Beschluss
4 TG 510/90
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1990:0517.4TG510.90.0A
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Entscheidungsgründe
Die gemäß §§ 146, 147 VwGO zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht Frankfurt hat dem Antrag der Antragstellerin auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Eine einstweilige Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann zur Sicherung eines Individualanspruchs in bezug auf ein Streitobjekt erlassen werden, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO in entsprechender Anwendung sind der Anspruch, dessen Erhaltung durch die einstweilige Anordnung gesichert werden soll (Anordnungsanspruch) und der Grund für die vorläufige Eilmaßnahme (Anordnungsgrund) von dem Antragsteller glaubhaft zu machen. Ein Anordnungsgrund liegt vor, weil nach Erteilung der Baugenehmigung durch die Antragsgegnerin die Beigeladenen jederzeit mit der Ausführung der Baumaßnahme beginnen können und die Ausführung wenig Zeit in Anspruch nehmen wird, da das Aufstellen einer Sichtschutzwand mit verhältnismäßig geringen Aufwendungen möglich ist. Auch ein Anordnungsanspruch ist glaubhaft gemacht. Dieser besteht dann, wenn einem Antragsteller aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften ein nachbarliches Abwehrrecht zusteht. Dies ist dann der Fall, wenn ein genehmigtes Vorhaben gegen Vorschriften verstößt und die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung nicht vorliegen und entweder die verletzten Vorschriften auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt, also nachbarschützend sind und durch das rechtswidrige Vorhaben eine tatsächliche Beeinträchtigung des Nachbarn hinsichtlich der durch die Vorschrift geschützten nachbarlichen Belange eintritt oder -- insbesondere bei nicht dem Nachbarschutz dienenden Vorschriften des Baurechts -- die Genehmigung eines Vorhabens bzw. ihre Ausnutzung die vorgegebene Grundstückssituation eines Dritten nachhaltig ändert und dadurch den Nachbarn schwer und unerträglich trifft (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschluß vom 27.10.1978 -- IV TG 78/78 -- HessVGRspr. 1979, 22) und Beschluß vom 09.11.1987 -- 4 TG 1913/87 -- HessVGRspr. 1988, 33 (35)). Die angefochtene Baugenehmigung verstößt gegen § 7 Abs. 4 HBO und ist daher rechtswidrig. Die Sichtschutzwand hätte in der von den Beigeladenen in ihrem Antrag angegebenen Höhe (2 m) nicht genehmigt werden dürfen, weil es sich bei ihr nicht um eine nach der genannten Vorschrift in der Abstandsfläche zulässige Einfriedigung, sondern um eine sonstige bauliche Anlage handelt, deren Errichtung in der Abstandsfläche unzulässig ist. Eine Definition des Begriffs "Einfriedigung" ist im Gesetz nicht enthalten. Der Begriffsinhalt muß deshalb im Wege der Wortinterpretation unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Vorschrift und des allgemeinen Sprachverständnisses bestimmt werden. Danach ist eine Einfriedigung eine Anlage, die dazu bestimmt ist, ein Grundstück vollständig oder teilweise zu umschließen und nach außen abzuschirmen, um unbefugtes Betreten oder Verlassen oder sonstige störende Einwirkungen (z.B. Lärm, Wind, Straßenschmutz) abzuwehren (vgl. Urteile des Senats vom 26.06.1970 -- IV OE 59/69 -- BRS 23 Nr. 133; vom 28.09.1984 -- IV OE 97/82 -- HessVGRspr. 1985, 36; Beschluß des Senats vom 21.12.1989 -- 4 UE 3037/86 --; OVG Lüneburg Urteil vom 14.09.1977 -- I A 77/5 -- BRS 32 Nr. 100; OVG Münster Urteil vom 27.02.1970 -- XA 7/69 -- BRS 23 Nr. 132; OVG Münster Urteil vom 12.07.1982 -- 7 A 2198/80 --, BauR 1982, 562). In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, daß eine Einfriedigung nicht unmittelbar an der Grundstücksgrenze stehen muß, sondern -- wie von den Beigeladenen hier vorgesehen -- auch abgerückt von ihr verlaufen kann (vgl. Beschluß des Senats vom 24.07.1981 -- IV TH 52/81 -- HessVGRspr. 