OffeneUrteileSuche
Urteil

3 LB 1071/18 OVG

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2022:0621.3LB1071.18OVG.00
22Zitate
12Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

22 Entscheidungen · 12 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Eine Bauvoranfrage betreffend die planungsrechtliche Zulässigkeit von Klein-Windkraftanlagen in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil darf durch die Ausklammerung von Fragen des Immissionsschutzes beschränkt werden.(Rn.64)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 18. Oktober 2018 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Bauvoranfrage betreffend die planungsrechtliche Zulässigkeit von Klein-Windkraftanlagen in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil darf durch die Ausklammerung von Fragen des Immissionsschutzes beschränkt werden.(Rn.64) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 18. Oktober 2018 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg; sie ist zulässig, aber unbegründet. I. Die Berufung ist zulässig. 1. Die Klägerin hat wirksam Berufung eingelegt. Nach § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO ist die Berufung, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung kann aber auch vor Beginn dieser Frist eingelegt werden, wenn das Urteil zwar verkündet, aber noch nicht in vollständiger Form zugestellt worden ist. In diesen Fällen läuft zwar die Rechtsmittelfrist nicht, ein Rechtsmittel ist aber schon möglich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. September 2003 – 2 WDB 3.03 – juris; Schoch/Schneider, VwGO, vor §§ 124 ff. Rn. 34 und § 124a Rn. 33). Die Klägerin hat die Berufung ferner fristgerecht binnen zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils begründet, § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO. 2. Der Klägerin fehlt nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Die Inanspruchnahme des Gerichts wäre nur dann von vornherein nutzlos, wenn bereits feststehen würde, dass die Klägerin ihre Rechtsstellung mit der begehrten Entscheidung nicht verbessern kann. Dies ist aber nicht der Fall. Die Realisierung des Vorhabens ist nicht aus anderen Gründen von vornherein ausgeschlossen. Ob dessen Verwirklichung nach den Bestimmungen des Erbbaurechtsvertrags der Zustimmung des Eigentümers bedarf – die voraussichtlich nicht erteilt würde –, erscheint zumindest sehr fraglich. Dies gilt insbesondere für das Vorliegen einer wertmindernden wesentlichen Veränderung der Bebauung (§ 3 Nr. 8 Buchst. e) des Vertrags) bzw. einer Änderung der Verwendungsart (§ 3 Nr. 8 Buchst. f) des Vertrags). Die bloße Möglichkeit, dass die Klägerin von einer stattgebenden Entscheidung keinen Gebrauch machen kann, reicht für eine Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses nicht aus. II. Die Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Erteilung eines positiven Vorbescheides über die planungsrechtliche Zulässigkeit von zwei Klein-Windkraftanlagen zu Recht abgewiesen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat gemäß § 75 i.V.m. § 72 Abs. 1 LBauO M-V keinen Anspruch auf die Erteilung des Vorbescheides, weil ihr Vorhaben gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bauplanungsrechtlich unzulässig ist. 1. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist (nur noch) die Frage, ob die Errichtung von zwei Klein-Windkraftanlagen ausschließlich zur Selbstversorgung auf dem bestehenden Gebäude „A“ A-Stadt, A-Straße) planungsrechtlich zulässig ist, ausgenommen Fragen des Immissionsschutzes. Nach § 75 Satz 1 LBauO M-V ist vor Einreichung des Bauantrags auf Antrag des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen. § 75 Satz 4 LBauO M-V sieht die entsprechende Geltung der Regelungen über die Baugenehmigung in §§ 68 bis 70 und 72 Abs. 1 bis 5 LBauO M-V vor. Der Vorbescheid ist ein vorweggenommener Teil des feststellenden Ausspruchs der Baugenehmigung. Er stellt verbindlich fest, dass dem Vorhaben hinsichtlich der zur Entscheidung gestellten Frage öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind. Wird nachfolgend eine Baugenehmigung erteilt, so wird die Regelung des Vorbescheids in die Baugenehmigung nach Art des „Baukastenprinzips“ inkorporiert (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 5. November 2008 – 3 L 281/03 – juris Rn. 93; OVG Münster, Urteil vom 31. Oktober 2012 – 10 A 912/11 – juris Rn. 29 mwN). Die Bauvoranfrage muss daher so bestimmt gefasst sein, dass sie von der Baugenehmigungsbehörde mit Bindungswirkung entschieden werden kann. Dabei unterliegt die Fassung der Voranfrage der Dispositionsbefugnis des Antragstellers. Nur dieser legt fest, welche Einzelfragen der Baugenehmigung vorab durch einen Bauvorbescheid verbindlich entschieden werden sollen. Ihm obliegt es, durch die Formulierung einer entsprechenden Frage das behördliche Prüfprogramm festzulegen (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 17. Januar 2007 – 3 L 231/99 – juris Rn. 23 m.w.N.; Beschluss vom 18. September 2018 – 3 L 470/16 – S. 5). a) Die denkmalschutzrechtliche und naturschutzrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens ist hier nach der ausdrücklich auf das (Bau-)Planungsrecht beschränkten Fragestellung nicht Prüfungsgegenstand. b) Ferner sollen Fragen des Immissionsschutzes nicht geprüft werden. Auf der Grundlage der eingereichten Bauvorlagen könnten diese nicht geprüft werden, weil die Klägerin – ungeachtet der Frage, ob überhaupt der Anlagentyp mit der entsprechenden Angabe in den Bauzeichnungen verbindlich festgelegt sein soll – zur Gestaltung (u.a. der Oberflächen) und Betriebsweise der Anlagen im Verwaltungsverfahren keine näheren Angaben gemacht bzw. keine entsprechenden Datenblätter eingereicht hat. Weder eine Schallimmissionsprognose noch Unterlagen zu etwaigen Beschattungseffekten sowie störenden Lichtreflexionen (sog. Diskoeffekt) liegen vor. Dem entsprechend hatte auch die untere Immissionsschutzbehörde im Verwaltungsverfahren dahingehend Stellung genommen, dass eine abschließende Beurteilung