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Urteil

4 UE 1089/85

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1988:0428.4UE1089.85.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten ist zulässig (§§ 124, 125 VwGO). Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht die Beklagte verpflichtet, den Bauantrag des Klägers unter Beachtung seiner Rechtsauffassung neu zu bescheiden. Die Ablehnung der von dem Kläger begehrten Baugenehmigung ist rechtswidrig, und der Kläger wird durch sie in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO ). Allerdings wird die zuständige Baubehörde bei Bescheidung des klägerischen Bauantrages zu prüfen haben, ob die vom Kläger eingereichten Bauvorlagen ausreichen, um die Vereinbarkeit der Windenergieanlage mit den öffentlich-rechtlich relevanten Vorschriften bejahen zu können. Möglicherweise werden in Bezug auf die Standsicherheit der Anlage oder von ihr ausgehende Immissionen in der Nachbarschaft weitere Prüfungen durch die zuständigen Behörden notwendig sein. Mangels dieser endgültigen Spruchreife ist lediglich die Verpflichtung auszusprechen, daß die Beklagte den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden hat (§ 113 Abs. 4 Satz 2 VwGO), wobei insoweit wegen der Ergänzungen der Gründe des Verwaltungsgerichts durch Überlegungen des erkennenden Senats auch der Urteilstenor anzupassen ist. Eine Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht (§ 96 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Diese Voraussetzung erfüllt das klägerische Vorhaben bauplanungsrechtlich überhaupt, bauordnungsrechtlich mindestens zu dem derzeit prüfbaren Teil. Die Errichtung der Windenergieanlage steht zum einen mit den einschlägigen Vorschriften des Bodenrechtes in Einklang. Bei dem Windrad handelt es sich um eine bauliche Nebenanlage. Untergeordnete Nebenanlagen sind zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO). Das geplante Windrad dient zunächst von seinem Nutzungszweck her dem Grundstück, und zwar insbesondere dem auf ihm errichteten Gebäude. Der Windrotor soll nach Angaben des Klägers errichtet werden, um nach Inbetriebnahme entweder den Bedarf an elektrischer Arbeit für eine Wohnung im Bereich der Belichtung und Beheizung decken zu können oder das warme Wasser für das gesamte Haus bereiten zu können oder um den erzeugten Strom mit Genehmigung des zuständigen Energieversorgungsunternehmens in das öffentliche Netz einspeisen zu können, um dann in gewissem Umfang preisgünstig von diesem Unternehmen Strom für den Eigenbedarf beziehen zu können. Diese auf dem Dach des klägerischen Gebäudes einzurichtende Windenergieanlage ordnet sich weiterhin nach ihren Ausmaßen - 3,50 m hoher Windrotor mit Rotorblättern von 3,50 m Durchmesser - und ihrer Ausgestaltung - luftige Stahlkonstruktion mit Rotorblättern aus Aluminium - dem fünfgeschossigen Wohn- und Geschäftshaus des Klägers räumlich und gegenständlich unter. Schließlich widerspricht diese bauliche Anlage auch nicht der Eigenart des hier maßgeblichen Gebiets im unbeplanten Innenbereich der Innenstadt von D.. Das Windrad ist nach Inkrafttreten des Baugesetzbuches bauplanungsrechtlich auf der Grundlage dieses Gesetzes zu beurteilen (§ 236 Abs. 1 BauGB). Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Der erkennende Senat ist auf der Grundlage mit der vom ihm vorgenommenen Augenscheinseinnahme und unter Berücksichtigung der vorgelegten Pläne zu dem Ergebnis gelangt, daß in der von ihm als maßgeblich erkannten Umgebung sich keine vergleichbare Windenergieanlage auf einem Dach eines Gebäudes oder an anderer Stelle des jeweiligen Grundstückes, insbesondere im Bereich von Freiflächen, vorfindet. Dies bedeutet, daß nach der Art der Nutzung der Windrotor als bauliche Nebenanlage den aus seiner Umgebung ableitbaren Rahmen überschreitet. Dies bedeutet jedoch nicht ohne Weiteres, daß sich diese Windenergieanlage nicht in die Umgebung einfüge. Denn auch ein Vorhaben, das den aus seiner Umgebung ableitbaren Rahmen überschreitet, kann sich in diese Umgebung einfügen. Das