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Urteil

4 UE 1680/87

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1989:0720.4UE1680.87.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet, da das Verwaltungsgericht die zulässige Klage im Ergebnis zu Recht als unbegründet abgewiesen hat. Soweit die Klägerin nunmehr ihren Antrag ausdrücklich auf Aufhebung der Baugenehmigung vom 17.01.1983 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.09.1985 insoweit, als die darin genehmigten Anlagen innerhalb einer Grenzabstandsfläche von 2,50 m liegen, richtet, und auch ihr Abrißbegehren darauf erstreckt - hinsichtlich der Mauer für den Teil, der 1,50 m übersteigt -, ist darin begrifflich keine Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO zu sehen, denn der Streitgegenstand des anhängigen Verfahrens ist nicht nachträglich geändert worden. Der Klageantrag stellt sich nach der gemäß § 88 VwGO gebotenen Auslegung des ursprünglichen Vorbringens im Hinblick auf ihr erkennbares Klageziel nur als eine Klarstellung dar. Dieses Klageziel ergab sich nicht eindeutig aus dem in der Klageschrift von der Klägerin ohne anwaltliche Hilfe formulierten Antrag, sondern aus dem schriftsätzlich zur Begründung Vorgebrachten sowie den verschiedenen Eingaben der Klägerin im Widerspruchsverfahren. Insoweit fielen Antrag und Begründung teilweise auseinander, ohne daß das Verwaltungsgericht eine Klarstellung veranlaßt hätte. Erst in der Berufungsverhandlung hat die Klägerin einen sachdienlichen Antrag gestellt. Die Anfechtungsklage ist auch zulässig, insbesondere hat die Klägerin rechtzeitig Widerspruch gegen die Baugenehmigung vom 17.01.1983 eingelegt. Die Anfechtungsklage ist jedoch nicht begründet. Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung ist zwar in dem Umfange, in dem sie Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, rechtswidrig; sie verletzt die Klägerin jedoch nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Eine Baunachbarklage, die sich grundsätzlich allein gegen die Baugenehmigung und nicht gegen die tatsächliche Bauausführung richtet, hat Erfolg, wenn a) ein genehmigtes Vorhaben gegen Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt und die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung nicht vorliegen und b) entweder die verletzten Vorschriften auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind und durch das rechtswidrige Vorhaben eine tatsächliche Beeinträchtigung des Nachbarn hinsichtlich der durch die Vorschrift geschützte nachbarlichen Belange eintritt oder insbesondere bei nicht dem Nachbarschutz dienenden Vorschriften des Baurechts die Genehmigung eines Vorhabens bzw. ihre Ausnutzung die vorgegebene Grundstückssituation eines Dritten nachhaltig ändert und dadurch den Nachbarn schwer und unerträglich trifft. Die Genehmigung der Garage auf der Grenze zum Grundstück des Beigeladenen ist bauordnungsrechtlich unzulässig und entspricht deshalb nicht öffentlich- rechtlichen Vorschriften (vgl. § 96 Abs. 1 Satz 1 HBO). Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 HBO müssen Gebäude von den Grundstücksgrenzen, die nicht an öffentlichen Verkehrsflächen liegen, Mindestabstandsflächen (Bauwiche) einhalten. Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 1 HBO beträgt der Bauwich im Falle des Beigeladenen 3 m. Zugunsten des Beigeladenen greift auch nicht § 7 Abs. 2 Satz 1 HBO ein, wonach die Pflicht zur Einhaltung eines Bauwichs nicht besteht, wenn nach den planungsrechtlichen Vorschriften über die Bauweise an die Grundstücksgrenze gebaut werden muß. Diese Vorschrift ist innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils - in dem hier die Grundstücke der Klägerin und des Beigeladenen liegen - gemäß § 7 Abs. 2 Satz 4 HBO entsprechend der vorhandenen Bebauung heranzuziehen. Die Augenscheinseinnahme hat ergeben, daß die Bauweise der in der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BBauG vorhandenen Bebauung uneinheitlich ist und jedenfalls nicht von geschlossener, sondern im Ergebnis von offener Bauweise auszugehen ist, bei welcher entsprechend § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO Bauwiche einzuhalten sind. Als maßgebliche Umgebung hat der Senat den Bereich zwischen den Straßen "I. H." im Westen, den Wegeparzellen 355/2 im Norden und 796/1 im Süden bis zum Beginn des Flurstücks 310/1 im Osten, das im Süden an die Wegeparzelle 796/1 angrenzt, angesehen. Grundsätzlich ist die maßgebliche Umgebung so zu bestimmen, daß die Bebauung der in der Nähe im gleichen Abstand zum Baugrundstück, also innerhalb