nicht möglich sei. Für eine abschließende Entscheidung über die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens würde es damit bereits an den formellen Voraussetzungen fehlen (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 20. Juni 2006 – 3 L 91/00 – juris Rn. 70). Allerdings darf der Antragsteller bei seiner Bauvoranfrage nicht sachliche Teile eines Vorhabens aus der Fragestellung so ausklammern, dass eine verbindliche rechtliche Beurteilung des Vorhabens nicht mehr möglich ist. Dies hindert jedoch nicht, Fragen des Immissionsschutzes von der Voranfrage auszunehmen (vgl. Johlen, in: Gädtke u.a., BauO NRW, § 77 Rn. 54). Das Tatbestandsmerkmal des Einfügens im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB kann dann zwar nicht abschließend beurteilt werden. Es begegnet jedoch prinzipiell keinen Bedenken, mit einer Bauvoranfrage nur nach der grundsätzlichen planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens z.B. nach Art und Maß zu fragen, auch wenn das Vorhaben nur in groben Umrissen bestimmt ist und seine Ausführung im Einzelnen einer späteren Prüfung vorbehalten bleibt. Folge einer solchen Vorhabenbeschreibung ist lediglich, dass ein darauf ergehender positiver Bescheid auch die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens in seiner konkreten Ausführung noch offen lässt. Der nur auf die grundsätzliche Bebaubarkeit eines Grundstücks mit einem nach Art und Maß lediglich bestimmten Vorhabentyp gerichteten Voranfrage korrespondiert dann die spiegelbildlich beschränkte Bindungswirkung des Vorbescheids (vgl. OVG Münster, Urteil vom 14. Oktober 2013 – 2 A 204/12 –, juris Rn. 45, 49; zur Möglichkeit der Erteilung eines Vorbescheids über die grundsätzliche planungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens, das nur in groben Umrissen nach Art und Umfang bestimmt ist und dessen Ausführung im Einzelnen späterer Prüfung vorbehalten bleibt vgl. auch BVerwG, Urteil vom 3. April 1987 – 4 C 41.84 – juris Rn. 23; Beschluss vom 12. November 1987 – 4 B 219.87 – juris Rn. 2). Insofern bestehen auch keine Bedenken dagegen, die entsprechenden Aspekte des Gebots der Rücksichtnahme aus der Voranfrage auszuklammern (zur Ausklammerung des Gebots der Rücksichtnahme aus der Frage nach der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung s. einerseits OVG Münster, Urteil vom 31. Oktober 2012 – 10 A 912/11 – juris Rn. 36 ff.; Johlen a.a.O. Rn. 54; andererseits OVG Weimar, Urteil vom 11. August 2021 – 1 KO 214/19 – juris Rn. 20 ff. m.w.N.). Dieses Verständnis entspricht dem Sinn und Zweck des Vorbescheides. Es trägt dem praktischen Bedürfnis Rechnung, Fragen der nachbarlichen Rücksichtnahme im Hinblick auf etwaige Immissionskonflikte, deren Beurteilung ggf. die Vorlage von Sachverständigengutachten erfordert, zunächst auszuklammern, und dem Bauherrn zu ermöglichen, das Vorliegen anderer für die Realisierung des Vorhabens bedeutsamer Voraussetzungen unter Vermeidung entsprechender – ggf. unnötiger – Kosten vorab verbindlich zu klären. 2. Der beantragte Vorbescheid ist nicht zu erteilen, weil dem Vorhaben im Rahmen der gestellten Voranfrage zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegenstehen, § 75 Satz 4 i.V.m. § 72 Abs. 1 LBauO M-V. Für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines – was hier unzweifelhaft der Fall ist – innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils belegenen Vorhabens ist nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßgeblich, ob es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Ferner müssen die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden (§ 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB). Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete im Sinne der Baunutzungsverordnung, so beurteilt sich gemäß § 34 Abs. 2 BauGB die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach den Bestimmungen der Baunutzungsverordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die danach ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Abs. 1 und im Übrigen § 31 Abs. 2 BauGB entsprechend anwendbar. a) Der Senat lässt offen, ob das Vorhaben bereits seiner Art nach unzulässig ist. Was die Art der baulichen Nutzung angeht, dürfte es sich um untergeordnete Nebenanlagen i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO handeln (vgl. zu Kleinwindanlagen BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1983 – 4 C 18.81 – juris). Dass die Anlagen auf dem Dach eines Gebäudes errichtet werden sollen, steht ihrer Beurteilung als (eigenständige) Nebenanlagen – und nicht lediglich als Teile des („Haupt“-)Gebäudes – nicht entgegen (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 28. April 1988 – 4 UE 1089/85 – juris; Thorbecke, Der Rechtsrahmen für die Errichtung von Kleinwindanlagen, 2015, S. 325 f.; a.A. Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 2. Aufl. 2013, Rn. 406). Allerdings kann Nebenanlage nur eine solche sein, die nicht Bestandteil des (Haupt-)Gebäudes ist. Eine bestehende bauliche Verbindung führt aber nicht zwingend dazu anzunehmen, dass insgesamt nur eine einzige bauliche Anlage vorliegt. Die Voraussetzung, nicht Bestandteil des Hauptgebäudes zu sein, kann auch bei einer Anlage erfüllt sein, die an die Hauptanlage angebaut ist, nämlich indem durch die Bauweise, die Gestaltung des Zugangs oder auf andere Weise die auf eine Nebenanlage beschränkte Funktion deutlich hervortritt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2017 – 4 C 9.16 – juris Rn. 8, 10). Der hier vorliegende Fall der Errichtung einer Nebenanlage auf der Hauptanlage ist insoweit nicht anders zu behandeln als der Fall, in dem beide Anlagen seitlich aneinander anschließen. Was die in Rede stehenden Klein-Windkraftanlagen angeht, tritt die auf eine Nebenanlage beschränkte Funktion schon deshalb deutlich hervor, weil es sich nicht um einen umbauten Raum handelt, mit dem die – hier: gewerblich – nutzbare Fläche des die Hauptanlage bildenden Gebäudes erweitert werden könnte. Der Senat neigt dazu anzunehmen, dass das Vorhaben es