Urteil
4 UE 44/86
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1987:1109.4UE44.86.0A
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Entscheidungsgründe
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 2 VwGO einzustellen. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt ist insoweit gemäß §§ 173 VwGO, 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO unwirksam. Die Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 124, 125 VwGO). Sie ist jedoch unbegründet, weil die zulässige Klage nicht begründet ist. Nach der Einschränkung des ursprünglichen Klageantrags im Berufungsverfahren hat die Klage nur noch die planungsrechtliche Zulässigkeit des Betriebsleiter-Wohnhauses zum Gegenstand. Der Antrag ist auf die Erteilung eines Vorbescheides im Sinne des § 92 Abs. 1 Satz 1 HBO gerichtet, der den Teil der Baugenehmigung vorwegnehmen soll, der die planungsrechtliche Beurteilung des Bauvorhabens betrifft (Bebauungsgenehmigung, vgl. BVerwG, U. v. 23.05.1975 - 4 C 28.72 - BRS 29, Nr. 116). Eine Baugenehmigung könnte jedoch nicht erteilt werden, weil das geplante Betriebsleiter-Wohnhaus bauplanungsrechtlich unzulässig ist und seine Errichtung deshalb öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht entspricht (§ 96 Abs. 1 Satz 1 HBO). Das Vorhaben ist nach Inkrafttreten des Baugesetzbuchs vom 08.12.1986 (BGBl. I S. 2181) - BauGB - gemäß § 236 Abs. 1 BauGB planungsrechtlich auf der Grundlage des Baugesetzbuches, und zwar des § 35 BauGB, zu beurteilen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme liegt der vorgesehene Standort auf der Parzelle 10/7 im Außenbereich und nicht mehr innerhalb der Ortslage von O.. Die Augenscheinseinnahme hat ergeben, daß auf beiden Seiten des als S.-straße angelegten S.-weges auf einem ursprünglich im Außenbereich gelegenen Gelände eine geschlossene Bebauung errichtet wurde, die von der zusammenhängenden Bebauung beiderseits der B 275 in der Ortslage von O. nur noch durch eine mit Streuobst bestandene Wiese abgesetzt ist und mittlerweile ebenfalls als Teil der Ortslage angesehen werden muß. Die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich der Bebauung an der Ostseite des S.-weges verläuft einheitlich und durchgehend mit einer Ausnahme entlang der rückwärtigen Grenzen der bebauten Grundstücke zu der sich in östlicher Richtung anschließenden Feldflur. Die genannte Ausnahme bildet das Grundstück S.-weg 2, bei dem der kleinere Teil des zweiten Betriebsgebäudes als eingeschossiger Flachbau ein Stück nach Osten vorspringt. Vor der Fertigstellung dieses durch Bauschein vom 19.03.1984 genehmigten rückwärtigen Anbaus an das Betriebsgebäude fiel die Grenze zum Außenbereich für das Betriebsgrundstück S.-weg 2 mit der rückwärtigen Grenze der Parzelle 10/7 zusammen. Nunmehr ist der von dem Anbau geprägte Teil der Parzelle 10/6 in den Innenbereich einbezogen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme beschränkt sich diese Prägung auf die Fläche des Überbaus selbst, während der nicht überbaute Teil der Parzelle Außenbereich geblieben ist. Die verbleibende Fläche ist weder rechtlich aufgrund der Bauvorlagen, die Gegenstand der Baugenehmigung für den Neubau waren, noch tatsächlich in das Werksgelände einbezogen worden. Vielmehr ist die hinter dem Erweiterungsgebäude verbliebene Freifläche bis zur östlichen Grundstücksgrenze etwas aufgefüllt und mit Winterweizen eingesät, während der vorgesehene Standort des hier streitigen Wohn- und Geschäftshauses in seinem ursprünglichen Zustand verblieb. Die vorgesehene Erweiterung des Betriebes durch den Neubau eines Betriebsleiter-Wohnhauses mit Betriebsräumen in den Außenbereich hinein ist als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB nicht zulässig. Nach § 35 Abs. 3 BauGB liegt u.a. eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vor, wenn das Vorhaben