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Urteil

4 UE 3637/87

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1991:0429.4UE3637.87.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig (§§ 124, 125 VwGO). Insbesondere ist durch die am Montag, dem 16.11.1987 eingegangene Berufungsschrift die Berufungsfrist gewahrt (§§ 124 Abs. 2, 173 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 2 ZPO). Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. An der Zulässigkeit der Klage bestehen keine durchgreifenden Zweifel. Zwar ist der Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides der Beklagten vom 16.04.1981 ebenso wie der Zeitpunkt des Eingangs des Widerspruchs des Klägers vom 21.05.1981, der keinen Eingangsstempel erhalten hat, fraglich. Einer Aufklärung dieser Zeitpunkte im einzelnen bedarf es jedoch nicht. Denn die dem Bescheid vom 16.04.1981 beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung ist unrichtig. In der Rechtsbehelfsbelehrung heißt es: "Gegen diesen Bescheid kann ... innerhalb eines Monats nach Zustellung (Zugang) Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift ... erhoben werden". Dadurch wird der Eindruck erweckt, als seien Zustellung und Zugang dasselbe. Das ist jedoch bei der Zustellung mittels eingeschriebenen Briefes gemäß § 4 VwZG nicht der Fall. Das Schriftstück gilt nach dieser Vorschrift mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, daß das zuzustellende Schriftstück nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Dies gilt auch dann, wenn das Schriftstück vor diesem Zeitpunkt zugegangen ist, was ohne weiteres der Fall sein kann und häufig der Fall sein wird. Der Zeitpunkt des Zugangs und der Zeitpunkt, in dem die Zustellung bewirkt ist, fallen dann auseinander. Die unzutreffende Angabe führt auch zur Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung. Unzutreffende oder irreführende Zusätze machen die Belehrung dann unrichtig, wenn sie geeignet sind, die Einlegung des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs nennenswert zu erschweren (vgl. BVerwGE 57, 190; Hess. VGH, NVwZ 1986, 1032). Dies ist vorliegend der Fall, da die Möglichkeit besteht, daß der Adressat des Bescheids durch die Rechtsbehelfsbelehrung veranlaßt werden könnte, von der Einlegung eines Widerspruchs abzusehen, weil er im Hinblick auf den Zeitpunkt des Zugangs glaubt, die Widerspruchsfrist sei bereits abgelaufen (vgl. auch OVG Münster, Urteil vom 25.02.1975, NJW 1975, S. 287, 288; Kopp, VwGO, 8. Aufl., § 58 Rdnr. 13). Ob der Kläger, ein Rechtsanwalt, irregeführt wurde, ist unerheblich. Ausschlaggebend ist die generelle Eignung zur Irreführung. Es kommt ferner nicht auf die umstrittene Frage an, ob eine Angabe zum Beginn der Frist überhaupt notwendig ist. Wenn sie erteilt wird, darf sie jedenfalls nicht unzutreffend oder irreführend sein. Aufgrund der Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung gilt gemäß § 58 Abs. 2 VwGO eine Frist von einem Jahr zur Einlegung des Widerspruchs. Diese Frist ist hier gewahrt. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Beklagte hat zu Recht die Anerkennung des Hauses als steuerbegünstigte Wohnung abgelehnt. Maßgeblich für die Beurteilung der Anerkennungsvoraussetzungen ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit der Wohnung (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1983 -- 8 C 68.81 --, NJW 1984, 1698; Hess. VGH, Urteil vom 16.02.1990 -- 4 UE 616/87 --). Anzuwenden ist deshalb das Zweite Wohnungsbaugesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.09.1976; das Gesetz wird im folgenden in dieser Fassung zitiert. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung seines Wohnhauses als steuerbegünstigte Wohnung gemäß § 82 Abs. 1 II. WoBauG. Die Wohnung überschreitet die in § 39 Abs. 1 bestimmten Wohnflächengrenzen um mehr als 20% (§ 82 Abs. 1 II. WoBauG). Das Verwaltungsgericht hat das Wohnhaus des Klägers in Übereinstimmung mit den angefochtenen Bescheiden zu Recht als andere Wohnung im Sinne des § 39 Abs. 1 lit. d II. WoBauG eingestuft. Die Voraussetzungen für ein Familienheim im Sinne des § 39 Abs. 1 lit. a II. WoBauG, die in den §§ 7, 8 II. WoBauG definiert werden, liegen nicht vor, weil die im Haushalt des Klägers dauerhaft lebenden Personen, seine Lebensgefährtin und deren Tochter, nicht Angehörige im Sinne des § 8 Abs. 2 II. WoBauG sind. Es handelt sich auch nicht um eine eigengenutzte Eigentumswohnung oder Kaufeigentumswohnung im Sinne des § 39 Abs. 1 lit. c II. WoBauG. Eigentumswohnung im Sinne dieser Vorschrift ist gemäß § 12 II. WoBauG nur eine Wohnung, an der Wohnungseigentum nach den Vorschriften des 1. Teils des Wohnungseigentumsgesetzes begründet ist. Das ist bei einem Einfamilienhaus nicht der Fall. Ein Eigenheim, das vom Eigentümer allein oder mit anderen Personen, die aber nicht Angehörige im Sinne des § 8 Abs. 2 II. WoBauG sind, bewohnt wird, fällt daher unter die anderen Wohnungen im Sinne des § 39 Abs. 1 lit. d II. WoBauG (vgl. auch Fischer-Dieskau/Pergande/ Schwender, Wohnungsbaurecht Band 1, II. WoBauG § 39 Anm. 5 S. 15; zur Systematik der Wohnungstypen in § 39 Abs. 1 Satz 1 II. WoBauG: BVerwG, Urteil vom 16.08.1985 -- 8 C 51.83 --, BVerwGE 72, 63, 66 ff.; BVerwG, Urteil vom 23.08.1990 -- 8 C 18.89 --, Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 46, S. 8). Die Wohnflächengrenze für andere Wohnungen im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 II. WoBauG 1976 beträgt in der Regel 90 qm. Unter Berücksichtigung der zulässigen Überschreitung von 20% gemäß § 82 Abs. 1 Satz 2 II. WoBauG ergibt sich für die Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnung eine Wohnflächengrenze von 108 qm. Von dieser Wohnflächengrenze gehen im vorliegenden Fall auch die angefochtenen Bescheide und das Urteil des Verwaltungsgerichts aus. Zu berücksichtigen ist allerdings, daß die Wohnflächengrenze bei anderen Wohnungen gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 lit. d II. WoBauG nur "in der Regel" 90 qm beträgt. Dieser