1982, 20; Urteil des Senats vom 28.09.1984 -- IV OE 97/82 -- a.a.O.). Es widerspricht auch dem Begriff der Einfriedigung nicht, wenn die Abschirmung -- wie im vorliegenden Fall von den Beigeladenen geplant -- durch eine zweite Einfriedigung verstärkt wird (Urteil des Senats vom 28.09.1984 -- IV OE 97/82 -- a.a.O.; Urteil des Bay. VGH vom 10.01.1978 -- Nr. 230 I 75 -- BRS 33 Nr. 132). Mit der vorstehenden Definition des Begriffs Einfriedigung ist allerdings noch nicht die Frage beantwortet, wie hoch eine Anlage sein darf, um vom Begriff der Einfriedigung gedeckt zu werden. Eine höhenmäßige Begrenzung ist im Gesetz nicht vorgesehen. Wie § 88 Ziff. 8 HBO zeigt, können Einfriedigungen die Höhe von 1,50 m übersteigen, ohne daß ihr Charakter als Einfriedigung entfällt; in diesem Falle sind Einfriedigungen dann allerdings nicht nur anzeigebedürftig nach dieser Vorschrift, sondern gemäß § 87 Abs. 1 HBO genehmigungspflichtig. Nach Auffassung des Senats muß bei der Frage, welche Höhe eine Anlage haben darf, um noch als Einfriedigung angesehen zu werden, auch ihre konkrete Zweckbestimmung unter Berücksichtigung der Interessen der angrenzenden Nachbarn berücksichtigt werden. Ein solches Verständnis entspricht auch dem Grundanliegen des § 7 Abs. 4 HBO, im Interesse des freien Zugangs von Licht und Luft den Grenzbereich von allzu großen baulichen Anlagen freizuhalten und dort nur kleinere, die Nachbarsphäre nur unwesentlich berührende Anlagen zuzulassen (vgl. auch Urteil des Senats vom 26.06.1970 -- IV OE 59/69 -- a.a.O.; Urteil des OVG Münster vom 12.07.1982 -- 7 A 2198/80 -- a.a.O.). Ausgehend von diesen Grundsätzen handelt es sich bei der streitgegenständlichen Anlage nicht um eine Einfriedigung, die nach § 7 Abs. 4 HBO in der Abstandsfläche zulässig ist. Dies ergibt sich aus der Höhe der Anlage von 2 m, die dazu führen würde, wenn die Anlage errichtet ist, daß eine nach der Verkehrsauffassung übermannshohe, d.h. über 1,80 m hinausreichende relativ massive, ca. 12,50 m lange Wand entlang der seitlichen Grundstücksgrenze entstehen wird. Der Eindruck der Massivität wird auch nicht dadurch gemindert, daß die Wand, abgesehen von den jeweiligen Rahmenstücken, aus Holzlamellen zusammengesetzt ist. Diese Konstruktion ist nämlich weitgehend sicht- und lichtundurchlässig, wie eine vergleichbare Anlage auf dem Grundstück der Beigeladenen, zeigt, die auf einem dem Gericht vorgelegten Foto abgebildet ist. Darüberhinaus fehlt der Anlage die Einfriedigungsfunktion auch deshalb, weil wesentlicher Zweck der Anlage nach dem Vorbringen der Beigeladenen ein Sichtschutz ist. Dies zeigt im übrigen auch ihr eigener Antrag, der die Bauanzeige für eine "Sichtschutzwand" zum Gegenstand hat, und der darauf bezogene Bescheid mit dem ebenfalls eine "Sichtschutzwand" genehmigt wurde. Dieser Zweck der Anlage tritt bei den Beigeladenen in Vordergrund. Soweit eine Einfriedigung auch dem Sichtschutz -- wie oben dargestellt -- dienen darf, wäre sie dagegen in einer Höhe von 2 m nicht erforderlich. Eine derartige Sichtschutzwand darf in der Abstandsfläche von 3 m entlang der Grundstücksgrenze, die nicht an einer öffentlichen Verkehrsfläche liegt, nicht errichtet werden (§ 7 Abs. 1, Abs. 4 HBO). Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung bzw. einer Befreiung von diesen Vorschriften liegen nicht vor. Die Baugenehmigung verstößt auch -- als weitere Voraussetzung für einen erfolgreichen Nachbaranspruch -- gegen eine nachbarschützende Vorschrift. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats dient § 7 HBO einem derartigen Zweck (Beschluß vom 27.10.1978 -- IV TG 78/78 -- BRS 33 Nr. 95; Beschluß vom 17.01.1983 -- IV TG 61/82 -- BRS 40 Nr. 216). Die rechtswidrig genehmigte Sichtschutzwand führt auch zu einer tatsächlichen Beeinträchtigung der Antragstellerin. Für eine faktische Beeinträchtigung als Folge der Verletzung einer nachbarschützenden Bauwichvorschrift reicht nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluß vom 23.04.1982 -- IV TG 23/82 -- BauR 1982, 369 = BRS 39 Nr. 124) die optisch und unter Umständen psychisch belastende Einengung des Grundstücks, die sich mindestens auf die Nutzungsmöglichkeiten auf den Grundstücksfreiflächen im anliegenden Grenzbereich auswirkt, aus. Eine derartige Beeinträchtigung tritt hier deshalb ein, weil die Sichtschutzwand im hinteren Grundstücksbereich, bei dem es sich sowohl auf der Seite der Antragstellerin als auch auf der Seite der Beigeladenen um eine Grünzone handelt, errichtet werden soll und dadurch nebeneinanderliegende, bislang nur durch einen kleinen Zaun und Bewuchs voneinander getrenntliegende Grünflächen markant abgrenzt. Eine derartige massive Abgrenzung führt nach Auffassung des Senats zu einer deutlichen Einengung für das Grundstück der Antragstellerin, zumal die 2 m hohe Sichtschutzwand in Fortsetzung der bereits im vorderen Grundstücksbereich an der Grenze errichteten Garage auf dem Grundstück der Beigeladenen die hier vorhandene Abgrenzung weiter hervorhebt. Auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Baumaßnahme kommt es mithin nicht an. Ergänzend weist der Senat darauf hin, daß für die planungsrechtliche Beurteilung allerdings nicht, wovon das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main jedoch ausgegangen ist, § 34 BauGB heranzuziehen wäre. Maßgebend ist der Bebauungsplan, der zu Einfriedigungen, wie dargestellt, keine Festsetzungen enthält. Zu prüfen wäre allerdings, ob die bauliche Anlage, soweit sie -- mit einem kleinen Teil -- im nicht überbaubaren Grundstücksbereich nach dem Bebauungsplan liegt, planungsrechtlich als untergeordnete Nebenanlage i.S.v. § 23 Abs. 5 i.V.m. § 14 Abs. 1 BauNVO zulässig ist. Diese Frage kann jedoch offen bleiben, da, wie dargelegt, die Beschwerde bereits aus anderen Gründen zurückzuweisen war. Die Antragstellerin wendet sich gegen eine ihren Grundstücksnachbarn, den Beigeladenen, erteilte Baugenehmigung für eine Sichtschutzwand. Sie ist Alleineigentümerin des Grundstücks T 6 in B. (Flur ..., Flurstück ...). Die Beigeladenen sind Miteigentümer des süd-westlich daran angrenzenden Grundstückes B. Weg 3 (Flur ..., Flurstück ...). Beide Grundstücke sind mit je einem Wohnhaus bebaut. Die Grundstücke liegen im Bereich des Bebauungsplans Nr. 9 "T, Allee -- S. Straße" der Antragsgegnerin, der mit Verfügung des Regierungspräsidenten ... vom 28.06.1976 genehmigt worden ist. Der Bebauungsplan setzt für das Gebiet, in dem das Grundstück der Antragstellerin und der Beigeladenen liegen, u. a. fest: reines Wohngebiet, offene Bauweise. Außerdem sind im Bebauungsplan vordere und rückwärtige Baugrenzen festgesetzt. Zu Einfriedigungen finden sich weder in den zeichnerischen noch in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Angaben. Unter dem 28.06.1989 reichten die Beigeladenen bei der Antragsgegnerin eine Bauanzeige für eine Sichtschutzwand im Bereich der Grundstücksgrenze zum Grundstück der Antragstellerin ein. Nach der Baubeschreibung soll die Wand eine Höhe von 2 m haben und aus fertigen, Flechtmatten aus Holzspan mit den Maßen 180 cm x 180 cm errichtet werden; die einzelnen Felder sollen an Holzpfählen mit den Maßen 10 x 10 cm mit Scharnieren und Holzschrauben befestigt werden. Die Sichtschutzwand soll an der Grundstücksgrenze im Anschluß an die hier befindliche Garage auf dem Grundstück der Beigeladenen bis an die gemeinsame nordwestliche Grundstücksecke zwischen dem Grundstück der Antragstellerin und dem der Beigeladenen angelegt werden, und zwar hinter einem auf der Grenze bereits stehenden Maschendrahtzaun. In diesem Bereich ist auch eine Thujahecke auf dem Grundstück der Beigeladenen angepflanzt. Mit Bescheid vom 23.10.1989 wurde den Beigeladenen eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Sichtschutzwand erteilt, gegen welche die Antragstellerin mit Schreiben vom 16.11.1989 Widerspruch eingelegt hat, über den noch nicht entschieden ist. Mit am 05.12.1989 eingegangenem Schreiben hat die