eines gedachten Kreises um dieses herum, liegenden Grundstücke zu prüfen ist, wobei der Radius nach den möglichen Auswirkungen des fraglichen Bauvorhabens auf seine Umgebung und umgekehrt nach deren Einwirkungen auf das Baugrundstück zu bestimmen ist. Gegebenenfalls ist anstelle einer kreisförmigen Abgrenzung unter Berücksichtigung besonders prägender Strukturen (Grundstückszuschnitte, Bebauung, Erschließung und ähnliches) eine andere Abgrenzung in Form von z. B. Grundstücksreihen oder Straßengevierten zu finden. Maßgebend ist eine wertende Betrachtungsweise bei Zuordnung des Baugrundstücks zu einem bestimmten Baugebiet. Der Senat hat in Anwendung dieser Grundsätze das oben bezeichnete Straßengeviert als maßgeblich angesehen, weil die streitgegenständliche Bebauung auf dem Grundstück des Beigeladenen insgesamt nur geringfügige Auswirkungen auf die Umgebung hat, und die bezeichneten Grenzen Einschnitte darstellen, jenseits derer sich die Gestaltung der vorhandenen Bebauung von der Lage auf dem jeweiligen Grundstück sowie der Gestaltung der Baukörper her teilweise anders darstellt. In diesem Bereich herrscht keine geschlossene Bebauung vor. Eine geschlossene Bauweise ist nur anzunehmen, wenn die Bebauung der Nachbarschaft tatsächlich keine seitlichen Grenzabstände einhält und fortlaufend aneinander gebaut ist. Halten nur wenige Gebäude keine Grenzabstände ein, so wird regelmäßig, wenn nicht durchgängig eine besondere Bauweise verwirklicht ist, davon auszugehen sein, daß die offene Bauweise gilt (Dyong in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, Kommentar zum BauGB, § 34 Rdnr. 60 m.w.N.). Unter Anwendung dieser Bewertungskriterien herrscht im hier zu entscheidenden Fall offene Bauweise vor. Die mit den Hausnummern 6 und 5 (K.) gekennzeichneten Grundstücke sind die einzigen, die von einer Grundstücksgrenze zur anderen fortlaufend bebaut sind. Im übrigen ist teils einseitige Grenzbebauung vorhanden (Flurstücke 307, 306/1 ohne den streitgegenständlichen Anbau), teilweise ist ein Flurstück beidseitig auf der Grenze mit einer Freifläche dazwischen bebaut (355/6), im übrigen sind Traufwiche vorhanden (Flurstücke 304, 303). Mithin kann auch keine historisch gewachsene Bebauung dergestalt festgestellt werden, daß mit ihrem Giebel der Straße zugewandte Häuser teils aneinandergebaut sind, teils Traufgassen und -durchgänge in einer Breite von etwa 0,30 m bis 1 m aufweisen; diese Bauweise wäre noch der geschlossenen zuzuordnen (Hess. VGH, Beschluß vom 23.12.1980 - IV TG 99/80 m.w.N.). Muß also nicht an die Grenze gebaut und darum gemäß § 7 Abs. 1 HBO grundsätzlich ein Grenzabstand gewahrt werden, so hat der Beklagte Ermessensentscheidungen für Ausnahmen nach § 7 Abs. 2 Sätze 2 und 3 HBO zu Recht nicht getroffen, da die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Regelungen ersichtlich nicht vorliegen. Dagegen ist die Bauaufsichtsbehörde des Beklagten zwar zutreffend davon ausgegangen, daß sie gemäß § 94 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 5 Satz 2 HBO befugt ist, abweichend von § 7 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 Ziffer 1 HBO Garagen mit einer Außenwandhöhe bis zu 2,50 m und einer Dachneigung bis zu 45 Grad im Bauwich zuzulassen. Die Erteilung der Ausnahme für die Grenzgarage des Beigeladenen war jedoch rechtswidrig. Dies folgt zunächst aus einem Verstoß gegen Verfahrensrecht. Die Ausnahme ist nämlich - insbesondere im Hinblick auf ihre Vorgeschichte - unzureichend im Sinne des § 39 Abs. 1 HVwVfG begründet. Lediglich der Widerspruchsbescheid enthält überhaupt eine Begründung. Dort ist lapidar festgestellt, daß öffentliche Belange einer Ausnahme nicht entgegenstehen. Eine Abwägung der beteiligten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander ist nicht mitgeteilt. Insbesondere ist nicht ausgeführt, ob es sich um einen nach § 67 Abs. 2 HBO notwendigen Stellplatz handelt, zumal die Klägerin vorträgt, auf dem Grundstück seien bereits mehrere Abstellmöglichkeiten vorhanden. Ferner ist nicht erkennbar, ob die Behörde annahm, die Errichtung der Garage an einer anderen Stelle des Grundstücks sei nicht möglich. Dafür bieten sich z. B. bei Nichterrichtung der 1 m breiten Treppe die Verkleinerung oder der Wegfall des Hobby- und des Geräteraums an. Möglicherweise wäre auch die Errichtung der Garage im Parterre und des Geräte- oder des Hobbyraums - wenn überhaupt - im 1. Obergeschoß in Betracht gekommen. Ferner fehlt eine Auseinandersetzung mit dem von der Klägerin angeführten Belang der Einengung und Beeinträchtigung der Durchlüftung ihres