Beschluss
4 TG 3492/87
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1988:0511.4TG3492.87.0A
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Entscheidungsgründe
I. Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks T.-K.-Straße 1 in Hofheim am Taunus (Gemarkung Hofheim Flur 56 Flurstück 102/3), das 719 qm groß ist und mit einem l-förmigen, eingeschossigen Flachdachhaus bebaut ist. Die Grund- und Geschoßflächenzahl beträgt jeweils 0,23. 168 qm der Grundstücksfläche sind überbaut. Nördlich grenzt an das Grundstück des Antragstellers das dem Beigeladenen gehörende, an der Ecke T.-K.-Straße/S.-Straße gelegene Grundstück S.-Straße 13 (Flurstück 103) an, das 827 qm groß ist. Der Beigeladene hat damit begonnen, auf seinem Grundstück zwei Häuser mit Treppenverbindungsgang zu errichten, die zwei Vollgeschosse sowie ein Kellergeschoß und ein Dachgeschoß aufweisen sollen, wobei das Keller- und das Dachgeschoß keine Vollgeschosse sind. Die überbaute Grundfläche soll 273,33 qm betragen, die Grundflächenzahl 0,33 und die Geschoßflächenzahl 0,84. Diese Werte hat der Antragsgegner in einer Anlage zum Schriftsatz vom 12.10.1987 dem Verwaltungsgericht übermittelt. Der Neubau soll von der gemeinsamen Grundstücksgrenze 4,50 m entfernt sein, während das Haus des Antragstellers aufgrund der am 16.03.1962 erteilten Befreiung in einem Abstand von 2,935 m zur gemeinsamen Grenze steht, was einen Gebäudeabstand von ca. 7,50 m ergibt Zwei der insgesamt elf Kfz-Stellplätze - die Stellplätze 4 und 5 - sollen in der Grenzabstandsfläche zum Grundstück des Antragstellers errichtet werden. Der Neubau soll sechs Wohneinheiten enthalten. Das Baugebiet liegt im unbeplanten Innenbereich der Stadt Hofheim am Taunus. Der Antragsgegner erteilte dem Beigeladenen für den Neubau unter dem 27.08.1987 sowohl die Baugenehmigung als auch einen Befreiungsbescheid wegen der Zuwegung zu den Pkw-Stellplätzen und Pkw-Garagen innerhalb des Bauwichs zu dem östlich gelegenen Nachbargrundstück Parzelle 106. Hinsichtlich der Stellplätze 4 und 5 wurde nicht ausdrücklich eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung erteilt. Gegen die Baugenehmigung legte der Antragsteller mit Schreiben vom 03.09.1987 am 07.09.1987 Widerspruch ein. Zugleich hat er beim Verwaltungsgericht den Erlaß einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel beantragt, zu untersagen, von der für das streitige Bauvorhaben erteilten Genehmigung Gebrauch zu machen. Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsgegner durch Beschluß vom 28.10.1987 aufgegeben, die Bauarbeiten zur Errichtung des Mehrfamilienwohnhauses des Beigeladenen auf dem Grundstück S.-Straße 13 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers einzustellen. Es dies damit begründet, daß die nähere Umgebung im Sinne des § 34 BauGB durch die Wohnhäuser in der T.-K.-Straße bis zur Höhe der Einmündung der A.-Straße in die T.K.-Straße sowie die Grundstücke S.-Straße 10, K.-Straße 9 und 10 sowie S.-Straße 11 gebildet werde. Die geplante Ausnutzung des Baugrundstücks sei mindestens doppelt so hoch wie die der näheren Umgebung. Das Bauvorhaben füge sich nicht in den vorgegebenen Rahmen ein. Die Baugenehmigung sei rechtswidrig. Das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme werde objektiv verletzt. Die geplante Bebauung beeinflusse die Qualität des Wohnens auf dem Anwesen des Antragstellers und berühre einen städtebaulichen Belang, der im Rahmen einer Beplanung beachtlich sein könne. Die Position des Antragstellers müßte sich im Falle einer Beplanung