bereits seiner Art nach, unabhängig von den nach der konkreten Bauausführung zu erwartenden Immissionen, im Hinblick auf die Eigenheiten von Klein-Windkraftanlagen als beweglichen Objekten und deren Auswirkungen auf die Nachbarschaft in einem zentralen städtischen, baulich intensiv genutzten Bereich, insbesondere auf die benachbarten Wohnungen und gewerblichen Nutzungen südlich der A-Straße, an der gebotenen Rücksichtnahme auf die Umgebung fehlen lässt und sich daher nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Letztlich kann diese Frage jedoch offen bleiben. b) Das Verwaltungsgericht hat jedenfalls zu Recht angenommen, dass das Vorhaben des Klägers sich nach dem Maß der Bebauung, nämlich im Hinblick auf seine Höhe, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Die im Hinblick auf dieses Merkmal maßgebliche nähere Umgebung gibt einen Rahmen vor, den das Vorhaben überschreitet, weil sich dort kein entsprechendes prägendes Vorbild findet; das Vorhaben fügt sich auch nicht trotz der Rahmenüberschreitung ein, weil es geeignet ist, bodenrechtliche Spannungen zu begründen. aa) Die maßgebliche nähere Umgebung wird – wovon auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist –, durch die Bebauung auf der Nordseite der A-Straße gebildet, allerdings ohne die beiden östlich gelegenen Speichergebäude. (1) Die für die Beurteilung des Einfügens nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßgebliche nähere Umgebung wird dadurch ermittelt, dass in zwei Richtungen, nämlich in Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung und in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 – 4 C 9.77 –, BVerwGE 55, 369, 380; st.Rspr.). Welcher räumliche Bereich hiernach die "nähere Umgebung" im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist, lässt sich nicht schematisch, sondern nur nach der jeweiligen tatsächlichen städtebaulichen Situation bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist (BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2009 – 4 B 50.08 –, juris Rn. 5 m.w.N.). Ebenso wie bei der Bestimmung des Bebauungszusammenhangs kann auch bei der Abgrenzung der näheren Umgebung die erforderliche wertende und bewertende Betrachtung der konkreten tatsächlichen Verhältnisse nur an äußerlich erkennbare, also mit dem Auge wahrnehmbare Gegebenheiten der vorhandenen Bebauung und der übrigen Geländeverhältnisse anknüpfen. Zur Ermittlung können auch Lagepläne verwendet werden, die ein Bild „von oben" vermitteln. Dabei kann die für § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB kennzeichnende wechselseitige Beeinflussung auch über ein den optischen Zusammenhang unterbrechendes Hindernis noch eintreten. Ob dies trotz einer vom Standpunkt eines stehenden Menschen nicht überwindbaren optischen Trennung der Fall ist, ist eine Frage des Einzelfalls (BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 – 4 B 38.13 –, juris Rn. 13). Das Bestehen von Sichtbeziehungen ist für die gegenseitige Prägung und damit für die Bestimmung der näheren Umgebung aber grundsätzlich ein berücksichtigungsfähiger Aspekt (vgl. OVG Münster, Urteil vom 6. März 2015 – 7 A 1777/13 –, juris Rn. 29, 32, 37). Ferner ist die jeweilige Bebauungsstruktur von Bedeutung. Die Grenze zwischen näherer und fernerer Umgebung kann dort zu ziehen sein, wo jeweils einheitlich geprägte Komplexe mit voneinander verschiedenen Bebauungs- und Nutzungsstrukturen aneinander stoßen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2003 – 4 B 74.03 –, juris Rn. 2; OVG Münster aaO Rn. 32). Allgemein ist der Grenzverlauf der näheren Umgebung nicht davon abhängig, dass die unterschiedliche Bebauung durch eine künstliche oder natürliche Trennlinie (Straße, Schienenstrang, Gewässerlauf, Geländekante etc.) entkoppelt ist. Eine solche Linie hat bei einer beidseitig andersartigen Siedlungsstruktur nicht stets eine trennende Funktion; umgekehrt führt ihr Fehlen nicht dazu, dass benachbarte Bebauungen stets als miteinander verzahnt anzusehen sind und insgesamt die nähere Umgebung ausmachen (BVerwG, Beschluss vom 28. August 2003 – 4 B 74.03 –, juris Rn. 2). Da die Merkmale, nach denen sich ein Vorhaben im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen muss, jeweils unabhängig voneinander zu prüfen sind, und die wechselseitige Prägung durch diese Merkmale jeweils unterschiedlich weit reicht, ist die nähere Umgebung für diese Merkmale jeweils gesondert abzugrenzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 – 4 B 38.13 – juris Rn. 7 mwN). Bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung wird die nähere Umgebung im Regelfall enger zu begrenzen sein als im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 17. März 2021 – 5 S 1032/20 –, juris Rn. 42; OVG Münster, Urteil vom 1. März 2017 – 2 A 46/16 –, juris Rn. 35; VGH München, Urteil vom 12. Dezember 2013 – 2 B 13.1995 –, juris Rn. 15; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 – 4 B 38.13 –, juris Rn. 7)). Dabei handelt es sich jedoch lediglich um einen gedanklichen Ausgangspunkt; maßgeblich sind die tatsächliche städtebauliche Situation und die Umstände des konkreten Einzelfalls. (2) Nach dem Ergebnis der Augenscheinseinnahme durch den Senat ist die nähere Umgebung vom Verwaltungsgericht im Wesentlichen zutreffend bestimmt worden; sie umfasst jedoch nicht die beiden östlichen Speichergebäude. Die nähere Umgebung wird auf der Nordseite durch das Warnowufer und auf der Südseite – wie vom Verwaltungsgericht angenommen und im Berufungsverfahren schriftsätzlich nicht mehr in Frage gestellt – durch die A-Straße begrenzt, die mit vier Fahrspuren aufgrund ihrer Breite und Verkehrsbelastung trennende Wirkung besitzt. Maßgeblich ist dabei insbesondere auch die völlig unterschiedliche Bebauungsstruktur auf beiden Seiten der Straße. Gegenüber der hohen baulichen Ausnutzung auf der Südseite – es handelt sich um einen Bereich mit geschlossener Bebauung und bis zu fünf- bzw. fünfeinhalbgeschossigen Gebäuden – stellt sich die aufgelockerte, maßvolle Bebauung auf der Nordseite entlang des Warnowufers