Urteil
28 K 5177/22
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2024:0822.28K5177.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks G02 Dieses befindet sich, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, weder im Geltungsbereich eines - qualifizierten – Bebauungsplans noch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, sondern ist nach den tatsächlichen Verhältnissen dem Außenbereich zuzuordnen. Der Flächennutzungsplan der Gemeinde H., in Form der 4. Änderung, stellt das Grundstück als ein Sondergebiet (SO), teilweise mit der Zweckbestimmung Private Grünfläche und der Zweckbestimmung Hundeschule dar. Auf dem Grundstück sind auf Grundlage einer Baugenehmigung vom 00. 00 0000 ein Hundeübungsplatz mit Geräte- und Abstellraum sowie WC-Anlagen, eine Einfriedung und Stellplätze errichtet worden. Für dieses Vorhaben wurde zudem eine Befreiung von den Festsetzungen des Landschaftsplans Nr. 00 O. - H. nach § 69 LG erteilt. Außerdem wurden seitens des Beklagten dem vormaligen Eigentümer am 00. 00 0000 die Baugenehmigung und eine Befreiung nach dem LG für die Errichtung eines Unterstandes erteilt. Hingegen wurde unanfechtbar abgelehnt durch Bescheid vom 00. 00 0000 eine Bauvoranfrage für die Errichtung eines Schulungs- und Geräteraums. Seit dem Erwerb des Grundstücks verpachtet die Klägerin das Grundstück an die Betreiber von Hundeschulen, ab dem 00. 00 0000 an Frau J.. Die Klägerin beantragte am 00. 00 0000 die Erteilung eines Bauvorbescheides zur planungsrechtlichen Zulässigkeit für das Vorhaben Neubau einer Hundeschule (überdachte Trainingsfläche, Boxen, Büro, Abstellräume und Betriebsleiterwohnung) mit der Fragestellung: „Kann für die geplante Hundeschule mit Räumen für die Büronutzung/Besprechungen, der Wohnmöglichkeit für den/die Betriebsleiter/in und der überdachten Trainingsfläche mit Nebenräumen eine Baugenehmigung in Aussicht gestellt werden?“ Nach den vorgelegten Plänen sollen Büro und Betriebsleiterwohnung jeweils eine Grundfläche von 6 x 15 m einnehmen. Die überdachte Hundetrainingsfläche ist auf einer Fläche von 30 x 15 m vorgesehen, sodass die gesamte bauliche Anlage eine Grundfläche von 42 x 15 m (630 qm) einnehmen würde. Obwohl die Gemeinde H. mit Stellungnahme vom 00. 00 0000 ihr Einvernehmen zu dem beantragten Bauvorbescheid erklärte, versagte der Beklagte mit Bescheid vom 00. 00 0000 den beantragten Bauvorbescheid und führte zur Begründung seiner Entscheidung aus: Der begehrte Bauvorbescheid könne nicht erteilt werden, weil das Vorhaben mit den öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften nicht in Einklang stehe. Das Vorhabengrundstück befinde sich weder im Geltungsbereich eines – qualifizierten – Bebauungsplans noch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Nach den tatsächlichen Verhältnissen sei es dem Außenbereich zuzuordnen und folglich nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB) zu bewerten. Der Darstellung im Flächennutzungsplan als sogenannter vorbereitender Bauleitplanung fehle es an der unmittelbaren Außenwirkung bzw. Rechtsnormqualität, so dass hierdurch kein Baurecht begründet werde. Von der Möglichkeit, einen Bebauungsplan unter Beachtung von § 8 BauGB hieraus zu entwickeln, sei kein Gebrauch gemacht worden. Im unbeplanten Außenbereich sei das Vorhaben nicht zulässig, weil es sich um kein im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB privilegiertes Vorhaben handele und das beantragte Vorhaben öffentliche Belange beeinträchtige. Nach der Rechtsprechung würden eine Hundeschule oder eine Hundepension regelmäßig nicht die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB erfüllen. Insbesondere vor dem Hintergrund der beabsichtigten Wohnnutzung, die hier das Vorhaben prägend mitbestimme, diene das Vorhaben einem abgrenzbaren Personenkreis und insofern nicht der Allgemeinheit bzw. deren Bedürfnissen bzw. Ansprüchen an die dem Außenbereich zugedachte Funktion. Überdies stelle selbst der insoweit vorbereitende Flächennutzungsplan am konkreten Antragsort lediglich