durchsetzen. Die vom Antragsgegner errechnete GFZ von 0,84 übersteige das gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO zulässige Maß. Die Ausnahmemöglichkeiten für eine Erhöhung der GFZ (§ 17 Abs. 5 und Abs. 10 BauNVO) seien nicht gegeben. Gegen den dem Bevollmächtigten des Beigeladenen am 03.11.1987 zugestellten Beschluß hat der Beigeladene am 05.11.1987 Beschwerde eingelegt. Der Antragsgegner, an den der Beschluß ebenfalls am 02.11.1987 abgesandt wurde, hat am 13.11.1987 Beschwerde eingelegt. Beiden Beschwerden hat das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen. Der Antragsgegner trägt vor, es fehle an einer tatsächlichen Beeinträchtigung des Antragstellers. Die geplante Nutzung halte sich innerhalb des durch die vorhandene Bebauung vorgegebenen Rahmens. Der Antragsgegner beantragt sinngemäß, den Beschluß des Verwaltungsgericht Frankfurt am Main vom 28.10.1987 aufzuheben und den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Der Beigeladene trägt sinngemäß vor, zur Bestimmung der näheren Umgebung hätten auch die Grundstücke S.-Straße 8, 8 a und b, T.-K.-Straße 4 und 8, A.-Straße 1 sowie 3 bis 5 berücksichtigt werden müssen. Insofern füge sich das Haus in die nähere Umgebung ein. Im Baugebiet befänden sich überwiegend zwei- und dreigeschossige Bauten, während eingeschossige Bauten nur selten anzutreffen seien. Der Beigeladene beantragt sinngemäß, den Beschluß des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 28.10.1987 aufzuheben und den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerden zurückzuweisen. Er verteidigt den angefochtenen Beschluß und trägt ergänzend vor, die extensive Ausnutzung des Grundstücks S.-Straße 13 sei nur durch einen Dispens zu Lasten des Grundstücks S.-Straße 11 für einen Fahrweg zu Kfz-Stellplätzen möglich gewesen. Die Lage des Fahrwegs spiele im Rahmen des § 34 BauGB keine Rolle; allein durch die Tatsache seines Vorhandenseins werde die Wohnsituation entscheidend verschlechtert. Der Dispens sei rechtswidrig, weil er nicht mit den öffentlichen Belangen vereinbar sei (§ 94 Abs. 2 Nr. 2 HBO). Ohne diesen Dispens könne das Grundstück mangels ausreichender Erschließung der einzelnen Parkplätze nicht so dicht bebaut werden. Auf die Verfügung des Berichterstatters vom 28.01.1988 hat der Antragsgegner dem Beschwerdegericht mit Schriftsatz vom 17.03.1988 eine Nutzungsübersicht zugesandt, die sich auf die, Grundstücke a) zwischen T.-K.-Straße, U.-Straße, A.-S.-Straße und S.-Straße, b) zwischen K.-Straße, B.- Straße und S.-Straße in westlicher Richtung, c) zwischen K.-Straße, B.- Straße und S.-Straße in östlicher Richtung und d) zwischen S.-Straße, H.-L.-Straße, A.-Straße und T.-K.-Straße bezieht. Hierzu hat der Antragsteller vorgetragen, von den untersuchten 66 Grundstücken wiesen 45 eine GFZ von 0,4 und darunter und ebenfalls 45 eine GRZ von 0,2 und darunter aus. Das Bauwerk des Beigeladenen füge sich nicht in diese Umgebung ein. Die Bauakten betreffend das Bauvorhaben des Beigeladenen (011 BA 1506.87 sowie ein gelber Heftstreifen), die Bauakten betreffend das Anwesen des Antragstellers (336/60) und ein Vorgang über den Widerspruch des Antragstellers sowie ein Lageplan haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorgenannten Unterlagen und den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. II. Die eingelegten Beschwerden sind zulässig, insbesondere form- und fristgemäß erhoben (§§ 146, 147 VwGO). Sie, sind auch im wesentlichen - bis auf die einstweilige Anordnung betreffend die Kfz-Stellplätze 4 und 5 - begründet. Eine