Vorbehalt findet sich im Gesetzestext bei den anderen Wohnungstypen nicht. In der Rechtsprechung wird gleichwohl die Auffassung vertreten, daß die Wohnflächengrenze von 108 qm für "andere Wohnungen" in gleicher Weise wie die Wohnflächengrenzen für die anderen Wohnungstypen eine gesetzliche Höchstgrenze sei, die nur im Rahmen der in § 82 Abs. 2 vorgesehenen Möglichkeiten überschritten werden könne (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.09.1980, Buchholz 454.4 Nr. 10 zu § 39 II. WoBauG; Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, a.a.O. Band 2 II. WoBauG § 82 Anm. 8 S. 37 m.w.N.). Dies wird damit begründet, daß im steuerbegünstigten Wohnungsbau zu dem Regelwert des § 39 Abs. 1 Satz 1 lit. d bereits eine Mehrfläche von 20 v. H. gemäß § 82 Abs. 1 hinzuzurechnen sei, während umgekehrt in § 82 Abs. 1 kein Abschlag von der Wohnflächengrenze des § 39 Abs. 1 Satz 1 lit. d vorgesehen sei. Ein weiteres Argument ergibt sich aus § 39 Abs. 2 in der hier maßgeblichen Fassung von 1976; danach ist innerhalb der sich aus Abs. 1 ergebenden Grenzen die Wohnfläche zuzulassen, die im Hinblick auf die vorgesehene Bestimmung der Wohnung als angemessen anzusehen ist und die es ermöglicht, in der Wohnung zwei Kinderzimmer zu schaffen, es sei denn, daß die Wohnung für ältere Ehepaare oder für Alleinstehende bestimmt ist. Das könnte dafür sprechen, daß bei anderen Wohnungen, insbesondere wenn sie für ältere Ehepaare oder für Alleinstehende bestimmt sind, die Regelwohnfläche von 90 qm unterschritten, nicht aber überschritten werden darf, sofern nicht die Voraussetzungen des § 82 Abs. 2 (vgl. § 39 Abs. 2 in der jetzt geltenden Fassung) vorliegen. Diese Frage bedarf jedoch für die Entscheidung des vorliegenden Falls keiner grundsätzlichen Klärung. Denn eine Abweichung von der Regelwohnfläche setzt jedenfalls voraus, daß es sich um einen atypischen Sachverhalt handelt, dem die gesetzliche Regelung nicht Rechnung trägt. Das ist hier weder unter dem Gesichtspunkt der Haushaltsgröße nach Personenzahl noch unter dem Gesichtspunkt, daß es sich um die Lebensgefährtin des Klägers und deren Tochter handelt, der Fall. Die Ungleichbehandlung von Ehepaaren und nichtehelichen Lebenspartnern im steuerbegünstigten Wohnungsbau ist vom Gesetzgeber gewollt. Das ergibt sich aus der eindeutigen Regelung der Voraussetzungen für die Anerkennung als Familienheim in den §§ 7, 8 des Gesetzes, insbesondere in § 8 Abs. 2a. Diese Differenzierung liegt somit auch der Einteilung der Wohnungstypen in § 39 Abs. 1 Satz 1 zugrunde. Es wäre deshalb nicht zulässig, die gemeinsam mit einem nichtehelichen Lebenspartner bewohnte "andere Wohnung" abweichend von der Regel und etwa angenähert an die Wohnflächengrenze für Familienheime zu behandeln mit dem Argument, die Bedürfnisse dieser Lebensgemeinschaft seien denen einer Familie im Sinne des II. WoBauG ähnlich. Denn damit würde die Differenzierung der Förderungsvoraussetzungen im Gesetz unterlaufen. Auch die Personenzahl als solche stellt keinen atypischen Sachverhalt dar. Aus § 82 Abs. 2a und Abs. 3 II. WoBauG ergibt sich, daß der Gesetzgeber, und zwar unterschiedslos für alle Wohnungstypen, unter der Geltung der Fassung des Gesetzes von 1976 im Regelfall von einem Haushalt mit bis zu 5 Personen ausgegangen ist und erst bei Überschreitung dieser Personenzahl eine Mehrfläche zugebilligt hat. Die vom Kläger gegenüber dieser Schlechterstellung der Förderungsvoraussetzungen für "andere Wohnungen" hinsichtlich der Wohnflächengrenzen erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken greifen im Ergebnis nicht durch. Die gesetzliche Regelung hält sich innerhalb der dem Gesetzgeber im Bereich gewährender Staatstätigkeit zukommenden weiten Gestaltungsfreiheit, der nur durch das Willkürverbot Grenzen gezogen sind (so auch BVerwG, Urteil vom 23.08.1990 -- 8 C 18.89 --, Buchholz 454.4 zu § 82 II. WoBauG Nr. 46). Das Willkürverbot wäre nur dann verletzt, wenn für die gesetzliche Differenzierung ein evidenter Mangel sachgerechter Gründe vorliegen würde. Das ist nicht der Fall. Soweit der Gesetzgeber Familienheime steuerlich besonders fördert, liegen die sachlichen Differenzierungsgründe im Hinblick auf den besonderen Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 GG auf der Hand. Die Differenzierung zwischen Eigentumswohnungen und Kaufeigentumswohnungen einerseits und anderen Wohnungen andererseits hat, soweit unter die anderen Wohnungen Mietwohnungen fallen, einen sachlichen Grund in dem gesetzgeberischen Ziel, daß die Förderung des Wohnungsbaus überwiegend der Bildung von Einzeleigentum dienen soll (§ 1 Abs. 2 Satz 4 II. WoBauG). Unter diesem Gesichtspunkt besteht allerdings zwischen eigengenutzten Eigentumswohnungen und Kaufeigentumswohnungen einerseits und Eigenheimen, die keine Familienheime sind, andererseits kein Unterschied. Wenn der Gesetzgeber aber in erster Linie Familienheime und in zweiter Linie eigengenutzte Eigentumswohnungen steuerlich bis zu einer höheren Wohnflächengrenze fördert als Eigenheime, die keine Familienheime sind, ist dies gleichwohl nicht evident sachwidrig. Der Gesetzgeber hat den Wohnungstyp der "anderen Wohnung" nach der Systematik erkennbar als Auffangtatbestand konzipiert (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.08.1985 -- 8 C 51.83 --, BVerwGE 72, 63, 66 ff.; Urteil vom 23.08.1990, Buchholz 454.4 zu § 82 II. WoBauG Nr. 46, S. 8). Gegenüber diesem Wohnflächenstandard werden Familienheime mit ein oder zwei Wohnungen und eigengenutzte Eigentumswohnungen und Kaufeigentumswohnungen hinsichtlich der Wohnflächengröße aus den dargelegten Förderungsgesichtspunkten bevorzugt. Dies wäre nur dann im Hinblick auf das Willkürverbot bedenklich, wenn der Fall des Eigenheims, das kein Familienheim ist, unter allen erdenklichen sachbezogenen Gesichtspunkten dem Familienheim oder dem eigengenutzten Eigenheim gleichzusetzen wäre. Das ist jedoch nicht der Fall. Auch im Verhältnis zur eigengenutzten Eigentumswohnung bestehen sachliche Unterschiede, die eine Differenzierung