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Beschluss

4 TG 1104/88

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1988:0317.4TG1104.88.0A
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Entscheidungsgründe
I. Der Antragsteller ist ein eingetragener Motorsportclub, der seit einer Reihe von Jahren jährlich einmal eine Moto-CrossVeranstaltung in Groß-B. durchgeführt hat. Er beabsichtigt, am 20.03.1988 die "29. DMV-Odenwälder Moto-Cross-Veranstaltung" durchzuführen. Am 19.03.1988 sollen ab Mittag ein Teil der Teilnehmer anreisen und Trainingsläufe stattfinden. Das für die Rennstrecke, das Fahrerlager und die Besucherparkplätze vorgesehene Gelände am Wildfrauenstein liegt im Außenbereich und im Geltungsbereich der Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Landkreisen Bergstraße, Darmstadt, Dieburg und im Odenwaldkreis im Regierungsbezirk Darmstadt "Landschaftsschutzgebiet Bergstraße-Odenwald" - LSchVO Bergstraße-Odenwald - vom 15. Juli 1975 (StAnz. 1975, S. 1439). Es handelt sich dabei um ein ehemaliges Sandabbaugelände und angrenzende landwirtschaftliche Flächen. Die außerhalb fester Straßen verlaufende Rennstrecke führt im Norden über Grünland mit Obstbaumbestand, im mittleren Bereich über die in fortschreitender Sukzession befindliche Abbaufläche und im Süden und Westen über Ackergelände. Die Rennstrecke grenzt in einer Länge von ca. 320 m im Nord- und Südosten an Wald, im übrigen an Nutzungsarten, die der Beschaffenheit der Strecke im jeweiligen Bereich entsprechen. Das Gelände ist nach der städtischen Bauleit- und Landschaftsplanung als Rekultivierungs-, Sukzessions- und landwirtschaftliche Fläche ausgewiesen; Hinweise auf eine Nebennutzung durch den Motorsport befinden sich darin nicht. Das Gelände ist dem Antragsteller durch mündliche Vereinbarung zwischen ihm und den Grundstückseigentümern seit 1969 zur sportlichen Nutzung überlassen. Genehmigungen nach der Landschaftsschutzverordnung waren nur in wenigen Jahren eingeholt worden. Unter dem 09.10.1985 hatte der Antragsgegner dem Antragsteller "für seine weiteren Planungen" mitgeteilt, daß eine Ausnahmegenehmigung nicht mehr in Aussicht gestellt werden könne. Im Jahre 1987 wurde die Genehmigung von der unteren Naturschutzbehörde des Kreises erst nach anfänglicher Ablehnung im Hinblick auf besondere Umstände ausdrücklich letztmalig erteilt. Mit Antrag vom 07.09.1987 beantragte der Antragsteller bei der unteren Naturschutzbehörde des Antragsgegners die Erteilung der landschaftsschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung. Mit Bescheid vom 21.10.1987 versagte der Antragsgegner die Erteilung der Genehmigung. Er verwies auf die besondere Bedeutung der Abbaufläche und der Grünfläche für den Biotop- und Artenschutz und führte zur Begründung aus, die Motorsport-Veranstaltung schädige den Naturhaushalt. Die natürliche Pflanzenwelt oder andere Sukzessionsverhältnisse würden nachteilig verändert und einer nicht durch die Eigenart der Landschaft geprägten Nutzung zugeführt. Diese Nutzung beeinträchtige auch den Naturgenuß und den allgemeinen Erholungswert. Am 04.11.1987 legte der Antragsteller hiergegen Widerspruch ein, den er mit Schriftsatz vom 30.12.1987 begründete und über den noch nicht entschieden ist. Am 19.02.1988 hat der Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht und zur Begründung vorgetragen, landschaftsschädigende Wirkungen der Veranstaltung seien nicht zu besorgen und jedenfalls durch Auflagen und Bedingungen zu vermeiden. Wie eine Ortsbesichtigung am 31.08.1987 ergeben habe, habe sich das Gelände nach der letztjährigen Veranstaltung völlig regeneriert. Nach der im Widerspruchsverfahren eingereichten geänderten Planung könnten die Kraftfahrzeuge der Teilnehmer und Besucher auf den allgemeinen für den Kraftverkehr zugelassenen Straßen und Plätzen geparkt werden. Der Naturgenuß