Erfordernis des "Einfügens" schließt nicht schlechthin aus, etwas zu verwirklichen, was es in der Umgebung bisher noch nicht gibt. Dieses Erfordernis des Einfügens hindert nur daran, den durch die Umgebung gesetzten Rahmen in einer Weise zu überschreiten, die bewältigungsbedürftige und noch ausgleichungsbedürftige Spannungen begründet oder erhöht (BVerwG, U. v. 26.05.1978 - 4 C 9.77 -, BRS 33 Nr. 36; st. Rspr.). Im vorliegenden Fall werden derartige Spannungen durch die vom Kläger beabsichtigte Errichtung einer Windenergieanlage nicht hervorgerufen. Dabei ist feststellen, daß die abstrakt und nur entfernt gegebene Möglichkeit, daß dieses Vorhaben Konflikte im Hinblick auf die Nutzung benachbarter Grundstücke auslöst, nicht die Zulässigkeit des Vorhabens im Sinne des § 34 BauGB ausschließt. Ob sich ein Vorhaben "einfügt", kann vielmehr nur unter Berücksichtigung der konkreten Eigenart der näheren Umgebung und der konkreten Umstände, die Spannungen hervorrufen können, beantwortet werden (BVerwG, Urteil vom 18.02.1983 - 4 C 18.81 - BRS 40 Nr. 64 m.w.N.). Das Bundesverwaltungsgericht hat dabei in Beantwortung der Frage, wann eine Windenergieanlage noch statthaft ist und wann nicht, in den bisher von ihm entschiedenen Fällen entscheidend auf die Weiträumigkeit oder die Dichte von betroffenen Grundstücken in einem Baugebiet abgestellt. Dabei hat es die Gebiete, die weiträumig bzw. aufgelockert bebaut sind, als für die Errichtung von Windenergieanlagen als geeigneter angesehen, weil dort auf jedem Grundstück eine solche Anlage aufgestellt werden könne, ohne daß dadurch auf Nachbargrundstücken die Aufstellung von anderen Windenergieanlagen ausgeschlossen wäre. Auf der anderen Seite hat es die Zulässigkeit einer solchen Anlage dann, wenn in einem dicht bebauten Gebiet mit kleineren Grundstücken und einer hohen Grundflächenzahl der Bauwerke, wie es z.B. in einer Reihenhaussiedlung oder einem Gebiet mit sogenannter Teppichbauweise der Fall sein könnte, in Frage gestellt (BVerwG, Urteil vom 18.02.1983 a.a.O.). Diese vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Kriterien sind im vorliegenden Fall jedoch nicht anwendbar. Denn hier soll die Windenergieanlage nicht auf einer verbliebenen Grundstückfreifläche errichtet werden, was auch nicht möglich wäre, da das fragliche Grundstück mit dem klägerischen Wohn- und Geschäftshaus völlig überbaut ist. Die Windenergieanlage soll stattdessen auf dem Dach des Hauses, d.h., auf einer anderen, nämlich höheren Ebene errichtet werden. In diesem Bereich befinden sich in der näheren Umgebung keine entsprechend hohen Gebäude, auf denen ebenfalls eine solche Anlage errichtet werden könnte. Wie die Augenscheinseinnahme durch den Senat ergeben hat, grenzen in westlicher Richtung in der Z.-straße an das klägerische Haus lediglich eine Doppelgarage, ein zweigeschossiges gewerblich genutztes Gebäude und eine Trinkhalle an. Sämtliche Baulichkeiten, wie auch die in der S-straße in nördlicher Richtung sich anschließenden Gebäude, von denen die nächsten zum Hotel "W." gehören, haben niedrigere Dächer. Gleiches gilt für die recht einheitlich gestaltete Häuserreihe am M-pIatz, an die die Rückseite des Grundstücks des Klägers grenzt. Auch bezüglich der durch die S-straße und die Z-straße vom Grundstück des Klägers getrennten, aber in der nächsten Umgebung stehenden unterschiedlich hohen, aber immer auch ausreichend entfernten Gebäude sind insoweit keine Konfliktsituationen erkennbar. Die vom Kläger vorgesehene Anlage wäre nicht geeignet, künftig den Betrieb gleichartiger Anlagen in der näheren Umgebung auszuschließen. Auch wäre die Funktionstüchtigkeit sämtlicher in der näheren Umgebung in vergleichbarer Anordnung denkbarer Windenergieanlagen nicht in Zweifel zu ziehen. Die vom Kläger vorgesehene Anlage vermag daher nicht, obwohl sich in der maßgeblichen Umgebung eine solche Anlage nicht noch einmal vorfindet, bodenrechtlich bewältigungsbedürftige Spannungen hervorzurufen. Sie fügt sich vielmehr in die vorhandene Umgebung ein und ist bodenrechtlich zulässig. Diese bauliche