in den Wohnflächengrößen rechtfertigen können. So können städtebauliche Gründe im Hinblick auf den Flächenverbrauch dafür sprechen, die Eigentumsbildung steuerlich bevorzugt in der Form der Eigentumswohnung zu fördern und Eigenheime steuerlich nur dann großzügiger zu fördern, wenn sie von Familien bewohnt werden. Härten, die sich aus der Differenzierung im Einzelfall ergeben, können durch die Zulassung eines Mehrbedarfs auf der Grundlage des § 82 Abs. 2 und 3 II. WoBauG ausgeglichen werden. Sofern also insbesondere bei Eigenheimen, die keine Familienheime sind, im Einzelfall Verhältnisse gegeben sind, die die aus der gesetzlichen Systematik der Wohnungstypen folgende Ungleichbehandlung auch im Hinblick auf die Förderungszwecke des Gesetzes sachwidrig erscheinen lassen, besteht über die Anerkennung eines Mehrbedarfs gemäß § 82 Abs. 2 und 3 II. WoBauG eine hinreichende Möglichkeit zur Korrektur von Ergebnissen, die im Einzelfall evident sachwidrig und deshalb willkürlich erscheinen würden. Die mit jeder gesetzlichen Differenzierung verbundene Härte ist hinzunehmen und verstößt nicht gegen das Willkürverbot, sofern das Gesetz, wie hier, durch Ausnahmeregelungen die Vermeidung unbilliger und sachwidriger Ergebnisse ermöglicht. Hinzu kommt, daß der Abzug von 10% von der errechneten Wohnfläche nach § 44 Abs. 3 Nr. 1 der 2. Berechnungsverordnung im Hinblick auf die Verkehrsflächen nur dem Einfamilienhaus, nicht aber der eigengenutzten Eigentumswohnung oder Kaufeigentumswohnung zugute kommt. Dadurch verringert sich das sachliche Gewicht der unterschiedlichen Behandlung dieser Wohnungstypen in den §§ 39, 82 II. WoBauG erheblich. Die demnach für die Wohnung des Klägers geltende Wohnflächengrenze von 108 qm ist zwingend einzuhalten, soweit nicht gesetzlich bestimmte Ausnahmen eine Überschreitung zulassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.08.1990, a.a.O., S. 2, 3 m.w.N.). Die Wohnung des Klägers überschreitet nach der zwischen den Beteiligten nunmehr unstreitigen und auch nicht erkennbar fehlerhaften Berechnung der anrechenbaren Wohnfläche die Regelwohnfläche von 108 qm um 10,84 qm. Diese Überschreitung der Regelwohnfläche war vorliegend auch nicht gemäß § 82 Abs. 2 lit. b II. WoBauG zulässig. Die Mehrfläche von 10,84 qm war zur angemessenen Berücksichtigung der vom Kläger geltend gemachten persönlichen und beruflichen Bedürfnisse in dem nach § 94 II. WoBauG maßgeblichen Zeitraum von 10 Jahren seit Bezugsfertigkeit nicht erforderlich. Der Kläger macht die Erforderlichkeit der Mehrfläche sowohl wegen beruflicher als auch persönlicher Bedürfnisse geltend. Der vom Kläger geltend gemachte Bedarf eines häuslichen Arbeitszimmers ist anzuerkennen. Vorliegend betreibt der Kläger seinen Rechtsanwaltsberuf im Rahmen einer Sozietät in Büroräumen außerhalb seiner Wohnung. Das Erfordernis eines häuslichen Arbeitszimmers zur häuslichen Vorbereitung oder Zusatzarbeit für eine außerhalb der Wohnung ausgeübte Berufs- oder Erwerbstätigkeit ist in der Rechtsprechung für bestimmte Berufe anerkannt worden, die in der Regel häusliche Vorbereitung oder Arbeit erfordern, z. B. Hochschullehrer, Studienrat oder Richter (vgl. Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, Wohnungsbaurecht Band 2, II. WoBauG § 82 Anm. 10b S. 45 m.w.N.). Ob dies auch für Rechtsanwälte, die über Kanzleiräume außerhalb ihrer Wohnung verfügen, generell gilt, kann offenbleiben. Im vorliegenden Fall hat der Kläger jedenfalls konkrete Umstände vorgetragen, aus denen sich der Bedarf eines häuslichen Arbeitszimmers für berufliche Zwecke nachvollziehbar ergibt und denen die Beklagte auch nicht entgegengetreten ist. Soweit der Kläger vorträgt, er bearbeite zu Hause u. a. die Ausarbeitung von Fachvorträgen sowie auch von Fachveröffentlichungen, die er häufig in der Hektik des normalen Büroalltags nicht erledigen könne, handelt es sich um eine berufliche Nebentätigkeit, die sich deutlich von dem Berufsalltag des Rechtsanwalts und Notars abhebt, ein möglichst ungestörtes Arbeiten erfordert und deshalb in der Regel nur außerhalb der üblichen Bürozeiten abends und an den Wochenenden erledigt werden kann. Im Hinblick auf die Entfernung zwischen Wohnort und Kanzlei kann dem Kläger auch nicht zugemutet werden, solcher Arbeiten wegen auch abends und an den Wochenenden die Kanzlei aufzusuchen, zumal wenn dort die Klimaanlage zu diesen Zeiten nicht läuft. Auch der geltend gemachte persönliche Bedarf ist grundsätzlich anzuerkennen. Das Vorliegen persönlicher Bedürfnisse im Sinne des § 82 Abs. 2b II. WoBauG setzt voraus, daß es sich um Bedürfnisse handelt, die nur bei einer Minderheit der wohnungssuchenden Haushalte vorliegen und auf Ursachen beruhen, die in den übrigen Haushalten nicht anzutreffen sind, und daß diese Bedürfnisse so beschaffen sind, daß die Versagung des Mehrbedarfs die betroffenen Haushalte in der Wohnungsversorgung schlechter stellen würde als einen Normalhaushalt. Das folgt daraus, daß es sich anderenfalls um die normalen Wohnungsbedürfnisse eines Normalhaushalts handelt, die innerhalb der Regelwohnfläche zu befriedigen sind. In der durch das Gesetz zur Vereinfachung wohnungsrechtlicher Vorschriften vom 11.07.1985 (BGBl. I S. 1277) eingeführten und jetzt geltenden Fassung des § 82 Abs. 2 lit. b II. WoBauG ist dies dadurch zum Ausdruck gekommen, daß nunmehr "besondere persönliche oder berufliche Bedürfnisse" für einen Mehrbedarf erforderlich sind. Dies stellt jedoch keine sachliche Änderung gegenüber dem hier maßgeblichen Recht dar; aus der Systematik der §§ 39 und 82 II. WoBauG folgt auch für die hier maßgebliche Fassung des Gesetzes, daß ein Mehrbedarf nur für besondere, vom normalen Wohnungsbedarf unterscheidbare persönliche Bedürfnisse anerkannt werden kann (vgl. auch Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, Wohnungsbaurecht Band 2, II. WoBauG § 82 Anm. 10 S. 42). Es kommt hier deshalb für die Frage, ob ein persönlicher Bedarf im Sinne des § 82 Abs. 2b II. WoBauG vorliegt, darauf an, ob das vom Kläger geltend gemachte