werde auch nicht durch Lärm beeinträchtigt. Dieser schalle in Richtung Stadtgebiet Groß-B., was dort niemanden störe. Spaziergänger befänden sich in dem fraglichen Gebiet nicht. Eine Veränderung der Bodengestalt stehe nicht an. Auswirkungen auf die Verdichtung des Bodens seien bei der Art der Spezialmotorräder und ihrer Bereifung auszuschließen. Der Antragsteller hat beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm, dem Antragsteller, die Genehmigung der 29. DMV-Odenwälder Moto-Cross-Veranstaltung am 20.03.1988 in Groß-B., Gewann "Am Wildfrauenstein", nach den Vorschriften der Landschaftsschutzverordnung Bergstraße-Odenwald zu erteilen. Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Er hat die Auffassung vertreten, dem Antragsteller stehe ein Anspruch auf Genehmigung nicht zu. Die von dem Antragsteller beabsichtigte Moto-Cross-Veranstaltung erfülle die Verbotstatbestände des § 3 Abs. 3 Nr. 1 (Errichtung von Baumaßnahmen aller Art), Nr. 9 (Aufstellen von Zelten, Wohnwagen oder sonstigen transportablen Anlagen), Nr. 11 (das Fahren mit oder das Parken von Kraftfahrzeugen aller Art außerhalb für den allgemeinen Kraftfahrverkehr zugelassenen Wege und Plätze) sowie Nr. 13 (Lärmen, das die Ruhe der Natur wesentlich beeinträchtigt) der Landschaftsschutzverordnung. Diese negativen Wirkungen könnten auch durch Auflagen und Bedingungen nicht verhindert werden. Dies gelte insbesondere auch für die Lärm- und Abgaseinwirkungen, wobei sich der Veranstaltungslärm und die Abgase eher nach Westen in die freie Landschaft hinein ausbreiteten, da die Stadt Groß-B. im Norden am Hang liege. Das Fahren und Parken von Kraftfahrzeugen der Besucher und Veranstaltungsteilnehmer solle auf dafür nicht zugelassenen Wegen und Plätzen erfolgen. Durch die Moto-Cross-Veranstaltung werde die Bodengestalt großflächig verändert (Abtragung und Zerstörung der Bodenoberfläche durch die Motorräder, Trittschäden durch die Zuschauer). Die Einrichtung eines Fahrerlagers führe zwangsläufig zu einer Absperrung, zur Aufstellung von Zelten und sanitären Einrichtungen und zum Abstellen von Wohnwagen. Auch sei es üblich, daß bei derartigen Veranstaltungen Verkaufstände (Imbißwagen, Souvenirstände) errichtet würden. Eine solche Veranstaltung beeinträchtige durch den von den Kraftfahrzeugen ausgehenden Lärm und deren Abgase auch den Naturgenuß. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluß vom 02.03.1988 abgelehnt. Der am 10.03.1988 eingegangenen Beschwerde des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung unter Aufhebung des Beschlusses vom 02.03.1988 aufzugeben, ihm, dem Antragsteller, die Genehmigung der 29. DMV-Odenwälder Moto-Cross-Veranstaltung am 20.03.1988 in Groß-B., Gewann "Am Wildfrauenstein" nach den Vorschriften der Landschaftsschutzverordnung Bergstraße- Odenwald zu erteilen. Die das Anordnungsverfahren des Antragstellers betreffenden Verwaltungsvorgänge liegen vor. Sie waren Gegenstand der Beratung. II. Die Beschwerde ist zulässig (§§ 146, 147 VwGO). Sie ist zurückzuweisen, weil das Verwaltungsgericht den Erlaß einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt hat. Der Antrag auf Erteilung der landschaftsschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung zur Durchführung der 29. DMV-Odenwälder Moto-Cross-Veranstaltung ist als Antrag zur Regelung eines vorläufigen Zustandes im Wege der einstweiligen Anordnung im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO (sog. Regelungsanordnung) zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes ausnahmsweise im Hinblick darauf zulässig, daß die geplante Veranstaltung auf ein bestimmtes Datum festgelegt ist und daß eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu spät kommen würde. Aus dem Antrag geht nicht hervor, ob der Antragsteller die Nebenanlagen (Fahrerlager, Parkplätze) auf den im Antrag vom 07.09.1987 