die Nutzung als Hundeschule dar. Dass damit auch Wohnrechte bzw. ein Wohngebäude und Büroflächen verbunden sein sollten, sei dem Plan nicht zu entnehmen. Derartige Vorhaben wie das der Klägerin könnten nicht allein auf Grundlage des Flächennutzungsplanes im Außenbereich zugelassen werden. Es liege auch kein Fall der Erweiterung eines legal entstandenen Gewerbebetriebes i.S.v. § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB vor; eine Berücksichtigung von Wohngebäuden scheide hierfür grundsätzlich aus. Maßgeblich für die planungsrechtliche Zulässigkeit sei daher gemäß § 35 Abs. 2 BauGB, dass öffentliche Belange nicht beeinträchtigt würden und die Erschließung gesichert sei. Das Vorhaben beeinträchtige jedoch öffentliche Belange. Der Außenbereich solle grundsätzlich von einer Bebauung freigehalten werden und sei ansonsten ausschließlich den privilegierten Vorhaben i.S.v. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB vorbehalten. Dabei gelte vollumfänglich in dem gesamten Bereich das Gebot zur größtmöglichen Schonung des Außenbereiches (vgl. § 35 Abs. 2 und 5 BauGB). Dass der Flächennutzungsplan am konkreten Antragsort die Nutzung als Hundeschule darstelle, führe zu keinem anderen Ergebnis. Möge die Nutzung des Bereiches für eine Hundeschule sowie die Aufstellung von verfahrensfrei gestellten baulichen Anlagen wie z.B. Trainingshilfen (Reifen, Stege, Hürden, Hundetunnel, Stangen etc.) mit dem vorbereitenden Flächennutzungsplan noch im Einklang stehen, so resultiere hieraus jedoch kein Baurecht zur Errichtung des Vorhabens in Form der nicht verfahrensfrei gestellten baulichen Anlagen, insbesondere des Bürogebäudes nebst Betriebsleiter-Wohngebäude. Der Flächennutzungsplan sei – abgesehen von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB – ungeeignet, die einem Vorhaben etwa entgegenstehenden materiellen öffentlichen Belange wirksam auszuräumen. Eine Hundeschule sei auch nicht typischerweise auf ein Wohnen vor Ort angewiesen. Dies könne aber dahingestellt bleiben, da das Vorhaben gegen § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB verstoße, wenngleich die Gemeinde ihr Einvernehmen hierzu erteilt habe. Denn durch das Vorhaben, selbst wenn man es in unterschiedliche Teile aufspalte, könne die Entstehung, Verfestigung oder Ausdehnung einer Splittersiedlung und damit eine fortschreitende Zersiedelung der Landschaft begünstigen bzw. stelle das Vorhaben bereits selbst eine fortschreitende Zersiedlung dar. Eine grundsätzlich negativ zu beurteilende Verfestigung einer nicht privilegierten Wohnnutzung liege schon dann vor, wenn eine vorhandene Wohneinheit durch Ausdehnung der Wohnnutzung auf einen Nebenraum erweitert werde, weil hiermit die Voraussetzungen für eine Intensivierung einer im Außenbereich grundsätzlich unzulässigen Nutzung geschaffen würden. Bereits die erste Errichtung eines Wohngebäudes im Außenbereich könne den Vorgang der Zersiedelung einleiten, zumal hiervon eine unerwünschte Vorbildwirkung ausgehe. Selbst bauliche Anlagen in Form von – nicht privilegierten – Einfriedungen können die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Denn durch die Einfriedung eines Grundstücks im Außenbereich werde eine Vorbildwirkung und damit ein Nachahmungseffekt erzeugt, der die Gefahr der Entstehung einer Splittersiedlung und planlosen Zersiedelung des Außenbereichs hervorrufen könne. Die Klägerin hat am 00.00.0000 Klage erhoben. Sie trägt vor: Das gesamte Gelände, auf dem sie die Erweiterung der Hundeschule durch die Errichtung einer überdachten Trainingsfläche, die Errichtung von Hundeboxen, eines Büros, Abstellräumen und einer kleinen Betriebsleiterwohnung plane, sei vollständig eingezäunt und vollständig erschlossen. Auf dem Gelände seien bereits Kanalisation, Stromleitungen und Abwasserleitungen, ferner Toiletten, ein Außenplatz, auf dem Hunde trainiert würden, und ein kleinerer Aufenthaltsraum, der als Kaffee- bzw. Teeküche genutzt werde, vorhanden. Sie plane die Erweiterung der bestehenden Hundeschule und die Erweiterung