Anlage steht auch mit dem Baugestaltungsrecht in Einklang. So vermag dieses Windrad von seiner baulichen Ausgestaltung und seiner Größe her das sehr eigenwillig gestaltete Gebäude des Klägers nicht zu verunstalten (§ 14 Abs. 1 Satz 1 HBO). Auch ist die Windenergieanlage nicht geeignet, das Straßenbild zu verunstalten (§ 14 Abs. 2 Satz 1 HBO). Das Bild der S-straße und im Kreuzungsbereich auch das der angrenzenden Straßen wird schon deshalb nicht beeinträchtigt, weil das Windrad auf dem Dach des fünfgeschossigen Gebäudes wegen seines Standorts von einem Betrachter, der sich auf der Straße aufhält, so weit entfernt und zum Teil auch durch das Gebäude verdeckt ist, daß es sein Blickfeld und damit auch das Straßenbild nicht wesentlich zu beeinflussen vermag. Weiterhin wird auch das Ortsbild nicht verunstaltet (§ 14 Abs. 2 Satz 1 HBO). Die Windenergieanlage wird als luftig gestaltete technische Konstruktion neben einer Vielzahl bereits in der Umgebung vorhandener größerer Antennenanlagen, insbesondere auf dem Gebäude des Regierungspräsidenten, vielen Betrachtern nicht einmal auffallen, jedenfalls aber keine optisch größere Bedeutung gewinnen. Selbst wenn sie bemerkt wird, wird sie - wie das vom Senat besichtigte Modell - auf einen fachlich nicht vorgebildeten, aber für ästhetische Eindrücke aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter der näheren Umgebung in der Innenstadt von D., die durch ein Nebeneinander von Baulichkeiten verschiedener Bauperioden, verschiedener Gestaltung und unterschiedlicher Funktionen, durchquert vom C.-weg, geprägt wird, sicherlich nicht als ein der bisherigen Gestaltung widersprechendes auffallend häßliches Element wirken. Endlich wird durch den Windrotor auch nicht auf bauliche Anlagen geschichtlicher, baugeschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung insoweit nicht Rücksicht genommen, daß eine Störung einträte (§ 14 Abs. 2 Satz 2 HBO). Vorab ist festzuhalten, daß zum Denkmalschutz erlassene Spezialvorschriften, die dem Bauordnungsrecht vorgehen würden, nicht eingreifen. Insbesondere ist die Vorschrift des § 16 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz nicht berührt. Nach dieser Bestimmung bedarf der Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde derjenige, der in der Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmals eine Anlage errichten will, die sich auf den Bestand oder das Erscheinungsbild des Kulturdenkmales auswirken kann. Die geplante Windenergieanlage hat diesen Einfluß nicht. Es mag zwar sein, daß das moderne, eigenartig gestaltete Wohn- und Geschäftshaus des Klägers, wie die untere Denkmalschutzbehörde in ihrer Stellungnahme vom 07.04.1988 ausgeführt hat, zu einer Beeinträchtigung des Landesmuseums und des Neuen Kanzleigebäudes von M. zu führen vermag. Um diesen Einfluß geht es jedoch nicht, denn das Haus als solches ist bestandsgeschützt. Inwieweit aber die Erhöhung des Gebäudes durch das Windrad eine weitergehende Beeinträchtigung im vorbeschriebenen Sinne hervorzurufen vermöchte, hat diese Behörde nicht dargelegt und kann auch der Senat nicht erkennen. Soweit nicht ortsrechtlich konkrete positive Gestaltungsvorschriften erlassen worden sind oder Denkmalschutz eingreift, dient der Gestaltungsschutz im Rahmen der allgemein gehaltenen Formulierung des § 14 Abs. 2 Satz 2 HBO lediglich dazu, dasjenige auszuschließen, was ein gebildeter Durchschnittsbetrachter als Störung empfindet. Zum Unterschied von den üblicherweise als Verunstaltung bezeichneten Tatbeständen des übermäßig Aufdringlichen oder der Zerstörung oder Verdrängung des Wertvollen durch Minderwertiges besteht die hier gemeinte Störung, die vermieden werden soll, in einem nicht nur dem Fachmann erkennbaren gestalterischen Widerspruch zwischen dem Vorhandenen und einer hinzutretenden baulichen Anlage (vgl. dazu im einzelnen U. d. Senats vom 19.05.1978 - 4 OE 126/76 - BRS 33 Nr. 119). Bei Anwendung dieser Grundsätze ist festzuhalten, daß die Windenergieanlage nicht auf die in der Nähe befindlichen Baulichkeiten verschiedener Bauperioden belastend wirken oder gar einen solchen gestalterischen Widerspruch hervorrufen wird. Sie wird sich insbesondere nicht auf einige in der Nähe befindliche Baudenkmäler der sogenannten M.