eigenen Grundstücks. Dazu bestand im Hinblick auf die durch die Intervention der Klägerin im Verwaltungsverfahren ergangenen Verfügungen des Regierungspräsidenten in Darmstadt Veranlassung (z. B. Bl. 59 f., 69 f., 68 der Bauakte für das Grundstück des Beigeladenen). Es wäre deshalb erforderlich gewesen, nach Abschluß der innerbehördlichen Diskussion, die der Klägerin durch Sachstandsmitteilungen des Regierungspräsidenten in Darmstadt bekannt war, in einer abschließenden Begründung erkennbar werden zu lassen, aufgrund welcher Erwägungen der Beklagte die Erteilung einer Ausnahme schließlich für vertretbar hielt. Die Begründung muß erkennen lassen, von welchen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen und Überlegungen die Behörde bei ihrer Entscheidung ausgegangen ist; formelhafte und inhaltlich abstrakte Darlegungen reichen nicht aus (vgl. Kopp, VwVfG, 4. Auflage, § 39 Rdnr. 6 m.w.N.). Da auch die Voraussetzungen des § 39 Abs. 2 HVwVfG, unter denen von einer Begründung abgesehen werden kann, nicht vorliegen, ist die nach § 7 Abs. 5 i.V.m. § 94 Abs. 1 HBO erteilte Ausnahme bereits aus diesem Grunde rechtswidrig (vgl. Kopp, a.a.O., Rdnr. 32). Die Voraussetzungen des § 46 HVwVfG, wonach die Aufhebung eines zwar rechtswidrigen, aber nicht nichtigen Verwaltungsaktes nicht allein unter Berufung auf eine Verfahrensvorschrift beansprucht werden kann, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können, liegen hier ebenfalls nicht vor. Dies beruht darauf, daß es sich um eine Ermessensentscheidung handelt und eine Ermessensreduzierung "auf Null" dergestalt, daß die Erteilung der Ausnahme die einzig rechtmäßige Entscheidungsmöglichkeit der Beklagten darstellte, nicht zu erkennen ist. Die Ausnahme ist weiter deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte das ihm nach § 7 Abs. 5 Satz 2 HBO eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Nach der Rechtsprechung der Bausenate des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Frage nach der Zulassung einer Garage im Bauwich im Rahmen ihrer Ermessensbetätigung zu berücksichtigen, a) einerseits, daß für den durch die Nutzung von Grundstücken verursachten ruhenden Verkehr Abstellmöglichkeiten auf den Grundstücken in ausreichender Zahl und Größe geschaffen werden müssen (§ 67 Abs. 1 und 2 HBO), b) andererseits, daß die Bauwiche dem Brandschutz, der verstärkten Beweglichkeit der Feuerwehr, der Gewährleistung ausreichender Lüftung der Grundstücke und der baulichen Anlagen sowie der Vermeidung sonstiger schädlicher Einwirkungen auf die Nachbargrundstücke, die durch zu enges Heranrücken an die Nachbargrenze auftreten können, dienen sollen (Hess. VGH, Beschluß vom 20.07.1978 - IV TG 57/78 - = HessVwRspr. 1978 S. 89 f.; Urteil vom 21.10.1982 - III OE 13/82 -). Bei einer sachgerechten Abwägung der zuletzt genannten Gesichtspunkte einerseits mit dem Interesse an der Errichtung einer Garage im Bauwich andererseits kommt es nicht nur darauf an, daß die Errichtung einer Garage im Bauwich überhaupt vertretbar erscheint, sondern es ist weiterhin zu prüfen, ob die Stellung und die Abmessungen der vorgesehenen Garage im Hinblick auf die Ziele vertretbar sind, die mit der Bauwichregelung verfolgt werden. Es bedarf vorliegend keiner näheren Erörterung, daß die Ausmaße der dem Beigeladenen genehmigten Garage im Rahmen des grundsätzlich im Bauwich Zulassungsfähigen liegen (vgl. dazu Hess. VGH, Urteil vom 27.07.1983 - III OE 129/82 - und Beschluß vom 23.04.1982 - IV TG 23/82 - BauR 1982, S. 369 ff.). Ein triftiger Grund für die Inanspruchnahme des Bauwichs im Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 2 HBO lag dagegen nicht vor. Dem Beigeladenen wäre es auch möglich gewesen, bei anderer Planung einen Stellplatz oder eine Garage ohne Inanspruchnahme des Bauwichs zum Grundstück der Klägerin hin zu schaffen. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, daß der Beigeladene, dessen Grundstück von altersher mit einem Wohnhaus nebst landwirtschaftlichen Nebengebäuden bebaut war, keiner Stellplatzherstellungspflicht im Sinne des § 67 Abs. 2 HBO unterlag. Allerdings mußte ihm die Errichtung eines Stellplatzes auf dem Grundstück - notfalls auch unter Inanspruchnahme des Bauwichs - möglich sein. Die Herstellung der Garage erfolgte nicht zeitgleich mit der Errichtung der übrigen, von der Baugenehmigung vom 17.01.1983 genehmigten Nebenräume. Nach Angaben des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung hat er vielmehr im Jahre 1969 das alte Stallgebäude an der Grenze zum Grundstück der Klägerin abgerissen und an