die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt. Bei der mit der Verwirklichung des Vorhabens verbundenen Erweiterung des Betriebs in den Außenbereich hinein handelt es sich um eine der natürlichen Eigenart widersprechende Bodennutzung. Die herkömmliche und in der Umgebung noch vorhandene Nutzung ist die Nutzung für die Landwirtschaft. Die durch die Ausbeutung der Sandvorkommen eingetretene Störung kann durch Rekultivierung behoben werden. Nach Auffassung des Senats bleibt für den vorgesehenen Standort des Betriebsleiter-Wohnhauses ebenso wie für das östlich angrenzende Gelände eine landwirtschaftliche Nutzung möglich und sinnvoll. Das Vorhaben ist auch geeignet, eine weitere Zersiedelung der Landschaft einzuleiten. Gemäß § 35 Abs. 3 BauGB liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange auch dann vor, wenn das Vorhaben die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten läßt. Damit soll die Entwicklung unorganischer Siedlungsstrukturen und damit jede Zersiedelung des Außenbereichs verhindert werden. Durch das Vorhaben würden die Grenzen des Innenbereichs auf dem Grundstück in südöstlicher Richtung in den Außenbereich verschoben mit der Folge, daß die Möglichkeit einer weiteren außenbereichsfremden Bebauung sowohl auf dem nordöstlichen Teil des Baugrundstücks selbst als auch auf dem südwestlich daran angrenzenden Gelände hinter dem Kraftfahrzeugreparaturbetrieb S.-weg 4 nicht mehr ausgeschlossen werden kann. Während die ohne die erforderliche Bauleitplanung beiderseits des S.-weges entstandene Bebauung in südwestlicher Richtung und straßennah verläuft und insofern eine gewisse Prägung aufweist, würde durch das streitbefangene Vorhaben die auf dem Grundstück S.-weg 2 ansatzweise vorhandene Bebauung im rückwärtigen Grundstücksbereich, die sich von der Gebäudestellung her in die Eigenart der näheren Umgebung nicht einfügt, weiter verstärkt und auch aus diesem Grunde der bisher erkennbaren Struktur der städtebaulichen Entwicklung im Bereich des S.-weges entlang dieser Erschließungsanlage zuwiderlaufen. Eine Verstärkung des auf dem Grundstück S.-weg 2 bereits vorhandenen Ansatzes einer Zersiedelung sieht der Senat schließlich auch darin, daß die Bebauung in südöstlicher Richtung und damit auf den an der Südseite der B 275 vorhandenen Bebauungssplitter hin erfolgen würde, der dort in der Nähe des O.er Wäldchens um eine alte Ausflugsgaststätte herum vorhanden ist. Das klägerische Vorhaben ist auch nicht nach § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB zulässig. Nach dieser Vorschrift kann der baulichen Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebes unter den näheren Voraussetzungen dieser Vorschrift u.a. nicht entgegengehalten werden, daß das Vorhaben die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten läßt. Diese Vorschrift ist nicht anwendbar, weil es sich bei dem Betrieb des Klägers um eine Anlage im Innenbereich handelt. Zwar ist in § 35 Abs. 4 BBauG nicht ausdrücklich von einer Lage des Betriebs im Außenbereich die Rede, dennoch entspricht diese Auslegung der Systematik der Vorschrift. Von ihr gehen unausgesprochen bzw. ausgesprochen auch die einschlägigen Kommentierungen zu § 35 Abs. 5 Nr. 5 BBauG F. 1979 aus (vgl. Dyong in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, § 35 Rndr. 661, 10 im Zitat des Ausschußberichts : "Der erweiterte Bestandsschutz nach § 35 Abs. 5 Nr. 5 rechtfertigt sich vor allem dadurch, daß die Situation für gewerbliche Betriebe im Außenbereich sich grundsätzlich von vornherein von der in den tatsächlichen und rechtlichen Baugebieten unterscheidet ...";Lau, Die Erweiterung von Gewerbebetrieben im Außenbereich - Zur Vorschrift des § 35 Abs. 5 Nr. 5 BBauG, BauR 1981, 420; Schlichter/Stich/Tittel, BBauG, Komm. 3. Aufl., § 35 Rdnr. 35: "Keinesfalls rechtfertigt sich jedoch aus der hier zugelassenen Erweiterung, einen Betrieb im Außenbereich