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Urteil

4 UE 616/87

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1990:0216.4UE616.87.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist begründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung der Wohnung im Erdgeschoß des Mehrfamilienhauses ... als steuerbegünstigt gemäß § 82 II. WoBauG. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht das Wohnungsbaugesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.07.1985 (BGBl. I S. 1284) angewendet. Der Anerkennungsbescheid nach § 83 Abs. 1 II. WoBauG löst zwar formell die Steuerbegünstigung aus, ist aber der Sache nach ein feststellender Verwaltungsakt (BVerwG, U. v. 27.03.1974 -- VIII C 91.73 -- BBauBl. 1975, S. 19). Maßgebend ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit (vgl. BVerwG, U. v. 11.02.1983 -- 8 C 68/81 -- NJW 1984, 1698) und damit das II. WoBauG in der Fassung des Art. 2 des WoBauÄndG 1980 vom 20.02.1980 (BGBl. I S. 159). Nach § 82 Abs. 1 II. WoBauG sind neugeschaffene Wohnungen, die nach dem 30.06.1956 bezugsfertig geworden sind, oder bezugsfertig werden u. a. dann als steuerbegünstigte Wohnung anzuerkennen, wenn keine öffentlichen Mittel nach näherer Maßgabe dieser Vorschrift eingesetzt sind. Voraussetzung ist, daß die Wohnungen die in § 39 Abs. 1 bestimmten Wohnflächengrenzen um nicht mehr als 20 v.H. überschreiten. Die streitgegenständliche Wohnung überschreitet die nach § 39 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 82 Abs. 1 Satz 2 II. WoBauG maßgebliche Höchstgrenze von 108 qm, unabhängig davon, ob eine Fläche von 125,94 qm wie im Schreiben der Beklagen an den Kläger vom 01.06.1982 oder von 122,17 qm wie im Versagungsbescheid vom 22.06.1983 zugrundegelegt wird. Eine Überschreitung dieser Wohnflächengrenze ist gemäß § 82 Abs. 2 Buchst. a II. WoBauG zulässig, wenn die Mehrfläche zu einer angemessenen Unterbringung eines Haushalts mit mehr als 4 Personen erforderlich ist. In diesem Fall ist gemäß § 82 Abs. 3 Satz 1 II. WoBauG zur angemessenen Unterbringung für jede weitere Person, die zu dem Haushalt gehört oder alsbald nach Fertigstellung des Bauvorhabens in den Haushalt aufgenommen werden soll, eine Mehrfläche bis zu 20 qm zulässig. Maßgebend für die Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnung sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit. Zu diesem Zeitpunkt müssen insbesondere die Voraussetzungen hinsichtlich der Art der Wohnung, der zulässigen Wohnfläche und der Nutzung erfüllt sein (Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, a.a.O., II. WoBauG § 82 Anm. 22). Es muß feststehen, daß eine Wohnung vorhanden ist, die wegen ihrer rechtlichen Qualifizierung auch bei einer die Regelgrenze überschreitenden Wohnfläche steuerbegünstigt ist (BVerwG, U. v. 27.03.1974 a.a.O.). Für die Anerkennung ist zunächst nicht die tatsächliche Nutzung entscheidend, sondern die Zweckbestimmung, die auch für die Einhaltung der sich aus § 39 Abs. 1 und § 82 Abs. 1 Satz 2 II. WoBauG ergebenden Wohnflächengrenzen von Bedeutung ist (so Rundschreiben des BMWo. vom 23.07.1975, BBauBl. 