Beschluss
4 UE 1360/85
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1989:0919.4UE1360.85.0A
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Entscheidungsgründe
Der Streitwert für die erste Instanz bemißt sich nach der Bedeutung der Sache für die Klägerin (§ 13 Abs. 1 GKG). Der Senat legte bei Klagen wegen positiver Bescheidung einer Bauvoranfrage für Wohnbebauung im Jahre 1985 einen Betrag von 30,-- DM je cbm umbauten Raumes zugrunde. Daraus ergibt sich für die drei Wohnhäuser mit einem umbauten Raum von jeweils 588 cbm ein Teilstreitwert von 52.920,-- DM. Hinzu kommt die Bodenwertsteigerung, die bei einer positiven Bescheidung der Bauvoranfrage zu erwarten wäre. Im Hinblick auf die Struktur des Gebietes und die gemeindliche Planung geht der Senat dabei von der Differenz zwischen Bauerwartungs- und Bauland aus. Diese betrug in Bad H ausweislich der Richtwertermittlung des Regierungspräsidenten in D vom 14.12.1984 (StAnz. 1984 S. 47) 200,-- DM je qm. Daraus ergibt sich für die 1.840 qm große Teilfläche ein Teilstreitwert von 368.000,-- DM und damit ein Gesamtstreitwert für die erste Instanz in Höhe von 420.920,-- DM. Für die zweite Instanz bemißt sich der Streitwert nach dem Verwaltungsinteresse der Beklagten als Berufungsklägerin (§§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 entsprechend, 25 Abs. 1 GKG), das der Senat im Hinblick auf die städtebauliche Bedeutung der Entscheidung für die Bauleitplanung der Beklagten, die eine Sonderbaufläche "Kur- und kurverwandte Einrichtungen" vorsieht, mit dem dreifachen Hilfsstreitwert (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG) bewertet. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung für die Wertberechnung im Berufungsverfahren davon aus, daß § 14 Abs. 1 Satz 1 GKG, der auf die Anträge des Rechtsmittelklägers abstellt, den Gedanken des § 13 Abs. 1 GKG fortführt. Für die Wertfestsetzung im Berufungsverfahren ist deshalb auf das mit dem Rechtsmittel verfolgte spezifische Interesse des Rechtsmittelklägers abzustellen, und zwar auch bei unverändertem Streitgegenstand. Dieselbe Sache muß für zwei an einem Verwaltungsstreitverfahren Beteiligte nicht dieselbe Bedeutung haben. Dies schreibt auch § 14 Abs. 1 GKG nicht etwa vor. Im Gegenteil stützt allein schon das Vorhandensein des § 14 Abs. 2 Satz 1 GKG die hier vertretene und bisher ständig angewandte Auffassung. Denn wenn jedenfalls im Verhältnis zur zweiten Hauptpartei, dem Beklagten, bei unverändertem Streitgegenstand der nach der Bedeutung der Sache für den Kläger festgesetzte Wert immer auch für das Rechtsmittel des Beklagten anzusetzen wäre, könnte dieser Wert außer in den von § 15 Abs. 1 GKG geregelten Fällen nie höher als der erstinstanzliche Streitwert sein. Er könnte allenfalls niedriger sein, wenn nur ein Teilrechtsmittel eingelegt worden wäre. § 14 Abs. 2 Satz 1 GKG wäre dann also überflüssig. Auf der Grundlage der hier vertretenen Auffassung hat er aber die Funktion, auch bei einer Streitwertfestsetzung für das Rechtsmittel nach der von der Bedeutung für den Kläger abweichenden Bedeutung der Sache für den Beklagten oder einen Beigeladenen, der das Rechtsmittel führt, den Streitwert im Rechtsmittelverfahren durch den Wert des Streitgegenstandes der ersten Instanz zu begrenzen. Der erstinstanzliche Kläger ist durch die Obergrenze seines Interesses dagegen geschützt, daß sich zu seinen Lasten ein mögliches höheres Erfolgsinteresse des Rechtsmittelführers kostenmäßig auswirken kann (ebenso OVG Berlin, Beschluß vom 22.10.1982 -- R 152/81 -- KostRsp. 14 GKG Nr. 21; Hess. VGH, Beschluß vom 08.09.1989 -- 3 TH 2118/89 -- im Falle eines Beigeladenen als Rechtsmittelkläger; a.A. BVerwG, Beschluß vom 09.11.1988 -- 4 B 185/88 -- NVwZ -- RR 1989, 280). Die nicht näher begründete gegenteilige Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluß vom 09.11.1988, a.a.O.) leuchtet nicht ein. Insbesondere vermag der Senat der Differenzierung zwischen Beklagten und Beigeladenen als Rechtsmittelkläger nicht zu folgen, wie sie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluß (a.a.O.) vorgenommen hat. Danach soll der Streitwert für den Rechtsmittelzug mit dem Streitwert des ersten Rechtszuges identisch sein, wenn der Beklagte Rechtsmittelkläger ist, während der Wertfestsetzung für den Beigeladenen als Rechtsmittelkläger auch bei identischem Streitgegenstand sein abweichendes Interesse zugrundegelegt werden soll. Das Gesetz stellt jedoch in § 14 Abs. 1 Satz 1 GKG auf die Anträge des Rechtsmittelklägers ohne Rücksicht auf die Art seiner Beteiligung am Verfahren im ersten Rechtszug ab. Die Befugnis zur Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung beruht auf § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG.