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Beschluss

4 UE 3037/86

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1989:1221.4UE3037.86.0A
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Entscheidungsgründe
Der Senat weist die zulässige Berufung des Klägers durch Beschluß gemäß Art. 2 § 5 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und der Finanzgerichtsbarkeit (kurz Entlastungsgesetz -- EntlG --) zurück, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten, denen Gelegenheit zur Äußerung gegeben war, haben nichts vorgetragen, was dieser Verfahrensweise entgegenstünde. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der Kläger keinen Anspruch auf nachträgliche Genehmigung dieses Bauvorhabens hat. Das Vorhaben entspricht nicht den öffentlich-rechtlichen Vorschriften; § 96 Abs. 1 Satz 1 HBO. Es steht nicht mit den maßgeblichen Bestimmungen des Bauordnungsrechts in Einklang. Bei der vom Kläger errichteten "Schallschutzwand" handelt es sich um eine bauliche Anlage nach § 2 Abs. 1 HBO, die der Baugenehmigung bedarf; § 87 Abs. 1 Satz 1 HBO. Die Voraussetzungen für ein anzeigebedürftiges Vorhaben liegen nicht vor, weil der Kläger keine Einfriedigung errichtet hat; § 88 Nr. 8 HBO. Eine Einfriedigung im bauordnungsrechtlichen Sinne ist regelmäßig eine bauliche Anlage, die in erster Linie ein Grundstück ganz oder teilweise nach außen gegen unbefugtes Betreten oder Verlassen sichert; nebenbei kann sie auch vor unerwünschter Einsicht oder vor nachteiligen Witterungseinflüssen oder Immissionen schützen und ein Grundstück von Verkehrsflächen und/oder Nachbargrundstücken abgrenzen. Sie ist also eine Vorrichtung, die ein Grundstück oder einen Teil eines Grundstücks gegenüber der Außenwelt schützen und verhindern will, daß von außen her der "Frieden" des Grundstückes gestört oder seine Nutzung beeinträchtigt wird (Urteil des Senats vom 28.09.1984 -- IV OE 97/82 -- HessVGRspr. 1985, 36; Simon, Bay. Bauordnung, Rdnr. 1 zu Art. 9 m.w.N.). Dieses Wesensmerkmal einer Einfriedigung geht allerdings dann verloren, wenn eine nach der Verkehrsauffassung übermannshohe, d. h. über 1,80 m hinausreichende massive Wand entlang von seitlichen und rückwärtigen Grundstücksgrenzen allein deshalb errichtet wird, um von einem Wohngrundstück Geräusche abzuwehren, die von einem nahegelegenen Sportplatz im Falle seiner Benutzung ausgehen. Denn bei einer solchen baulichen Anlage steht der eigentliche Hauptzweck einer Einfriedigung, Grundstücksgrenzen zu sichern und Grundstücke vor unbefugtem Betreten durch Mensch oder Tier zu schützen, nicht mehr im Vordergrund. Mit einer solchen massiven baulichen Anlage aus Stuttgarter Mauerscheiben von 2,05 m Höhe wird vielmehr, wie der Kläger bei seinem Bauantrag auch selbst vorgetragen hat, allein dem Nebenzweck Rechnung getragen, unerwünschte Immissionen von einem Grundstück fernzuhalten. Es kommt noch hinzu, daß ein solches massives Grenzbauwerk, das in den rückwärtigen Ruhezonen errichtet wurde, von einem benachbartem Grundstückseigentümer nicht hingenommen werden muß. Es führt insbesondere sowohl optisch als auch psychisch für einen Nachbarn zu einer solchen Beeinträchtigung, daß das Maß des Zumutbaren bei weitem überschritten wird. Dies bedeutet weiter, daß diese Schallschutzwand als bauliche Anlage, wie das Verwaltungsgericht zurecht festgestellt hat, in den Abstandflächen von 3 m entlang der beiden Grundstücksgrenzen, die nicht an öffentlichen Verkehrsflächen liegen, nicht errichtet werden durfte; § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 HBO. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung bzw. einer Befreiung liegen nicht vor. Offen kann auch bleiben, daß diese bauliche Anlage auch deshalb materiell rechtlich nicht genehmigungsfähig sein könnte, weil sie von ihrer Ausgestaltung her möglicherweise verunstaltend wirkt und bauordnungsrechtlich nicht zulässig ist; § 14 HBO. Der Kläger ist Eigentümer der in der Gemarkung B in der Flur 8 gelegenen Flurstücke 685/1, 685/2, 685/3 und 686, Fweg 10 in R.. Das Flurstück 685/1 ist im südöstlichen Teil im Bereich des F mit einem Wohnhaus und im mittleren Bereich mit einer Lagerhalle mit Wohnung bebaut. Die Grundstücke des Klägers liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes "... -- ... -- 1. Änderung" der Beklagten. Dieser Bauleitplan wurde am 29.04.1977 amtlich bekanntgemacht. Er weist den hier maßgeblichen Bereich als reines Wohngebiet aus. Nordöstlich an das Flurstück 685/3 angrenzend beginnt der Geltungsbereich des am 25.01.1978 amtlich bekanntgemachten Bebauungsplanes "... 42", der diesen Bereich als Sportplatzgelände ausweist. Im Grenzbereich ist ausweislich dieses Bebauungsplanes zwischen dem klägerischen Grundstück und dem Sportplatzgelände eine mindestens drei- bis fünfreihige Schutzpflanzung aus standortgerechten heimischen Bäumen und Sträuchern als sogenanntes "Hochgrün" festgesetzt. Auf dem nordwestlich angrenzenden Flurstück 210/1 wurde zwischenzeitlich ein Fußballplatz mit Flutlichtanlage errichtet. Am 02.11.1983 "zeigte" der Kläger der Beklagten an, daß er als Schutz vor Sportlärm beabsichtige, entlang der Grenzen zum Flurstück 215 auf einer Länge von ungefähr 65 m und zur privaten Wegeparzelle 204/1 auf einer Länge von ungefähr 35 m eine 2,05 m hohe aus Stuttgarter Mauerscheiben bestehende "Schallschutzwand" auf einem Betonsockel (30/80, L-Steine, armiert) auf den Parzellen 685/1 und 685/3 in drei Bauabschnitten zu errichten. Mit Bescheid vom 18.11.1983 untersagte die Beklagte dieses Bauvorhaben. Zur Begründung führte sie aus, daß in § 11 ihrer Bausatzung festgelegt sei, daß seitliche und rückwärtige Einfriedigungen nur offen, d. h. mit 50 %iger Licht- und Luftdurchlässigkeit von maximal 1,25 m Höhe im seitlichen Bereich und 1,80 m Höhe im rückwärtigen Bereich errichtet werden dürften. Die geplante Betonmauer sei sowohl von der Art ihrer Ausgestaltung als auch von ihrer Höhe her nicht zulässig. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 24.11.1983 Widerspruch ein, den der Regierungspräsident in D mit Widerspruchsbescheid vom 26.03.1984 zurückwies. Er führte aus, bei der Schallschutzwand handele es sich um eine Einfriedigung, die baugenehmigungspflichtig sei. Das Vorhaben sei aber nicht genehmigungsfähig, weil nach § 118 Abs. 3 Nr. 3 HBO in Verbindung mit § 11 der maßgeblichen Bausatzung der Beklagten nur offene Einfriedigungen zulässig seien, die im Vorgartenbereich 1,25 m Höhe und im rückwärtigen Bereich eine maximale Höhe von 1,80 m erreichen dürften. Diese Maße würden hier nicht eingehalten. Am 16.04.1984 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Darmstadt Klage erhoben. Er hat sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 18.11.1983 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten in D vom 26.03.1984 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die mit seinem Antrag vom 28.10.1983 nachgesuchte Genehmigung zur Errichtung einer Schallschutzwand auf dem Grundstück Flur 8, Nr. 685/1 und 685/3 zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die angefochtenen Bescheide verteidigt und ihr bisheriges Vorbringen wiederholt. Der Kläger errichtete zwischenzeitlich die "Schallschutzwand". Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat die Klage durch Urteil vom 17.09.1986 abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht im wesentlichen ausgeführt, die Schallschutzwand, die keine Einfriedigung sei, sei ein baugenehmigungspflichtiges Vorhaben. Die Genehmigung habe die Beklagte aber zurecht versagt, weil im Bauwich, d. h. innerhalb einer Abstandsfläche von 3 m entlang der Grundstücksgrenzen, bauliche Anlagen nicht zulässig seien. Eine Ausnahme sei im Gesetz in § 7 Abs. 5 HBO für Schallschutzwände nicht vorgesehen. Auch lägen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung nach § 94 Abs. 2 HBO nicht vor. Gegen das am 11.10.1986 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11.11.1986 Berufung eingelegt. Er trägt vor, es handele sich bei dieser Einfriedigung um keine genehmigungspflichtige Baumaßnahme. Zudem sei die Errichtung dieser Einfriedigung erforderlich gewesen, weil zwischen seinem Wohnhaus und dem Sportplatzgelände der notwendige Abstand, der nach einem Erlaß des Hessischen Innenministers 100 m betragen müsse, nicht eingehalten werde. Der Kläger beantragt sinngemäß, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu entscheiden. Die Beklagte beantragt sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und die behördlichen Bescheide. Die Behördenakten (8 Hefter) sind beigezogen und zum Gegenstand der Beratung gemacht worden. Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Behördenakten verwiesen.