einstweilige Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann zur Sicherung eines Individualanspruchs in Bezug auf ein Streitobjekt erlassen werden, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO in entsprechender Anwendung sind der Anspruch, dessen Erhaltung durch die einstweilige Anordnung gesichert werden soll (Anordnungsanspruch), und der Grund für die vorläufige Eilmaßnahme (Anordnungsgrund) von dem Antragsteller glaubhaft zu machen. Ein Anordnungsgrund liegt vor, weil die Fortführung und die Vollendung der Baumaßnahme dem Antragsteller die spätere Durchsetzung eines etwa bestehenden Abwehrrechts gegen diese bauliche Maßnahme und die ihr zugrundeliegende Genehmigung erschweren würde. Ein Anordnungsanspruch ist jedoch außer hinsichtlich der beiden genannten Stellplätze nicht glaubhaft gemacht. Ein Anordnungsanspruch besteht nur dann, wenn dem Antragsteller aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften ein nachbarrechtliches Abwehrrecht zu steht. Dies ist der Fall, wenn ein genehmigtes Vorhaben gegen Vorschriften verstößt und die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung nicht vorliegen und entweder die verletzten Vorschriften auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt, also nachbarschützend sind und durch das rechtswidrige Vorhaben eine tatsächliche Beeinträchtigung des Nachbarn hinsichtlich der durch die Vorschrift geschützten nachbarlichen Belange eintritt oder insbesondere bei nicht dem Nachbarschutz dienenden Vorschriften des Baurechts die Genehmigung eines Vorhabens bzw. ihre Ausnutzung die vorgegebene Grundstückssituation eines Dritten nachhaltig ändert oder dadurch den Nachbarn schwer und unerträglich trifft (st. Rspr. des Senats, vgl. B. v. 27.10.1978 - IV TG 78/78 - Hess.VGRspr. 1979, 22). Hier fehlt es bereits an der ersten Voraussetzung. Das vom Antragsgegner genehmigte Bauvorhaben soweit die Häuser betroffen sind, verstößt nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften. Bauplanungsrechtlich ist die Genehmigung zur Errichtung der Häuser rechtmäßig. Da ein Bebauungsplan für das vorliegende, Baugebiet nicht existiert, ist § 34 BauGB zugrundezulegen. Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist, wobei Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben müssen und das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden darf. Das Vorhaben des Beigeladenen fügt sich in die nähere Umgebung ein. Um zu diesem Urteil zu gelangen, ist zunächst die nähere Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB zu bestimmen. Der Senat hat bereits in seinen Beschlüssen vom 17.12.1984 (- 4 TG 2545/84 - und - 4 TG Z664/84 -) zu § 34 Abs. 1 BBauG entschieden, daß die nähere Umgebung im Idealfall durch konzentrische Kreise bestimmt werde, deren Radien mit den Auswirkungen der fraglichen baulichen Anlage auf seine Umgebung wachsen. Von dieser Bereichsbestimmung mit Hilfe einer geometrisch mehr oder weniger idealen Figur könnten aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles Abweichungen geboten sein, die das Ergebnis einer nicht schematischen, sondern wertenden Betrachtung seien. An dieser Rechtsprechung ist auch bei der Auslegung des § 34 Abs. 1 BauGB festzuhalten. Das Grundstück des Beigeladenen wird geprägt durch den Bereich, der in der Verfügung des Berichterstatters vom 28.01.1988 zum Ausdruck gekommen ist und der die Grundlage der mit Schriftsatz des Antragsgegners vom 17.03.1988 übersandten "Aufstellung zum Maß der baulichen Nutzung ..." gewesen ist. Was die Art der Nutzung anlangt, so fügt