Beschluss
4 TH 214/92
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1992:0416.4TH214.92.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Beigeladenen ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§§ 146, 147 VwGO). Sie ist in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang begründet. Seit Inkrafttreten des 4. Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung - 4. VwGOÄndG - vom 17.12.1990 (BGBl. I S. 2809) am 01.01.1991 kann gerichtlicher Rechtsschutz zur Sicherung eines nachbarlichen Abwehrrechts im Eilverfahren nicht mehr im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO, sondern auf der Grundlage des § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO erlangt werden. Gemäß § 80a Abs. 1 VwGO kann die Behörde auf Antrag des Dritten, der einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt eingelegt hat, die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen. Auch das Gericht kann auf Antrag solche Maßnahmen treffen (§ 80 Abs. 3 VwGO; zu den Voraussetzungen im einzelnen vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 30.01.1991 - 4 TG 3243/90 - BauR 1991, 185 = DÖV 1991, 745 = HessVGRspr 1991, 50 = NVwZ 1991, 592 ). Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten, hier des Nachbarn, gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung haben seit Inkrafttreten des 4. VwGOÄndG regelmäßig auch im Verhältnis zwischen dem Bauherrn und der Bauaufsichtsbehörde gemäß § 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO aufschiebende Wirkung (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 30.01.1991, a.a.O.). In diesen Fällen kann die Behörde auf Antrag des Begünstigten, hier des Bauherrn, nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung anordnen (§ 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Wenn das Bauvorhaben - wie hier - ausschließlich Wohnzwecken dient, haben Widerspruch und Anfechtungsklage des Dritten nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes zur Erleichterung des Wohnbaus im Planungs- und Baurecht sowie zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften vom 17.05.1990 (BGBl. 1990 I S. 926) eingeführten Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch - BauGBMaßnahmenG - i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO keine aufschiebende Wirkung. In diesen Fällen kann das Gericht nach § 80a Abs. 3 Satz 1 VwGO auf Antrag Maßnahmen der Behörde nach § 80a Abs. 1 VwGO ändern oder aufheben oder selbst solche Maßnahmen treffen. Voraussetzung für den Erfolg eines Antrags auf gerichtlichen Rechtsschutz nach § 80a Abs. 3 VwGO ist neben der Möglichkeit, unter Umständen auch Gewißheit der Rechtsbeeinträchtigung, daß die erstrebte Maßnahme auch (noch) notwendig ist, um mögliche Rechte des Dritten zu sichern, wozu auch der Schutz vor fortdauernden Rechtsbeeinträchtigungen gehören kann (§ 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 VwGO; vgl. Beschluß des Senats vom 30.01.1991 - a.a.O.). Nach dem derzeitigen Stand des Bauvorhabens kann mit einer antragsgemäßen Entscheidung der Sicherungszweck des Eilverfahrens noch erreicht werden. Gleichwohl ist der Antrag der Antragsteller nur teilweise begründet. Dem Antrag eines Dritten auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80a Abs. 3 VwGO ist stattzugeben, wenn die Baugenehmigung offensichtlich dessen Rechte verletzt. Denn in diesem Fall kann ein überwiegendes Interesse des Bauherrn oder der Öffentlichkeit an einer sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung nicht bestehen. Umgekehrt ist der Antrag eines Dritten abzulehnen, wenn die Baugenehmigung ihn offensichtlich nicht in eigenen Rechten verletzt. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahren über den Rechtsbehelf des Dritten offen, hat das Gericht eine Abwägung der beteiligten privaten und öffentlichen Interessen vorzunehmen, die für oder gegen eine sofortige Ausnutzung der Baugenehmigung sprechen. Bei dieser Abwägung hat das Gericht zum einen das Gewicht der beteiligten Interessen und das konkrete Ausmaß ihrer Betroffenheit zu berücksichtigen. Zum anderen hat es zu würdigen, ob der Rechtsbehelf des Dritten - auch unter Berücksichtigung des von ihm eventuell glaubhaft gemachten Tatsachenvorbringens - wahrscheinlich Erfolg haben wird. Führt diese Abwägung dazu, daß den widerstreitenden Interessen etwa gleich großes Gewicht beizumessen ist, verbleibt es bei der gesetzlichen Ausgangslage. Ein Abwehrrecht des Dritten gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung besteht nur, wenn ein genehmigtes Vorhaben gegen Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt und die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung nicht vorliegen und die verletzten Vorschriften auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind, also nachbarschützend sind und durch das rechtswidrige Vorhaben eine tatsächliche Beeinträchtigung des Nachbarn hinsichtlich der durch die Vorschriften geschützten nachbarlichen Belange eintritt (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 01.08.1991 - 4 TG 1244/91 - DVBl. 1992, 45). Vorliegend verletzt die Zulassung des Baukörpers jenseits einer rückwärtigen Tiefe von ca. 18,50 m, das ist der Nordostteil des Mehrfamilienhauses, etwa bis zu einer rückwärtigen Tiefe, die von der nordöstlichen Begrenzung des Treppenhauses gebildet wird, offensichtlich Rechte des Antragstellers, während im übrigen von dem Erfolg einer Klage im Hauptsacheverfahren nach der gegenwärtigen Sachlage nicht ausgegangen werden kann. Bauplanungsrechtlich ist die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB zu beurteilen, weil der Bebauungsplan der früheren Gemeinde "- vormals: Links der Straße" wegen eines Mangels der Hauptsatzung nicht wirksam bekanntgemacht und deshalb ungültig ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs war unter der Geltung des § 12 BBauG a.F. erforderlich, daß gemäß § 5 Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 01.07.1960 (GVBl. I S. 103, 164) - HGO a.F. -, aufgehoben durch Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung der Hessischen Gemeindeordnung vom 30.08.1976 (GVBl. I S. 325), wonach die Art der Bekanntmachung in der Hauptsatzung festzulegen war, in der Hauptsatzung der Gemeinde Ort und Zeit (-dauer) der Auslegung des genehmigten Bebauungsplans geregelt war (Hess. VGH, U. v. 03.05.1974 - IV OE 76/73 - BRS 28 Nr. 13). § 10 der Hauptsatzung der Gemeinde Urberach in der Fassung vom 05.12.1970 enthält ausweislich der zu den Gerichtsakten gereichten Hauptsatzung in der Urfassung und den verschiedenen Änderungen zum maßgeblichen Zeitpunkt im Mai 1971 keine derartige Regelung über die Auslegung von Bebauungsplänen. Diese wurde vielmehr erst durch die von der Gemeindevertretung am 13.07.1971 beschlossene Änderung der Bekanntmachungsregelung (§ 10 Abs. 5 der Hauptsatzung) in die Hauptsatzung eingefügt. Das Mehrfamilienhaus auf dem Baugrundstück fügt sich nach dem Maß der baulichen Nutzung und der Nordostteil des Gebäudes nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Gemäß § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich u. a. nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht für die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs von der Umgebung des im Mittelpunkt liegenden Baugrundstücks ausgegangen. Dabei werden konzentrische Kreise gebildet, wobei nach den Besonderheiten des Einzelfalles Abweichungen geboten sein können, die das Ergebnis einer nicht schematischen, sondern wertenden Betrachtung sind (vgl. Hess. VGH, B. v. 17.12.1984 - 4 TG 2545/84 -, BRS 12 Nr. 77 = ESVGH 35, 126 = HSGZ 1985, 166; U. v. 04.09.1987 - 4 UE 1048/85 - HessVGRspr. 