mit offener Bauweise, großen Gebäudeabständen und überwiegend ein- bis zweigeschossigen Gebäuden – lediglich das Gebäude der Klägerin ist optisch mindestens zweieinhalbgeschossig – als eigenständiger Bereich dar. Die Begrenzung der näheren Umgebung auf der Westseite mit dem letzten Gebäude diesseits des Alten Werftkrans und der anschließenden großen Freiflächen u.a. mit Parkplätzen ist offenkundig und bedarf keiner weiteren Erläuterung. Was die östliche Grenze der näheren Umgebung angeht, ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Bebauung auf der Silohalbinsel entgegen der Auffassung der Klägerin nicht mehr Teil der näheren Umgebung; diese bildet vielmehr einen eigenständigen Bebauungsbereich. Auf der Höhe der Einmündung der E-Straße ergibt sich der Eindruck einer Trennung der Bereiche durch die große Freifläche des Parkplatzes. Die Bebauung setzt sich nicht etwa jenseits eines – ggf. großzügig aufgeweiteten – Kreuzungsbereichs auf gleicher Höhe fort; vielmehr liegt die Bebauung auf der Silohalbinsel deutlich Richtung Warnow versetzt und ist zudem nach Westen und nicht nach Norden ausgerichtet. Sie setzt sich ferner auch nicht als einreihige lockere Bebauung entlang des Ufers fort, sondern bildet einen kompakt bebauten Bereich. Damit knüpft die Bebauung auf der Silohalbinsel in Ausrichtung und Anordnung in keiner Weise an die Bebauung entlang des Stadthafens an. Auch der unterschiedliche Charakter der Bereiche im Hinblick auf das Maß der Bebauung steht einem Eindruck der Zusammengehörigkeit entgegen. Die Flächen auf der Silohalbinsel weisen eine hohe bauliche Ausnutzung auf; der Eindruck wird nicht durch großzügige Freiflächen, sondern durch massive und dichte Bebauung mit großen Gebäudehöhen und hohen Geschosszahlen geprägt. Dass die Uferpromenade sich entlang der Silohalbinsel fortsetzt, wirkt sich demgegenüber nicht prägend aus. Allein die bestehenden Sichtbeziehungen rechtfertigen ebenfalls nicht die Annahme eines einheitlichen Bereichs. Allerdings korrespondiert der Eindruck von der Silohalbinsel als „Speicherstadt“ mit dem Charakter der beiden Speichergebäude auf der Ostseite des Stadthafens, mit denen die Klägerin die Zusammengehörigkeit der beiden Bereiche begründen will. Die beiden genannten Speichergebäude stehen jedoch mit ihrem Bauvolumen und ihren Höhen in einem starken Kontrast zu den westlich folgenden Gebäuden entlang des Stadthafenufers. Zwar entspricht die Traufhöhe des „kleinen“ Speichergebäudes A-Straße in etwa der Höhe des Gebäudes der Klägerin. Prägend für den optischen Eindruck von der Höhe des „kleinen“ Speichers ist aber im Hinblick auf die Steilheit des Satteldachs mit dadurch „wandartig“ wirkenden Dachflächen nicht die Traufhöhe, sondern die Firsthöhe, die etwa das Doppelte der Traufhöhe beträgt. Aufgrund dieses starken Kontrastes der beiden Speichergebäude im Osten zu den westlich anschließenden Gebäuden am Stadthafenufer im Maß der Bebauung – der bei einem Gebäude inmitten andersartiger Bebauung wohl dazu führen würde, dieses Gebäude als Solitär zu bewerten und bei der Ermittlung des Rahmens der Umgebungsbebauung außer Betracht zu lassen – kann im Hinblick auf das Maß der Bebauung kein einheitlicher Bebauungsbereich angenommen werden. Die nähere Umgebung des Vorhabenstandortes endet vielmehr auf der Ostseite mit den letzten Gebäuden vor dem „kleinen“ Speicher, d.h. den Gebäuden A-Straße. bb) Legt man diesen Bereich als nähere Umgebung zu Grunde, so ist offenkundig, dass das Vorhaben hinsichtlich der Höhe den Rahmen der Umgebungsbebauung überschreitet. Das höchste Gebäude ist bislang mit etwa 12 m dasjenige der Klägerin; das streitige Vorhaben würde fast die doppelte Höhe erreichen. Um untergeordnete Aufbauten auf dem Gebäude, die nach dem optischen Gesamteindruck die Höhe des Gebäudes nicht prägen, wie dies bei haustechnischen Anlagen (Aufzugsschacht, Kühlanlage, Lüftungsschächte) der Fall sein kann (vgl. Johlen, in: Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: Jan. 2022, § 34 Rn. 42; vgl. auch OVG Greifswald, Urteil vom 21. November 2012 – 3 K 10/11 – juris Rn. 74), handelt es sich gerade nicht. Allgemein wird davon ausgegangen, dass (Klein-)Windenergieanlagen die Höhe der Umgebungsbebauung nicht überschreiten dürfen (vgl. Thorbecke, Der Rechtsrahmen für die Errichtung von Kleinwindanlagen, 2015, S. 364; Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 2. Aufl. 2013, Rn. 394). cc) Allerdings zwingt der Umstand, dass ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich den aus der Umgebung hervorgehenden Rahmen überschreitet, indem es dort kein "Vorbild" oder keine "Entsprechung" findet, für sich allein noch nicht dazu anzunehmen, dass das Vorhaben sich nicht einfügt und daher unzulässig ist. Dies ist vielmehr nur dann der Fall, wenn das Vorhaben geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche und erst noch ausgleichsbedürftige Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen, wenn es also – anders ausgedrückt – die ihm vorgegebene Situation gleichsam in Bewegung bringt und damit eine "Unruhe" stiftet, die potentiell ein Planungsbedürfnis nach sich zieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 – 4 C 9.77 –, BVerwGE 55, 369, 386 f.). Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Zulassung von Kleinwindanlagen auf dem Gebäude an dem beantragten Standort ist aufgrund ihrer Vorbildwirkung geeignet, bodenrechtliche Spannungen zu begründen und die vorgegebene Situation in Bewegung zu bringen. Sie würde fast zu einer Verdopplung der Höhe baulicher Anlagen in einem zentralen städtischen Bereich führen, der sich aufgrund der Uferlage und des bestehenden Stadthafens als städtebaulich hochattraktiv und dementsprechend hochrelevant für den Ausgleich der Nutzungen ebenso wie für das Ortsbild darstellt. Auch wenn die Errichtung von Klein-Windkraftanlagen in entsprechender Höhe nicht als Vorbild für die Errichtung entsprechend höherer Hauptgebäude herangezogen werden mag, entsteht jedenfalls – worauf bereits das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen hat – eine Vorbildwirkung für die Errichtung weiterer entsprechender Nebenanlagen. Die dadurch bewirkte Veränderung der städtebaulichen Situation kann nicht gemäß § 34 BauGB mit dem vorhandenen Bestand als Maßstab gerechtfertigt werden, sondern bedarf einer entsprechenden Entscheidung des Ortsgesetzgebers im Rahmen der Bauleitplanung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Die Klägerin erstrebt die Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung von zwei Klein-Windenergieanlagen auf dem Dach eines Geschäftshauses. Sie ist Erbbauberechtigte des Grundstücks A-Straße in A-Stadt, Flurbezirk X, Flur Y, Flurstück Z, das im Eigentum der A-Stadt steht. Das Grundstück liegt im Bereich des Stadthafens A-Stadt auf der Nordseite der Straße – zur Warnow hin – und ist mit einem 12 m hohen Geschäftshaus bebaut. Ein Bebauungsplan besteht für den Bereich nicht. Der Flächennutzungsplan weist das Gebiet als sonstiges Sondergebiet „Stadthafen“ aus. Gegenüber auf der Südseite der Straße liegt das Gebäude C-Straße (Alter Zollspeicher), in dem sich sechs Wohnungen befinden. Der Erbbaurechtsvertrag vom 10. September 2012 enthält u.a. folgende Bestimmungen: § 3 Erbbaurechtsinhalt Als Inhalt des Erbbaurechts werden die folgenden besonderen Vereinbarungen getroffen: 1. Verwendung (Bauwerk und Nebenflächen) Der Erbbauberechtigte ist berechtigt und verpflichtet, auf dem Erbbaugrundstück ein Einzelgebäude (2 Vollgeschosse und ein Staffelgeschoss) mit maritim touristischen Nutzungen zu errichten und zu haben. Die konkrete Nutzungsbestimmung für das auf dem Erbbaugrundstück zu errichtende Gebäude ergibt sich nachstehend aus § 15 des heutigen Vertrages. (…) 8. Zustimmungserfordernis Der Erbbauberechtigte bedarf der schriftlichen Zustimmung des Grundstückseigentümers (…) nachfolgend zu c) bis f) nur schuldrechtlich vereinbart e) zur wesentlichen Veränderung oder zum ganzen oder teilweisen Abbruch der Bebauung und der Nebenanlagen, sofern dadurch der Wert der Anlage vermindert wird, und f) zur Änderung der Verwendungsart, sofern diese Maßnahmen nicht dem vertraglich vereinbarten Verwendungszweck dienen. (…) § 15 Bau- und Nutzungsverpflichtungen Rein schuldrechtlich vereinbaren die Vertragsparteien: 1. Der Erbbauberechtigte ist berechtigt und gegenüber dem Grundstückseigentümer verpflichtet, auf dem Grundstück ein Einzelgebäude mit zwei Vollgeschossen und einem Staffelgeschoss mit maritim touristischen Nutzungen zu errichten und zu haben. Das Gebäude darf nur wie folgt genutzt werden: -Untergeschoss: Pkw-Stellplätze -Erdgeschoss: Gastronomie, Verkaufsfläche und maritime touristische Versorgungseinrichtungen, -erstes Obergeschoss: Nutzung wie im Erdgeschoss, Büronutzung -Staffelgeschoss: Büronutzung Das Bauwerk und das Grundstück dürfen nur für die in § 3 Ziffer 1 genannten Nutzungen Verwendung finden. Eine Nutzungsänderung ist nur mit Zustimmung des Grundstückseigentümers möglich. 2. Der Erbbauberechtigte verpflichtet sich zur Einhaltung des Folgenden: Die Oberkante des Einzelgebäudes mit maximal 2 (zwei) Vollgeschossen und einem Staffelgeschoss beträgt 12 m über Gelände. Eine maximale Bebauungstiefe von 12,5 m ergibt sich bei Einhaltung einer Bauflucht der beidseitig angrenzenden Bebauung. Eine Flächenversiegelung von 0,8 ist zulässig. (…) Die Klägerin beantragte am 23. Dezember 2014 die Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung von zwei Klein-Windkraftanlagen ausschließlich zur Selbstversorgung auf dem bestehenden Gebäude mit folgenden, vom Beklagten im weiteren Verfahren als „Frage 1“ und „Frage 2“ bezeichneten Fragen: „Ist die Errichtung von 2 Stück Klein-Windkraftanlagen ausschließlich zur Selbstversorgung auf dem bestehenden Gebäude „A“ (A-Stadt, A-Straße) entsprechend LBauO M-V § 61 verfahrensfrei? Ist die Errichtung von 2 Stück Klein-Windkraftanlagen ausschließlich zur Selbstversorgung auf dem bestehenden Gebäude „A“ (A-Stadt, A-Straße) planungsrechtlich zulässig?“ In den Bauzeichnungen ist die Typenbezeichnung „VC T-50“ für die Anlagen benannt und eine entsprechende Klein-Windkraftanlage mit vertikaler Achse dargestellt. Nähere Erläuterungen des Architekten zu den Anlagen (Rotormittelpunkt in einer Höhe von 7,5 bis 8 m; etwa 150 Umdrehungen pro Minute, bei zu starkem Wind wird Anlage automatisch abgeschaltet, „Anlage hat ca. 30 dB“) sind in der Niederschrift der Sitzung des Ortsbeirates vom 18. Februar 2015 dokumentiert. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wurde von Klägerseite erläutert, die Rotorbewegung betreffe eine Fläche mit einem Durchmesser von 6 bis 7 m. Die untere Denkmalschutzbehörde machte eine Beeinträchtigung benachbarter Denkmale (östliches Nachbargebäude A-Straße; „Zollspeicher“ C-Straße) und des Denkmalbereichs „Silohalbinsel“ geltend. Die untere Immissionsschutzbehörde stimmte dem Vorhaben „vorerst nicht“ zu. Eine abschließende immissionsschutzrechtliche Beurteilung sei erst nach Vorlage eine Schallprognose auf Grundlage der TA Lärm möglich. Mit Bescheid vom 10. März 2015 beschied der Beklagte die Frage 1 dahingehend, dass für das Vorhaben eine Verfahrensfreiheit nicht bestehe, weil § 61 Abs.1 Nr. 2 c) LBauO M-V nicht anwendbar sei, und die Frage 2 dahingehend, dass das Vorhaben nach § 34 BauGB planungsrechtlich unzulässig sei. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse seien nicht gewahrt. Der Rotorkopf mit seinen schräg stehenden Rotorblättern erzeuge eine unruhig wirkende Rotationsbewegung. Die permanente Bewegung auf einer Ansichtsfläche von 4,5 m x 4 m stelle eine negative Einwirkung auf die gegenüberliegende Bebauung dar. Die schutzwürdigen Wohn- und Büronutzungen in den Gebäuden in der näheren Umgebung würden einer unmittelbaren dauernden Einwirkung sehr unruhiger Bewegungen und Lärmimmissionen ausgesetzt. Die Lärmimmissionen am nächstgelegenen Wohnhaus (Zollspeicher gegenüber, etwa 16 m entfernt) dürften die vorgeschriebenen Immissionsrichtwerte nicht überschreiten. Dies sei durch eine Schallprognose nach TA Lärm oder einen Messbericht nachzuweisen. Die Anlagen führten zu einer Beeinträchtigung des Ortsbildes, nämlich die Ansicht der Stadt von der Warnow bzw. vom gegenüberliegenden Ufer, bei der es sich um die wichtigste Stadtansicht handele. Durch die geplante Höhe von etwa 10 m auf dem etwa 12 m hohen Bestandsgebäude und durch die Bewegung der Rotoren erfolge hier eine deutliche Störung. Auch wenn die Anlagen im Hinblick auf die Dimension der gesamten Stadtansicht von eher untergeordneter Bedeutung seien, müsse die negative Vorbildwirkung beachtet werden. Aus nachfolgenden weiteren Vorhaben entstünden bodenrechtliche Spannungen. Mit der zu erwartenden Errichtung weiterer entsprechender Anlagen wäre eine deutliche negative Auswirkung auf die Stadtansicht verbunden. Im Übrigen beeinträchtige das Vorhaben durch seine Höhe und die Ansichtsfläche mit permanenter Drehbewegung umliegende Einzeldenkmale, nämlich den gegenüberliegenden Zollspeicher und die Speicher der Silohalbinsel. Das Einvernehmen mit dem Landesamt für Kultur und Denkmalpflege habe nicht hergestellt werden können. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens abgegebene interne Stellungnahmen betrafen Bedenken im Hinblick auf Immissionen, die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie eine Beeinträchtigung des Ortsbildes, den Denkmalschutz sowie Belange des Artenschutzes, Letzteres mit dem Hinweis, dass eine abschließende Beurteilung nicht möglich sei. Den Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. Mai 2016, zugestellt am 2. Juni 2016, als unbegründet zurück. Das Vorhaben sei bereits mangels Sachbescheidungsinteresses zurückzuweisen, weil es nach dem Inhalt des Erbbaurechtsvertrages der Zustimmung der A-Stadt als Grundstückseigentümerin bedürfe und diese Zustimmung nicht erteilt werden könne. Hilfsweise seien die Widerspruchsargumente zurückzuweisen. Die Anlagen seien weiterhin nicht verfahrensfrei. Soweit die Landesbauordnung in der seit dem 31. Oktober 2015 geltenden Fassung eine Verfahrensfreiheit für Kleinwindanlagen vorsehe, sei die zulässige Gesamthöhe von bis zu 10 m, gemessen von der Geländeoberfläche bis zum höchsten Punkt der vom Rotor bestrichenen Fläche, bereits aufgrund der Gebäudehöhe überschritten. Die Anlagen seien planungsrechtlich unzulässig. Sie fügten sich im Hinblick auf die Höhe nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, weil die baulichen Anlagen im Bereich der A-Straße deutlich niedriger seien. Die geplanten Anlagen unterschieden sich auch von ihrer Struktur her deutlich von der Bebauung des restlichen Gevierts, erschienen auf Grund ihrer Massivität und Platzierung optisch dominant und wirkten als auffallender Fremdkörper. Ebenso werde das schützenswerte Ortsbild beeinträchtigt. Dieses werde im Sichtbereich durch die in ihrer Einheitlichkeit ansprechende Häuserfront entlang der A-Straße geprägt, die auf Grund ihrer einheitlichen Gliederung einen verhältnismäßig ruhigen Abschluss bilde. Das Gleichgewicht der Gesamtgestaltung würde durch die massiv hervortretende Anlage empfindlich gestört. Die Anlage würde die Oberkante der dahinter liegenden Bebauung (D-Straße) erreichen und teilweise überschreiten und damit in die Ansicht der Marienkirche hineinragen. Da es sich um eine größere technische Anlage handele und nicht um ein Gebäude, wirke sie fremdartig und stelle sich als Solitär dar. Die Anlagen wirkten in besonderem Maß in den Straßenraum der L22 und in den Stadthafen. Auch die Stadtansicht von Stadthafen werde massiv beeinträchtigt. Das Vorhaben sei geeignet, eine negative Vorbildwirkung hervorzurufen. Von dem Betrieb könnten Belästigungen und Störungen ausgehen, die für die angrenzende Wohnnutzung unzumutbar seien, so dass das Vorhaben nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO unzulässig wäre und gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen würde. Die Belastung mit einem Dauerton durch die Rotorenbewegung, kombiniert mit herausgehobenen Einzeltönen, werde als besonders störend empfunden. Im Übrigen hätten die Anlagen durch die stete Bewegung der Rotoren bedrängende Wirkung. Das Vorhaben sei – wie im Einzelnen näher ausgeführt wird – auch aus denkmalschutzrechtlichen Gründen abzulehnen. Ferner könne die aus Gründen des Artenschutzes erforderliche naturschutzrechtliche Genehmigung nicht in Aussicht gestellt werden. Die Klägerin hat am Montag, 4. Juli 2016 Klage erhoben. Nach Durchführung eines Ortstermins und Augenscheinseinnahme durch die Berichterstatterin am 1. Februar 2018 hat das Verwaltungsgericht die Klage mit Urteil vom 18. Oktober 2018, zugestellt am 5. Dezember 2018, abgewiesen und die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Es könne offen bleiben ob der Klägerin, was mit Blick auf die Regelungen des Erbbaurechtsvertrages eher zweifelhaft sein dürfte, das Sachbescheidungsinteresse fehle. Jedenfalls habe sie keinen Anspruch auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheides. Die Frage, ob die Klein-Windkraftanlagen einem Tatbestand der Verfahrensfreiheit unterfielen, sei kein statthafter Gegenstand einer Bauvoranfrage, weil ein Bauvorbescheid nur in Betracht komme, wenn das Vorhaben baugenehmigungspflichtig sei. Die Frage nach der planungsrechtlichen Zulässigkeit habe der Beklagte zu Recht verneint. Die Anlagen seien baugenehmigungspflichtig und unterfielen nicht dem Verfahrensfreiheitstatbestand gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c) LBauO M-V 2006 („Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung“) und auch nicht demjenigen des § 61 Abs. 1 Nr. 4 LBauO M-V 2006 („folgende Masten, Antennen und ähnliche Anlagen: …“). Nach den Bestimmungen der LBauO M-V 2015 sei die Errichtung der Anlagen ebenfalls genehmigungspflichtig, weil § 61 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c) keine Anwendung finde. Windenergieanlagen bis zu 10 m Höhe seien danach nur verfahrensfrei, soweit sie auf der Geländeoberfläche errichtet würden. Die Anlagen seien nach § 34 BauGB bauplanungsrechtlich unzulässig, weil sie sich nach der Höhe und damit nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügten. Die