Urteil
4 UE 522/85
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1987:0928.4UE522.85.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten ist zulässig (§§ 124, 125 VwGO). Sie ist auch begründet, weil der angefochtene Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides rechtmäßig ist. Der Beklagte durfte die den Klägern für ihr Wohnhaus erteilte Baugenehmigung durch teilweisen Widerruf einschränken, den Einbau einer Kleinkläranlage fordern und für den Fall der Nichtbefolgung ein Nutzungsverbot anordnen. Allerdings war die Ursprungsverfügung im Hinblick auf den von den Klägern gerügten Verfahrensverstoß rechtswidrig. Die Bauaufsichtsbehörde war im vorliegenden Fall verpflichtet, die Kläger vor Erlaß des angefochtenen Verwaltungsaktes gemäß § 20 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - HVwVfG - anzuhören. Auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung befreit die Behörde im Regelfall nicht von der Verpflichtung aus § 28 HVwVfG, den Betroffenen vor Erlaß des Verwaltungsaktes anzuhören (Hess. VGH, B. vom 04.12. 1986 - IV TH 1500/86 -, NJW 1987, 1505 = NVwZ 1987, 510 m.w.N.; Hess. VGH, B. v. 15.09.1987 - 3 TH 2165/87- BVerwG, U. v. 13.12.1983 - 3 C 27.82 -, NVwZ 1984, 577). Dieser ursprüngliche Verstoß gegen das Anhörungsgebot des § 28 Abs. 1 HVwVfG ist durch den Erlaß des Widerspruchsbescheides gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 HVwVfG geheilt, ohne daß es dazu noch einer besonderen Maßnahme der Bauaufsichtsbehörde bedurft hätte (vgl. BVerwG, U. vom 17.08.1982 - 1 C 22.81 -, BVerwGE 66, 111 ). Die nachträgliche Einschränkung der Baugenehmigung, mit der der Beklagte von den Klägern den Einbau einer Kleinkläranlage forderte und für den Fall der Nichtbefolgung ein Nutzungsverbot anordnete, ist gemäß § 101 Abs. 1 Nr. 1 HBO gerechtfertigt. § 101 HBO geht als späteres und spezielles Gesetz dem Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetz (§§ 48 f. HVwVfG) vor (st.Rspr., Hess. VGH, B. v. 25.11.1985 - IV OE 80/82 - m.w.N.). Die bezüglich der Entsorgung des Wohnhauses uneingeschränkte Baugenehmigung widersprach zur Zeit der Erteilung der Genehmigung und danach geltendem Recht, ohne daß eine Ausnahme oder Befreiung zulässig gewesen wäre. Das Wohnhaus erfüllt nicht die Anforderungen des § 58 HBO, wonach bauliche Anlagen nur errichtet werden dürfen, wenn die einwandfreie Beseitigung des Abwassers dauernd gesichert ist. Die Einleitung des ungeklärten Abwassers in einen Straßenkanal, der es nicht einer Kläranlage zuführt, sondern in einen Vorfluter, den W.-bach ist keine einwandfreie Beseitigung des Abwassers im Sinne dieser Vorschrift. Abwasser ist gemäß § 59 Abs. 1 HBO einer zentralen Kläranlage zuzuführen. Nur wenn diese Forderung nicht erfüllt werden kann, darf es Kleinkläranlagen zugeführt werden, wenn die unschädliche weitere Beseitigung dauernd gesichert ist (§ 59 Abs. 2 HBO). Gegen diese bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die Beseitigung von Abwasser verstoßen die Kläger mit der Einleitung des ungeklärten Abwassers in den Straßenkanal. Da der Gesetzgeber der HBO im Rahmen der Anforderungen, die bauordnungsrechtlich an die Erschließung hinsichtlich der Abwasserbeseitigung gestellt werden, eine Umweltverschmutzung durch Abwässer generell ausschließen wollte, bedarf es auch keines konkreten Nachweises, daß in den belasteten Gewässern Schäden gerade durch die Einleitungen vom Grundstück der Kläger ausgelöst werden. Mit der Einschränkung der Baugenehmigung bezüglich der Entsorgung des Wohnhauses hat der Beklagte die formalen Voraussetzungen für die bauaufsichtliche Anordnung des Einbaugebots einer Kleinkläranlage und für den Fall, daß die Kläger ihm nicht nachkommen, für das Nutzungsverbot des Wohnhauses geschaffen. Entgegen der Auffassung der Kläger verlangt der Beklagte mit dem Einbau der Kleinkläranlage auch nicht etwas rechtlich Unmögliches. Sie begründen ihre Auffassung damit, daß die Einleitung von Abwässern aus Kleinkläranlagen in ein Gewässer nicht als ordnungsgemäße Entsorgung angesehen worden könne. Zutreffend, hat der Beklagte darauf hingewiesen, daß der Erlaß des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 4. Januar 1983 auf den sich die Kläger beziehen, nur die direkte Einleitung von Abwasser aus Kleinkläranlagen betrifft, während hier das vorgeklärte Abwasser einer Ortskanalisation zugeführt worden soll. Bereits aus wasserrechtlichen Gründen sind beide Fälle nicht vergleichbar: Während Hausanschlüsse, die von der wasserrechtlichen Genehmigungspflicht ausgenommen sind (nunmehr § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Hessischen Wassergesetzes - HWG -), als baugenehmigungspflichtige Anlagen der Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörde unterfallen, sind Abwasseranlagen der Gemeinden, zu denen auch die Abwasserkanäle einschließlich der Ableitungen von den Grundstücken gehören (Müller, Baurecht in Hessen, I B 1 § 1 HBO, Erl. 2 (S. 13), aus dem Anwendungsbereich der Hessischen Bauordnung ausgenommen (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 HBO). Dagegen bedarf der Bau eines Anschlußkanals einer Gemeinde gegebenenfalls als Abwasseranlage, zu der auch die Anlagen zum Ableiten von Abwasser gehören (§ 43 Abs. 1 HWG), der wasserrechtlichen Genehmigung gemäß § 44 HWG. Der Gemeinde obliegt die Abwasserbeseitigungspflicht (§ 45 b Abs. 1 S. 2 HWG). In diesem Genehmigungsverfahren wird die Wasserbehörde gegebenenfalls auch die Zulässigkeit der Einleitung des Abwassers in einen Vorfluter prüfen. Zwischen der direkten Einleitung von Abwasser aus der Kleinkläranlage in ein Gewässer und seiner Einleitung über eine Ortskanalisation sieht der Senat einen rechtlich relevanten Unterschied, weil eine Einleitung des Abwassers über das öffentliche Kanalnetz seine Kontrolle auf das Vorhandensein schädlicher Substanzen und gegebenenfalls frühzeitige Maßnahmen zur Verhinderung von deren Einleitung ermöglicht (Hess. VGH, B. v. 28.06.1983 - 4 TH 25/83 -). Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt die dem Erlaß des Regierungspräsidenten zugrundeliegende Differenzierung zwischen direkter und indirekter Einleitung. Nach materiellem Wasserrecht darf eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser nur erteilt werden, wenn die Schadstofffracht des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Anforderungen .. mindestens jedoch nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik möglich ist (§ 7 a Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG -). Die angefochtene Verfügung ist darauf gerichtet, mit den Mitteln der Bauaufsicht zur Verhinderung vermeidbarer schädlicher Umwelteinwirkungen gegenüber den Klägern als denjenigen beizutragen, bei denen das Abwasser anfällt. Sie bewirkt eine Verbesserung der bisherigen Situation, da nach dem Einbau der Kleinkläranlage von den Klägern anstelle des ungeklärten Abwassers geklärtes Abwasser in die Kanalisation eingeleitet würde und bis zu diesem Zeitpunkt eine Einleitung ganz unterbleibt. Außerdem ist mittel- bis langfristig dieses System der gemeindlichen Abwasserableitung nur eine Übergangsform bis zur vollständigen Erfassung und Behandlung aller Abwässer in einer kommunalen Kläranlage. Die den Klägern gesetzte Frist von fast vier Monaten zum Einbau einer Kleinkläranlage war nach Auffassung des Senats auch unter Berücksichtigung der winterlichen Jahreszeit nicht von vornherein unzumutbar kurz bemessen. Grundsätzlich werden auch im Winter Hauskläranlagen und Abwasserleitungen gebaut und Schäden an bestehenden Anlagen behoben. Wären die Kläger zum Einbau der Kleinkläranlage grundsätzlich bereit gewesen und hätten sie konkrete Umstände vorgetragen, die den Einbau innerhalb der gesetzten Frist als nicht durchführbar hätten erscheinen lassen, hätte der Beklagte die Verfügung in diesem Punkt ändern können und gegebenenfalls die Frist verlängern müssen. Ausweislich des Widerspruchs vom 28.11.1981 waren die Kläger zu einem nachträglichen Einbau nicht bereit. Die Frage einer Fristverlängerung stellte sich dem Beklagten unter diesem Gesichtspunkt deshalb nicht. Nach Auffassung des Senats ist die angefochtene Verfügung auch unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots im Sinne der Rechtsprechung des Senats gegenüber den Klägern rechtmäßig, wobei maßgeblich auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Vorverfahrens im Sinne des § 45 Abs. 2 HVwVfG, den Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheides abzustellen ist (vgl. Kopp, VwVfG, 4. Aufl., § 45 Rdnr. 40). Zur Frage der Beachtung des Gleichbehandlungsgebots hat der Senat in seinem Beschluß vom 16.02.1982 (IV TH 1/82), dem ein Vergleichsfall zum Vorhaben der Kläger zugrundelag, folgendes ausgeführt: "Aus den Verwaltungsvorgängen ergibt sich, daß er (der Beklagte) die Grundstücke in der Flur 3 der Gemarkung F., in der auch das Grundstück der Antragsteller liegt, auf das Vorhandensein von