des von der Hundeschule derzeit unterbreiteten Angebots. Insbesondere sollten zukünftig Tiere bzw. deren Besitzer auch im Winter ausgebildet werden. Darüber hinaus sei u.a. geplant, auch Schulungen für den Erhalt des sog. Sachkundenachweises für das Halten von Hunden mit einer Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder einem Gewicht von mehr als 20 kg anzubieten. Derartige Schulungen können ganzjährig, denknotwendigerweise nur in vor Witterungseinflüssen geschützten Räumen durchgeführt werden. Darüber hinaus sei angedacht, um die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Hundeschule zu erhöhen, fremde Hunde temporär unterzubringen beispielsweise, wenn die Eigentümer kurzfristig, etwa durch Urlaub oder Krankheit gehindert seien, sich selbst um die Tiere zu kümmern (Hundepension). Daher bedürfe es der beantragten Erweiterungsbauten auf dem Grundstück, insbesondere der Einrichtung eines Schulungsraums, eines Büros und einer kleinen Betriebsleiterwohnung. Letztere werde insbesondere benötigt, um zu gewährleisten, dass Hunde bei temporärer Beherbergung über Nacht ordnungsgemäß überwacht und betreut werden könnten. Es handele sich bei der beabsichtigten Baumaßnahme um eine, wenn nicht im Außenbereich als privilegiertes, dann jedoch als sonstiges Vorhaben zulässige Baumaßnahme. Dessen Ausführung und Nutzung stünden öffentlich-rechtliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB nicht entgegen und die Erschließung des Grundstücks sei gesichert. Das Grundstück liege unstreitig im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans der für den betreffenden Bereich ausdrücklich die Zweckbestimmung „Hundeschule“ ausweise. Es sei keinerlei Änderung der tatsächlichen Nutzung des Areals geplant. Der Bereich, in dem die Erweiterungsbauten errichtet werden sollen, sei räumlich klar umgrenzt, eingezäunt und werde seit Jahren zulässigerweise als Hundeschule genutzt. Die Errichtung einer Hundeschule stehe im öffentlichen Interesse, weil Eigentümer von Hunden, die mit ihren Tieren Probleme hätten oder die sich mit ihren Tieren weiter fortbilden wollten, auf den Betrieb einer sachgerechten Hundeschule angewiesen sind. Das gleiche gelte für Personen, die beabsichtigen, sich einen Hund anzuschaffen, für den ein Sachkundenachweis erforderlich sei. Zu berücksichtigen sei, dass von einer Hundeschule unweigerlich Emissionen, insbesondere Geräuschemissionen ausgingen. Würde eine Hundeschule unmittelbar in oder in unmittelbarer Angrenzung an einem Wohngebiet errichtet, bestünde die Gefahr, dass es wegen der Geräuschentwicklung, die von einer Hundeschule ausginge, zu Konflikten zwischen dem Betreiber der Hundeschule und der Nachbarschaft komme. Derartige Befürchtungen gebe es an dem hier in Rede stehenden Ort nicht, weil die Hundeschule legal im Außenbereich betrieben werde. Wohnen in der Nachbarschaft sei nicht tangiert. Der Beklagte müsse sich fragen lassen, wo aus seiner Sicht in legaler Weise überhaupt eine Hundeschule errichtet werden könne, wenn nicht an diesem Ort. Ein schwerwiegender Eingriff in die Natur sei nicht zu befürchten. Auch die Entstehung einer Splittersiedlung o.ä. stehe nicht zu befürchten, da die Hundeschule als solche ja bereits seit Jahren vorhanden sei. In einem solchen Fall, in dem bereits eine genehmigte Hundeschule existiere, sei gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB die beantragte Erweiterung genehmigungsfähig. Eine Hundeschule könne sinnvollerweise nur auf Grundstücken entsprechender Größe mit weitläufigem Gelände ausgeführt werden, die auch aufgrund der Bodenverhältnisse dazu geeignet seien und könne wegen seiner nachteiligen Wirkungen auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden. Geeignete Flächen seien im bebauten Innenbereich nicht vorhanden. Allein wegen der äußeren Beschaffenheit der zum Betrieb einer Hundeschule benötigten Flächen sei der Betrieb einer Hundeschule in Bereichen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile unmöglich. Die beantragte Genehmigung ausschließlich