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Urteil

4 UE 1332/86

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1989:0622.4UE1332.86.0A
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Entscheidungsgründe
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 2 VwGO einzustellen. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main ist insoweit gemäß §§ 173 VwGO, 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO unwirksam. Die Berufung ist in dem aufrechterhaltenen Umfang der Klage begründet. Denn der Kläger hat einen Anspruch auf positive Bescheidung seiner Bauvoranfrage. Gemäß § 92 HBO kann auf schriftlichen Antrag des Bauherrn (Voranfrage) zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein schriftlicher Bescheid (Vorbescheid) erteilt werden. Der Vorbescheid nimmt den Teil der Baugenehmigung vorweg, der der Reichweite der Anfrage entspricht (vgl. BVerwG, U. v. 23.05.1975 -- IV C 28.72 -- BVerwGE 48, 242 = BRS 29 Nr. 116). Der Maßstab, nach dem diese Voranfrage zu beantworten ist, ergibt sich, auch wenn dies in § 92 HBO nicht ausdrücklich aufgeführt wird, aus § 96 HBO, nach dessen Abs. 1 Satz 1 die Baugenehmigung zu erteilen ist, wenn das Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Gegenstand des Antrags ist nach der Einschränkung des ursprünglichen Bauantrags die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Wohnhauses an dem im Bauantrag vorgesehenen Standort, d. h. unter Ausklammerung des Maßes der baulichen Nutzung. Im vorliegenden Fall ist vor der Erteilung der Baugenehmigung eine landschaftsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich, da das Baugrundstück im Geltungsbereich der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen der Stadt Frankfurt am Main vom 31.07.1972 liegt und diese auch nicht gemäß § 1 Abs. 2 der Landschaftsschutzverordnung durch das Inkrafttreten eines Bebauungsplans für das Baugrundstück außer Kraft gesetzt worden ist. Zum Unterschied von der Baugenehmigung, die nicht erteilt werden darf, wenn nicht andere zur Ausführung des Vorhabens erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen vorliegen und damit insoweit die Übereinstimmung des Vorhabens mit anderen als baurechtlichen öffentlich-rechtlichen Vorschriften gesichert ist, ist ein positiver Vorbescheid auch ohne Vorliegen weiterer öffentlich-rechtlicher Genehmigungen möglich. Bauplanungsrechtlich richtet sich die Zulässigkeit des Vorhabens, wie auch § 236 Abs. 1 des Baugesetzbuches -- BauGB -- zum Ausdruck bringt, nach heutigem Recht. Die Errichtung eines Wohnhauses auf dem Baugrundstück ist bauplanungsrechtlich nach § 34 BauGB zu beurteilen und nach dieser Vorschrift zulässig. Die Beweisaufnahme hat ergeben, daß der vorgesehene Standort des Hauses im Bebauungszusammenhang der Bebauung an der Südostseite der B-straße steht, der mit dem Anwesen B-straße 15/17 endet. Maßgeblich für diesen ist, daß die aufeinander folgende Bebauung trotz etwaiger Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit oder Zusammengehörigkeit vermittelt. Wann dies der Fall ist, läßt sich für Grundstücke in Ortsrandlage, zu denen das vorgesehene Baugrundstück gehört, nur nach der Verkehrsanschauung entscheiden, die eine wertende Betrachtung der Örtlichkeit einschließt (st. Rspr. vgl. BVerwG, U. v. 06.11.1968 -- IV C 21.66 -- BRS 20 Nr. 35 = BVerwGE 31, 21). Der vorgesehene Standort des Hauses auf dem Baugrundstück liegt nach dem Ergebnis der Augenscheinseinnahme in einem Grüngürtel, der von der Bebauung entlang dem D im Nordwesten bis zur N im Osten reicht und der im Nordosten von der bebauten