maßgebliche nähere Umgebung erstrecke sich von der Warnow im Norden bis zur A-Straße im Süden und von dem letzten Gebäude vor dem Kreisel A-Straße am alten Werftkran im „Osten“ (gemeint: Westen) bis zum Alten Speicher im „Westen“ (gemeint: Osten). Die A-Straße entfalte aufgrund ihrer Breite sowie Vierspurigkeit – an Kreuzungen fünf- bis sechsspurig – trennende Wirkung. Diese werde verstärkt durch die andersartige Nutzung auf der – vom klägerischen Gebäude aus gesehen – gegenüberliegenden Straßenseite. Während auf der Straßenseite zur Warnow ausschließlich gewerbliche Nutzung vorhanden sei, befinde sich auf der anderen Straßenseite auch, bzw. je nach Gebäude primär, Wohnnutzung. Im „Osten“ (gemeint: Westen) werde die nähere Umgebung begrenzt durch die dort vorhandene Freifläche. Im „Westen“ (gemeint: Osten) entfalteten die Straße, an die sich ein großer Parkplatz anschließe, sowie das Abbiegen der Promenade und das in die Warnow hineinreichende Stück Land trennende Wirkung. Bei der so eingegrenzten Umgebung handele es sich dem städtebaulichen Charakter nach um ein faktisches Gewerbegebiet. In der näheren Umgebung befänden sich zwei Restaurants, ein Geschäft für Industrie- und Yachtausrüstung mit Yachtservice, das klägerische Unternehmen (ein Planungsbüro), der Lokschuppen (ein Restaurant und Veranstaltungsort), die Verbraucherzentrale Mecklenburg-Vorpommern sowie ein Surfshop. Zudem liege gegenüber dem streitgegenständlichen Gebäude der Stadthafen Ost, in dem Segelboote und Yachten lägen. Es könne dahinstehen, ob die Klein-Windkraftanlagen nach der Art der baulichen Nutzung nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18. Februar 1983 – 4 C 18.81 –) als untergeordnete Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO zulässig seien, was neben der räumlich-gegenständlichen Unterordnung voraussetze, dass sie der Eigenart des Baugebiets nicht widersprächen. Jedenfalls fügten sie sich aufgrund ihrer Höhe nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die knapp 10 m hohen Anlagen auf dem Dach des 12 m hohen Gebäudes überragten die restliche Bebauung in der näheren Umgebung, in der sich fast ausschließlich ein- bis zweigeschossige Gebäude befänden. Lediglich der Getreidespeicher am Rand der näheren Umgebung sei höher. Als Solitär komme ihm jedoch keine prägende Wirkung in dem Sinne zu, dass er den Maßstab für die in der näheren Umgebung zulässige Höhe bilden könnte. Von der übrigen Bebauung werde die Höhe der Klein-Windkraftanlagen nicht annähernd erreicht. Hinzu komme, dass es sich bei diesen nicht um statische Gebilde handele, sondern um Anlagen, die wegen ihres sich bewegenden Rotors und aufgrund ihres von der Umgebungsbebauung abweichenden Erscheinungsbildes viel auffälliger wirkten. Daher könnten die Anlagen auch nicht mit den Masten der Segelboote verglichen werden. Das Vorhaben füge sich auch nicht trotz Überschreitung des Rahmens der Umgebungsbebauung in die nähere Umgebung ein. Es sei vielmehr geeignet, bodenrechtlich beachtliche und ausgleichsbedürftige Spannungen zu begründen. Die Anlagen träten als neue, zusätzliche Elemente belastender in Erscheinung als ein Bauwerk, welches den vorhandenen baulichen Anlagen jedenfalls vom Grundtyp her ähnlich sei und deshalb in seinen Besonderheiten weniger markant wirke. Ferner sei zu erwarten, dass das Vorhaben aufgrund nicht auszuschließender Vorbildwirkung bodenrechtlich beachtliche Spannungen in das Gebiet hineintrage. Auf den Grundstücken innerhalb der näheren Umgebung bestehe aufgrund der vorhandenen Freiflächen der Platz für weitere Klein-Windkraftanlagen, die auch – wie bei der Klägerin – auf dem jeweiligen Gebäude errichtet werden könnten. Aufgrund der günstigen Lage an der Warnow sei nicht auszuschließen, sondern vielmehr wahrscheinlich, dass weitere Bauherren Anträge auf Erteilung entsprechender Bauvorbescheide stellen würden, denen der Beklagte dann – bei Erteilung des Bauvorbescheides gegenüber der Klägerin – schwerlich etwas entgegensetzen könnte. Das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 2018, das auch den Tenor des verkündeten Urteils enthält, wurde den Beteiligten am 23. Oktober 2018 übermittelt. Die Zustellung des vollständigen Urteils erfolgte am 5. Dezember 2018. Die Klägerin hat am 26. November 2018 Berufung eingelegt und diese ausdrücklich auf die Bescheidung der Bauvoranfrage zu Ziffer 2 beschränkt. Am 20. Dezember 2018 hat sie vorsorglich beantragt, die Frist für die Berufungsbegründung bis zum 5. Februar 2019 zu verlängern. Der Vorsitzende hat daraufhin schriftlich mitgeteilt, einer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auf den 5. Februar 2019 bedürfe es nicht. Die Klägerin hat die Berufung sodann am 5. Februar 2019 begründet. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts fügten sich die Klein-Windkraftanlagen im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Es treffe nicht zu, dass der Alte Speicher ein Solitär sei und ihm deshalb keine prägende Wirkung zukomme. Dieser Speicher stelle schon nicht das einzige Speichergebäude innerhalb der Grenzen der durch das Verwaltungsgericht festgelegten näheren Umgebung dar. Westlich von diesem stehe ein weiteres kleineres Speichergebäude (A-Straße). Von einer Einzigartigkeit oder Andersartigkeit des großen Speichers könne daher nicht die Rede sein. Es bestehe auch kein für die Annahme eines Solitärs oder Fremdkörpers erforderlicher auffälliger Kontrast zur übrigen Bebauung. Diese sei nicht homogen, sondern heterogen. Sämtliche Gebäude innerhalb der durch das Verwaltungsgericht angenommenen näheren Umgebung hätten eine unterschiedliche Architektur (Länge, Höhe, Breite, Kubatur, Fassadengestaltung usw.). Da bereits zwischen den Gebäuden der übrigen Bebauung ein Kontrast bestehe, falle ein etwaiger Kontrast zu den beiden Speichergebäuden nicht ins Gewicht. Da die Klein-Windkraftanlagen den Alten Speicher höhenmäßig nicht überragten, fügten sie sich in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Im Übrigen habe auch das kleinere Speichergebäude A-Straße eine Firsthöhe