1976 S. 23; Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, a.a.O. § 82 II. WoBauG Anm. 22). Zu den Merkmalen des Begriffs der (förderungsfähigen) Wohnung im Sinne des II. Wohnungsbaugesetzes gehört nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts außer der objektiven Eignung zum dauernden Bewohnen, daß die Wohnung zur Dauernutzung durch den Eigentümer oder durch Dritte bestimmt ist und entsprechend genutzt wird (BVerwG, U. v. 21.11.1986 -- 8 C 71.84 -- NJW 1987, 2598 m.w.N.). Der Bauherr muß die für die Anerkennung einer Wohnung als steuerbegünstigt erforderliche Zweckbestimmung getroffen haben. Es muß die Absicht bestehen, die Wohnung einer Dauerwohnnutzung mit der von ihrer Größe her erforderlichen Personenzahl zuzuführen und diese Planung muß alsbald verwirklicht werden. Die Voraussetzungen für die Anerkennung der Wohnung als steuerbegünstigt liegen nach der vom Kläger getroffenen Zweckbestimmung nicht vor. Der Senat läßt dahingestellt, ob die Wohnung nach der Planung des Klägers zum Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit zur Unterbringung eines Haushalts mit 4 Personen bestimmt war. Sollte das der Fall sein, ist die Klage abzuweisen, weil die Wohnung die maßgebliche Höchstgrenze von 108 qm -- wie ausgeführt -- überschreitet. Es spricht nach Auffassung des Senats viel dafür, daß der Kläger die Zweckbestimmung zur Unterbringung eines Haushalts mit 4 Personen in der Wohnung getroffen hatte. Dafür spricht einmal der Zuschnitt der Wohnung (3 Zimmer zwischen 14 und 18,65 qm sowie ein Aufenthaltsbereich bestehend aus Wohnzimmer und Eßdiele, der gegeneinander nicht abgeschlossen ist und eine Gesamtwohnfläche von ca. 44 qm aufweist). Zutreffend hat die Beklagte darauf hingewiesen, daß diese Wohnung in ihrer Gestaltung für einen 4 Personen-Haushalt konzipiert und hergestellt ist. Auch der vom Kläger gestellte Antrag auf Erteilung eines Anerkennungsbescheides, der von ihm etwa 10 Monate nach Einzug der Familie N. gestellt wurde, benennt die Zahl der Angehörigen des Haushalts, der die Wohnung bewohnt mit 4 und stellt keinen Antrag auf Zulassung der Überschreitung der Wohnflächengrenzen von 108 qm, der in dem Antrag formularmäßig vorgesehen ist. Der Kläger hat diesen Widerspruch zu seiner späteren Einlassung, die Wohnung werde seit ihrem Bezug von einem Haushalt mit 5 Personen bewohnt auch in der mündlichen Verhandlung nicht aufklären können. Geht man ungeachtet dessen davon aus, daß der Kläger die Haushaltszugehörigkeit von Frau S. in seinen Willen aufgenommen hat und die Nutzung der Wohnung durch die Familie N. als Haushalt, dem 5 Personen angehören, rechtzeitig nachgeschoben hat, ergibt sich daraus, ebenfalls kein Anspruch auf Anerkennung. Unabhängig davon, ob die Beweisaufnahme durch das Verwaltungsgericht den Schluß rechtfertigt, daß Frau S. Angehörige des Haushalts der Eheleute N. geworden ist, entsprach die Familiensituation in der Familie N. zum Zeitpunkt des Bezugs der Wohnung nicht den Anforderungen eines auf Dauer fünfköpfigen Haushaltes. Zwar ist eine Verminderung der Personenzahl nach dem erstmaligen Bezug der Wohnung unschädlich (§ 82 Abs. 3 Satz 2 II. WoBauG). Läßt die konkrete Zusammensetzung des Haushaltes jedoch erwarten, daß dieser nach der persönlichen Situation seiner Mitglieder nicht auf eine gewisse Dauer angelegt ist, fehlen die Voraussetzungen für die Zubilligung einer Mehrfläche. Es macht deshalb rechtlich einen Unterschied, ob zu einem Haushalt drei kleine Kinder gehören oder u. a. ein erwachsener Sohn, der kurz vor dem Auszug steht. Die Klage kann auch deshalb keinen Erfolg haben, weil die Mehrfläche, die die Wohnung gegenüber der zulässigen Höchstgrenze von 108 qm aufweist, zu einer angemessenen Unterbringen der Angehörigen des Haushalts des Wohnungsinhabers, so wie dieser nach den vom Zeugen N. bestätigten Angaben des Klägers zusammengesetzt war, nicht geeignet ist und damit der Unterbringung einer 5. Person nicht diente. § 39 Abs. 3 II. WoBauG wies in der für den Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit maßgebenden Fassung der Vorschrift eine gesetzliche Umschreibung der Angemessenheit der Mehrfläche auf, die