseitigung des Abwassers noch nicht vorhanden und einstweilen eine Sammelgrube erforderlich sei. Das Hessische Forstamt Michelstadt erhob Bedenken gegen das Vorhaben, weil das Grundstück, auf das sich die Bauvoranfrage beziehe, einen Bewuchs aufweise, der als Wald im Sinne des Hessischen Forstgesetzes anzusehen sei. Ferner bestünden ökologisch wertvolle Hecken im Sinne des Hessischen Naturschutzgesetzes - HENatG -. Zudem grenze das Grundstück in östlicher und nördlicher Richtung direkt an ältere Waldbestände an, so daß die Einhaltung des zu fordernden Waldabstandes von 35 m unmöglich sei. Wegen des Waldes und der Hecken äußerte sich auch die untere Naturschutzbehörde des Beklagten ablehnend. Am 08.08.1983 erließ der Beklagte einen Bescheid mit dem Tenor: "Das in der Gemarkung O.-K. gelegene Grundstück Flur 4, Nr. 118, ist nicht bebaubar." Er führte zur Begründung aus: Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück müsse planungsrechtlich dem Außenbereich zugeordnet werden. Die Außenbereichslage habe zur Folge, daß die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Landkreisen Bergstraße, Darmstadt-Dieburg und im Odenwaldkreis im Regierungsbezirk Darmstadt "Landschaftsschutzgebiet Bergstraße - Odenwald" vom 15.07.1975 (StAnz 1975, S. 1439) Anwendung finde, wonach im Landschaftsschutzgebiet die Errichtung baulicher Anlagen einer landschaftsschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung bedürfe. Diese Genehmigung sei für eine bauordnungs- und bauplanungsrechtliche Überprüfung der Zulässigkeit des Vorhabens vorgreiflich. Es werde deshalb der Einfachheit halber von der Annahme ausgegangen, daß die Bauvoranfrage vom 01.03.1983 den Antrag auf Erteilung der landschaftsschutzrechtlichen Genehmigung einschließe. Es sei deshalb geprüft worden, ob das Vorhaben nach der Landschaftsschutzverordnung zugelassen werden könne. Die nach der Landschaftsschutzverordnung erforderliche Genehmigung könne nicht erteilt werden. Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück weise einen landschaftsprägenden und ökologisch wertvollen Bewuchs auf, dessen Beseitigung eine Schädigung der Natur im Sinne von § 13 Abs. 1 der Landschaftsschutzverordnung bedeuten würde. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit am 19.08.1983 eingegangenen Schreiben Widerspruch ein. Die Bezirksdirektion für Forsten und Naturschutz Darmstadt wies mit am 09.02.1984 zugestellten Widerspruchsbescheid den Widerspruch des Klägers zurück. Am 19.09.1983 erließ der Beklagte einen weiteren Bescheid mit folgendem Tenor: "1. Der Antrag vom 01.03.1983 auf Gewährung einer Befreiung nach § 94 Abs. 2 HBO von § 59 Abs. 2 Satz 3 HBO wird abgelehnt. 2. ... 3. Die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück Flur 4, Nr. 118 in der Gemarkung O.-K. kann nach den baurechtlichen Vorschriften nicht in Aussicht gestellt werden." Zur Begründung wurde ausgeführt, daß das Grundstück dem Außenbereich zugeordnet werden müsse. Das nach § 35 Abs. 2 Bundesbaugesetz - BBauG - zu beurteilende Vorhaben beeinträchtige öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BBauG. Es würde die Ausuferung der Bebauung und Zersiedlung des Außenbereichs begünstigen; ferner seien aber auch Belange des Natur- und Landschaftsschutzes beeinträchtigt, weil die auf dem Grundstück vorhandenen ökologisch wertvollen Hecken im Falle einer Bebauung beseitigt werden müßten. Das Vorhaben sei aber nicht nur wegen der Beeinträchtigung öffentlicher Belange unzulässig, sondern auch deshalb, weil die ausreichende Erschließung nicht gesichert sei. Nach der Stellungnahme der Beigeladenen zu 1 ergebe sich, daß im D-weg ein öffentlicher Kanal, in den das Abwasser über eine Hauskläranlage eingeleitet werden könnte, nicht vorhanden sei. Es wäre deshalb eine Sammelgrube erforderlich. Nach § 59 Abs. 2 Satz 3 HBO seien jedoch Sammelgruben unzulässig, wenn - wie im vorliegenden Fall - das Wohnhaus an die zentrale Wasserversorgung angeschlossen werden solle. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung lägen nicht vor. Desweiteren müsse auch berücksichtigt werden, daß es sich bei dem zur Bebauung vorgesehenen Grundstück um eine Waldparzelle handele. Schon aus diesem Grunde scheide eine Wohnbebauung aus. Es komme erschwerend hinzu, daß selbst im Falle einer Rodung der nach § 8 Abs. 3 HBO zur Vermeidung einer Gefahr erforderliche Sicherheitsabstand zum angrenzenden Wald nicht eingehalten werden könne. Schließlich sei darauf hinzuweisen, daß eine Baugenehmigung auch deshalb nicht in Aussicht gestellt werden könne, weil die nach der Landschaftsschutzverordnung erforderliche - vorgreifliche - Genehmigung nicht vorliege. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit am 10.10.1983 eingegangenen Schriftsatz Widerspruch ein. Vor Entscheidung über diesen Widerspruch und vor Zugang des Widerspruchsbescheides der Bezirksdirektion für Forsten und Naturschutz Darmstadt vom 07.02.1984 hat der Kläger am 07.02.1984 im Namen der Eigentümerin des Grundstücks Flur 4, Nr. 118, seiner Ehefrau H., Klage erhoben. Die Klageschrift ist vom Kläger unterzeichnet; eine Vollmacht der Ehefrau lag nicht bei. Mit Schriftsatz vom 09.02.1984 teilte der Kläger mit, daß ihm der Widerspruchsbescheid der Bezirksdirektion für Forsten und Naturschutz vom 07.02.1984 zugegangen sei und daß er ihn in seine Klage einbeziehe. Auf gerichtliche Anfrage teilte der Kläger mit Schreiben vom 25.02.1984 sodann mit: "Wir sind damit einverstanden, wenn Herr R. B. in den Gerichtsakten als Kläger geführt wird." Dieses Schreiben ist nur von dem Kläger unterschrieben. Mit schriftlicher Erklärung vom 08.08.1987 hat sich die Ehefrau des Klägers damit einverstanden erklärt, daß dieser als Kläger geführt wird. Zur Klagebegründung hat der Kläger vorgetragen, der Beklagte verstoße gegen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes, da er in derselben Sache zwei Verfügungen erlassen habe. Im übrigen habe das Kreisbauamt den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt. Ein weiterer Verfahrensmangel sei darin zu sehen, daß der Bescheid vom 19.09.1983 nicht erkennen lasse, ob nach dem Erlaß betreffend "bauliche Anlagen in der Nähe des Waldes" von 1983 oder 1973 entschieden worden sei. Materiellrechtlich sei sein Grundstück nach § 34 BBauG einzustufen. Es unterliege auch bezüglich des Waldabstandes den gleichen baurechtlichen Bedingungen wie die gesamte Nachbarbebauung. Ihm könne unter Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes eine Genehmigung daher nicht versagt werden. Der Waldabstandserlaß könne seinem Vorhaben nicht entgegen gehalten werden, da er bereit sei, zu seinem Schutz Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Hinsichtlich der Ablehnung der Befreiung liege eine Sachverhaltsverfälschung vor. Er habe die Genehmigung für eine biologische Kleinkläranlage beantragt. Diese sei gemäß § 59 HBO zulässig. Das Gesetz unterscheide Kleinkläranlagen und Sammelgruben. Er habe zu keinem Zeitpunkt eine Sammelgrube errichten wollen. Der Kläger hat beantragt, "den Bescheid des Beklagten vom 08.08.1983 und den Bescheid des Bauaufsichtsamtes des Beklagten vom 19.09.1983 aufzuheben und den auf den Bescheid vom 08.08.1983 bezüglichen Widerspruchsbescheid der Bezirksdirektion für Forsten und Naturschutz vom 07.02.1984 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Bebauung des Grundstücks Gemarkung O.-K., Flur 4, Nr. 118 mit einem Einfamilienwohnhaus zuzulassen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er vorgetragen, bei einer Überprüfung vor Ort sei festgestellt worden, daß die zur Bebauung vorgesehene Parzelle eindeutig dem Außenbereich zuzuordnen sei. Der im Zusammenhang bebaute Ortsteil ende mit der letzten Bebauung auf dem Grundstück Flur 4 Nr. 117. Das streitbefangene Flurstück grenze an 2 Seiten direkt an den Wald und sei aufgrund des vorhandenen Bewuchses selbst als Wald einzustufen. Die Außenbereichslage habe zur Folge, daß die dem Baurecht vorgreiflichen Bestimmungen der Landschaftsschutzverordnung "Bergstraße -Odenwald" angewandt werden müßten. Die Beseitigung des waldartigen Bewuchses des Grundstücks würde eine Schädigung der Natur hervorrufen und insoweit eine verbotene Maßnahme im Sinne des § 3 Abs. 1 Landschaftsschutzverordnung darstellen. Vorliegend seien Landschaftsschutzrecht und Baurecht getrennt zu prüfen gewesen. Es habe sich zur Rechtsklarheit empfohlen, zwei getrennte Entscheidungen zu fällen, zumal für beide Rechtsgebiete auch verschiedene Widerspruchsbehörden zuständig seien. Nachdem zunächst die naturschutzrechtliche Verfügung am 08.08.1983 erstellt worden sei und der Kläger hiergegen Widerspruch eingelegt habe, sei mit Bescheid vom 19.09.1983 dem Kläger auch die baurechtliche Rechtslage zur Kenntnis gebracht worden. Der Kläger habe damit schon von vornherein darüber informiert werden sollen, daß außer den naturschutzrechtlichen auch baurechtliche Gründe eine Bebauung seines Grundstücks nicht zuließen. Der Kläger habe damit die Gelegenheit erhalten, bei seinem weiteren Vorgehen im Rechtsbehelfsverfahren diese Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat mit Urteil vom 03.07.1985 die Klage abgewiesen. Es hat in den Gründen ausgeführt, daß die Klage hinsichtlich der Versagung der landschaftsschutzrechtlichen