von etwa 20,50 m und werde durch das etwa 12 m hohe Gebäude A-Straße zusammen mit den Klein-Windkraftanlagen mit einer Höhe von etwa 10 m nur um etwa 1,50 m und damit marginal überragt. Die durch das Verwaltungsgericht vorgenommene Eingrenzung der näheren Umgebung i.S.v. § 34 Abs. 1 BauGB sei fehlerhaft. Sie sei zu eng und berücksichtige nicht den gesamten maßgeblichen Bebauungszusammenhang im Stadthafen. Weshalb die nähere Umgebung in östlicher Richtung hinter dem Alten Speicher enden und sich nicht auch auf die Silohalbinsel erstrecken solle, sei nicht ersichtlich. Es werde auch nicht näher begründet, weshalb das Abbiegen der Uferpromenade entlang der Warnow auf die Silohalbinsel, auf welcher sich noch drei weitere Speichergebäude sowie das Aida-Gebäude befänden, trennende Wirkung haben solle. Im Gegenteil verlaufe der Fußweg entlang der Uferpromenade durchgängig an der Uferkante entlang des Vorhabengrundstücks, des Lokschuppens und der sich anschließenden beiden historischen Speichergebäude und biege dann in Richtung Norden auf die Silohalbinsel ab, wo die Uferpromenade erneut der Uferkante entlang der dort stehenden drei historischen Speichergebäude bis zum Aida-Gebäude folge. Da die Uferpromenade nicht unterbrochen sei, komme diesem Fußweg eine verbindende Wirkung zu, so dass die Bebauung auf der Silohalbinsel Bestandteil der maßstabsbildenden näheren Umgebung seien. Zwischen den dortigen Gebäuden und der Bebauung entlang der Uferpromenade bestehe insbesondere im Hinblick auf die Speichergebäude ein baulicher Zusammenhang, der Ausdruck einer historisch gewachsenen, organischen Siedlungsstruktur sei. Der östliche Teil des Stadthafens sei städtebaulich durch die historischen Speichergebäude einschließlich derer auf der Silohalbinsel geprägt. Alle fünf Speichergebäude stünden entlang einer gedachten Kette an der Uferpromenade. Diese bauliche Verknüpfung werde auch durch das Abbiegen der Uferpromenade nicht unterbrochen. Die Ausführung des Vorhabens würde sich im Übrigen auch auf die Bebauung auf der Silohalbinsel auswirken. Die Anlagen wären von der Silohalbinsel, insbesondere von den Außenterrassen der dortigen Restaurants aus, deutlich wahrnehmbar. Deshalb gehöre die dortige Bebauung zur näheren Umgebung und präge den Höhenrahmen mit, mit der Folge dass die Anlagen sich unproblematisch in die nähere Umgebung einfügten. Im Übrigen sei dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen, weshalb das Vorhaben geeignet sein solle, bodenrechtlich beachtliche und ausgleichsbedürftige Spannungen zu begründen. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 18. Oktober 2018 teilweise aufzuheben und den Beklagten unter entsprechender Aufhebung seines Bescheides vom 10. März 2015 und seines Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 2016 zu verpflichten, ihr den beantragten Vorbescheid über die planungsrechtliche Zulässigkeit, ausgenommen Fragen des Immissionsschutzes, für die Errichtung von zwei Klein-Windkraftanlagen auf dem bestehenden Gebäude auf dem Grundstück A-Straße in A-Stadt zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht habe die nähere Umgebung zutreffend definiert. Die westliche Grenze sei am alten Werftkran zu ziehen, weil sich daran eine mindestens 300 m lange Freifläche ohne Hochbauten anschließe, auf der es an einer maßstabsbildenden Bebauung völlig fehle; hier breche der Bebauungszusammenhang ab. Auf der östlichen Seite sei das Bebauungsplangebiet „Silohalbinsel“ nicht zur näheren Umgebung hinzuzurechnen. Diese schließe an das östlich vom Vorhaben befindliche Speichergebäude nicht unmittelbar an. Beides werde getrennt durch die Verlängerung der E-Straße, die hier dreispurig ausgebaut sei, zusammen mit dem daran anschließenden, von Hochbauten freigehaltenen Parkplatz und der abbiegenden Uferpromenade. Diese Zäsur in einer Breite von etwa 250 m habe eine trennende Wirkung. Hinzu komme, dass sich die Bebauung der Silohalbinsel höhenmäßig durchgängig anders darstelle. Die dortigen Silos und inzwischen mit entsprechenden Traufhöhen errichteten Neubauten stünden im klaren Gegensatz zur stadtplanerisch gewollten geringen Höhe der Bebauung in der näheren Umgebung des Vorhabens, in der sich fast ausschließlich ein- bis zweigeschossige Gebäude befänden. Die Uferpromenade könne als Verkehrsfläche keinen baulichen Zusammenhang herstellen, zumal sie als von Hochbauten freigehaltene Fläche für die Beurteilung der Eigenart der näheren Umgebung keine Relevanz besitze. Die geplanten Windkraftanlagen fügten sich hinsichtlich der Höhe nicht ein. Die Gebäude zwischen dem alten Werftkran und dem Lokschuppen A-Straße hätten homogen eine geringe Höhe und Geschossigkeit, die Ausdruck einer historisch gewachsenen Siedlungsstruktur sei. Deren Erhaltung gerade an dieser Stelle sei ein vorrangiges städtebauliches Ziel. Die Beschränkung der Gebäudehöhe in dem mit der Klägerin geschlossenen Erbbaurechtsvertrag sei Ausdruck des stadtplanerischen Willens, in diesem Teil des Stadthafens höhere Gebäude zu unterbinden. Dieses Ziel ergebe sich, wie im Einzelnen näher erläutert wird, aus der 1. Fortschreibung des Rahmenplans „Stadthafen“. Die Bebauung in der näheren Umgebung sei mit Ausnahme der beiden Speichergebäude von vergleichbar geringer Höhe. Sie bewege sich in einer Spanne von etwa 7,10 m (Lokschuppen) über etwa 9,20 m („F“) und etwa 10,70 m („G“) bis zu 12 m („A“). Höher als das Gebäude der Klägerin sei nur das Speichergebäude A-Straße. Aber auch dieses würde durch das streitige Vorhaben um 1,50 m überragt. Das weitere Speichergebäude sei wegen seiner besonderen Größe völlig atypisch; es sei deshalb vom Verwaltungsgericht zu Recht als Fremdkörper eingeordnet worden. Eine Betrachtung zusammen mit dem zweiten Silo würde daran nichts ändern. Auch eine (Kleinst-)Gruppe gleicher Gebäude könne gegenüber der Umgebung eine Atypik aufweisen und als Fremdkörper wirken. Der Senat hat durch Augenscheinseinnahme Beweis erhoben über die Örtlichkeit im Bereich des Vorhabengrundstücks. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.