Bedürfnis über das allgemeine Bedürfnis, Gäste auch zur Übernachtung empfangen zu können, hinausgeht. Das ist grundsätzlich der Fall. Der regelmäßige Besuch minderjähriger leiblicher Kinder im Rahmen des dem nicht sorgeberechtigten Elternteil zustehenden Umgangsrechts hat eine größere Dauer und Regelmäßigkeit und auch eine andere rechtliche Bedeutung als der sonstige Besuch von Gästen. Zwar bleibt der Lebensmittelpunkt der Kinder bei dem sorgeberechtigten Elternteil. Das Umgangsrecht soll aber der Aufrechterhaltung der Beziehung zwischen dem nichtsorgeberechtigten Elternteil und seinen leiblichen Kindern dienen, die auch nach der Trennung der Familie unter dem Schutz des Art. 6 GG steht. Der Aufrechterhaltung dieser Beziehung zu den leiblichen Kindern dient es, wenn der Kläger den Kindern für ihre Besuche einen eigenen Wohnbereich zur Verfügung stellen kann, der einen Aufenthalt auch über das Wochenende oder etwa in den Ferien für mehrere Tage ermöglicht. Im Gegensatz dazu könnten beengte Wohnverhältnisse, in denen die leiblichen Kinder des Klägers sich nicht von den anderen im Haushalt des Klägers lebenden Personen zurückziehen könnten, Besuche der Kinder vor allem im jugendlichen Alter erschweren oder verhindern und damit die Beziehung beeinträchtigen. Der durch das Umgangsrecht bedingte Bedarf unterscheidet sich somit wesentlich von dem allgemeinen Bedürfnis, Besuch von Gästen zu empfangen. Die somit grundsätzlich anzuerkennenden beruflichen und persönlichen Bedürfnisse des Klägers rechtfertigen jedoch eine Überschreitung der Regelwohnfläche nicht, weil sie innerhalb der Regelwohnfläche von 108 qm befriedigt werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.10.1965 -- 8 C 378.63 --, BBauBl. 1966, 504 = BVerwGE 22, 101; Urteil vom 23.09.1987 -- 8 C 32.85 --, HSGZ 1988, 250; Urteil vom 23.08.1990 -- 8 C 18.89 --, Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 46). Der Bauherr muß grundsätzlich so planen, daß er seine Wohnbedürfnisse innerhalb der zugelassenen Wohnflächengrenzen befriedigen kann (BVerwG, Urteil vom 21.04.1982, Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 39). Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts hat grundsätzlich zu Recht den Umstand berücksichtigt, daß der Haushalt des Klägers nur 3 Personen umfaßt, das Gesetz in der hier maßgeblichen Fassung aber von einer Regelhaushaltsgröße von bis zu 5 Personen ausgeht (§ 82 Abs. 2a, Abs. 3). Wenn zum Haushalt weniger als fünf Personen gehören, ist zu prüfen, ob und inwieweit auch besondere persönliche oder berufliche Bedürfnisse innerhalb der normalen Wohnflächengrenze ausreichend befriedigt werden können (BVerwG, Urteil vom 04.10.1965, a.a.O.; Hess. VGH, Urteil vom 28.09.1961, BBauBl. 1962, S. 343; weitere Nachweise bei Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, Wohnungsbaurecht Bd. 2, II. WoBauG § 82 Anm. 10 S. 47). Der Einwand des Klägers, damit würden in unzulässiger Weise die selbständigen Tatbestände der Buchstaben a und b in § 82 Abs. 2 II. WoBauG miteinander vermengt, überzeugt nicht. Aus dem Merkmal "erforderlich" in § 82 Abs. 2b II. WoBauG ergibt sich vielmehr, daß die Überschreitung der Wohnflächengrenzen nur zulässig ist, wenn anders die jeweiligen persönlichen oder beruflichen Bedürfnisse nicht angemessen berücksichtigt werden können. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit zu prüfen, ob, gegebenenfalls mit Hilfe einer entsprechenden baulichen Gestaltung, eine Berücksichtigung dieser Bedürfnisse innerhalb der Regelwohnfläche in angemessener Weise möglich ist. Dem kann nicht entgegengehalten werden, daß in jedem Fall, unabhängig von der Haushaltsgröße, ein Anspruch auf die Verfügbarkeit der Regelwohnfläche ausschließlich für den allgemeinen Wohnungsbedarf bestehe. Daraus, daß der Gesetzgeber für Haushaltsgrößen bis zu 5 Personen keine Differenzierung der Wohnflächengrenzen vorgesehen hat, kann ein solcher Anspruch nicht geschlossen werden. Aus § 39 Abs. 2 des Gesetzes in der hier maßgeblichen Fassung ergibt sich im Gegenteil, daß die zuzulassende Wohnfläche die allgemeinen Wohnflächengrenzen sogar unterschreiten könnte. Die Frage, ob der berufliche und persönliche Bedarf des Klägers innerhalb der Regelwohnfläche befriedigt werden kann, ist jedoch nicht rein rechnerisch nach der Personenzahl des Haushalts zu ermitteln; vielmehr ist im Einzelfall aufgrund der besonderen Gestaltung der Räume und der besonderen Art der Bedürfnisse zu prüfen, welche Fläche zu deren Befriedigung benötigt wird und welche Fläche zum Wohnen verbleibt und ob der geltendgemachte Mehrbedarf etwa nur auf einem "übermäßigen Baukomfort" bei den übrigen Räumen beruht (BVerwG, Urteil vom 04.10.1965, a.a.O.). Daher kann im vorliegenden Fall nicht etwa unter Berufung auf § 82 Abs. 3 schematisch eine Größe von 20 qm je Person, die an der Regelhaushaltsgröße von 5 Personen fehlt, abgezogen werden mit der Folge, daß der 3-Personen-Haushalt des Klägers mit 68 qm für das Wohnen auszukommen hätte und 40 qm innerhalb der Regelwohnfläche für die besonderen beruflichen und persönlichen Bedürfnisse verfügbar wären. Vielmehr ist unter Berücksichtigung der konkreten Gestaltung zu prüfen, ob bei Abzug des als Arbeitszimmer genutzten Raumes von ca. 12 qm die innerhalb der Regelwohnfläche verbleibende Fläche von 96 qm zur angemessenen Befriedigung der Wohnungsbedürfnisse des 3-Personen-Haushalts des Klägers ausreicht. Wenn man dabei zunächst das vom Kläger ebenfalls geltend gemachte persönliche Bedürfnis außer Acht läßt, ist dies der Fall. Bei Abzug des als Arbeitszimmer genutzten Raumes von der Regelwohnfläche ergibt sich eine verbleibende Fläche von 96 qm. Wohnzimmer, Schlafzimmer, Kinderzimmer, Küche und Nebenräume mit einer anrechenbaren Wohnfläche von insgesamt ca. 81 qm unterschreiten den angemessenen Wohnbedarf eines 3-Personen-Haushalts im maßgeblichen Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit nicht. Bis zur Regelwohnfläche würde danach sogar noch eine Fläche von 15 qm verbleiben, die für einen