zur Keimzelle eines nur im Wege der Bauleitplanung durchzuführen den Großvorhabens werden zu lassen"; Schrödter, BBauG 4. Aufl., 35 Rdnr. 31: "§ 35 Abs. 5 Nr. 5 ... erlaubt nunmehr über den Bestandsschutz hinaus bestimmte bauliche Erweiterungen eines legal errichteten Gewerbebetriebes im Außenbereich ...). § 35 Abs. 4 enthält bei dieser Auslegung eine Rückausnahme von der Teilprivilegierung gegenüber sonstigen Vorhaben gemäß § 35 Abs. 2 BauGB, die verfassungsrechtlich keinen Bedenken begegnet, weil der Gesetzgeber im Rahmen des § 35 Abs. 4 über den verfassungsrechtlich gebotenen Bestandsschutz hinausgeht. Die Differenzierung zwischen dem Gewerbebetrieb im Innenbereich mit der Tendenz der Erweiterung in den Außenbereich hinein und dem bereits im Außenbereich angesiedelten Betrieb erscheint auch sachgerecht. Nur der letztgenannte befindet sich, wenn er ohne Teilprivilegierung lediglich Bestandsschutz genießen würde, durch den in neuerer Zeit verstärkten Schutz des Außenbereichs in einer besonderen Lage, die jetzt mit einem gewissen Entgegenkommen des Gesetzes aus wirtschaftlichen Gründen erleichtert werden soll. Andererseits trägt die Begrenzung der Teilprivilegierung auf reine Außenbereichsbetriebe auch der im Hinblick auf die Gefahr der Zersiedelung besonders sensiblen Situation des Ortsrandes Rechnung. Trotz der Erleichterungen des Bauens, die das Baugesetzbuch in anderer Beziehung gegenüber der bisherigen Regelung gebracht hat, erscheint eine Anwendung des § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB auf die Erweiterung von Betrieben im Innenbereich in den Außenbereich hinein nicht gerechtfertigt, da insoweit eine klarstellende Neuregelung gegenüber der bisherigen Rechtslage nicht erfolgt ist. Der Senat läßt dahingestellt, ob § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB nicht auch aus einem weiteren Grund unanwendbar ist. Der Wortlaut der Vorschrift läßt zweifelhaft erscheinen, ob die Regelung auch auf den Neubau eines Betriebsleiter-Wohnhauses Anwendung finden kann. Immerhin handelt es sich dabei um keine Gewerbe-, sondern Wohnnutzung ungeachtet des Umstandes, daß Wohnungen für Betriebsleiter ebenso wie im übrigen u.a. Anlagen für kirchliche und kulturelle Zwecke zu den Vorhaben gehören, die ausnahmsweise im Gewerbegebiet zugelassen werden können (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 und 2 BauNVO). Damit handelt es sich jedoch nach wie vor um eine Wohnnutzung besonderer Art, nicht jedoch um eine Gewerbenutzung im Sinne des § 8 Abs. 1 BauNVO. Sollte sich die privilegierte Erweiterung eines Gewerbebetriebes auf Anlagen beschränken, die eine gewerbliche Nutzung zum Gegenstand haben, so wäre § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB auf das Vorhaben des Klägers auch aus diesem Grunde unanwendbar. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen (§§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 2 VwGO). Die Billigkeit gebietet es, den Beigeladenen, die an der mündlichen Verhandlung teilgenommen und das Verfahren gefördert haben, ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Revision war zuzulassen, weil die Frage der Anwendbarkeit des § 35 Abs. 4 Nr. 6 auf die Erweiterung von Betrieben im Innenbereich in den Außenbereich hinein von grundsätzlicher Bedeutung ist (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu. Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule schriftlich beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof Brüder-Grimm-Platz 1 3500 Kassel einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revision muß die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Die Revisionsbegründung oder die Revision muß einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben. Der Kläger beabsichtigt auf dem Grundstück S.