später durch das WoVereinfG 1985 entfallen ist. Danach war für den Fall, daß der künftige Wohnungsinhaber bereits feststand oder die Größe seines Haushalts bestimmbar war, die Wohnfläche als angemessen anzusehen, die es ermöglicht, daß auf jede Person, die zum Haushalt gehört oder als alsbald nach Fertigstellung des Bauvorhabens in den Haushalt aufgenommen werden soll, ein Wohnraum ausreichender Größe entfällt. Der Senat hat in seinem Urteil vom 30.03.1979 (IV OE 20/77) entschieden, daß eine Haushaltsangestellte, die in einen Haushalt aufgenommen ist, ohne daß ihr ein eigener Raum zur Verfügung steht, bei der Zahl der zum Haushalt des Wohnungsinhabers gehörenden Personen nicht mitgerechnet werden darf. Schließlich hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 04.07.1979 (-- 8 C 3.79 -- BBauBl. 1980, 394) offengelassen, ob im Falle des § 82 Abs. 3 Satz 1 II. WoBauG nur der Wohnraum als angemessene Unterbringung anzusetzen ist, den eine in den Haushalt aufgenommene Person tatsächlich für ihre eigenen Zwecke nutzt. Da im vorliegenden Fall zunächst für die Mutter der Mitinhaberin der Wohnung, später für den erwachsenen Sohn kein eigener Raum zur Verfügung stand, vielmehr beide im Wohnzimmer auf der Couch übernachtet haben, wenn sie sich im Haushalt der Wohnungsinhaber aufhielten, ist unter diesem Gesichtspunkt eine zusätzliche Mehrfläche nicht gerechtfertigt. Auch in diesem Zusammenhang erscheint die konkrete Situation der Angehörigen des jeweiligen Haushalts maßgeblich. Was für Kleinkinder als angemessene Unterbringung angesehen werden kann, nämlich in einem gemeinsamen Kinderzimmer, dem eine entsprechend größere Wohnfläche im übrigen gegenübersteht, kann für erwachsene Haushaltsangehörige unangemessen sein. Nach alledem war der Berufung stattzugeben. Der Kläger begehrt die Anerkennung einer vermieteten Wohnung als steuerbegünstigten Wohnraum nach den Bestimmungen des II. Wohnungsbaugesetzes -- II. WoBauG --. Der Kläger ist Eigentümer des Mehrfamilienhauses ... mit drei Wohnungen im Gemeindegebiet der Beklagten. Unter dem 03.05.1982 beantragte er die Erteilung eines Anerkennungsbescheides nach § 82 II. WoBauG u.a. für die als Nr. 1 bezeichnete im Erdgeschoß gelegene Wohnung (im Antrag als im 1. OG gelegen bezeichnet). Dabei gab er an, die Wohnung werde seit Bezugsfertigstellung von einem Haushalt mit vier Personen bewohnt. Nachdem die Beklagte ihn mit Schreiben vom 01.06.1982 darauf hingewiesen hatte, daß diese Wohnung mit einer Fläche von 125,94 qm wegen Überschreitung der Wohnfläche nicht anerkannt werden könne, teilte er unter dem 04.11.1982 mit, diese Wohnung werde von einem Fünf-Personen-Haushalt bewohnt. Unter dem 23.11.1982 wies die Beklagte darauf hin, daß für die streitgegenständliche Wohnung seit dem 01.08.1981 (Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit) vier Personen gemeldet seien. Der erwachsene Sohn der Familie habe seit 02.10.1981 dort nur seinen Nebenwohnsitz. Seit dem 01.07.1982 sei Frau E. S., die Schwiegermutter des Wohnungsinhabers, dort mit Nebenwohnsitz gemeldet. Aus dem Grundrißplan sei zu entnehmen, daß die Wohnung nicht geeignet sei, einen Haushalt mit 5 Personen aufzunehmen. Mit Schreiben vom 20.01.1983 legte der Kläger dar, im Erdgeschoß lebten seit dem Einzug der Familie N. in der Wohnung fünf Personen (Eheleute, zwei Söhne und die Mutter von Frau N.). Ein Sohn studiere in Frankfurt, habe dort auch ein Zimmer, wohne aber zu Hause. Mit Bescheid vom 22.06.1983 versagte die Beklagte u. a. die Anerkennung der Wohnung im ersten Obergeschoß. Der Bescheid ist wie folgt begründet: Die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Mehrbedarfs