sich das Bauvorhaben in den durch die nähere Umgebung vorgegebenen Rahmen ein, denn alle Häuser des Vergleichsgebiets werden wohnmäßig genutzt. Nur in fünf Häusern findet sich außerdem die Nutzung als Gaststätte, Praxis oder Büro. Das Vorhaben fügt sich auch nach dem Maß in den vorgegebenen Rahmen ein. Der Rahmen reicht von GRZ 0,07 bis GRZ 0,40, von GFZ 0,12 bis GFZ 0,89 und von einem bis drei Geschosse. Demgegenüber weist das Vorhaben des Beigeladenen, lediglich zwei Geschosse auf. Die GRZ soll 0,33, die GFZ 0,84 betragen. Das Bauvorhaben fügt sich auch hinsichtlich der Grundstücksfläche ein. Hierunter ist zunächst der Standort des Gebäudes zu verstehen (Hess. VGH, U. v 04.09.1987 - 4 UE 1048/85 -). Der Gebäudekomplex soll im Zentrum des Grundstücks erstellt werden. Gegen diesen Standort ist nichts einzuwenden. Zu prüfen ist weiterhin, ob sich das Bauvorhaben bezüglich der absoluten, Größe der überbauten Grundstücksfläche im vorgegebenen Rahmen hält (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Komm., Stand: September 1987, Rdnr. 62 zu § 34). Während das Grundstück S.-Straße 8 auf einer Fläche von 318,59 qm und das Grundstück K.-Straße 9 auf einer Fläche von 331,60 qm überbaut ist, beträgt die überbaute Grundstücksfläche im Falle des Bauvorhabens des Beigeladenen lediglich 273,33 qm. Hinsichtlich der Bauweise bestehen ebenfalls keine Bedenken, denn das Bauvorhaben soll wie die Häuser des gesamten Baugebiets - in offener Bauweise errichtet werden. Die Feststellung, daß das Vorhaben des Beigeladenen nicht den aus seiner Umgebung ableitbaren Rahmen überschreitet, indiziert, daß es sich in die Umgebung einfügt. Was sich in jeder Hinsicht in dem aus seiner Umgebung ableitbaren Rahmen hält, kann sich gleichwohl ausnahmsweise in seine Umgebung nicht einfügen, wenn es die gebotene Rücksichtnahme, insbesondere auf die in unmittelbarer Nähe vorhandene Bebauung, vermissen läßt (Senatsbeschluß vom 17.02.1986 - 4 TG 2004/85 -). Die Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bauvorhabens am Maßstab des § 34 BauGB mit Einschluß der objektiv-rechtlichen Tragweite des Gebots der Rücksichtnahme betrifft die der Feststellung der Verletzung einer schutzfähigen und -würdigen Position vorgelagerte Stufung der Prüfung. Zur näheren Bestimmung des Umfangs der nötigen Rücksichtnahme greift der Senat in ständiger Rechtsprechung auf den Rechtsgedanken des § 15 Abs. 1 BauNVO zurück (vgl. die Beschlüsse vom 17.12.1984 - 4 TG 2545/84 und - 4 TG 2664/84 -; Beschluß vom 17.02.1986 - 4 TG 2004/85 -). Nach dieser Vorschrift sind u.a. bauliche Anlagen, die den Festsetzungen eines Bebauungsplans entsprechen, im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Die bauliche Einzelfallsituation ist unter dem Gesichtspunkt der Verträglichkeit des Vorhabens - insbesondere mit seiner engeren Umgebung - planungsrechtlich ergänzend zu bewerten (vgl. den Beschluß vom 17.02.1986). Hinsichtlich der Anzahl der Gebäude liegt kein Verstoß gegen den so umschriebenen objektiv-rechtlichen Teil des Gebots der Rücksichtnahme vor. Zwar ist beabsichtigt, auf dem Grundstück des Beigeladenen zwei Häuser zu errichten,. während in der gesamten näheren Umgebung, wie sie durch die Verfügung des Berichterstatters vorbestimmt wurde, überwiegend ein Haus auf dem jeweiligen Grundstück steht. Es steht jedoch eine hinreichend große Grundstücksfläche mit entsprechender Breite an der Straße zur Verfügung; im Vergleich mit einer denkbaren Bebauung zweier kleinerer Grundstücke mit je 1 Haus ergibt sich für die Umgebung kein wesentlicher