seiner Stelle die Garage errichtet. Damals befanden sich an der Stelle, an der er später (etwa 1971 bis 1973) - entsprechend der nachträglichen Baugenehmigung vom 17.01.1983 - den Hobbyraum und die Werkstatt errichtete, ein altes Stallgebäude, dessen landwirtschaftliche Nutzung aufgegeben war, und das der Beigeladene ohne entsprechende Baugenehmigung (Umnutzungsgenehmigung) als kleine Heimwerkstatt nutzte. Andererseits sind nach Angaben des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung im Bereich des Wohnhauses sowohl Kellerräume als auch Abstellräume auf dem Dachboden vorhanden. Im Rahmen der bei einer Ausnahmegenehmigung für eine Bauwichgarage gemäß § 7 Abs. 5 HBO vorzunehmenden Abwägung der Interessen des Bauherrn und des Nachbarn hat die Bauaufsichtsbehörde im Hinblick auf die nachbarschützende Wirkung der Bauwichbestimmung des § 7 Abs. 1 Satz 1 HBO in die Bewertung der gegenseitigen Eigentümerinteressen einzustellen, ob der Bauherr bei einer Neuplanung der Bebauung auf einem freien Baugrundstück in der Lage war, Stellplätze außerhalb des Bauwichs ohne besondere Nachteile für sich selbst sofort miteinzubeziehen (Hess. VGH, Beschluß vom 14.08.1984, III OE 87/82 = ESVGH 35, 234). In Anwendung dieses Grundsatzes hätte die Bauaufsichtsbehörde bei der Prüfung, ob es für die Wahl des Standortes der Garage im Bauwich einen triftigen Grund gab, beachten müssen, daß es dem Beigeladenen bei Planung des Gesamtkomplexes "Abriß alter Stallgebäude, deren bestimmungsgemäße Nutzung aufgegeben war, und Errichtung von Nebenanlagen nebst Garage" möglich war, die Garage außerhalb des Bereichs von 2,50 m ab der westlichen Grundstücksgrenze zu errichten. Da auch die Voraussetzungen nicht vorliegen, unter denen von der zwingenden Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 HBO Befreiung nach § 94 Abs. 2 HBO erteilt werden kann, ist auch die Baugenehmigung vom 17.01.1983 bezüglich der Garage im angefochtenen Umfange rechtswidrig. Die Klägerin ist aber nicht durch die Baugenehmigung in eigenen Rechten verletzt. Zwar hat die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 HBO nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluß vom 23.04.1982 - IV TG 23/82 -, a.a.O., nachbarschützende Funktion. Im vorliegenden Fall besteht aber die Besonderheit, daß die mit der angefochtenen Baugenehmigung bauaufsichtlich genehmigten baulichen Anlagen vor Inkrafttreten der im Zeitpunkt der Genehmigung geltenden Hessischen Bauordnung am 01.01.1978 errichtet worden sind. Ein Abwehrrecht gegen die Grenzgarage ist der Klägerin nur in dem Umfange erwachsen, in dem ihr das damals geltende Recht subjektive Rechte verliehen hat (Hess. VGH, Beschluß vom 09.11.1987 - 4 TG 1913/87 - in BRS 47 Nr. 156). Vom Zeitpunkt der Errichtung der Garage im Jahre 1969 bis zum 31.12.1977 galt die Hessische Bauordnung vom 06.07.1957 (GVBl. 101), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.07.1971 (GVBl. I S. 191) - HBO a.F. -. Nach § 25 HBO a.F. hatten Bauwerke, die nicht aneinander gebaut wurden, voneinander und von den seitlichen und rückwärtigen Grundstücksgrenzen Abstände einzuhalten, die in Abhängigkeit von der Höhe und Länge ihrer Außenwände und dem Umstand, ob sie notwendige Fenster enthielten, zu bemessen waren und regelmäßig nicht unter 2,50 m betrugen. Da eine Ausnahme hier im Ergebnis weder nach § 25 Abs. 4 HBO a.F. noch nach § 13 Abs. 4 lit. a der teils bundesrechtlich, teils damals landesrechtlich fortgeltenden Reichsgaragenordnung zuzulassen gewesen sein würde, kam es für den Nachbarschutz darauf an, ob gleichwohl dem in § 25 Abs. 1 HBO a.F. niedergelegten und nach ständiger Rechtsprechung (Hess. VGH, Urteil vom 12.11.1965 - HessVGRspr. 1966, S. 81; Hess. VGH, Beschluß vom 11.10.1974 - IV TG 59/74 -) drittschützenden Grundsatz gerügt war, daß Bauwerks- und Grenzabstand so zu bemessen waren, daß die ausreichende Besonnung, Belichtung und Belüftung der Aufenthaltsräume, der Stallungen landwirtschaftlicher Betriebe und der Grundstücksfreiflächen gewährleistet waren. Die ausreichende Besonnung der Aufenthaltsräume - in Betracht kommt hier nur das Küchenfenster auf der dem Grundstück des Beigeladenen zugewandten Ostseite des Hauses der Klägerin - ist gewährleistet. Das 1,20 m hohe Küchenfenster beginnt in einer Höhe von ca. 2 m ab dem Schnittpunkt der Gebäudeaußenwand mit der Geländeoberfläche. Die 2,50 m hohe Garagenaußenwand ragt mithin um 0,50 m in das Küchenfenster, so daß direkte Sonneneinstrahlung oberhalb der Garagenoberkante auf eine Fensterbreite von 0,90 m möglich ist. Im übrigen hatte der Nachbar