lägen nicht vor, weil die Wohnung ausweislich ihres Grundrisses zur Aufnahme von fünf erwachsenen Personen nicht geeignet sei. Jedenfalls der erwachsene Sohn gehöre nicht zum Haushalt der Familie N.. In seinem Widerspruch vom 04.10.1983 hat der Kläger dargelegt, die Schwiegermutter des Wohnungsinhabers und der erwachsene Sohn der Familie hielten sich, letzterer zumindest am Wochenende, in der Wohnung auf. Mit Widerspruchsbescheid vom 03.04.1984, zugestellt am 06.04.1984, wies der Hochtaunuskreis den Widerspruch des Klägers zurück. Am Montag, den 07.05.1984, hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren vertieft hat. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 22.06.1983 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landrats -- Widerspruchsbehörde -- des Hochtaunuskreises vom 03.04.1984, abzuändern und die Wohnungen im Erdgeschoß und 1. Obergeschoß des Hauses ..., Stadtteil O., Flur ..., Flurstück ... (Grundbuch AG ..., O., Band ..., Blatt ...) als steuerbegünstigt anzuerkennen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, dem Kläger im Falle des Unterliegens der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Sie hat vorgetragen, aus den Meldeunterlagen ergebe sich, daß erst ab 01.07.1982, ca. ein Jahr nach Bezugsfertigkeit eine Belegung der Wohnung mit fünf Personen stattgefunden habe. Das Verwaltungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung am 18.12.1986 u. a. durch Vernehmung von Herrn W. N. als Zeugen Beweis erhoben. Mit Urteil vom gleichen Tage hat es den Bescheid der Beklagten vom 22.06.1983 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03.04.1984 insoweit aufgehoben, als er die Wohnung im Erdgeschoß des Anwesens ... in K. betrifft, und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger insoweit einen Anerkennungsbescheid nach § 82 II. Wohnungsbaugesetz zu erteilen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat den stattgebenden Teil des Urteils wie folgt begründet: Die Voraussetzungen für die Anerkennung der Wohnung als steuerbegünstigt lägen vor, da die gemäß § 39 Abs. 1, 4 i.V.m. § 82 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 a maßgebliche Wohnflächengrenze von 128 qm nicht überschritten werde. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, daß im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit am 01.09.1981 die Wohnung mit fünf tatsächlich zum Haushalt gehörenden Personen bewohnt worden sei. Die Eheleute N. hätten die Wohnung als Mieter zusammen mit ihren beiden Söhnen R. und F. am 01.08.1981 bezogen. Auch die Mutter von Frau N., Frau E. S., sei am 01.08.1981 in die Wohnung als dauernde Haushaltsangehörige eingezogen. Diese habe sich während etwa 10 Monaten des Jahres in der K. Wohnung aufgehalten, um Frau N., die schwerbehindert und hilfsbedürftig sei, zu pflegen. Frau S. habe auf der Couch geschlafen, wenn die Familie, wenn die Familie vollzählig gewesen sei. Nachdem der ältere Sohn R. ab Oktober 1981 in Frankfurt am Main ein Studium begonnen und sich dort ein Zimmer genommen habe, habe die Schwiegermutter des Zeugen das Zimmer des Sohnes beziehen könen. Gegen das der Beklagten am 17.02.1987 zugestellte Urteil hat diese am 26.02.1987 Berufung eingelegt und wie folgt begründet: Das Verwaltungsgericht habe verkannt, daß einerseits bei dem von ihm zugrundegelegten Sachverhalt die Voraussetzungen für die Anerkennung der Wohnung als steuerbegünstigt noch nicht vorlägen, andererseits die fraglichen fünf Personen am 01.08.1981 keinen gemeinsamen Haushalt bildeten. Das Gesetz mache die Anerkennung der Mehrfläche als steuerbegünstigt auch davon