Unterschied. Die Häufung von Anlagen im Sinne einer größeren Anzahl kann vor allem für die Beeinträchtigung des Gebietscharakters Bedeutung gewinnen. Der Gesichtspunkt der Häufung von allgemein zulässigen Anlagen darf aber nicht zu einer mittelbaren Bedürfnisprüfung führen. Die Unzulässigkeit von Anlagen infolge einer Steigerung der Anzahl wird vor allem bei ausnahmsweise zuzulassenden Nutzungsarten bedeutsam werden (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, Komm., 5. Aufl., 1985, Rdnr. 10 zu § 15). Vorliegend wird der, Gebietscharakter durch die Erstellung von zwei mit einem Treppendurchgang versehenen Wohngebäuden nicht beeinträchtigt, denn auf diese Weise wird sich die größere Baumasse in die Bebauung der Umgebung auch optisch besser einordnen als bei Zusammenfassung in 1 Haus. Hinsichtlich der Lage verstößt das Bauvorhaben nicht gegen den objektiv-rechtlichen Teil des Gebots der Rücksichtnahme, denn - wie oben schon ausgeführt - ist der Standort der Häuser nicht zu beanstanden. Auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, d.h., ihres Umfanges im Sinne von § 15 BauNVO (vgl. den Senatsbeschluß vom 17.02.1986 - 4 TG 2004/85 -), werden keine bodenrechtlich bewältigungsbedürftigen Spannungen hervorgerufen, die das Gebot der Rücksichtnahme zu verletzen geeignet sind. Allerdings ist, ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht von vornherein ausgeschlossen, denn das, Maß der Ausnutzung in der unmittelbaren Umgebung des Grundstücks des Beigeladenen ist deutlich niedriger als das auf dem Grundstück des Beigeladenen selbst. Während das Grundstück des Beigeladenen eine GFZ von 0,84 aufweisen wird, finden sich auf dem südlich angrenzenden Grundstück des Antragstellers eine, GFZ von 0,23, auf den weiter südlich an derselben Seite der T.-K.-Straße gelegenen Grundstücken Geschoßflächenzahlen von 0,33 bzw. 0,19 und 0,35. Das auf der westlichen Seite der T.-K.-Straße und gegenüber dem Grundstück des Beigeladenen gelegene Eckgrundstück S.-Straße 15 weist eine GFZ von 0,27 auf, während das südlich daran angrenzende Grundstück T.-K.-Straße 2 eine GFZ von 0,4 und die weiter südlich gelegenen Grundstücke der T.-K.-Straße 4, A.-Straße 1 und T.-K.-Straße 6 Geschoßflächenzahlen von 0,46 und 0,31 und 0,19 aufweisen. Trotz der auf dem Grundstück des Beigeladenen im Vergleich zur unmittelbaren Umgebung deutlich höheren baulichen. Ausnutzung liegt ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht vor, denn die erhöhte Ausnutzung hat keine konkreten nachteiligen Auswirkungen auf das Grundstück des Antragstellers. Zwar sind das südliche der beiden Gebäude des Beigeladenen und das Haus des Antragstellers nur ca. 7,50 m voneinander entfernt. Hier ist aber zu berücksichtigen, daß der Antragsteller so weit wie möglich an die gemeinsame Grundstücksgrenze gebaut hat. Dieser Aspekt ist im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des Rücksichtnahmegebotes zulasten des Antragstellers zu werten, denn er fällt in seinen Verantwortungsbereich. Der Antragsteller kann jedenfalls im Hinblick auf die geringe Entfernung seines Hauses zur gemeinsamen Grundstücksgrenze nicht mit Erfolg geltend machen, daß das Grundstück des Beigeladenen baulich in geringerem Umfang ausgenützt werden müsse. Darüber hinaus ist weiterhin festzustellen, daß durch das Bauvorhaben des Beigeladenen keine Unruhe in die Erholungsfläche des Grundstücks des Antragstellers hineingetragen wird. Ausweislich, der Bauakten betreffend das Grundstück des Antragstellers befindet sich die Erholungsfläche seines Hauses auf der dem Grundstück des Beigeladenen abgewandten Südseite des Antragsteller-Grundstücks. Schließlich bleiben gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt. Der Gebietscharakter wird durch das Bauvorhaben ebenfalls nicht deutlich verändert. Die Umgebung - nicht nur in dem von der Aufklärungsverfügung des Berichterstatters erfaßten Gebiet, sondern auch in unmittelbarer Nähe des Bauvorhabens, nämlich im Straßengeviert T.