Beschluss
4 TG 3800/88
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1989:0127.4TG3800.88.0A
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Entscheidungsgründe
II. Die zulässige Beschwerde kann keinen Erfolg haben, weil die Antragsteller keinen Anspruch auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Anordnung haben, die Nutzung des im Grenzbereich errichteten Geräteschuppens zu untersagen. Die Beschwerde wird aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen (Art. 2 § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit - EntlG - vom 31. 03. 1978, BGBl. I S. 446 ff., zuletzt geändert durch das Gesetz vom 04. 07. 1985, BGBl. I S. 1274). Auch das Beschwerdevorbringen der Antragsteller ist nicht geeignet, eine ihnen günstigere Entscheidung zu begründen: Zutreffend geht das Verwaltungsgericht davon aus, daß es sich bei dem Geräteschuppen mit einem umbauten Raum von 11,50 cbm um ein baugenehmigungs- und bauanzeigefreies Vorhaben handelt (§ 89 Abs. 1 Satz 1 HBO), das jedoch im Bauwich der Zulassung gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 HBO bzw. der Befreiung von den Grenzabstandsbestimmungen gemäß § 94 Abs. 2 HBO bedarf. Die Befreiungsvorschrift des § 94 Abs. 2 HBO gilt gemäß dessen Abs. 3 auch für Vorhaben, die keiner Baugenehmigung bedürfen. Auch die Errichtung eines im Bauwich unzulässigen bau- und anzeigefreien Vorhabens ist formell illegal und das darauf gestützte Nutzungsverbot offensichtlich rechtmäßig. Die Antragsteller verweisen zutreffend darauf, daß es für ohne Befreiungsgenehmigung errichtete Vorhaben anders als bei baugenehmigungs- und bauanzeigebedürftigen Vorhaben an einem ausdrücklichen gesetzlichen Verbot dergestalt fehlt, daß das Vorhaben vor Erteilung der Befreiungsgenehmigung nicht genutzt werden dürfe. Es ist richtig, daß der Senat die Rechtmäßigkeit einer Ermessensentscheidung gemäß § 83 HBO, mit der das bauaufsichtliche Nutzungsverbot auf die formelle Illegalität baulicher Anlagen gestützt wird, mit dem gesetzlich geregelten präventiven Bauverbot für genehmigungspflichtige (§ 96 Abs. 7 HBO) und anzeigebedürftige (§ 97 Abs. 4 HBO) Vorhaben begründet hat (vgl. Hess. VGH, Beschluß v. 08. 07. 1982 - IV TH 40/82 - in Hess. VGRspr. 1983, S. 6; für das frühere Recht Beschluß vom 14. 01. 1972 - IV TH 53/71 - in BRS 25 Nr. 207 = Hess. VGRspr. 1972, S. 65). Die Antragsteller übersehen jedoch den hinter den gesetzlichen Regelungen stehenden Zweck, mit dem der Senat seine ständige Rechtsprechung begründet hat: Es soll vermieden werden, daß sich derjenige, der sich über das formelle Baurecht hinwegsetzt, gegenüber dem gesetzestreuen Antragsteller mindestens einen zeitweiligen Vorteil verschafft und einen Anreiz zur Gesetzesverletzung hat, nicht zuletzt im Hinblick auf die Dauer der Verwaltungsstreitverfahren einschließlich Vorverfahren ( Hess. VGH, Beschluß v. 12. 10. 1979 IV TH 76/79 - Hess. VGRspr. 1980, S. 5). Dieser Grund trifft auch auf solche Vorhaben zu, die formell illegal sind, weil sie vor Erteilung der erforderlichen Befreiung errichtet wurden. Auch diese Anlagen sollen nach dem Willen des Gesetzgebers einer präventiven Kontrolle unterliegen. Das ergibt sich aus dem Zusammenhang des § 94 HBO insofern, als Abs. 3 für Vorhaben, die keiner Baugenehmigung bedürfen, auf die vorhergehenden Absätze 1 und 2 verweist, die für die Erteilung von Ausnahmen oder Befreiungen im Zusammenhang mit Baugenehmigungen gelten. Es ergibt sich ferner aus dem Zusammenhang des § 94 HBO im Ganzen mit den übrigen Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Siebenten Teils der HBO, §§ 87 ff., über das bauaufsichtliche Verfahren. In Fällen, in denen eine Ausnahme oder Befreiung für ein baugenehmigungspflichtiges Vorhaben erteilt wird, ist wegen des Verbots, vor Erteilung der Baugenehmigung das Vorhaben auszuführen, bei Beachtung dieser Vorschrift zugleich sichergestellt, daß vor oder bei Einholung der Baugenehmigung eine Befreiung oder Ausnahme erwirkt wird. Die Verweisung des § 94 Abs. 3 HBO auf die für den Regelfall geltenden Vorschriften setzt die