daran scheitern zu lassen, dass bisher kein Bebauungsplan aufgestellt worden sei, der die Zulässigkeit der Hundeschule planungsrechtlich feststelle, sei eine reine Förmelei, die nur zur Entstehung eines unnötigen Verwaltungs- und Planungsaufwand und damit zur Entstehung erheblicher Kosten führe, da hier eine bereits genehmigte und legal betriebene Hundeschule vorhanden sei. Es geht lediglich darum, eine bereits existierende Hundeschule durch kleine Erweiterungsbaumaßnahmen in die Lage zu versetzen, zeitgemäß dauerhaft wirtschaftlich arbeiten zu können. Sie, die Klägerin, habe einen Anspruch darauf, dass der Beklagte bei der von ihm zu treffenden Ermessensentscheidung pflichtgemäß sein Ermessen ausübe. Der Beklagte zeige keinen einzigen öffentlichen Belang auf, der der Genehmigung entgegengehalten werden könne. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Versagungsbescheids vom 00.00.0000 zu verpflichten, der Klägerin den gemäß Antrag vom 00.00.0000 begehrten Bauvorbescheid für die Errichtung eines Neubaus für eine Hundeschule (überdachte Trainingsfläche, Boxen, Büro, Abstellräume u. Betriebsleiterwohnung) auf dem Grundstück H. Gemarkung H., Flur 00, Flurstück 00 zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wendet ein: Die mit Baugenehmigung vom 00. 00 0000 genehmigten baulichen Anlagen sowie der nachfolgend mit Baugenehmigung vom 00. 00 0000 nach § 35 Abs. 2 BauGB genehmigte Unterstand seien zwar in ihrem Bestand geschützt. Aus dem unstreitig gegebenen Bestandschutz der Hundeschule könne jedoch kein Recht auf Erweiterungsmaßnahmen abgeleitet werden. Nach aktueller Rechtsprechung könne zum heutigen Zeitpunkt eine gleichlautende Genehmigung zur Errichtung des Hundeübungsplatzes nicht mehr erteilt werden, da eine Hundeschule eben nicht als privilegiertes Vorhaben im Außenbereich anzusehen sei, weshalb nun § 35 Abs. 2 BauGB einschlägig wäre. Als sonstiges Vorhaben sei es unzulässig, weil es öffentliche Belange beeinträchtige. Dem Flächennutzungsplan komme in diesem Zusammenhang nur im Rahmen der Prüfung einer mit dem Bauvorhaben einhergehenden Beeinträchtigung öffentlicher Belange ein gewisses Gewicht zu. Das mit dem Bauvorhaben einhergehende Betriebswohnen sowie die Errichtung eines Büros widersprächen jedoch der Zweckbestimmung „Hundeschule“, da weder ein Wohnen, noch ggfls. erforderliche Bürotätigkeiten für einen Hundeschulbetrieb vor Ort zwingend erforderlich seien. Ebenso verhalte es sich mit der dargelegten Absicht einer pensionsähnlichen Unterbringung von Hunden. Eine Hundepension gehe mit einer völlig anderen Nutzungsintensität als eine Hundeschule einher und falle daher nicht in die Variationsbreite der Zweckbestimmung „Hundeschule“. Die Realisierung des Vorhabens lasse die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten und beeinträchtige damit den unter § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB benannten öffentlichen Belang. Unzutreffend sei, dass das beabsichtigte Vorhaben nur im Außenbereich verwirklicht werden könne. Eine Hundeschule, wie auch eine Hundepension, stelle einen sonstigen Gewerbebetrieb dar, dessen Zulässigkeit im Innenbereich, entweder einem wirksamen Bebauungsplan oder § 34 BauGB i.V.m. der Baunutzungsverordnung zu entnehmen sei. Zudem entspreche das Bauvorhaben in seiner Gesamtheit (Wohnen, Büro, Hundepension) nicht der Darstellung im Flächennutzungsplan als Sondergebiet Hundeschule. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Der ablehnende Bescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; die Klägerin hat keinen Anspruch auf den beantragten Vorbescheid, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Dem mit der Bauvoranfrage zur Beurteilung vorgelegten Vorhaben steht § 35 BauGB entgegen. Die vorgenannte Bestimmung ist hier anzuwenden, weil das Vorhaben – wie aus den vorliegenden Lageplänen und den öffentlich zugänglichen Karten und Lichtbildern eindeutig ersichtlich und unter den Beteiligten auch unstreitig ist – im Außenbereich verwirklicht werden soll. Nach § 35 