weiteren Aufenthaltsraum genutzt werden könnte. Damit können die Wohnbedürfnisse des 3-Personen-Haushalts des Klägers nach den bei Bezugsfertigkeit gültigen Maßstäben in angemessener Weise befriedigt werden. Auch das vom Kläger geltend gemachte persönliche Bedürfnis, das sich aus den Besuchen seiner leiblichen Kinder ergibt, kann noch innerhalb der nach Abzug des Arbeitszimmers verbleibenden Regelwohnfläche von 96 qm befriedigt werden. Innerhalb der Regelwohnfläche steht dem Kläger nach Abzug der vorhandenen Wohnräume und des vorhandenen Arbeitszimmers im Erdgeschoß und im Obergeschoß, wie oben dargelegt, noch eine Fläche von 15 qm zur Verfügung. Diese Fläche hätte ausgereicht, um auch das Bedürfnis, regelmäßige Besuche seiner beiden Töchter zu ermöglichen, in einem für sie bestimmten eigenen Raum in angemessener Weise zu befriedigen. Der Ausbau des Raumes im Dachgeschoß auf einem Teil seiner jetzigen Fläche von ca. 27 qm wäre möglich gewesen, so daß die Überschreitung der Regelwohnfläche nicht gerechtfertigt ist. Ob ein Raum in der Größe von ca. 27 qm etwa dann erforderlich gewesen wäre, wenn der Wohnort der beiden Töchter so weit entfernt gelegen hätte, daß das Umgangsrecht sinnvoll nur in der Form eines längeren gemeinsamen Besuchs beider Töchter in den Ferien hätte wahrgenommen werden können, kann dahinstehen. Denn solche Verhältnisse haben im vorliegenden Fall nicht bestanden. Vielmehr war die Entfernung zwischen dem Wohnort der Töchter, in dessen Nähe auch die von ihnen damals besuchte Schule liegt, und der Wohnung des Klägers nur gering. Häufigere und dafür kürzere Aufenthalte der Töchter beim Kläger waren daher möglich und üblich. Dazu war ein Raum in einer Größe von 15 qm ausreichend, und zwar auch dann, wenn der Kläger seinen Töchtern regelmäßig auch Nachhilfeunterricht gegeben hat. Aus dem Umstand, daß die Wohnverhältnisse bei der geschiedenen Ehefrau des Klägers beengt gewesen sein sollen, hat sich kein zusätzlicher Bedarf an Wohnfläche für den Aufenthalt seiner Töchter in seinem Hause bei ihren Besuchen ergeben. Schließlich kann der Kläger sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe sein Haus vom Bauträger gekauft und habe daher auf den Ausbau des Dachgeschoßraumes in der Größe von ca. 27 qm keinerlei Einfluß gehabt. Unter wohnungsbauförderungsrechtlichen Gesichtspunkten kann derjenige, der vom Bauträger kauft, nicht anders und besser gestellt sein als derjenige, der sein Haus selbst plant. Er muß auf die Planung des Bauträgers Einfluß nehmen oder sie gegen sich gelten lassen. Ein Teilausbau eines Wohnraumes bis zu 15 qm Wohnfläche im Dachgeschoß des Hauses des Klägers wäre möglich gewesen; die restliche Fläche hätte als nicht anrechenbarer Dachraum genutzt werden können. Aber selbst wenn dies nicht möglich gewesen wäre, müßte ein Kläger, der sich für den Kauf eines Hauses entscheidet, das auch nach Ausschöpfung der gegebenen Gestaltungsmöglichkeiten die für die vorgesehene Nutzung geltenden Wohnflächengrenzen übersteigt, den wohnungsbauförderungsrechtlichen Nachteil einer solchen Entscheidung tragen. Der Kläger ist Eigentümer des Einfamilienhauses Hweg ... in Bad H-K, Flur ..., Flurstück .... Das von einer Bauträgergesellschaft errichtete Wohnhaus war am 28.02.1978 bezugsfertig. Unter dem Datum des 01.11.1980 beantragte der Kläger bei dem Amt für Wohnungsbauförderung der Beklagten die Erteilung eines Anerkennungsbescheides gemäß § 82 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG) in der damaligen Fassung der Bekanntmachung vom 01.09.1976 (BGBl. I S. 2673). Im Antrag bezifferte er die Wohnfläche mit 118,85 qm. In einer Anlage zu seinem Antrag beantragte er die Zulassung der Überschreitung der Wohnflächengrenze von 108 qm. Den in der Bauzeichnung als "Gästezimmer" bezeichneten Raum von 12,25 qm benötige er als Arbeitszimmer für seine berufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt und Notar, die er zu einem nicht unbeträchtlichen Teil an Wochenenden und abends zu Hause erledigen müsse. Umfangreiche Schriftsätze, Gutachten, komplizierte Verträge, Ausarbeitung von Fachvorträgen sowie auch von Fachveröffentlichungen, die er häufig in der Hektik des normalen Büroalltags nicht erledigen könne, bearbeite er zu Hause. Hinzu komme, daß sein Büro in F in einem Hochhaus liege, das nur über eine Klimaanlage belüftet werde. Fenster seien nicht zu öffnen. Die Klimaanlage werde nach Schluß der normalen Bürozeit und an Wochenenden abgeschaltet, so daß eine Tätigkeit dort zu den genannten Zeiten nicht möglich sei. Das Arbeitszimmer sei auch nur für diese Arbeitszwecke eingerichtet und benutzt. In den bei Ansatz einer anrechenbaren Wohnfläche von nur 108 qm verbleibenden Räumen (Wohnzimmer, Schlafzimmer, Kinderzimmer, Raum im Dachgeschoß, der als Gästezimmer, Fernseh- und weiterer Aufenthaltsraum genutzt werde) könne er solche Arbeiten nicht verrichten. Er bewohne das Haus seit Bezugsfertigkeit mit seiner Lebensgefährtin und deren zehnjährigem Kind aus früherer Ehe und habe bei Einzug die Hoffnung gehabt, bald heiraten zu können, so daß sich Probleme der Wohnflächenüberschreitung unter dem Gesichtspunkt des Familienheims ohnehin nicht ergeben hätten. Das Scheidungsverfahren seiner Lebensgefährtin habe sich jedoch unerwartet in die Länge gezogen. Hinzu komme, daß seine 13 und 14 Jahre alten Töchter aus seiner ersten Ehe, die an sich bei ihrer Mutter in K lebten, ihn häufig besuchten und auch bei ihm übernachteten, besonders an Wochenenden. Diese Besuche und Aufenthalte in seinem Haus seien aber ein wesentliches Hilfsmittel, um den Kontakt zu seinen Kindern aufrechtzuerhalten und an ihrer weiteren Entwicklung teilzunehmen. Mit Bescheid vom 16.04.1981, abgesandt am 22.04.1981, lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 01.11.1980 ab, da die Wohnflächengrenze von 108 qm nach der Wohnflächenberechnung der Bauaufsichtsbehörde mit einer Gesamtwohnfläche von 140,06 qm um 32,06 qm überschritten werde. Die Anerkennung eines Arbeitszimmers sei nicht möglich, da der Kläger seine