Genehmigung als Verpflichtungsklage und hinsichtlich der negativen Bescheidung der Bauvoranfrage als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig sei. Von einer Aussetzung des Verfahrens habe man insoweit abgesehen, da wegen der fehlenden landschaftsschutzrechtlichen Genehmigung eine anderweitige Entscheidung der Widerspruchsbehörde nicht zu erwarten gewesen sei. Die Versagung sowohl der landschaftsschutzrechtlichen Genehmigung als auch der Bebauungsgenehmigung sei rechtmäßig. Im vorliegenden Falle sei es sachgerecht gewesen, dem Kläger neben der Beurteilung nach der Landschaftsschutzverordnung auch eine solche nach Baurecht zukommen zu lassen, weil er unter anderem die Frage der Abwasserbeseitigung im Rahmen seiner Bauvoranfrage zur Überprüfung und darüber bereits einen entsprechenden Befreiungsantrag gestellt habe. Die Vorschriften der Landschaftsschutzverordnung seien anwendbar, weil das klägerische Grundstück im Außenbereich liege. Die Ortsbesichtigung habe ergeben, daß sich der östlich vom Weg vorhandene Wald nach Westen nicht nur auf dem Grundstück des Klägers mit 30 bis 35 Jahre alten Bäumen, sondern auch auf den nördlich und nordwestlich gelegenen Flurstücken Nrn. 119, 122 und 123 fortsetze, die damit den Bebauungszusammenhang in Nordsüdrichtung eindeutig unterbrächen. Die Ortsbesichtigung habe zudem ergeben, daß die Bebauung des Grundstücks eine Schädigung der Natur im Sinne von § 3 Abs. 1 der Landschaftsschutzverordnung bedeuten würde. Die Bauvoranfrage sei auch zu Recht aus baurechtlichen Gründen abgelehnt worden. Das Vorhaben würde zu einer weiteren Zersiedelung des Außenbereichs beitragen und Belange des Natur- und Landschaftsschutzes beeinträchtigen. Auch bauordnungsrechtliche Gründe stünden dem Vorhaben entgegen, weil der nach § 8 Abs. 3 HBO erforderliche Waldabstand nicht eingehalten werden könne. Gegen das am 27.07.1985 zugestellte Urteil hat der Kläger am 26.08.1985 Berufung eingelegt. Zur Begründung führt er aus, er wende sich mit der Berufung in erster Linie gegen die Feststellung des angefochtenen Urteils, sein Grundstück sei dem Außenbereich zuzuordnen. Der sich aus dem Lageplan vermittelnde Eindruck, sein Grundstück und das nördliche anschließende Flurstück Nr. 119 bildeten Baulücken zwischen den bebauten Parzellen Nr. 103 (D-weg 4) und Nr. 120 (Alter P-weg 12) werde auch durch die Wirklichkeit belegt. Das Verwaltungsgericht habe bei seiner Ortsbesichtigung nur das Gelände in der Höhe des Verbindungsweges zwischen dem D- und Alten P-weg in Nordsüdrichtung, nicht hingegen, wie es geboten gewesen sei, auch an beiden Endpunkten des Verbindungsweges jeweils in Westostrichtung in Augenschein genommen. Dieses Versäumnis habe zu der falschen Annahme des Gerichts geführt, daß das letzte, dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil zuzurechnende bebaute Grundstück das westlich benachbarte Flurstück Nr. 117 (D-weg 3) sei. Ferner sei zur Beurteilung der Frage, ob sein Grundstück noch dem Innenbereich zuzuordnen sei, die Bebauung der Grundstücke Nrn. 5 und 7 in die Betrachtung mit einzubeziehen gewesen. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils 1. den Bescheid des Beklagten vom 08.08.1983 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksdirektion für Forsten und Naturschutz vom 07.02.1984 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die landschaftsschutzrechtliche Genehmigung für die Bebauung des Grundstücks Gemarkung O.-K., Flur 4, Flurstück 118 mit einem Einfamilienhaus zu erteilen, 2. den Bescheid des Bauaufsichtsamts des Beklagten vom 19.09.1983 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Bauvoranfrage vom 01.03.1983 positiv zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er bezieht sich zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide und verteidigt das angefochtene Urteil. Die Beigeladenen stellen keine Anträge. Der Senat hat das Grundstück des Klägers und seine nähere Umgebung besichtigt. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme verwiesen. Mit am 04.09.1987 verkündeten Beschluß hat der Senat den die Versagung der landschaftsschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung betreffenden Verfahrensteil zur besonderen Entscheidung abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 4 UE 2458/87 weitergeführt, wobei die Beiladung sich auf den verbleibenden Verfahrensteil beschränkt. Zur Ergänzung des Sachverhalts im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Hefter) und die Widerspruchsakte der Bezirksdirektion für Forsten und Naturschutz Darmstadt (1 Hefter), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.