-stadt nachteilig auswirken können. Da die Berufung im Ergebnis erfolglos bleibt, hat die Beklagte die Kosten des Rechtsmittels zu tragen; § 154 Abs. 2 VwGO . Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO in entsprechender Anwendung. Die Voraussetzung für die Zulassung der Revision liegen nicht vor; § 132 Abs. 2 VwGO. Der Kläger ist Eigentümer des in der Gemarkung D. in der Flur 1 im unbeplanten Innenbereich gelegenen Flurstücks ..., S-straße 8. Das in der Innenstadt von D. gelegene Grundstück ist auf der Grundlage einer von der Beklagten am 23.05.1972 erteilten Baugenehmigung mit einem fünfgeschossigen Wohn- und Geschäftshaus mit Tiefgarage vollständig überbaut. Im Erdgeschoß ist ein Laden eingerichtet. Das erste bis dritte Obergeschoß wird als Büro genutzt. Im Dachgeschoß (Studiogeschoß) findet sich eine Wohnung. Auf letzterem Geschoß ist zudem ein genehmigter Dachaufbau vorhanden, der zwei Betriebsräume enthält. In einem Raum ist die Aufzugsmaschine untergebracht, in dem anderen Raum befindet sich die Gaszentralheizung. Am 19.09.1978 reichte der Kläger bei der Beklagten einen Bauantrag ein, um u.a. auf dem Flachdach dieses Wohn- und Geschäftshauses ein Windrad (Windrotor) mit einer Höhe von ungefähr 10 m über dem Hausdach bzw. 6 m über dem Dachaufbau errichten zu können. Das Windrad weist die Form eines 3,50 m hohen Windrotors in Stahlbauweise mit 3 sich horizontal um einen vertikalen Achsenmast drehenden Rotorblättern aus Aluminium mit einem Durchmesser von ebenfalls 3,50 m auf. Der Achsenmast soll auf dem Flachdach angebracht werden. In der Baubeschreibung zum Bauantrag heißt es dazu: "Weiterhin ist auf dem vorhandenen Mast ein Windrad geplant, das nach einem von der Universität Bremen konzipierten Verfahren die Frage klären soll, ob in innerstädtischen Gebieten infolge der hier herrschenden Thermik und der entsprechenden Luftbewegungen eine höhere Energieausbeute als auf dem Land zu erzielen ist." Mit Bescheid vom 01.04.1981 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie im wesentlichen aus, das Windrad als bauliche Anlage sei bauplanungsrechtlich unzulässig, weil es sich gemäß § 34 BBauG nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Diese Anlage überschreite nämlich nach Art und Nutzung den vorgegebenen Rahmen, weil sich in der Umgebung, und zwar im Straßengeviert S-straße, Z-straße, M-platz und G.-L.-Straße, nichts Vergleichbares finde. Vergleichbar seien insbesondere nicht die in der Umgebung vorhandenen Antennenanlagen, Dachaufbauten und der Turm des Landesmuseums. Als erstmals zu errichtende Anlage sei das Vorhaben wegen seiner Vorbildwirkung geeignet, bodenrechtlich beachtliche und erst hoch ausgleichsbedürftige Spannungen zu begründen. Spannungen würden insbesondere dadurch hervorgerufen, daß bei Inbetriebnahme der Anlage im Innenstadtbereich von Darmstadt unter Berücksichtigung topographischer und meteorologischer Gegebenheiten es ausgeschlossen sei, daß auch auf Nachbargebäuden derartige Energieanlagen errichtet und betrieben werden könnten. Der Beklagten müsse es deshalb im Rahmen ihrer Planungshoheit unbenommen bleiben, ob sie derartige Anlagen zulasse oder nicht. Hinzu komme schließlich, daß eine Vielzahl von dann möglicherweise zu genehmigenden Windenergieanlagen der für die Landschaft charakteristischen Siedlungsstruktur widersprechen, auf jeden Fall das Stadtbild beeinträchtigten würde. Gegen den am 10.04.1981 zugestellten Bescheid legte der Kläger am 29.04.1981 Widerspruch ein, den er u.a. damit begründete, daß es zweifelhaft sei, ob eine Windenergieanlage dem Bauplanungsrecht unterliege. Selbst Wenn man dies bejahen sollte, so sei diese Anlage zulässig. Den Widerspruch wies der Regierungspräsident in Darmstadt mit Widerspruchsbescheid vom 02.08.1982 mit der Begründung zurück, daß das Windrad bodenrechtlichen Bestimmungen widerspräche. Es sei bereits von seiner