-K.-Straße, U.-Straße, A.-S.-Straße und S.-Straße - ist geprägt von einer Bandbreite der Bebauung, in der das Bauvorhaben des Beigeladenen keinen Fremdkörper darstellt. Verwiesen wird insofern auf das dreigeschossige Haus S.-Straße 11, das zweigeschossige Haus S.-Straße 9 und das Haus U.-Straße 10. Darüber hinaus wird die unmittelbare Umgebung des Grundstücks des Beigeladenen auch geprägt durch die beiden dreigeschossig bebauten Grundstücke K.-Straße 9 und S.-Straße 8, die schräg gegenüber vom Grundstück des Beigeladenen auf der anderen Seite der S.-Straße gelegen sind. Bewältigungsbedürftige bodenrechtliche Spannungen ergeben sich insbesondere auch nicht daraus, daß das Bauvorhaben mit seiner GFZ von 0,84 die nach § 17 Abs. 1 BauNVO bei zweigeschossiger Bebauung höchstzulässige GFZ von 0,8 überschreitet. Der Senat läßt es dahingestellt, ob insofern von zweigeschossiger Bebauung oder dreigeschossiger Bebauung auszugehen ist, denn selbst dann, wenn man mit dem Verwaltungsgericht der Auffassung ist" daß die in unmittelbarer Nachbarschaft des Grundstücks des Beigeladenen liegenden Grundstücke S.-Straße 11, K.-Straße 9 und S.-Straße 8, die dreigeschossig bebaut sind, den maßgeblichen Bereich nicht prägen, so daß von zweigeschossiger Bauweise auszugehen ist, steht § 17 Abs. 1 BauNVO der Zulässigkeit der GFZ von 0,84 auf dem Grundstück des Beigeladenen nicht entgegen. Hierbei kann auch offenbleiben, ob die Überschreitung der nach § 17 Abs. 1 BauNVO höchstzulässigen GFZ im Falle einer Bebauungsplanung nach § 17 Abs. 5,1 Abs. 9 oder Abs. 10 BauNVO zulässig sein würde, denn das Bauvorhaben des Beigeladenen. ist nicht wegen Überschreitung der von § 17 Abs. 1 BauNVO der Bauleitplanung gezogenen Grenze rechtswidrig. Diese Grenze gilt nicht für das einzelne Vorhaben im unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB, auch nicht bei Heranziehung des in § 15 Abs. 1 BauNVO zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens » des Gebotes der Rücksichtnahme. Der Rechtsgedanke des § 15 Abs. 1 BauNVO führt insoweit schon deshalb nicht weiter, weil sich § 15 BauNVO auf die ihm in der Baunutzungsverordnung vorausgehenden §§ 2 bis 14, nicht auf die nachfolgenden Vorschriften der §§ 16 ff. über das Maß der baulichen Nutzung bezieht. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Überschreitung des in der nächsten Umgebung vorgegebenen Maßes der baulichen, Nutzung zumal dann, wenn sie auch das in § 17 Abs. 1 BauNVO genannte Höchstmaß übersteigt, konkrete nachteilige Auswirkungen auf das jeweilige Nachbargrundstück hat. Konkrete nachteilige Auswirkungen hat eine hohe bauliche Ausnutzung bei Überschreitung der Höchstwerte des § 17 Abs. 1 BauNVO insbesondere, dann, wenn die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse infolge der Intensität der Nutzung nicht mehr gewahrt sind oder wenn der Gebietscharakter zulasten des Nachbargrundstücks deutlich verändert wird oder wenn Unruhe in Erholungsflächen des Nachbargrundstücks hineingetragen wird, letzteres jedenfalls dann, wenn sich eine bestimmte Ordnung der privaten Grünflächen herausgebildet hat. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Insofern wird wegen der Einzelheiten auf das bereits oben Ausgeführte verwiesen. Die geplanten Häuser verstoßen auch nicht gegen Bauordnungsrecht. § 7 Abs. 1 und Abs. 3 HBO ist nicht verletzt, denn der Abstand zur Grenze mit dem Grundstück des Antragstellers beträgt 4,50 m. Insofern hätten - unabhängig von der Frage, ob dies das Gebot der Rücksichtnahme verletzen würde - sogar drei Meter genügt, da die Gebäude nur zweigeschossig sind. Auch § 8 Abs. 1 HBO ist nicht verletzt, denn das südlich gelegene Gebäude des Beigeladenen und das Haus des Antragstellers sind ca. 7,50 m voneinander entfernt. Schließlich sind auch die Vorschriften des § 8 Abs. 2 Satz 1 bis 3 HBO betreffend die Abstände zur Belichtung und zur Wahrung des Nachbarfriedens durch die geplanten Gebäude nicht verletzt. Das Bauvorhaben verstößt - was die geplanten Gebäude betrifft - auch nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG, und zwar schon deshalb nicht, weil es insofern mit materiellem Baurecht in Einklang steht. Rechtswidrig ist die erteilte Baugenehmigung jedoch im Hinblick auf die Stellplätze 4 und 5. Insofern ist die Baugenehmigung wegen Unbestimmtheit nichtig, denn die Stellplätze sind nicht genau festgelegt. Es steht lediglich aufgrund des Stellplatzplanes fest, daß diese Stellplätze sich im Bauwich des geplanten Gebäudes befinden sollen. Der Bug der Fahrzeuge ist - folgt man der Einzeichnung im Plan - zwei Meter von der Grundstücksgrenze entfernt. Der Bauwich beträgt jedoch nach § 7 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 HBO drei Meter. Innerhalb dieses Abstands sind bauliche Anlagen, zu denen auch Stellplätze für Kraftfahrzeuge gehören (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 HBO), nicht zulässig. Sein Ermessen hinsichtlich einer Ausnahme nach § 7 Abs. 5 Satz 2 HBO oder einer Befreiung nach § 94 Abs. 2 HBO hat der Antragsgegner bisher nicht ausgeübt. Da die Bau .wich-Vorschriften nachbarschützend sind, insofern sie dem Nachbarn einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung im Hinblick auf seine Belange geben (vgl. Hess.VGH, Beschluß vom 01.06.1978 - IV TG 39/78 - Hess.VGRspr. 1978, 67), wird der Antragsteller durch die-Genehmigung der Anlage der Stellplätze 4 und 5 auch in seinen Rechten verletzt. Insofern besteht ein Anordnungsanspruch. Kein Anordnungsanspruch besteht, soweit eine, Befreiung zur Herstellung der Zuwegung zu den Pkw-Stellplätzen und Pkw-Garagen innerhalb des Bauwichs zum Flurstück 106 erteilt wurde, denn insofern ist der Antragsteller nicht betroffen. Die Zuwegung beginnt in einem Abstand vorn 15,61 m von der gemeinsamen Grenze des Grundstücks des Antragstellers und des Beigeladenen, so daß bauordnungsrechtliche Vorschriften, soweit sie dem Schutz des Antragstellers zu dienen bestimmt sind, nicht verletzt sind. Die Kosten des gesamten Verfahrens sind dem Antragsteller aufzuerlegen, weil der Antragsgegner und der Beigeladene nur zu einem geringen Teil unterlegen sind (§ 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO). Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da er im Verfahren Anträge gestellt und damit am Kostenrisiko teilgenommen hat (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs., 3, 25 Abs. 1 Satz 3 GKG. Der Senat hält das Antragstellerinteresse mit dem vierfachen Hilfsstreitwert für angemessen berücksichtigt. Davon sind im Eilverfahren nach der ständigen Rechtsprechung des Senats 2/3 als Streitwert festzusetzen. Hinweis: Der Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).