Kleinkläranlagen überprüft hat. Er hat im Beschwerdeverfahren darauf hingewiesen, daß er gleichlautende Verfügungen noch an weitere Hauseigentümer des dortigen Gebietes erlassen hat. Wenn die Antragsteller demgegenüber behaupten, diese Fälle seien nicht gemeint, vielmehr leiteten zahlreiche andere Bürger in gleicher Weise ihre Abwässer ohne Hauskläranlage in die Kanalisation ein, so ist dieses Vorbringen unsubstantiiert. Der Bevollmächtigte der Antragsteller verstößt damit in einer den Antragstellern zurechenbaren Weise gegen die Verpflichtung der Beteiligten, an der Sachaufklärung mitzuwirken. Das Gericht ist deshalb nicht gehalten, diesem Vorbringen weiter nachzugehen". Wenn das Verwaltungsgericht dem mit der Begründung nicht folgen will, daß von den Klägern nicht verlangt werden könne, gegen den Willen anderer Grundstückseigentümer derartige Feststellungen zu treffen, geht das Argument am Kern des Willkürverbots vorbei, da dieser der Vorwurf einer auf der Hand liegenden Ungleichbehandlung ist, der eben nicht mit der erforderlichen Substanz erhoben ist, wenn er nicht konkret belegt werden kann. Der Beklagte ist seiner Aufgabe als Bauaufsichtsbehörde gemäß § 83 HBO unter Wahrung des Gleichbehandlungsgebotes nachgekommen. Er hat die Anwesen im Neubaugebiet, in dem ihm ein Fall der Einleitung von Abwasser in die Ortskanalisation ohne vorhergehende mechanische Reinigung in einer Kleinkläranlage bekannt geworden war und dessen Bebauung aus einer Zeit stammte, in der - wie im Fall der Kläger Wohnhäuser zu Unrecht - weil ohne die erforderliche Kleinkläranlage genehmigt worden waren, überprüft, hat die dort festgestellten Fälle, in denen ungeklärte Abwässer in die Kanalisation eingeleitet wurden, aufgegriffen und ist gegen die betroffenen Hauseigentümer gleichmäßig vorgegangen. Die vom Verwaltungsgericht geforderte systematische Erfassung der gesamten Abwassersituation in F., bevor gegen die festgestellten Einleiter in der Flur 3 vorgegangen wurde, bedeutet eine Überspannung der Anforderungen, die unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebots an das Verwaltungshandeln zu stellen sind. Welche Maßnahmen im Rahmen eines zweckmäßigen und sachgerechten Verwaltungshandelns gefordert werden können, kann nur nach Maßgabe des jeweils vorhandenen Wissensstandes der Behörde beurteilt werden. Es ist nicht zu beanstanden, daß die Bauaufsichtsbehörde zunächst davon ausgegangen ist, die Anwesen in der alten Ortslage von F. würden so entsorgt, wie es zum Zeitpunkt ihrer Errichtung ortsüblich war. Entsprechend konnte sie ein rechtmäßiges Verwaltungshandeln in der Vergangenheit unterstellen, solange ihr keine konkreten Anhaltspunkte für das Gegenteil bekannt waren. Insofern unterscheiden sich die Anforderungen an ein planmäßiges Vorgehen der Behörde im Hinblick auf eine zu befürchtende Gewässerverschmutzung durch ungeklärte Abwässer nicht erheblich von denen, die von ihr nach ständiger Rechtsprechung des Senats bei ihrem Vorgehen gegen illegale Außenbereichsbebauung zu stellen sind (vgl. Hess. VGH, U. v. 12.10.1981 - IV OE 41/78 - m.w.N.). Etwas anderes kann auch nicht deshalb gelten, weil der Regierungspräsident zugleich mit dem Erlaß des Widerspruchsbescheides sowohl gegenüber der Bauaufsichtsbehörde des Beklagten wie gegenüber der Gemeinde weitere Ermittlungen bezüglich fehlender Kleinkläranlagen im übrigen Ortsteil F. veranlaßt hat. Wie dargelegt waren diese weiteren Ermittlungen nach dem damaligen Kenntnisstand der Behörde zur Wahrung des Gleichbehandlungsgebots nicht zwingend geboten. Aus diesem Grunde war es nicht erforderlich, daß der Regierungspräsident in die Begründung des Widerspruchsbescheids zusätzlich zu den darin enthaltenen Ausführungen über die Dringlichkeit der Forderung nach Herstellung von Kleinkläranlagen gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 HVwVfG Erwägungen darüber aufnahm, daß und warum er weitere Maßnahmen gegenüber potentiellen Verschmutzern veranlassen werde, statt die gegen die Kläger ergangene Verfügung aufzuheben, nur um sie demnächst neu erlassen zu können. Ein konkreter Anlaß, auch die Grundstücke in der alten Ortslage von F. daraufhin zu überprüfen, ob von ihnen ungereinigte Abwässer in die Kanalisation der Gemeinde gelangten, bestand möglicherweise, nachdem der Kläger zu 1 in seiner Beschwerdebegründung vom 17.08.1982 im Verfahren 4 TH 55/82 erstmals vorgetragen hatte, daß der sog. W.