Abs. 1 BauGB ist im Außenbereich ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem der in Abs. 1 Ziff. 1 bis 8 der Vorschrift genannten Privilegierungstatbestände unterfällt. Die Voraussetzungen des hier allein in Betracht zu ziehenden Privilegierungstatbestandes des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB liegen nicht vor. Diese Bestimmung stellt einen Auffangtatbestand für diejenigen Vorhaben dar, die auf einen Standort im Außenbereich angewiesen sind. Danach ist ein Vorhaben im Außenbereich nur privilegiert zulässig, wenn es wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkungen auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll. Das ist nicht der Fall, wenn das konkrete Vorhaben zur Erfüllung der zulässigen und an sich außenbereichsadäquaten Funktion nicht erforderlich ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. November 1995 - 4 B 209.95 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Urteil vom 15. Februar 2013 - 10 A 237/11 -, juris Rn. 27 ff. Dies ist nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 1988 - 4 B 209.88 -, juris Rn. 3, Urteil vom 14. Mai 1969 - IV C 19.68 -, juris Rn. 16; OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 2019 - 10 E 235/19 -, juris Rn. 6 f., m.w.N; Urteil vom 15. Februar 2013 - 10 A 237/11 -, juris Rn. 29. Ob ein auf Tierhaltung gerichtetes Vorhaben wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, hängt davon ab, welche Wirkungen von dem konkreten Vorhaben im Hinblick auf die Art der Tierhaltung sowie deren Umfang ausgehen, und darüber hinaus von der Beschaffenheit der für eine Unterbringung in der geschlossenen Ortslage zur Verfügung stehenden Baugebiete der betreffenden Kommune. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. Juni 2002 - 1 A 11344/01 -, juris Rn. 18. In Anwendung dieser Grundsätze fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass der beabsichtigte Neubau einer Hundeschule mit überdachter Trainingsfläche, Boxen, einem Büro, Abstellräumen und einer Betriebsleiterwohnung auf Verhältnisse angewiesen ist, die typischerweise im Außenbereich anzutreffen sind. Zwar ist es – einzelfallabhängig – durchaus denkbar, dass die Nutzung eines Grundstücks für eine Hundeschule nachteilige Wirkungen auf die Umgebung, insbesondere in der Form von Lärmimmissionen (Gebell) hervorrufen kann. Eine Hundeschule, die in der Regel als sonstiger Gewerbebetrieb zu qualifizieren ist, kann aber grundsätzlich in einem Gewerbe- oder Industriegebiet angesiedelt werden, ggf. auch in einem Mischgebiet. Vgl. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Februar 2015 - 10 A 1002/14 -, juris Rn. 7 ff.; VG Würzburg, Urteil vom 22. Juni 2022 - W 4 K 22.1051 -, juris Rn. 42 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10. Dezember 2013 - 9 K 5542/10 -, juris Rn 41 ff. Dass solche Baugebiete im Gemeindegebiet nicht vorhanden sind, ist weder dargetan noch ersichtlich. Unabhängig davon sind nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB nur solche Vorhaben privilegiert, die über eine individuelle und die Allgemeinheit ausschließende Nutzung des Außenbereichs hinausgehen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 2009 - 7 B 46/08 -, juris Rn 8. Am Merkmal des "Sollens” im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB fehlt es daher immer dann, wenn gegenüber dem allgemeinen Bedürfnis nach Erholung in der freien Natur, dem der Außenbereich unter anderem dient, individuelle Interessen oder Freizeit- und Erholungswünsche bevorzugt werden sollen. Ob, in welchem Umfang und zu welchen Zwecken Anlagen zur Freizeitgestaltung im Außenbereich geschaffen werden sollen, ist Sache der planenden Gemeinde. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juli 1991 - 4 B 109/91 -, juris Rn. 4 und vom 9. Mai 2012 - 4 B 10/12 -, juris Rn. 7; OVG NRW, Urteil vom 15. Februar 2013 - 10 A 237/11 - juris Rn 31. Dementsprechend fallen Hundesportplätze und Hundeübungsplätze, die der Erholung und Freizeitgestaltung eines bestimmten Personenkreises dienen, grundsätzlich nicht unter den Privilegierungstatbestand. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juli 1991 - 4 B 109/91 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 15. Februar 2013 - 10 A 237/11 - juris Rn. 33; Bayerischer VGH, Beschluss vom 26. Januar 2005 - 26 ZB 04.3207 -, juris Rn. 4. Ob bei einem Vorhaben die Befriedigung individueller Interessen im Vordergrund steht oder er einem Personenkreis offensteht, der die Annahme eines überwiegenden allgemeinen Interesses rechtfertigt, beurteilt sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalles. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 2009 - 7 B 46.08 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Urteil vom 15. Februar 2013 - 10 A 237/11 -, juris Rn. 31 ff. Auch vorliegend dient das Vorhaben – die Erweiterung der Hundeschule – nicht den Interessen der Allgemeinheit, sondern allein den individuellen gewerblichen Interessen der Klägerin bzw. der Betreiberin und den individuellen Erholungs- und Freizeitinteressen der Hundehalter nach Ausbildung / Training bzw. – soweit die Klägerin auch die vorübergehende, tage- oder wochenweise Unterbringung der Hunde (Hundepension) beabsichtigten sollte – dem Interesse der Kunden an einer Versorgung ihrer Tiere für Zeiträume eigener Verhinderung. Dies gilt nicht nur für das eigentliche – schon bestehende – Trainingsgelände, sondern (erst recht) für die Errichtung der geplanten Gebäude bzw. baulichen Anlagen. Das Vorhaben der Klägerin kann auch nicht als sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB zugelassen werden, weil seine Ausführung und Nutzung öffentliche Belange beeinträchtigt. Im konkreten Fall ist die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung zu befürchten und damit der öffentliche Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB beeinträchtigt. In der Vorschrift sind mit dem Entstehen, der Verfestigung und der Erweiterung einer Splittersiedlung lediglich typische Fälle einer solchen zu missbilligenden Siedlungsentwicklung ausdrücklich genannt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 1994 - 4 B 15.94 -, juris Rn. 4, und Urteil vom 25. Januar 1985 - 4 C 29.81 -, juris Rn. 9 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 9. September 2020 - 10 A 4428/19 -, juris Rn. 10, und vom 24. Februar 2014 - 2 A 741/13 -, juris Rn. 26. Als bauliche Anlagen, die eine Splittersiedlung im Außenbereich begründen oder erweitern können, kommen nicht nur Wohngebäude, sondern auch andere bauliche Anlagen in Betracht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1998 - 4 C 10/97 -, juris Rn 17; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 29. Januar 2013 - 6 K 2898/11 -, juris Rn 27; VG Würzburg, Urteile vom 22. Juni 2022 - W 4 K 22.1051 -, und - W 4 K 21.1146 -, jeweils juris. Mit der Versagung der Genehmigung nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB soll bereits "den Anfängen gewehrt" werden. Der Tatbestand des Befürchtens der Verfestigung einer Splittersiedlung setzt nicht voraus, dass – als Folge der Zulassung eines die öffentlichen Belange beeinträchtigenden Vorhabens – ein uneingeschränkter Rechtsanspruch auf Zulassung weiterer Vorhaben entsteht. Es genügt, dass die Gründe, die weiteren Vorhaben entgegengehalten werden könnten, an Überzeugungskraft einbüßen würden, wenn das jetzt beantragte Vorhaben nicht aus eben den Gründen (Verfestigung einer Splittersiedlung) versagt würde, mit der Genehmigung also ein sog. Berufungsfall geschaffen würde. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. September 1999 - 4 B 27/99 -, juris Rn 6 = BauR 2000, 1173-1174. Die zur Genehmigung gestellte bauliche Anlage erfüllt diese Voraussetzungen. In der Umgebung des Vorhabengrundstücks befand sich Bebauung ausweislich des Kartenmaterials bisher lediglich in Gestalt des an die auf dem Flurstück 000 befindlichen Reitanlage ausgerichteten Wohnhauses Nr. 00, sowie hiervon westlich abgesetzt in einer Entfernung von etwa 65 m ein überdachter Geräte- und Abstellraum mit WC-Anlage (6 x 7, 5 m) und Terrasse (4 x 7,5 m) auf einer Bruttogrundfläche von 30 qm, ferner einige Meter hiervon nordwestlich entfernt ein Unterstand mit einer Bruttogrundfläche von 16 qm. Mit der nunmehr beabsichtigten Errichtung einer erheblich größeren baulichen Anlage, die sich zudem weiter in Richtung Westen ausdehnen würde, wird eine unerwünschte Zersiedlung bewirkt. Der Außenbereich ist grundsätzlich von Bebauung freizuhalten, die einer gesunden Siedlungsstruktur zuwiderläuft. Schon wenn sich ein Vorhaben nur als Anschlussbebauung in den Außenbereich darstellt, genügt dies bereits an sich, um es als siedlungsstrukturell unerwünscht zu qualifizieren. Vgl. OVG NRW, Urteile, vom 2. Februar 2024 - 10 A 307/22 -, juris Rn. 46, vom 26. Oktober 2023 - 10 A 1120/21 -, juris Rn. 72, und vom 25. Februar 2019 - 10 A 21/17 -, juris Rn. 61. Unabhängig davon ist das Vorhaben aber auch konkret geeignet, eine Nachfolgebebauung nach sich zu ziehen. Das Vorhaben ist geeignet, eine Vorbildfunktion für weitere Gebäude mit gewerblicher Nutzung oder Wohnnutzung im bisher nicht bebauten Außenbereich zu entfalten. Mit der Zulassung des Vorhabens würden jedenfalls Versagungsgründe für vergleichbare Bauvorhaben auf den angrenzenden Freiflächen deutlich abgeschwächt. Die Beeinträchtigung dieser öffentlichen Belange kann dem Vorhaben auch entgegengehalten werden. Die Vorschrift des § 35 Abs. 4 BauGB, nach der ausnahmsweise die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden kann, kommt hier nicht zur Anwendung. Der hier allein in Betracht zu ziehende Ausnahmetatbestand des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB – bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebes – ist nämlich nicht anzuwenden, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb unangemessen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1993 - 4 C 19/92 -, juris Rn. 16. Die Vorschrift ist darauf gerichtet, Erweiterungen gewerblicher Betriebe, die sich in angemessenen Maßen halten, nicht an bestimmten öffentlichen Belangen scheitern zu lassen, die ihre Zulassung sonst regelmäßig hindern würden. Die Erweiterung muss angemessen im Verhältnis sowohl zum vorhandenen Gebäude wie zum Betrieb sein, wenn die Begünstigung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB gegeben sein soll. Der Maßstab der Angemessenheit einer Erweiterung ist auf städtebaulich relevante Bewertungsmerkmale zu beziehen. Soweit es um die Erweiterung des vorhandenen Gebäudes geht, ist darauf abzustellen, inwieweit Grundstücksflächen zusätzlich überbaut oder das Maß der baulichen Nutzung erhöht wird. Auszugehen ist von dem ursprünglichen Gebäudebestand und dem ursprünglichen Betriebsumfang. Dem ist gegenüberzustellen der durch die bauliche Erweiterung entstehende Gebäudebestand und der dadurch ermöglichte Betriebsumfang. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1993 - 4 C 19/92 -, juris Rn. 10 ff. Hier ist eine Erweiterung dergestalt beabsichtigt, dass ein Gebäude mit Büro und Betriebsleiterwohnung auf einer Fläche von 12 x 15 m sowie eine überdachte Hundetrainingsfläche und Boxen auf einer Fläche von 30 x 15 m errichtet werden sollen, sodass die gesamte bauliche Anlage eine Grundfläche von 42 x 15 m einnehmen würde. Zwar kann die Angemessenheit nicht abstrakt-generell als bestimmter Prozentsatz der bereits vorhandenen gewerblichen Nutzfläche im Sinne einer einheitlichen Obergrenze für alle Fälle festgelegt werden. Dass der Neubau des Wohn- und Bürogebäudes, welcher den Umfang der bebauten und versiegelten Fläche um ein Vielfaches auf dann 630 qm vergrößern und zudem die Bebauung in Richtung Westen im Außenbereich ausdehnen würde, die Grenzen einer nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB möglichen und nur zulässigen "angemessenen" baulichen Erweiterung übersteigt, liegt auf der Hand. Darüber hinaus steht der Anwendung der Vorschrift des Abs. 4 Nr. 6 entgegen, dass untrennbarer Bestandteil des Vorhabens die erstmalige Errichtung einer Wohneinheit ist. offen gelassen