1988, 12). Ergibt sich bei der Ermittlung der maßgeblichen "näheren Umgebung", daß unterschiedliche Baugebiete oder Flächen anderer Nutzung aneinanderstoßen, so muß die Zugehörigkeit des Baugrundstücks zu einem bestimmten Baugebiet festgestellt und dieses Gebiet von benachbarten abgegrenzt werden (Hess. VGH, B. v. 25.09.1987 - 4 UE 40/87 - BRS 47 Nr. 64). Das Verwaltungsgericht ist auf der Grundlage der durchgeführten Augenscheinseinnahme zum Ergebnis gekommen, daß das Baugrundstück maßgeblich durch die Bebauung der jeweils angrenzenden Flurstücke südwestlich und nordöstlich der Straße bis zu deren Einmündung in die Straße bzw. in die Straße "A" geprägt ist. Die Aktenlage spricht dafür, zusätzlich die Bebauung an der Südwestseite der Straße einzubeziehen. Durch die vorhandene straßennahe Bebauung mit Hauptgebäuden an der Südwestseite der K berger Straße und der Nordostseite der G Straße haben sich rückwärtige Baugrenzen auf den bebauten Liegenschaften gebildet, jenseits deren eine einheitliche überwiegend nicht bebaute und zum Teil mit Nebengebäuden (Garagen) überbaute Grundstücksfreifläche auf den Liegenschaften entstanden ist. Nach der Rechtsprechung des Senats kommen für einen Drittschutz im unbeplanten Bereich ähnlich dem Planbereich solche Vorschriften (oder deren Teile) in Betracht, die den nachbarlichen Interessenkonflikt durch Postulate der Zuordnung, Verträglichkeit und Abstimmung benachbarter Nutzungen regeln und zu einem Ausgleich bringen. Dabei kommen nur solche tatsächlichen Umstände in Betracht, die im unbeplanten Innenbereich zwar ohne Bauleitplanung und vielleicht in gewissem Maße auch zufällig entstanden sein mögen, aber, nachdem sie einmal da sind, nun nicht mehr beliebig veränderbar sind, sondern notwendigerweise den Schutz einer bestimmten Siedlungs- und Baustruktur erfordern. Dies bedeutet im einzelnen: a) Die schutzwürdige Position im Rahmen des § 34 BBauG muß ein privates Interesse sein, das städtebaulich auch im Rahmen der Bauleitplanung (§ 1 Abs. 6 und 7 BBauG) beachtlich sein könnte. b) Die schutzwürdige Position muß ferner eine sein, die in einem vergleichbaren Planbereich durch die Festsetzung eines Bebauungsplans oder die ergänzende Geltung des § 15 BauNVO ebenso geschützt werden könnte wie durch das Gebot der Rücksichtnahme im unbeplanten Innenbereich. c) Die Position muß schließlich so schutzwürdig sein, daß sie auch im Falle der Beplanung des betreffenden Gebiets mit einem Bebauungsplan bei rechtmäßiger Ausübung des planerischen Ermessens, nämlich bei sachgerechter Abwägung aller einschlägigen Belange, sich im Ergebnis durchsetzen müßte, also nicht - oder in Sonderfällen jedenfalls nicht entschädigungslos - entzogen werden könnte. (Grundlegender Beschluß des Senats vom 17.12.1984, a.a.O.) Das Mehrfamilienhaus auf dem Baugrundstück überschreitet den durch die vorhandene Bebauung vorgegebenen Rahmen, insbesondere durch die Stellung des Bauvorhabens, also durch die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll (Standort), mit einer Bautiefe von 22 m gegenüber einer durchgängigen Bautiefe von 10 m bis 12 m in der Umgebung erheblich. Insoweit verweist der Senat auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats auch dargelegt, daß und aus welchen Gründen die nicht genehmigten Anbauten bzw. Gebäude in vergleichbarer Tiefe wie der Nordostteil des Hauses der Beigeladenen auf dem Baugrundstück auf den Liegenschaften G Straße und bei der Bestimmung des aus der Bebauung in der näheren Umgebung ableitbaren Rahmens hinsichtlich der Bebauungstiefe nicht zu berücksichtigen sind. Nach der Rechtsprechung des Senats ist bei der Ermittlung der die nähere Umgebung eines Vorhabens prägenden Elemente die vorhandene bauliche Nutzung nur zu berücksichtigen, soweit sie genehmigt worden ist oder aber in einer Weise geduldet wird, die keinen Zweifel daran läßt, daß sich die zuständige Behörde mit ihrem Vorhandensein abgefunden hat (Hess. VGH, B. v. 28.11.1978 - IV TG 85/78 - BRS 33 Nr. 40; U. v. 16.01.1981 - IV OE 10/79 - BRS 38 Nr. 80 m.w.N.). Zutreffend hat das Verwaltungsgericht insoweit zwischen dem ungenehmigten Anbau auf der Liegenschaft G Straße für den nicht einmal ein Bauantrag vorliegt, und dem Gebäude im rückwärtigen Bereich des Grundstücks G Straße differenziert, für das nachträglich ein Bauantrag gestellt wurde, der nicht beschieden ist. Während für die erst bei der Augenscheinseinnahme am 17.12.1991 und damit auch dem Antragsgegner erst zu diesem Zeitpunkt bekannt gewordene illegale Baumaßnahme auf dem Grundstück Straße Anhaltspunkte für eine Duldung von vornherein fehlen, hat die Bauaufsichtsbehörde bisher auch nicht zu erkennen gegeben, daß