Höhe her, die der Gebäudehöhe des klägerischen Anwesens zuzurechnen sei, nicht zulässig, weil es die in der Umgebung vorhandenen Baulichkeiten erheblich überragen werde. Der Kläger hat am 13.08.1982 beim Verwaltungsgericht Darmstadt Klage erhoben. Er hat sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Bauaufsichtsamtes der Beklagten vom 01.04.1981 und den darauf bezüglichen Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 02.08.1982 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die nachgesuchte Baugenehmigung zu erteilen, und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat entgegnet, die erstmalige Errichtung einer Windenergieanlage überschreite zumindest nach der Art der Nutzung den vorgegebenen Rahmen. Dabei werde das Gebot der Rücksichtnahme, das aus § 15 BauNVO folge, verletzt. Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat der Klage mit Urteil vom 16.01.1985 im wesentlichen stattgegeben. Es hat die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verpflichtet, den Kläger unter Beachtung seiner Rechtsauffassung neu zu bescheiden. Zur Begründung hat das Gericht im wesentlichen ausgeführt, daß die Windenergieanlage als baugenehmigungsbedürftiges Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig sei. Es handele sich dabei um eine Nebenanlage nach § 14 BauNVO, die sich mit ihrer leichten, offenen und keineswegs massiv wirkenden Konstruktion sowohl räumlich als auch optisch dem fünfgeschossigen Gebäude unterordne. Diese Nebenanlage widerspreche nicht der Eigenart der näheren Umgebung. Entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts sei die vollständige Grundstücksausnutzung durch ein Gebäude in einem Kerngebiet statthaft und stehe der Errichtung eines Windrotors nicht entgegen. Für das Vorhaben, das auf einem die Umgebung überragenden Haus für die Gewinnung von Energie besonders geeignet sei, gebe es zwar in der Umgebung kein Vorbild. Es sei jedoch nicht geeignet, bodenrechtlich beachtliche, d.h., bewältigungsbedürftige Spannungen hervorzurufen, weil es die Gesamthöhe der bereits vorhandenen baulichen Anlage nur unwesentlich verändere. Für das gefundene Ergebnis spreche auch, daß es sich um eine leichte und nicht erdrückend wirkende Nebenanlage handele. Auch denkmalpflegerische Belange würden nicht berührt. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren sei notwendig gewesen, weil es sich um einen rechtlich nicht einfachen Fall handele. Gegen das am 15.05.1985 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 13.06.1985 Berufung eingelegt. Zur Begründung ihres Rechtsmittels hat sie ausgeführt, die Windenergieanlage füge sich schon deshalb nicht in die vorhandene Umgebung ein, weil die Geschoßzahl des Gebäudes, auf dem das Windrad errichtet werden solle, die Geschoßzahl der in der Nähe befindlichen Bauwerke um ein Vollgeschoß überschreite. Zudem werde diese Anlage den vorhandenen Dachaufbau um weitere 6 m überragen. Mit dem Bundesverwaltungsgericht sei davon auszugehen, daß in einem unbeplanten Innenbereich private Windenergieanlagen bereits dann nach der Art der Nutzung den jeweils vorgegebenen Rahmen überschritten, wenn sich in der Umgebung nichts Vergleichbares finde. Zudem sei eine solche Anlage, nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung in einem bebauten Gebiet mit kleineren Grundstücken, die weitgehend überbaut seien, nicht statthaft. Die Beklagte beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils insoweit, als es den Bescheid der Beklagten vom 01.04.1981 und den auf ihn bezüglichen Widerspruchsbescheid aufgehoben und die Beklagte zur Neubescheidung verpflichtet hat, die Klage im ganzen abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen. Die Behördenakten (4 Hefter) sind beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Der Senat hat das Haus S-straße 8 des Klägers und, soweit erforderlich, die nähere Umgebung in richterlichen Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Verhandlungsniederschrift vom 19.04.1988 verwiesen. Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.