abhängig, daß die Mehrfläche gerade im Hinblick auf die erhöhte Personenzahl erforderlich sei, um diese Personen angemessen unterbringen zu können. Von einer angemessenen Unterbringung der die Wohnung am 01.08.1981 beziehenden fünf Personen könne unter diesen Umständen keine Rede sein. Die fragliche Wohnung sei auch von Anfang an nicht zum Bezug durch einen fünfköpfigen Haushalt vorgesehen, sondern vielmehr für einen Vier-Personen-Haushalt konzipiert und hergestellt worden. Der Kläger sei selbst noch im Mai 1982 davon ausgegangen, eine für vier Personen vorgesehene Wohnung an einen aus vier Personen bestehenden Haushalt vermietet zu haben. Der Mittelpunkt der Lebensbeziehung von Frau S. sei offenbar nach wie vor am Ort ihrer Hauptwohnung in B gewesen. Unter diesen Umständen könne sie selbst dann nicht als zum Haushalt der Familie N. gehörig angesehen werden, wenn sich im Nachhinein zeige, daß wegen der zunächst noch nicht beabsichtigten längeren Verweildauer der Frau S. im Haushalt der Familie N., diese eines Tages tatsächlich zum Bestandteil des Haushalts geworden sei. Aus § 82 Abs. 3 Satz 1 II. WoBauG ergebe sich vielmehr durch die Verwendung des Wortes "alsbald aufgenommen werden soll" deutlich, daß auch eine spätere Haushaltsvergrößerung schon im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit beabsichtigt gewesen sein müsse. Dieses Verständnis der gesetzlichen Regelung sei auch sachgerecht, weil es für die Anerkennung als steuerbegünstigt allein darauf ankommen könne, welcher voraussichtliche Bedarf durch den herzustellenden Wohnraum befriedigt werden solle. Werde eine die Wohnflächengrenze des § 39 II. WoBauG überschreitende nicht steuerbegünstigte Luxuswohnung hergestellt, so könne diese nicht plötzlich deswegen in den Genuß der Steuervergünstigung kommen, weil sie vorübergehend für wenige Monate nach Eintritt der Bezugsfertigkeit, überbelegt werde. Das Verwaltungsgericht habe auch zu Unrecht dem hilfsweise von der Beklagten im Termin gestellten Antrag nicht entsprochen, die Verfahrenskosten dem Kläger auch für den Fall des Obsiegens aufzuerlegen. Das Verwaltungsgericht sei davon ausgegangen, daß den Kläger am Entstehen dieser Kosten keinerlei Verschulden treffe, sondern daß der vorliegende Rechtsstreit vielmehr allein deshalb erforderlich geworden sei, weil die Beklagte ihren Ermittlungspflichten nicht nachgekommen sein solle. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage insoweit abzuweisen, als nach dem Klageantrag erkannt worden sei. hilfsweise, dem Kläger auch im Falle des Unterliegens der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, Er führt aus: Es komme nicht darauf an, ob die vorhandene Wohnfläche zur Aufnahme der betreffenden Personenzahl erforderlich sei. Auch nicht, ob diese angemessen untergebracht sei, schließlich auch nicht auf den Zuschnitt der Wohnung. Insofern unterscheide sich § 82 Abs. 1 grundlegend von der Bestimmung des § 39 II. WoBauG. Das Gesetz lege in § 82 Abs. 3 Satz 1 II. WoBauG lediglich eine Obergrenze fest, sodaß es für die weitere Person nicht darauf ankomme, ob die zugelassene Wohnfläche zur Unterbringung erforderlich und angemessen sei. Ebensowenig sei der Zuschnitt der Wohnung entscheidend. Zum maßgeblichen Stichtag hätten in der Wohnung fünf Personen gelebt. Es komme auch nicht darauf an, ob die Wohnung von Anfang an für einen Vier-Personen-Haushalt konzipiert und hergestellt worden sei. Das Verwaltungsgericht habe auch den Hilfsantrag der Beklagten zu Recht und mit zutreffender Begründung zurückgewiesen. Die Verwaltungsvorgänge (1 Band) liegen vor; sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.