Ortslage von A begrenzt wird. Diese greift entlang der Erschließungsstraßen A, B-straße und A jeweils geringfügig unterschiedlich, zum Teil auch in unterschiedlicher Tiefe an den Straßenseiten nach Südwesten aus.Die Prägung des auf dem Baugrundstück vorgesehenen Standorts als Innen- oder Außenbereichsfläche wird nach Auffassung des Senats entscheidend davon bestimmt, daß das Anwesen B-straße 15/17 nach der Verkehrsanschauung inzwischen durch die fortschreitende Bebauung entlang der B-straße seine ursprüngliche Lage als Bebauungssplitter im Außenbereich verloren hat und nunmehr in den Bebauungszusammenhang entlang der Südostseite der B-straße einbezogen ist. Da diese Bebauung in den Grüngürtel zwischen N und D hineinragt und eine erhebliche Grundstückstiefe von 70 m zwischen der B-straße und der Straße A an deren Nordwestseite ein Haus um eine Grundstücksbreite nach Südwesten vorspringt, liegt, ist eine Prägung des Bauplatzes als Innenbereichsgrundstück durch die Bebauung an der Straße A und im übrigen auch die Prägung der Grundstücke an der gegenüberliegenden Straßenseite der in den Außenbereich vorgeschobenen Bebauung durch diese an der jeweiligen Erschließungsstraße ausgeschlossen. Ohne die Mitprägung der Grundstückssituation durch das Anwesen B-straße 15/17 läge die südwestliche Grenze der bebauten Ortslage für die Bebauung entlang der Südostseite der B-straße bei dem Anwesen B-straße 13. Die Prägung des auf dem Baugrundstück vorgesehenen Standorts als Innenbereichsfläche hängt entscheidend davon ab, ob das Anwesen B-straße 15/17 auch als ungenehmigter Gebäudebestand an der prägenden Wirkung der Grundstückssituation rechtlich teilhat. Das ist der Fall. Allerdings muß nach der Rechtsprechung des Senats -- ebenso wie bei der Ermittlung der die nähere Umgebung eines Vorhabens nach § 34 BBauG (nunmehr BauGB) prägenden Elemente ungenehmigte oder nicht geduldete bauliche Anlagen unberücksichtigt zu bleiben haben (Hess. VGH, U. v. 13.07.1978 -- IV OE 54/75 -- HessVGRspr. 1979, 45; B. v. 28.11.1978 -- IV TG 85/78 -- BRS 33 Nr. 40) -- eine eigenmächtige Veränderung der außenbereichs-typischen Gestaltung eines Grundstücks bei der Ermittlung der Grenze zwischen Innen- und Außenbereich unberücksichtigt bleiben. Eine andere Situation kann sich nach der Rechtsprechung des Senats ergeben, wenn die Bauaufsichtsbehörde erkennen läßt, daß sie auf Dauer auf dem Grundstück eine außenbereichsfremde Nutzung dulden will (vgl. Hess. VGH, U. v. 08.11.1979 -- IV OE 88/75 --). Ebenso gehört nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die tatsächlich vorhandene Bebauung unabhängig davon zum Bebauungszusammenhang, ob die Baulichkeiten genehmigt worden sind oder aber in einer Weise geduldet werden, die keinen Zweifel daran läßt, daß sich die zuständigen Behörden mit ihrem Vorhandensein abgefunden haben (BVerwG, U. v. 06.11.1968 -- IV C 31.66 -- BRS 20 Nr. 36 = BVerwGE 32,22). Die baurechtliche Situation des Gebäudestandes B-straße 15/17 stellt sich wie folgt dar: Auf diesem Grundstück wurde mit Bauschein Nr. ... vom 04.11.1946 gemäß § 3 Ziff. 6 der Baupolizeiverordnung der Stadt Frankfurt am Main vom 20.04.1938 unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs ein Behelfsheim mit 34 qm Grundfläche genehmigt. Abweichend von dieser Genehmigung wurde das heute vorhandene massive Doppelhaus sowie ein Stallgebäude errichtet. Eine nachträgliche Genehmigung wurde nicht erteilt. Wegen ungenehmigter Bauarbeiten auf dem Grundstück wurde mit Verfügung vom 07.03.1986 ein sofort vollziehbares Bauverbot erlassen. Der am 04.04.1986 zur nachträglichen