Beschluss
4 TG 688/88
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1988:0630.4TG688.88.0A
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Entscheidungsgründe
II. Die zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Der Beschluß des Verwaltungsgerichts ist aufzuheben, weil das Verfahren erster Instanz an einem wesentlichen Mangel leidet (§ 130 Abs. 1 Nr. 2 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat nach der Beweisaufnahme durch die Berichterstatterin als beauftragte Richterin in der Besetzung mit drei Berufsrichtern durch Beschluß entschieden, ohne eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und ehrenamtliche Richter hinzuzuziehen. Gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 VwGO erhebt das Gericht Beweis in der mündlichen Verhandlung. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift kann das Gericht in geeigneten Fällen schon vor der mündlichen Verhandlung durch eines seiner Mitglieder als beauftragten Richter Beweis erheben lassen. Aus dem Wortlaut und dem Sinn der Regelung ergibt sich, daß der Beweisaufnahme durch einen beauftragten Richter eine mündliche Verhandlung grundsätzlich zu folgen hat, es sei denn, das Gericht macht mit Einverständnis der Beteiligten, das hier fehlt, von der Möglichkeit des § 101 Abs. 2 VwGO Gebrauch, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden (vgl. auch Hess. VGH, Beschluß vom 22. Dezember 1978 - IV TG 99/78 -). Da die Kammer hier, ohne daß das ausdrückliche Einverständnis der Beteiligten zu einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren vorlag, eine mündliche Verhandlung nicht anberaumt und ehrenamtliche Richter zur Entscheidung nicht zugezogen hat, ist der Grundsatz der Mündlichkeit (§ 101 Abs. 1 VwGO) verletzt worden und das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen. Darin liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel (vgl. auch § 133 Nr. 1 VwGO), der ohne Rücksicht auf die Richtigkeit der Sachentscheidung zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führt (vgl. Beschluß vom 17. Dezember 1984 - 4 TG 2545/84 - m. w. N.). Der Senat hat von der in § 130 Abs. 1 VwGO vorgesehenen Möglichkeit der Zurückverweisung keinen Gebrauch gemacht, weil er aufgrund der von der Berichterstatterin durchgeführten Beweisaufnahme, des Vortrags der Beteiligten und des Inhalts der beigezogenen Akten den Sachverhalt selbst beurteilen kann. Gemäß §§ 173 VwGO, 540 ZPO kann das Berufungsgericht von einer Zurückverweisung absehen und selbst entscheiden, wenn es dies für sachdienlich hält. Die vorgenannten Vorschriften sind auf das Beschwerdeverfahren analog anzuwenden. Die Beschwerde muß auch in der Sache Erfolg haben, denn durch die zweite Nachtragsgenehmigung vom 10. Mai 1988 ist eine Änderung der Sachlage in der Weise eingetreten, daß die Anspruchsvoraussetzungen, die zum Erlaß der einstweiligen Anordnung geführt haben, entfallen sind. Durch Nachtragsgenehmigung erhält das genehmigte Vorhaben seine endgültige Fassung (vgl. die Kommentierungen zu § 96 HBO entsprechenden Vorschriften anderer Landesbauordnungen: Förster/Grundei/Pflug/Steinhoff, Bauordnung für Berlin, § 89, Bem. 1 a, Simon, Bayerische Bauordnung, Kommentar Art. 74 Rdnr. 15). Das heißt - anders als im Falle der Erteilung einer weiteren Genehmigung für ein (geändertes) neues Vorhaben - kann der Bauherr nicht zwischen der Ausführung des Vorhabens in der ursprünglich genehmigten Ausgestaltung und der durch die Nachtragsgenehmigung herbeigeführten Änderung wählen. Läßt der Bauherr die Nachtragsgenehmigung unberücksichtigt, weicht er bei der Ausführung des Bauvorhabens von den genehmigten Bauvorlagen ab. Für das insoweit formell illegale Vorhaben kann die Bauaufsichtsbehörde gemäß § 102 Abs. 1 Nr. 3 HBO die Einstellung der Bauarbeiten anordnen. Aufgrund der zweiten Änderungsgenehmigung verbleiben von den sechs im nördlichen Teil des Grundstücks vorgesehenen Stellplätzen lediglich zwei, von denen der nächstgelegene einen geringsten Abstand zur Grundstücksgrenze des Antragstellers von ca. 4,30 m aufweist. Auch die Zufahrt zu diesen Stellplätzen hält hinter den im Freiflächengestaltungsplan vorgesehenen Grünanpflanzungen im Grenzbereich einen Abstand von mindestens 5,50 m zur Grundstücksgrenze. Das Verwaltungsgericht ist aufgrund seiner Augenscheinseinnahme zum Ergebnis gekommen, daß der Antragsteller auch im rückwärtigen Grundstücksbereich