-weg 2 ein Betriebsleiter-Wohnhaus mit Betriebsräumen zu errichten. Der Schwiegervater des Klägers, Herr M. K., ist Eigentümer des im Grundbuch des Amtsgerichts Friedberg von O. Band 13 Bl. 558 als laufende Nr. 10 eingetragenen Grundstücks Gemarkung O., S.-weg Nr. 2, das aus den in der Flur 7 gelegenen Parzellen Nr. 10/7, 10/8, 10/6, 10/10 und 10/11 besteht. Herr K. ist Inhaber und der Kläger Geschäftsführer der Fa. G.-G., eines Glashandels- und Glasveredelungsbetriebes. Dieser wurde 1980 aufgrund beengter Verhältnisse aus der F. Straße von Friedberg-O. in den Betriebsneubau S.-weg 2 - 2 a am Ortsrand von O. (Flur 7, Flurstück Nr. 10/7) verlagert. 1983 erwarb Herr K. von der Beigeladenen die südöstlich an das Betriebsgrundstück angrenzenden Parzellen 10/6, 10/10 und 10/11 in einer Gesamtgröße von 1614 qm. Der Kauf- und Übereignungsvertrag vom 31.10.1983 (Nr. 580 der Urkundenrolle für 1983 des Notars K. H. in Friedberg/Hessen) enthält in § 4 "Bebauungsvorschriften" die auszugsweise wie folgt lauten: "Der Kläger ist verpflichtet, gemäß dem von Herrn Architekt W. H., Bad Nauheim, mit Schreiben vom 15.08.1983 vorgelegten Plan, innerhalb eines Zeitraumes von 2 Jahren vom Tage der Vertragsbeurkundung an einen Gemeinschaftsraum mit Wasch- und Umkleideraum und WC einen Verglasungsraum, einen Abstellraum, einen Fräs- und Entglasungsraum sowie ein Wohnhaus bezugsfertig zu erstellen. Der von dem Architekten H. vorgelegte und vom Bauherrn genehmigte Plan ist Bestandteil dieses Kaufvertrages. Vor Erteilung der Baugenehmigung darf mit dem Bau nicht begonnen werden. Die Restfläche, soweit bebaubar ist für eine spätere Betriebserweiterung vorgesehen. In keinem Falle darf auf dieser Fläche ein weiteres Wohnhaus errichtet werden. Ferner ist es nicht gestattet, ohne Zustimmung der Stadt die Geländefläche zu teilen und das Eigentum an Dritte zu übertragen." Das ursprüngliche Betriebsgelände und die von der Stadt hinzuerworbenen Flächen wurden unter dem 10.08.1987 als einheitliches Buchgrundstück in das Grundbuch eingetragen. Mit Bauschein vom 19.03.1984 erteilte der Beklagte die Baugenehmigung für den rückwärtigen Anbau von Betriebsräumen an das Betriebsgebäude, der teils auf der Parzelle 10/7, teils auf der Parzelle 10/6 steht. Der Anbau ist inzwischen fertiggestellt. Der Personalbestand des Unternehmens betrug im Jahre 1984 13 Beschäftigte. Der Betrieb liegt am Ortsrand des Ortsteils O.. Im Flächennutzungsplan ist ein Geländestreifen südöstlich des S.-weges bis zur B.-straße 275 Richtung F.-stadt, in dem die Parzellen 10/7 und 10/6 liegen, als gewerbliche Baufläche und der südöstlich daran anschließende Außenbereich als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Mit Bauantrag vom 15.12.1983 beantragte der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Betriebsleiter-Wohnhauses mit Betriebsräumen auf den Parzellen 10/7 und 10/10. Zu den vorgelegten Antragsunterlagen gehört eine Betriebsbeschreibung vom 06.01.1984, die auszugsweise wie folgt lautet: "Die Fa. G.G. ist ein Glashandels- und Glasveredelungsunternehmen. Der Betrieb wurde 1968 in O. aufgebaut. Im Zuge einer besseren Betriebsüberwachung ist es notwendig, ein Betriebsleiter-Wohnhaus zu erstellen. Um die Funktion richtig erfüllen zu können, sind neben der Wohnung für den Betriebsleiter auch betriebstechnische Räume erforderlich. So ist vorgesehen, daß ein kleiner Büroraum und für den künstlerischen Betrieb ein Bildhauer- und ein Glasmalerei-Ausstellungsraum geschaffen wird. Der Büroraum soll zur Vorbereitung notwendiger Büroarbeiten des Betriebsleiters dienen. Die letztgenannten Räume geben den Kunden die Möglichkeit die Vielfalt i. d Glasmalerei und der Glasveredelung zu zeigen". Nachdem die beigeladene Stadt zunächst Bedenken wegen der vorgesehenen Stellung des Gebäudes geäußert hatte, erteilte sie unter dem 26.06.1984 ihr Einvernehmen zu der vorgesehenen Baumaßnahme. Die untere Naturschutzbehörde des Beklagten und das Amt