Antragstellerin bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Zu dessen Begründung hat sie im wesentlichen vorgetragen: Es handele sich bei der Sichtschutzwand nicht um eine Einfriedigung. Die Wand werde wie eine "schwarze Wand" gegenüber dem Grundstück der Antragstellerin wirken. Andere Grundstücke in der näheren Umgebung seien mit Jägerzäunen eingefriedet. Eine belastende Wirkung gehe von der Wand auf das Grundstück der Antragstellerin auch deshalb aus, weil das Grundstück der Beigeladenen höher liege als das der Antragstellerin. Die Antragstellerin hat beantragt, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzuheben, die Bauarbeiten zur Errichtung einer Sichtschutzwand auf dem Grundstück B. Weg 3, ... bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den Widerspruch der Antragstellerin gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung stillzulegen. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Nach ihrer Auffassung handelt es sich bei der Anlage um eine Grundstückseinfriedigung. Sie diene als Sichtschutz, zur Abgrenzung und auch als Windschutz. Der Höhenunterschied zwischen dem Grundstück der Antragstellerin und dem Grundstück der Beigeladenen sei gering. Die Einfriedigung der Beigeladenen weiche nicht erheblich von der Umgebung ab; auch andere Grundstücke in der Umgebung seien weitgehend gegen eine Einsicht von außen abgeschirmt. Eine Beeinträchtigung der Antragstellerin durch die Sichtschutzwand sei nicht ersichtlich. Die mit Beschluß der Kammer vom 06.12.1989 Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt. Das Verwaltungsgericht Frankfurt hat mit Beschluß vom 24.01.1990 der Antragsgegnerin aufgegeben, den von der Antragstellerin begehrten Baustopp zu erlassen. Zur Begründung hat das Gericht im wesentlichen ausgeführt, es könne offenbleiben, ob es sich bei der geplanten Sichtschutzwand um eine Einfriedigung handele oder nicht. Jedenfalls füge sich die Wand nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Ortsüblich sei eine Einfriedigung mit ca. 1,10 m hohen Jägerzäunen. Die Antragstellerin sei als Nachbarin durch die Aufstellung der Sichtschutzwand auch beeinträchtigt, weil der Bauwich, in welchem die Wand errichtet werde, freigehalten werden müsse, um den Ausblick aus dem Grundstück zu ermöglichen. Gegen den der Antragsgegnerin am 30.01.1990 zugestellten Beschluß hat diese am 09.02.1990 Beschwerde eingelegt, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat. Zur Begründung ihrer Beschwerde trägt sie im wesentlichen vor: Zweck der Schutzwand sei es, daß die Beteiligten in den jeweils zugewandten Grundstücksfreiflächen sich bei der Freizeitgestaltung in diesem Bereich nicht störten. In der Vergangenheit sei es wiederholt zu Nachbarstreitigkeiten gekommen. Nach Heranwachsen der Thujahecke im Bereich der Grundstücksgrenze in etwa 10 Jahren dürfte der Sichtschutz überflüssig werden. Auch in der näheren Umgebung seien eine Reihe von Grundstücken mit vergleichbaren Flechtzäunen eingefriedet. Eine Erdrückungswirkung gehe von der Baumaßnahme nicht aus. Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß, unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 24.01.1990 den Antrag vom 5. Dezember 1989 auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zurückzuweisen. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, die Beschwerde zurückzuweisen. Nach ihrer Auffassung entspricht der geplante Zaun nicht Einfriedigungen, die in der Umgebung üblich sind. Die Beigeladenen stellen keinen Antrag. Sie tragen vor, daß die Baumaßnahme neben dem Sichtschutz auch zum Schutz gegen die Pflanzen, die von dem Grundstück der Antragstellerin auf das Grundstück der Beigeladenen herüberwachsen, dienen soll. In der näheren Umgebung gebe es im übrigen eine Reihe weiterer, ähnlicher Sichtschutzwände, wie sie von ihnen vorgesehen ist. Die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin (4 Hefter) lagen vor und waren Gegenstand der Beratung.