Legalisierung des Vorhabens gestellte Bauantrag B ... wurde mit Bescheid vom 05.02.1987 abgelehnt. Den Widerspruch gegen die Versagung der Baugenehmigung hat der Bauherr der Baumaßnahme und Eigentümer der Nachbarliegenschaft B-straße 15 zurückgenommen, nachdem die Beklagte am 02.09.1987 vor dem Widerspruchsausschuß die widerrufliche Duldung des bestehenden baulichen Zustandes des Wohngebäudes erklärt hatte. Nach der im Vergleichswege ausgesprochenen unbefristeten Duldung des Wohnhauses B-straße 15 ist auch für das vorliegende Verfahren davon auszugehen, daß sich die Beklagte mit dem Vorhandensein der Wohnhäuser B-straße 15/17 abgefunden hat und diese für die Ermittlung des Bebauungszusammenhanges zu berücksichtigen sind. Der Senat weist darauf hin, daß die Duldung der entgegen den baurechtlichen Vorschriften errichteten Schwarzbauten über vier Jahrzehnte und die im Jahre 1987 erfolgte Verfestigung in ihrem Bestand für den Bauplatz des Klägers eine bauliche Prägung hat eintreten lassen, die im dauernden Widerspruch zu der eigenen Bauleitplanung der Klägerin steht, die ihrerseits im Jahre 1987 durch die Einbeziehung des Baugrundstücks in die als "wohnungsferne Gärten" dargestellte Fläche im Flächennutzungsplan des Umlandverbandes F erneut bekräftigt wurde. Vollzugsdefizite bei der ordnungsbehördlichen Aufgabe, für baurechtmäßige Zustände im Außenbereich zu sorgen, können -- wie im vorliegenden Fall -- zur Folge haben, daß die Bauleitplanung in Teilbereichen obsolet wird. Der Kläger beabsichtigt, auf dem unbebauten Grundstück B-straße ohne Nummer in F (Flur 13, Flurstücke Nr. 58 und 133/59) -- Baugrundstück -- ein Wohnhaus zu errichten. Er und seine Ehefrau sind je zur Hälfte Eigentümer des Baugrundstücks, das eine Größe von 2.280 qm aufweist. Das Grundstück liegt am südwestlichen Ortsrand des Ortsteils A. Die geschlossene Bebauung von A entlang der B-straße reicht in südlicher bis südwestlicher Richtung bis zu den Hausgrundstücken B-straße 16 und dem dem Baugrundstück jenseits eines in die B-straße einmündenden Feldwegs gegenüberliegenden Anwesen, B-straße 13. Im Südwesten grenzt das Baugrundstück an das mit einem nicht genehmigten aber geduldeten Doppelhaus bebaute Grundstück B-straße 15/17. Jenseits des südwestlichen Ortsrandes des Stadtteils A erstreckt sich von der Bebauung A ... in Nordwesten über die Verlängerung der Straße A ... und die Verlängerung der B-straße eine Grünzone bis zur N im Südosten. Diese Grünzone, die sich über das Baugrundstück und das Anwesen B-straße 15/17 hinweg erstreckt, besteht aus einer Vielzahl von zumeist kleingärtnerisch genutzten eingezäunten, zum Teil auch mit Hecken bewachsenen und mit einer Reihe von Bäumen bestandenen Flächen, im Hintergrund optisch begrenzt von dichtem Baumbewuchs entlang eines Altarms der N. Das Grundstück des Klägers ist im vorderen Teil zur Verlängerung der B-straße hin teils Rasen, teils Pflanzbeet. Der hintere Teil ist dicht mit Bäumen bestanden und einer Hecke umwachsen. Dort stehen nach Angaben der Klägerseite ein Schuppen, ein Gartenhaus und ein Taubenhaus. Die Gebäude sollen vor 20 Jahren errichtet, Baugenehmigungen eingeholt worden sein. Der Flächennutzungsplan des Umlandverbandes F vom 06.07.1987 (StAnz. 1987 S. 1537) stellt den Bereich um das Baugrundstück als "wohnungsferne Gärten" dar. Das Baugrundstück liegt außerdem im Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung der Stadt Frankfurt am Main (Mitteilungen der Stadtverwaltung Frankfurt am Main vom 26.08.1972 S. 275 ff.). Mit Bauantrag vom 11.03.1982 beantragte der Kläger die Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung eines mehrgeschossigen Wohnhauses auf dem vorderen Grundstücksteil. Mit Bescheid vom 08.09.1982 versagte die Beklagte die Baugenehmigung u.a. mit der Begründung, das Grundstück des Klägers liege im Außenbereich und Landschaftsschutzgebiet und beeinträchtige als nicht privilegiertes Vorhaben öffentliche Belange. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.03.1983, zugestellt am 31.03.1983, zurück. Am Montag, dem 02.05.1983 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er u.a. vorgetragen hat, bei dem Baugrundstück handele es sich nicht um ein Außenbereichsgrundstück, sondern um eine Baulücke. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verpflichten, die mit Bauantrag Nr. B 82-0442 beantragte Baugenehmigung nicht deshalb zu versagen, weil die Flurstücke Nr. 58 und 133/59 in der Flur 13 in der Gemarkung F bauplanungsrechtlich dem Außenbereich zuzuordnen sei. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, es handele sich um ein Außenbereichsgrundstück. Das Verwaltungsgericht hat nach Beweisaufnahme am 09.10.1985 durch Urteil vom 18.03.1986 die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, daß das Baugrundstück des Klägers im Außenbereich liege und das Vorhaben nach § 35 BBauG nicht genehmigungsfähig sei. Gegen das den Klägerbevollmächtigten am 14.04.1986 zugestellte Urteil haben diese am 13.05.1986 Berufung eingelegt. Der Kläger macht geltend, das Baugrundstück sei insbesondere unter Berücksichtigung der vorhandenen Bebauung auf dem Grundstück B-straße 15/17 im Bebauungszusammenhang gelegen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger den Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung dahin eingeschränkt, daß von der beklagten Bauaufsichtsbehörde begehrt wird, die Bebauung des vorgesehenen Bauplatzes, Gemarkung P, Flur 13, Flurstücke 58 und 133/59, B-straße ohne Nummer mit einem Wohnhaus aus planungsrechtlichen Gründen zuzulassen und in entsprechendem Umfang die Klage zurückgenommen. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils und unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 8. September 1982 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. März 1983 die Beklagte zu verpflichten, die Bauvoranfrage mit dem oben beschriebenen Inhalt positiv zu bescheiden. Die Beklagte stimmt der Teilrücknahme zu und beantragt, im übrigen die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt vor, auch durch das Anwesen B-straße 15 -- 17 erhalte das Baugrundstück keine Innenbereichsqualität. Das Grundstück B-straße 15 -- 17 liege selbst im Außenbereich inmitten gärtnerisch genutzten oder sonst begrünten Geländes und seine Bebauung stelle einen Fremdkörper dar. Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt. Das Land Hessen, vertreten durch das Amt für Landwirtschaft und Landentwicklung, vertritt die Auffassung, für die Zuordnung des Baugrundstücks zum Innenbereich fehle es am erforderlichen Bebauungszusammenhang. Der Senat hat eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Verhandlungsniederschrift vom 08.06.1989 verwiesen. Die Liegenschaftsakten betreffend das Anwesen B-straße 15/17, der Bauantrag des Klägers, eine Widerspruchsakte, der Flächennutzungsplan des Umlandverbandes F, die Landschaftsschutzverordnung der Stadt Frankfurt am Main vom 31.07.1972 mit Landschaftsschutzkarte, das Kartenblatt NW 63a der Stadtkarte der Stadt Frankfurt am Main, eine Broschüre und ein Lageplan betreffend die Bundesgartenschau 1989 und eine Luftaufnahme des Stadtteils F liegen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.