für Landwirtschaft und Landentwicklung in Friedberg versagten die Erteilung des Einvernehmens nach § 7 Abs. 1 des Hessischen Naturschutzgesetzes - HeNatG -. Sie waren der Auffassung, das Vorhaben solle nach Nordwesten versetzt auf dem Grundstück 10/7 errichtet werden. Mit Bescheid vom 16.05.1984 versagte der Beklagte die beantragte Genehmigung mit der Begründung, das Vorhaben solle im Außenbereich errichtet werden und widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplanes, der das Grundstück als landwirtschaftliche Fläche darstelle. Auch nach § 35 Abs. 5 Nr. 5 BBauG könne das Vorhaben nicht zugelassen werden. Den Widerspruch des Klägers wies der Regierungspräsident in Darmstadt mit Widerspruchsbescheid vom 12.09.1984 mit der ergänzenden Begründung zurück, das geplante Wohnhaus werde auch die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen. Das Betriebsleiter-Wohnhaus könne auch nicht nach § 35 Abs. 5 Nr. 5 BBauG zugelassen werden. Notwendig in diesem Sinne seien nur Erweiterungen, ohne die ein zulässigerweise errichteter gewerblicher Betrieb nicht mehr fortgeführt werden könne, mit denen der Bestand des Betriebes also "stehe und falle". Diese Voraussetzungen erfülle das streitige Vorhaben jedoch keinesfalls. Selbst wenn man berücksichtige, daß die Brennöfen in dem gewerblichen Betrieb einer ständigen Überwachung bedürften, sei nicht ersichtlich, warum die Überwachung unter allen Umständen durch den Betriebsleiter erfolgen müsse und damit seine ständige Anwesenheit, sowie das Wohnhaus für ihn und seine Familie erfordere. Es sei vielmehr auch zu einen etwa einzurichtenden Wachdienst anderer Betriebsangehöriger oder durch Beauftragung eines entsprechenden gewerblichen Unternehmens zu gewährleisten, womit für die Ausübung der Wachtätigkeit durch diese Personen allenfalls ein schlichter Aufenthaltsraum in den Betriebsgebäuden selbst erforderlich sein könne. Am 12.16.1984 hat der Kläger Klage erhoben und vorgetragen: Das beantragte Vorhaben sei gemäß § 35 Abs. 2 BBauG zuzulassen, weil öffentliche Belange nicht beeinträchtigt seien. Der Flächennutzungsplan stehe dem Vorhaben nicht entgegen, da die beigeladene Stadt das Baugeschehen gefördert habe. Das Betriebsleiter-Wohnhaus sei notwendig. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Bauaufsichtsamtes des Beklagten vom 16.05.1984 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 12.09.1984 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die von ihm beantragte Bebauung gemäß Lageplan zum Bauantrag vom 15.12.1983, beim Beklagten eingegangen am 09.01.1984, mit dem Neubau eines Betriebsleiterwohnhauses mit Betriebsräumen zuzulassen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das vom Verwaltungsgericht beigeladene Land Hessen hat keine Anträge gestellt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 16.10.1985 mit der Begründung abgewiesen, es sei im Außenbereich als sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BBauG unzulässig. Gegen das dem Bevollmächtigten des Klägers am 29.11.1985 zugestellte Urteil hat dieser am Montag, dem 30.12.1985, Berufung eingelegt und diese im wesentlichen wie folgt begründet: Das Verwaltungsgericht habe die Voraussetzungen des § 35 Abs. 5 BBauG zu Unrecht verneint. Es gehe nicht allein um eine Überwachung der Brennöfen im Hinblick auf die Vermeidung des Entstehens eines Brandes. Vielmehr müsse das sich in den Öfen befindliche Glasmaterial überwacht und nach Beendigung des Brennvorgangs fachmännisch behandelt werden. Es werde nicht "einfaches" Fensterglas hergestellt, sondern Glasplatten in allen Farben und Farbabstufungen. Diese Glasscheiben würden zurechtgeschnitten und aus ihnen würden Glasbilder im Wege der Bleiverglasung hergestellt. Es werde also beispielsweise nicht auf ein etwa honigfarbenes Glas eine Landschaft farbig aufgemalt. Vielmehr werde eine farbige Landschaft aus