grundsätzlich Stellplätze hinnehmen muß und hat allein offengelassen, ob die Grenze hier bei zwei oder drei Stellplätzen liegt. Für einen weitergehenden Abwehranspruch des Antragstellers auf völlige Freihaltung der rückwärtigen Freiflächen des Baugrundstücks von Stellplätzen gibt es bei der bestehenden Bebauungssituation, wie sich aus den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ergibt, auf die der Senat Bezug nimmt, keine tatsächliche Grundlage. Bei dieser Sachlage ist der Fortbestand eines Anordnungsanspruchs der Antragsteller weder glaubhaft gemacht noch substantiiert behauptet. Nach alledem läßt sich nicht erkennen, daß ein Nachbarrecht des Antragstellers verletzt wäre. Der Sachvortrag der Beteiligten gibt im Hinblick auf das weitere Verfahren Anlaß zu folgenden Bemerkungen außerhalb der die Entscheidung tragenden Gründe: Der Senat neigt aufgrund der nach Durchführung einer Augenscheinseinnahme getroffenen Feststellungen durch das Verwaltungsgericht dazu, eine Verletzung von Nachbarrechten des Antragstellers durch die im Bauschein vom 9. Oktober 1987 genehmigte Anordnung der Stellplätze im rückwärtigen Teil des Baugrundstücks zu bejahen und nimmt insoweit auf die zutreffende Begründung des Verwaltungsgerichts Bezug. (Zur Verankerung des Gebots der Rücksichtnahme im Plangebiet in § 15 Abs. 1 BauNVO und zum Nachbarschutz in diesem Rahmen verweist der Senat ergänzend auf seine Beschlüsse vom 11. November 1986 - 4 TG 2267/86 - Hess.VGRspr. 1987, 36 und vom 19. Januar 1987 - 4 TG 3124/86 - Hess.VGRspr. 1987, 69.) Auch das Beschwerdevorbringen des Beigeladenen enthält keine Gesichtspunkte, die ohne die inzwischen eingetretene Änderung der Sachlage einen Anordnungsanspruch hätten entfallen lassen. Das gilt insbesondere für die Abgasimmissionen, deren Bedeutung die Beigeladene im Hinblick auf die vorherrschenden Windverhältnisse gering einschätzt. Angesichts der vom Verwaltungsgericht dargestellten Bebauungssituation und der Bedeutung der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücksfläche des Antragstellers für das Anwesen, bei der es sich sowohl nach der objektiven Lage der Fläche, wie auch nach der sich aus der Lage und Anlage des Wohnhauses auf dem Grundstück ergebenden Nutzungsmöglichkeit um den sensiblen Bereich des Nachbargrundstücks handelt, wäre den Windverhältnissen für die nachbarrechtliche Situation keine ausschlaggebende Bedeutung beizumessen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 und 154 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 13, 14 entsprechend, 20 Abs. 3, 25 GKG. Die Bedeutung der Sache bewertet sich nach dem Interesse der Beigeladenen. Dabei wird der Streitwert durch die vom Verwaltungsgericht zutreffend für die erste Instanz getroffene Festsetzung auf 8.000,-- DM nach oben begrenzt. Hinweis: Der Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG). I. Der Antragsteller wendet sich mit dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegen den Neubau eines Wohnhauses mit sechs Eigentumswohnungen auf dem an sein Anwesen B. Straße 37 (Flur 6 Flurstück 346/1) südlich angrenzenden Nachbargrundstück H. Straße 4 (Flurstück 33 - Baugrundstück -). Das Grundstück B. Straße 37 ist mit einem zweigeschossigen Wohnhaus bebaut. Es enthält im Erdgeschoß u.a. eine Wohnküche, deren zwei Fenster nach Süden gerichtet sind. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes "Flur 6" der Stadt R., der sie als reines Wohngebiet ausweist. Die Antragsgegnerin erteilte der Beigeladenen mit Bauschein vom 9. Oktober 1987 die Baugenehmigung für einen Wohnhausneubau mit sechs Eigentumswohnungen und sechs PKW-Stellplätzen. Die Stellplätze sollten im hinteren nördlichen Grundstücksbereich angelegt werden. Ein Stellplatz sollte im Bauwich zum Anwesen B. Straße 37 angelegt werden, die übrigen Stellplätze sich daran in einem Viertelkreis nach Westen anschließen in Richtung auf das nur mit einer Trafostation bebaute Grundstück 332/2. Am 4. November 1987 legte der Antragsteller gegen die Baugenehmigung Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist. Nachdem der Beigeladene mit den Bauarbeiten begonnen hatte, hat der Antragsteller am 30. November 1987 bei dem Verwaltungsgericht Darmstadt einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt mit dem Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, die Arbeiten zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück H. Straße 4 in R. bis zum Abschluß des Klageverfahrens zu untersagen. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene haben beantragt, den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen. Aufgrund des Beschlusses der Kammer vom 5. Januar 1988 hat die Berichterstatterin als beauftragte Richterin durch Inaugenscheinnahme der Grundstücke des Antragstellers und der Beigeladenen Beweis erhoben. Mit Beschluß vom 25. Januar 1988 hat das Verwaltungsgericht der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, der Beigeladenen die Bauarbeiten zur Errichtung des mit Baugenehmigung vom 9. Oktober 1987 genehmigten Wohnhausneubaus und der PKW-Stellplätze in R., H. Straße 4, Flur 6, Flurstück 333, bis zur bestands- oder rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache sofort vollziehbar zu untersagen und sie nötigenfalls einzustellen. Das Verwaltungsgericht hat das Bauvorhaben nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Baunutzungsverordnung als unzulässig und den Antragsteller in seinem Nachbarrecht verletzt angesehen, weil die Zahl und die Anordnung der genehmigten Stellplätze der Eigenart des Baugebietes widerspreche. Die erforderliche Zahl der Stellplätze sei ausschließlich im hinteren Grundstücksbereich angeordnet worden, der in dem als maßgeblich anzusehenden Planbereich bisher von störender Bebauung weitgehend frei geblieben sei, so daß die Flächen von den Grundstückseigentümern zur Ruhe und Erholung genutzt werden könnten. Insbesondere die das Grundstück des Antragstellers umgebenden Grundstücke wiesen Grundstücksfreiflächen auf, so daß sich für ihn auf dem von der B. Straße abgewandten Teil des Grundstücks eine relative Wohnruhe und Erholungsmöglichkeit ergeben habe. Der Antragsteller müsse grundsätzlich auch im rückwärtigen Grundstücksbereich Stellplätze hinnehmen. Es könne offenbleiben, ob die Grenze hier bei zwei oder drei Stellplätzen liege. Die Anordnung der Stellplätze verstoße auch gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 67 Abs. 9 HBO. Gegen den der Beigeladenen am 29. Januar 1988 zugestellten Beschluß hat diese am 10. Februar 1988 Beschwerde eingelegt, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat. Mit Kaufvertrag und Auflassung des Notars H. M. in R. vom 25. März 1988 (Nr. 263 der Urkundenrolle 1988) hat die Antragsgegnerin die im Südwesten gelegene Teilfläche der Parzelle 332/2 an die Beigeladene veräußert. Ziffer 7 des Vertrags lautet auszugsweise wie folgt: Dem Käufer bleibt der Rücktritt von diesem Vertrag für den Fall vorbehalten, daß die im Verwaltungsstreitverfahren zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel unter dem Az.: 4 TG 688/88 eingelegte Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 25.01.1988 Erfolg hat und das Bauvorhaben auf dem Grundstück Flur 6 Nr. 333 entsprechend der erteilten Baugenehmigung vom 09.10.1987 fortgesetzt werden kann. In diesem Fall trägt die Stadt R. die Kosten dieses Vertrages und seiner Aufhebung. Unter dem 10. Mai 1988 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen eine zweite Nachtragsgenehmigung für die Errichtung von vier Stellplätzen auf der erworbenen Teilfläche der Parzelle 332/2. Nach dem Flächengestaltungsplan, der Gegenstand der Nachtragsgenehmigung ist, verbleiben auf der rückwärtigen Grundstücksfläche des Baugrundstücks zwei Stellplätze im Bauwich zur Parzelle 332/2. Ziffer 4 und 5 des Beiblatts zur Nachtragsgenehmigung lauten: Ziffer 4: Die Parkplätze sind bis zur Gebrauchsabnahme dauernd anzulegen und zu unterhalten. Sie sind gemäß der Ortsbausatzung der Stadt R. einzugrünen. Ziffer 5: Die Teilparzelle 332/2, auf der die vier Parkplätze ausgewiesen sind, ist mit der Parzelle 333 zu vereinen. Die mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Nachtragsgenehmigung ist bestandskräftig. Die Beigeladene hat ihre Beschwerde aufrecht erhalten und beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses den Antrag vom 25. November 1987 auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO kostenpflichtig zurückzuweisen. Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, daß die nachbarrechtsverletzende Situation sich besonders deutlich bei den verbliebenen beiden Stellplätzen stelle. Der Bebauungsplan "Flur 6", die das Vorhaben der Beigeladenen und das Hausgrundstück des Antragstellers betreffenden Bauakten liegen vor und waren Gegenstand der Beratung.