Einhaltung der gütlichen Abfolge bauaufsichtlicher Prüfung einer möglichen Ausnahme oder Befreiung und - nach positiver Bescheidung - der nachfolgenden Ausführung des geprüften Vorhabens auch dann, wenn keine Baugenehmigung erforderlich ist, voraus. Werden die Anlagen vor der Erteilung der Befreiung nicht errichtet, entfällt aber auch die Möglichkeit ihrer Nutzung vor diesem Zeitpunkt. Die Antragsteller vertreten weiter die Auffassung, ein Bauwerk der vorliegenden Art dürfe im Bauwich als Kinderspielhaus genutzt werden, und einer rechtlich möglichen Funktionsänderung hätte die angegriffene Verfügung und ihr Sofortvollzug Rechnung tragen müssen. Die Antragsteller verkennen dabei zweierlei. Erstens ist Gegenstand der Verfügung die von den Antragstellern tatsächlich geübte Nutzung. Zum anderen gehören nach der Verkehrsanschauung massive Gebäude der vorliegenden Art nicht zum Inventar von Kinderspielplätzen, die gemäß § 7 Abs. 4 HBO im Bauwich zulässig sind. Danach ist die Beschwerde zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3, 25 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG -. Der Senat bewertet das Interesse der Antragsteller an der Fortführung der ungenehmigten Nutzung des Geräteschuppens nach seinen Richtlinien mit einem Betrag von 40,-- DM je Kubikmeter umbauten Raums. Daraus ergibt sich bei einer Größe von ca. 11 cbm ein Betrag von 440,-- DM. Hinzu kommt die Hälfte des für die Versiegelung veranschlagten Betrags in Höhe von 50,-- DM. Aus der Addition der Beträge ergibt sich der Streitwert der Hauptsache in Höhe von 490,-- DM. Hiervon sind im Aussetzungsverfahren 2/3, insgesamt 327,-- DM anzusetzen. Für die erste Instanz kommt ein weiterer Betrag von 67,-- DM, 2/3 der von den Antragstellern geforderten Verwaltungsgebühr, hinzu. Die Befugnis des Beschwerdegerichts zur Änderung des Streitwerts für die erste Instanz beruht auf § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG. Hinweis: Der Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG). I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist Ziffer 1 bis 3 der Verfügung der Antragsgegnerin vom 30. 06. 1988, mit der diese unter Anordnung des Sofortvollzugs den Antragstellern aufgegeben hat, die Nutzung des als Anbau an eine Bauwichgarage auf dem Nachbargrundstück errichteten Geräteschuppens zu unterlassen. Die Antragsteller errichteten das Bauwerk aus Hohlblocksteinen mit einem umbauten Raum von 11,50 cbm in einer Tiefe von 2,80 m, einer Breite von 1,80 m und einer Höhe von 2,20 m, ohne daß zuvor eine Ausnahme für den Anbau zugelassen (§ 7 Abs. 2 Satz 2 HBO) oder eine Befreiung (§ 94 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 HBO) erteilt worden wäre. Den nachträglich gestellten Antrag auf Befreiung von den Grenzabstandsvorschriften des § 7 HBO vom 15. 01. 1987 hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 15. 01. 1987 abgelehnt. Den Widerspruch der Antragsteller hat der Regierungspräsidenten in Darmstadt mit Widerspruchsbescheid vom 30. März 1987 zurückgewiesen. Bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main ist ein Verwaltungsstreitverfahren anhängig (IV/1 E 1355/87). Den Antrag der Antragsteller auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 30. 06. 1988 hat das Verwaltungsgericht mit Beschluß vom 26. 08. 1988 abgelehnt. Gegen den am 02. 09. 1988 zugestellten Beschluß haben die Antragsteller am 15. 09. 1988 Beschwerde eingelegt, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat. Die Antragsteller beantragen sinngemäß, unter Aufhebung des Beschlusses vom 26. August 1988 dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 20. Juli 1988 gegen die Verfügung der Bauaufsichtsbehörde der Antragsgegnerin vom 30. Juni 1988 stattzugeben, soweit die Nutzungsuntersagung verfügt wurde. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main - IV/V G 2086/88 - zurückzuweisen. Die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin (2 Hefte) und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main IV/1 E 1355/87 liegen vor; sie sind Gegenstand der Beratung gewesen.