-bach seine Entstehung überhaupt keiner Quelle verdankt, sondern ausschließlich der Einleitung von größtenteils ungeklärten Abwässern des OT F. Dieser Vortrag, der im Beschluß des Senats vom 27.08.1982 (a.a.O.) ausdrücklich als neues Vorbringen bewertet worden ist, liegt jedoch nach Erlaß des Widerspruchsbescheides und konnte deshalb keine Verpflichtung zu seiner ergänzenden Begründung gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 HVwVfG auslösen. Im übrigen wäre - von der Verletzung der Begründungspflicht abgesehen - das Vorgehen des Regierungspräsidenten, nämlich einerseits weitere Maßnahmen gegenüber potentiellen Verschmutzern zu veranlassen und andererseits dem Verfahren der Kläger durch Zurückweisung ihres Widerspruchsbescheides Fortgang zu geben, auch in Kenntnis dieses Vorbringens sachgerecht gewesen. Es entspricht der Überlegung, die der Senat im Beschluß vom 27.08.1982 (a.a.O.) angestellt hat, wenn es dort heißt: "Dieser Umstand (nämlich die Entstehung des W.-bachs aus ungeklärten Abwässern) wäre nicht geeignet, die Eilbedürftigkeit der Verfügung auszuräumen, die darauf gerichtet ist, die weitere Einleitung der ungeklärten Abwässer in den Vorfluter zu verhindern. Vielmehr ist festzustellen, daß durch den Vollzug dieser und der parallel dazu erlassenen Verfügungen die Menge des im W.-bach anfallenden Abwassers und damit auch die Belastung des Gewässers, in das der W.-bach einmündet, kleiner wird". Nach alledem ist die angefochtene Verfügung auf der Grundlage des § 101 Abs. 1 Nr. 1 HBO zu Recht ergangen. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht weiterhin dargelegt, daß die ihre Entscheidung zu Unrecht auch auf § 101 Abs. 1 Nr. 2 HBO gestützt hat. Nach dieser Vorschrift kann eine Baugenehmigung nachträglich eingeschränkt werden, wenn sie aufgrund von Angaben des Antragstellers erteilt worden ist, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. Die Voraussetzungen für eine Einschränkung der Baugenehmigung auf dieser Grundlage liegen nicht vor, da die genehmigten Bauvorlagen bezüglich der Entsorgung einen Revisionsschacht und den Einlauf der Abwasserleitung in den Straßenkanal vorsahen und das Vorhaben entsprechend ausgeführt worden ist. Nach alledem ist die Klage unbegründet und der Berufung des Beklagten deshalb stattzugeben. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterlegen sind (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Kostenausspruchs hatte gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10 und 711 Zivilprozeßordnung - ZPO - zu erfolgen. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO). R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung angefochten werden. Die Beschwerde ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule einzulegen. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, von der die Entscheidung abweicht, oder ein Verfahrensmangel bezeichnet werden, auf dem das Urteil beruhen kann (vgl. § 132 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und § 18 des Gesetzes vom 19. Juni 1968 - BGBl. I S. 661). Die Revision ist auch ohne Zulassung statthaft, wenn einer der in § 133 VwGO genannten Verfahrensmängel gerügt wird. In diesem Fall ist die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule schriftlich einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revision muß die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Die Revisionsbegründung oder die Revision muß einen bestimmten Antrag enthalten, ferner die verletzte Rechtsnorm und die Tatsachen bezeichnen, die den gerügten Verfahrensmangel ergeben. Beschwerde und Revision sind einzulegen bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof Brüder-Grimm-Platz 1 3500 Kassel Die Kläger wenden sich im vorliegenden Verfahren gegen die Einschränkung der ihnen für ihr Wohnhaus auf dem Grundstück F.höhe 20 (Flur .. Nr. ..), Ortsteil F. der Gemeinde M., erteilten Baugenehmigung, die Anordnung, eine Kleinkläranlage nach DIN 4261 einzubauen, und die Untersagung der Nutzung des Wohnhauses. Der Beklagte erteilte den Klägern mit Bauschein vom 10. Januar 1979 die Genehmigung zur Errichtung eines Wohnhausneubaus mit Garage auf dem genannten Grundstück. In der der Baugenehmigung zugrundeliegenden Baubeschreibung war unter Ziffer 16 b "Anschluß an Abwasseranlagen.. Schmutzwasser 1. Häusliches Abwasser Öffentliches Entwässerungsnetz" zwar eine Hausanschlußleitung, nicht aber der Einbau einer Sammel- oder Kleinkläranlage vorgesehen. Dementsprechend sahen auch die vom Beklagten geprüfte, Bestandteil der Baugenehmigung bildende Beschreibung der Entwässerung ebenso wie die Entwässerungspläne selbst außerhalb des Gebäudes lediglich einen Revisionsschacht vor und einen Anschluß an "öffentliche Abwasser", einen Einlauf in den Straßenkanal. Die Gemeinde M. gab unter dem 1. September 1978 eine Stellungnahme zu dem Bauantrag ab, worin sie unter Ziffer F 1 c das Vorhandensein einer Anlage zur öffentlichen Abwasserbeseitigung und unter Ziffer F 2 b die Ortsüblichkeit der öffentlichen Abwasserbeseitigung uneingeschränkt bejahte. Die vorhandene Ortskanalisation des Ortsteils M.