berufliche Tätigkeit nicht überwiegend im eigenen Haus verrichte. Den gegen diesen Bescheid gerichteten Widerspruch des Klägers vom 21.05.1981 wies der Landrat des H-kreises durch Widerspruchsbescheid vom 18.12.1984, der dem Kläger am 28.12.1984 zugestellt wurde, als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, das Bauvorhaben des Klägers könne nicht als Familienheim, sondern nur als "andere Wohnung" angesehen werden, für die die höchstzulässige Regelwohnfläche 108 qm betrage. Nach den Einlassungen der Beteiligten sei davon auszugehen, daß die tatsächliche Wohnfläche 118,84 qm betrage und somit eine Überschreitung der höchstzulässigen Regelwohnfläche von mehr als 10 qm vorliege. Ein Mehrbedarf aus beruflichen oder persönlichen Gründen könne nicht zugebilligt werden, insbesondere für den Besuch der Töchter könne ein Mehrbedarf aus persönlichen Gründen nicht anerkannt werden, da bei einem Besuchsaufenthalt ein auf Dauer bestehender Mehrbedarf nicht vorhanden sei. Soweit ein beruflicher Mehrbedarf von ca. 12 qm für die Tätigkeit als Rechtsanwalt geltend gemacht werde, müsse -- bei grundsätzlicher Anerkennung eines Mehrbedarfs auch für Rechtsanwälte -- dieser bei der Flächenberechnung unberücksichtigt bleiben. Denn er könne innerhalb der dem 3-Personen-Haushalt zur Verfügung stehenden Fläche von 108 qm befriedigt werden. Mit Schriftsatz vom 24.01.1985, der beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main am 28.01.1985 eingegangen ist, hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, er könne nicht darauf verwiesen werden, den von ihm geltend gemachten Mehrbedarf aus beruflichen und persönlichen Gründen innerhalb der Regelwohnfläche von 108 qm zu befriedigen. Der rein rechnerisch-schematische Abzug einer festen Größe von 20 qm von der Regelwohnfläche von 108 qm wegen des Umstandes, daß sein Haushalt aus drei Personen bestehe, sei unzulässig. Er vermenge in unangebrachter Weise die völlig selbständigen gesetzlichen Tatbestände der Zubilligung einer Mehrfläche wegen einer vier (früher fünf) Personen übersteigenden Zahl der Haushaltsmitglieder gemäß § 82 Abs. 2 lit. a II. WoBauG um die feste Größe von 20 qm gemäß Abs. 3 Satz 1 dieser Vorschrift und der Zulassung einer Mehrfläche wegen bestimmter Bedürfnisse, die gerade nicht Wohnbedürfnisse seien, schon gar nicht personenzahlbedingte, gemäß § 82 Abs. 2 lit. b II. WoBauG. Soweit in der Rechtsprechung die Prüfung gefordert werde, ob der persönliche oder berufliche Mehrbedarf beim Vorhandensein einer geringeren Zahl von Haushaltsmitgliedern innerhalb der Regelwohnfläche befriedigt werden könne, handele es sich gerade nicht um eine schematisch-rechnerische Betrachtung. Zudem handele es sich, soweit ersichtlich, durchweg um Fälle, in denen die Regelwohnfläche 156 qm (früher 144 qm) betragen habe. Die in diesen Entscheidungen angestellten Erwägungen könnten auf andere Wohnungen mit einer Regelwohnfläche von nur 108 qm nicht übertragen werden. Es sei ein ganz erheblicher Unterschied, ob bei gleicher Haushalts-Personenzahl als Regelwohnfläche, innerhalb deren eventuell auch besondere berufliche oder persönliche Bedürfnisse befriedigt werden können, von vornherein 156 qm oder nur 108 qm wie im vorliegenden Falle zur Verfügung stünden. Im Rahmen einer die Begriffe der "angemessenen Berücksichtigung" und der "Erforderlichkeit" im Sinne des § 82 Abs. 2 lit. b II. WoBauG ernsthaft in Betracht ziehenden und nicht nur engherzig interpretierenden Prüfung des Bedarfs sei es durch nichts zu rechtfertigen, einen 3-Personen-Haushalt, dem als Regelwohnfläche nur 108 qm zur Verfügungen stehen, genauso zu behandeln wie einen solchen, der 156 qm zur Verfügung hat. Bei Abzug von 20 qm für jede an einem 5-Personen-Haushalt fehlende Person käme man auf eine Wohnfläche von nur 68 qm, dies sei ein bei den heutigen Wohnverhältnissen für einen 3-Personen-Haushalt groteskes Ergebnis. Die grobe Unbilligkeit einer solchen schematischen Betrachtungsweise ergebe sich auch aus dem Umstand, daß bei völlig gleicher Personenzahl und völlig gleicher Gestaltungsart des Hauses, nämlich Eigenheim, die Qualifizierung als "Familienheim" und damit die Inanspruchnahme von 156 qm Regelwohnfläche nur daran scheitere, daß es sich nicht um eine formelle Ehe im rechtlichen Sinne handele. Für die Prüfung des Bedarfs an Wohnfläche für ein angemessenes Wohnen und die Ausübung beruflicher Tätigkeit zu Hause sowie die geschilderten Beziehungen zu den Kindern spiele es keine Rolle, daß im einen Fall eine formellrechtliche Ehe, im anderen Fall eine sonstige Haushaltsgemeinschaft bestehe. In den angefochtenen Entscheidungen fehle auch insoweit die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geforderte konkrete Prüfung, ob der Mehrbedarf unter Berücksichtigung der Größe und tatsächlichen Gestaltung der Räume etwa durch einen übermäßigen Baukomfort bedingt sei. Von einem übermäßigen Baukomfort könne jedenfalls bei einem Wohnzimmer von 32 qm (inklusive Eßplatz) als einzigem Raum im Erdgeschoß (neben Küche mit 7,86 qm und einem winzigen Gäste-WC), einem Schlafzimmer mit 18,6 qm, einem Kinderzimmer mit 8,96 qm und dem besagten Arbeitszimmer im Obergeschoß sowie dem mehr als zur Hälfte schrägen Dachgeschoßraum mit 27,87 qm nicht die Rede sein. Schließlich sei nicht hinreichend berücksichtigt worden, daß er eine Mehrfläche nicht nur für die beruflichen Bedürfnisse in Anspruch nehme, sondern ebenso wegen besonderer persönlicher Bedürfnisse, nämlich für die häufige Unterbringung und ausbildungsmäßige Betreuung seiner leiblichen Kinder. Dabei gehe es nicht um die Zurechnung der Kinder zu den für die Haushaltszahl maßgebenden Personen, sondern um einen durch sonstige persönliche Verhältnisse begründeten Mehrbedarf. Die mangelnde Dauerhaftigkeit des Aufenthalts der Kinder könne also kein Kriterium für die Ablehnung sein. Desweiteren handele es sich auch nicht nur um gelegentliche Besuchsaufenthalte wie bei Freunden oder Bekannten, sondern um regelmäßig wiederkehrende, mit Übernachtungen und