von Hess. VGH, Urteil vom 30. Oktober 1987 - 4 UE 44/86 -, juris. Ist nämlich bei der Beurteilung der Angemessenheit der baulichen Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs im Außenbereich "im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude" (§ 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB) nur das vorhandene Betriebsgebäude in die Betrachtung einzubeziehen, nicht aber das auf dem Betriebsgelände vorhandene Wohnhaus des Betriebsinhabers, so folgt hieraus, dass eine angemessene der baulichen Erweiterung nicht vorliegen kann, wenn erstmals eine – überdies für die Durchführung des Hundetrainings nicht notwendige – Betriebsleiterwohnung eingerichtet wird. Wenn die Klägerin geltend macht, die beabsichtigte Unterbringung von Hunden erfordere die Anwesenheit der Betriebsinhaberin an der Betriebsstätte, verkennt sie, dass die Vorschrift nicht für Nutzungsänderungen gewerblicher Betriebe gilt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 1990 - 4 B 145/90 -, juris; VG Würzburg, Urteil vom 11. April 2002 - W 5 K 01.821 -, juris Rn. 35; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/Söfker, 153. EL Januar 2024, BauGB § 35 Rn. 161b-162a. Da eine Hundepension bislang nicht Bestandteil der genehmigten Nutzung ist, und eine Nutzungsänderung dem Begriff der Betriebserweiterung nicht unterfällt, kann die beabsichtigte – in der Bauvoranfrage und der Betriebsbeschreibung nicht erwähnte – Nutzungsänderung keine angemessene Erweiterung sein. Über die gesetzlich geregelten Tatbestände des § 35 Abs. 4 BauGB hinaus besteht grundsätzlich kein Raum mehr für weitergehende Ansprüche auf eine Genehmigung von Nutzungsänderungen, Neuerrichtungen, Änderungen und Erweiterungen baulicher Anlagen. Vgl. VG Würzburg, Urteil vom 11. April 2002 - W 5 K 01.821 -, juris Rn. 39, und Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/Söfker, 153. EL Januar 2024, BauGB § 35 Rn. 183 In diesem Zusammenhang ist auch die Darstellung des Vorhabengrundstücks als Grünfläche mit Zweckbestimmung Hundeschule bzw. Sondergebiet Hundeschule im Flächennutzungsplan unerheblich. Entgegenstehende öffentliche Belange werden in ihrer Bedeutung für die Zulässigkeit nicht durch eine Übereinstimmung des beabsichtigten Vorhabens mit den Darstellungen des Flächennutzungsplans entkräftet. Vg. BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2022 - 4 B 22/21 -, juris Rn. 4, m.w.N. Welche Bedeutung ein Flächennutzungsplan hat, dessen Darstellungen für die Zulässigkeit eines Vorhabens sprechen, ist in der Rechtsprechung geklärt. Ein solcher Plan kann zwar im Rahmen der Prüfung sonstiger öffentlicher Belange beachtlich sein; er ist jedoch ungeeignet, die einem Vorhaben etwa entgegenstehenden materiellen öffentlichen Belange auszuräumen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 1975 - 4 B 43.75 -, juris und Urteil vom 10. Mai 1968 -4 C 18.66-, juris. Das gilt auch gegenüber dem öffentlichen Belang der Verhinderung einer Ausuferung der Bebauung. Denn der Flächennutzungsplan trifft als nur vorbereitender Bauleitplan (§ 1 Abs. 2 BauGB) allenfalls eine Aussage über die allgemeinen planerischen Vorstellungen der Gemeinde, regelt aber nicht, in welcher Weise im Einzelnen gebaut werden soll. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 1990 - 4 B 103/90 -, juris Rn. 4, m.w.N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt und orientiert sich an Ziff. 3) und 5) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019. Zwar geht es hier um die gewerbliche Nutzung auf einer Fläche von 630 qm, jedoch lassen sich die Umsätze der beabsichtigten Hundeschule / Hundepension nicht mit den Umsätzen von Einzelhandelsbetrieben oder Spielhallen vergleichen, weshalb es angemessen und ausreichend erscheint, den Mindestwert von 15.000,00 Euro für gewerbliche Bauten heranziehen und – da die Klägerin die Erteilung eines Bauvorbescheides begehrt – in Anwendung von Ziff. 5 des Streitwertkatalogs die Hälfte dieses Wertes festzusetzen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.