nach der Rechtsprechung des Senats keinen Anspruch darauf, daß alle Aufenthaltsräume seiner Wohnung ausreichende Besonnung erhalten. Diese Auffassung findet ihre Grundlage darin, daß der Gesetzgeber in § 58 Abs. 3 HBO a.F. hinsichtlich der Besonnung von Wohnungen vorschreibt, daß "mindestens ein Wohnraum ausreichend besonnt sein müsse" (Hess. VGH, Beschluß vom 11.10.1974 - IV TG 59/74 -). Die Ortsbesichtigung hat ergeben, daß der größte Teil der Fenster zu Aufenthaltsräumen im Haus der Klägerin nach Westen, auf der der Straße zugewandten Seite des Hauses liegt. Auch eine ausreichende Belichtung des Küchenfensters ist gewährleistet. Der Lichteinfallswinkel wird nach § 25 Abs. 6 Satz 2 HBO a.F. gebildet von der Waagerechten und einer gedachten Linie zwischen der obersten schattenwerfenden Kante des anderen Bauwerks und der unteren Kante der Fensteröffnung. Aus § 25 Abs. 4 Nr. 1b HBO a.F. folgt, daß ein Lichteinfallswinkel von 45 Grad alter Teilung die untere Grenze einer ausreichenden Belichtung notwendiger Fenster von Aufenthaltsräumen darstellt (vgl. Müller, Kommentar zur HBO, § 25 Anm. 2g), auf deren Erhaltung der Nachbar gemäß § 25 Abs. 1 HBO a.F. einen Anspruch hat. Vorliegend wird dieser Lichteinfallswinkel nicht überschritten, wie sich daraus ergibt, daß die Garagenoberkante eine Höhe von 2,50 m aufweist und die Brüstungsoberkante des in 1,15 m mittlerer Entfernung liegenden Küchenfensters in 2 m Höhe ab Schnittpunkt der Außenwand mit der Geländeoberfläche liegt. Hinsichtlich der Besonnung und der Belichtung der Grundstücksfreiflächen hat die Ortsbesichtigung ergeben, daß schätzenswerte und gefährdete Grundstücksfreiflächen nicht vorhanden sind. Das kleine Dreieck an der Ostseite des Hauses der Klägerin kommt weder als Nutz- noch als Erholungsfläche in Betracht. Auch die Belüftung der Grundstücksfreiflächen - hinsichtlich des Küchenfensters hat die Garage ersichtlich keinen Einfluß auf die Zufuhr frischer Luft - kann nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung als ausreichend angesehen werden. Zunächst fehlte es an Indizien für die Annahme mangelnder Zufuhr von Frischluft, wie etwa dem Eindruck von Feuchtigkeit auf dem Grundstück oder im Keller, wo es nach eigenen Angaben der Klägerin derzeit trocken ist. Auch ist die Luftzirkulation dadurch gewährleistet, daß freie Luftzufuhr von der Straße her (Westseite) durch den Spalt zwischen den Hausecken und durch den Gebäudezwischenraum entlang der Grenze zum Flurstück 303 und von da entlang der Grenze mit dem Beigeladenen zur nördlichen Freifläche des Grundstücks der Klägerin möglich ist. Die Klägerin selbst hat durch den Badezimmeranbau auf der Nordostseite ihres Grundstücks in Richtung auf das dort vorhandene, offenbar nicht mehr genutzte, gleichwohl nicht beseitigte Nebengebäude selbst zu einer Beeinträchtigung der Luftzufuhr beigetragen, indem sie die von ihr bemängelte Enge des Bauwichs zwischen ihrem Hause und dem Grundstück des Beigeladenen und den dort auf der Grenze stehenden Anlagen gegenüber der von ihr vorgefundenen älteren Situation noch auf einem weiteren Teilstück verlängert hat. Dessen ungeachtet hat die Ortsbesichtigung ergeben, daß zwischen dem nordöstlichen Eckpfeiler des Badezimmeranbaus und der südwestlichen Gebäudeecke des Nebengebäudes ein solcher Abstand vorhanden ist, daß eine ausreichende Luftzirkulation weiterhin möglich scheint. Für das Gegenteil besteht kein Anhalt. Es ist allerdings nicht auszuschließen, daß sich Feuchtigkeit in Bodennähe bildet und hält, wenn die Klägerin, wie bei der Ortsbesichtigung festzustellen war, losen Erdaushub zwischen Hauswand und Grenzmauer lagert oder das Gelände dort auffüllt. Da mithin nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Errichtung der umstrittenen Baulichkeiten der Rechtsvorgänger der Klägerin kein Abwehrrecht auf der Grundlage des § 25 Abs. 1 HBO a.F. geltend machen konnte und § 25 HBO a.F. im übrigen - mit Ausnahme des hier nicht einschlägigen Abs. 2 Satz 3 - nach der Rechtsprechung des Senats keine drittschützende Wirkung hatte, kann die Klägerin nicht weitergehende Abwehrrechte geltend machen, als sie ihrem Rechtsvorgänger nach dem zum Zeitpunkt der Errichtung der Grenzgarage geltenden Recht zustanden. Auch soweit die Klägerin sich gegen die Genehmigung der Mauer auf der Grenze zu ihrem Grundstück wendet, ist die Klage unbegründet. Die Mauer, gegen die die Klägerin sich insoweit wendet, als ihre Höhe 1,50 m übersteigt, ist von dem Beklagten rechtsfehlerfrei mit 1,80 m Höhe genehmigt worden, was eine Reduzierung der ursprünglich vorhandenen