dafür vorgesehenen Flächen oder auf der Grundlage der mit Schreiben vom 28.01.1988 vorgelegten Alternativplanung einrichten will. Dem brauchte der Senat nicht weiter nachzugehen, weil die Veranstaltung jedenfalls im Hinblick auf die Lage der Rennstrecke selbst nicht genehmigungsfähig ist. Der Senat folgt dabei im Kern der Auffassung des Verwaltungsgerichts. Die Durchführung eines Moto-Cross-Rennens gehört zu den Maßnahmen, die der LSchVO Bergstraße-Odenwald unterfallen. Diese Landschaftsschutzverordnung ist eine aufgrund des früheren Reichsnaturschutzgesetzes erlassene und gemäß § 48 Abs. 3 HENatG übergeleitete Rechtsverordnung, die der Verwirklichung der in § 2 BNatSchG und §§ 1, 13 HENatG genannten Ziele dient. Die Veranstaltung unterliegt im Landschaftsschutzgebiet dem Veränderungsverbot des § 3 Abs. 1 LSchVO Bergstraße-Odenwald, wonach Änderungen, die die Natur schädigen, den Naturgenuß beeinträchtigen oder das Landschaftsbild verunstalten, grundsätzlich verboten sind. Den Tatbestand der Naturschädigung im Sinne einer Landschaftsschutzverordnung, die aufgrund des Reichsnaturschutzgesetzes erlassen wurde, sieht der Senat in erster Linie dann erfüllt, wenn in die natürliche Pflanzenwelt oder andere natürliche Verhältnisse nachteilig eingegriffen wird (Hess. VGH, u.a. Urteil vom 14.05.1980 - IV OE 19/76 - Agrarrecht 1981, 83; Urteil vom 25.06.1982 - IV OE 27/80 - BRS 39 Nr. 236; st. Rspr.). § 3 Abs. 3 LSchVO Bergstraße-Odenwald zählt eine Reihe von Maßnahmen und Handlungen auf, die typischerweise eine landschaftsschädliche Wirkung haben oder doch jedenfalls geeignet erscheinen, eine solche Wirkung hervorzurufen. In diesem - nicht abschließenden - Katalog sind für die geplante Moto-Cross-Veranstaltung zumindest die Nr. 5 - Veränderung der Bodengestalt -, Nr. 9 - Aufstellen von Zelten und anderen transportablen Anlagen -, Nr. 11 - Fahren mit und Parken von Kraftfahrzeugen außerhalb der für den allgemeinen Kraftverkehr zugelassenen Straßen und Plätze - und Nr. 13 - Lärmen, das die Ruhe und Natur wesentlich beeinträchtigt - einschlägig. Maßnahmen oder Handlungen, die geeignet sind, eine der drei in § 3 Abs. 1 LSchVO Bergstraße-Odenwald aufgeführten schädlichen Änderungen im Landschaftsschutzgebiet zu bewirken, bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die nach § 5 zuständige Naturschutzbehörde (§ 5 Abs. 2 LSchVO Bergstraße- Odenwald). Die Genehmigung ist gemäß § 3 Abs. 6 Satz 1 LSchVO Bergstraße Odenwald zu erteilen, wenn und soweit die geplanten Maßnahmen oder Handlungen nicht die Erfüllung eines Verbotstatbestandes erwarten lassen. Sie ist dagegen zu versagen, wenn die Verwirklichung eines Verbotstatbestandes nicht, auch nicht durch Auflagen oder Bedingungen, vermieden werden kann (§ 3 Abs. 4 und 5 LSchVO Bergstraße-Odenwald). Die landschaftsschutzrechtliche Genehmigung ist ein gebundener Verwaltungsakt, dessen Voraussetzungen auf der Grundlage einer konkreten Betrachtungsweise der geplanten Maßnahme oder Handlung zu ermitteln ist zum Unterschied von der Genehmigungsbedürftigkeit selbst, die gemäß § 3 Abs. 2 LSchVO Bergstraße-Odenwald bereits durch die abstrakte Eignung von Maßnahmen oder Handlungen zur Erfüllung eines Verbotstatbestandes begründet wird (Hess. VGH, Urteil vom 25.06.1982 - IV OE 27/80 - a.a.O.). Die motorsportliche Veranstaltung des Antragstellers dürfte nur genehmigt werden, wenn nachteilige Auswirkungen im Sinne der Verbotstatbestände der LSchVO Bergstraße-Odenwald ausgeschlossen wären. Dabei liegt es im Wesen des Begriffs der Gefahr, daß ihre Beurteilung auf einer Prognose künftiger Geschehensabläufe beruht. Es bedarf des Nachweises der Unbedenklichkeit durch den Antragsteller als eines für ihn günstigen Umstandes, auf den er sich beruft (vgl. Hess.VGH, U. v. 25.06.1982, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, U. v. 14.08.1984 - 5 S 2036/81 - DÖV 1985, 163 = ESVGH 35, 34). Im gemeinsamen Runderlaß des Hessischen Ministers für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz und des Hessischen Ministers für Wirtschaft und Technik vom 22./27.07.1987 (StAnz. 