-F. ist jedoch nicht an eine zentrale Kläranlage angeschlossen. Nachdem bei einer Kontrolle festgestellt worden war, daß die häuslichen Abwässer des Anwesens H. 8 in M.-F. ungeklärt in den Ortskanal eingeleitet wurden, wurde eine Kontrolle im gesamten Neubaugebiet von F. durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, daß auf vier der untersuchten 28 Grundstücken keine Kleinkläranlagen vorhanden waren. Daraufhin ergingen am 5. und 6. November 1981 gleichlautende Verfügungen an die betroffenen Grundstückseigentümer, darunter an die Kläger. Mit Verfügungen vom 5. November 1981 schränkte der Beklagte gegenüber den Klägern die ihnen für ihren Wohnhausneubau erteilte Baugenehmigung gemäß § 101 Abs. 1 Ziffer 1 und 2 HBO durch folgende Auflagen ein: "Entgegen den eingereichten Entwässerungsplänen zum Bauantrag vom 5. September 1978 ist eine Kleinkläranlage nach DIN 4261 einzubauen". Ferner wurde die Nutzung des Wohnhauses ab 1. März 1982 untersagt und die sofortige Vollziehung der Verfügung angeordnet. Auf einen unbefristeten Stoppantrag hin stellte das Verwaltungsgericht Darmstadt durch Beschlüsse vom 10. Dezember 1981 (Az. II/1 H 2354/81) und vom 3. Juni 1982 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Kläger gegen die Bescheide vom 5. November 1981 bis zum 1. September 1982 (Az.: II/1 H 863/82) wieder her. Ein weitergehender Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde vom Verwaltungsgericht abgelehnt (Beschluß vom 10. August 1982, Az.: II/1 H 1509/82). Die Beschwerde wurde vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen (Beschluß vom 27. August 1982 - Az.: IV TH 55/82). Nach Eingang des Vorlageberichts des Beklagten auf den Widerspruch der Kläger beim Regierungspräsidenten in Darmstadt bat dieser unter dem 25. Februar 1982 das Kreisbauamt um Stellungnahme zu verschiedenen Punkten. U.a. bat er um Benennung der Fälle, in denen vergleichbare Maßnahmen erfolgt seien und fragte an, ob "die Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit (bestehe), daß in anderen, nicht untersuchten Fällen ebenfalls Kleinkläranlagen nicht eingerichtet wurden? Wenn ja, werden diese Fälle noch untersucht?". Unter dem 11. März 1982 berichtete der Beklagte dem Regierungspräsidenten. In dem Bericht wurden vier Grundstücke benannt, für die ein Einbau von Kleinkläranlagen gefordert worden war. Ferner heißt es in diesem Bericht: "Die Dringlichkeit der Forderung nach Herstellung von Kleinkläranlagen ergibt sich aus den Bestimmungen des Hessischen Wassergesetzes und des Wasserhaushaltsgesetzes, die beide die Einleitung ungeklärter Abwässer in ein Gewässer mit Bußgelder bedrohen. Dementsprechend besteht das Wasserwirtschaftsamt auf einer unverzüglichen Beseitigung rechtswidriger Verschmutzungsursachen für die Gewässer. Die Untersuchung beschränkte sich auf 28 Fälle, da wir nicht in der Lage waren und auch nicht die Absicht hatten, die Abwasserbeseitigung des gesamten Ortsteiles zu überprüfen. Es kann daher auch eine Aussage nicht gemacht werden, ob weitere Verstöße vorliegen. Es wäre Sache der Gemeinde dafür zu sorgen, daß keine ungeklärten Abwässer in ihre Kanäle eingeleitet werden ..". Mit Bescheid vom 30. April 1982 gab die Gemeinde M. den Klägern auf, das Entwässerungssystem ihres Hauses bis zum 1. Juni 1982 an eine Hauskläranlage anzuschließen bzw. bis zu demselben Zeitpunkt die Verbindung zwischen dem Entwässerungssystem des Hauses und dem vorhandenen öffentlichen Kanal zu beseitigen oder stillzulegen. Mit Widerspruchsbescheid vom 3. Mai 1982, abgesandt am 5. Mai 1982, wies der Regierungspräsident in Darmstadt den Widerspruch der Kläger unter Bezugnahme auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte zurück. Ergänzend führte er aus, die Dringlichkeit der Forderung nach Herstellung von Kleinkläranlagen ergebe sich sowohl aus den Bestimmungen des Hessischen