Höhe einschließt. Soweit die Mauer einer bauplanungsrechtlichen Beurteilung nach § 34 BBauG überhaupt zugänglich ist, bestehen keine Bedenken gegen ihre Zulässigkeit. Die Ortsbesichtigung hat ergeben, daß in der maßgeblichen Umgebung eine Anzahl von Grenzmauern vergleichbarer Funktion und Höhe vorkommen. Bauordnungsrechtliche Bedenken bestehen ebenfalls nicht. Weder kann der Mauer nach ihrer äußeren Ausgestaltung eine verunstaltende Wirkung beigemessen werden (§ 14 Abs. 1 HBO), noch stellt ihre Anordnung und Errichtung einen Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne des § 3 Abs. 1 HBO dar. Auch der Verpflichtungsantrag ist unbegründet. Die Voraussetzungen des § 83 Abs. 1 HBO, unter denen vorliegend die Bauaufsichtsbehörde zum Einschreiten gegen Garage und Grenzmauer des Beigeladenen verpflichtet sein könnte, sind hier bereits deshalb nicht gegeben, weil der Beigeladene sich auf die Baugenehmigung vom 17.01.1983 berufen kann. Ein Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde nach § 83 Abs. 1 HBO setzt regelmäßig voraus, daß diese zunächst eine bestehende bauaufsichtliche Genehmigung der betreffenden baulichen Anlage aufhebt. Da die Klägerin mit ihrer Anfechtungsklage unterlegen und die Baugenehmigung nicht aufgehoben worden ist, liegen bereits aus diesem Grunde die Voraussetzungen, unter denen der Beklagte mit einer Beseitigungsverfügung gegen die von der Klägerin angegriffenen Baulichkeiten einschreiten könnte, nicht vor. Als Unterlegener hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 VwGO zu tragen. Es entspricht der Billigkeit, außergerichtliche Kosten des Beigeladenen zur Hälfte für erstattungsfähig zu erklären (vgl. § 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO). Zum einen hat der Beigeladene, der auf der Seite des obsiegenden Beklagten steht, einen Antrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt, ferner auch das Verfahren durch seine Beteiligung im übrigen gefördert. Andererseits war im Rahmen der Billigkeitsentscheidung zu berücksichtigen, daß der Beigeladene in bezug auf die Garage im vorliegenden Verfahren eine rechtswidrige Position verteidigt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten beruht auf § 167 VwGO, 708 Nr. 10 und 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Klägerin ist seit 1977 Eigentümerin des 120 qm großen Hausgrundstückes Gemarkung O.-W. Flur 1, Flurstück 304, I. H.. Ein am nördlichen Rand an der Straßenecke I. H./K.-gasse gelegener schmaler Streifen von 13 qm, das Flurstück 355/4, gehört möglicherweise noch dem Rechtsvorgänger der Klägerin, K.. Die Parzelle 304 ist in ihrer Ost-West-Ausdehnung im Bereich des Standortes des im Westen an der Straßengrenze stehenden kleinen Wohnhauses zwischen gut 8 m und 9,50 m breit, davon das Haus 7,25 m. Der Abstand des Wohnhauses der Klägerin zur östlichen Grundstücksgrenze beträgt an der engsten Stelle 0,92 m. Das östlich anschließende Hausgrundstück Flurstück 306/1, K.gasse , steht im Eigentum des Beigeladenen. Im Jahre 1980 errichtete die Klägerin zunächst ungenehmigt einen Anbau an ihr Gebäude, der im nördlichen Grundstücksbereich den Abstand zur Grenze mit dem Beigeladenen auf 1 m bis 1,50 m verringerte und ein Fenster zur östlichen Grundstücksgrenze hin aufwies. Wegen dieses Fensters wurde der nachträglich eingereichte Bauantrag der Klägerin zunächst vom Beklagten nicht genehmigt. Daraufhin wandte sich die Klägerin ihrerseits gegen eine ungenehmigte Bebauung des Grundstücks des Beigeladenen auf der Grenze zu ihrem Grundstück, die im wesentlichen auch Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, und bat um bauaufsichtliches Einschreiten. Dies lehnte der Beklagte zunächst ab. Im Verlaufe des von der Klägerin darauf angestrengten Verwaltungsstreitverfahrens (Az.: II/3 E 642/82) schlossen die Beteiligten vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt am 31.10.1984 einen Vergleich (Bl. 106 jener Gerichtsakte), wonach der Beklagte sich verpflichtete, das Fenster in der östlichen Außenwand des Gebäudes der Klägerin unter Widerrufsvorbehalt zu genehmigen. Seit Anfang der 80er Jahre bestand zwischen den Beteiligten Streit wegen illegaler Baumaßnahmen, die der Beigeladene in den Jahren 1969 bis etwa 1972 im südwestlichen Bauwich zum Grundstück der Klägerin bzw. ihres Rechtsvorgängers durchgeführt hatte. Auf Betreiben der Klägerin veranlaßte der Regierungspräsident in Darmstadt mit zwei Verfügungen vom September 1982 den Beklagten, gegen die auf der Grenze befindliche Mauer sowie das Garagengebäude nebst Terrassenaufbau des Beigeladenen