sie sich mit dem Vorhandensein des nicht genehmigten Gebäudes auf dem Grundstück G Straße endgültig abgefunden hat und es auf Dauer dulden will. Darauf kommt es jedoch entscheidend an, da die Befugnis der Bauaufsichtsbehörde gemäß § 83 HBO, für baurechtmäßige Zustände zu sorgen, nicht verwirkt werden kann und die mitprägende Wirkung eines nicht genehmigten Bestandes nur unter den genannten Voraussetzungen eintritt (Hess. VGH, U. v. 22.06.1989 - 4 UE 1332/86 -, AgrarR 1990, 332 = NuR 1990, 277). Der Antragsgegner hat im erstinstanzlichen Verfahren keine Stellungnahme und auch im Beschwerdeverfahren keine Erklärung dazu abgegeben. Im übrigen hätte auch ein genehmigtes Gebäudes im rückwärtigen Teil des Grundstücks G Straße als bisher einziges Hauptgebäude in der unverbauten Zone keine in dem Sinn prägende Wirkung, daß aus ihm ein Anspruch auf eine Bebauung jenseits der faktischen Baugrenze auf dem Baugrundstück abgeleitet werden könnte. Das Mehrfamilienhaus der Beigeladenen fügt sich auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Ohne daß die Ausnutzungsziffern für die Bebauung entlang der G Straße und an der Südwestseite der K Straße festgestellt wären, ergibt sich bereits aus den aufgezeigten Unterschieden der überbauten Fläche auf dem Baugrundstück einerseits und der Umgebungsbebauung andererseits, daß die Nutzung des Baugrundstücks nach ihrem Maß in massiver Weise über die Nutzung der Grundstücke in der Umgebung hinausgeht. Die durch die Verletzung von § 34 Abs. 1 BauGB vorliegende objektive Rechtswidrigkeit der umstrittenen Baugenehmigung beeinträchtigt bei einer Gesamtbeurteilung des festgestellten zweifachen Verstoßes verletzend das in § 34 BauGB enthaltene objektiv-rechtliche Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme und verletzt zugleich subjektiv-öffentliche Rechte des Antragstellers. Anhand des oben wiedergegebenen Maßstabes ergibt sich im vorliegenden Fall: Die vorgesehene Bebauung auf dem Baugrundstück leitet in einem nach dem Standort der Häuser in der straßennahen Grundstücksfläche und nach dem Maß der Bebauung bisher homogenen Baugebiet mit einer aufgelockerten Wohnbebauung, die dazu geführt hat, daß sich auf den rückwärtigen Grundstücksflächen eine größere zusammenhängende rückwärtige Fläche von aneinandergrenzenden Gärten ergeben hat, eine Umstrukturierung ein. Sie würde die Wohnqualität für die Liegenschaften auf der Nordostseite der Görlitzer Straße, an deren Erhaltung ein bauplanungsrechtlich beachtliches, durch die Möglichkeit der Festsetzung einer rückwärtigen Baugrenze auch planerisch schutzfähiges Interesse der Grundstückseigentümer besteht, gravierend verändern. Die Einbeziehung der rückwärtigen Grundstücksfläche des Baugrundstücks in die überbaute Fläche mit ihren Auswirkungen auf das Maß der baulichen Nutzung und der damit verbundenen Änderung des gewachsenen Charakters des Gebietes stünde einer isolierten Beplanung des Baugrundstücks in einer Weise, die das genehmigte Vorhaben ermöglichen würde, entgegen. Als unmittelbarer Nachbar gehört der Antragsteller wegen der Verschlechterung seiner Wohnsituation, die der Neubau der Beigeladenen, der in die zusammenhängende Grünfläche hinein vorspringt, für den Gartenbereich auf dem Grundstück des Antragstellers bewirkt, zu dem Kreis der Betroffenen, dessen Schutzwürdigkeit rechtlich anzuerkennen ist. Eine Abwägung zwischen den Interessen des Antragstellers und denen der Beigeladenen führt auch unter Berücksichtigung öffentlicher Belange, hier des vorhandenen dringenden Wohnbedarfs (§ 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 1 BauGB-MaßnahmenG) dazu, daß sich der nachbarliche Belang des Antragstellers bei einer planerischen Abwägung in einem gedachten - auf das Baugrundstück beschränkten - Bauleitplanverfahren gegen andere Belange, insbesondere die des Baubewerbers eindeutig durchsetzen müßte. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers beschränkt sich jedoch auf den Nordostteil des genehmigten Mehrfamilienhauses. Entfällt dieser, fügt sich das Bauvorhaben sowohl von seinem Standort wie nach dem Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen kann der Antragsteller nicht mit Erfolg gegen die Genehmigung der von der Entscheidung nicht berührten Teile des streitgegenständlichen Vorhabens vorgehen. Diese Beschränkung gilt in Hauptsacheverfahren ebenso wie in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und entsprach bereits der Entscheidungspraxis des Senats in Anordnungsverfahren, in denen er einen Baustopp zugunsten des Nachbarn regelmäßig auf den Teil des angefochtenen Bauvorhabens beschränkt hat, der dem glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch des Nachbarn entspricht ohne Rücksicht darauf, ob die Ausführung des verbleibenden Bauvorhabens zweckmäßig oder auch nur möglich erscheint. Der Nachbar kann im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keinen weitergehenden Erfolg erzielen, als ein von einem rechtswidrigen Bauvorhaben betroffener Grundstückseigentümer mit der Baunachbarklage im Verfahren zur Hauptsache gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO erreichen kann (Hess. VGH, B. v. 14.11.1989 - 4 TG 2987/89 -, HessVGRspr. 1990, 54, st. Rspr.). Dieser Grundsatz gilt auch nach Inkrafttreten des § 80a VwGO (vgl. Hess. VGH, B. v. 25.07.1991 - 4 TH 1032/91 -). Es ist Sache der Beigeladenen und des Antragsgegners, das Vorhaben gegebenenfalls so zu modifizieren, daß dieses insgesamt mit den Anforderungen des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts übereinstimmt. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, daß die im Tenor getroffene Entscheidung über den Teil des Vorhabens, dessen Errichtung von der Entscheidung nicht betroffen ist, keine endgültige Festlegung der aufgrund der faktischen rückwärtigen Baugrenze zu ermittelnden zulässigen Bautiefe enthält, sondern eine nach Aktenlage vorläufige Begrenzung der Ausführung des Vorhabens darstellt. Die vorgelegten Bauakten zeigen, daß sich allein aus den Lageplänen die aus dem genehmigten Baubestand abzuleitende rückwärtige faktische Baugrenze nicht ganz genau erschließt. Diese muß vielmehr nach Feststellung des genehmigten Bestands im einzelnen ermittelt werden. Der Antragsteller wendet sich mit einem Antrag nach § 80a VwGO gegen die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 5 Wohneinheiten auf der Liegenschaft (Gemarkung, Flur, Flurstück - Baugrundstück -. Er ist Eigentümer der mit einem zweigeschossigen Wohngebäude mit ausgebautem Dachgeschoß nordwestlich angrenzenden Liegenschaft Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans der früheren Gemeinde "- vormals: Links der Straße", der vom Regierungspräsidenten in mit Verfügung vom 20.04.1971 genehmigt worden ist. Die Hauptsatzung der früheren Gemeinde enthielt in der zum Zeitpunkt der Bekanntmachung des Bebauungsplans geltenden Fassung vom 05.12.1970 in ihrer Bekanntmachungsregelung (§ 10 der Hauptsatzung) keine Regelung über Ort und Zeit der Auslegung von Bebauungsplänen. Mit Bauschein vom 09.10.1991 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen die Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit insgesamt 5 Wohneinheiten auf dem Baugrundstück. Am 28.10.1991 legte der Antragsteller gegen die Baugenehmigung Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist. Das Verwaltungsgericht hat nach Durchführung einer Augenscheinseinnahme mit Beschluß vom 03.01.1992 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Baugenehmigung angeordnet. Gegen den der Beigeladenen am 15.01.1992 zugestellten Beschluß hat diese am 17.01.1992 Beschwerde eingelegt, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat. Die Beigeladene beantragt sinngemäß, den Beschluß des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 3. Januar 1992 und die angeordnete aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Baugenehmigung vom 9. Oktober 1991 aufzuheben. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Antragsgegner stellt keinen Antrag. Der Bebauungsplan Nr. 2 der früheren Gemeinde die den Bebauungsplan betreffenden Aufstellungsunterlagen sowie die die Liegenschaften Straße betreffenden Bauakten liegen vor und sind Gegenstand der Beratung gewesen.