1987, S. 1792) betreffend motorsportliche Veranstaltungen in Landschaftsschutzgebieten sind unter Ziffer 4.3 typische Auswirkungen des Fahrbetriebs und der Inanspruchnahme von Flächen für Nebenanlagen zusammengestellt, die die Naturschutzbehörde zu prüfen und zu bewerten hat. Die untere Naturschutzbehörde hat in ihrem der Niederschrift über die Sitzung des Kreisausschusses vom 24.11.1987 als Anlage 1 beigefügten Bericht die am gleichen Ort am 14. und 15. März 1987 durchgeführte 28. DMV-Veranstaltung ausgewertet. Sie hat sieben von ihr als erheblich eingestufte Eingriffe im Sinne des Hessischen Naturschutzgesetzes und der Landschaftsschutzverordnung festgestellt, die nach ihrer Bewertung zur Erfüllung der Verbotstatbestände des § 3 Abs. 1 LSchVO Bergstraße-Odenwald in folgender Hinsicht geführt haben: Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes: verstärkte Abgasbelastung während der Veranstaltung, erhebliche Fahr- und Trittschäden an der Vegetation-und der Bodendecke, Beunruhigung und Vertreibung verschiedener Tierarten (z.B. Hase, Reh, Rotkehlchen, Grasmücken) in der Anfangsphase der Setz-, Vegetations- und Brutzeit, Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes: parkende Autos im Umkreis von bis zu 500 m vom Veranstaltungsort, Anlage des dicht beparkten Fahrerlagers direkt am Waldrand, Zelte, Fahnen, sonstige Einrichtungen im Bereich des Veranstaltungsgeländes am Waldrand in exponierter Lage, Beeinträchtigungen des Erholungswertes: erhebliche Lärmentwicklung, erheblicher Kfz-Verkehr auf allen Zufahrtswegen, Errichtung von Parkplätzen, Absperrungen etc. in der Umgebung des Veranstaltungsortes. Sie kam zum Ergebnis, daß die von ihr festgestellten Eingriffe durch die dem Genehmigungsbescheid vom 02.03.1987 beigefügten achtzehn Auflagen nicht hätten vermieden bzw. ausgeglichen werden können. Der Senat kann dahingestellt lassen, welche der im Bericht und in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts aufgeführten Eingriffe im übrigen die Versagung der Ausnahmegenehmigung im einzelnen oder insgesamt gerechtfertigt hätten. Er kann insbesondere auch offen lassen, welche Bedeutung für die Frage der Beeinträchtigung des Naturgenusses durch eine Veranstaltung etwa deren Dauer zukommt. Jedenfalls hätten zum Nachweis der Unbedenklichkeit auch hinsichtlich möglicher Naturschäden die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen über einzelne Beobachtungen am Rande bisheriger Veranstaltungen angesichts des vorliegenden Berichts der fachkundigen unteren Naturschutzbehörde nicht ausgereicht. Vielmehr hätte es eingehenderer Untersuchungen nach vorausgehender Bestandsaufnahme u.a. des Bodengefüges, der Vegetation sowie der Tierwelt, aber auch des Schadstoffausstoßes zum Nachweis der Unbedenklichkeit der Veranstaltung bedurft (vgl. zu den nicht erfüllten Anforderungen der Genehmigung einer Moto-Cross-Veranstaltung in einem schutzwürdigen, jedoch noch nicht als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesenen Gebiet, VGH Baden-Württemberg, U. v. 25.06.1986 - 1 S 3262/85 - NuR 1987, 129, 131). Die Genehmigung muß hier jedenfalls deswegen versagt werden, weil die geplante motorsportliche Veranstaltung die Veränderung der Bodengestalt - hierunter fällt auch die Entnahme oder Aufschüttung von Bodenbestandteilen - zur Folge haben und damit die Natur nachhaltig schädigen würde (§ 3 Abs. 3 Nr. 5 LSchVO Bergstraße-Odenwald). Durch den Fahrbetrieb wird die Entstehung einer Vegetation auf den vegetationslosen Sandflächen des Geländes verhindert oder doch zumindest infolge der wiederkehrenden Eingriffe auf den im Prozeß der Sukzession