einzuschreiten. Diese Grenzwand befindet sich auf dem Grundstück des Beigeladenen. Ihre Höhe wurde bei einer Vermessung durch das Verwaltungsgericht Darmstadt am 28.09.1983 in Richtung K. mit 2,20 m, im Bereich der Garage mit 2 m festgestellt. Mit Verfügung vom 09.07.1981 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen Bauverbot und gab ihm auf, prüfungsfähige Unterlagen vorzulegen. Zur Begründung ist ausgeführt, der Beigeladene habe vor "längeren Jahren" ein altes Nebengebäude (Scheune, Stallung) abgerissen und dort ein anderes Nebengebäude mit Garage und Terrasse an der Grundstücksgrenze neu erstellt. Mit Bauantrag vom 19.09.1981 beantragte der Beigeladene daraufhin die Erteilung der nachträglichen bauaufsichtlichen Genehmigung für folgendes Vorhaben: "Neubau einer Garage mit Geräteraum und Hobbyraum". Nach den eingereichten Bauvorlagen ist die Garage auf der Grenze zum Grundstück der Klägerin 5,80 m lang und 3,50 m breit und ca. 2,50 m hoch. Der östlich angrenzende Geräteraum und der Hobbyraum liegen außerhalb des Bauwichs zum Grundstück der Klägerin. Auf der Garagenaußenwand befindet sich eine Brüstung des als Terrasse genutzten Garagendaches. Östlich schließt sich eine ca. 1,10 m breite Treppe an, die zu der Terrasse im Dachbereich führt. Geräte- und Hobbyraum haben jeweils eigene Zugänge vom Hof aus. Anschließend an die Garage ist als "neu" eine Mauer auf der Grenze zum Grundstück der Klägerin eingezeichnet. Mit Bauschein Nr. 1672/81-B-025 vom 17.01.1983 wurde dem Beigeladenen unter Zulassung einer Ausnahme von § 7 Abs. 5 HBO - ohne Begründung - die Baugenehmigung unter im wesentlichen folgenden Maßgaben erteilt: "Die Wand zum Flurstück 304 hin ist als Grenzwand auszubilden; die Grenzwand zur Parzelle 304 muß auf max. 1,80 m reduziert werden; die Einrichtung und Benutzung der Dachterrasse im Bereich von 2,50 m, gemessen von der Grundstücksgrenze zur Parzelle 304 wird gemäß Grüneintragung im Plan untersagt". Mit Schreiben vom 19.01.1983 wurde die Klägerin von der Erteilung der Baugenehmigung unter Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung in Kenntnis gesetzt. Die Mitteilung wurde am 21.01.1983 als eingeschriebener Brief zur Post gegeben. Mit am 18.02.1983 beim Beklagten eingegangenem Schreiben vom 16.02.1983 legte die Klägerin Widerspruch gegen die Baugenehmigung ein und führte ferner aus: "Außer notwendigen Bauwerksabriß von Grund auf an meiner Ostgrenze ersuche ich, zwischennachbarliche Grenzeinfriedung über genehmigungsfreie Höhe nicht zuzulassen". Sie machte geltend, die lückenlose Grenzdichte der Baulichkeiten des Beigeladenen auf eine Länge von 20 m an ihrer Süd-Ost-Grenze verursache Gebäudenässe. Der Gebäudeabstand von 0,92 m bis 1,82 m verursache Dauernässe, insbesondere im Keller. Die "Schlucht" versperre Sonne und Licht. Durch die "klotzige Festungsmauer" werde ihre Sicht versperrt, außerdem die ohnehin schlechte Grundstücksbelüftung weiter verschlechtert. Man hätte auch einen offenen Carport errichten können. Das Dachwasser von der Garage laufe auf ihr Grundstück. Nachdem der Beigeladene den "Auflagen" des Bauscheins nicht nachgekommen war, erließ der Beklagte unter dem Datum des 30.07.1985 eine entsprechende bauordnungsrechtliche Verfügung, mit der dem Beigeladenen die Beseitigung der Terrassenbrüstung sowie der Grenzmauer oberhalb von 1,80 m Höhe unter Androhung der Ersatzvornahme aufgegeben wurde. Dagegen legte der Beigeladene unter dem Datum des 13.08.1985 Widerspruch ein. Unter dem Datum des 02.10.1985 ordnete der Beklagte die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an. Mit Widerspruchsbescheid vom 04.09.1985 wies der Regierungspräsident in Darmstadt den Widerspruch der Klägerin gegen die Baugenehmigung vom 17.01.1983 als unbegründet zurück. Zur Begründung ist ausgeführt, das Bauvorhaben verstoße weder gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungs- noch des Bauordnungsrechts. Die maßgebende Umgebung sei durch Grenzbebauung geprägt. Nach § 7 Abs. 2 Satz 4 HBO sei in diesem Falle kein Bauwich einzuhalten. Außerdem sei zulässigerweise eine Ausnahme für die Garage nach § 7 Abs. 5 Satz 2 HBO gewährt worden; dies gelte auch für die Dachterrasse im Abstand von 2,50 m zur Grundstücksgrenze. § 8 Abs. 1 HBO sei nicht verletzt, da nach Satz 3 dieser Vorschrift Ausnahmen zulässig seien, wenn wegen des Brandschutzes keine Bedenken beständen. Dies sei wegen der Ausbildung des Garagendaches als Stahlbetondecke nicht der Fall. Die Grenzmauer sei nach § 7 Abs. 4, 2. Halbsatz HBO zulässig. Der Widerspruchsbescheid ging nach Angaben der