Wassergesetzes als auch des Wasserhaushaltsgesetzes, die beide die Einleitung ungeklärter Abwässer mit Bußgeld bedrohten. Daher bestehe das Wasserwirtschaftsamt generell auf einer unverzüglichen Beseitigung rechtswidriger Verschmutzungsursachen. Unter dem gleichen Datum fragte der Regierungspräsident beim Gemeindevorstand der Gemeinde M. an, ob weitere Informationen oder Unterlagen darüber vorlägen, daß auf weiteren Grundstücken keine Hauskläranlage vorhanden sei. Eine Durchschrift des Widerspruchsbescheides sandte der Regierungspräsident an den Beklagten und äußerte in seinem Übersendungsschreiben unter Bezugnahme auf den Bericht vom 11. März 1982 die Auffassung, es sei naheliegend, die Prüfung nicht auf 28 Fälle zu beschränken, sondern auf weitere Grundstücke auszudehnen. Ihm sei bisher nicht klargeworden, nach welchen Gesichtspunkte die 28 untersuchten Fälle ausgewählt worden seien. Er wäre dankbar, wenn sich der Beklagte zu diesen angesprochenen Gesichtspunkten alsbald äußern würde. Diese Anfrage wurde von der Bauaufsicht des Beklagten unter dem 28. März 1983 beantwortet. In der Antwort wurde mitgeteilt, die Untersuchungen seien ursprünglich auf die Neubaugebiete beschränkt worden, d.h., Gebäude, welche sich noch im Bau befunden hätten oder bereits fertiggestellt gewesen seien und sich im Baugebiet "H.-straße" befunden hätten. Unter dem 3. August 1982 teilte die Gemeinde M. sämtlichen Grundstückseigentümern im Ortsteil F. mit, daß sie das gemeindliche Bauamt beauftragt habe, eine Überprüfung der häuslichen Abwässer bezüglich des Vorhandenseins und des baulichen Zustandes von Hauskläranlagen durchzuführen sowie zu kontrollieren, ob diese regelmäßig entleert würden. Unter dem 25. November 1982 berichtete die Gemeinde dem Regierungspräsidenten über das Ergebnis ihrer Überprüfungen der Kanalentwässerungsanlagen im Ortsteil F. und teilte mit, daß 150 Überprüfungen vorgenommen worden seien. Sämtliche Grundstückseigentümer, bei denen bauliche Mängel bzw. Unklarheiten über die Funktionsfähigkeit einer entsprechenden Hauskläranlage festgestellt worden seien, seien aufgefordert worden, bis Ende November 1982 ihre Hauskläreinrichtungen entsprechend instand zu setzen. Die Grundstückseigentümer, deren Hauskläreinrichtungen fehlten, seien aufgefordert worden, bis 1. Januar 1983 eine entsprechende Hauskläranlage einzubauen. Am 4. Juni 1982 haben die Kläger Klage erhoben. Sie haben vorgetragen, mit der Auflage, eine Kleinkläranlage einzubauen, fordere der Beklagte von den Klägern etwas rechtlich unmögliches, weil nach Ziffer 2 einer Rundverfügung des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 4. Januar 1983 dies grundsätzlich nicht statthaft sei. Die Einleitung aus Kleinkläranlagen in Gewässer stelle eine gemäß § 45 a Abs. 1 und § 45 b Abs. 1 HWG nicht ordnungsgemäße Entsorgung dar und entspreche auch nicht § 59 Abs. 2 HBO. Der Beklagte habe ferner gegen das Anhörungsgebot des § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz verstoßen. Der Mangel sei auch nicht durch das spätere Verwaltungsverfahren geheilt worden. Schließlich habe der Beklagte pflichtwidrig bei seiner Entscheidung das ihm eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt. Dieser rechtliche Fehler sei auch durch den Widerspruchsbescheid nicht geheilt worden. Die Kläger haben beantragt, die Verfügungen des Bauaufsichtsamtes des Beklagten vom 5. November 1981 und den darauf bezüglichen Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 3. Mai 1982 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat ergänzend darauf hingewiesen, daß die von den Klägern herangezogene Verfügung des Regierungspräsidenten vom 4. Januar 1983 ausschließlich die direkte Einleitung in die Gewässer und nicht, wie hier, eine Einleitung in die Ortskanalisation betreffe. Mit Urteil vom 12. Dezember 1984 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und die Verfügungen des Bauaufsichtsamtes des Beklagten vom 5. November 1981 und den darauf bezüglichen Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 3. Mai 1982 aufgehoben. Es hat die Entscheidung wie folgt begründet: Die nachträgliche Einschränkung der Baugenehmigung durch den Beklagten sei gemäß § 101 Abs. 1 Ziffer 1 HBO an sich sachlich gerechtfertigt. Die Voraussetzung für eine Einschränkung sei gegeben. Die bezüglich der Entsorgung des Wohnhauses uneingeschränkte Baugenehmigung habe zur Zeit der Erteilung der Genehmigung und danach geltendem Recht widersprochen, ohne