befindlichen Abbauflächen und Grünflächen auf einem bestimmten Stand festgehalten, ohne sich in der natürlichen zeitlichen Abfolge der sich an ihrem Standort ablösenden Pflanzengesellschaften weiterentwickeln zu können. Das wird deutlich an den Sandflächen, die nach den Angaben des Antragstellers seit der Einstellung des Sandabbaus vor 30 Jahren vegetationslos sind. Dem widerspricht auch nicht die nach einem Ortstermin an der Rennstrecke am 31.08.1987 vom Amt für Natur und Umweltschutz des Antragsgegners in einem Vermerk festgehaltene Feststellung, das Gesamtgelände habe sich seit der letztjährigen Veranstaltung wieder zu einem blütenreichen und vielgestaltigen Lebensraum entwickelt - im Vergleich zu den umliegenden Ackerflächen -. Zutreffend verweist die untere Naturschutzbehörde in ihrem oben genannten Bericht in diesem Zusammenhang darauf, daß es sich bei dieser Feststellung lediglich um den optischen Eindruck gehandelt habe, den das Gelände hinterlassen habe. Ebensowenig wie im Hinblick auf die konservierende Zielsetzung der Landschaftsschutzverordnung die Kompensation der Schäden durch positive Folgen des Eingriffs im Rahmen des Verbotstatbestandes der Schädigung der Natur berücksichtigt werden kann (vgl. Hess.VGH, U. v. 25.06.1982, a.a.O.), kann die durch wiederkehrende Eingriffe ausgelöste Perpetuierung eines bestimmten Entwicklungsstandes der Vegetation anstelle ihrer naturgegebenen Fortentwicklung diese Eingriffe rechtfertigen. Der Tatbestand der Naturschädigung ist unabhängig von dem äußeren Erscheinungsbild (Landschaftsbild). Im übrigen bleibt auch angesichts der im Zeitpunkt der Ortsbesichtigung getroffenen Feststellungen offen, wie schnell sich die Vegetationsdecke nach dem Eingriff durch den Fahrbetrieb entwickelt hat, wann ihre Erholungsperiode begonnen und wann sie vor dem 31.08. abgeschlossen war, das heißt, wie lange Auswirkungen auf das Landschaftsbild bestanden haben. Ob zu diesen die nicht landwirtschaftlich genutzten Flächen der Rennstrecke betreffenden Auswirkungen des Fahrbetriebs auch eine Bodenverdichtung im Bereich der Ackerflächen hinzukommt oder - wie der Antragsteller meint - durch die Inanspruchnahme der gesamten Fahrfläche "die Verteilung des Bodens ausgetauscht wird", kann ebenfalls dahinstehen. Die mit dem Fahrbetrieb verbundenen ungezielten Eingriffe in die Sukzession können nicht durch Bedingungen und Auflagen, wie sie § 3 Abs. 4 LSchVO Bergstraße-Odenwald vorsieht, vermieden werden, so daß nur die Versagung der Genehmigung übrig bleibt (Abs. 5 der Vorschrift). Bei diesem - wie schon ausgeführt - gebundenen Verwaltungsakt ist der Naturschutzbehörde entgegen der Auffassung des Antragstellers kein Ermessen eingeräumt. Von der in der Landschaftsschutzverordnung getroffenen Regelung kann die Naturschutzbehörde auch nicht durch ministeriellen Erlaß mit rechtlich verbindlicher Wirkung freigestellt werden. Der Hessische Minister für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz differenziert im Erlaß vom 03.02.1988 zwischen motorsportlichen Veranstaltungen in Landschaftsschutzgebieten, "die bereits seit langem an dem vom Veranstalter beantragten Ort durchgeführt wurden", für die die ausnahmsweise Genehmigung in Frage kommen soll, und neuen Veranstaltungen bzw. der Ausweitung der bisherigen Veranstaltungen. Einen Anspruch auf Genehmigung, der sich nicht aus der Landschaftsschutzverordnung selbst ergibt, sondern ihr gar widerspricht, kann ein als Verwaltungsvorschrift im Range unter der Rechtsverordnung stehender ministerieller Erlaß nicht begründen. Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 analog, 20 Abs. 3 und 25 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG - und folgt der mit zutreffenden Erwägungen begründeten Festsetzung des Streitwerts für die erste Instanz. Hinweis: Der Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).