Teilnahme am Familienleben sowie Nachhilfeunterricht verbundene Aufenthalte, die sich über Jahre hingezogen hätten. Der Mehrbedarf ergebe sich aus dem Erfordernis, hierfür im Interesse der Aufrechterhaltung dieser Verbindung und der Durchführung der geschilderten Betreuung geeigneten Raum zur Verfügung zu haben. Aufenthalte und Betreuungsmaßnahmen diese Art könne man nicht ständig wie bei gewöhnlichen Besuchen im Wohnzimmer abwickeln. Diesen Zwecken diene daher der Dachgeschoßraum in erster Linie. Der Kläger hat beantragt, unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 16. April 1981 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des H-reises vom 18. Dezember 1984 die Beklagte zu verpflichten, ihm, dem Kläger, den beantragten Anerkennungsbescheid gemäß § 82 II. WoBauG für das Haus H-weg ..., ... Bad H zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat zur Begründung Bezug genommen auf den Inhalt der Verwaltungsakten, insbesondere auf den Widerspruchsbescheid vom 18.12.1984. Mit Urteil vom 24.09.1987 hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die Klage abgewiesen und die Entscheidung wie folgt begründet: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Anerkennung seines Hauses als steuerbegünstigten Wohnraum im Sinne des II. WoBauG. Das Einfamilienhaus des Klägers müsse als "andere Wohnung" im Sinne des § 39 qualifiziert werden. Es erfülle weder die Voraussetzungen für ein "Familienheim" im Sinne des § 7 noch für eine eigengenutzte Eigentumswohnung im Sinne des § 12 des II. WoBauG. Auch wenn ein sachlicher Differenzierungsgrund dafür, daß ein vom Eigentümer allein (eigen-) genutztes Familienheim im Hinblick auf die Wohnfläche nicht genauso behandelt werde wie eine vom Eigentümer allein (eigen-) genutzte Eigentumswohnung, nicht ersichtlich sei, müsse doch davon ausgegangen werden, daß diese durch das II. Wohnungsbaugesetz vom Gesetzgeber vorgesehene Vergünstigung auch im Hinblick auf diese Differenzierung noch in seinem gesetzgeberischen Ermessen liege. Die Überschreitung der somit für die Wohnung des Klägers geltenden Wohnflächengrenze von 90 qm um mehr als 20% sei hier nicht gemäß § 82 Abs. 2 lit. b II. WoBauG zulässig. Die Mehrfläche von 10,84 qm sei nicht zur angemessenen Berücksichtigung der persönlichen oder beruflichen Bedürfnisse des Wohnungsinhabers erforderlich. Auch wenn man mit der Beklagten davon ausgehe, daß für einen Rechtsanwalt ein häusliches Arbeitszimmer angemessen und erforderlich sei, rechtfertige dies im vorliegenden Fall nicht die Überschreitung der Wohnflächengrenze von 108 qm. Entscheidend dafür, welcher Bedarf nach den gesetzgeberischen Vorstellungen gewöhnlich in der Regelwohnfläche zu erfüllen ist, sei die vom Gesetzgeber vorausgesetzte Nutzung dieser Regelwohnfläche. Diese bestehe in der dauernden Unterbringung der zum Haushalt gehörenden Personen; dabei gehe der Gesetzgeber ersichtlich von einer Belegung der Regelwohnfläche mit 5 Personen aus, da er eine Mehrfläche für eine angemessene Unterbringung weiterer Personen erst bei mehr als 5 Personen für erforderlich halte. Entgegen der Auffassung des Klägers lasse sich der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung durchgehend entnehmen, daß dieser Bezugspunkt der vom Gesetzgeber jeweils für die Regelwohnfläche vorausgesetzten Personenzahl nicht allein für das Familienheim gemäß § 39 II. WoBauG, sondern grundsätzlich für alle Wohnungsarten mit ihrer jeweiligen Wohnflächengrenze gelte. Anderenfalls würde der vom Gesetzgeber bewußt vorgenommene Unterschied zwischen den einzelnen Wohnungsarten entgegen dem gesetzgeberischen Willen aufgehoben. Der Mehrbedarf könne nicht losgelöst von den jeweils für eine Wohnungsart geltenden Wohnflächengrenze beurteilt werden, sondern müsse von der vom Gesetzgeber für die jeweilige Wohnungsart festgelegten Wohnflächengrenze als Grundlage ausgehen. Dementsprechend sei zu prüfen, ob bei einer Belegung der vom Gesetzgeber vorausgesetzten Grundfläche -- hier 108 qm -- mit weniger als der vom Gesetzgeber zugrundegelegten Personenzahl -- hier 5 Personen -- die persönlichen oder beruflichen Bedürfnisse innerhalb der maßgebenden Wohnflächengrenze befriedigt werden könnten. Dabei sei keine schematische Betrachtungsweise derart anzuwenden, daß im Hinblick auf § 82 Abs. 3 II. WoBauG hinsichtlich der Minderzahl an Personen gegenüber der vom Gesetzgeber vorausgesetzten Personenzahl pro Person 20 qm abzuziehen seien. Es sei vielmehr von einer konkreten Betrachtungsweise auszugehen, die auf die tatsächliche Gestaltung und Nutzung der jeweiligen Wohnräume abstelle. Nach der vom Kläger selbst dargelegten Aufteilung und Nutzung der Räume seines Hauses stünden ihm und den beiden anderen Personen seines Haushalts neben dem als Arbeitszimmer benötigten Raum von 12 qm als "Wohnräume" im engeren Sinne das Wohnzimmer mit 33 qm, ein Schlafzimmer mit 19 qm, ein Kinderzimmer mit ca. 9,5 qm und ein Dachgeschoßraum mit 29 qm zur Verfügung. Lege man die Erforderlichkeit des Arbeitszimmers von 12 qm zugrunde, so verblieben dem klägerischen 3-Personen-Haushalt 96 qm Wohnraum. Dabei sei auch zu berücksichtigen, daß von dem knapp 30 qm großen Dachgeschoßraum ein 12 qm großes Arbeitszimmer abgeteilt werden könnte, ohne daß dadurch die Funktion und Eignung dieses Dachgeschoßraumes als Gäste- und Aufenthaltsraum wesentlich eingeschränkt würde. Auch daraus ergebe sich, daß eine angemessene Unterbringung der im Haus des Klägers wohnenden drei Personen auch bei Zugrundelegung eines Arbeitszimmers im Rahmen der Wohnflächengrenze von 108 qm angemessen möglich sei. Der Kläger hat gegen das ihm am 15.10.1987 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 13.11.1987, der am 16.11.1987, einem Montag, beim Verwaltungsgericht eingegangen ist, Berufung eingelegt. Zur Begründung stützt er sich auf sein erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend führt er aus, das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts verkenne die Bedeutung der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen der "angemessenen Berücksichtigung" und "Erforderlichkeit" im Sinne des § 82 Abs. 2 lit. b II. WoBauG. Man könne, wie dies der Gesetzgeber getan habe, unter Förderungspunkten durchaus unterschiedliche Regelwohnflächengrenzen, trotz gleicher Personenbelegungszahl, bei den unterschiedlichen Wohnungsarten festlegen. Das bedeute aber keineswegs den Zwang zur Anwendung des gleichen Schemas als Grundlage für die Prüfung der Erforderlichkeit einer Mehrfläche für besondere persönliche oder berufliche Bedürfnisse, wie dies im angefochtenen Urteil geschehe. Gerade die Schaffung der Möglichkeit der Zuerkennung einer Mehrfläche über die Regelwohnfläche hinaus sei im Gegenteil das Regulativ für die sich bei verkleinerter Regelwohnfläche ergebenden Bedarfssituationen. Die Erforderlichkeit der Mehrfläche aus den bestimmten, vom Gesetzgeber ausdrücklich anerkannten Gründen, könne bei einer Regelfläche von 108 qm nicht mit der gleichen Elle gemessen werden wie bei 156 qm. Das angefochtene Urteil rücke zwar verbal von einer schematischen Anwendung der Formel von der Nichtausschöpfung der Höchstpersonenzahl für die jeweilige Regelwohnfläche ab. Das Ergebnis laufe aber auf nichts anderes hinaus. Ein gravierender Mangel des Urteils liege darin, daß es davon ausgehe, von dem Dachgeschoßraum könne ein 12 qm großes Arbeitszimmer abgeteilt werden. Das gehe an der tatsächlichen Problemlage vorbei. Das Arbeitszimmer sei im ersten Stock vorhanden. Dieser Raum sei nicht aus "übermäßigem Baukomfort" geschaffen worden, sondern sei nicht wegzudenkender Bestandteil der von ihm, dem Kläger, gar nicht beeinflußbaren Gesamtkonzeption des Hauses durch den Bauträger. Den Raum im Dachgeschoß aber habe er zur Aufrechterhaltung der Familienbeziehung mit seinen zwei Kindern benötigt. Dieser Bedarf sei auch im angefochtenen Urteil allenfalls mit einer spärlichen Bemerkung berücksichtigt worden. Schließlich verstoße die unterschiedliche Behandlung des vom Eigentümer ohne Familienangehörige im Sinne des § 8 II. WoBauG genutzten Eigenheimes und der in diesem Sinne eigengenutzten Eigentumswohnung in Bezug auf die Wohnfläche gemäß § 39 II. WoBauG, auf den § 82 aufbaue, gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz. Das gelte jedenfalls in der Auslegung, die das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil der Vorschrift des § 82 Abs. 2 lit. b II. WoBauG durch die Zugrundelegung dieser Differenzierung als Ausgangspunkt für die Befriedigungsmöglichkeit innerhalb der Regelwohnfläche geben wolle. Ein sachlicher Grund für diese Differenzierung sei, wie das angefochtene Urteil selbst bemerke, überhaupt nicht gegeben. Eine verfassungskonforme Auslegung gebiete es daher, diese ungerechtfertigte Differenzierung jedenfalls dadurch auszugleichen, daß diese sachlich nicht gebotene Schlechterstellung des allein genutzten Eigenheims hinsichtlich der Regelwohnfläche gegenüber der (allein) eigengenutzten Eigentumswohnung nicht auch noch zum Beurteilungskriterium für die Erforderlichkeit einer Mehrfläche für persönliche und berufliche Bedürfnisse herangezogen werde. Hier dürfe dann allenfalls die auch für vom Eigentümer allein genutzte Eigentumswohnungen geltende Regelwohnfläche für die Prüfung, ob die Befriedigung der besonderen Bedürfnisse innerhalb derselben möglich ist, herangezogen werden. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils und unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 16. April 1981 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des H-kreises vom 18. Dezember 1984 die Beklagte zu verpflichten, ihm, dem Kläger den beantragten Anerkennungsbescheid gemäß § 82 II. WoBauG für das Haus Hweg ..., ... Bad H zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 24. September 1987 zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts und vertieft ihr bisheriges Vorbringen. Ergänzend trägt sie vor, die in der Berufungsschrift dargelegten Gesichtspunkte seien im Ergebnis nicht geeignet, der Berufung zum Erfolg zu verhelfen. Dies sei allenfalls möglich, wenn es dem Kläger gelinge, die Intensität und die wohnungsmäßige Relevanz seiner Beziehungen zu seinen leiblichen Kindern spezifiziert darzulegen. Der Kläger sei bei einer allgemeinen Schilderung geblieben, indem er von "häufigen, oft mehrtägigen Aufenthalten einschließlich der Wochenenden mit Übernachtungen" spreche. Der Kläger müßte insofern dartun, wie sich die Beziehungen zu seinen Kindern gemäß den bei der Scheidung getroffenen Regelungen gestaltet hätten. Soweit der Kläger die Berufung darauf stütze, § 82 Abs. 1 i.V.m. § 39 Abs. 1 II. WoBauG müßten verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, daß das eigengenutzte Eigenheim mit der eigengenutzten Eigentumswohnung gleichzustellen sei, habe zwar das Verwaltungsgericht angemerkt, daß ein sachlicher Differenzierungsgrad für die unterschiedliche Behandlung der beiden Wohnungstypen nicht ersichtlich sei. Es habe aus dieser Auffassung allerdings keine Konsequenzen gezogen. Indessen müsse schon der Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts in Frage gestellt werden. Als sachlicher Differenzierungsgrund sei etwa der wohnungspolitische und städtebauliche Gesichtspunkt vorstellbar, Eigenheime nur zu fördern, wenn sie für Familien bestimmt sind, und den eigengenutzten Eigentümer, der keine Familie hat, auf Wohnungen zu verweisen, weil eine Wohnung weniger Fläche als ein Familienheim in Anspruch nehme und ein Interesse daran bestehe, daß Eigenheime mit Garten insbesondere für Familien geschaffen werden. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung die Scheidungsfolgenvereinbarung vom 19.03.1975 vorgelegt und zu den Besuchen seiner Töchter Einzelheiten vorgetragen. Dem Senat haben die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (2 Hefter) vorgelegen; sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Auf diese Unterlagen wird ebenso wie auf den Inhalt der Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren zur Ergänzung des Sachverhalts Bezug genommen.