dutzenden verschiedenfarbiger Glasstücke zusammengesetzt und bleiverglast. Um dies zu ermöglichen, müsse das verwendete Glasmaterial insbesondere farblich ordnungsgemäß gebrannt und deshalb genauestens Überwacht werden. Es sei absolut ausgeschlossen daß die Brennöfen am Feierabend abgestellt werden könnten, ohne daß das in ihnen befindliche Material Schaden nehmen würde. Der Arbeitsablauf sei nicht so einfach strukturiert, daß "irgendeine" Person spätabends und nachts nichts weiter zu tun habe, als aufzupassen, daß kein Feuer ausbreche, vielmehr sei der Betrieb auf Kunsthandwerk spezialisiert und konzipiert. Es würden auch Tür-, Fenster- und Schaufensterscheiben eingesetzt. Ein nächtlicher Notdienst sei dringend erforderlich, um nächtens etwa durch Randalieren zerstörte Schaufensterscheiben noch in der gleichen Nacht zu ersetzen. Dazu müsse die entsprechende Glasscheibe im Lager ausgewählt, mit einer Hebemaschine herausgeholt, zugeschnitten und auf ein Lastauto geschafft werden. Dies könne nicht anderweitig sichergestellt werden als durch Errichtung und Angliederung eines Betriebsleiter-Wohnhauses. Eine Zurücksetzung des Vorhabens sei nicht möglich, da ansonsten eine eventuelle Erweiterung der Betriebshalle nicht durchführbar wäre. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger den Bauantrag auf eine Bauvoranfrage beschränkt und in entsprechendem Umfang die Klage mit Zustimmung des Beklagten zurückgenommen. Der Kläger beantragt dem Sinne nach, in Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts und unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bauaufsichtsamtes des Beklagten vom 16.05.1984 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 12.09.1984 den Beklagten zu verpflichten, seine Voranfrage hinsichtlich der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Betriebsleiter-Wohnhauses mit Betriebsräumen an dem im Lageplan zum Bauantrag vorgesehenen Standort positiv zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Berufung, soweit sie aufrechterhalten wird, zurückzuweisen. Die Beigeladenen stellen keinen Antrag. Die Beigeladene zu 1 a) trägt ergänzend vor: Das nunmehr nach § 35 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilende Vorhaben beeinträchtige öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB. Soweit einer Zulassung des Vorhabens nach § 35 Abs. 5 Nr. 5 BBauG bislang entgegengestanden habe, daß es nicht als notwendig im Sinne dieser Bestimmung habe angesehen werden können, sei diese Vorschrift zwar durch § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB ersetzt worden, der die Betriebsnotwendigkeit nicht mehr ausdrücklich erwähne. Diese Vorschrift lasse eine Erweiterungsmaßnahme unter der Voraussetzung zu, daß diese u.a. im Verhältnis zum Betrieb angemessen sei. Als angemessen in diesem Sinne könne aber nur ein solches Vorhaben angesehen werden, das ein betriebliches Erfordernis darstelle. Aus den im Widerspruchsbescheid und dem erstinstanzlichen Urteil dargelegten Gründen sei dies vorliegend jedoch nicht der Fall. Das Betriebsleiter-Wohnhaus sei an seinem jetzigen Standort jedenfalls mit § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB nicht zu vereinbaren, weil die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben in einer flächensparenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen seien. Der Senat hat aufgrund seines Beschlusses vom 30. Oktober 1987 Beweis erhoben durch die richterliche Inaugenscheinnahme des Grundstücks S.-weg 2 und seiner Umgebung. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Niederschrift Bezug genommen. Die den Neubau von Betriebsräumen und des Betriebsleiter-Wohnhauses betreffenden Bauakten des Beklagten (2 Bände), die Widerspruchsakten des Regierungspräsidenten in Darmstadt und der Flächennutzungsplan der Stadt F. lagen vor und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.