daß eine Ausnahme oder Befreiung zulässig gewesen wäre. Denn die ungeklärte Einleitung des häuslichen Abwassers in eine Ortskanalisation, die nicht einer zentralen Kläranlage zugeführt werde, sei gemäß § 59 HBO nicht zulässig. Allerdings habe die Bauaufsichtsbehörde ihre Entscheidung zu Unrecht auch auf § 101 Abs. 1 Ziffer 2 HBO gestützt, da die Kläger beim Baugesuch zutreffend angegeben hätten, außerhalb des Gebäudes seien ein Revisionsschacht und der Anschluß an den öffentlichen Kanal vorgesehen. Der Beklagte habe auch sein Ermessen über die nachträgliche Einschränkung der Baugenehmigung gemäß §101 HBO in der richtigen Richtung ausgeübt, obwohl weder der angefochtenen Verfügung noch dem Widerspruchsbescheid Ermessenserwägungen zu entnehmen seien. Das Ermessen der Behörde sei auf Null reduziert gewesen. Der Gesetzgeber der HBO habe im Rahmen der Anforderungen, die bauordnungsrechtlich an die Erschließung gestellt würden, eine Umweltverschmutzung durch Abwässer generell ausschließen wollen. Die Gefahr der Verunreinigung des Grundwassers durch ungeklärtes häusliches Schmutzwasser sei ein so konkreter und erheblicher Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit, daß sogar eine umgehende Beseitigung eines solchen rechtswidrigen Zustandes dringend geboten sei. Ein absoluter Vorrang des öffentlichen Interesses an der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes ergebe sich auch daraus, daß die Einleitung von ungeklärtem Abwasser nach den wasserrechtlichen Bestimmungen mit Bußgeld bedroht und unter Umständen sogar strafbar sei. Auch wenn danach die spezialgesetzlichen Voraussetzungen für die den Gegenstand der Verfügung bildende Forderung nach Einbau der Hauskläranlage vorlägen, könne dennoch der Klage der Erfolg nicht versagt bleiben, weil der Beklagte bei seiner Entscheidung zum Nachteil der Kläger gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen habe. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage sei der Tag des Erlasses der letzten behördlichen Entscheidung, also des Widerspruchsbescheides. Bis zu diesem Zeitpunkt seien die Kläger zwar nicht gegenüber anderen Bauherrn in der Flur ..., wohl aber gegenüber sonstigen Grundstückseigentümern in F. zu ihrem Nachteil ungleich behandelt worden, weil die Behörde ohne erkennbaren Grund, d.h. willkürlich zu Lasten der Kläger eine Verfügung erlassen habe, aber in vergleichbaren Fällen bis dahin nicht eingeschritten sei. Dies hätte im ganzen Ortsteil geschehen müssen. Eine Differenzierung nach räumlich kleineren Bereichen, wie etwa einer Flur, wie sie beim planmäßigen Vorgehen der Bauaufsichtsbehörde gegen illegale Bauten im Außenbereich im Einzelfall ausreichend sein möge, sei im Falle der hier zu befürchtenden Gewässerverschmutzung durch ungeklärte Abwässer im öffentlichen Interesse nicht möglich. Zwar habe der Hessische Verwaltungsgerichtshof in dem Eilverfahren des Parallelfalles das diesbezügliche Vorbringen jenes Antragstellers, zahlreiche andere Bürger leiteten ebenfalls ihre Abwässer ohne Hauskläranlage in die Kanalisation, als unsubstantiiert zurückgewiesen. Dem vermöge die Kammer im jetzigen Hauptsacheverfahren nicht mehr zu folgen. Zum einen könne von den Klägern nicht verlangt werden, ihrerseits gegen den Willen anderer Grundstückseigentümer derartige Feststellungen zu treffen oder Einsicht in die Bauakten Dritter zu nehmen. Zum anderen habe die Gemeinde inzwischen durch ihre Initiative nach Klageerhebung zu erkennen gegeben, daß sie selbst es für mehr oder weniger wahrscheinlich halte, daß die in Flur 3 festgestellten Fälle nicht die einzigen in dem Ortsteil ohne ausgebaute Hauskläranlage seien. Da es für die zu befürchtende Gewässerverschmutzung keinen Unterschied mache, aus welchem Gemarkungsteil die ungeklärten Abwässer über die Ortskanalisation in den Vorfluter gelangten, könne in diesem Falle eine Beschränkung der Prüfung auf ein Teilgebiet des Ortsteils nicht als sachgerecht angesehen werden. Eine systematische Erfassung der Abwassersituation in F. sei ausweislich eines im Eilverfahren vorlegten Schreibens an alle Grundstückseigentümer erst am 3. August 1982 durch die Gemeinde erfolgt, die damit angekündigt habe, sämtliche Grundstücke auf das Vorhandensein, den baulichen Zustand und die regelmäßige Entleerung von Hauskläranlagen untersuchen zu wollen. Dieses erst nach Klageerhebung von der Gemeinde eingeleitete systematische Vorgehen fehle seitens des Beklagten in dem hier