Klägerin am 09.09.1985 bei ihr ein. Am 07.10.1985 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie sich weiterhin gegen die Baugenehmigung vom 17.01.1983 wendet und die Verpflichtung des Beklagten zum Erlaß einer Abrißverfügung begehrt. Sie hat vorgetragen, die Baugenehmigung sanktioniere einen Schwarzbau, der sie erheblich beeinträchtige. Die Mauer weise bis 2,20 m Höhe auf, die Garage mit Brüstungsaufbau sogar 3,20 m; auch im Süden sei ihr Grundstück bis auf eine Höhe von fast 4 m eingemauert. Dies sei rechtswidrig, nicht dispensfähig und beeinträchtige sie auch erheblich. Die Einmauerung ihres Grundstücks von fast allen Seiten verursache stehendes Regenwasser, Gebäudenässe, versperre die Zufuhr von Luft und Licht, decke das Fenster ihrer Wohnküche zu 3/4 zu und erzeuge das Gefühl sozialen und physischen Eingemauertseins. Bereits der Regierungspräsident in Darmstadt habe mit Verfügungen vom 08.03. und 26.07.1982 den Beklagten zum Einschreiten gegen die im Bauwich liegenden Baulichkeiten veranlaßt. Die Klägerin hat beantragt, die Genehmigung des Beklagten vom 17. Januar 1983 zur Errichtung einer Garage mit Hobby- und Geräteraum für Herrn F. J. B. in O., K., Flur 1, Flurstück 306/1 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 4. September 1985 aufzuheben und den Beklagten zur Abrißverfügung der Baulichkeit zu verpflichten. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat auf die Gründe des Widerspruchsbescheids Bezug genommen. Mit Gerichtsbescheid vom 22.05.1987 hat das Verwaltungsgericht Darmstadt die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die angefochtene Baugenehmigung sei nicht rechtswidrig. Das Vorhaben auf der Grenze füge sich in den Rahmen der Umgebung ein; in der näheren Umgebung des Grundstücks der Klägerin sei die Ausnutzung von Grundstücksflächen in einem Umfange von 60 bis 70 % mehrfach vertreten. Da sich das Gebiet durch Grenzbauweise auszeichne, könne die Klägerin sich nicht auf die Bauwichregelung des § 7 Abs. 1 und 3 HBO berufen. Selbst wenn man von dem Erfordernis der Einhaltung eines Grenzabstands ausgehe, bestünden gegen die Nachtragsbaugenehmigung keine rechtlichen Bedenken, da gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 HBO im Bauwich Garagen mit einer Außenwandhöhe von 2,50 m und einer Dachneigung von 45 Grad errichtet werden könnten. Freisitze könnten bis 2,50 m an die Grenze heranreichen. Durch die entsprechende Grüneintragung in den Bauvorlagen sei den Interessen der Klägerin Rechnung getragen worden. Dies gelte auch hinsichtlich der Reduzierung der Mauer auf 1,80 m. Auch § 8 Abs. 1 HBO sei nicht verletzt. Da die Baugenehmigung mithin rechtmäßig sei, könne auch der Antrag auf Verpflichtung des Beklagten zum Erlaß einer Abrißverfügung gegenüber dem Beigeladenen keinen Erfolg haben. Gegen den ihr am 01.06.1987 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 23.06.1987 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und die Eigenart der näheren Umgebung geböten unter dem Gesichtspunkt der nachbarlichen Rücksichtnahme, daß auf dem Grundstück des Beigeladenen keine weiteren Baulichkeiten errichtet würden. Ihre Grundstückssituation werde dadurch nachhaltig verschlechtert. Überwiegende Interessen des Beigeladenen stünden dem nicht gegenüber. Es handele sich lediglich um Nebenräume, die zwar die Wohnqualität verbesserten, aber nicht erforderlich seien; so seien auf dem Grundstück sechs Unterstellmöglichkeiten für Personenkraftwagen vorhanden. Die "Einmauerung" ihres rechtmäßig errichteten Küchenfensters sei nachhaltig. Durch die "Mauerschlucht" bestehe die Gefahr, daß mangels Luftzirkulation ihr Mauerwerk feucht werde. Das Gebot der Rücksichtnahme sei auch nachbarschützend. Der Beklagte und der Beigeladene haben beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen die angefochtene Baugenehmigung. Der Senat hat Beweis erhoben über die Lage und Beschaffenheit der Grundstücke in der Flur 1 der Gemarkung O.-W. Flurstücke 304, 355/4 und 306/1 und soweit erforderlich, deren näherer Umgebung durch richterliche Augenscheinseinnahme. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 12.07.1989 Bezug genommen. Dem Senat haben jeweils eine Bauakte betreffend das Grundstück der Klägerin und des Beigeladenen sowie zwei Heftstreifen das Verwaltungsverfahren betreffende Unterlagen des Beklagten vorgelegen. Die Akte des Verwaltungsgerichts Darmstadt II/3 E 642/82 ist beigezogen worden. Diese Unterlagen sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Auf ihren Inhalt wird zur Ergänzung des Sachverhalts Bezug genommen.