maßgeblichen Zeitraum. Da die angefochtenen Verfügungen wegen Verstoßes gegen das Gleichheitsgebot aufzuheben gewesen seien, könne es dahingestellt bleiben, ob auch der von den Klägern gerügte Verstoß gegen das Anhörungsgebot des § 28 Abs. 1 HVwVfG zu einem Erfolg der Klage hätte führen müssen. Gegen das dem Beklagten am 25. Februar 1985 zugestellte Urteil hat dieser am 28. Februar 1985 Berufung eingelegt und diese wie folgt begründet: Das erstinstanzliche Urteil rüge nicht die Ungleichbehandlung der Kläger gegenüber den anderen Bauherren in der Flur .., dem Neubaugebiet, sondern gegenüber den übrigen Grundstückseigentümern im Ortsteil F. mit der Begründung, daß die gesamte Abwassersituation des Ortes bei der Entscheidung zu berücksichtigen gewesen wäre. Die Behörde müsse gleichmäßig und planvoll vorgehen, sie müsse ihre Auswahl unter sachlichen, sich aus der Situation dieses Gebietes ergebenden Gesichtspunkten treffen. Die Abwasserentsorgung des Neubaugebietes sei nicht mit der Abwassersituation im alten Ortskern von F. vergleichbar. Üblicherweise werde in den seit Jahrzehnten bebauten Ortsteilen, wie auch im alten Ortskern von F., das Abwasserproblem, sofern die Ortskanalisation nicht an eine zentrale Kläranlage angeschlossen sei, mit Klärgruben gelöst. Von dieser Situation habe das Bauaufsichtsamt bei seiner Entscheidung ausgehen müssen, nachdem ihm bekannt geworden sei, daß F. noch nicht an eine zentrale Kläranlage angeschlossen sei. Die gemeindliche Untersuchung der Abwasserentsorgung habe ergeben, daß lediglich vier Grundstücke über keine Hauskläreinrichtung verfügt hätten, von denen zwei bereits bei der Kontrolle der Bauaufsichtsbehörde erfaßt gewesen seien. Aus dem Bericht des Bauamtes vom 11. März 1983 lasse sich demnach keine Untätigkeit und folglich auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz herleiten. Da die Entsorgung der Abwässer im alten Ortskern in traditioneller Weise gelöst sei, habe die Bauaufsicht ihre gesetzliche Pflicht nach § 59 HBO nur im Neubaugebiet erfüllen müssen. Die Überprüfung der Funktionsfähigkeit der vorhandenen Hauskläreinrichtungen obliege nach § 9 der Allgemeinen Kanalsatzung der Gemeinde Mühltal vom 19. Juni 1979 der Gemeinde. Der Beklagte beantragt, das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Sie tragen vor, die Fortführung der Ermittlungen durch den Regierungspräsidenten und die daraufhin von der Gemeinde ergriffenen Maßnahmen seien kein geeignetes Mittel, den Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz aus der Welt zu schaffen. Der rechtswidrige Zustand der Sonderbehandlung derjenige Neusiedler, die eine fehlerhafte Baugenehmigung erhalten hätten, gegenüber allen alteingesessenen Dorfbewohnern, dauere unverändert an. Von den 150 Grundstücken hätten 39 nach wie vor keine Kleinkläranlage nach DIN 4261, auf deren Einbau der Beklagte absolut bestehe. Wie sich aus dem Vermerk des Gemeindebauamtes M. vom 11. Juni 1982 entnehmen lasse, scheine für die Grundstückseigentümer H. und P. eine andere Problemlösung gefunden worden zu sein, was den Klägern trotz ihres Hinweises auf die schwierige Hanglage nicht ermöglicht worden sei. Insoweit liege auch eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Bauherrn im "Neubaugebiet Flur .." vor. Die Behauptung des Beklagten, die Abwasserentsorgung des "Neubaugebietes" sei mit der Abwassersituation im alten Ortskern von F. nicht vergleichbar, überzeuge nicht. Von einem abgegrenzten "Neubaugebiet" könne nicht gesprochen werden. Vielmehr gingen der alte Ortskern und die Neubauten ineinander über. Der Beklagte erwidert, daß die als überprüfungsbedürftig angesehenen Neubauten sich nicht bloß räumlich vom Altbaugebiet unterschieden, sondern auch einer bestimmten Bauzeit angehörten. Während dieser sei bei der Bauaufsichtsbehörde eine Sachbearbeiterin neu in dem betreffenden Sachgebiet tätig gewesen, die mit den örtlichen Besonderheiten, etwa der Abwasserbeseitigung, nicht hinreichend vertraut gewesen sei, wie sich nachträglich herausgestellt habe. Die Bauakten (zwei Hefte), die Widerspruchsakten des Regierungspräsidenten in Darmstadt, die Gerichtsakten mit dem zweitinstanzlichen Aktenzeichen - IV TH 55/82 - des Verwaltungsgerichts Darmstadt und die Rententakten des Verwaltungsgerichtshofs mit dem Aktenzeichen - IV TH 1/82 - liegen vor. Auf den Inhalt der genannten Beiakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, und die Gerichtsakten wird ergänzend Bezug genommen.